Obsah (16)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 46b§ 2§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2025 GeschäftszahlW611 2310729-1 Spruch, W611 2310729-1/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2025 und gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom römisch 40 .03.2025, 15:50 Uhr, bis römisch 40 .04.2025, 09:05 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 4 Z 1 Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2025 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2025 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2025 aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .04.2025 aus der Schubhaft entlassen.
- Am 09.04.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig war und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Am 10.04.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte dieses zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Am 10.04.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten des Bundesamtes ein. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde am 14.04.2025 nachgereicht. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde der Rechtsvertretung am 14.04.2025 zum Parteiengehör übermittelt.
- Noch am 14.04.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2025 im Bundesgebiet von der Polizei einer Identitätskontrolle unterzogen und konnte keinerlei Identitätsnachweise vorlegen, sodass seitens der Polizei entsprechende Abfragen in den zur Verfügung stehenden Datenbanken durchgeführt wurden. Dabei ergab sich hinsichtlich des Beschwerdeführers, der aufgrund vorhandener Lichtbilder in den Datenbanken im Anschluss identifiziert werden konnte, dass dieser im Schengener Informationssystem (SIS) seitens Dänemarks mit dem Grund „Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet“ seit 01.10.2020 bis 11.12.2025 ausgeschrieben war. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt erging ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde sodann festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen rechtswidrigem Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht (vgl. Anhalteprotokoll, AS 1A2 ff, OZ 4; Festnahmeauftrag, AS 1A ff, OZ 4; Verwaltungsstrafanzeige, AS 1E ff, OZ 4; SIS-Auskunft, AS 1N ff, OZ 4).1.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2025 im Bundesgebiet von der Polizei einer Identitätskontrolle unterzogen und konnte keinerlei Identitätsnachweise vorlegen, sodass seitens der Polizei entsprechende Abfragen in den zur Verfügung stehenden Datenbanken durchgeführt wurden. Dabei ergab sich hinsichtlich des Beschwerdeführers, der aufgrund vorhandener Lichtbilder in den Datenbanken im Anschluss identifiziert werden konnte, dass dieser im Schengener Informationssystem (SIS) seitens Dänemarks mit dem Grund „Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet“ seit 01.10.2020 bis 11.12.2025 ausgeschrieben war. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt erging ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde sodann festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen rechtswidrigem Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich zur Anzeige gebracht vergleiche Anhalteprotokoll, AS 1A2 ff, OZ 4; Festnahmeauftrag, AS 1A ff, OZ 4; Verwaltungsstrafanzeige, AS 1E ff, OZ 4; SIS-Auskunft, AS 1N ff, OZ 4). 1.1.
- Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Festnahme an, mit seiner Ehefrau aus Portugal eingereist zu sein, um deren Verwandten in Ungarn zu besuchen und, dass er sich nicht illegal im Schengen-Raum aufhalte (vgl. Anhalteprotokoll, AS 1A2 ff, OZ 4; Verwaltungsstrafanzeige, AS 1E ff, OZ 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Festnahme an, mit seiner Ehefrau aus Portugal eingereist zu sein, um deren Verwandten in Ungarn zu besuchen und, dass er sich nicht illegal im Schengen-Raum aufhalte vergleiche Anhalteprotokoll, AS 1A2 ff, OZ 4; Verwaltungsstrafanzeige, AS 1E ff, OZ 4). Seitens des Bundeamtes erging daher am 29.03.2025 eine Anfrage per E-Mail an die zuständige portugiesische Behörde, ob der Beschwerdeführer in Portugal über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. AS 12ff, OZ 4). Seitens des Bundeamtes erging daher am 29.03.2025 eine Anfrage per E-Mail an die zuständige portugiesische Behörde, ob der Beschwerdeführer in Portugal über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche AS 12ff, OZ 4). Seitens der portugiesischen Behörde langte noch am 29.03.2025 die Auskunft ein, dass der Beschwerdeführer in Portugal über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem von Dänemark ausgeschrieben sei (vgl. AS 14ff, OZ 4). Seitens der portugiesischen Behörde langte noch am 29.03.2025 die Auskunft ein, dass der Beschwerdeführer in Portugal über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Schengener Informationssystem von Dänemark ausgeschrieben sei vergleiche AS 14ff, OZ 4). 1.1.
- Am 29.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zu Anordnung der Schubhaft bzw. gelinderer Mittel und zur Prüfung des Aufenthalts niederschriftlich einvernommen Dabei brachte er im Wesentlichen – sofern für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz – auf Vorhalt des Bundesamtes zur SIS-Ausschreibung durch dänische Behörden betreffend ein Einreise-/Aufenthaltsverbot nach Art. 24 und 25 SIS-VO und des daraus ableitbaren unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als auch im Schengen-Raum vor, dass das nicht stimme, da er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Er sei mit seiner Frau, einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er in Portugal im gemeinsamen Haushalt lebe, von Portugal kommend nach Ungarn eingereist, um deren Familie zu besuchen. Er habe alle seine Dokumente verloren und können sein portugiesisches Aufenthaltsrecht daher nicht nachweisen. Es sei ihm nicht bewusst, dass dänische Behörden ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hätten. Er sei nie aus Dänemark abgeschoben oder auch nicht an der dänischen Grenze zurückverwiesen worden. Er sei von Dänemark direkt nach Portugal gereist (vgl. Niederschrift 29.03.2025, AS 22ff, OZ 4).1.1.
- Am 29.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs zu Anordnung der Schubhaft bzw. gelinderer Mittel und zur Prüfung des Aufenthalts niederschriftlich einvernommen Dabei brachte er im Wesentlichen – sofern für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz – auf Vorhalt des Bundesamtes zur SIS-Ausschreibung durch dänische Behörden betreffend ein Einreise-/Aufenthaltsverbot nach Artikel 24 und 25 SIS-VO und des daraus ableitbaren unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als auch im Schengen-Raum vor, dass das nicht stimme, da er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Er sei mit seiner Frau, einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er in Portugal im gemeinsamen Haushalt lebe, von Portugal kommend nach Ungarn eingereist, um deren Familie zu besuchen. Er habe alle seine Dokumente verloren und können sein portugiesisches Aufenthaltsrecht daher nicht nachweisen. Es sei ihm nicht bewusst, dass dänische Behörden ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hätten. Er sei nie aus Dänemark abgeschoben oder auch nicht an der dänischen Grenze zurückverwiesen worden. Er sei von Dänemark direkt nach Portugal gereist vergleiche Niederschrift 29.03.2025, AS 22ff, OZ 4). 1.1.
- Am 29.03.2025 erging ein Aktenvermerk des Bundesamtes
§ 46b
FPG über die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaates. Darin stellte das Bundesamt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Z 2 FPG (Verstoß gegen Einreise/Aufenthaltsbestimmungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union) erfülle. Wörtlich wurde festgehalten:1.1.4. Am 29.03.2025 erging ein Aktenvermerk des Bundesamtes
Paragraph 46 b, FPG über die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaates. Darin stellte das Bundesamt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 46 b, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Verstoß gegen Einreise/Aufenthaltsbestimmungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union) erfülle. Wörtlich wurde festgehalten: „Diese Feststellung begründet sich aus der SIS-Ausschreibung (Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet aus Dänemark) zu der ID-Nummer: XXXX die am 01.10.2020 ausgeschrieben worden ist.“„Diese Feststellung begründet sich aus der SIS-Ausschreibung (Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet aus Dänemark) zu der ID-Nummer: römisch 40 die am 01.10.2020 ausgeschrieben worden ist.“ Die Zulässigkeit der Abschiebung sei geprüft worden. Aus den genannten Gründen und Erwägungen sei die Rückkehrentscheidung des Mitgliedsstaats
§ 46bFPG anzuerkennen und durchzusetzen (vgl.
Aktenvermerk, AS 31ff, OZ 4). Die Zulässigkeit der Abschiebung sei geprüft worden. Aus den genannten Gründen und Erwägungen sei die Rückkehrentscheidung des Mitgliedsstaats
Paragraph 46 b, FPG anzuerkennen und durchzusetzen vergleiche Aktenvermerk, AS 31ff, OZ 4). Zum Zeitpunkt der Anerkennung des Einreise-/Aufenthaltsverbotes in Dänemark (und in weiterer Folge auch zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft) durch das Bundesamt lagen keine Informationen zum Grund für die Verhängung des Einreise-/Aufenthaltsverbotes, zur erlassenden Behörde und zum Vorliegen der Rechtskraft bzw. eines Rechtskraftdatums vor und traf das Bundesamt dazu auch keinerlei Feststellungen. 1.1.5. Mit dem oben im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2025 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 34ff, OZ 4). 1.1.5. Mit dem oben im Spruch angeführten und gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2025 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 34ff, OZ 4). Darin führte das Bundesamt – sofern hier relevant – unter anderem zusammengefasst aus, es liege hinsichtlich des Beschwerdeführers Fluchtgefahr
§ 76Abs.
3 Z 1 und Z 2 FPG vor, da er seitens dänischer Behörden mit 01.10.2020 im SIS-System mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeschrieben worden sei, welches eine Gültigkeit bis 11.12.2025 aufweise. Er sei trotz aufrechter SIS-Ausschreibung unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier im Verborgenen aufgehalten. Weiters habe er versucht, österreichische Behörde über den Umstand zu täuschen, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Es sei mit einer Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen, zumal seitens des Bundesamtes mit Aktenvermerk vom 29.03.2025
§ 46b
FPG der Abschiebetitel aus Dänemark anerkannt worden sei und noch am 29.03.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden sei.Darin führte das Bundesamt – sofern hier relevant – unter anderem zusammengefasst aus, es liege hinsichtlich des Beschwerdeführers Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, da er seitens dänischer Behörden mit 01.10.2020 im SIS-System mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeschrieben worden sei, welches eine Gültigkeit bis 11.12.2025 aufweise. Er sei trotz aufrechter SIS-Ausschreibung unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier im Verborgenen aufgehalten. Weiters habe er versucht, österreichische Behörde über den Umstand zu täuschen, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge. Es sei mit einer Abschiebung innerhalb der maximalen Schubhaftdauer zu rechnen, zumal seitens des Bundesamtes mit Aktenvermerk vom 29.03.2025
Paragraph 46 b, FPG der Abschiebetitel aus Dänemark anerkannt worden sei und noch am 29.03.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2025 um 15:50 Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 61, OZ 4).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2025 um 15:50 Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 61, OZ 4). 1.1.6. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes am 29.03.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt (vgl. AS 62ff, OZ 4). 1.1.6. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes am 29.03.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt vergleiche AS 62ff, OZ 4). 1.1.7. Per E-Mail vom 31.03.2025 schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Ablauf der Ereignisse ihrer gemeinsamen Einreise und dem Aufenthalt mit dem Beschwerdeführer in Österreich sowie den Umstand, dass er seine Dokumente verloren habe. Sie legte Kopien der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers als Familienangehörigem eines Unionsbürgers von Portugal, eine Kopie des in Portugal für den Beschwerdeführer ausgestellten Reisepasses, eine Kopie des in Spanien für den Beschwerdeführer ausgestellten, nigerianischen Reisepasses, eine Kopie seines portugiesischen Führerscheins, seiner portugiesischen Sozialversicherungskarte, eine Verlustmeldung der Dokumente bei portugiesischen Behörden, und Verlustmeldungen bei den ÖBB sowie der Stadt Wien vor (vgl. AS 72ff, OZ 4). 1.1.7. Per E-Mail vom 31.03.2025 schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers den Ablauf der Ereignisse ihrer gemeinsamen Einreise und dem Aufenthalt mit dem Beschwerdeführer in Österreich sowie den Umstand, dass er seine Dokumente verloren habe. Sie legte Kopien der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers als Familienangehörigem eines Unionsbürgers von Portugal, eine Kopie des in Portugal für den Beschwerdeführer ausgestellten Reisepasses, eine Kopie des in Spanien für den Beschwerdeführer ausgestellten, nigerianischen Reisepasses, eine Kopie seines portugiesischen Führerscheins, seiner portugiesischen Sozialversicherungskarte, eine Verlustmeldung der Dokumente bei portugiesischen Behörden, und Verlustmeldungen bei den ÖBB sowie der Stadt Wien vor vergleiche AS 72ff, OZ 4). 1.1.8. Erst am 31.03.2025, somit nach Anerkennung des Einreise-/Aufenthaltsverbotes aus Dänemark und der Verhängung der darauf gestützten Schubhaft, langte eine Auskunft der dänischen Behörden beim Bundesamt zu den Hintergründen des gegen den Beschwerdeführer in Dänemark verhängten Einreise-/Aufenthaltsverbotes ein (vgl. AS 94, OZ 4). Daraus ergibt sich wörtlich:1.1.8. Erst am 31.03.2025, somit nach Anerkennung des Einreise-/Aufenthaltsverbotes aus Dänemark und der Verhängung der darauf gestützten Schubhaft, langte eine Auskunft der dänischen Behörden beim Bundesamt zu den Hintergründen des gegen den Beschwerdeführer in Dänemark verhängten Einreise-/Aufenthaltsverbotes ein vergleiche AS 94, OZ 4). Daraus ergibt sich wörtlich: „Dear Colleagues of Austria, With reference to your G-form with number: […].
- a)Reason for the decision: The subject was sentenced to one year’s imprisonment, expulsion and an entry ban for six years by XXXX Court on XXXX -2019 for violation of an existing entry ban, which was given by the City Court of XXXX on XXXX -2019 for illegal sale of euphoriant substances.
- a)Reason for the decision: The subject was sentenced to one year’s imprisonment, expulsion and an entry ban for six years by römisch 40 Court on römisch 40 -2019 for violation of an existing entry ban, which was given by the City Court of römisch 40 on römisch 40 -2019 for illegal sale of euphoriant substances.
- b)Authority which issued the decision: The XXXX Courtb) Authority which issued the decision: The römisch 40 Court
- c)Date oft he decision: XXXX 2019c) Date oft he decision: römisch 40 2019
- d)Date of delivery of the decision: XXXX -2019d) Date of delivery of the decision: römisch 40 -2019
- e)Date of enforcement of the decision: XXXX -2019e) Date of enforcement of the decision: römisch 40 -2019
- f)Duration of validity of the decision: 6-year entry ban
- g)Police records or criminal records on the person:
- h)Judicial sentences on the person: -
- j)Any other relevant information: Best regards, The Danish Return Agency“ 1.1.9. Am 31.03.2025 erging seitens des Bundesamtes eine neuerliche Anfrage an portugiesische Behörden, wobei die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Dokumente übermittelt wurden (vgl. AS 131ff, OZ 5).1.1.9. Am 31.03.2025 erging seitens des Bundesamtes eine neuerliche Anfrage an portugiesische Behörden, wobei die vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Dokumente übermittelt wurden vergleiche AS 131ff, OZ 5). 1.1.10. Am 01.04.2025 langte eine weitere E-Mail beim Bundesamt einer offensichtlich portugiesischen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, wo neuerlich vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer wäre als begünstigter Drittstaatsangehöriger als Familienmitglied einer Unionsbürgerin in Portugal aufenthaltsberechtigt und wäre umgehend aus der Schubhaft zu entlassen (vgl. AS 105ff, OZ 4). 1.1.10. Am 01.04.2025 langte eine weitere E-Mail beim Bundesamt einer offensichtlich portugiesischen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, wo neuerlich vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer wäre als begünstigter Drittstaatsangehöriger als Familienmitglied einer Unionsbürgerin in Portugal aufenthaltsberechtigt und wäre umgehend aus der Schubhaft zu entlassen vergleiche AS 105ff, OZ 4). 1.1.11. Am 02.04.2025 übermittelte die inzwischen bevollmächtigte BBU GmbH seine Heiratsurkunde in Kopie sowie weitere Nachweise für einen legalen Aufenthalt in Portugal als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin (vgl. AS 119ff, OZ 4). 1.1.11. Am 02.04.2025 übermittelte die inzwischen bevollmächtigte BBU GmbH seine Heiratsurkunde in Kopie sowie weitere Nachweise für einen legalen Aufenthalt in Portugal als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin vergleiche AS 119ff, OZ 4). 1.1.12. Am 03.04.2025 langte beim Bundesamt die Information von SIS-Portugal ein, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich doch über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Portugal verfügt (vgl. AS 135ff, OZ 5). 1.1.12. Am 03.04.2025 langte beim Bundesamt die Information von SIS-Portugal ein, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich doch über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Portugal verfügt vergleiche AS 135ff, OZ 5). 1.1.13. Daraufhin erging gegen den Beschwerdeführer am 03.04.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG. Zudem wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er nicht unverzüglich ausreist, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedroht und der Beschwerdeführer am XXXX .04.2025 um 09:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen (vgl. AS 137ff, OZ 5; Anhaltedatei, AS 157, OZ 5; Entlassungsschein, AS 160f, OZ 5).1.1.13. Daraufhin erging gegen den Beschwerdeführer am 03.04.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Zudem wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er nicht unverzüglich ausreist, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedroht und der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2025 um 09:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen vergleiche AS 137ff, OZ 5; Anhaltedatei, AS 157, OZ 5; Entlassungsschein, AS 160f, OZ 5). 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Portugal offensichtlich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin (vgl. etwa aktenkundige Kopien des Reisepasses, des portugiesischen Führerscheins, der portugiesischen Aufenthaltskarte als Familienangehöriger, der portugiesischen Sozialversicherungskarte, der ungarischen Heiratsurkunde und der Registrierung der Ehe in Portugal, AS 121ff, OZ 4; Auskunft von SIS-Portugal, AS 135ff, OZ 5).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Portugal offensichtlich ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin vergleiche etwa aktenkundige Kopien des Reisepasses, des portugiesischen Führerscheins, der portugiesischen Aufenthaltskarte als Familienangehöriger, der portugiesischen Sozialversicherungskarte, der ungarischen Heiratsurkunde und der Registrierung der Ehe in Portugal, AS 121ff, OZ 4; Auskunft von SIS-Portugal, AS 135ff, OZ 5). Am 03.04.2025 langte beim Bundesamt die Information von SIS-Portugal ein, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich doch über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Portugal verfügt (vgl. AS 135ff, OZ 5). Am 03.04.2025 langte beim Bundesamt die Information von SIS-Portugal ein, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich doch über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Portugal verfügt vergleiche AS 135ff, OZ 5). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .03.2025, 15:50 Uhr, bis XXXX .04.2025, 09:05 Uhr, in Schubhaft angehalten (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid, AS 34ff, OZ 4; samt Zustellnachweis, AS 61, OZ4; Auszug Anhaltedatei 10.04.2025, OZ 2). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .03.2025, 15:50 Uhr, bis römisch 40 .04.2025, 09:05 Uhr, in Schubhaft angehalten vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid, AS 34ff, OZ 4; samt Zustellnachweis, AS 61, OZ4; Auszug Anhaltedatei 10.04.2025, OZ 2). 1.2.3. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt, AS 23, OZ 4). 1.2.3. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt, AS 23, OZ 4). 1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in Dänemark zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und vom dänischen „ XXXX Court“ am XXXX .2019 zur Ausreise im Sinne einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verpflichtet, weil er ein in Dänemark bereits durch das „ XXXX Court of XXXX “ am XXXX 2019 verhängtes Einreiseverbot wegen dem illegalen Verkauf euphorisierender Substanzen missachtet hatte. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2019 zugestellt und wurde mit XXXX .2019 durchsetzbar. Diese Information wurde dem Bundesamt am 31.03.2025 bekanntgegeben (vgl. Auskunft dänischer Behörden „The Danish Return Agency“ vom 31.03.2025, AS 94, OZ 4).1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in Dänemark zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und vom dänischen „ römisch 40 Court“ am römisch 40 .2019 zur Ausreise im Sinne einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot verpflichtet, weil er ein in Dänemark bereits durch das „ römisch 40 Court of römisch 40 “ am römisch 40 2019 verhängtes Einreiseverbot wegen dem illegalen Verkauf euphorisierender Substanzen missachtet hatte. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 zugestellt und wurde mit römisch 40 .2019 durchsetzbar. Diese Information wurde dem Bundesamt am 31.03.2025 bekanntgegeben vergleiche Auskunft dänischer Behörden „The Danish Return Agency“ vom 31.03.2025, AS 94, OZ 4). Diese Information war dem Bundesamt daher weder zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaates
§ 46b
FPG am 29.03.2025 noch zum Zeitpunkt der Verhängung der hier angefochtenen Schubhaft am XXXX .03.2025 bekannt. Das Bundesamt stützte sich dabei lediglich auf den Umstand, dass eine SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers in Dänemark bestand, ohne die näheren Umstände dazu festzustellen. Diese Information war dem Bundesamt daher weder zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedsstaates
Paragraph 46 b, FPG am 29.03.2025 noch zum Zeitpunkt der Verhängung der hier angefochtenen Schubhaft am römisch 40 .03.2025 bekannt. Das Bundesamt stützte sich dabei lediglich auf den Umstand, dass eine SIS-Ausschreibung des Beschwerdeführers in Dänemark bestand, ohne die näheren Umstände dazu festzustellen. Eine weitere Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme lag zum Zeitpunkt der Verhängung und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zudem nicht vor. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 10.04.2025, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 10.04.2025, OZ 2).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem Aufenthaltsrecht im Schengen-Raum beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, in Verbindung mit den vorgelegten und bei den Feststellungen in Klammer angeführten Personaldokumenten in Kopie, an deren Echtheit und Richtigkeit vor dem Hintergrund der Bestätigung der portugiesischen Behörden, dass der Beschwerdeführer dort tatsächlich als begünstigter Drittstaatsangehöriger, nämlich als Ehemann von einer, ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden, ungarischen Staatsangehörigen aufenthaltsberechtigt ist, keine Zweifel aufgekommen sind. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren zudem nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Schubhaftbeschwerde (vgl. OZ 1) behauptet.Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren zudem nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Schubhaftbeschwerde vergleiche OZ 1) behauptet. 2.2.
- Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers in Schubhaft ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und wurde eine solche in der Beschwerde nicht behauptet. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (vgl. Niederschrift 29.03.2025, AS 22ff, OZ 4).2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und wurde eine solche in der Beschwerde nicht behauptet. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein vergleiche Niederschrift 29.03.2025, AS 22ff, OZ 4). Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorlagen und wurde dies auch nicht behauptet. 2.2.
- Die Feststellungen zur Anerkennung des dänischen Einreise-/Aufenthaltsverbotes mit Aktenvermerk vom 29.03.2025 sowie den dort angeführten Gründen für die Anerkennung ergeben sich aus dem aktenkundigen Aktenvermerk. Darüber hinaus ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Umstand, dass die Auskunft der dänischen Behörden erst am 31.03.2025, somit nach Verhängung der gegenständlich angefochtenen Schubhaft eintrafen, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Anerkennung des dänischen Einreise-/Aufenthaltsverbotes nichts über dessen konkreten Inhalt, die erlassende Behörde und das Datum der Durchsetzbarkeit wusste, sondern diese Informationen erst mit der Auskunft der dänischen Behörde am 31.03.2025 erhielt. Der Umstand, dass eine weitere, insbesondere österreichische Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zudem nicht vorlag, ergibt sich neben der Tatsache, dass das Bundesamt die Anerkennung der dänischen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vornahm, der angefochtene Mandatsbescheid nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen wurde und sich der Mandatsbescheid darüber hinaus ausschließlich auf die Anerkennung der dänischen aufenthaltsbeendenden Maßnahme stützt, auch daraus, dass dem Fremdenregister dazu nichts entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer erst im Zuge der Entlassung aus der Schubhaft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den Fall, dass er nicht nach § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich ausreist, angedroht und ihm dazu schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde. Auch sonst haben sich keinerlei Hinweise auf eine sonstige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. während seiner Anhaltung in Schubhaft ergeben.Der Umstand, dass eine weitere, insbesondere österreichische Rückkehrentscheidung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zudem nicht vorlag, ergibt sich neben der Tatsache, dass das Bundesamt die Anerkennung der dänischen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vornahm, der angefochtene Mandatsbescheid nur zur Sicherung der Abschiebung und nicht auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen wurde und sich der Mandatsbescheid darüber hinaus ausschließlich auf die Anerkennung der dänischen aufenthaltsbeendenden Maßnahme stützt, auch daraus, dass dem Fremdenregister dazu nichts entnommen werden kann und dem Beschwerdeführer erst im Zuge der Entlassung aus der Schubhaft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den Fall, dass er nicht nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich ausreist, angedroht und ihm dazu schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde. Auch sonst haben sich keinerlei Hinweise auf eine sonstige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bzw. während seiner Anhaltung in Schubhaft ergeben. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 10.04.2025, OZ 2).2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 10.04.2025, OZ 2).
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
- Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Fremdenpolizeigesetz (FPG):
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG ist „Fremder“, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Z 10 leg. cit. ist „Drittstaatsangehöriger“ ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist „Fremder“, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Ziffer 10, leg. cit. ist „Drittstaatsangehöriger“ ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG ist der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches […] Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […], begünstigter Drittstaatsangehöriger, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches […] Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […], begünstigter Drittstaatsangehöriger, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 46b FPG mit dem Titel „Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten“ lautet:Paragraph 46 b, FPG mit dem Titel „Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten“ lautet: „§ 46b.
(1)Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn 1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
- a)auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
- b)erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder 2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(2)Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung
Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.
(2)Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung
Absatz eins, Ziffer eins, erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 50, gilt.
(3)Nationale Entscheidungen
den §§ 52 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.“
(3)Nationale Entscheidungen
den Paragraphen 52 und 66 gehen Absatz eins und 2 vor.“ § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG): § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). 3.
- Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom XXXX .03.2025 und Anhaltung in Schubhaft von XXXX .03.2025, 15:50 Uhr, bis XXXX .04.2025, 09:05 Uhr:3.
- Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom römisch 40 .03.2025 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .03.2025, 15:50 Uhr, bis römisch 40 .04.2025, 09:05 Uhr: 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet , (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Unabhängig von der im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer in Dänemark erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme mit Einreiseverbot aus dem Jahr 2019 vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer inzwischen offensichtlich der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen in Bezug auf seine ungarische Ehefrau zukommt, die in Portugal wohl ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmt, noch in Geltung steht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid bzw. die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bereits aus einem anderen Grund als rechtswidrig: In Österreich wurde (bisher) gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Stattdessen stützte das Bundesamt die mit dem angefochtenen Mandatsbescheid verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ausschließlich auf eine Ausschreibung eines Einreise-/Aufenthaltsverbotes im Schengener Informationssystem durch den Mitgliedsstaat Dänemark.
§ 46bAbs.
1 FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird (Z 1) und auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht (lit. a) oder erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (lit. b), oder die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat (Z 2).
Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG entspricht bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird (Ziffer eins,) und auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht (Litera a,) oder erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Litera b,), oder die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat (Ziffer 2,). Die Vorgängerbestimmung von § 46b FPG bildete § 71 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der bis 30.06.2011 in Kraft stand. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Vorgängerbestimmung ergibt sich, dass zum Umfang der - bei Schubhaftanordnung durch die Fremdenpolizeibehörde vorzunehmenden - Prüfung der Voraussetzungen für eine Gleichstellung einer Rückführungsentscheidung mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 71 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 die erforderliche Kenntnis der Begründung der Rückführungsentscheidung nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und einer entsprechenden Kooperation mit dem anderen Mitgliedstaat bedürfen wird (VwGH vom 17.07.2008, 2008/21/0407, RS2). Die Vorgängerbestimmung von Paragraph 46 b, FPG bildete Paragraph 71, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der bis 30.06.2011 in Kraft stand. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Vorgängerbestimmung ergibt sich, dass zum Umfang der - bei Schubhaftanordnung durch die Fremdenpolizeibehörde vorzunehmenden - Prüfung der Voraussetzungen für eine Gleichstellung einer Rückführungsentscheidung mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach , Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 die erforderliche Kenntnis der Begründung der Rückführungsentscheidung nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und einer entsprechenden Kooperation mit dem anderen Mitgliedstaat bedürfen wird (VwGH vom 17.07.2008, 2008/21/0407, RS2). Im Zusammenhang mit der Kenntnis der Begründung der Rückführungsentscheidung genügt die auf der Auskunft einer Kooperationsstelle beruhende Feststellung, das Aufenthaltsverbot sei gegen den Fremden "wegen illegaler Einreise" erlassen worden, nicht. Diese weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkretisierte Feststellung, der nicht einmal der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und die Bezeichnung der Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, zu entnehmen ist, reicht nicht für eine Subsumtion unter die Z 2 des § 71 Abs. 1 FrPolG 2005 (VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085). In einem solchen Fall wären daher ergänzende Ermittlungen zum Inhalt des Aufenthaltsverbotes vorzunehmen und vor allem wäre auch klarzustellen, ob das Aufenthaltsverbot - wie es § 71 Abs. 1 FrPolG 2005 verlangt - durchsetzbar und rechtskräftig ist (VwGH 17.07.2008, 2008/21/0407, RS3).Im Zusammenhang mit der Kenntnis der Begründung der Rückführungsentscheidung genügt die auf der Auskunft einer Kooperationsstelle beruhende Feststellung, das Aufenthaltsverbot sei gegen den Fremden "wegen illegaler Einreise" erlassen worden, nicht. Diese weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht konkretisierte Feststellung, der nicht einmal der Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und die Bezeichnung der Behörde, die diese Maßnahme erlassen hat, zu entnehmen ist, reicht nicht für eine Subsumtion unter die Ziffer 2, des Paragraph 71, Absatz eins, FrPolG 2005 (VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085). In einem solchen Fall wären daher ergänzende Ermittlungen zum Inhalt des Aufenthaltsverbotes vorzunehmen und vor allem wäre auch klarzustellen, ob das Aufenthaltsverbot - wie es Paragraph 71, Absatz eins, FrPolG 2005 verlangt - durchsetzbar und rechtskräftig ist (VwGH 17.07.2008, 2008/21/0407, RS3). Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Drittstaatsangehörigen Rückführung-RL an den in Art 63 Z 3 lit b EG enthaltenen Begriff der "Rückführung" anknüpft ("einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen …
- b)illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten") und beinhaltet sämtliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Im Übrigen werden auch in der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (Amtsblatt 1996 C 274, 18) die Begriffe "Ausweisung" und "Rückführungsentscheidung" gleichgestellt. Im Fall bestanden entsprechend dem VwGH keine Zweifel, das gegen den Fremden erlassene italienische Aufenthaltsverbot als Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung zu werten und somit als Rückführungsentscheidung iSd § 71 FrPolG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389, RS 2). Bereits mehrmals stellte der VwGH klar, dass wenn ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen wurde, davon ausgehend die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 71 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 gegeben sind (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389, RS 7).Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Drittstaatsangehörigen Rückführung-RL an den in Artikel 63, Ziffer 3, Litera b, EG enthaltenen Begriff der "Rückführung" anknüpft ("einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen …
- b)illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten") und beinhaltet sämtliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Im Übrigen werden auch in der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (Amtsblatt 1996 C 274, 18) die Begriffe "Ausweisung" und "Rückführungsentscheidung" gleichgestellt. Im Fall bestanden entsprechend dem VwGH keine Zweifel, das gegen den Fremden erlassene italienische Aufenthaltsverbot als Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung zu werten und somit als Rückführungsentscheidung iSd Paragraph 71, FrPolG 2005 zu verstehen vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389, RS 2). Bereits mehrmals stellte der VwGH klar, dass wenn ein Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen wurde, davon ausgehend die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegeben sind vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389, RS 7). Weiters führte der VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 2 FPG im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft aus, dass es jedenfalls nicht ausreichend ist, wenn die Erstbehörde (offenbar dem „SIS-Treffer“ folgend) überhaupt nur feststellt, dass gegen den Fremden im Schengengebiet ein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot bzw. eine (durchsetzbare) Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085, Rn. 4.).Weiters führte der VwGH zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft aus, dass es jedenfalls nicht ausreichend ist, wenn die Erstbehörde (offenbar dem „SIS-Treffer“ folgend) überhaupt nur feststellt, dass gegen den Fremden im Schengengebiet ein (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot bzw. eine (durchsetzbare) Ausweisung vorliegt vergleiche VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085, Rn. 4.). Das Bundesamt hat sich vor der Verhängung der hier gegenständlichen Schubhaft bzw. bei der Verhängung der Schubhaft nicht näher mit dem Grund der in Dänemark erlassenen Rückführungsentscheidung auseinandergesetzt, sondern sich nur mit der Feststellung ihrer Existenz begnügt. Im angefochtenen Mandatsbescheid (und im Übrigen auch im Aktenvermerk über die Anerkennung
§ 46b
FPG) wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Dänemark durch dänische Behörden seit 01.10.2020 im SIS-System mit einem Einreise-/Aufenthaltsverbot ausgeschrieben sei, welches eine Gültigkeit bis 11.12.2025 aufweise, was vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, sich eine genaue Kenntnis von der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verschaffen und darauf gegründete Feststellungen zu treffen, jedenfalls nicht ausreicht (vgl. auch VwGH 09.11.2010, 2007/21/0360).Das Bundesamt hat sich vor der Verhängung der hier gegenständlichen Schubhaft bzw. bei der Verhängung der Schubhaft nicht näher mit dem Grund der in Dänemark erlassenen Rückführungsentscheidung auseinandergesetzt, sondern sich nur mit der Feststellung ihrer Existenz begnügt. Im angefochtenen Mandatsbescheid (und im Übrigen auch im Aktenvermerk über die Anerkennung
Paragraph 46 b, FPG) wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Dänemark durch dänische Behörden seit 01.10.2020 im SIS-System mit einem Einreise-/Aufenthaltsverbot ausgeschrieben sei, welches eine Gültigkeit bis 11.12.2025 aufweise, was vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, sich eine genaue Kenntnis von der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verschaffen und darauf gegründete Feststellungen zu treffen, jedenfalls nicht ausreicht vergleiche auch VwGH 09.11.2010, 2007/21/0360). Die hier vom Bundesamt im gegenständlichen Fall zur Begründung des Sicherungsbedarfes in Bezug auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft tragend ins Treffen geführte dänische Maßnahme, könnte nur dann die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG rechtfertigen, wenn sie im Sinn des § 46b Abs. 1 FPG einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entspricht. Ob das der Fall war, lässt sich aufgrund der im bekämpften Bescheid dazu allein getroffenen Feststellung, im Schengener Informationssystem sei der Beschwerdeführer in Dänemark mit einem Einreise-/Aufenthaltsverbot seit 01.10.2020, gültig bis 11.12.2025, ausgeschrieben, nicht beurteilen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/21/0097). Die hier vom Bundesamt im gegenständlichen Fall zur Begründung des Sicherungsbedarfes in Bezug auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft tragend ins Treffen geführte dänische Maßnahme, könnte nur dann die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG rechtfertigen, wenn sie im Sinn des Paragraph 46 b, Absatz eins, FPG einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entspricht. Ob das der Fall war, lässt sich aufgrund der im bekämpften Bescheid dazu allein getroffenen Feststellung, im Schengener Informationssystem sei der Beschwerdeführer in Dänemark mit einem Einreise-/Aufenthaltsverbot seit 01.10.2020, gültig bis 11.12.2025, ausgeschrieben, nicht beurteilen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/21/0097). Darauf, dass die entsprechenden Informationen der dänischen Behörde zwei Tage nach Anordnung der Schubhaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid einlangten, kommt es nicht mehr an. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, sich vor der Schubhaftanordnung eine genaue Kenntnis im Sinne der bereits zuvor angeführten höchstgerichtlichen Judikatur von der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückführungsentscheidung zu verschaffen und darauf gegründet entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 17.07.2008, 2008/21/0407).Darauf, dass die entsprechenden Informationen der dänischen Behörde zwei Tage nach Anordnung der Schubhaft mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid einlangten, kommt es nicht mehr an. Das Bundesamt wäre verpflichtet gewesen, sich vor der Schubhaftanordnung eine genaue Kenntnis im Sinne der bereits zuvor angeführten höchstgerichtlichen Judikatur von der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Rückführungsentscheidung zu verschaffen und darauf gegründet entsprechende Feststellungen zu treffen vergleiche VwGH 17.07.2008, 2008/21/0407). Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durfte das Bundesamt aufgrund der durchgeführten Ermittlungen– unabhängig vom weiteren Beschwerdevorbringen zur Gegenstandslosigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Erwerb der Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen – daher nicht vom Vorliegen einer gültigen Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ausgehen, sodass sich die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schon aus diesem Grunde als unzulässig und damit rechtswidrig erweist. Diesbezüglich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Diesbezüglich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). 3.2.3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.2.3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .03.2025 bis XXXX .04.2025 war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .04.2025 war daher rechtswidrig. 3.3. Zu Spruchteil A.II. und III.) Kostenersatz:3.3. Zu Spruchteil A.II. und römisch drei.) Kostenersatz: 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ 3.3.
- Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter ausdrücklich die Rückerstattung der Eingabengebühr, nicht jedoch den Zuspruch des Schriftsatz- bzw. Verhandlungsaufwandes. Die Eingabengebühr für die Schubhaftbeschwerde beträgt € 30,--. Diese ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese dem Beschwerdeführer daher auch zuzusprechen.Die Eingabengebühr für die Schubhaftbeschwerde beträgt € 30,--. Diese ist eine Barauslage iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und war diese dem Beschwerdeführer daher auch zuzusprechen. Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen. 3.
- Entfall mündliche Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Darüber hinaus stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der hier angefochtene Mandatsbescheid aufzuheben und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W611.2310729.1.00