RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW255 2301146-1 Spruch, W255 2301146-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch die HAIDER I OBEREDER I PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 11.09.2024, GZ: XXXX betreffend die Festlegung der Höhe der Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , vertreten durch die HAIDER römisch eins OBEREDER römisch eins PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 11.09.2024, GZ: römisch 40 betreffend die Festlegung der Höhe der Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde gemäß § 13 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt. Nach dieser Ruhestandsversetzung ersuchte er die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung seines Ruhegenusses.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde gemäß Paragraph 13, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG) mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Nach dieser Ruhestandsversetzung ersuchte er die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung seines Ruhegenusses. 1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 28.11.2023, GZ: XXXX , wurde der BF im Hinblick auf sein Ersuchen um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung seines Ruhegenusses über die Bestimmung des § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 (PG) informiert. Dazu führte die BVAEB aus, dass das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: XXXX , definitiv gestellt worden sei. Weiters sei im Bescheid ausgesprochen worden, dass in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 4 BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet werde. Laut diesem Bescheid sei daher das definitive Dienstverhältnis des BF am XXXX neu begründet worden.1.
- Mit Schreiben der BVAEB vom 28.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF im Hinblick auf sein Ersuchen um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung seines Ruhegenusses über die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 (PG) informiert. Dazu führte die BVAEB aus, dass das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: römisch 40 , definitiv gestellt worden sei. Weiters sei im Bescheid ausgesprochen worden, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet werde. Laut diesem Bescheid sei daher das definitive Dienstverhältnis des BF am römisch 40 neu begründet worden. Gemäß § 178 Abs. 4 BDG gelte das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet, wenn ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen neuen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, ersetzt wird.Gemäß Paragraph 178, Absatz 4, BDG gelte das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet, wenn ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen neuen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, ersetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, dazu ausgeführt, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG bestehe. Dieses ende daher mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG von Gesetzes wegen. Dem Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung komme daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. § 178 Abs. 4 BDG sei dabei sinngemäß auch auf Fälle anzuwenden, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiege. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, dazu ausgeführt, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG bestehe. Dieses ende daher mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, BDG von Gesetzes wegen. Dem Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung komme daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. Paragraph 178, Absatz 4, BDG sei dabei sinngemäß auch auf Fälle anzuwenden, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiege. Da das Dienstverhältnis des BF zum Bund am 31.12.2001 geendet habe und erst nach dem 31.12.2004 neu begründet worden sei, seien gemäß § 1 Abs. 14 PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar. Da das Dienstverhältnis des BF zum Bund am 31.12.2001 geendet habe und erst nach dem 31.12.2004 neu begründet worden sei, seien gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar. 1.
- Mit am den BF gerichteten Schreiben der BVAEB vom 15.02.2024, GZ: XXXX , verwies die BVAEB auf § 178 Abs. 4 BDG, der wie folgt laute:1.
- Mit am den BF gerichteten Schreiben der BVAEB vom 15.02.2024, GZ: römisch 40 , verwies die BVAEB auf Paragraph 178, Absatz 4, BDG, der wie folgt laute: „Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
- zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und
- wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.“„Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist,
- zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und,
- wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.“ Diese Regelung sei 1988 durch das BGBl Nr. 148/1988 in den Rechtsbestand aufgenommen worden.Diese Regelung sei 1988 durch das Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, in den Rechtsbestand aufgenommen worden. § 177 BDG regle das provisorische Dienstverhältnis. Zur Auslegung dieser Bestimmung sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, zum Schluss gekommen, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG bestehe. Soweit daher keine Pragmatisierung erfolge, ende das provisorische Dienstverhältnis ausnahmslos mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG von Gesetzes wegen. Eine davon abweichende Regelung sei dem BDG fremd. Paragraph 177, BDG regle das provisorische Dienstverhältnis. Zur Auslegung dieser Bestimmung sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, zum Schluss gekommen, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG bestehe. Soweit daher keine Pragmatisierung erfolge, ende das provisorische Dienstverhältnis ausnahmslos mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, BDG von Gesetzes wegen. Eine davon abweichende Regelung sei dem BDG fremd. Dem des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: XXXX , mit dem das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt worden sei, komme daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. § 178 Abs. 4 BDG gelte auch für die Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiege (vgl. VwGH vom 02.07.2009, 2008/12/0081).Dem des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: römisch 40 , mit dem das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt worden sei, komme daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. Paragraph 178, Absatz 4, BDG gelte auch für die Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiege vergleiche VwGH vom 02.07.2009, 2008/12/0081). 1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 11.09.2024, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2023 an eine nach dem APG berechnete Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.120,33 gebühre. 1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 11.09.2024, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2023 an eine nach dem APG berechnete Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.120,33 gebühre. Begründend führte die BVAEB aus, dass sich der BF ab dem 01.10.2023 gemäß § 13 BDG im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach dem APG vorliegen würden.Begründend führte die BVAEB aus, dass sich der BF ab dem 01.10.2023 gemäß Paragraph 13, BDG im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach dem APG vorliegen würden. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.10.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin sprach er sich aus folgenden Gründen gegen die Anwendung von § 1 Abs. 14 PG aus: Der BF sei mit Wirksamkeit vom XXXX zum Assistenzarzt der XXXX Fakultät der Universität XXXX in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden. Mit 01.10.1995 sei dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt worden. Mit Antrag vom 19.09.2000 habe der BF die Definitivstellung gemäß § 178 BDG beantragt. Das provisorische Dienstverhältnis des BF habe mit Ablauf des 31.12.2001 geendet. Der Antrag auf Definitivstellung sei mit Bescheid vom 20.12.2001 abgelehnt worden. Mit Erkenntnis vom 21.07.2005, 2002/12/0115, habe der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben. Aufgrund dessen sei das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen gewesen und sei der BF mit Ersatzbescheid vom 15.03.2010 definitiv gestellt worden. Damit sei dem Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 stattgegeben worden. In der Folge sei der BF bis zu seiner Pensionierung in der Universitätsklinik eingesetzt worden. Während des langen Beschwerdeverfahrens einschließlich des fortgesetzten Verfahrens im Definitivstellungsverfahren (2001 bis 2010) habe der BF eine Stelle im Krankenhaus XXXX annehmen müssen, wobei er dort pensionsversichert gewesen sei und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid der BVAEB richtet sich die vom BF am 09.10.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin sprach er sich aus folgenden Gründen gegen die Anwendung von Paragraph eins, Absatz 14, PG aus: Der BF sei mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum Assistenzarzt der römisch 40 Fakultät der Universität römisch 40 in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden. Mit 01.10.1995 sei dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt worden. Mit Antrag vom 19.09.2000 habe der BF die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG beantragt. Das provisorische Dienstverhältnis des BF habe mit Ablauf des 31.12.2001 geendet. Der Antrag auf Definitivstellung sei mit Bescheid vom 20.12.2001 abgelehnt worden. Mit Erkenntnis vom 21.07.2005, 2002/12/0115, habe der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben. Aufgrund dessen sei das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen gewesen und sei der BF mit Ersatzbescheid vom 15.03.2010 definitiv gestellt worden. Damit sei dem Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 stattgegeben worden. In der Folge sei der BF bis zu seiner Pensionierung in der Universitätsklinik eingesetzt worden. Während des langen Beschwerdeverfahrens einschließlich des fortgesetzten Verfahrens im Definitivstellungsverfahren (2001 bis 2010) habe der BF eine Stelle im Krankenhaus römisch 40 annehmen müssen, wobei er dort pensionsversichert gewesen sei und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet habe. Die BVAEB wende im gegenständlichen Verfahren die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und des APG gemäß § 1 Abs. 14 PG an. Dies sei gegenständlich rechtswidrig. Die BVAEB wende im gegenständlichen Verfahren die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und des APG gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG an. Dies sei gegenständlich rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe mit BGBl 1988/148 die Regelung des § 178 Abs. 4 BDG geschaffen. Diese Bestimmung sehe in Z 2 vor, dass die Regelungen des Pensionsgesetzes derart anzuwenden sind, dass Zeiten eines Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH hinsichtlich der Definitivstellungsvoraussetzungen so zu berücksichtigen sind, dass diese Zeiten ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind. Mit dieser Bestimmung bringe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er BeamtInnen, die durch einen rechtswidrigen Bescheid in ihren Rechten beschnitten werden und die mitunter lange Verfahrensdauer vor den Höchstgerichten hinnehmen müssen, keine pensionsrechtlichen Nachteile erleiden. BeamtInnen solle bereits im Rahmen des Verwaltungsrechts die Möglichkeit des Ausgleichs von Nachteilen, die mit rechtswidrigen Bescheiden verbunden sind, gegeben werden, ohne eine Schadloshaltung im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens suchen zu müssen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sei § 1 Abs. 14 PG systematisch derart auszulegen, dass diese Bestimmung nicht auf Beamte anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2004 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, wenn dem ein Antrag auf Definitivstellung eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu Grunde liege, der bereits vor dem 31.12.2004 gestellt worden sei, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Definitivstellungsvoraussetzungen vorgelegen seien. Ausgehend davon hätten die BVAEB die Pensionsberechnung nicht unter Anwendung des ASVG und APG vornehmen dürfen, weshalb der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Gegenständlich wäre § 1 Abs. 14 PG teleologisch zu reduzieren bzw. zeige sich bei systematischer Interpretation unter Berücksichtigung der Regelung des § 178 Abs. 4 Z 2 BDG, dass aufgrund des vor 31.12.2004 gestellten Antrages auf Definitivstellung nicht die Regelungen des ASVG und des APG anzuwenden seien. Nur durch eine derartige Gesetzesanwendung könne dem Ziel des Gesetzgebers entsprochen werden, der mit BGBl 1988/148 (§ 178 Abs. 4 BDG) sicherstellen habe wollen, dass BeamtInnen die Folgen eines rechtswidrigen Bescheides im Administrativverfahren ausgleichen können würden und nicht auf den Weg der Amtshaftung angewiesen seien. Der Gesetzgeber habe mit BGBl 1988/148 die Regelung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG geschaffen. Diese Bestimmung sehe in Ziffer 2, vor, dass die Regelungen des Pensionsgesetzes derart anzuwenden sind, dass Zeiten eines Rechtsmittelverfahrens vor dem VwGH hinsichtlich der Definitivstellungsvoraussetzungen so zu berücksichtigen sind, dass diese Zeiten ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen sind. Mit dieser Bestimmung bringe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass er BeamtInnen, die durch einen rechtswidrigen Bescheid in ihren Rechten beschnitten werden und die mitunter lange Verfahrensdauer vor den Höchstgerichten hinnehmen müssen, keine pensionsrechtlichen Nachteile erleiden. BeamtInnen solle bereits im Rahmen des Verwaltungsrechts die Möglichkeit des Ausgleichs von Nachteilen, die mit rechtswidrigen Bescheiden verbunden sind, gegeben werden, ohne eine Schadloshaltung im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens suchen zu müssen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sei Paragraph eins, Absatz 14, PG systematisch derart auszulegen, dass diese Bestimmung nicht auf Beamte anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2004 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, wenn dem ein Antrag auf Definitivstellung eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu Grunde liege, der bereits vor dem 31.12.2004 gestellt worden sei, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Definitivstellungsvoraussetzungen vorgelegen seien. Ausgehend davon hätten die BVAEB die Pensionsberechnung nicht unter Anwendung des ASVG und APG vornehmen dürfen, weshalb der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Gegenständlich wäre Paragraph eins, Absatz 14, PG teleologisch zu reduzieren bzw. zeige sich bei systematischer Interpretation unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 178, Absatz 4, Ziffer 2, BDG, dass aufgrund des vor 31.12.2004 gestellten Antrages auf Definitivstellung nicht die Regelungen des ASVG und des APG anzuwenden seien. Nur durch eine derartige Gesetzesanwendung könne dem Ziel des Gesetzgebers entsprochen werden, der mit BGBl 1988/148 (Paragraph 178, Absatz 4, BDG) sicherstellen habe wollen, dass BeamtInnen die Folgen eines rechtswidrigen Bescheides im Administrativverfahren ausgleichen können würden und nicht auf den Weg der Amtshaftung angewiesen seien. Darüber hinaus verkenne die BVAEB auch die Rechtslage hinsichtlich der Anspruchshöhe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass gegenständlicher Sachverhalt unter § 1 Abs. 14 PG falle, sei die Pensionshöhe durch die BVAEB falsch bemessen worden. Der BF habe stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpensionen geleistet und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus XXXX in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet. Diese Beträge seien im Jänner 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur XXXX ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit rechtswidrig. Darüber hinaus verkenne die BVAEB auch die Rechtslage hinsichtlich der Anspruchshöhe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass gegenständlicher Sachverhalt unter Paragraph eins, Absatz 14, PG falle, sei die Pensionshöhe durch die BVAEB falsch bemessen worden. Der BF habe stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpensionen geleistet und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus römisch 40 in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet. Diese Beträge seien im Jänner 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur römisch 40 ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit rechtswidrig. 1.
- Am 21.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 12.03.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen konkret darzulegen, inwiefern seine Pensionshöhe seitens der BVAEB seiner Meinung nach falsch bemessen worden sei, insbesondere welche konkreten Nebengebühren bei welchen Jahresbeitragsrundlagenbemessungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien und welche höhere Pension Ihnen konkret aufgrund welcher Berechnung zustehen sollte. 1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2025 verwies der BF auf Punkt 2.
- seiner Beschwerde und führte der BF aus, dass er stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpension und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus XXXX in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet habe. Diese Beiträge seien im Jahr 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur XXXX ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit als rechtswidrig. Zudem habe der BF für die von ihm verrichteten Nachtdienste Nebengebühren ins Verdienen gebracht, die bei der Bemessung der Pensionshöhe ebenfalls zu berücksichtigen wären.1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2025 verwies der BF auf Punkt 2.
- seiner Beschwerde und führte der BF aus, dass er stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpension und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus römisch 40 in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet habe. Diese Beiträge seien im Jahr 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur römisch 40 ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit als rechtswidrig. Zudem habe der BF für die von ihm verrichteten Nachtdienste Nebengebühren ins Verdienen gebracht, die bei der Bemessung der Pensionshöhe ebenfalls zu berücksichtigen wären. 1.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2025 wurde der BVAEB das Schreiben des BF vom 27.03.2025 übermittelt und der BVAEB die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu beziehen. 1.
- Mit Schreiben vom 04.04.2025 führte die BVAEB aus, dass zur Berechnung des Ruhebezugs auf die Bestimmung des § 178 Abs. 4 BDG verwiesen werde, siehe dazu beispielsweise das Schreiben der BVAEB, Pensionsservice, vom 28.11.2023, GZ: XXXX . Sämtliche Vorbringen des BF würden sich in weiterer Folge auf die irrige Annahme stützen, auf die Ruhestandsversetzung seien andere rechtliche Grundlagen anzuwenden. Dies gelte beispielsweise für das Vorbringen bezüglich Nebengebühren und Nebengebührenzulage. Im konkreten Fall gebühre gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 und somit aufgrund der ausschließlichen Anwendung des APG und ASVG keine Nebengebührenzulage. Hingewiesen werde ferner darauf, dass sämtliche Beitragsgrundlagen, wie im Übrigen auch allfällige Nebengebühren, Teil der Beitragsgrundlagen des elektronischen Pensionskontos seien und, sofern diese nicht mit der Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Jahr abgeschnitten worden seien, bei der Berechnung des Ruhegenusses berücksichtigt worden seien.1.
- Mit Schreiben vom 04.04.2025 führte die BVAEB aus, dass zur Berechnung des Ruhebezugs auf die Bestimmung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG verwiesen werde, siehe dazu beispielsweise das Schreiben der BVAEB, Pensionsservice, vom 28.11.2023, GZ: römisch 40 . Sämtliche Vorbringen des BF würden sich in weiterer Folge auf die irrige Annahme stützen, auf die Ruhestandsversetzung seien andere rechtliche Grundlagen anzuwenden. Dies gelte beispielsweise für das Vorbringen bezüglich Nebengebühren und Nebengebührenzulage. Im konkreten Fall gebühre gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 und somit aufgrund der ausschließlichen Anwendung des APG und ASVG keine Nebengebührenzulage. Hingewiesen werde ferner darauf, dass sämtliche Beitragsgrundlagen, wie im Übrigen auch allfällige Nebengebühren, Teil der Beitragsgrundlagen des elektronischen Pensionskontos seien und, sofern diese nicht mit der Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Jahr abgeschnitten worden seien, bei der Berechnung des Ruhegenusses berücksichtigt worden seien.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF wurde am XXXX geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.10.2023 im Ruhestand. 2.1.
- Der BF wurde am römisch 40 geboren. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.10.2023 im Ruhestand. 2.1.
- Der BF wurde gemäß § 13 BDG mit Ablauf des 30.09.2023 in den Ruhestand versetzt. 2.1.
- Der BF wurde gemäß Paragraph 13, BDG mit Ablauf des 30.09.2023 in den Ruhestand versetzt. 2.1.
- Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.1989 zum Assistenzarzt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der XXXX Fakultät der XXXX in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 wurde dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt.2.1.
- Der BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.1989 zum Assistenzarzt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der römisch 40 Fakultät der römisch 40 in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 wurde dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. 2.1.
- Mit Schreiben vom 19.09.2000, auf dem Dienstweg eingelangt im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 11.05.2001, beantragte der BF die Definitivstellung gemäß § 178 BDG. 2.1.
- Mit Schreiben vom 19.09.2000, auf dem Dienstweg eingelangt im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 11.05.2001, beantragte der BF die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG. Das provisorische Dienstverhältnis des BF endete mit Ablauf des 31.12.
- Der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20.12.2001, GZ: XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.10.2005, 2002/12/0115, gab der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde statt. Aufgrund dessen war das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Universität vom 15.12.2008, GZ XXXX , wurde der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: XXXX , wurde das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 4 BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet wird (Spruchpunkt II.). Damit wurde das definitive Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit XXXX neu begründet.Der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20.12.2001, GZ: römisch 40 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.10.2005, 2002/12/0115, gab der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde statt. Aufgrund dessen war das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Universität vom 15.12.2008, GZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: römisch 40 , wurde das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Damit wurde das definitive Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit römisch 40 neu begründet. In der Folge wurde der BF bis zu seiner Pensionierung in der XXXX eingesetzt. In der Folge wurde der BF bis zu seiner Pensionierung in der römisch 40 eingesetzt. Während des langen Beschwerdeverfahrens einschließlich des fortgesetzten Verfahrens im Definitivstellungsverfahren (2001 bis 2010) wurde der BF im Krankenhaus XXXX eingesetzt. Während des langen Beschwerdeverfahrens einschließlich des fortgesetzten Verfahrens im Definitivstellungsverfahren (2001 bis 2010) wurde der BF im Krankenhaus römisch 40 eingesetzt. 2.1.
- Während seines Einsatzes im Krankenhaus XXXX von 2001 bis 2010 leistete der BF Beiträge in die Pensionsversicherung. Diese Beträge wurden im März 2023 durch die Leistung eines Überweisungsbetrages in Höhe von EUR 15.665,76 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur XXXX übertragen. 2.1.
- Während seines Einsatzes im Krankenhaus römisch 40 von 2001 bis 2010 leistete der BF Beiträge in die Pensionsversicherung. Diese Beträge wurden im März 2023 durch die Leistung eines Überweisungsbetrages in Höhe von EUR 15.665,76 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur römisch 40 übertragen. 2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 11.09.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2023 an eine nach dem APG berechnete Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.120,33 gebührt.2.1.
- Mit Bescheid der BVAEB vom 11.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2023 an eine nach dem APG berechnete Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.120,33 gebührt. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: XXXX , mit dem das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt wurde, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.02.2023, GZ: XXXX , mit dem dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages in Höhe von EUR 15.665,76, der sich durch die Anrechnung aller bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate ergibt, stattgegeben wurde sowie auf die die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: römisch 40 , mit dem das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt wurde, den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.02.2023, GZ: römisch 40 , mit dem dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages in Höhe von EUR 15.665,76, der sich durch die Anrechnung aller bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate ergibt, stattgegeben wurde sowie auf die die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Vorliegend handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich in erster Linie, ob § 1 Abs. 14 PG auf den BF anzuwenden und seine Pension nach dem APG zu berechnen ist.Vorliegend handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, nämlich in erster Linie, ob Paragraph eins, Absatz 14, PG auf den BF anzuwenden und seine Pension nach dem APG zu berechnen ist. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) 2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lauten auszugsweise: „ABSCHNITT I„ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.
(2)Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. [...]
(14)Auf Beamtinnen und Beamte, die
- nach dem
- Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
- die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind,
(14)Auf Beamtinnen und Beamte, die,
- nach dem
- Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder,
- die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem
- Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem
- Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“sind anstelle der für die vor dem
- Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem
- Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch vierzehn.“ 2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lauten auszugsweise:2.3.
- Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Provisorisches Dienstverhältnis § 177.
(1)Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.Paragraph 177,
(1)Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2)§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(2)Paragraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß,
- eine Probezeit nicht vorgesehen ist und,
- die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
(3)Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(3)Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
(4)Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
- Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(4)Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:,
- Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,,
- Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.,
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
(5)Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(5)Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6)In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.
(6)In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.
(7)Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(7)Absatz 4, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Definitives Dienstverhältnis § 178.
(1)Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und
- a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse undb) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.Paragraph 178,
(1)Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:, 1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und, 2.
- a)eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und,
- b)eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2)Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a)Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
- die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig (Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
- allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
(2a)Das in Absatz 2, genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über,
- die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig Anmerkung, richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und,
- allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b)In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2b)In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001, anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Absatz 2, in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2c)Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(2c)Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß Paragraph 178, sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(3)Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(3)Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht vor dem in Paragraph 177, Absatz 3, genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4)Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.“
(4)Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist,
- zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und,
- wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.“ 2.3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.3.
- Der BF wurde mit Wirksamkeit vom XXXX zum Assistenzarzt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der XXXX Fakultät der XXXX in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 wurde dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt.2.3.3.
- Der BF wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum Assistenzarzt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der römisch 40 Fakultät der römisch 40 in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 wurde dieses Dienstverhältnis in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. 2.3.3.
- Mit Schreiben vom 19.09.2000, auf dem Dienstweg eingelangt im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 11.05.2001, beantragte der BF die Definitivstellung gemäß § 178 BDG. 2.3.3.
- Mit Schreiben vom 19.09.2000, auf dem Dienstweg eingelangt im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur am 11.05.2001, beantragte der BF die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG. Das provisorische Dienstverhältnis des BF endete mit Ablauf des 31.12.
- Der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20.12.2001, GZ: XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.10.2005, 2002/12/0115, gab der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde statt. Aufgrund dessen war das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen. Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität vom 15.12.2008, GZ: XXXX , wurde der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: XXXX , wurde das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 4 BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet wird (Spruchpunkt II.). Damit wurde das definitive Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit XXXX neu begründet.Der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 wurde mit Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20.12.2001, GZ: römisch 40 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 21.10.2005, 2002/12/0115, gab der VwGH einer dagegen erhobenen Beschwerde statt. Aufgrund dessen war das Verfahren über die Definitivstellung durch die zuständige Behörde fortzusetzen. Mit Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität vom 15.12.2008, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag auf Definitivstellung vom 19.09.2000 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Berufung. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 15.03.2010, GZ: römisch 40 , wurde das Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent definitiv gestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG das Dienstverhältnis des BF mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Damit wurde das definitive Dienstverhältnis des BF als Universitätsassistent mit römisch 40 neu begründet. Wie von der BVAEB zu Recht ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, dazu ausgeführt, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG besteht. Dieses endet daher mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG von Gesetzes wegen. Dem Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung kommt daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. Wie von der BVAEB zu Recht ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.07.2009, 2008/12/0081, dazu ausgeführt, dass kein Recht auf ein durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG besteht. Dieses endet daher mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, BDG von Gesetzes wegen. Dem Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung kommt daher keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zu. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu weiters aus, dass - wie dem Gesetzestext der genannten Bestimmungen und den hierzu zitierten Materialien zu entnehmen ist – „der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt hat, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.
- leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in § 178 BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. So bestimmt § 178 Abs. 2 BDG 1979, dass der Antrag auf Definitivstellung spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 zu stellen ist, und sieht weiters vor, dass der Antragsteller auch von sich aus Gutachten über seine fachliche Qualifikation vorlegen kann. § 178 Abs. 2a BDG 1979 bestimmt überdies für den Fall, dass die vom Rektor einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vorliegen, dass über den Antrag bereits entschieden werden kann, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Schließlich sieht § 178 Abs. 3 BDG 1979 vor, dass im Falle nicht rechtzeitiger Bescheiderlassung das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gilt.Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu weiters aus, dass - wie dem Gesetzestext der genannten Bestimmungen und den hierzu zitierten Materialien zu entnehmen ist – „der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt hat, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in Paragraph 178, BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. So bestimmt Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979, dass der Antrag auf Definitivstellung spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 zu stellen ist, und sieht weiters vor, dass der Antragsteller auch von sich aus Gutachten über seine fachliche Qualifikation vorlegen kann. Paragraph 178, Absatz 2 a, BDG 1979 bestimmt überdies für den Fall, dass die vom Rektor einzuholenden Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vorliegen, dass über den Antrag bereits entschieden werden kann, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Schließlich sieht Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 vor, dass im Falle nicht rechtzeitiger Bescheiderlassung das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gilt. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in § 178 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde.Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde. Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in § 177 Abs. 4 und § 178 Abs. 3 BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 320 BlgNR
- GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet.Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in Paragraph 177, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 320 BlgNR
- GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet. Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG 1979 - wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - besteht daher richtigerweise nicht, sondern endet ein solches mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 von Gesetzes wegen, wobei für den Fall, dass bis dahin eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gilt.“Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG 1979 - wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - besteht daher richtigerweise nicht, sondern endet ein solches mit Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, BDG 1979 von Gesetzes wegen, wobei für den Fall, dass bis dahin eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten als verlängert gilt.“ Da das Dienstverhältnis des BF zum Bund am 31.12.2001 geendet hat und erst nach dem 31.12.2004 neu begründet worden sei, sind gemäß § 1 Abs. 14 PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar. Da das Dienstverhältnis des BF zum Bund am 31.12.2001 geendet hat und erst nach dem 31.12.2004 neu begründet worden sei, sind gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar. Der BF ist daher als Versicherter nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten. Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem PG und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen, sondern nach dem ASVG und dem APG (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 1 PG 1965, Rz 25)., Der BF ist daher als Versicherter nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten. Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem PG und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen, sondern nach dem ASVG und dem APG (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph eins, PG 1965, Rz 25). Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die – in der Beschwerde geäußerte – Ansicht des BF, die Bestimmung des § 1 Abs. 14 PG müsse systematisch derart ausgelegt werden, dass diese Bestimmung nicht auf Beamte anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2004 das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, wenn dem ein Antrag auf Definitivstellung eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu Grunde liege, der bereits vor dem 31.12.2004 gestellt worden sei, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Definitivstellungsvoraussetzungen vorgelegen seien.Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die – in der Beschwerde geäußerte – Ansicht des BF, die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 14, PG müsse systematisch derart ausgelegt werden, dass diese Bestimmung nicht auf Beamte anzuwenden sei, die nach dem 31.12.2004 das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden, wenn dem ein Antrag auf Definitivstellung eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu Grunde liege, der bereits vor dem 31.12.2004 gestellt worden sei, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Definitivstellungsvoraussetzungen vorgelegen seien. 2.3.3.
- In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, die BVAEB habe die Pensionshöhe falsch bemessen. Mit Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2025 wurde der BF aufgefordert, konkret darzulegen, inwiefern die Pensionshöhe seiner Meinung nach falsch bemessen worden sei, insbesondere welche konkreten Nebengebühren bei welchen Jahresbeitragsrundlagenbemessungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 27.03.2025 verwies der BF auf Punkt 2.
- seiner Beschwerde und führte der BF aus, dass er stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpension und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus XXXX in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet habe. Diese Beiträge seien im Jahr 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur XXXX ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit als rechtswidrig. Zudem habe der BF für die von ihm verrichteten Nachtdienste Nebengebühren ins Verdienen gebracht, die bei der Bemessung der Pensionshöhe ebenfalls zu berücksichtigen wären.Mit Schreiben vom 27.03.2025 verwies der BF auf Punkt 2.
- seiner Beschwerde und führte der BF aus, dass er stets die Höchstbeiträge betreffend Beamtenpension und während seiner Tätigkeit im Krankenhaus römisch 40 in den Jahren 2002 bis 2010 ebenfalls Beiträge in die Pensionsversicherung geleistet habe. Diese Beiträge seien im Jahr 2023 übertragen worden (Überweisungsbetrag EUR 15.665,76; Übertrag ins pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur römisch 40 ). Zudem seien bei der Jahresbeitragsgrundlagenbemessung die Nebengebühren (insbesondere Nachtdienste und Zulagen) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die mit EUR 4.120,33 bemessene Pension als zu niedrig und somit als rechtswidrig. Zudem habe der BF für die von ihm verrichteten Nachtdienste Nebengebühren ins Verdienen gebracht, die bei der Bemessung der Pensionshöhe ebenfalls zu berücksichtigen wären. 2.3.3.
- Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF ist festzuhalten, dass das definitive Dienstverhältnis des BF erst mit 31.12.2004 neu begründet wurde und als definitives Dienstverhältnis gilt (§ 178 Abs. 4 BDG), weshalb gemäß § 1 Abs. 14 PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar sind. 2.3.3.
- Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen des BF ist festzuhalten, dass das definitive Dienstverhältnis des BF erst mit 31.12.2004 neu begründet wurde und als definitives Dienstverhältnis gilt (Paragraph 178, Absatz 4, BDG), weshalb gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des APG anwendbar sind. Es ist der BVAEB beizupflichten, dass sich das weitere Vorbringen des BF bezüglich der behauptetermaßen falschen Berechnung auf die irrige Annahme stützt, auf die Ruhestandsversetzung des BF seien andere rechtliche Grundlagen anzuwenden. Im Hinblick auf die Nebengebühren und Nebengebührenzulage gebührt im konkreten Fall gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 und somit aufgrund der ausschließlichen Anwendung des APG und ASVG keine Nebengebührenzulage. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche Beitragsgrundlagen, ebenso wie auch allfällige Nebengebühren, Teil der Beitragsgrundlagen des elektronischen Pensionskontos sind und – wie den Berechnungsblättern, die einen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides darstellen, zu entnehmen ist, bei der Berechnung des Ruhegenusses berücksichtigt wurden; dies bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Seitens des BF wurde schließlich trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret ausgeführt und beispielsweise kein einziges konkretes Beispiel dafür genannt, für welches Jahr aus seiner Sicht welche (zu geringe) Beitragsgrundlage seitens der BVAEB herangezogen worden sei und welche konkrete (höhere) Beitragsgrundlage seiner Ansicht nach heranzuziehen wäre.Es ist der BVAEB beizupflichten, dass sich das weitere Vorbringen des BF bezüglich der behauptetermaßen falschen Berechnung auf die irrige Annahme stützt, auf die Ruhestandsversetzung des BF seien andere rechtliche Grundlagen anzuwenden. Im Hinblick auf die Nebengebühren und Nebengebührenzulage gebührt im konkreten Fall gemäß Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 und somit aufgrund der ausschließlichen Anwendung des APG und ASVG keine Nebengebührenzulage. Weiters ist festzuhalten, dass sämtliche Beitragsgrundlagen, ebenso wie auch allfällige Nebengebühren, Teil der Beitragsgrundlagen des elektronischen Pensionskontos sind und – wie den Berechnungsblättern, die einen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides darstellen, zu entnehmen ist, bei der Berechnung des Ruhegenusses berücksichtigt wurden; dies bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Seitens des BF wurde schließlich trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret ausgeführt und beispielsweise kein einziges konkretes Beispiel dafür genannt, für welches Jahr aus seiner Sicht welche (zu geringe) Beitragsgrundlage seitens der BVAEB herangezogen worden sei und welche konkrete (höhere) Beitragsgrundlage seiner Ansicht nach heranzuziehen wäre. 2.3.3.
- Die Berechnung der dem BF zustehenden Gesamtpension seitens der BVAEB wurde rechtskonform durchgeführt. Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2301146.1.00