Vm § 7 Abs. 2 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026, zu Recht: A) Die Spruchpunkte IV., V. und VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte in Österreich am 03.04.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 04.04.2023 von einem Organ der FGA Niederösterreich erstbefragt. Am 11.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) statt. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und in Bangladesch sozialisiert sei und eine Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und in Bangladesch sozialisiert sei und eine Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2024 zugestellt und erhob dieser am 30.04.2024 mit Schriftsatz vom selben Tag durch seine bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde. Diese wurde vom Bundesamt mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 07.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Für die am 28.04.2025 anberaumte mündliche Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen eine Vertagungsbitte, da er sich in einem schlechten psychischen Zustand befände und wurde die Verhandlung daraufhin abberaumt. Am 29.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung und einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Auf Basis eines fachärztlichen Befundberichts des Psychosozialen Dienstes Wien, der in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 vorgelegt wurde und der auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten ergänzenden Stellungnahme des Psychosozialen Dienstes Wien, in der bekräftigt wurde, dass selbst unter der Annahme, dass im Herkunftsstaat ein formaler Zugang zu medizinischer und psychotherapeutischer Versorgung bestehe, aus fachärztlicher Sicht weiterhin von einem erheblichen Risiko einer nachhaltigen gesundheitlichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung auszugehen sei, bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Nach Bekanntgabe des Begutachtungstermins für den XXXX 2026 legte die Rechtsberatung mit Schreiben vom 16.03.2026 die ihr erteilte Vollmacht zurück. Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am 19.03.2026, übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmachtsbekanntgabe und teilte in einem mit, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. zurückzuziehen. Als Begründung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und freiwillig auf eigene Kosten am XXXX 2026 nach Portugal ausreisen werde.Nach Bekanntgabe des Begutachtungstermins für den römisch 40 2026 legte die Rechtsberatung mit Schreiben vom 16.03.2026 die ihr erteilte Vollmacht zurück. Mit Schreiben vom 18.03.2026, eingelangt am 19.03.2026, übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx eine Vollmachtsbekanntgabe und teilte in einem mit, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. zurückzuziehen. Als Begründung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und freiwillig auf eigene Kosten am römisch 40 2026 nach Portugal ausreisen werde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt um Überprüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt und wurde dies vom Bundesamt nach Rückfrage bei den portugiesischen Behörden bestätigt. Daraufhin wurde der Termin zur psychiatrischen Begutachtung am XXXX 2026 abgesagt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Bundesamt um Überprüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt und wurde dies vom Bundesamt nach Rückfrage bei den portugiesischen Behörden bestätigt. Daraufhin wurde der Termin zur psychiatrischen Begutachtung am römisch 40 2026 abgesagt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG lautet: Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet:
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG).
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G wurden die Spruchpunkte I. bis III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Wirkung vom 19.03.2026 rechtskräftig. Damit verlor der Beschwerdeführer mit diesem Zeitpunkt auch sein Recht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, das ihm
G während seines anhängigen Asylverfahrens zugekommen war. Die noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. und die damit verbundenen weiteren Spruchpunkte V. bis VI. verschaffen keinen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG wurden die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Wirkung vom 19.03.2026 rechtskräftig. Damit verlor der Beschwerdeführer mit diesem Zeitpunkt auch sein Recht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, das ihm
Paragraph 13, AsylG während seines anhängigen Asylverfahrens zugekommen war. Die noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier. und die damit verbundenen weiteren Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. verschaffen keinen Titel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Obwohl mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz
G ex lege die Prüfung und gegebenenfalls Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG vorgesehen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine andere Vorgehensweise geboten, zumal der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht mehr rechtmäßig aufhältig ist und daher die einschlägige Norm von § 52 Abs. 6 FPG zur Anwendung gelangen kann. Obwohl mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ex lege die Prüfung und gegebenenfalls Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt, eine andere Vorgehensweise geboten, zumal der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht mehr rechtmäßig aufhältig ist und daher die einschlägige Norm von Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Anwendung gelangen kann. Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG erlassen werden (VwGH 29.05.2019, Ra 2018/21/0060). § 52 Abs. 6 FPG knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, an zusätzliche Voraussetzungen und ist vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Darin wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung dieser "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Wie der VwGH bereits festgestellt hat, kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) für Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG erlassen werden (VwGH 29.05.2019, Ra 2018/21/0060). Paragraph 52, Absatz 6, FPG knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, an zusätzliche Voraussetzungen und ist vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen. Darin wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung dieser "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Im zweiten Fall ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur sofortigen Ausreise gilt, dass Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie selbst die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17).Im zweiten Fall ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur sofortigen Ausreise gilt, dass Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie selbst die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C‑554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17). Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht (mehr) rechtmäßig aufhältig und im Besitz eines gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels.
6 FPG erster Fall ist er daher verpflichtet, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu begeben. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, andere Gründe, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit nahelegen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht (mehr) rechtmäßig aufhältig und im Besitz eines gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erster Fall ist er daher verpflichtet, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu begeben. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, andere Gründe, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit nahelegen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Rückkehrentscheidung und die damit verbundenen Aussprüche zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise waren daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführer hat sich unverzüglich in das portugiesische Hoheitsgebiet zu begeben und die erfolgte Ausreise dem Bundesamt nachzuweisen. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W602.2291520.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.