RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW263 2310028-1 Spruch, W263 2310028-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nun bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 21.02.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.721,44 Euro verpflichtet werde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass ihrer Beschwerde vom 20.11.2024 gegen den Bescheid vom 18.11.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG zu Recht für den Zeitraum vom 29.10.2024 bis 23.12.2024 verloren habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar.
- Mit dem nun bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 21.02.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.721,44 Euro verpflichtet werde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass ihrer Beschwerde vom 20.11.2024 gegen den Bescheid vom 18.11.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG zu Recht für den Zeitraum vom 29.10.2024 bis 23.12.2024 verloren habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungstatbestand dar.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2025 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde vom 25.02.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 wurde die Beschwerde vom 25.02.2025 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstage) ab 29.10.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 wurde gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstage) ab 29.10.2024 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid am 20.11.2024 erhobenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum in Höhe von 1.721,44 Euro vorläufig ausbezahlt (Tagsatz 30,74 Euro x 56 Tage = 1.721,44 Euro). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2024 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nach welcher die Beschwerdeführerin binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 wurde für die Beschwerdeführerin – nach einem erfolglosen Zustellversuch an ihrer Adresse XXXX , am 14.01.2025 – mit Beginn der Abholfrist am 15.01.2025 bei der Post zur Abholung hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 wurde für die Beschwerdeführerin – nach einem erfolglosen Zustellversuch an ihrer Adresse römisch 40 , am 14.01.2025 – mit Beginn der Abholfrist am 15.01.2025 bei der Post zur Abholung hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Binnen offener Frist wurde kein Vorlageantrag gestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin dann gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.721,44 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin dann gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.721,44 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 mit näherer Begründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte binnen offener Frist einen Vorlageantrag.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und soweit unzweifelhaften Aktenlage der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere liegen in den Akten ein: der Bescheid des AMS vom 18.11.2024, die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.11.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 sowie der Rückschein betreffend die Zustellung dieser, der Bescheid vom 21.02.2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die deswegen erlassene Beschwerdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung).Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergab sich in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025, dass die Beschwerdevorentscheidung – nach einem Zustellversuch am 14.01.2025 an der festgestellten Adresse der Beschwerdeführerin – ab 15.01.2025 (Beginn der Abholfrist) bei der Post zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde nach dem Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Zustellmängel wurden von der Beschwerdeführerin insofern nicht behauptet. Weder brachte die Beschwerdeführerin substantiiert vor, diesbezüglich einen (fristgerechten) Vorlageantrag gestellt zu haben, noch finden sich dafür sonstige Hinweise in den Akten. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (siehe auch die Bezugsverläufe). Das AMS wies die Auszahlungen insb. anhand der Auszahlungsdaten nach und schlüsselte sie in der Beschwerdevorentscheidung präzise auf. Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihr die Notstandshilfe vorläufig auszahlte und liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das erhaltene Geld für notwendige Ausgaben verwendet zu haben. Die Höhe der Auszahlung ist plausibel, nachvollziehbar aufgeschlüsselt und wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
- § 25 Abs. 1 AlVG lautet:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet: „Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.
- Gemäß § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.
- Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen vergleiche 33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (vgl. § 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Der Empfänger ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 29.10.2024 ausgesprochen. Der dagegen am 20.11.2024 erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen der Beschwerdeführerin Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum korrekterweise und in richtiger Höhe vorläufig weiterhin ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber sowie über die Rückersatzpflicht gemäß § 25 Abs. 1 AlVG auch mit Schreiben vom 25.11.2024 belehrt.3.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 29.10.2024 ausgesprochen. Der dagegen am 20.11.2024 erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen der Beschwerdeführerin Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum korrekterweise und in richtiger Höhe vorläufig weiterhin ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber sowie über die Rückersatzpflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG auch mit Schreiben vom 25.11.2024 belehrt. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 abgewiesen. Die Zustellung wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Es wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG entspricht.Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 abgewiesen. Die Zustellung wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Es wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG entspricht. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (vgl. VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern vergleiche VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle am 14.01.2025 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 15.01.2025 vermerkt wurde. Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN). Es sind weder substantiiert Umstände vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen, die konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 aufkommen ließen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin bereits am 15.01.2025 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endete die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrags mit Ablauf des 29.01.
- Mangels (fristgerechtem) Vorlageantrag erwuchs die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 bereits in Rechtskraft. 3.
- Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.
- Die belangte Behörde stützte die Rückforderung somit zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, weil die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist (konkret: 29.10.2024 – 23.12.2024) in Höhe von insgesamt 1.721,44 Euro nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2024 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird die Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages substantiiert entgegen. Die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach § 10 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwH). Im gegenständlichen Fall standen dem Entfall der Verhandlung aber weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Beschwerdeführerin trat insbesondere weder der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 noch der Höhe des Rückforderungsbetrages substantiiert entgegen. Die Rechtmäßigkeit der verhängten Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwH). Im gegenständlichen Fall standen dem Entfall der Verhandlung aber weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Rechtslage.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2310028.1.00