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{'item': 'G305 2302511-1'}

Obsah (23)Art 133Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 14§ 27§ 9§ 24§ 28§ 4§ 7§ 5§ 12§ 15§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlG305 2302511-1 Spruch, G305 2302511-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gem. § 17 iVm. den §§ 44 und 46 AlVG idgF. das Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebühre und begründete dies im Kern damit, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX geltend gemacht hätte.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gem. Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF. das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebühre und begründete dies im Kern damit, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld am römisch 40 geltend gemacht hätte.
  3. Dagegen erhob die BF die am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die sie mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG, auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Behebung des Bescheides mit Beschluss und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides verband.
  4. Dagegen erhob die BF die am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, die sie mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG, auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Behebung des Bescheides mit Beschluss und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides verband. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits am XXXX abgeholt und auch ausgefüllt hätte. Als sie diesen gleich beim AMS abgeben wollte, sei ihr gesagt worden, dass sie den Antrag beim Termin am XXXX mit ihrer Beraterin, Frau XXXX , abgeben solle. Dies habe sie auch gemacht. Am XXXX habe sie bemerkt, dass sie keine Krankenversicherung habe, da sie eine Untersuchung beim Arzt beanspruchen wollte. Daraufhin sei sie beim AMS XXXX vorstellig geworden und sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr ihre Beraterin angeblich den ausgefüllten Antrag zurückgegeben habe. Unabhängig davon, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, sei der Antrag von ihrer Beraterin anzunehmen und nicht zurückzunehmen gewesen. Während des Termins sei mit ihr eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, an die sie sich immer gehalten hätte.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bereits am römisch 40 abgeholt und auch ausgefüllt hätte. Als sie diesen gleich beim AMS abgeben wollte, sei ihr gesagt worden, dass sie den Antrag beim Termin am römisch 40 mit ihrer Beraterin, Frau römisch 40 , abgeben solle. Dies habe sie auch gemacht. Am römisch 40 habe sie bemerkt, dass sie keine Krankenversicherung habe, da sie eine Untersuchung beim Arzt beanspruchen wollte. Daraufhin sei sie beim AMS römisch 40 vorstellig geworden und sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr ihre Beraterin angeblich den ausgefüllten Antrag zurückgegeben habe. Unabhängig davon, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, sei der Antrag von ihrer Beraterin anzunehmen und nicht zurückzunehmen gewesen. Während des Termins sei mit ihr eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, an die sie sich immer gehalten hätte.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .10.2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .08.2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .10.2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .08.2024 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde. In der Begründung heißt es im Kern, dass das Dienstverhältnis der BF zur Dienstgeberin XXXX bis XXXX gedauert habe und sie sich am XXXX beim AMS XXXX arbeitslos gemeldet habe. Dabei sei ihr ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt worden. Dem Antragsformular sei zu entnehmen gewesen, dass der ausgefüllte Antrag bis spätestens XXXX im AMS XXXX einzureichen sei. Den Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie am XXXX eingebracht. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es weiter, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX eingebracht habe, weshalb ihr die Leistung erst mit diesem Tag angewiesen werden könne, da für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.In der Begründung heißt es im Kern, dass das Dienstverhältnis der BF zur Dienstgeberin römisch 40 bis römisch 40 gedauert habe und sie sich am römisch 40 beim AMS römisch 40 arbeitslos gemeldet habe. Dabei sei ihr ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt worden. Dem Antragsformular sei zu entnehmen gewesen, dass der ausgefüllte Antrag bis spätestens römisch 40 im AMS römisch 40 einzureichen sei. Den Antrag auf Arbeitslosengeld habe sie am römisch 40 eingebracht. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es weiter, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 eingebracht habe, weshalb ihr die Leistung erst mit diesem Tag angewiesen werden könne, da für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gelte. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten.
  7. Mit ihrem, gegen die ihr im Wege der Hinterlegung am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung am XXXX .2024 erhobenen Vorlageantrag verband die BF das Begehren, dass der Bescheid aufgehoben werden möge.
  8. Mit ihrem, gegen die ihr im Wege der Hinterlegung am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 .2024 erhobenen Vorlageantrag verband die BF das Begehren, dass der Bescheid aufgehoben werden möge.
  9. Am XXXX brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage.
  11. Am 16.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Betreuerin der BF beim AMS Graz Ost durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die am XXXX in XXXX (Iran) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der islamischen Republik Iran.1.
  14. Die am römisch 40 in römisch 40 (Iran) geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der islamischen Republik Iran. 1.
  15. Sie ist seit dem XXXX bis laufend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX .1.
  16. Sie ist seit dem römisch 40 bis laufend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 . 1.
  17. Sie ist lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist Mutter von zwei Kindern, und zwar von XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , und für diese sorgepflichtig [Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes vom XXXX , S. 2 oben]. Beide Kinder sind von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Kindergarten untergebracht [Angaben der BF im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom XXXX , S. 2; PV der BF in VH-Niederschrift vom 16.04.2025].1.
  18. Sie ist lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist Mutter von zwei Kindern, und zwar von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , und für diese sorgepflichtig [Antragsformular auf Gewährung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 , S. 2 oben]. Beide Kinder sind von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Kindergarten untergebracht [Angaben der BF im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom römisch 40 , S. 2; PV der BF in VH-Niederschrift vom 16.04.2025]. 1.
  19. Vor der verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit war die BF vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Dienstgeberin XXXX tätig.1.
  20. Vor der verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit war die BF vom römisch 40 bis römisch 40 als Angestellte bei der Dienstgeberin römisch 40 tätig. 1.
  21. In der Folge meldete sie sich bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am XXXX arbeitslos. 1.
  22. In der Folge meldete sie sich bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice am römisch 40 arbeitslos. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr noch am selben Tag ein bundeseinheitliches Antragsformular zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs ausgehändigt, worauf im dafür vorgesehenen Feld (auf Seite 1 des Antragsformulars) vermerkt war, dass das ausgefüllte Antragsformular bei der für die BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle bis spätestens XXXX zu übergeben sei. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr noch am selben Tag ein bundeseinheitliches Antragsformular zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs ausgehändigt, worauf im dafür vorgesehenen Feld (auf Seite 1 des Antragsformulars) vermerkt war, dass das ausgefüllte Antragsformular bei der für die BF zuständigen regionalen Geschäftsstelle bis spätestens römisch 40 zu übergeben sei. Seite 1 des bundeseinheitlichen Antragsformulars enthält folgende Belehrung: „Wichtig: Sie können den Antrag nicht bis zur Frist oder am Termin abgeben? Dann vereinbaren Sie idealerweise mit unserer ServiceLine oder über Ihr eAMS-Konto eine Verlängerung der Frist. Geld und Versicherung erhalten Sie sonst erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim AMS einlangt.“ Das ihr am XXXX ausgehändigte bundeseinheitliche Antragsformular hat die BF nie abgegeben. Sie hat auch nicht um eine Fristverlängerung zur Vorlage des Antragsformulars angesucht.Das ihr am römisch 40 ausgehändigte bundeseinheitliche Antragsformular hat die BF nie abgegeben. Sie hat auch nicht um eine Fristverlängerung zur Vorlage des Antragsformulars angesucht. 1.
  23. Als die BF anlässlich eines Arztbesuchs am XXXX mit dem Nichtbestehen einer Krankenversicherung konfrontiert wurde, nahm sie noch am selben Tag mit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS Kontakt auf.1.
  24. Als die BF anlässlich eines Arztbesuchs am römisch 40 mit dem Nichtbestehen einer Krankenversicherung konfrontiert wurde, nahm sie noch am selben Tag mit der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS Kontakt auf. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr ein weiteres, bundeseinheitlich gestaltetes Antragsformular ausgegeben, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet und worin festgehalten war, dass das Formular vollständig ausgefüllt bis zum XXXX persönlich abgegeben werden müsse [im Akt einliegendes Antragsformular vom XXXX ].Bei dieser Gelegenheit wurde ihr ein weiteres, bundeseinheitlich gestaltetes Antragsformular ausgegeben, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet und worin festgehalten war, dass das Formular vollständig ausgefüllt bis zum römisch 40 persönlich abgegeben werden müsse [im Akt einliegendes Antragsformular vom römisch 40 ]. 1.
  25. Am XXXX gab sie das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete, vollständig ausgefüllte Antragsformular ab [im Akt einliegendes Antragsformular vom XXXX ].1.
  26. Am römisch 40 gab sie das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete, vollständig ausgefüllte Antragsformular ab [im Akt einliegendes Antragsformular vom römisch 40 ]. 1.
  27. Ebenfalls am XXXX gab sie einen Fragebogen zur Kinderbetreuung ab.1.
  28. Ebenfalls am römisch 40 gab sie einen Fragebogen zur Kinderbetreuung ab.
  29. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen XXXX (sie ist die für die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuständig gewesene Betreuerin bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice).Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden und aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Angaben der als Zeugin einvernommenen römisch 40 (sie ist die für die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zuständig gewesene Betreuerin bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice). Die Konstatierungen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zu den Sorgepflichten gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zum Endigungszeitpunkt des vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung gelegenen Dienstverhältnisses gründen einerseits auf dieser Quelle, andererseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Hauptverbandsabfrage. Die dazu getroffene Konstatierung, dass sich die BF am XXXX arbeitslos gemeldet hat und ihr dabei ein bundeseinheitliches Antragsformular ausgehändigt wurde, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet war, gründet einerseits auf den Angaben der BF in der Beschwerde, andererseits auf den Angaben der Behördenvertretung. Die dazu getroffene Konstatierung, dass sich die BF am römisch 40 arbeitslos gemeldet hat und ihr dabei ein bundeseinheitliches Antragsformular ausgehändigt wurde, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet war, gründet einerseits auf den Angaben der BF in der Beschwerde, andererseits auf den Angaben der Behördenvertretung. Die Feststellung, dass der BF am XXXX ein weiteres, bundeseinheitlich gestaltetes Antragsformular ausgegeben wurde, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet und worin festgehalten war, dass das Formular vollständig ausgefüllt bis zum XXXX persönlich abgegeben werden müsse und die weiter getroffene Feststellung, dass sie dieses Antragsformular noch am selben Tag vollständig ausgefüllt abgab, gründet einerseits auf dem im Gerichtsakt einliegenden Antragsformular, andererseits auf den bestätigenden Angaben der BF in der stattgehabten PV vor dem BVwG.Die Feststellung, dass der BF am römisch 40 ein weiteres, bundeseinheitlich gestaltetes Antragsformular ausgegeben wurde, das auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet und worin festgehalten war, dass das Formular vollständig ausgefüllt bis zum römisch 40 persönlich abgegeben werden müsse und die weiter getroffene Feststellung, dass sie dieses Antragsformular noch am selben Tag vollständig ausgefüllt abgab, gründet einerseits auf dem im Gerichtsakt einliegenden Antragsformular, andererseits auf den bestätigenden Angaben der BF in der stattgehabten PV vor dem BVwG. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, sie habe das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular bei einem Termin am XXXX ihrer Betreuerin Frau XXXX abgegeben, wurde diese Behauptung durch die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widerlegt. Die Zeugin hat angegeben, dass sie Antragsformulare zur Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier des Arbeitslosengeldes) nicht annehme, sondern die arbeitslosen Personen anweise, die Antragsformulare bei Ihren Kolleginnen von der KSS beim AMS XXXX abzugeben. Eine derartige Anweisung sei nicht erfolgt, da die BF ein Antragsformular auf Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht mitgehabt hätte. Die BF gab anlässlich ihrer PV lediglich an, „Unterlagen“ bei der Zeugin abgegeben zu haben und nach dem Termin bei dieser das AMS-Gebäude wieder verlassen zu haben, ohne eine andere Abteilung des Hauses kontaktiert zu haben. Vor diesem Hintergrund erachtet als das Gericht als erwiesen, dass die BF das ihr am XXXX ausgehändigte Antragsformular bei dem Beratungsgespräch mit ihrer Betreuerin am XXXX nicht abgegeben hat. Da die BF weiter angegeben hat, das vollständig ausgefüllte Antragsformular auch nicht im Wege ihres eAMS-Kontos der belangten Behörde übermittelt zu haben, ist davon auszugehen, dass sie das ihr am XXXX ausgefolgte Antragsformular bei der belangten Behörde nicht eingereicht hat. Es war daher eine entsprechende Konstatierung zu treffen.Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, sie habe das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular bei einem Termin am römisch 40 ihrer Betreuerin Frau römisch 40 abgegeben, wurde diese Behauptung durch die als glaubwürdig eingestuften Angaben der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widerlegt. Die Zeugin hat angegeben, dass sie Antragsformulare zur Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier des Arbeitslosengeldes) nicht annehme, sondern die arbeitslosen Personen anweise, die Antragsformulare bei Ihren Kolleginnen von der KSS beim AMS römisch 40 abzugeben. Eine derartige Anweisung sei nicht erfolgt, da die BF ein Antragsformular auf Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht mitgehabt hätte. Die BF gab anlässlich ihrer PV lediglich an, „Unterlagen“ bei der Zeugin abgegeben zu haben und nach dem Termin bei dieser das AMS-Gebäude wieder verlassen zu haben, ohne eine andere Abteilung des Hauses kontaktiert zu haben. Vor diesem Hintergrund erachtet als das Gericht als erwiesen, dass die BF das ihr am römisch 40 ausgehändigte Antragsformular bei dem Beratungsgespräch mit ihrer Betreuerin am römisch 40 nicht abgegeben hat. Da die BF weiter angegeben hat, das vollständig ausgefüllte Antragsformular auch nicht im Wege ihres eAMS-Kontos der belangten Behörde übermittelt zu haben, ist davon auszugehen, dass sie das ihr am römisch 40 ausgefolgte Antragsformular bei der belangten Behörde nicht eingereicht hat. Es war daher eine entsprechende Konstatierung zu treffen. Dass die BF das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular nicht eingereicht hat, wird noch dadurch belegt, dass ihre Betreuerin bei der belangten Behörde den Fragebogen zur Kinderbetreuung nicht schon am XXXX , sondern erst am XXXX , sohin nach erfolgter Einreichung des wiederholt ausgegebenen Antragsformulars ausgegeben hat, den die BF ebenfalls am selben Tag ausgefüllt hat.Dass die BF das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular nicht eingereicht hat, wird noch dadurch belegt, dass ihre Betreuerin bei der belangten Behörde den Fragebogen zur Kinderbetreuung nicht schon am römisch 40 , sondern erst am römisch 40 , sohin nach erfolgter Einreichung des wiederholt ausgegebenen Antragsformulars ausgegeben hat, den die BF ebenfalls am selben Tag ausgefüllt hat.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z. 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 56Abs. 1 Al

VG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Kern darauf, dass die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld am XXXX geltend gemacht hat. 3.2.
  3. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Kern darauf, dass die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld am römisch 40 geltend gemacht hat. Dagegen wendet sich die Beschwerde, worin es im Kern heißt, dass die BF das ihr am XXXX ausgehändigte Antragsformular anlässlich einer Vorsprache bei ihrer Betreuerin am XXXX vollständig ausgefüllt abgegeben hätte.Dagegen wendet sich die Beschwerde, worin es im Kern heißt, dass die BF das ihr am römisch 40 ausgehändigte Antragsformular anlässlich einer Vorsprache bei ihrer Betreuerin am römisch 40 vollständig ausgefüllt abgegeben hätte. 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz: Die anlassbezogen anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.Paragraph 7,

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.

Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“ „Arbeitslosigkeit § 12.Paragraph 12,

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(2a)Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.“ Die für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld maßgebliche Bestimmung des § 46 AlVG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld maßgebliche Bestimmung des Paragraph 46, AlVG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
  1. Demnach gilt für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: der Bezug des Arbeitslosengeldes) das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten [vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 791 zu § 46 AlVG].3.
  2. Demnach gilt für den Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: der Bezug des Arbeitslosengeldes) das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten [vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 791 zu Paragraph 46, AlVG]. § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Der Leistungsanspruch besteht sohin nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren [vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Rz 408 zu § 17 AlVG]. Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Der Leistungsanspruch besteht sohin nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren [vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Rz 408 zu Paragraph 17, AlVG]. Unter einer Geltendmachung des Anspruchs ist idR. die Abgabe des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS [VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201; siehe auch VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mwH].Unter einer Geltendmachung des Anspruchs ist idR. die Abgabe des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS [VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201; siehe auch VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mwH]. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen [vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132]. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen [vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132]. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Demnach schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus [vgl. VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330]. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Demnach schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus [vgl. VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330]. Eine Bedachtnahme auf jene Fälle, in denen der antragstellenden Person das Verschulden zukommt, etwa, weil diese auf die Einbringung des Antrages vergessen hat, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ausgeschlossen.

§ 46Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen und dafür das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden.

Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen und dafür das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Weiter heißt es in der Bezug habenden Bestimmung, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Einlangens des vollständig ausgefüllten Antragsformulares bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle an. 3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich daraus folgendes: Die BF hat sich am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS arbeitslos gemeldet. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr noch am selben Tag das bundeseinheitliche Antragsformular ausgefolgt und sie dazu aufgefordert, das Antragsformular vollständig ausgefüllt bis zum XXXX der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX persönlich zu überbringen. Die BF hat sich am römisch 40 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS arbeitslos gemeldet. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr noch am selben Tag das bundeseinheitliche Antragsformular ausgefolgt und sie dazu aufgefordert, das Antragsformular vollständig ausgefüllt bis zum römisch 40 der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 persönlich zu überbringen. Das geführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der BF am XXXX ein weiteres Antragsformular ausgefolgt wurde, da sie offenbar darauf vergessen hatte, das ihr am XXXX ausgefolgte Antragsformular zu überbringen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie dieses Antragsformular, wie behauptet, ihrer Betreuerin am XXXX übergeben hätte. Dieses ihr am XXXX ausgefolgte Antragsformular hat sie nach vollständiger Befüllung bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle abgegeben.Das geführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der BF am römisch 40 ein weiteres Antragsformular ausgefolgt wurde, da sie offenbar darauf vergessen hatte, das ihr am römisch 40 ausgefolgte Antragsformular zu überbringen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie dieses Antragsformular, wie behauptet, ihrer Betreuerin am römisch 40 übergeben hätte. Dieses ihr am römisch 40 ausgefolgte Antragsformular hat sie nach vollständiger Befüllung bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle abgegeben. In allen Fällen wurde die BF über die auf Seite 1 des Antragsformulars enthaltene Belehrung auf die Konsequenzen der nicht rechtzeitigen Übermittlung desselben aufgeklärt. Dennoch hat sie das ihr am XXXX ausgehändigte Antragsformular nie der regionalen Geschäftsstelle abgegeben bzw. um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage desselben angesucht.In allen Fällen wurde die BF über die auf Seite 1 des Antragsformulars enthaltene Belehrung auf die Konsequenzen der nicht rechtzeitigen Übermittlung desselben aufgeklärt. Dennoch hat sie das ihr am römisch 40 ausgehändigte Antragsformular nie der regionalen Geschäftsstelle abgegeben bzw. um eine Verlängerung der Frist zur Vorlage desselben angesucht. Auf die Konsequenzen einer nicht fristwahrenden Überbringung des (vollständig ausgefüllten) Antragsformulars wurde sie auf Seite 1 und 4 des Antragsformulars hingewiesen. „Triftige“ Gründe, die eine Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld iSd § 46 AlVG ab dem XXXX bis XXXX allenfalls rechtfertigen könnten, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen. „Triftige“ Gründe, die eine Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld iSd Paragraph 46, AlVG ab dem römisch 40 bis römisch 40 allenfalls rechtfertigen könnten, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen. Erst am XXXX machte die BF ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Ausfüllung und Abgabe eines ihr am selben Tag abermals ausgefolgten bundeseinheitlichen Antragsformulars geltend.Erst am römisch 40 machte die BF ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Ausfüllung und Abgabe eines ihr am selben Tag abermals ausgefolgten bundeseinheitlichen Antragsformulars geltend.

dem aus § 46 erfließenden Antragsprinzip gilt das Arbeitslosengeld sohin erst mit diesem Tag, sohin ab dem XXXX als geltend gemacht.

dem aus Paragraph 46, erfließenden Antragsprinzip gilt das Arbeitslosengeld sohin erst mit diesem Tag, sohin ab dem römisch 40 als geltend gemacht. Aus den angeführten Gründen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, dass ihr das Arbeitslosengeld ab dem XXXX gebühre.Aus den angeführten Gründen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, dass ihr das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 gebühre. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302511.1.00

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