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{'item': 'G305 2303168-1'}

Obsah (19)Art 133Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 14§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28Art. 65§ 46§ 44Art. 11Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlG305 2303168-1 Spruch, G305 2303168-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der „Anspruch“ (gemeint wohl: der Antrag) des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2024 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der „Anspruch“ (gemeint wohl: der Antrag) des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2024 mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden, gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werde. In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der BF niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Er habe angegeben, dass er eine Unterkunft im Heimatland habe und seine Familie in KROATIEN lebe. Laut ZMR sei er an der von ihm im Antrag vom XXXX .2024 angegebenen Adresse XXXX , nicht zum Wohnsitz gemeldet gewesen und laut seinen niederschriftlichen Angaben habe es sich bei seinen bisherigen Wohnsitzen um Firmenquartiere gehandelt. Bei der Adresse XXXX , handle es sich um einen Zweitwohnsitz. Er sei nach seinen Angaben während seiner letzten Beschäftigung nicht einmal wöchentlich in den Heimatort zurückgekehrt. Ein dauerhafter Aufenthalt erscheine auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben unglaubwürdig und könne davon ausgegangen werden, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in KROATIEN liege.In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der BF niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Er habe angegeben, dass er eine Unterkunft im Heimatland habe und seine Familie in KROATIEN lebe. Laut ZMR sei er an der von ihm im Antrag vom römisch 40 .2024 angegebenen Adresse römisch 40 , nicht zum Wohnsitz gemeldet gewesen und laut seinen niederschriftlichen Angaben habe es sich bei seinen bisherigen Wohnsitzen um Firmenquartiere gehandelt. Bei der Adresse römisch 40 , handle es sich um einen Zweitwohnsitz. Er sei nach seinen Angaben während seiner letzten Beschäftigung nicht einmal wöchentlich in den Heimatort zurückgekehrt. Ein dauerhafter Aufenthalt erscheine auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben unglaubwürdig und könne davon ausgegangen werden, dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in KROATIEN liege.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX .2024 datierte, am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2024 datierte, am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2024 den zum XXXX .2024 datierten Vorlageantrag ein.
  8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am römisch 40 .2024 den zum römisch 40 .2024 datierten Vorlageantrag ein.
  9. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Am 16.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der lediglich die Behördenvertretung erschienen war. Der BF blieb der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX in XXXX (vormals JUGOSLAWIEN, jetzt: BOSNIEN UND HERZEGOWINA) geborene XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Kroatien. Er ist unter anderen Inhaber eines am XXXX 2023 ausgestellten Personalausweises von Kroatien, Nr. XXXX . 1.
  14. Der am römisch 40 in römisch 40 (vormals JUGOSLAWIEN, jetzt: BOSNIEN UND HERZEGOWINA) geborene römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Kroatien. Er ist unter anderen Inhaber eines am römisch 40 2023 ausgestellten Personalausweises von Kroatien, Nr. römisch 40 . Seine Muttersprache ist kroatisch. 1.
  15. Er ist mit XXXX , einer Staatsangehörigen von Kroatien, verheiratet.1.
  16. Er ist mit römisch 40 , einer Staatsangehörigen von Kroatien, verheiratet. Er hat an der Anschrift XXXX eine Unterkunft in einer Mietwohnung, die von der Ehegattin des BF bewohnt wird. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Ehegattin - an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet.Er hat an der Anschrift römisch 40 eine Unterkunft in einer Mietwohnung, die von der Ehegattin des BF bewohnt wird. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Ehegattin - an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Entfernung zwischen der Meldeadresse des BF in XXXX und seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat beträgt 167 km und lässt sich diese Distanz mit dem Personenkraftwagen in einer Stunde und 43 Minuten zurücklegen ( https://www.google.com/maps/dir/ XXXX +2%2F3,+ XXXX +ul.+10B,+10000,+Zagreb,+Kroatien/@46.4110582,15.0386714,9z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x476fcaadf69ac7d5:0xaed0b9e27143ccdc!2m2!1d15.4107795!2d47.0315171!1m5!1m1!1s0x4765d1ba2344c5e3:0xfdfa08515cb37708!2m2!1d15.8624252!2d45.8196228?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MDQwOS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D).Die Entfernung zwischen der Meldeadresse des BF in römisch 40 und seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat beträgt 167 km und lässt sich diese Distanz mit dem Personenkraftwagen in einer Stunde und 43 Minuten zurücklegen ( https://www.google.com/maps/dir/ römisch 40 +2%2F3,+ römisch 40 +ul.+10B,+10000,+Zagreb,+Kroatien/@46.4110582,15.0386714,9z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x476fcaadf69ac7d5:0xaed0b9e27143ccdc!2m2!1d15.4107795!2d47.0315171!1m5!1m1!1s0x4765d1ba2344c5e3:0xfdfa08515cb37708!2m2!1d15.8624252!2d45.8196228?entry=ttu&g_ep=EgoyMDI1MDQwOS4wIKXMDSoASAFQAw%3D%3D). 1.
  17. Bei ihm scheinen seit dem XXXX .2021 bis laufend - mit Unterbrechungen - folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:1.
  18. Bei ihm scheinen seit dem römisch 40 .2021 bis laufend - mit Unterbrechungen - folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 Nebenwohnsitz XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 Nebenwohnsitz XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz Als Unterkunftsgeber an der Anschrift XXXX scheint die XXXX , an der Anschrift XXXX die XXXX , an der XXXX die XXXX auf. Als Unterkunftsgeber an der Anschrift römisch 40 scheint die römisch 40 , an der Anschrift römisch 40 die römisch 40 , an der römisch 40 die römisch 40 auf. 1.
  19. Bei der Anschrift XXXX handelt es sich um eine Arbeiterunterkunft, die ihm von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurde und deren Größe 25 m² aufweist.1.
  20. Bei der Anschrift römisch 40 handelt es sich um eine Arbeiterunterkunft, die ihm von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurde und deren Größe 25 m² aufweist. Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung teilte er die Unterkunft mit zwei weiteren männlichen Mitbewohnern, konkret mit XXXX und mit XXXX [im Akt einliegender Fragebogen zum Wohnsitz des BF]. Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Antragstellung teilte er die Unterkunft mit zwei weiteren männlichen Mitbewohnern, konkret mit römisch 40 und mit römisch 40 [im Akt einliegender Fragebogen zum Wohnsitz des BF]. Bei den angeführten Personen handelt es sich um Arbeitskollegen des Beschwerdeführers [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.04.2025]. 1.
  21. Beim Beschwerdeführer scheinen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger insbesondere folgende Beschäftigungen bei nachstehend namentlich angeführten Dienstgeberinnen auf: XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter XXXX bis XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiter Vom XXXX bis XXXX war er gemeinsam mit acht weiteren Personen an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei seine Dienstgeberin, die Firma XXXX als Unterkunftsgeberin fungierte.Vom römisch 40 bis römisch 40 war er gemeinsam mit acht weiteren Personen an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei seine Dienstgeberin, die Firma römisch 40 als Unterkunftsgeberin fungierte. Vom XXXX bis XXXX war er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX ist er an dieser Anschrift gemeinsam mit weiteren Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei auch in diesem Fall seine Dienstgeberin, die Firma XXXX als Unterkunftsgeberin fungierte. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 zunächst mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem römisch 40 ist er an dieser Anschrift gemeinsam mit weiteren Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei auch in diesem Fall seine Dienstgeberin, die Firma römisch 40 als Unterkunftsgeberin fungierte. 1.
  22. Bei den vom BF in Österreich bewohnten Unterkünften handelt es sich in allen Fällen um ein ihm von seiner jeweiligen Dienstgeberin zur Verfügung gestelltes Arbeiterquartier. 1.
  23. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX .2024 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er während seines letzten Dienstverhältnisses vor der gegenständlichen Antragstellung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte.1.
  24. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass der BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am römisch 40 .2024 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er während seines letzten Dienstverhältnisses vor der gegenständlichen Antragstellung den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich gehabt hätte. In Österreich sind keine Anhaltspunkte für das Bestehen von nennenswerten sozialen Beziehungen hervorgekommen. Demnach hat der BF im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahen Angehörigen. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat. Er ist hier auch kein Mitglied in einem Verein. Er besucht auch keine Hochschule oder Universität in Österreich. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet weder über ein Immobilienvermögen noch über nennenswerte Ersparnisse verfügt. 1.
  25. Der BF ist wöchentlich zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Familie gefahren bzw. in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, konkret nach erfolgter Antragstellung auf Arbeitslosengeld am XXXX .2024 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.1.
  26. Der BF ist wöchentlich zu seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Familie gefahren bzw. in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit, konkret nach erfolgter Antragstellung auf Arbeitslosengeld am römisch 40 .2024 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
  27. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, auf die sich das erkennende Gericht zu stützen hatte, dies nachdem der ordnungsgemäß geladene BF zur Verhandlung nicht erschien.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.
  30. Der Vorlageantrag, den der BF gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob, langte bei dieser rechtzeitig ein.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z. 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 56Abs. 1 Al

VG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit

Art. 65Abs. 2 i

Vm. Art. 65 Abs. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 und nahm sie diesbezüglich an, dass der BF in Österreich lediglich ein Arbeiterquartier bewohne und es sich dabei nicht um seinen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt habe bzw. er im Bundesgebiet den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet habe. 3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Wesentlichen auf deren Unzuständigkeit

Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, und nahm sie diesbezüglich an, dass der BF in Österreich lediglich ein Arbeiterquartier bewohne und es sich dabei nicht um seinen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt habe bzw. er im Bundesgebiet den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet habe. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob und inwieweit die Zurückweisung des auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrages zu Recht erfolgt ist. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Die Bestimmung des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt: „

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. […]“ Gem. Artikel 1 lit. f Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Gem. Artikel 1 Litera f, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt als Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (siehe dazu auch VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). 3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).3.2.3. Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (in der Folge kurz: EuGH) klargestellt, dass die zitierte Bestimmung einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person der sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch auszeichnet, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047)3.2.4. In seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Zl. Ra 2016/08/0053 und Zl. Ra 2016/08/0046) hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Thematik des Grenzgängers (= echter Grenzgänger) und des Nicht-Grenzgängers (= unechter Grenzgänger) auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Judikatur des EuGH unter anderen ausgesprochen, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen kann. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047) Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Art. 65Abs. 5 lit. b i

Vm. lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als „Wohnort“ gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.Als „Wohnort“ gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd. des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat zu verstehen, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047 und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056 mwN). 3.2.

  1. Der verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und ist Kroatien sein Wohnsitzstaat. Dort lebt seine Ehegattin XXXX an der Anschrift XXXX . Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass Verwandte oder nahe Angehörige des BF im Bundesgebiet leben würden.3.2.
  2. Der verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und ist Kroatien sein Wohnsitzstaat. Dort lebt seine Ehegattin römisch 40 an der Anschrift römisch 40 . Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass Verwandte oder nahe Angehörige des BF im Bundesgebiet leben würden. In Österreich ist der BF seit dem XXXX bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen einer zeitlich befristeten Beschäftigung nachgegangen und hat er hier in kleinflächigen Unterkünften, die ihm von seinen Dienstgeberinnen zur Verfügung gestellt wurden gewohnt. Diese Unterkünfte teilte er mit anderen Arbeitskollegen.In Österreich ist der BF seit dem römisch 40 bei unterschiedlichen Dienstgeberinnen einer zeitlich befristeten Beschäftigung nachgegangen und hat er hier in kleinflächigen Unterkünften, die ihm von seinen Dienstgeberinnen zur Verfügung gestellt wurden gewohnt. Diese Unterkünfte teilte er mit anderen Arbeitskollegen. Der BF hat im Bundesgebiet keine eigene, auf Dauer angelegte Wohnung. Er ist hier auch nicht im Besitz von Immobilien oder nennenswerten Ersparnissen. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die auf ein tiefergehendes Sozialleben schließen ließen. Das völlige Fehlen von integrativen Anhaltspunkten in Bezug auf Österreich und der Umstand, dass der Beschwerdeführer hier lediglich in einer typischen Arbeiterunterkunft gewohnt hat und sein Aufenthalt in Österreich lediglich vom Motiv getragen war, hier zu arbeiten und besser zu verdienen, verdeutlicht, dass sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Bundesgebiet liegen und Österreich daher als Beschäftigungsmitgliedsstaat anzusehen ist, während sein Herkunftsstaat Kroatien die typischen Merkmale des Wohnmitgliedsstaates erfüllt. Der Definition des „Wohnortes“

Art. 1lit.

j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgend liegen die zentralen Interessen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kroatien, während er Österreich ausschließlich der besseren Bezahlung wegen als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bzw. in Phasen ohne Aufträge nach Kroatien zurückgekehrt und nicht im Bundesgebiet verblieben ist. In Anbetracht seiner Angaben zur aufrechten Ehe mit XXXX ist in der Zusammenschau mit der kurzen Entfernung zu seinem Wohnort im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass er wöchentlich dorthin gefahren ist, um das Wochenende mit seiner Ehegattin zu verbringen.Der Definition des „Wohnortes“

Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, folgend liegen die zentralen Interessen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Kroatien, während er Österreich ausschließlich der besseren Bezahlung wegen als Arbeitsort gewählt hat und in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit bzw. in Phasen ohne Aufträge nach Kroatien zurückgekehrt und nicht im Bundesgebiet verblieben ist. In Anbetracht seiner Angaben zur aufrechten Ehe mit römisch 40 ist in der Zusammenschau mit der kurzen Entfernung zu seinem Wohnort im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass er wöchentlich dorthin gefahren ist, um das Wochenende mit seiner Ehegattin zu verbringen. Auch spricht die mit zwei Mitbewohnern geteilte Mietwohnung, die alle Merkmale einer typischen Arbeiterunterkunft erfüllt, nicht für eine etwaige Lage seines Lebensmittelpunktes in Österreich. Sein Zimmer teilte der BF zuletzt mit zwei Personen, die ebenfalls ein beim selben Dienstgeber tätige Arbeitskollegen waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jenseits beruflicher Zwecke und damit verbundener Freundschaften (die zu einem relevanten Teil aus Personen bestehen, welche aus der Herkunftsregion des BF stammen) weitere, einen gewöhnlichen Aufenthalt charakterisierende Anhaltspunkte bestehen. In Anbetracht der vom BF geschilderten Umstände, nämlich, dass er in Kroatien eine Ehegattin hat, während er im Bundesgebiet über keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte verfügt ist davon auszugehen, dass eine allwöchentliche Heimfahrt an den Wochenenden der Lebenswirklichkeit am nächsten kommt. Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausging, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass die belangte Behörde von der Unzuständigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgegangen ist.Da der BF einen ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft machen konnte, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausging, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht begründet hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass die belangte Behörde von der Unzuständigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgegangen ist. 3.2.6. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303168.1.00

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