RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW269 2300861-1 Spruch, W269 2300861-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm einen Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung an den Beschwerdeführer durch Übernahme am 15.07.2024 zum Akt. In der Übernahmebestätigung wurde angeführt, dass die Sendung an den Empfänger zugestellt worden und dieser persönlich bekannt sei.
- Mit Schreiben vom 12.09.2024 stellte die im Spruch genannte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über Umwege erfahren, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Er habe jedoch keinen Bescheid erhalten. Die Übernahmebestätigung sei zwar unterschrieben, jedoch stimme die Unterschrift nicht mit jener des Beschwerdeführers überein. Eine rechtswirksame Zustellung sei daher zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Weiters wurde unter einem eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. eingebracht.
- Mit Schreiben vom 12.09.2024 stellte die im Spruch genannte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über Umwege erfahren, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Er habe jedoch keinen Bescheid erhalten. Die Übernahmebestätigung sei zwar unterschrieben, jedoch stimme die Unterschrift nicht mit jener des Beschwerdeführers überein. Eine rechtswirksame Zustellung sei daher zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Weiters wurde unter einem eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. eingebracht.
- Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 16.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.04.2025 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Im Zuge der Verhandlung wurden der Betreiber der Flüchtlingsunterkunft, dessen Ehefrau sowie der Postzusteller als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 10.10.2023 bis 13.09.2024 an der Adresse XXXX , gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Unterkunft für Asylwerber, welche Platz für 32 Personen bietet.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 10.10.2023 bis 13.09.2024 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Unterkunft für Asylwerber, welche Platz für 32 Personen bietet. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Vollmacht zur Entgegennahme von Poststücken an den Betreiber der Unterkunft oder an eine an dieser Unterkunft aufhältige Person erteilt. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 28.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Dieser Bescheid vom 28.06.2024 wurde von der belangten Behörde der Österreichischen Post AG zur Zustellung mittels RSa an die Abgabestelle des Beschwerdeführers übergeben. Der Beschwerdeführer wurde beim Zustellversuch am 15.07.2024 nicht angetroffen, das Schriftstück wurde jedoch an eine andere Person an der Abgabestelle ausgefolgt, welche den Rückschein unterschrieben hat. Der Bescheid ist in der Folge nicht dem Beschwerdeführer zugekommen. Der Beschwerdeführer erhielt in weiterer Folge eine Aufforderung der belangten Behörde zur Abholung von Originaldokumenten. Am 14.08.2024 erschien der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde und wurde ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte sowie ein weiteres Dokument ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer bewusst, dass sein Asylverfahren beendet worden sein musste. Er setzte sich mit seiner Rechtsberatung in Kontakt. Am 05.09.2024 übermittelte die belangte Behörde der damaligen Rechtsberatung des Beschwerdeführers auf deren Ersuchen per E-Mail die als Bescheid bezeichnete Erledigung sowie den Nachweis über die Zustellung dieses Dokuments. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2024 einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.06.2024.Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2024 einen Antrag auf Zustellung des Bescheides sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.06.
- Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 09.10.2024 fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 14.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 09.10.2024 fristgerecht Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Meldeadresse des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum beruht auf einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Unterkunft ergeben sich aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Betreibers in der mündlichen Verhandlung. Dass seitens des Beschwerdeführers keine Vollmacht zur Entgegennahme von Poststücken an den Betreiber der Unterkunft oder eine an der Unterkunft aufhältige Person erteilt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Unterkunftgebers und dessen Ehefrau, die beide als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden. Dem im Akt einliegenden Rückschein ist zu entnehmen, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 28.06.2024 an der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers am 15.07.2024 zugestellt wurde. Es wurde vermerkt, dass die Sendung an den Empfänger übergeben worden und dieser dem Zustellorgan persönlich bekannt sei. Im Unterschriftenfeld findet sich eine unleserliche Paraphe. Dass es sich dabei nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus einem Abgleich der im Akt befindlichen Unterschriften des Beschwerdeführers mit jener Unterschrift, welche auf dem Rückschein betreffend die Zustellung vom 15.07.2024 zu finden ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, eine Unterschriftenprobe abzugeben und sind auch diesbezüglich keine Übereinstimmungen oder Parallelen erkennbar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ferner der Postzusteller, der die in Rede stehende Zustellung vorgenommen hatte, befragt. Dieser gab an, dass er möglicherweise RSa und RSb verwechselt habe und das Schriftstück daher jemand anderem an der Unterkunft übergeben habe. In Zusammenschau dieser Umstände war daher insgesamt davon auszugehen, dass dieses Poststück nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine andere Person an der Abgabestelle übergeben wurde. Dass der Bescheid vom 28.06.2024 dem Beschwerdeführer in der Folge nicht zugekommen ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und haben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Die weiteren Feststellungen zur Übermittlung der als Bescheid bezeichneten Erledigung sowie des Nachweises über die Zustellung am 15.07.2024 an die damalige Rechtsberatung des Beschwerdeführers per E-Mail sowie zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I) Zu römisch eins) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheides vom 14.09.2024:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheides vom 14.09.2024: 3.1.
- § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.1.
- Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.1.
- Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
- GP, 7).3.1.
- Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
- GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). 3.1.
- Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen auszugsweise:3.1.
- Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und lauten die maßgeblichen Bestimmungen auszugsweise: „Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)–
(4)… Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“ 3.1.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/05/0175 vom 23.11.2016 ausgeführt hat, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.3.1.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2013/05/0175 vom 23.11.2016 ausgeführt hat, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Im vorliegenden Fall wird zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 12.09.2024 ein Zustellmangel behauptet. Es wird behauptet, dass der Beschwerdeführer lediglich über Umwege erfahren habe, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und er über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Er habe jedoch keinen Bescheid erhalten. Die Übernahmebestätigung sei zwar unterschrieben, jedoch stamme die Unterschrift nicht von ihm. Eine rechtswirksame Zustellung sei daher zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, liegt zwar ein Rückschein vor, wonach die Sendung am 15.07.2024 an den Empfänger zugestellt worden sei. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass das entsprechende Poststück nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine andere Person an der Abgabestelle übergeben wurde. Eine Vollmacht, wonach jemand anderer zur Entgegennahme des Poststücks berechtigt gewesen wäre, wurde seitens des Beschwerdefürhers nicht erteilt. Im vorliegenden Fall war sohin der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden. Zu prüfen ist weiters, ob es allenfalls zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013).Zu prüfen ist weiters, ob es allenfalls zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103; 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Das abgeführte Beweisverfahren ergab, dass das Originalpoststück dem Empfänger auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt zugekommen ist. Diesbezüglich scheidet sohin eine Heilung des Zustellmangels aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es ferner zu einer Heilung iSd § 7 ZustellG kommen, wenn einer am betreffenden Verfahren als Partei beteiligten Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf einer im Zustellgesetz vorgesehenen Weise übermittelt wird (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom 28.06.2024 am 05.09.2024 bloß per E-Mail an die damalige Rechtsberatung des Beschwerdeführers übermittelt wurde, vermag das Gericht auch hierin keine Heilung des Zustellmangels zu erblicken, zumal diese Übermittlung nicht auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es ferner zu einer Heilung iSd Paragraph 7, ZustellG kommen, wenn einer am betreffenden Verfahren als Partei beteiligten Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf einer im Zustellgesetz vorgesehenen Weise übermittelt wird vergleiche VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid vom 28.06.2024 am 05.09.2024 bloß per E-Mail an die damalige Rechtsberatung des Beschwerdeführers übermittelt wurde, vermag das Gericht auch hierin keine Heilung des Zustellmangels zu erblicken, zumal diese Übermittlung nicht auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise erfolgte. Da die Zustellung nicht rechtswirksam vorgenommen wurde und keine Heilung iSd § 7 ZustellG eintrat, wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 28.06.2024 nicht erlassen und entfaltete sohin keinerlei Rechtswirkungen. Demgemäß ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, zumal mangels Beginns des Laufes der Beschwerdefrist auch keine Frist versäumt werden konnte.Da die Zustellung nicht rechtswirksam vorgenommen wurde und keine Heilung iSd Paragraph 7, ZustellG eintrat, wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 28.06.2024 nicht erlassen und entfaltete sohin keinerlei Rechtswirkungen. Demgemäß ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, zumal mangels Beginns des Laufes der Beschwerdefrist auch keine Frist versäumt werden konnte. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird dem Beschwerdeführer in weiterer Folge den Bescheid vom 28.06.2024 ordnungsgemäß zuzustellen haben. Ein entsprechender Antrag auf Zustellung des Bescheides wurde bereits mit Eingabe vom 12.09.2024 bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag ist bislang unerledigt. Zu II)Zu römisch zwei) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.06.2024:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.06.2024: Da – wie unter I) ausgeführt – eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 28.06.2024 nicht stattgefunden hat, wurde dieser Bescheid bisher nicht erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Da – wie unter römisch eins) ausgeführt – eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 28.06.2024 nicht stattgefunden hat, wurde dieser Bescheid bisher nicht erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Davon ausgehend ist das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 28.09.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch (unerledigt) anhängig. Die belangte Behörde wird folglich einen Bescheid zu erlassen und diesen dem Beschwerdeführer rechtswirksam zuzustellen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2300861.1.00