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G304 2253853-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlG304 2253853-3 Spruch, G304 2253853-3/13E Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch SUPPAN und BERGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch SUPPAN und BERGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2025, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl 573179602-181210975, vom 23.08.2021, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl 573179602-181210975, vom 23.08.2021, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2.Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.2. Am 21.02.2022 stellte der BF erstmals einen Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Zahl W191 2253853-1/4E, vom 03.08.2022, als unbegründet abgewiesen.
3.Mit Bescheid des BFA, Zahl 573179602/220254034, vom 27.04.2022, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G306 2255712-1/7E, vom 27.06.2022, stattgegeben und der Bescheid behoben.3. Mit Bescheid des BFA, Zahl 573179602/220254034, vom 27.04.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl G306 2255712-1/7E, vom 27.06.2022, stattgegeben und der Bescheid behoben.
4.Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.4. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage die verfahrensgegenständlichen Anträge „auf Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig ist, in eventu auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes auf ein Monat; jedenfalls auf Aussetzung bzw. Aufschiebung der Rückkehrentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine nunmehrigen Anträge betreffend der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. des wider ihn erlassenen Einreiseverbotes“.
4.Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2022 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5.Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023.5. Mit Schriftsatz vom 07.02.2023, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023.
6.Der BF wurde am 06.02.2023, um 14:00 Uhr, im Bundesgebiet von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 31.01.2023, festgenommen, und im Anschluss daran in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
7.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2023, dem BF zugestellt am 07.02.2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 7. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA vom 07.02.2023, dem BF zugestellt am 07.02.2023, 15:12 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
8.Am 11.02.2023, 07:15 Uhr, wurde der BF im Stande der Schubhaft aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien abgeschoben.
9.Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen seine Festnahme am 06.02.2023.9. Mit am 07.02.2023 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen seine Festnahme am 06.02.2023.
10.Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 07.02.2023.10. Mit auf dem Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 10.02.2023 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 07.02.2023.
11.Mit Erkenntnis des BVwG, Zahlen G306 2266884-1/5E und G306 2255712-2/6E, vom 27.04.2023 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und die Festnahme sowie die Anhaltung des BF für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben, der Bescheid behoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
12.Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.10.2023 wurde festgehalten, dass das BVwG mitgeteilt habe, dass kein diesbezüglicher Akt beim BVwG eingelangt sei. Da der Akt nicht auffindbar sei, werde ein Duplikat-Akt angelegt und neuerlich dem BVwG vorgelegt.
13.Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.01.2023 und gegen den Festnahmeauftrag des BFA sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.10.2023 – neuerlich als Duplikat-Akt – vorgelegt, wo sie am 11.10.2023 einlangten.
14.Mit Erkenntnis G306 2253853-2/3E vom 27.12.2023 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2023 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben sowie die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 31.01.2023 als unzulässig zurückgewiesen.
15.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Aushebung der Rückkehrentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 18.01.2023 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antrag vom 18.01.2023 auf Verkürzung des mit Bescheid vom 23.08.2021 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Aushebung der Rückkehrentscheidung zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag vom 18.01.2023 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Antrag vom 18.01.2023 auf Verkürzung des mit Bescheid vom 23.08.2021 erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen.
16.Der BF brachte am 15.10.2024 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde und eine „Anregung auf Beschwerdevorentscheidung“ ein.
17.Der Beschwerdeakt wurde vom BFA am 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
18.Am 20.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete auf eine Teilnahme.
19.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis G304 2253853-2/11Z mündlich verkündet, der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt.
20.Das BFA brachte am 21.03.2025 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, werden die unter „Verfahrensgang“ angeführten Feststellungen nicht nochmals widergegeben.

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hat seit seiner Geburt in Österreich gelebt. Der BF spricht Deutsch und nach eigenen Angaben kein Serbisch.

Der BF wurde zuletzt am 12.01.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und ist in Österreich vorbestraft:

Urteil Bezirksgericht vom 20.05.2010 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen (Jugendstraftat). Urteil Bezirksgericht vom 20.05.2010 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gesprochen (Jugendstraftat).

Urteil Bezirksgericht vom 01.07.2010 wegen des Vergehens des versuchten Betruges sowie des Diebstahls gemäß §§ 15, 146 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je vier Euro (200 Euro) verurteilt (Jugendstraftat). Urteil Bezirksgericht vom 01.07.2010 wegen des Vergehens des versuchten Betruges sowie des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 146 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je vier Euro (200 Euro) verurteilt (Jugendstraftat).

Urteil Bezirksgericht vom 28.04.2011 wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je vier Euro (720 Euro) verurteilt (Jugendstraftat). Urteil Bezirksgericht vom 28.04.2011 wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB sowie des Vergehens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je vier Euro (720 Euro) verurteilt (Jugendstraftat).

Urteil Bezirksgericht vom 16.02.2012 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB sowie wegen des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Urteil Bezirksgericht vom 16.02.2012 wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB sowie wegen des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).

Urteil Landesgericht vom 13.03.2017 wegen des Vergehens des Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je vier Euro (480 Euro) verurteilt. Urteil Landesgericht vom 13.03.2017 wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je vier Euro (480 Euro) verurteilt.

Urteil Landesgericht vom 15.01.2019, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen des Vergehens des Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Urteil Landesgericht vom 15.01.2019, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Urteil Landesgericht vom 23.10.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Urteil Landesgericht vom 23.10.2019 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Urteil Landesgericht vom 15.04.2021 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB sowie wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Urteil Landesgericht vom 15.04.2021 wegen des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB sowie wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Urteil Landesgericht vom 13.07.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Urteil Landesgericht vom 13.07.2021 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Urteil Landesgericht vom 10.11.2021, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Urteil Landesgericht vom 10.11.2021, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Er wurde am 10.02.2023 nach Serbien abgeschoben. Mangels serbischer Sprachkenntnisse ist der BF derzeit im Kosovo aufhältig und geht dort einer geregelten Beschäftigung nach.

In Österreich leben die Eltern, Halbgeschwister sowie die minderjährige Tochter des BF sowie seine Gattin, mit der er derzeit in Scheidung lebt.

Der BF hat mit seiner Gattin das gemeinsame Sorgerecht und pflegt im Rahmen der Möglichkeiten ein intensives Verhältnis zu seiner Tochter. Er führt mit dieser mehrfach pro Woche Videotelefonate.

Der BF brachte vor, dass er in Österreich sowohl familiär als auch beruflich tief verwurzelt sei. Bei den Straftaten habe es sich um Jugendstraftaten gehandelt, welche in einem engen Zeitraum von nur 4 Monaten angefallen seien. Er sei seit dreieinhalb Jahren nicht mehr straffällig geworden. Aufgrund seiner positiven Entwicklung sei eine dauerhafte Änderung in seiner persönlichen Lage, vor allem in seiner Familiensituation eingetreten.

2.Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststelllungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des BVwG, dem Beschwerdevorbringen des BF, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die Akten zu den Zahlen G306 2255712-1, G306 2266884-1 und G306 2255712-2 und G306 2253853-2/3E.

3.Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. A).: Teilstattgebung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 18.01.2023 einen Antrag auf „Aufhebung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und Feststellung, dass seine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei und in eventu einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des befristeten Einreiseverbotes.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen und die Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 18.01.2023 auf Verkürzung/Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 23.08.2021 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen und die Anträge auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zurückgewiesen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2021, mit welchem gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.) und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2021, mit welchem gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Der BF hätte damals die Möglichkeit gehabt, sich rechtsfreundlich vertreten zu lassen und entsprechende Rechtsmittel einzubringen. Es besteht keine rechtliche Grundlage für die vom BF eingebrachten Anträge, weshalb diese zu Recht zurückzuweisen waren.

Zum Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes: § 53 FPG trägt die Überschrift „Einreiseverbot" und lautet (soweit hier relevant):Paragraph 53, FPG trägt die Überschrift „Einreiseverbot" und lautet (soweit hier relevant): „(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...] Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...] "

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gemäß § 55 Abs 2 FPG im Regelfall 14 Tage beträgt. Für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird (damit ist offenbar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gemeint, siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 FPG Anm 1), besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Diese Regelung behandelt (im Gegensatz zu den Fällen des § 55 Abs 1a FPG) die unmittelbare Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wegen der vom Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 55 FPG Anm 5).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Regelfall 14 Tage beträgt. Für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird (damit ist offenbar die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gemeint, siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, FPG Anmerkung 1), besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Diese Regelung behandelt (im Gegensatz zu den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) die unmittelbare Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wegen der vom Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 55, FPG Anmerkung 5).

Gemäß § 58 FPG hat das BFA einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auf geeignete Art und Weise (etwa mit Formblättern in einer ihm verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung) über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 58, FPG hat das BFA einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auf geeignete Art und Weise (etwa mit Formblättern in einer ihm verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung) über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen.

Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt oder aufgehoben werden, wenn er das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzt oder aufgehoben werden, wenn er das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Der BF wurde am 11.02.2023 nach Serbien abgeschoben und ist seither (mangels serbischer Sprachkenntnisse) im Kosovo aufhältig und dort erwerbstätig.

Auch wenn das erkennende Gericht die Vorstrafen und deren Verwerflichkeit nicht verkennt, ist dennoch zu beachten, dass es sich hier teilweise um „Jugendsünden“ handelt und zum anderen die von ihm gesetzten Delikte, die später erfolgten, im Zuge von Beziehungsstreitigkeiten erfolgten, wobei für das Gericht besonders erheblich ist, dass es hierbei niemals zu Handgreiflichkeiten oder Gewalttätigkeit kam. Das Opfer dieser Taten hat den BF zu einem späteren Zeitpunkt auch aus freien Stücken geehelicht und sind keine weiteren Straftaten mehr gesetzt worden.

Der BF hat nunmehr 2 Jahre des Aufenthaltsverbotes hinter, ist erwerbstätig und kommt seinen Unterhaltspflichten nach. Obwohl er seine Tochter länger nicht gesehen hat und seine Ehe letztlich am Aufenthaltsverbot und der dadurch räumlichen Trennung gescheitert ist, versucht er im Rahmen seiner Möglichkeiten, den Kontakt zu halten. Aus dem Gesamtverhalten des BF in den letzten Jahren vor seiner Ausreise und auch im Herkunftsstaat, wo ebenfalls keine Straffälligkeit mehr erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass er aus seiner Vergangenheit gelernt hat und die 2 Jahre des Aufenthaltsverbotes ausreichend waren, um bei ihm eine Läuterung zu bewirken. Das erkennende Gericht kann nicht erkennen, dass vom BF noch eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgehen würde.

Es ist davon auszugehen, dass für die Tochter auch die körperliche Anwesenheit ihres Vaters ein Gewinn wäre und trotz der langen räumlichen Trennung zu berücksichtigende private Interessen des BF an einer Verkürzung des Aufenthaltsverbotes bestehen.

Im Bescheid vom 23.08.2021 wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des BF aufgrund seiner Straftaten keinen Kontakt des BF mit ihr und der gemeinsamen Tochter wünscht, sodass ein Familienleben damals verneint wurde.

Die Lebensumstände des BF haben sich dahingehend geändert, dass sich offenbar trotz der räumlichen Trennung das Verhältnis zu seiner Ehefrau wieder normalisiert hat (obwohl das Paar in Scheidung lebt) und ein regelmäßiger, mehrmals in der Woche stattfindender Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter per Videotelefonie erfolgt. Dieser Umstand begründet ein zu berücksichtigendes Interesse des BF an einem Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Unter Rücksichtnahme auf das Kindeswohl wäre neben Videokontakten auch die physische Anwesenheit des Vaters erstrebenswert. Die Lebensumstände des BF haben sich dahingehend geändert, dass sich offenbar trotz der räumlichen Trennung das Verhältnis zu seiner Ehefrau wieder normalisiert hat (obwohl das Paar in Scheidung lebt) und ein regelmäßiger, mehrmals in der Woche stattfindender Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter per Videotelefonie erfolgt. Dieser Umstand begründet ein zu berücksichtigendes Interesse des BF an einem Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Unter Rücksichtnahme auf das Kindeswohl wäre neben Videokontakten auch die physische Anwesenheit des Vaters erstrebenswert.

Hinzu kommt, dass die damals im Bescheid begründete negative Zukunftsprognose im Sinne einer Wiederholungsgefahr nicht eingetreten ist und eine solche aus nunmehriger Sicht auch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Der BF wurde seit seiner letzten Straftat nicht weiter straffällig und geht mittlerweile einer geregelten Beschäftigung im Kosovo nach.

Aus all diesen Umständen geht ein nachhaltiger Gesinnungswandel des BF hervor, sodass die ursprünglich für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebende Gefährdung nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt. Unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise) als angemessen.

Der Kostenausspruch im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit den gemäß § 59 Abs 1 AVG iVm 78 Abs 2 AVG in der Bundesverwaltungsabgabenordnung festgelegten Tarifen und war daher nicht zu beanstanden. Der Kostenausspruch im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit den gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit 78 Absatz 2, AVG in der Bundesverwaltungsabgabenordnung festgelegten Tarifen und war daher nicht zu beanstanden.

Es war in Teilstattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2253853.3.00

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.