Obsah (12)
§§ 38Art. 133§§ 28§ 112§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 94§ 46§ 66RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW296 2307397-1 Spruch, W296 2307397-1/5EW296 2307397-1/5E, BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di
§§ 38AVG, 17 Vw
GVG fortgesetzt. Das Verfahren wird
Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG fortgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Dörner & Dr. Alexander Singer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom XXXX , Zl XXXX , wegen vorläufiger Suspendierung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Dörner & Dr. Alexander Singer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen vorläufiger Suspendierung zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Die am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz (fortan: belangte Behörde), als Dienstbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde die Disziplinarbeschuldigte
§ 112Abs 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz (fortan: belangte Behörde), als Dienstbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die Disziplinarbeschuldigte
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte sei verdächtigt, am XXXX ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin, der Tochter der Disziplinarbeschuldigten, von deren Konto den Betrag in der Höhe von € 5.170,- behoben zu haben, wobei nicht bekannt ist, wo dieses Geld verblieben ist. Weiters werde sie verdächtigt, am XXXX zweimal widerrechtlich das obengenannte Konto ihrer Tochter abgefragt zu haben sowie während des Zeitraumes vom XXXX – XXXX insgesamt 8 Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben. Die Behebung ohne Zahlungsberechtigung stelle eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Begründend wurde ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte sei verdächtigt, am römisch 40 ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin, der Tochter der Disziplinarbeschuldigten, von deren Konto den Betrag in der Höhe von € 5.170,- behoben zu haben, wobei nicht bekannt ist, wo dieses Geld verblieben ist. Weiters werde sie verdächtigt, am römisch 40 zweimal widerrechtlich das obengenannte Konto ihrer Tochter abgefragt zu haben sowie während des Zeitraumes vom römisch 40 – römisch 40 insgesamt 8 Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben. Die Behebung ohne Zahlungsberechtigung stelle eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Der Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigten sowie der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX zugestellt. Der Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigten sowie der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 zugestellt.
- Am XXXX wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts der Veruntreuung und der wiederholten Urkundenfälschung übermittelt.
- Am römisch 40 wurde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachts der Veruntreuung und der wiederholten Urkundenfälschung übermittelt.
- Am XXXX erstattete die belangte Behörde zur Zl XXXX eine Disziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte.
- Am römisch 40 erstattete die belangte Behörde zur Zl römisch 40 eine Disziplinaranzeige gegen die Disziplinarbeschuldigte.
- Gegen die vorläufige Suspendierung der belangten Behörde vom XXXX brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX (eingelangt am XXXX ) ein.
- Gegen die vorläufige Suspendierung der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) ein. In ihrer Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, die Disziplinarbeschuldigte würde sich in eingeschränktem Maß einer Dienstrechtsverletzung schuldig bekennen, nämlich hinsichtlich des Verstoßes gegen die Vorschriften der Kassagebarung. Es liege keine die Suspendierung rechtfertigende erhebliche Vertrauensunwürdigkeit vor, sondern ein Schlampigkeitsfehler. Es sei kein außenstehender Bankkunde geschädigt worden. Es liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Diszipliarbeschuldigte sei erstmals bei der Amtshandlung auf die Möglichkeit der Beziehung einer Vertrauensperson hingewiesen worden, zugleich sei ihr mitgeteilt worden dies würde nichts bringen. Der Suspendierungsbescheid sei mit Begründungsfehlern behaftet, habe sich die Dienstbehörde doch mit entlastenden Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht ausgeführt worden, weswegen die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten unglaubwürdig sei.
- Das Rechtsmittel der Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am XXXX samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
- Das Rechtsmittel der Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am römisch 40 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
- Mit Beschluss vom XXXX wurde das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung
§ 38AVG, § 17 Vw
GVG ausgesetzt.7. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung
Paragraph 38, AVG, Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. 8. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde die Disziplinarbeschuldigte
§ 112Abs. 2 i
Vm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 („endgültig“) vom Dienst suspendiert.8. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die Disziplinarbeschuldigte
Paragraph 112, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 („endgültig“) vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, es liege ein ausreichend begründeter Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen vor. Die Behebung eines Betrages in der Höhe von € 5.170,- ohne Zeichnungsberechtigung und ohne Wissen der Kontoinhaberin, stelle – auch im familiären Bereich – eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar dies ebenso sofern eine solche Auszahlung unter vorsätzlicher Missachtung sämtlicher sicherheitsrelevanter Auszahlungsbestimmungen irrtümlich an einen Dritten erfolgt. Auch die übrigen Vorwürfe würden den Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen darstellen. Im Ergebnis würde daher eine Belassung der Beamtin im Dienst aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe daher sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 iVm § 123 Abs. 1 BDG 1979 einleitet. Sie sei verdächtig, (1.) am XXXX ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin, der Tochter der Beschuldigten, von deren XXXX -Konto XXXX den Betrag in der Höhe von € 5.170,– behoben zu haben, wobei nicht bekannt sei, wo dieses Geld verblieben sei, (2.) während des Zeitraumes vom XXXX bis zum XXXX insgesamt 27-mal das Konto XXXX , für welches sie keine Zeichnungsberechtigung hatte, widerrechtlich abgefragt zu haben sowie (3.) während des Zeitraumes vom XXXX bis XXXX insgesamt acht Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter mit der Kontonummer XXXX widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben. Die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich § 43 Abs. 1 BDG 1979, § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 Abs. 1 BDG 1979 begangen zu haben.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 einleitet. Sie sei verdächtig, (1.) am römisch 40 ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin, der Tochter der Beschuldigten, von deren römisch 40 -Konto römisch 40 den Betrag in der Höhe von € 5.170,– behoben zu haben, wobei nicht bekannt sei, wo dieses Geld verblieben sei, (2.) während des Zeitraumes vom römisch 40 bis zum römisch 40 insgesamt 27-mal das Konto römisch 40 , für welches sie keine Zeichnungsberechtigung hatte, widerrechtlich abgefragt zu haben sowie (3.) während des Zeitraumes vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt acht Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter mit der Kontonummer römisch 40 widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben. Die Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBI. 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen zu haben. Begründend wurde ausgeführt, der vorgeworfene Sachverhalt sei für das Stadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend umgrenzt und die weitere Klärung bleibe dem anschließenden Disziplinarverfahren vorbehalten. Ein ausreichend begründeter Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 iVm 91 Abs. 1 BDG 1979 sei zu bejahen.Begründend wurde ausgeführt, der vorgeworfene Sachverhalt sei für das Stadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend umgrenzt und die weitere Klärung bleibe dem anschließenden Disziplinarverfahren vorbehalten. Ein ausreichend begründeter Verdacht schuldhafter Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, in Verbindung mit 91 Absatz eins, BDG 1979 sei zu bejahen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit XXXX im Schalterdienst tätig. Sie wurde bis zu ihrer Suspendierung in der Postfiliale XXXX im Universalschalterdienst verwendet. Von XXXX bis XXXX war sie der Postfiliale XXXX dienstzugeteilt. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht als Beamtin der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit römisch 40 im Schalterdienst tätig. Sie wurde bis zu ihrer Suspendierung in der Postfiliale römisch 40 im Universalschalterdienst verwendet. Von römisch 40 bis römisch 40 war sie der Postfiliale römisch 40 dienstzugeteilt. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zum Sachverhalt: 1.1.
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, (1.) am XXXX ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin XXXX , der Tochter der Beschuldigten, von deren XXXX -Konto XXXX den Betrag in der Höhe von € 5.170,– behoben zu haben, wobei nicht bekannt ist, wo dieses Geld verblieben ist. Weiters steht die Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, (2.) im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt 27 Mal widerrechtlich das obengenannte Konto ihrer Tochter abgefragt sowie (3.) im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt 8 Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter mit der Kontonummer XXXX widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben.1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, (1.) am römisch 40 ohne Zeichnungsberechtigung und ohne das Wissen der Kontoinhaberin römisch 40 , der Tochter der Beschuldigten, von deren römisch 40 -Konto römisch 40 den Betrag in der Höhe von € 5.170,– behoben zu haben, wobei nicht bekannt ist, wo dieses Geld verblieben ist. Weiters steht die Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, (2.) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 27 Mal widerrechtlich das obengenannte Konto ihrer Tochter abgefragt sowie (3.) im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 8 Eigenerläge auf ein anderes Konto ihrer Tochter mit der Kontonummer römisch 40 widerrechtlich mit deren Namen unterzeichnet zu haben. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe: 1.1.
- Die Tochter der Disziplinarbeschuldigten teilte mit, sie habe Ende September/Anfang Oktober XXXX auf ihrem Konto XXXX einen Minusbetrag in der Höhe von € 5.170,- bemerkt. Seitens der Tochter wurde ausgeführt, dass ihre Mutter, die Disziplinarbeschuldigte, grundsätzlich für sämtliche ihrer Konten zeichnungsberechtigt sei, gerade für dieses Konto habe keine Zahlungsberechtigung bestanden, sie habe diese jedoch am XXXX erteilt. Sie sei zum Zeitpunkt der Abhebung auf Urlaub im Ausland gewesen, es sei nichts zu beheben gewesen und sie habe der Mutter keinen Auftrag erteilt. Gefragt, ob ihr die Mutter die fehlenden € 5.170,- ersetzt hätte, teilte Frau XXXX mit, dass dies nicht der Fall sei. Sie und die Mutter hofften, dass „diese irrtümliche Auszahlung“ noch geklärt werden könne.1.1.
- Die Tochter der Disziplinarbeschuldigten teilte mit, sie habe Ende September/Anfang Oktober römisch 40 auf ihrem Konto römisch 40 einen Minusbetrag in der Höhe von € 5.170,- bemerkt. Seitens der Tochter wurde ausgeführt, dass ihre Mutter, die Disziplinarbeschuldigte, grundsätzlich für sämtliche ihrer Konten zeichnungsberechtigt sei, gerade für dieses Konto habe keine Zahlungsberechtigung bestanden, sie habe diese jedoch am römisch 40 erteilt. Sie sei zum Zeitpunkt der Abhebung auf Urlaub im Ausland gewesen, es sei nichts zu beheben gewesen und sie habe der Mutter keinen Auftrag erteilt. Gefragt, ob ihr die Mutter die fehlenden € 5.170,- ersetzt hätte, teilte Frau römisch 40 mit, dass dies nicht der Fall sei. Sie und die Mutter hofften, dass „diese irrtümliche Auszahlung“ noch geklärt werden könne. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte selbst teilte mit, befragt danach ob sie für die Konten ihrer Tochter eine Zahlungsberechtigung hätte, dass sie für mehrere eine habe, zum Zeitpunkt der Abhebung nicht jedoch für dieses Konto. Die Disziplinarbeschuldigte stritt ab, sich die € 5.170,- angeeignet zu haben, sie habe dies finanziell nicht nötig. Befragt, wie die Auszahlung vom XXXX von statten gegangen sei, teilte sie mit, dass sie sich nur vorstellen könne, dass sie zu dem Zeitpunkt das Konto ihrer Tochter im System geladen und dabei einen anderen Kunden bedient hätte, dem sie das Bargeld in der Höhe von € 5.170,- ausbezahlt hätte. Sie habe „das ganze Sicherheitsrelevante” für diese Auszahlung nicht eingehalten hätte und deshalb sei diese Auszahlung von statten gegangen.1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte selbst teilte mit, befragt danach ob sie für die Konten ihrer Tochter eine Zahlungsberechtigung hätte, dass sie für mehrere eine habe, zum Zeitpunkt der Abhebung nicht jedoch für dieses Konto. Die Disziplinarbeschuldigte stritt ab, sich die € 5.170,- angeeignet zu haben, sie habe dies finanziell nicht nötig. Befragt, wie die Auszahlung vom römisch 40 von statten gegangen sei, teilte sie mit, dass sie sich nur vorstellen könne, dass sie zu dem Zeitpunkt das Konto ihrer Tochter im System geladen und dabei einen anderen Kunden bedient hätte, dem sie das Bargeld in der Höhe von € 5.170,- ausbezahlt hätte. Sie habe „das ganze Sicherheitsrelevante” für diese Auszahlung nicht eingehalten hätte und deshalb sei diese Auszahlung von statten gegangen. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte gab hinsichtlich der 27 Abfragen an, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie für dieses Konto keine Zeichnungsberechtigung habe und sie habe dies nicht nachgeschaut. In ihrer Beschwerde wurde ausgeführt, richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ohne zeichnungsberechtigt zu sein, zahlreiche Male auf einem Konto ihrer Tochter Nachschau gehalten habe, dies mit Einverständnis der Tochter. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte gestand ein, auf das Konto XXXX ihrer Tochter mehrmals Eigenerläge durchgeführt zu haben und diese mit dem Namen ihrer Tochter unterzeichnet zu haben. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie nicht für alle Konten Zeichnungsberechtigungen habe, aber sie habe nicht mehr gewusst für welche. Sie habe unterschrieben, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie eine Zahlungsberechtigung habe und habe aus Bequemlichkeit nicht nachgeschaut. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte gestand ein, auf das Konto römisch 40 ihrer Tochter mehrmals Eigenerläge durchgeführt zu haben und diese mit dem Namen ihrer Tochter unterzeichnet zu haben. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie nicht für alle Konten Zeichnungsberechtigungen habe, aber sie habe nicht mehr gewusst für welche. Sie habe unterschrieben, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob sie eine Zahlungsberechtigung habe und habe aus Bequemlichkeit nicht nachgeschaut. 1.1.
- Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der belangten Behörde durch den Nachforschungsauftrag der Tochter der Disziplinarbeschuldigten vom XXXX bekannt.1.1.
- Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der belangten Behörde durch den Nachforschungsauftrag der Tochter der Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 bekannt. 1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte wurde nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme seitens der belangten Behörde am XXXX außer Dienst gestellt.1.1.
- Die Disziplinarbeschuldigte wurde nach ihrer niederschriftlichen Einvernahme seitens der belangten Behörde am römisch 40 außer Dienst gestellt. 1.1.
- Die belangte Behörde erstattete am XXXX Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde.1.1.
- Die belangte Behörde erstattete am römisch 40 Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde. 1.1.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten aufgrund der genannten Vorfälle einleitet. 1.1.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten aufgrund der genannten Vorfälle einleitet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten samt ihren Verwendungen und Dienstzuteilungen folgen den Ausführungen im Suspendierungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX sowie der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , welchen die Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist. 2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten samt ihren Verwendungen und Dienstzuteilungen folgen den Ausführungen im Suspendierungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 sowie der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , welchen die Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist. 2.1.
- Dass die Disziplinarbeschuldigte bisher disziplinarrechtlich unbescholten ist, ist mangels gegenteiliger Angabe der Aktenlage zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. 2.2.
- Der Sachverhalt wird seitens der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten und steht großteils fest. Die Disziplinarbeschuldigte bestreitet [lediglich] ihre innere Tatseite im Zusammenhang mit der Abbuchung von € 5.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt fußen daher auf dem bisherigen Akteninhalt. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der Angaben der Tochter zum Fehlbetrag auf deren Konto ergeben sich aus der Niederschrift ihrer Zeugenbefragung vom XXXX .2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der Angaben der Tochter zum Fehlbetrag auf deren Konto ergeben sich aus der Niederschrift ihrer Zeugenbefragung vom römisch 40 . 2.2.
- Zur Abbuchung der € 5.170,- äußerte sich die Disziplinarbeschuldigte in der Befragung von XXXX . Sie gestand die Durchführung der Buchung ein sowie, dass sie keine Zahlungsberechtigung besaß, äußerte jedoch, sie habe sich den Betrag nicht aneignen wollen.2.2.
- Zur Abbuchung der € 5.170,- äußerte sich die Disziplinarbeschuldigte in der Befragung von römisch 40 . Sie gestand die Durchführung der Buchung ein sowie, dass sie keine Zahlungsberechtigung besaß, äußerte jedoch, sie habe sich den Betrag nicht aneignen wollen. 2.2.
- Zu den getätigten Abfragen finden sich die Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Einvernahme von XXXX und wurden in ihrer Beschwerde bestätigt XXXX .2.2.
- Zu den getätigten Abfragen finden sich die Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Einvernahme von römisch 40 und wurden in ihrer Beschwerde bestätigt römisch 40 . 2.2.
- So wurde auch die Unterzeichnung im Namen der Tochter seitens der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Einvernahme vom XXXX eingestanden XXXX .2.2.
- So wurde auch die Unterzeichnung im Namen der Tochter seitens der Disziplinarbeschuldigten in ihrer Einvernahme vom römisch 40 eingestanden römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung, dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der belangten Behörde frühestens am XXXX bekannt geworden ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Nachforschungsauftrag der Tochter der Disziplinarbeschuldigten vom XXXX .2.2.
- Die Feststellung, dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der belangten Behörde frühestens am römisch 40 bekannt geworden ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Nachforschungsauftrag der Tochter der Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 . 2.2.
- Die Außerdienststellung der Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2.2.
- Die Außerdienststellung der Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 . 2.2.
- Die Disziplinaranzeige ist im Akt befindlich XXXX , ebenso wie der verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierungsbescheid XXXX .2.2.
- Die Disziplinaranzeige ist im Akt befindlich römisch 40 , ebenso wie der verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierungsbescheid römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung, dass das materiell-inhaltliche Verfahren mittels Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen XXXX .2.2.
- Die Feststellung, dass das materiell-inhaltliche Verfahren mittels Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. […] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […]§
- Zuständig sind[…], Paragraph 97, Zuständig sind
- die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
- die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes. […] Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.,
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“ 3.3. Allgemeines: Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
§ 112Abs.
4 1 bis 3 Satz BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.
Paragraph 112, Absatz 4, 1 bis 3 Satz BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Das bedeutet, dass die Kürzung des Monatsbezugs erst dann und somit rückwirkend eintritt, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern, die Suspendierung ausspricht (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Darüber hinaus kommt dem Beamten ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht zu (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.09.2011, 2010/12/
- 3.
- Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen: Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195). Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195). Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit seitens der Disziplinarbeschuldigten die grundsätzlichen Umstände des Vorwurfs nicht bestritten werden und keine Anzeichen auf Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit seitens der Disziplinarbeschuldigten die grundsätzlichen Umstände des Vorwurfs nicht bestritten werden und keine Anzeichen auf Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist anzumerken, dass die Abbuchung von € 5.170,- , die Unterzeichnung im fremden Namen sowie die Abrufe eines fremden Kontos nachweislich erfolgten, diese seitens der Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich unbestritten sind und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist anzumerken, dass die Abbuchung von € 5.170,- , die Unterzeichnung im fremden Namen sowie die Abrufe eines fremden Kontos nachweislich erfolgten, diese seitens der Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich unbestritten sind und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht und ist angesichts des bereits rechtskräftigen Einleitungsbeschluss anzumerken, dass bereits bei dessen Erlassung die Frage der Verjährung zu beurteilen war und könnte daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), weswegen folglich Verfolgungsverjährung
§ 94Abs.
1 BDG 1979 nicht (mehr) in Betracht kommt. Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht und ist angesichts des bereits rechtskräftigen Einleitungsbeschluss anzumerken, dass bereits bei dessen Erlassung die Frage der Verjährung zu beurteilen war und könnte daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), weswegen folglich Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 nicht (mehr) in Betracht kommt. Auch liegt der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 nicht vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich -den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten der Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten. Auch liegt der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 nicht vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich -den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten der Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. 3.5. Zur vorläufigen Suspendierung: Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall die vorläufige Suspendierung aufgrund der von der Bundesdisziplinarbehörde rechtskräftig verfügten Suspendierung geendet hat und die von der Beschwerdeführerin beantragte Abweisung oder gar Behebung des bekämpften Bescheides nichts an ihrer Suspendierung ändern würde. Im Hinblick auf die mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung hat jedoch die Beschwerdeführerin dennoch ein rechtliches Interesse an der beantragten Aufhebung des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/09/0022), weshalb in der Sache zu entscheiden ist.Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall die vorläufige Suspendierung aufgrund der von der Bundesdisziplinarbehörde rechtskräftig verfügten Suspendierung geendet hat und die von der Beschwerdeführerin beantragte Abweisung oder gar Behebung des bekämpften Bescheides nichts an ihrer Suspendierung ändern würde. Im Hinblick auf die mit der Suspendierung verbundenen Bezugskürzung hat jedoch die Beschwerdeführerin dennoch ein rechtliches Interesse an der beantragten Aufhebung des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/09/0022), weshalb in der Sache zu entscheiden ist. 3.5.1. Maßgebliche Judikatur zu den einzelnen Suspendierungstatbeständen:
§ 112Abs.
1 Z 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
§ 112Abs.
2 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Paragraph 112, Absatz 2, ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. In seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt, auch wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben steht und damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren aufweist. Es braucht daher im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Verfahren zur vorläufigen Suspendierung genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer vorläufigen Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf die Funktion der vorläufigen Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die vorläufige Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.05.2011, 2010/09/0231). Die vorläufige Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der vorläufigen Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen. So kann eine vorläufige Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der vorläufigen Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078). Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung rechtfertigen würden. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.05.2011, 2010/09/0231). Die vorläufige Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der vorläufigen Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die vorläufige Suspendierung rechtfertigen. So kann eine vorläufige Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der vorläufigen Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078). Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstpflichtverletzungen für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung rechtfertigen würden. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist, da die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung
§ 112Abs.
2 BDG 1979 innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vor. Auch tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann – rückwirkend – ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe § 102 Abs. 3 BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011). Die Dienstbehörde ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel
§ 46
AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012).Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme ist, da die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung
Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Es findet also auch ohne die Erhebung eines Rechtsmittels durch den vorläufig suspendierten Beamten eine gewisse unmittelbare Überprüfung der Maßnahme durch eine unabhängige Behörde statt. Diese hat in ihrem Verfahren ebenfalls Parteiengehör zu gewähren. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Suspendierung, nämlich den einer gravierenden Dienstpflichtverletzung verdächtigen Beamten rasch von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, weil andernfalls das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet wären, kann ein – zumindest ein auch durch die Gewährung von Parteiengehör im weiteren Verfahren nicht sanierbarer – relevanter Verfahrensmangel darin, dass die Dienstbehörde vor der vorläufigen Suspendierung in dringenden Fällen Parteiengehör nicht einräumt, nicht erblickt werden. In diesem Zusammenhang liegt ein Rechtsschutzdefizit durch die Gewährung von Parteiengehör erst im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde oder bei Erhebung einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vor. Auch tritt die Kürzung des Monatsbezugs erst dann – rückwirkend – ein, wenn die Bundesdisziplinarbehörde, also eine von der Dienstbehörde verschiedene Behörde mit selbständigen und unabhängigen Mitgliedern (siehe Paragraph 102, Absatz 3, BDG 1979), die Suspendierung ausspricht. Ein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben kommt diesem hingegen nicht zu vergleiche VwGH 9.9.2016, 2013/12/0196; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125, VwSlg. 18220 A/2011). Die Dienstbehörde ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nicht gehalten eigene Ermittlungen hinsichtlich staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen durchzuführen. So ist der Disziplinarvorgesetzte zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel
Paragraph 46, AVG berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Die Forderung nach eigenen Ermittlungen der Disziplinarbehörde im Suspendierungsverfahren geht daher ins Leere vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/09/0012). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Verwaltungsgerichts über die Suspendierung endet. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung durch § 112 Abs. 7 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht „bestätigt“, dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene Verwaltungsgericht diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“ (vgl. VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat (vgl. VwGH 15.04.1998, 94/09/0305). Diese Rechtsprechung ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden
§ 66Abs.
4 AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, von Bestand. Dann, wenn die endgültige Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) verhängt wird, ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte. Bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung ist die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde, ist ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch § 112 Abs. 6 BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, aus, dass die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Verwaltungsgerichts über die Suspendierung endet. Im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung durch Paragraph 112, Absatz 7, BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung in einem Fall, wenn die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung dadurch nicht „bestätigt“, dass sie keine Suspendierung ausspricht, das über Beschwerde der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts angerufene Verwaltungsgericht diese jedoch verfügt, mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtags oder Zeitraums abstellen vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Fällen, in welchen der Beamte während des Verfahrens über die Berufung gegen seine Suspendierung in den Ruhestand versetzt worden war, erkannt, dass zwar infolge Ruhestandsversetzung die Suspendierung geendet hat, die Entscheidung der Disziplinaroberkommission „vom Sachregelungsbereich her sich nur auf den ‚Aktivzeitraum‘ beziehen kann“ vergleiche VwGH 22.10.1986, 86/09/0049; VwGH 13.10.1994, 93/09/0400). Eine derartige zeitraumbezogene Entscheidung über eine Suspendierung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens während des Berufungsverfahrens über die Suspendierung als geboten gesehen vergleiche VwGH 25.04.1990, 89/09/0163). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Suspendierung mit der Bezugskürzung ist auch nach Aufhebung der Suspendierung durch einen nicht rückwirkenden Bescheid eine Berufungserledigung dahin zu treffen, ob die Suspendierung rechtens war und sich der Ausspruch der Disziplinarbehörde zweiter Instanz auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zu deren Beendigung zu beziehen hat vergleiche VwGH 15.04.1998, 94/09/0305). Diese Rechtsprechung ist auch für die nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 maßgebliche Rechtslage, nach welcher die Verwaltungsgerichte
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (ähnlich wie davor die Berufungsbehörden
Paragraph 66, Absatz 4, AVG) „in der Sache“ zu entscheiden haben, von Bestand. Dann, wenn die endgültige Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Verwaltungsgericht (rechtskräftig) verhängt wird, ist im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine vorläufige Suspendierung zunächst noch zu entscheiden, ob die Verhängung der vorläufigen Suspendierung zu Recht erfolgte. Bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung ist die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Frage, ob die vorläufige Suspendierung von der Dienstbehörde zu Recht ausgesprochen wurde, ist ausgehend von dem Vorwurf zu prüfen, den die Dienstbehörde für die vorläufige Suspendierung herangezogen hat. Bei dieser zeitraumbezogenen Prüfung ist jedoch auch Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 im Blick zu behalten, wonach für den Fall, dass Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben ist. Aus dieser Bestimmung ist einerseits auch abzuleiten, dass bereits die Dienstbehörde für die Dauer der vorläufigen Suspendierung stets zu berücksichtigen hat, ob die vorläufige Suspendierung noch aufrechterhalten werden kann. Andererseits kann die Dienstbehörde eine vorläufige Suspendierung auch auf – später hervorgekommene – weitere Sachverhalte stützen vergleiche VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). 3.5.
- Conclusio: Die Einvernahme der Tochter der Disziplinarbeschuldigten und ihre eigene fanden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte hatte hierbei bereits die objektive Tatseite eingestanden, sodass folglich zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorläufigen Suspendierungsbescheides am XXXX der Verdacht der genannten Dienstpflichtverletzungen bestanden hat und hat sich daran bis zum Ausspruch der („endgültigen“) Suspendierung nichts geändert.Die Einvernahme der Tochter der Disziplinarbeschuldigten und ihre eigene fanden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte hatte hierbei bereits die objektive Tatseite eingestanden, sodass folglich zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorläufigen Suspendierungsbescheides am römisch 40 der Verdacht der genannten Dienstpflichtverletzungen bestanden hat und hat sich daran bis zum Ausspruch der („endgültigen“) Suspendierung nichts geändert. Zum Argument der Disziplinarbeschuldigten, es liege keine, eine Suspendierung rechtfertigende erhebliche Vertrauensunwürdigkeit vor, sondern ein Schlampigkeitsfehler, ist anzuführen: Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, Zl. 81/09/0049, 08.
- 1995, Zl. 94/12/0208). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden (vgl. VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124).Zum Argument der Disziplinarbeschuldigten, es liege keine, eine Suspendierung rechtfertigende erhebliche Vertrauensunwürdigkeit vor, sondern ein Schlampigkeitsfehler, ist anzuführen: Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, Zl. 81/09/0049, 08.
- 1995, Zl. 94/12/0208). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden vergleiche VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Bei der Behebung eines Betrages in der Höhe von € 5.170,- ohne Zeichnungsberechtigung und ohne Wissen der Kontoinhaberin, liegt – auch wenn es sich hierbei wie im vorliegenden Fall um die Tochter handelt – der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung vor. Selbst bei irrtümlicher Auszahlung unter Missachtung sicherheitsrelevanter Auszahlungsbestimmungen an einen Dritten ist zu prüfen, inwieweit durch die Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Durch die Einsichtnahme in fremde Konten unabhängig von der durch die Tochter (nachträglich) ausgesprochenen Zustimmung bei dieser Vorgehensweise hat die Disziplinarbeschuldigte bei diesem Vorgehen eine in hohem Maße problematische Einstellung zu den für sie geltenden Dienstvorschriften gezeigt, insbesondere auch bei der durch die Disziplinarbeschuldigte vorgenommenen Überweisung. Der sorgfältige, nachvollziehbare und vertrauensbewusste Umgang mit anvertrauten Geldern ist im Tätigkeitsbereich der Disziplinarbeschuldigten essentiell. Verlässlichkeit ist eine unabdingbare Voraussetzung für jede mit Geldangelegenheiten befassten Beamtin. Dem Dienstgeber ist eine durchgängige Kontrolle der Disziplinarbeschuldigten im Arbeitsalltag nicht zumutbar. Selbst, wenn man in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit davon ausginge, dass die Vorgehensweise aus privaten Gründen und mit der Kontoinhaberin abgestimmt erfolgte, steht ein grober Verstoß gegen bestehende Bestimmungen im Umgang mit Konten und fremden Geldern im Raum, sowie der Umstand, dass sie ihre Stellung für private Zwecke missbrauchte. In einer objektiven Sicht ist momentan im für den Verdachtsbereich ausreichendem Ausmaß von einem weiteren Bestehen der den Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Grundeinstellung der Disziplinarbeschuldigten auszugehen und wäre bei ihrem Belassen im Dienst die Gewährung eines ordentlichen Dienstbetriebs in hohem Maße gefährdet bzw. wäre eine weitere Verletzung der Dienstpflichten zu befürchten. Darauf, dass sie künftig ordnungsgemäß im Umgang mit den ihr anvertrauten Konten umgeht, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. Die Vielzahl an Tathandlungen besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse auch an einer vorläufigen Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben.Darauf, dass sie künftig ordnungsgemäß im Umgang mit den ihr anvertrauten Konten umgeht, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. Die Vielzahl an Tathandlungen besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse auch an einer vorläufigen Suspendierung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gegeben. Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, die Beamtin an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, in der die Beamtin tätig ist und mit der Bevölkerung (zB Parteienverkehr) Kontakt hat. So werden sich solche Dienstpflichtverletzungen idR auf das Ansehen des Amtes eher negativ auswirken, als bei Beamt:innen, bei denen ein solcher Kontakt nicht besteht (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 499 f). Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, die Beamtin an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, in der die Beamtin tätig ist und mit der Bevölkerung (zB Parteienverkehr) Kontakt hat. So werden sich solche Dienstpflichtverletzungen idR auf das Ansehen des Amtes eher negativ auswirken, als bei Beamt:innen, bei denen ein solcher Kontakt nicht besteht vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 499 f). Gerade als Schalterbeamtin tritt die Disziplinarbeschuldigte regelmäßig für die Bevölkerung in Erscheinung bzw. mit ihr in Kontakt. Unabhängig von der Absicht der Disziplinarbeschuldigten bei ihren Handlungen, ist davon auszugehen, dass bei einer Beamtin, die in ihrer dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter Kontakt hat und daher eine besondere Vertrauensstellung genießt, aus Sicht der Öffentlichkeit ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Die Belassung der Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre folglich aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es auf absolutes Unverständnis treffen, würde man eine Schalterbeamtin, die im Verdacht steht, eine Einsichtnahme in fremde Konten und Unterzeichnungen im fremden Namen sowie ohne Zeichnungsberechtigung und Wissen der Kontoinhaberin eine Buchung vorgenommen zu haben, nicht vom Dienst suspendieren, bis die Vorwürfe straf- bzw. disziplinarrechtlich aufgeklärt sind, und diese einfach weiter ihren Dienst versehen könnte. Die Handlungen der Disziplinarbeschuldigten lassen vermuten, dass diese eine leichtfertige Einstellung bei der Befolgung von Dienstvorschriften und im Umgang mit fremden Geldern pflegt und wäre von ihr ein höheres Maß an Bewusstsein zu erwarten gewesen. Die der Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn die Disziplinarbeschuldigte bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder ihren Dienst versehen würde. Soweit die Disziplinarbeschuldigte die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Ermittlungspflicht durch die Dienstbehörde vorbrachte, ist sie auf den Zweck des Suspendierungsverfahrens hinzuweisen, welches ein vollkommen eigenständiges und vom materiell-inhaltlichen Verfahren getrenntes Sicherungsverfahren darstellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom XXXX , Zl XXXX war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom römisch 40 , Zl römisch 40 war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2307397.1.01