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{'item': 'I415 2293252-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlI415 2293252-1 SpruchI415 2293252-1/6E , I415 2293252-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-RD- XXXX ) vom 16.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-RD- römisch 40 ) vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass der Rassismus in Ägypten immer mehr zunehme und er als Angehöriger der christlichen Minderheit wegen seiner Religion verachtet und diskriminiert werden würde. Es gäbe keinen Platz, wo er in Frieden leben könnte. Er wolle nie mehr nach Ägypten zurückkehren, habe Angst um sein Leben und würde lieber sterben als zurückkehren.
  2. Am 15.04.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er erklärte, bereits im Jahr 2018 aus Ägypten geflohen und in der Folge rund drei Jahre lang in Griechenland aufhältig gewesen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er in der Schule gehänselt worden sei, da er sich geweigert hätte, als Christ Koran-Suren auswendig zu lernen und zu rezitieren. Sein Lehrer habe ihn geschlagen und sei er zudem Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Er hätte sich infolgedessen nicht mehr aus dem Haus getraut. Im Zuge von Spaziergängen mit seinem Hund sei er mehrfach von Schulkollegen beschimpft worden und hätten sie seinen Hund letztlich vor seinen Augen zu Tode gequält. Darüber hinaus sei er Augenzeuge von Vorfällen gewesen bei denen Christen diskriminiert und angegriffen worden seien und hätte er sich infolge von Schlägereien in der Schule unschuldig in Haft befunden. Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, kein Interesse an einer Rückkehr nach Ägypten zu haben. Er wolle auch kein Asyl in Österreich und sich in diesem Zusammenhang Unterstützungen erschleichen. Er wolle nur in Sicherheit leben und sein Leben selbst finanzieren.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 07.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  7. Am 28.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache sowie der vermeintliche Partner des BF als Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF: Der ledige und kinderlose XXXX jährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, bekennt sich zum christlichen Glauben in der koptisch-orthodoxen Ausrichtung und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er spricht muttersprachlich Arabisch, seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.Der ledige und kinderlose römisch 40 jährige BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, bekennt sich zum christlichen Glauben in der koptisch-orthodoxen Ausrichtung und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er spricht muttersprachlich Arabisch, seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF lebte von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Ägypten in einer kleinen Ortschaft nahe der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement in Mittelägypten und hat in seiner Heimat die Schule bis zur vierten Schulstufe besucht. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater, seine Stiefmutter sowie vier Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Ägypten, wobei er mit seinem Vater auch monatlich in Kontakt steht.Der BF lebte von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Ägypten in einer kleinen Ortschaft nahe der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement in Mittelägypten und hat in seiner Heimat die Schule bis zur vierten Schulstufe besucht. Seine Mutter ist bereits verstorben, sein Vater, seine Stiefmutter sowie vier Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Ägypten, wobei er mit seinem Vater auch monatlich in Kontakt steht. Der BF hat Ägypten Ende des Jahres 2018 über den Luftweg in Richtung Türkei verlassen und lebte in der Folge rund drei Jahre lang in Griechenland. Er hat dort die Schule besucht, als Kranfahrer gearbeitet und am 21.02.2019 einen Asylantrag gestellt. Von Griechenland aus reiste er schlepperunterstützt unter anderem über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich und stellte am 26.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten für seine Schleppung beliefen sich auf rund EUR 6.000, wobei er unter anderem von seinem Vater finanziell unterstützt wurde. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Vom 19.06.2023 bis zum 25.06.2024 war er als Arbeiter angestellt, seit dem 24.10.2024 ist er in einer Fast-Food-Kette erwerbstätig. Von Ende Juni bis Oktober 2024 hat er wiederholt Arbeitslosengeld bezogen. Er hat in Österreich Freundschaften geschlossen, ist Mitglied einer koptisch-orthodoxen Kirche und hat sich in diesem Zusammenhang ehrenamtlich engagiert. Darüber hinaus hat der BF bislang keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und verfügt er in Österreich auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF: Der BF ist in Ägypten nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt und findet in Ägypten auch keine systematische, asylrelevante Verfolgung von koptischen Christen statt. Der BF ist nicht homosexuell und droht ihm aufgrund sexueller Orientierung in Ägypten keine Verfolgung. Er ist im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihm droht in Ägypten weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ägypten eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihm droht in Ägypten weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  11. Zur Lage in Ägypten: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung 29.08.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022) Quellen: AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische von 36 Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich – Außenwirtschafts Center Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [Anm.: zu Kopten siehe folgendes Kapitel] Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 Ethnische Minderheiten Nach offiziellem Verständnis gibt es in Ägypten keine ethnischen Minderheiten (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022). Diese sehen sich vielfacher Diskriminierung und in letzter Zeit auch Festnahmen ausgesetzt und klagen seit Jahren über strukturelle Benachteiligungen. Auf dem Nordsinai hat der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 26.1.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind vor allem dunkelhäutige Menschen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022).Nach offiziellem Verständnis gibt es in Ägypten keine ethnischen Minderheiten (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), dennoch gehören Nubier und Beduinen zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 12.4.2022). Diese sehen sich vielfacher Diskriminierung und in letzter Zeit auch Festnahmen ausgesetzt und klagen seit Jahren über strukturelle Benachteiligungen. Auf dem Nordsinai hat der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 26.1.2022). Gemäß einer anderen Quelle sind vor allem dunkelhäutige Menschen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 28.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Homosexuelle Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022). LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  12. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  13. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  14. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 29.08.2022 sowie die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Berichte: „Ägypten: Echte Fortschritte für Christen – Kirche in Not“ und „Kopten-Patriarch: Es gibt keine Christenverfolgung in Ägypten – Vatican News“ berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.03.2025 im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache sowie der vermeintliche Partner des BF als Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung fern. 2.
  17. Zur Person des BF: Die Identität des BF steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit und Familienstand, Herkunft und Muttersprache, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Schulbildung) für persönlich glaubwürdig, weil er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Im Verfahren führte der BF wiederholt an gesund zu sein und sind der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist. In Bezug auf seine Angehörigen bleibt festzuhalten, dass der BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdientes als auch vor der belangten Behörde grundsätzlich gleichbleibend ins Treffen führte, dass sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister nach wie vor in Ägypten leben würden. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung vermeinte er, dass er nicht wisse wer von seinen Verwandten tatsächlich noch in Ägypten wohnhaft sei. Dies erscheint in Anbetracht des von ihm gleichzeitig ins Treffen geführten aufrecht bestehenden Kontaktes zu seinem Vater allerdings nicht glaubhaft und ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über die vorangeführten familiären Anbindungen an Ägypten verfügt, wie er dies schließlich auch bis zur mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Ägypten, zu seinem rund dreijährigen Aufenthalt in Griechenland, zur anschließenden schlepperunterstützten Reise nach Österreich, zu den in Zusammenhang mit seiner Schleppung aufgebrachten finanziellen Mitteln und der dahingehenden Unterstützung durch seinen Vater sowie zur gegenständlichen Asylantragstellung fußen auf den Angaben des BF im Verfahren. Eine seitens der belangten Behörde durchgeführte Eurodac-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung aus der die Asylantragstellung in Griechenland am 21.02.2019 hervorgeht. Dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die festgestellten Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld sind durch den eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch die in Vorlage gebrachten Nachweise belegt. Aus der im Akt erliegenden Bestätigung vom 09.04.2024 gehen die Mitgliedschaft des BF in einer koptisch-orthodoxen Kirche sowie sein ehrenamtliches Engagement hervor. Dass er über keine familiären Anbindungen an Österreich verfügt, hat der BF im Verfahren selbst dargelegt und wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass er zertifizierte Deutschkenntnisse erworben hat. Die Feststellung, wonach er in Österreich Freundschaften geschlossen hat, gründet auf seinen diesbezüglich stringenten und damit glaubhaften Angaben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. 2.
  18. Zu den Fluchtgründen des BF: 2.3.
  19. Zu einer Verfolgung des BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bzw. von koptischen Christen in Ägypten: Der BF begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem mit einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den koptischen Christen und in diesem Zusammenhang in Ägypten erlebten Diskriminierungen. Er sei in der Schule gehänselt und von seinem Lehrer beleidigt und geschlagen worden. Ferner habe man seinen Hund vor seinen Augen zu Tode gequält und seine Familie angegriffen. Infolge von Schlägereien in der Schule habe er sich außerdem unschuldig in Haft befunden, wobei die muslimischen Schüler früher aus der Haft entlassen worden seien als die christlichen. Betreffend die vom BF vorgebrachten Vorfälle in seiner Schule und die damit einhergehenden Probleme und Angriffe fällt zunächst auf, dass er diese vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch gänzlich unerwähnt ließ. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH, 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der BF in seiner Erstbefragung lediglich allgemein gehalten darauf verwies, dass der Rassismus in Ägypten immer mehr zunehme und sie als christliche Minderheit wegen ihrer Religion verachtet und diskriminiert werden würden. Es gäbe keinen Platz, wo sie in Frieden leben könnten. Gleichzeitig führte er selbst an, dass keine weiteren Fluchtgründe vorliegen würden. Mit keinem Wort nahm er dabei auf die von ihm in weiterer Folge ins Treffen geführten selbst erlebten Vorfälle und Angriffe auf ihn und auf seine Familie Bezug, was nicht nachvollziehbar ist, wird wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zur Erstattung eines solch zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen. Nicht zuletzt hätten diese ihn letztlich dazu veranlasst aus Ägypten auszureisen und wäre im Falle der Wahrunterstellung zu erwarten, dass er diese schon in der Erstbefragung zumindest in aller Kürze erwähnt. Erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, dass er in der Schule gehänselt worden sei, da er sich geweigert hätte, als Christ Koran-Suren auswendig zu lernen und zu rezitieren. Sein Lehrer habe ihn geschlagen und sei er zudem Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Er hätte sich infolgedessen nicht mehr aus dem Haus getraut. Im Zuge von Spaziergängen mit seinem Hund sei er mehrfach von Schulkollegen beschimpft worden und hätten sie seinen Hund letztlich vor seinen Augen zu Tode gequält. Darüber hinaus sei er Augenzeuge von Vorfällen gewesen bei denen Christen diskriminiert und angegriffen worden seien und hätte er sich infolge von Schlägereien in der Schule unschuldig in Haft befunden. Diese Angaben steigerte der BF in weiterer Folge im Zuge der mündlichen Verhandlung. So berichtete er nicht nur von Angriffen gegen seine Person, sondern auch auf seine Familie und sei zudem ihr Haus angezündet worden. Dass seine nach wie vor in Ägypten lebende Familie weiterhin mit derartigen Problemen konfrontiert ist, hat er dabei nicht behauptet. Zudem legte er erstmals dar, sowohl von seinem Lehrer als auch von dessen „Organisation“ bedroht worden zu sein. Dieser gehöre einer islamistischen Gruppierung an, die ihr Haus angegriffen habe. Infolgedessen hätte ihn sein Vater in ein Dorf namens XXXX verbracht, wobei dies wiederum nicht mit seinen Angaben vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen ist, denenzufolge er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt habe. Davon abgesehen behauptete der BF erstmalig vor dem erkennenden Richter, dass er besagten Lehrer aufgrund der Attacke gegen ihn bei der Polizei angezeigt habe, wovon weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeschrift die Rede war. Darüber hinaus fällt auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung in kurzen Worten das fluchtauslösende Ereignis zu schildern, von sich aus nicht mehr darauf Bezug nahm, dass er von seinem Lehrer auch geschlagen wurde: „(…). Ich habe ihm gesagt, dass ich Christ bin, aber er hat mich danach beschimpft. Er hat mich als Christ beschimpft und dass wir Christen nicht gläubig sind und abtrünning sind“ sowie „Als ich aber noch einmal in der Schule war, hat mein Lehrer mich beschimpft. Der Lehrer gehört einer islamistischen Gruppierung an und diese hat unser Haus angegriffen. Es sind nur diese Probleme die ich geschildert habe, die diesen Lehrer betrifft [sic]. Andere Probleme hatte ich nicht“ (S 13 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erstmals vor dem erkennenden Gericht zur Sprache bringt, dass in Ägypten ein Verfahren gegen ihn anhängig sei, wobei er dafür auf Vorhalt der nachweislich erfolgten mehrfachen Belehrungen im Adminstrativverfahren über das Neuerungsverbot auch keine plausible Erklärung liefern konnte: „Für mich ist es wichtig, die weiße Karte wieder zu bekommen. Mit der weißen Karte kann ich arbeiten und mit meinem Freund zusammenwohnen“ sowie „Damals hatte ich diese Unterlagen nicht bei mir, deswegen habe ich es nicht erwähnt“ (S 8 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Was die Festnahmen aufgrund von Schlägereien in seiner Schule anbelangt, so vermeinte der BF vor der belangten Behörde überdies, dass sämtliche anwesenden Personen von der Polizei mitgenommen worden seien. Er hätte sich unschuldig in Haft befunden und seien die muslimischen Schüler früher wieder aus der Haft entlassen worden, als die christlichen. Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass lediglich Schüler festgenommen worden seien, die keine Muslime waren oder einer anderen Minderheit angehörten. Im Hinblick auf den Vorfall mit seinem Hund gab der BF vor dem BFA an, dass er zunächst drei Mal von Schulkollegen bei Spaziergängen beschimpft worden sei. Demgegenüber war dahingehend in der Beschwerde nur allgemein von Passanten die Rede.Erstmals in seiner Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, dass er in der Schule gehänselt worden sei, da er sich geweigert hätte, als Christ Koran-Suren auswendig zu lernen und zu rezitieren. Sein Lehrer habe ihn geschlagen und sei er zudem Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Er hätte sich infolgedessen nicht mehr aus dem Haus getraut. Im Zuge von Spaziergängen mit seinem Hund sei er mehrfach von Schulkollegen beschimpft worden und hätten sie seinen Hund letztlich vor seinen Augen zu Tode gequält. Darüber hinaus sei er Augenzeuge von Vorfällen gewesen bei denen Christen diskriminiert und angegriffen worden seien und hätte er sich infolge von Schlägereien in der Schule unschuldig in Haft befunden. Diese Angaben steigerte der BF in weiterer Folge im Zuge der mündlichen Verhandlung. So berichtete er nicht nur von Angriffen gegen seine Person, sondern auch auf seine Familie und sei zudem ihr Haus angezündet worden. Dass seine nach wie vor in Ägypten lebende Familie weiterhin mit derartigen Problemen konfrontiert ist, hat er dabei nicht behauptet. Zudem legte er erstmals dar, sowohl von seinem Lehrer als auch von dessen „Organisation“ bedroht worden zu sein. Dieser gehöre einer islamistischen Gruppierung an, die ihr Haus angegriffen habe. Infolgedessen hätte ihn sein Vater in ein Dorf namens römisch 40 verbracht, wobei dies wiederum nicht mit seinen Angaben vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen ist, denenzufolge er von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt habe. Davon abgesehen behauptete der BF erstmalig vor dem erkennenden Richter, dass er besagten Lehrer aufgrund der Attacke gegen ihn bei der Polizei angezeigt habe, wovon weder vor dem BFA noch in der Beschwerdeschrift die Rede war. Darüber hinaus fällt auf, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung in kurzen Worten das fluchtauslösende Ereignis zu schildern, von sich aus nicht mehr darauf Bezug nahm, dass er von seinem Lehrer auch geschlagen wurde: „(…). Ich habe ihm gesagt, dass ich Christ bin, aber er hat mich danach beschimpft. Er hat mich als Christ beschimpft und dass wir Christen nicht gläubig sind und abtrünning sind“ sowie „Als ich aber noch einmal in der Schule war, hat mein Lehrer mich beschimpft. Der Lehrer gehört einer islamistischen Gruppierung an und diese hat unser Haus angegriffen. Es sind nur diese Probleme die ich geschildert habe, die diesen Lehrer betrifft [sic]. Andere Probleme hatte ich nicht“ (S 13 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF erstmals vor dem erkennenden Gericht zur Sprache bringt, dass in Ägypten ein Verfahren gegen ihn anhängig sei, wobei er dafür auf Vorhalt der nachweislich erfolgten mehrfachen Belehrungen im Adminstrativverfahren über das Neuerungsverbot auch keine plausible Erklärung liefern konnte: „Für mich ist es wichtig, die weiße Karte wieder zu bekommen. Mit der weißen Karte kann ich arbeiten und mit meinem Freund zusammenwohnen“ sowie „Damals hatte ich diese Unterlagen nicht bei mir, deswegen habe ich es nicht erwähnt“ (S 8 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Was die Festnahmen aufgrund von Schlägereien in seiner Schule anbelangt, so vermeinte der BF vor der belangten Behörde überdies, dass sämtliche anwesenden Personen von der Polizei mitgenommen worden seien. Er hätte sich unschuldig in Haft befunden und seien die muslimischen Schüler früher wieder aus der Haft entlassen worden, als die christlichen. Im Widerspruch dazu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass lediglich Schüler festgenommen worden seien, die keine Muslime waren oder einer anderen Minderheit angehörten. Im Hinblick auf den Vorfall mit seinem Hund gab der BF vor dem BFA an, dass er zunächst drei Mal von Schulkollegen bei Spaziergängen beschimpft worden sei. Demgegenüber war dahingehend in der Beschwerde nur allgemein von Passanten die Rede. In einer Gesamtbetrachtung hat der BF seine Angaben damit laufend gesteigert und gestalteten sich diese wiederholt auch in sich widersprüchlich. Sein Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens keinesfalls zuträglich und gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der BF dieses im Laufe des Verfahrens bewusst in seiner Intensität gesteigert hat, um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und diesem mehr Gewicht zu verleihen. Unter dem Gesichtspunkt, dass laut den einschlägigen Länderberichten totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden, in Ägypten kommerziell erhältlich sind und regelmäßig vorkommen, was auch für echte Privaturkunden unwahren Inhalts, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen, gilt, vermögen schließlich auch die seitens des BF vorgelegten Berichte zum Beweis der gegen ihn in Ägypten gerichteten Gewalttaten, sein Vorbringen nicht glaubhaft zu untermauern. Diese wurden auch nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vorgelegt und ist nicht ersichtlich, weswegen der BF – der wiederholt über das Neuerungsverbot belehrt wurde – nicht in der Lage gewesen wäre, diese bereits im Behördenverfahren vorzulegen. Eine Bestätigung wurde schließlich auch nicht von den ägyptischen Behörden ausgestellt, vielmehr stammt diese von einem Unterausschuss des koptisch-orthodoxen Patriarchats. Dass der BF – wie in dem Schreiben dargelegt – von extremistischen Gruppierungen verschleppt und mit dem Tode bedroht und seine Familie aus dem Dorf vertrieben worden sei, hat er im Übrigen selbst im Verfahren nicht vorgebracht. Dies gilt auch für die ebendort angesprochenen Plünderungen von Geld, Eigentum und Vieh. In Bezug auf die Bestätigung betreffend die Anzeigeerstattung bleibt wiederum festzuhalten, dass lediglich in dieser davon die Rede ist, dass die Muslimbruderschaft den BF zu einer Konversion zum Islam hätte zwingen wollen. Auch die Ausführungen in Bezug auf seine Nichte, seine Behandlung im Krankenhaus und die vermeintlichen Plünderungen erwähnte der BF selbst im Verfahren mit keinem Wort. Vor diesem Hintergrund unterstreichen die vorgelegten Unterlagen die Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorbringens letztlich nur noch mehr und ist es dem BF im Ergebnis aufgrund der aufgezeigten Umstände nicht gelungen, die von ihm behaupteten Geschehnisse glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen ließen darüber hinaus auch jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa Zeit-Ort-Verknüpfungen, unwesentliche Details oder Nebenumstände oder auch eigene Emotionen, gänzlich vermissen. Davon abgesehen wird auch darauf verwiesen, dass in Ägypten eine systematische Verfolgung von koptischen Christen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN), nicht stattfindet. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird in Anbetracht der Berichtslage zu Ägypten nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise – vor allem in Oberägypten – auch in Gewalt münden. Jedoch erreichen diese kein derartiges Ausmaß, dass generell davon ausgegangen werden kann, dass alle koptischen Christen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten, die eine Asylrelevanz entfalten. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Konfession im Alltag bereits unangenehmen Situationen ausgesetzt war. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und hat der BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es ihm oder seiner Familie in Ägypten nicht möglich gewesen wäre, ihre Religion frei auszuüben. Die Sicherheitslage hat sich für Christen unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Wenngleich es weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen kommt, ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich. Die meisten Übergriffe sind nicht konfessionell motiviert, sondern ergeben sich aus wirtschaftlichen Konkurrenzsituationen oder sonstigen persönlichen Konflikten zwischen muslimischen und koptischen Familien (vgl. dazu den Asylländerbericht, der dem aktuellen Länderinformationsblatt zugrundeliegt). Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit in Ägypten ist den Länderberichten damit ingesamt nicht abzuleiten bzw. lassen sich aus diesen keine Rückschlüsse auf eine systematische, die gesamte koptische Bevölkerung treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr schließen. Dies entspricht auch den im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Berichten: „Ägypten: Echte Fortschritte für Christen – Kirche in Not“ vom 19.07.2024 und „Kopten-Patriarch: Es gibt keine Christenverfolgung in Ägypten – Vatican News“ vom 08.01.
  20. Ebenso wenig geht aus den einschlägigen Länderberichten ein genereller Ausschluss von Kopten vom ägyptischen Arbeitsmarkt hervor, sondern vielmehr, dass Kopten in der Oberschicht des Landes vertreten sind – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte.Davon abgesehen wird auch darauf verwiesen, dass in Ägypten eine systematische Verfolgung von koptischen Christen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist, wie etwa das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN), nicht stattfindet. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird in Anbetracht der Berichtslage zu Ägypten nicht verkannt, dass die koptischen Christen, welche etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen, eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, die teilweise – vor allem in Oberägypten – auch in Gewalt münden. Jedoch erreichen diese kein derartiges Ausmaß, dass generell davon ausgegangen werden kann, dass alle koptischen Christen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätten, die eine Asylrelevanz entfalten. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Konfession im Alltag bereits unangenehmen Situationen ausgesetzt war. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und hat der BF auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es ihm oder seiner Familie in Ägypten nicht möglich gewesen wäre, ihre Religion frei auszuüben. Die Sicherheitslage hat sich für Christen unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Wenngleich es weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen kommt, ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich. Die meisten Übergriffe sind nicht konfessionell motiviert, sondern ergeben sich aus wirtschaftlichen Konkurrenzsituationen oder sonstigen persönlichen Konflikten zwischen muslimischen und koptischen Familien vergleiche dazu den Asylländerbericht, der dem aktuellen Länderinformationsblatt zugrundeliegt). Eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der koptischen Minderheit in Ägypten ist den Länderberichten damit ingesamt nicht abzuleiten bzw. lassen sich aus diesen keine Rückschlüsse auf eine systematische, die gesamte koptische Bevölkerung treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr schließen. Dies entspricht auch den im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Berichten: „Ägypten: Echte Fortschritte für Christen – Kirche in Not“ vom 19.07.2024 und „Kopten-Patriarch: Es gibt keine Christenverfolgung in Ägypten – Vatican News“ vom 08.01.
  21. Ebenso wenig geht aus den einschlägigen Länderberichten ein genereller Ausschluss von Kopten vom ägyptischen Arbeitsmarkt hervor, sondern vielmehr, dass Kopten in der Oberschicht des Landes vertreten sind – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte. 2.3.
  22. Zu einer Verfolgung des BF in Ägypten aufgrund seiner sexuellen Orientierung: Der BF brachte erstmals im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor, dass er homosexuell sei. Dahingehend wird in Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht verkannt, dass die ägyptischen Behörden LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität verfolgen und verhaften. Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten zwar nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion. Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht. Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet. Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen, diese sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt, die Situation von LGBTI-Personen hat sich zuletzt stark verschlechtert. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom BF zum Ergebnis, dass sein Vorbringen betreffend seine vermeintliche Homosexualität nicht glaubhaft ist. Der BF machte vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass – wie darzulegen sein wird – von der Konstruiertheit seines Vorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Bereits die Tatsache, dass der BF seine sexuelle Orientierung im Administrativverfahren noch zu keinem Zeitpunkt thematisierte, ruft erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Ausführungen hervor. Für sich gesehen gibt es grundsätzlich keinen „richtigen Zeitpunkt“, wann ein Schutzsuchender eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung bekannt gibt, das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung hängt stark von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit. Allein der Umstand, dass der BF seine homosexuelle Orientierung im Behördenverfahren noch unerwähnt gelassen hat, vermag somit per se noch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens zu begründen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023). Berücksichtigt man aber, dass der BF sowohl von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch von der belangten Behörde über die Wichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Asylverfahren belehrt wurde und er in Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung rechtsvertreten war, ist durchaus verwunderlich, dass er seine sexuelle Orientierung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren einfließen ließ. Vor dem erkennenden Richter gab der BF in diesem Zusammenhang wiederholt an, dass er Angst gehabt und nicht gewollt hätte, dass jemand von seiner Homosexualität Kenntnis erlange, wobei er auf Nachfrage, was sich seitdem in seiner Sphäre geändert habe, nur lapidar vermeinte: „Das möchte ich heute angeben. Ich hoffe, dass ich nichts vergessen werde“ (S 7 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten sind. Solche Hemmungen zeigte der BF in der Beschwerdeverhandlung wie im Folgenden zu erläutern sein wird, jedoch gerade nicht: So bezog der BF unumwunden ausführlich Stellung zu seiner sexuellen Orientierung und bot zur Untermauerung seines Vorbringens von sich aus sogar ein Video, auf dem er beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund zu sehen sei, als Beweismittel an. Zudem erklärte er: „Wenn Sie das testen wollen, dann holen Sie mir eine Person und ich treibe es dann in einem anderen Raum. Ich sage die Wahrheit“, „Ich bin bereit für einen Test, es Ihnen zu zeigen bzw. zu beweisen“ sowie „Wenn Sie noch weitere Videos brauchen, kann ich gerne noch welche machen (…)“ (S 23ff Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Der im Zuge der Verhandlung somit gewonnene unmittelbare Eindruck vermittelte, dass es dem BF ohne erkennbare Scham – vielmehr ungehemmt – grundsätzlich möglich war, sich hinsichtlich seiner Sexualität und seines Sexuallebens zu äußern und verwundert es vor diesem Hintergrund umso mehr, dass er seine Homosexualität nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren zur Sprache gebracht hat. Nicht zuletzt wurde auch im Zuge der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Urkundenvorlage seitens seiner Rechtsvertretung mit keinem Wort auf die sexuelle Orientierung des BF Bezug genommen und die rund eine Woche später angebotenen Beweismittel vorgelegt, was keineswegs nachvollziehbar ist. Davon abgesehen vermochte der BF auch den Weg hin zur Entwicklung seiner sexuellen Identität und seiner Erkenntnis, homosexuell zu sein nicht glaubwürdig darzulegen. So schilderte er, dass er im Alter von 17 Jahren in einer Schule in Griechenland mehrere Personen kennengelernt und mit diesen über Homosexualität gesprochen hätte. Sie hätten sich vor ihm geküsst und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sodann führte er nahezu emotionslos aus: „Beim zweiten Mal haben mich diese eingeladen, dieses Mal habe ich Lust bekommen und wollte es auch machen. Als ich das erste Mal dort Sex hatte, habe ich es nicht machen können, es war komisch, es ging gar nicht. Beim zweiten und dritten Mal ist es besser geworden und ist es gegangen. Es hat mir auch gut gefallen. Diese haben mir eine App gezeigt über diese App kann man andere Homos kennenlernen, die in der Nähe wohnen. Diese App habe ich immer noch. Danach habe ich auch gewusst, dass es Männer gibt, die Transen sind. Mit diesen habe ich aber keinen Sex gehabt. Auf diese Weise hat es mit mir angefangen (…)“ (S 17 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Auf Frage, wann er seine Homosexualität akzeptiert und angenommen habe, entgegnete der BF: „Als ich diese Schüler beim Sex gesehen habe, wollte ich das auch machen. Als ich das erste Mal dies gemacht habe, ist es nicht gegangen. Erst beim zweiten oder dritten Mal ist es bessergegangen und ich habe mich daran gewöhnt“ (S 17 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Der BF hat damit vor allem auf eine sexuelle Ebene abgestellt, den Weg zum Bewusstsein seiner homosexuellen Identität und den damit einhergehenden inneren Selbstfindungsprozess konnte er jedoch nicht einmal annähernd beschreiben. Er zeigte nahezu keinerlei Emotionen hinsichtlich der für einen Mann sicherlich schwierigen Phase, in der man sich der eigenen Homosexualität bewusstwird, und entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF nicht in der Lage ist, sich in eine Person hineinzuversetzen, die an sich eine in seiner Heimat verpönte sexuelle Orientierung entdeckt. Das Bewusstwerden der sexuellen Orientierung reduziert sich gerade nicht nur auf die Sexualkomponente, sondern umfasst auch weitere Angaben, beispielsweise ob er für Frauen nie etwas verspürt habe oder sich die eigene Sexualität zuerst zu Frauen und danach zu Männer oder umgekehrt entwickelt habe oder aber auch Angaben auf emotionaler Ebene, beispielsweise welche Gefühle man in diesem Moment der Erkenntnis über die eigene Sexualität verspürt habe – zB. Verwirrtheit, Ekel oder Gleichgültigkeit. Derartige Ausführungen blieben seitens des BF in Bezug auf die Entwicklung seiner sexuellen Identität jedoch völlig unerwähnt. Bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest in Grundzügen ein anschauliches Bild zur Entwicklung seiner Homosexualität wiedergeben kann, was ihm mit seinen oberflächlichen Angaben allerdings keinesfall gelungen ist. Auch auf weitere Nachfrage des erkennenden Richters, welchen Stellenwert Sexualität für ihn im sozialen Leben bzw. Alltag habe, vermochte der BF ebenso nur vage und allgemein gehalten darzulegen: „Es ist genauso, wie bei einem Mann mit einer Frau. Ich bin kein Priester“ und führte er im Hinblick auf etwaige Gespräche mit Familie und Freunden über seine Neigung zum eigenen Geschlecht wiederum ohne weitere Emotionen und ohne auf etwaige Ängste einzugehen, aus: „Nein, niemals. Ich möchte über mein Privates mit niemandem reden, das ärgert mich“ (S 20 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Betreffend die Situation in Österreich bleibt festzuhalten, dass die Angaben des BF auch in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen vermögen und beschränkten sich diese abermals vor allem auf eine rein sexuelle Ebene. Befragt dazu, wie er seine persönliche Situation als Homosexueller in Österreich empfinde, erklärte er: „lch treibe es nicht mit jedem. Es ist immer eine Person, der ich gut vertraue. Vor allem weil es hier überall koptische Kirchen gibt. Von meiner Homosexualität weiß fast keiner und das ist für mich sehr wichtig, dass auch keiner es weiß. Früher habe ich es auch mit einem Syrer getrieben. Dieser hat damals im XXXX in XXXX gewohnt“ (S 18 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Mit keinem Wort bezog er dabei dazu Stellung, was es für ihn persönlich bedeutet, seine Homosexualität straf- und diskriminierungsfrei ausleben zu können. Auch im Hinblick auf die Frage, ob sich sein Verhalten in der Öffentlichkeit seit seinem Aufenthalt in Österreich geändert habe, erwiderte er zunächst nur: „Was meinen Sie damit genau?“ (S 19 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025) und erschöpften sich seine darauffolgenden Schilderungen wiederum lediglich in allgemein gehaltenen Ausführungen, ohne dabei auf eine innere Gefühlslage im Zusammenhang mit der Freiheit, seine Homosexualität nunmehr offen ausleben zu können, abzustellen: „lch möchte vieles machen. lch möchte mich z.B. tätowieren lassen oder einen Ohrring stechen lassen, ich möchte vieles machen, aber das geht nicht. Weil unsere Kirche hat alles unter Kontrolle, man fühlt sich kontrolliert. Früher ließ ich meinen Unterarm mit Farbe tätowieren, viele Ägypter haben gesagt, dass ich das nicht machen darf. Sie kontrollieren alles, sowie die Muslimen. Das man sich die Haaren nicht so rasieren lassen darf und auch die Armen nicht so tätowieren lassen darf. Wir Christen dürfen keine Ohrringe tragen und auch keine Tätowierungen. Es ist nur erlaubt Jesus oder Maria tätowieren zu lassen oder ein Engel“ (S 19 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Seine Angaben ließen damit jegliche Emotionen sowie eine inhaltliche Tiefe gänzlich vermissen und war er nicht in der Lage darzulegen, welche Bedeutung für ihn die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität in Österreich hat, was den Verdacht der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nur noch mehr nährt. Ferner fällt auf, dass sich der BF mit der homosexuellen Szene offenbar nicht näher befasst hat bzw. mangelt es ihm in diesem Zusammenhang an Hintergrundwissen, dies in Anbetracht der Tatsache, dass ihm in der Beschwerdeverhandlung „LGBT-Organisationen“ nicht einmal ein Begriff waren: „Das sagt mir jetzt nichts, also LGBT“ (S 18 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Insofern er die auf seinem Handy installierte Dating-App Grindr vorzeigte, bleibt anzumerken, dass dieser Umstand für sich gesehen keine verlässlichen Rückschlüsse auf seine tatsächliche sexuelle Orientierung zulässt und konnte der BF frühere Chatverläufe in ebendieser App auch nicht in Vorlage bringen. Aus diesem Grund war auch der Antrag der Rechtsvertretung, ein Video anzusehen, das den BF beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann zeigen soll, abzuweisen, da sich aus dem vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einer Person ebenso wenig die tatsächliche sexuelle Orientierung feststellen lässt.Betreffend die Situation in Österreich bleibt festzuhalten, dass die Angaben des BF auch in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen vermögen und beschränkten sich diese abermals vor allem auf eine rein sexuelle Ebene. Befragt dazu, wie er seine persönliche Situation als Homosexueller in Österreich empfinde, erklärte er: „lch treibe es nicht mit jedem. Es ist immer eine Person, der ich gut vertraue. Vor allem weil es hier überall koptische Kirchen gibt. Von meiner Homosexualität weiß fast keiner und das ist für mich sehr wichtig, dass auch keiner es weiß. Früher habe ich es auch mit einem Syrer getrieben. Dieser hat damals im römisch 40 in römisch 40 gewohnt“ (S 18 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Mit keinem Wort bezog er dabei dazu Stellung, was es für ihn persönlich bedeutet, seine Homosexualität straf- und diskriminierungsfrei ausleben zu können. Auch im Hinblick auf die Frage, ob sich sein Verhalten in der Öffentlichkeit seit seinem Aufenthalt in Österreich geändert habe, erwiderte er zunächst nur: „Was meinen Sie damit genau?“ (S 19 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025) und erschöpften sich seine darauffolgenden Schilderungen wiederum lediglich in allgemein gehaltenen Ausführungen, ohne dabei auf eine innere Gefühlslage im Zusammenhang mit der Freiheit, seine Homosexualität nunmehr offen ausleben zu können, abzustellen: „lch möchte vieles machen. lch möchte mich z.B. tätowieren lassen oder einen Ohrring stechen lassen, ich möchte vieles machen, aber das geht nicht. Weil unsere Kirche hat alles unter Kontrolle, man fühlt sich kontrolliert. Früher ließ ich meinen Unterarm mit Farbe tätowieren, viele Ägypter haben gesagt, dass ich das nicht machen darf. Sie kontrollieren alles, sowie die Muslimen. Das man sich die Haaren nicht so rasieren lassen darf und auch die Armen nicht so tätowieren lassen darf. Wir Christen dürfen keine Ohrringe tragen und auch keine Tätowierungen. Es ist nur erlaubt Jesus oder Maria tätowieren zu lassen oder ein Engel“ (S 19 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Seine Angaben ließen damit jegliche Emotionen sowie eine inhaltliche Tiefe gänzlich vermissen und war er nicht in der Lage darzulegen, welche Bedeutung für ihn die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität in Österreich hat, was den Verdacht der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens nur noch mehr nährt. Ferner fällt auf, dass sich der BF mit der homosexuellen Szene offenbar nicht näher befasst hat bzw. mangelt es ihm in diesem Zusammenhang an Hintergrundwissen, dies in Anbetracht der Tatsache, dass ihm in der Beschwerdeverhandlung „LGBT-Organisationen“ nicht einmal ein Begriff waren: „Das sagt mir jetzt nichts, also LGBT“ (S 18 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Insofern er die auf seinem Handy installierte Dating-App Grindr vorzeigte, bleibt anzumerken, dass dieser Umstand für sich gesehen keine verlässlichen Rückschlüsse auf seine tatsächliche sexuelle Orientierung zulässt und konnte der BF frühere Chatverläufe in ebendieser App auch nicht in Vorlage bringen. Aus diesem Grund war auch der Antrag der Rechtsvertretung, ein Video anzusehen, das den BF beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann zeigen soll, abzuweisen, da sich aus dem vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einer Person ebenso wenig die tatsächliche sexuelle Orientierung feststellen lässt. Im Hinblick auf die ins Treffen geführte Beziehung mit dem in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen fällt auf, dass sich der BF mehrfach in Widersprüche verstrickte. Im Rahmen einer seitens des BF angebotenen Nachschau in seinem Mobiltelefon hat sich ergeben, dass die erste Textnachricht des Zeugen an den BF am 12.03.2025 übermittelt wurde, wobei der BF zugleich angab, dass sie einen Tag später ein Paar geworden seien: „Ein Tag nachdem er mir diese Nachricht geschickt hat. Er hat mir dann gesagt, dass er Homo ist und mich nicht verlieren will“ (S 20 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Nach der Feststellung des erkennenden Richters, dass dies somit vier Tage nach Erhalt der Ladung zur Beschwerdeverhandlung gewesen sei, erklärte der BF divergierend zu seinen bisherigen Angaben: „Nein, wir haben auch früher miteinander geschrieben“ und vermeinte auf Vorhalt der von ihm zuvor vorgezeigten ersten Nachricht vom 12.03.2025 wiederum: „Das war die erste Nachricht und die hat er mir geschickt“ (S 20 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Darauf angesprochen, weshalb der Zeuge diese erste Nachricht auf Englisch verfasst hat, brachte der BF in weiterer Folge vor: „Die erste Nachricht war auf Englisch, weil er nicht wusste, ob ich Deutsch kann. Mein Deutsch ist nicht so gut“ (S 21 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025), was wiederum überaus bemerkenswert ist, führte der BF doch selbst an, seinen vermeintlichen Freund bereits seit rund sechs Monaten zu kennen. Insofern der BF behauptete, dass er erst in diesem Zusammenhang von der homosexuellen Orientierung seines Freundes erfahren habe, so lässt sich dies im Übrigen nicht mit den Angaben desselben in Einklang bringen, der dazu befragt ausführte, dass dies bereits vor rund ein oder zwei Monaten der Fall gewesen sei. Ferner schilderte dieser im Widerspruch zu den Ausführungen des BF, dass sie seit einem Monat eine Beziehung führen würden, wobei er nach Aufforderung dies zu konkretisieren keine genaueren Angaben machen konnte: „Ich kann es nicht genau sagen, da ich es nicht genau weiß“ (S 22 Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2025). Dieses in sich widersprüchliche Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ebenso nicht zuträglich und liegt der Schluss nahe, dass der BF mit der erst kurz vor der Beschwerdeverhandlung eingegangenen Beziehung lediglich den Versuch unternommen hat, seine gesteigerten Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen. Nicht zuletzt räumte der Zeuge selbst ein, dass sie erstmals eine Woche vor der mündlichen Verhandlung den Geschlechtsverkehr vollzogen hätten, wobei wiederum verwunderlich ist, dass der BF davon sogleich ein Video anfertigt, um dieses sodann als Beweismittel vorlegen zu können. Überdies ist es schließlich auch bemerkenswert, dass sie seit März 2025 ein Paar sein wollen, der Zeuge jedoch genau zu diesem Zeitpunkt weiter vom BF weggezogen sein will. Dem BF ist es im Ergebnis in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgezeigten vagen und in sich widersprüchlichen Angaben und der damit einhergehenden persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und eine daraus resultierende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten glaubhaft zu machen. Dies zum einen deshalb, weil er bis zur Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise auf seine vermeintliche Homosexualität und eine ihm aus diesem Grunde drohende Verfolgung Bezug nahm, dies obwohl er diesbezüglich auch vor dem erkennenden Richter keinerlei Hemmungen zeigte, seine sexuelle Orientierung und insbesondere sein Sexualleben von sich aus detailliert offenzulegen. Zum anderen vermochte der BF auch den Weg hin zur Entwicklung seiner sexuellen Identität und seiner Erkenntnis, homosexuell zu sein in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, was auch für seine nunmehrige Situation in Österreich, wo er seine Homosexualität straf- und diskriminierungsfrei ausleben kann, zu gelten hat. Selbst wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung einen Zeugen als seinen vermeintlichen Partner stellig machte, so verstrickte er sich diesbezüglich letztlich fortlaufend in Widersprüche und fällt auf, dass die vermeintliche Beziehung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangen wurde bzw. stammt die erste Nachricht des Zeugen an den BF vom 12.03.
  23. Mag es durchaus sein, dass der Zeuge tatsächlich homosexuell ist, scheint der BF dies primär für sein Verfahren nutzen zu wollen und konnte er selbst eine homosexuelle Orientierung als solche nicht glaubhaft machen. Nicht zuletzt hat der BF vor dem erkennenden Richter selbst zugestanden, dass er auch bereits in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung in Griechenland falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hat, wovon – wie aufgezeigt – auch im gegenständlichen Verfahren auszugehen ist. 2.
  24. Zur individuellen Rückkehrsituation des BF: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten a

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