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{'item': 'L515 2300009-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlL515 2300009-1 Spruch, L515 2300016-1/21E L515 2300011-1/12E L515 2300009-1/12E L515 2300013-1/12E IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 8 und § 34 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. XXXX , geb. am XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt. III. Die Spruchpunkte III - VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei - römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 8 und § 34 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. XXXX , geb. am XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.römisch 40 , geb. am römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt. III. Die Spruchpunkte III - VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei - römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 8 und § 34 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattgegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. XXXX , geb. am XXXX wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.römisch 40 , geb. am römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt. III. Die Spruchpunkte III - VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei - römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staats-angehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am 15.01.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staats-angehörige der Republik Georgien und brachten nach Einreise in das Bundesgebiet am 15.01.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die männliche bP2 und die weibliche bP3 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP1 (Sohn) und bP4 (Tochter).römisch eins.
  4. Die männliche bP2 und die weibliche bP3 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP1 (Sohn) und bP4 (Tochter). I.
  5. Für die minderjährige bP1 wurde durch ihre Vertretung sinngemäß zusammengefasst vorgebracht, dass sie an der Krankheit „Mukoviszidose“ leide, die in Georgien nicht wirksam behandelbar wäre. Unterlagen hierzu wurden vorgelegt. Ausdrücklich brachten die bP2 und bP3 vor, dass sie persönlich im Falle einer Rückkehr nach Georgien nichts zu befürchten hätten, allerdings würde für die bP1 keine ausreichende, notwendige medizinische Behandlung bestehen und es keine entsprechenden Medikamente im Herkunftsstaat geben.römisch eins.
  6. Für die minderjährige bP1 wurde durch ihre Vertretung sinngemäß zusammengefasst vorgebracht, dass sie an der Krankheit „Mukoviszidose“ leide, die in Georgien nicht wirksam behandelbar wäre. Unterlagen hierzu wurden vorgelegt. Ausdrücklich brachten die bP2 und bP3 vor, dass sie persönlich im Falle einer Rückkehr nach Georgien nichts zu befürchten hätten, allerdings würde für die bP1 keine ausreichende, notwendige medizinische Behandlung bestehen und es keine entsprechenden Medikamente im Herkunftsstaat geben. I.
  7. Im Rahmen der Einvernahme vor der bB wurden die bP2 und bP3 sowie die minderjährige bP4 befragt, wobei von allen gleichbleibend das Vorbringen und der Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat im Hinblick auf das Krankheitsbild der bP1 wiederholt wurde und eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht wurden.römisch eins.
  8. Im Rahmen der Einvernahme vor der bB wurden die bP2 und bP3 sowie die minderjährige bP4 befragt, wobei von allen gleichbleibend das Vorbringen und der Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat im Hinblick auf das Krankheitsbild der bP1 wiederholt wurde und eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht wurden. I.
  9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 14.08.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. - V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 14.08.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. - römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Existenz der von der bP1 unter Beweis gestellten Erkrankung und der beschriebene Behandlungs-, Therapie-, und Medikationsbedarf wurde von der bB nicht in Zweifel gezogen. 1.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die bB Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergebe. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden würden und ein Rückkehrprogramm bestehe, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten werde. Die Feststellungen der bB enthalten - in den Bescheiden der bP2 und bP3 - zwar eine Reihe von Behandlungsmöglichkeiten in Georgien, allerdings hält die bB auch fest, dass eine wirksame therapeutische Behandlung von Mukoviszidose in Georgien nicht möglich sei, da genetische CFTR-Modulatoren, die das Fortschreiten der Krankheit verhindern, in Georgien nicht erhältlich seien. Die bB argumentierte auch mit der Möglichkeit, Medikamente nach Georgien zu importieren. Schließlich baute die bB ihre Entscheidung auf das Bestehen der Grundversorgung und einer medizinischen Nachuntersuchung für Mukoviszidose auf und darauf, dass einige Leistungen für Patienten mit Mukoviszidose in Georgien kostenlos angeboten werden würden. I.
  12. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Bei der Republik Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff iSd Art. 8 EMRK dar, weshalb auch die Abschiebung dorthin zulässig sei. Allerdings ging die bB davon aus, dass besondere Umstände - zur Regelung der medizinischen Angelegenheiten für die bP1 - eine verlängerte Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen zulassen würden. römisch eins.
  13. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Bei der Republik Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff iSd Artikel 8, EMRK dar, weshalb auch die Abschiebung dorthin zulässig sei. Allerdings ging die bB davon aus, dass besondere Umstände - zur Regelung der medizinischen Angelegenheiten für die bP1 - eine verlängerte Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen zulassen würden. I.
  14. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. römisch eins.
  15. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. I.8.
  16. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere das Fehlen notwendiger Ermittlungen zum Krankheitsbild und Behandlungsmöglichkeiten der bP1 sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung angelastet. In diesem Zusammenhang hätte die bB feststellen müssen, dass das für die bP1 besondere hohe Maß an medizinischer Behandlung sowie Medikation bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei und die bP1 somit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK samt Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre.römisch eins.8.
  17. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere wurde der bB die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere das Fehlen notwendiger Ermittlungen zum Krankheitsbild und Behandlungsmöglichkeiten der bP1 sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung angelastet. In diesem Zusammenhang hätte die bB feststellen müssen, dass das für die bP1 besondere hohe Maß an medizinischer Behandlung sowie Medikation bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Georgien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei und die bP1 somit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK samt Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre. I.9.
  18. Die Beschwerdeakte langten am 02.10.2024 bei ho. Gericht ein. Nach Sichtung der Akte stellte der erkennende Richter fest, dass das in Bezug auf das Krankheitsbild und der Behandlungsbedürftigkeit der bP1 keine konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen getroffen wurden, vielmehr war die gesamte Entscheidung über weite Strecken allgemein und textblockartig gehalten und war die Rede von der Rückkehrmöglichkeit ‚mit Ihren Eltern und Ihrem Bruder‘ bzw. mit ‚Ihren beiden Geschwistern‘ (bP1 AS 234). In der Beweiswürdigung findet sich ferner - vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes - die Ansicht wieder, dass ‚für die bB nicht ersichtlich sei, dass sich die Zukunftsaussichten für Sie in Ihrem Herkunftsstaat anders darstellen würden, als für alle anderen Kinder in Georgien oder Sie in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wären, weshalb die bB im Zuge ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung durch den ho. Richter eingeladen wurde, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:römisch eins.9.
  19. Die Beschwerdeakte langten am 02.10.2024 bei ho. Gericht ein. Nach Sichtung der Akte stellte der erkennende Richter fest, dass das in Bezug auf das Krankheitsbild und der Behandlungsbedürftigkeit der bP1 keine konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen getroffen wurden, vielmehr war die gesamte Entscheidung über weite Strecken allgemein und textblockartig gehalten und war die Rede von der Rückkehrmöglichkeit ‚mit Ihren Eltern und Ihrem Bruder‘ bzw. mit ‚Ihren beiden Geschwistern‘ (bP1 AS 234). In der Beweiswürdigung findet sich ferner - vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes - die Ansicht wieder, dass ‚für die bB nicht ersichtlich sei, dass sich die Zukunftsaussichten für Sie in Ihrem Herkunftsstaat anders darstellen würden, als für alle anderen Kinder in Georgien oder Sie in Ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wären, weshalb die bB im Zuge ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung durch den ho. Richter eingeladen wurde, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: „1.) Von welcher konkreten Erkrankung bzw. welchen konkreten Erkrankungen geht das BFA in bezug auf die beschwerdeführende Partei aus? 2.) Welche Behandlung/Medikation benötigt die beschwerdeführende Partei bzw. erhält sie in Österreich? 3.) Welche Behandlungs-/Medikationsmöglichkeiten bestehen konkret in Georgien, welche Kosten entstehen ihr dadurch und welche Möglichkeiten bestehen für die beschwerdeführende Partei, diese zu finanzieren? 4.) Welche Behandlungs-/Medikationsmöglichkeiten sind der beschwerdeführenden Partei in Georgien nicht zugänglich, welche ihr in Österreich zugänglich sind? 5.) Wie würde sich der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die unter 4.) genannten Behandlungen bzw. Medikationen in Georgien nicht erhält, auf ihren Gesundheitszustand bzw. ihre Lebenserwartung auswirken? Weiters werden Sie eingeladen sich zum Beschwerdevorbringen, insbesondere auf jene Teile hiervon, woraus die beschwerdeführende Partei schließt, dass ihr in Georgien lebenswichtige Therapien bzw. Medikamente nicht zugänglich sind, sich zu äußern.“ I.9.
  20. Die bB übermittelte am 14.11.2024 folgende Stellungnahme (auszugsweise Wiedergabe):römisch eins.9.
  21. Die bB übermittelte am 14.11.2024 folgende Stellungnahme (auszugsweise Wiedergabe): „1) Die og minderjährige Partei im Beschwerdeverfahren leidet an Mukoviszidose (zystischer Fibrose), einer autosomal-rezessiv vererbten Stoffwechselerkrankung. Zudem ist Muskofiszidose eine Multisystemerkrankung, die nicht heilbar ist. Bei der beschwerdeführenden Partei (bP) treten derzeit folgende Symtome/ Folgeerkrankungen auf: • Exokrine Pankreaswinsuffizienz • St. hypochlorämische Alkose • Staph. Aureus Kloonisation des Respirationstraktes Dass die bP zudem an Pendelhoden leidet – dies steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erkrankung der Mukoviszidose - , kam erst in der Beschwerdeschrift zur Sprache. Dem BFA liegen diesbezüglich keine Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Form des Hodenhochstandes. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht behandlungsbedürftig. 2) Die bP erhält nach dem Wissenstand zum Zeitpunkt des Erlassens der bekämpften Entscheidung folgende Medikation: • Hochkalorische CF-Diät mit Salzlösung • Kreon Granulat 5000 IE • Ein-molares NaCI • Dekas Liquid plus • Mucoclear 6% • Sultanol DA • Atemphysiotheraphie 3) Die oben angeführte Dauermedikation – mit Ausnahme der Atemtherapie - ist auch in Georgien erhältlich. Für die Atemtechnik wird ein Training für die Eltern angeboten um die assistierte Hustentechniken sowie das Air-Stacking-Therapie zu erlernen. Zudem sind folgende Behandlungen für Mukoviszidosepatienten sind in Georgien verfügbar: • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen pädiatrischen Lungenfacharzt (AVA 18020); • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Lungenfacharzt (AVA 18020); • stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kinderarzt (AVA 18020); • ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Physiotherapeuten (AVA 18020); • ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Gastroenterologen (AVA 18020); • ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Infektiologen (AVA 18020); • ambulante Behandlung und Nachsorge durch einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt (AVA 18020); • diagnostische Untersuchung: Lungenfunktionstests (z. B. Spirometrie) (AVA 18020); • diagnostische Untersuchung HNO: Audiometrie (AVA 18020); • diagnostische Untersuchung: Messung des Sauerstoffgehalts im Blut (z. B. Pulsoximetrie) (AVA 15689); • diagnostische Bildgebung: MRT-Scan (AVA 17769); • diagnostische Bildgebung: Röntgenaufnahme (AVA 17818); • diagnostische Bildgebung: (Doppler-)Ultraschall/Sonographie (AVA 17818); • diagnostische Bildgebung: Holter-Monitor/ambulantes EKG-Gerät (Kardiologie) (AVA 17818); • diagnostische Bildgebung: Computertomographie (CT Scan) (AVA 17869); • Laboruntersuchung: Bakterienkulturen (AVA 17792); • Laboruntersuchung: Funktion der Bauchspeicheldrüse (Amylase, Lipase) (AVA 17988); • Laboruntersuchung: Leberfunktion (PT, Albumin, Bilirubin, Transaminasen: ASAT(=SGOT),ALAT(=SGPT) etc.) (AVA 17988); • Lungenheilkunde: assistierte Hustentechniken; Air-Stacking-Therapie und Training (AVA 18020); • HNO: Nachsorge durch einen Audiologen (AVA 18020); • medizinische Geräte Lungenheilkunde Pädiatrie: Mucoclear® (6% NaCl-Lösung) für Vernebler (AVA 18020); • medizinische Geräte Lungenheilkunde: Vernebler (AVA 18020); • Medizinprodukte Lungenheilkunde: Spacer (mit Maske) für Inhalator mit Asthmamedikamenten (AVA 18020); • Legen eines zentralen Venenkatheters: ein Portkatheter (wie Portacath®) zur Verabreichung von Nahrung und/oder Medikamenten (z. B. Chemotherapie) (AVA 18020). In Georgien sind des Weiteren folgende Wirkstoffe verfügbar: • Kalziumkarbonat (AVA 18020); • Heparin (AVA 18020); • Natriumchlorid / Istonische Kochsalzlösung / NaCl (AVA 18020); • Ursodesoxycholsäure (AVA 18020); • Pankreatin (AVA 18020); • Colistimethat-Natrium-Inhalation (= Pentanatriumsalz von Colistin) (AVA 18020); • Azithromycin (AVA 18020); • Salbutamol (AVA 18020); • Vitamine: Multivitamin A, D, E und K (fettlöslich) (AVA 17475); • Fütterung: Ernährung, Flüssignahrung mit hohem Energie- und Eiweißgehalt, vitamin- und mineralstoffreich (AVA 17477). In Georgien gibt es eine Grundversorgung und medizinische Nachuntersuchungen für Mukoviszidose. Der georgische Staat hat ein Programm für seltene Krankheiten aufgelegt, das auch Mukoviszidose einschließt, d. h. einige Leistungen werden Patienten mit Mukoviszidose kostenlos angeboten. Es gibt nur einen Anbieter in Tiflis, der über einige Erfahrung in der Arbeit mit Mukoviszidose verfügt (“KidCo” Medical Centre). Um ein Kind beim staatlichen Programm anzumelden ist die georgische Staatsangehörigkeit Voraussetzung. Wenn der Patient in das staatliche Programm aufgenommen wurde, hat er Anspruch auf die in unten angeführtem Tabelle genannten kostenlosen Leistungen im KidCo" Medical Centre. Krankenhausaufenthalte sind nur dann kostenlos, wenn das Kind mit Mukoviszidose mit einer Lungenentzündung ins Krankenhaus kommt. Wenn das Kind aus einem anderen Grund ins Krankenhaus muss, müssen die Eltern die Kosten für den Krankenhausaufenthalt und die medizinischen Leistungen aus eigener Tasche bezahlen. So müssen auch Krankenhausaufenthalte aufgrund seiner anderen Erkrankungen wie Pankreasinsuffizienz, Mukoviszidose-Lebererkrankung, Pseudomonas aeruginosa und Pseudo-Bartter aus eigener Tasche bezahlt werden. IOM gibt zudem an, dass Atemtherapie und spezielle Ernährungstherapie in Georgien nicht verfügbar sind. Ernährungsbedürfnisse werden in der Regel durch die Verschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln (z. B. PediaSure Yogurt) abgedeckt, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Übliche Physiotherapie ist in Georgien verfügbar. IOM Georgia konnte keine Spezialisten in Georgien ausfindig machen, die spezielle Physiotherapie für Kinder mit Mukoviszidose anbieten (z. B. Atemübungen, Massagen zur Erleichterung des Schleimabzugs aus der Lunge). In Tiflis und anderen größeren Städten gibt es mehrere Sportangebote für Kinder, die von Schulen, Sportvereinen usw. organisiert werden. Wenn sich das Kind in einer stabilen körperlichen Verfassung befindet, kann es möglicherweise daran teilnehmen. Therapeutische Übungen (z. B. Physiotherapie), die von therapeutischen Einrichtungen angeboten werden, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. IOM gibt an, dass eine wirksame therapeutische Behandlung der zystischen Fibrose in Georgien nicht möglich ist, da genetische CFTR-Modulatoren die das Fortschreiten der Krankheit verhindern, in Georgien nicht erhältlich sind. Patienten können jedoch solche Medikamente im Ausland kaufen und sie über die Grenzkontrolle nach Georgien bringen. Ob die bP für eine Therapie mit CFTR-Modulatoren in Frage käme hängt von der Varianten der Erkrankung ab. Erklärung: CFTR-Modulatoren haben das Ziel, die Funktion dieses CFTR-Kanals zu verbessern oder im besten Fall wiederherzustellen, damit der Salz-Wasser-Haushalt wieder im Gleichgewicht ist. So wird dann der zähe Schleim wieder flüssig und die Organe können normal funktionieren. Modulatoren werden lebenslang täglich als Tabletten (bzw. bei kleinen Kindern als Granulat) eingenommen. Diese CFTRModulatoren wirken jedoch nicht bei allen Menschen. Im Mukoviszidose-Gen kommen über 2.000 verschiedene Varianten (Mutationen) vor. Diese Veränderungen können verschiedene Folgen bei der Bildung des CFTR-Kanals in der Zelle haben: • Der Kanal wird nicht (richtig) gebildet, • Es kommt zu einer falschen Faltung in seine dreidimensionale Struktur, • Der Kanal ist nicht stabil, • Es gibt nicht genügend CFTR-Kanäle in einer Zelle • Die Funktion des Kanals ist eingeschränkt Die verschiedenen Auswirkungen können auch in Kombination auftreten und führen insgesamt zur Störung des Salz-Wasser-Haushaltes und Entzündungen in den Organen. CFTR-Modulatoren helfen dabei, dass die Kanäle trotz Mutation in die richtige Struktur gebracht werden und besser funktionieren. Dabei können sie aber nur an den fehlerhaften CFTR-Kanälen selbst angreifen. Wenn jedoch aufgrund der Mutation gar kein CFTR-Kanal gebildet wird, können die CFTR-Modulatoren auch nicht wirken. Dies ist z.B. beim Vorliegen zweier sogenannter Stoppmutationen der Fall. Deshalb kommt die Therapie mit CFTR-Modulatoren nicht für alle Varianten in Frage. Außerdem sind die verschiedenen Präparate jeweils auch nur für bestimmte Mutationen bzw. Mutationsgruppen zugelassen. Deshalb kommt die Therapie mit CFTR-Modulatoren nicht für alle Varianten in Frage. Außerdem sind die verschiedenen Präparate jeweils auch nur für bestimmte Mutationen bzw. Mutationsgruppen zugelassen. Mukoviszidose (Cystische Fibrose) ist derzeit nicht heilbar. Dabei sind Lungenkrankheiten die Hauptursache für Morbidität und Mortalität. Die Lebenserwartung mit den Behandlungsmöglichkeiten die derzeit in Georgien zur Verfügung stehen, konnte die Lebenserwartung bei der Geburt auf mehr als 35 Jahre erhöht werden. Quelle: PubMed ID 16126935 37278811 20301428 Mit der CFTR-Modulator-Therapie die in Österreich zur Verfügung steht, ist die Lebenserwartung auf fast 50 Jahre gestiegen. Allerdings sind alternde CF-Patienten möglicherweise anfälliger für altersbedingte Krankheiten als die Allgemeinbevölkerung. …“ I.9.
  22. Im Rahmen einer Online-Recherche wurde festgestellt, dass der Erwerb bzw. der Import von CFTR-Modulatoren monatlich mehrere Tausend Euro monatlich in Anspruch nimmt.römisch eins.9.
  23. Im Rahmen einer Online-Recherche wurde festgestellt, dass der Erwerb bzw. der Import von CFTR-Modulatoren monatlich mehrere Tausend Euro monatlich in Anspruch nimmt. I.9.
  24. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt sich zur oa. Stellungnahme der bB zu äußern. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP führte daraufhin aus, dass sich die Stellungnahme der bB in relevanten Punkten widersprechen würde. Einerseits werde dargelegt, dass die medizinischen Leistungen im Hinblick auf Mukoviszidose kostenlos angeboten werden, andererseits werde ausgeführt, dass die Eltern die Kosten des Krankenhausaufenthalts und der medizinischen Leistungen aus eigener Tasche zu bezahlen hätten. Ebenso sei eine wirksame therapeutische Behandlung der zystischen Fibrose in Georgien nicht möglich, da genetische CFTR-Modulatoren, die das Fortschreiten der Krankheit verhindern, in Georgien nicht erhältlich seien. Weiters fehle es in Georgien an der Verfügbarkeit von Atemtherapie, spezieller Ernährungs- und Physiotherapie für Kinder mit Mukoviszidose. Unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Zentrums für Medizinische Genetik und Labordiagnostik vom 06.09.2024 in Tiflis werde hervorgehoben, dass ein Großteil der benötigten multiplen Dauermedikation nicht zu den staatlichen Leistungen zählen würde, sowie spezifische Antibiotika, die zur Beseitigung der für die Krankheit charakteristischen Bakterien erforderlich seien, in Georgien mangels Registrierung nicht verfügbar wären. Darüber hinaus wären registrierte Antibiotika kostenpflichtig.römisch eins.9.
  25. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt sich zur oa. Stellungnahme der bB zu äußern. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP führte daraufhin aus, dass sich die Stellungnahme der bB in relevanten Punkten widersprechen würde. Einerseits werde dargelegt, dass die medizinischen Leistungen im Hinblick auf Mukoviszidose kostenlos angeboten werden, andererseits werde ausgeführt, dass die Eltern die Kosten des Krankenhausaufenthalts und der medizinischen Leistungen aus eigener Tasche zu bezahlen hätten. Ebenso sei eine wirksame therapeutische Behandlung der zystischen Fibrose in Georgien nicht möglich, da genetische CFTR-Modulatoren, die das Fortschreiten der Krankheit verhindern, in Georgien nicht erhältlich seien. Weiters fehle es in Georgien an der Verfügbarkeit von Atemtherapie, spezieller Ernährungs- und Physiotherapie für Kinder mit Mukoviszidose. Unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Zentrums für Medizinische Genetik und Labordiagnostik vom 06.09.2024 in Tiflis werde hervorgehoben, dass ein Großteil der benötigten multiplen Dauermedikation nicht zu den staatlichen Leistungen zählen würde, sowie spezifische Antibiotika, die zur Beseitigung der für die Krankheit charakteristischen Bakterien erforderlich seien, in Georgien mangels Registrierung nicht verfügbar wären. Darüber hinaus wären registrierte Antibiotika kostenpflichtig. I.10.
  26. Das ho. Gericht ordnete für den 24.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungs-relevanten Lage in Georgien übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.10.
  27. Das ho. Gericht ordnete für den 24.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungs-relevanten Lage in Georgien übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.10.
  28. Eine Stellungnahme langte am 12.02.2025 sowie am 13.02.2025 durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein. römisch eins.10.
  29. Eine Stellungnahme langte am 12.02.2025 sowie am 13.02.2025 durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP ein. I.10.
  30. Anlässlich eines Auskunftsersuchens durch das die bP1 behandelnden Krankenhauses (LKH XXXX ) in Bezug auf die Rechtslage wurde auf Ersuchen des erkennenden Richters zugesagt, dass das ho. Gericht eine kurze Information des behandelnden Arztes erhält, wie sich eine allenfalls nicht stattfindende Behandlung mit CFTR-Modulatoren auf die Lebensqualität und Lebenserwartung der bP1 auswirken würde und langte eine ausführliche Darstellung am 31.1.2025 ein.römisch eins.10.
  31. Anlässlich eines Auskunftsersuchens durch das die bP1 behandelnden Krankenhauses (LKH römisch 40 ) in Bezug auf die Rechtslage wurde auf Ersuchen des erkennenden Richters zugesagt, dass das ho. Gericht eine kurze Information des behandelnden Arztes erhält, wie sich eine allenfalls nicht stattfindende Behandlung mit CFTR-Modulatoren auf die Lebensqualität und Lebenserwartung der bP1 auswirken würde und langte eine ausführliche Darstellung am 31.1.2025 ein. I.10.
  32. Eine detaillierte, ärztliche Stellungnahme langte am 31.01.2025 bei ho. Gericht durch den stellvertretenden Leiter der klinischen Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie, Cystische Fibrose Zentrum des, die bP1 behandelnden, Krankenhauses ein.römisch eins.10.
  33. Eine detaillierte, ärztliche Stellungnahme langte am 31.01.2025 bei ho. Gericht durch den stellvertretenden Leiter der klinischen Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie, Cystische Fibrose Zentrum des, die bP1 behandelnden, Krankenhauses ein. I.10.
  34. Schließlich fand am 24.02.2025 die anberaumte mündliche Verhandlung vor ho. Gericht in Anwesenheit der bP2 (alle weiteren bP nach Rück- und Absprache mit dem Rechtsvertreter sowie dem ho. Richter ob des permanenten Betreuungs- und Pflegebedarfs der bP1 entschuldigt), der rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers der Sprache Georgisch statt. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung darf wie folgt - auszugsweise - wiedergegeben werden:römisch eins.10.
  35. Schließlich fand am 24.02.2025 die anberaumte mündliche Verhandlung vor ho. Gericht in Anwesenheit der bP2 (alle weiteren bP nach Rück- und Absprache mit dem Rechtsvertreter sowie dem ho. Richter ob des permanenten Betreuungs- und Pflegebedarfs der bP1 entschuldigt), der rechtsfreundlichen Vertretung, eines Dolmetschers der Sprache Georgisch statt. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung darf wie folgt - auszugsweise - wiedergegeben werden: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P1: Es hat sich nichts geändert. … RI: Schildern Sie Ihren Tagesablauf und dem Ihrer Familie in Österreich P1: Um 6 Uhr in der Früh steht meine älteste Tochter XXXX auf und macht sich für die Schule fertig, danach um 7:30 Uhr steht mein zweites Kind XXXX , das krank ist, auf. Als erstes, nachdem XXXX aufgestanden ist, geben wir ihm Sultanol (Mundspray mit Kortison), dann beginnt er mit einer Inhalationsgerät 40 Minuten zu inhalieren (6 % Anteil Natriumchlorid). Danach machen wir eine Pause, damit er sich erholen kann. Dann fangen wir mit dem Lungentraining an. Dieses Training haben uns Physiotherapeuten als Hausaufgabe aufgetragen. Wir machen auch ein Atemtraining, hierbei muss er in ein Gerät hineinblasen, welches einen Widerstand leistet. Das dauert 50 - 60 Sekunden, das muss 5 Mal wiederholt werden. Aber wenn diese 50 - 60 Sekunden abgebrochen werden, dann muss die ganze Übung wieder von vorne begonnen werden. Bei diesen Atemübungen muss man zwischen den einzelnen Aktionen während der Pause den Brustkorb massieren (Druckmassage). Danach erholt er sich ein wenig. Danach gibt es Frühstück, hierbei erhält er eine hochkalorische Sondernahrung. Zum Frühstück gehört noch Creon (mit Pulver gefüllte Kapseln) dazu. Diese Creon erhält ein Hormon, welches ihn bei der Aufnahme der Nahrung unterstützt. Danach ist er für 2-3 Stunden, wie jedes andere Kind, als ob ihm nichts fehlen würde. Diese Zeit nutzen wir dann, zB. um spazieren zu gehen oder um andere Termine wahrzunehmen. Von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr hält XXXX sein Mittagsschlaf. Nachdem das Kind aufgestanden ist, isst er wieder mit Creon und Nahrungsergänzungsmitteln, welche zB. Natrium und Kalium enthalten. Dann um 17:00 Uhr bekommt XXXX Dekas Plus Vitamin (phonetisch), das sind gespaltene Vitamine, weil XXXX unter einer Pankreasinsuffizienz leidet und daher die Vitamine nicht aufspalten kann. Danach hätten wir eigentlich Zeit für sozialen Kontakte. Weil wir aber niemanden kennen, fehlt dem Kind soziale Kontakte, die wir durch familiäre zu ersetzen versuchen. Danach, je nachdem wie das Kind das will und wie es sich ausgeht, wiederholen wir zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr das Prozedere, das wir auch in der Früh machen. Es besteht bei ihm immer die Gefahr des Verschluckens oder Erbrechens. Nach der abendlichen Behandlung ist er noch hungrig und er isst noch etwas Leichtes, wie zB. Joghurt, dann geht er ins Bett. P1: Um 6 Uhr in der Früh steht meine älteste Tochter römisch 40 auf und macht sich für die Schule fertig, danach um 7:30 Uhr steht mein zweites Kind römisch 40 , das krank ist, auf. Als erstes, nachdem römisch 40 aufgestanden ist, geben wir ihm Sultanol (Mundspray mit Kortison), dann beginnt er mit einer Inhalationsgerät 40 Minuten zu inhalieren (6 % Anteil Natriumchlorid). Danach machen wir eine Pause, damit er sich erholen kann. Dann fangen wir mit dem Lungentraining an. Dieses Training haben uns Physiotherapeuten als Hausaufgabe aufgetragen. Wir machen auch ein Atemtraining, hierbei muss er in ein Gerät hineinblasen, welches einen Widerstand leistet. Das dauert 50 - 60 Sekunden, das muss 5 Mal wiederholt werden. Aber wenn diese 50 - 60 Sekunden abgebrochen werden, dann muss die ganze Übung wieder von vorne begonnen werden. Bei diesen Atemübungen muss man zwischen den einzelnen Aktionen während der Pause den Brustkorb massieren (Druckmassage). Danach erholt er sich ein wenig. Danach gibt es Frühstück, hierbei erhält er eine hochkalorische Sondernahrung. Zum Frühstück gehört noch Creon (mit Pulver gefüllte Kapseln) dazu. Diese Creon erhält ein Hormon, welches ihn bei der Aufnahme der Nahrung unterstützt. Danach ist er für 2-3 Stunden, wie jedes andere Kind, als ob ihm nichts fehlen würde. Diese Zeit nutzen wir dann, zB. um spazieren zu gehen oder um andere Termine wahrzunehmen. Von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr hält römisch 40 sein Mittagsschlaf. Nachdem das Kind aufgestanden ist, isst er wieder mit Creon und Nahrungsergänzungsmitteln, welche zB. Natrium und Kalium enthalten. Dann um 17:00 Uhr bekommt römisch 40 Dekas Plus Vitamin (phonetisch), das sind gespaltene Vitamine, weil römisch 40 unter einer Pankreasinsuffizienz leidet und daher die Vitamine nicht aufspalten kann. Danach hätten wir eigentlich Zeit für sozialen Kontakte. Weil wir aber niemanden kennen, fehlt dem Kind soziale Kontakte, die wir durch familiäre zu ersetzen versuchen. Danach, je nachdem wie das Kind das will und wie es sich ausgeht, wiederholen wir zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr das Prozedere, das wir auch in der Früh machen. Es besteht bei ihm immer die Gefahr des Verschluckens oder Erbrechens. Nach der abendlichen Behandlung ist er noch hungrig und er isst noch etwas Leichtes, wie zB. Joghurt, dann geht er ins Bett. Bei Rückübersetzung: Creon muss vor dem Essen eingenommen werden. RI: Welche Tätigkeiten führen in Bezug auf die Erkrankung der P4 medizinisches oder Pflegepersonal durch? P1: Alle 5 - 6 Wochen besuchen wir einmal das LKH XXXX zur Kontrolle. Ebenso suchen wir alle 5 - 6 Wochen die Kinderärztin auf. Ebenso suchen wir den Physiotherapeuten und den Diätologen auf. Der Ablauf ist normalerweise nur dann, wenn alles gut verläuft und keine Infektion auftritt. Wenn Infektionen auftreten, dann ändert sich alles.P1: Alle 5 - 6 Wochen besuchen wir einmal das LKH römisch 40 zur Kontrolle. Ebenso suchen wir alle 5 - 6 Wochen die Kinderärztin auf. Ebenso suchen wir den Physiotherapeuten und den Diätologen auf. Der Ablauf ist normalerweise nur dann, wenn alles gut verläuft und keine Infektion auftritt. Wenn Infektionen auftreten, dann ändert sich alles. RI: Was passiert, wenn Infektionen auftreten? P1: Als erstes wird eine Antibiogram gemacht. Es wird die konkrete Infektionsgrad und jenes Antibiotikum, welches geeignet ist, bestimmt. Das gilt nur, wenn es sich bei der Infektion um keine Pseudomona handelt. Wenn es Pseudomona sind, wird das Kind sofort im Krankenhaus behalten und bekommt für 4 Wochen stationär eine intravenöse Behandlung. Anschließend nach der Entlassung muss man eine Behandlung mit Antibiotika bis zu einem halben Jahr durchführen. RI: Was spricht aus Ihrer Sicht konkret gegen eine Behandlung der P4 in Georgien? P1: Erstens haben wir in Georgien keine Spezialisten für genetische Erkrankungen. Die Medikamente Sultanol, Mukon mit 6% (es gibt nur 3% und das hilft ihm nicht) und Dekas Plus gibt es in Georgien nicht. Einzige Antibiotika das bei Pseudomona wirkt ist Topromicin, das gibt es in Georgien nicht. Für chronischen Erkrankungen sind auch besondere Physiotherapeuten zuständig, diese gibt es in Georgien nicht. Es gibt zwar ein Kinder-krankenhaus, aber es gibt keine Isolierstation. Weshalb die Kinder von anderen Kindern angesteckt werden. RI: Benötigen Sie oder die anderen Familienmitglieder außer der P4 aktuell in Österreich medizinische Behandlung oder eine Therapie? P1: Meine Frau hat mit den Nieren Probleme. Nachgefragt gebe ich an, dass die Nieren im Rahmen ihrer Filterfunktion die Proteine nicht filtern. Dadurch kommt es zum Proteinverlust. Sie bekommt Lisinopril und Forxiga zur Unterstützung der Nierenfunktion. Alle 3 Monate wird sie kontrolliert. Es wird ein Urin und Bluttest durchgeführt. RI: Was würden Ihre Kinder, insbesondere die P4 und Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P1: Bei der ersten Infektion, die auftreten würde, würde XXXX nicht überleben. Im Kinderkrankenhaus gibt es keine geeignete Stelle, wo er nicht mit noch mehr Infektionsherden in Kontakt kommen würde. Die Spezialisten wären dort nicht in der Lage, das Leben meines Kindes zu retten. Nicht einmal diese Antibiotika haben sie dort. Es gibt noch tiefergehende Probleme im Zusammenhang mit der Diagnostik in Georgien. Es wurde zB. derselbe Abstrich zu drei verschiedenen Instituten/Laboren geschickt und alle drei gaben verschiedene Diagnosen ab.P1: Bei der ersten Infektion, die auftreten würde, würde römisch 40 nicht überleben. Im Kinderkrankenhaus gibt es keine geeignete Stelle, wo er nicht mit noch mehr Infektionsherden in Kontakt kommen würde. Die Spezialisten wären dort nicht in der Lage, das Leben meines Kindes zu retten. Nicht einmal diese Antibiotika haben sie dort. Es gibt noch tiefergehende Probleme im Zusammenhang mit der Diagnostik in Georgien. Es wurde zB. derselbe Abstrich zu drei verschiedenen Instituten/Laboren geschickt und alle drei gaben verschiedene Diagnosen ab. RI weist auf - Stellungnahme des BFA vom 14.11.2024 - Stellungnahme der RV vom 5.12.2024- Stellungnahme der Regierungsvorlage vom 5.12.2024 - Stellungnahme des behandelnden Arztes der P4, eingebracht am 31.1.2025 hin und stellt fest, dass diese den P bereits zur Kenntnis gebracht wurden. Ebenso verweist der RI auf den Umstand, dass der georgische Staat eine CFTR-Modulatoren-Therapie nicht anbietet und aufgrund deren Kosten davon auszugehen ist, dass für die P eine solche Finanzierung auf privater Basis –etwa über einen Medikamentenimport- nicht möglich ist. RI fragt die P, ob sie sich hierzu noch ergänzend äußern will. P1: Ich weiß, dass es diese Therapie dort nicht gibt. Zu Ihren Information im Bezug auf die Kosten kann ich nur sagen, dass mir die Therapie nicht angeboten wurde und sie nicht finanzierbar wäre. RI: Laut dem ho. Erkenntnisstand kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Mukoviszidose in Georgien gänzlich unbehandelt bleibt. Möglich ist etwa eine medikamentöse Therapie. Dazu gehören Antibiotika zur Bekämpfung von Infektionen, Mukolytika zur Verflüssigung des Schleims und Bronchodilatatoren zur Erweiterung der Atemwege, eine Physiotherapie in Form einer Atemtherapie und spezielle Übungen, den Schleim aus den Lungen zu entfernen und die Atemfunktion zu verbessern und eine Ernährungstherapie in Form einer ausgewogenen Ernährung und der Einnahme von Enzympräparaten, um die Nährstoffaufnahme zu verbessern und Mangelernährung zu vermeiden. Ebenso bieten nach dem ho. Kenntnisstand nachstehende medizinische Einrichtungen Behandlungsmöglichkeiten: Tbilisi State Medical University Clinic: Diese Klinik bietet spezialisierte Behandlungen für verschiedene chronische Erkrankungen, einschließlich Mukoviszidose. Iashvili Central Children's Hospital: Dieses Krankenhaus in Tiflis ist auf die Behandlung von Kindern mit verschiedenen chronischen Erkrankungen, einschließlich Mukoviszidose, spezialisiert. National Center for Disease Control and Public Health (NCDC): Das NCDC bietet Programme und Unterstützung für Patienten mit seltenen Krankheiten, einschließlich Mukoviszidose. P: Wir haben keine staatlichen Kliniken, es wurde alles privatisiert. Die Iashvili-Klinik ist zwar ein Kinderkrankenhaus, dort wurde aber noch nie eine Mukoviszidosebehandlung durchgeführt. RI: Besuchte Ihre Tochter in Georgien die Schule? P1: Ja, selbstverständlich. RI: Geht sie in Österreich irgendwelchen Hobbys nach? P1: Sie besucht ein Karateclub und sie beschäftigt sich mit der Malerei. Sie besucht zurzeit die
  36. Klasse Hauptschule. Morgen hat sie einen Deutschtest, wenn sie das besteht, ist sie eine ordentliche Schülerin und nimmt am Regelunterricht teil. RI: Hat sie diese Hobbys in Georgien auch schon ausgeübt? P1: Gemalt hat sie in Georgien auch schon, mit Karate hat sie erst hier begonnen. Fragen des RV: RV: Zur Stellungnahme des BFA, welche das ho. Gericht einholen ließ: Regierungsvorlage, Zur Stellungnahme des BFA, welche das ho. Gericht einholen ließ: Dort wird das KidCo Medical-Center (RV nennt die Adresse) dort soll es die Behandlungs-möglichkeiten geben. Im Akt (siehe Stellungnahme des RV vom 5.12.2024) gibt es eine Bestätigung dieses Krankenhauses, wonach die Behandlung nicht möglich ist (Zentrum für medizinische Genetik und Labordiagnostik) und hat die selbe Adresse wir das KidCo-Krankenhaus. Handelt es sich hierbei um die selbe Institution?Dort wird das KidCo Medical-Center Regierungsvorlage nennt die Adresse) dort soll es die Behandlungs-möglichkeiten geben. Im Akt (siehe Stellungnahme des Regierungsvorlage vom 5.12.2024) gibt es eine Bestätigung dieses Krankenhauses, wonach die Behandlung nicht möglich ist (Zentrum für medizinische Genetik und Labordiagnostik) und hat die selbe Adresse wir das KidCo-Krankenhaus. Handelt es sich hierbei um die selbe Institution? P1: Das ist kein Krankenhaus, es ist eine Polyklinik. Ja, es ist dieselbe Einrichtung. RV: Ich stelle klar, dass es sich bei der Einrichtung, auf welche sich das BFA bezieht und jene Einrichtung, von welcher ich die Auskunft erhielt, dass eine Behandlung nicht möglich ist, es sich um ein und die selbe Institution handelt.Regierungsvorlage, Ich stelle klar, dass es sich bei der Einrichtung, auf welche sich das BFA bezieht und jene Einrichtung, von welcher ich die Auskunft erhielt, dass eine Behandlung nicht möglich ist, es sich um ein und die selbe Institution handelt. Bei der Leiterin des Krankenhauses handelt es sich um Frau Lali MARGVELASHVILI. Diese bestätigte, dass die Behandlung der P4 in Georgien nicht möglich ist. … Ergänzende Stellungnahme des RV: Unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen und des in der heutigen Verhandlung Erörterten steht fest, dass das einzige im Herkunftsstaat bestehende Krankenhaus bzw. medizinische Einrichtung, welches grundsätzlich Mukoviszidose behandelt, ihrerseits mit Bestätigung vom 06.09.2024 zur Nummer N-01/56-24 Einzelfall bezogen hinsichtlich des Krankheitsbildes des P4 aus mannigfaltigen Gründen festhält, dass eine medizinische Behandlung des Krankheitsbildes nicht möglich ist, demzufolge auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.11.2024, worin die KidCo Medical Center als Krankenhaus zur Behandlung wiedergegeben wird tatsächlich nicht in der Lage ist das Krankheitsbild der P4 auch nur ansatzweise zu behandeln. Demzufolge ist die P4 bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der reellen Gefahr der Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts gem. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dies zumal keine Schlechter-, sondern tatsächlich eine lebensbedrohliche Nichtbehandlung im Herkunftsstaat bestünde. Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm, ist darauf zu verweisen dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN ) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Soweit die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm, ist darauf zu verweisen dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen vergleiche dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 40, Rz 2 mwN ) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Ungeachtet des im Vorabsatz genannten Umstandes wird die belangte Behörde aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere dem Vorbringen des RV in Bezug auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten der bP zu äußern. Sollt eine solche Stellungnahme nicht einlangen wird dieser Umstand der freien Beweiswürdigung unterzogen.Ungeachtet des im Vorabsatz genannten Umstandes wird die belangte Behörde aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere dem Vorbringen des Regierungsvorlage in Bezug auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten der bP zu äußern. Sollt eine solche Stellungnahme nicht einlangen wird dieser Umstand der freien Beweiswürdigung unterzogen. …“ I.10.
  37. Nach der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die bB langte von dieser eine Stellungnahme nicht ein.römisch eins.10.
  38. Nach der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die bB langte von dieser eine Stellungnahme nicht ein. I.
  39. Mit ho. verfahrensleitendem Beschluss vom 14.03.2024 wurde das Ermittlungs-verfahren gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.
  40. Mit ho. verfahrensleitendem Beschluss vom 14.03.2024 wurde das Ermittlungs-verfahren gemäß Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  42. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  43. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die minderjährige bP1 leidet an der unheilbaren Erkrankung Mukoviszidose (Zystische Fibrose kurz ‚CF‘) mit folgenden Symptomen/ Folgeerkrankungen: Exokrine Pankreasinsuffizienz, Pendelhoden beidseitig, st. hypochlorämische Alkalose, Staph. Aureus Kolonisation des Respirationstraktes und fragliche Krampfanfälle seit Jänner
  44. Unabhängig von permanenten fachärztlichen Kontrollen benötigt die bP1 neben entsprechender Medikation (ua. spezifische Antibiotika, die in Georgien nicht erhältlich sind), hochkalorischer Diät ua. mit Nahrungsergänzungsmittel, eine täglich stattfindende mehrstündige Inhalation mittels stromversorgten Inhalationsgerät sowie Atem-, Ernährungs-, Physiotherapien, die speziell für das Krankheitsbild und das Lebensalter der bP1 in Georgien nicht angeboten werden. CFTR-Modulatoren-Therapie wird in Georgien nicht angeboten und aufgrund der Kosten ist davon auszugehen, dass für die bP eine solche Finanzierung auf privater Basis – etwa über einen Medikamentenimport - nicht möglich und somit nicht zugänglich ist. Mukoviszidose ist in Georgien nicht gänzlich unbehandelbar, allerdings bleiben die Behandlungsmöglichkeiten, wie sie die bP1 mit ihrem Krankheitsbild inkl. Folgeerkrankungen in Georgien vorfindet, weit hinter jenen in Österreich zurück. Die bP2 leidet an einem Assimilationsgelenk zwischen der Lendenwirbelsäule und dem Kreuzbein; Beckenschiefstand; relative Beinlängendifferenz, weshalb die bP2 eine Bewegungstherapie erhält. Eine lebensbedrohliche Erkrankung konnte aus dem Krankheitsbild der bP2 nicht abgeleitet werden. Bei der bP3 ist in Georgien eine Proteinurie (erhöhte Ausscheidung von Eiweiß im Urin) und Hämaturie (Vorkommen von roten Blutkörperchen im Urin) aufgefallen, weshalb im Jahr 2020 in Georgien eine Nierenbiopsie gemacht wurde und die bP letztmalig in Georgien 11/23 in einer nephrologischen Ambulanz untersucht wurde. Lt. Arztbrief vom 07.12.2024 durch die Barmherzigen Brüder in XXXX ist die bP3 beschwerdefrei, weist eine normale exkretorische Nierenfunktion auf und nimmt keine Dauermedikation ein. Folgende Medikation wurde der bP3 – erst nach dem Abstillen - empfohlen: Lisinopril 5 mg ½-0-0 (= Angiotensin-Converting-Enzym - Hemmer) sowie Forxiga 10mg 1-0-0 (= als SGLT-2-Hemmer). Die bP3 leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die nicht auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar wäre. Die bP3 konnte sich bereits in Georgien diesbezüglich behandeln lassen und wäre ihr dies als georgische Staatsbürgerin neuerlich möglich und zumutbar.Lt. Arztbrief vom 07.12.2024 durch die Barmherzigen Brüder in römisch 40 ist die bP3 beschwerdefrei, weist eine normale exkretorische Nierenfunktion auf und nimmt keine Dauermedikation ein. Folgende Medikation wurde der bP3 – erst nach dem Abstillen - empfohlen: Lisinopril 5 mg ½-0-0 (= Angiotensin-Converting-Enzym - Hemmer) sowie Forxiga 10mg 1-0-0 (= als SGLT-2-Hemmer). Die bP3 leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die nicht auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar wäre. Die bP3 konnte sich bereits in Georgien diesbezüglich behandeln lassen und wäre ihr dies als georgische Staatsbürgerin neuerlich möglich und zumutbar. Die bP4 hat eine Hausstaubmilbenallergie und wurde ihr wegen Juckreiz und trockener Haut Balneum Hermal intensiv Creme empfohlen. Eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung ergibt sich hieraus nicht und ist der bP4 ebenfalls das georgische Gesundheitssystem zugänglich. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP haben Angehörige in Georgien. Der Lebensunterhalt der bP wird aktuell von der öffentlichen Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP4 geht in Österreich zur Schule und ist in einem Karate-Club aktiv. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach dem Dafürhalten der bB fest. II.1.
  45. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  46. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  47. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem und von ihm kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  48. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem und von ihm kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.2.
  49. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. römisch zwei.1.2.
  50. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
  51. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Georgien fest:römisch zwei.1.2.
  52. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Georgien fest: Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vergleiche IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024  EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024  EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]  GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024  MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023  NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024  VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail  WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 II.1.2.
  53. Hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 wird anhand der ausführlichen, fachärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2025 (eingelangt am 31.01.2025) durch den stellvertretenden Leiter der klinischen Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie, Cystische Fibrose Zentrum unter Zugrundlegung der Länderberichte und vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus Georgien, insbesondere das aktuelle Schreiben des Zentrums für Medizinische Genetik und Labordiagnostik in Tiflis vom 06.09.2024 Folgendes festgehalten:römisch zwei.1.2.
  54. Hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 wird anhand der ausführlichen, fachärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2025 (eingelangt am 31.01.2025) durch den stellvertretenden Leiter der klinischen Abteilung für Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie, Cystische Fibrose Zentrum unter Zugrundlegung der Länderberichte und vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus Georgien, insbesondere das aktuelle Schreiben des Zentrums für Medizinische Genetik und Labordiagnostik in Tiflis vom 06.09.2024 Folgendes festgehalten: Mukoviszidose auch Zystische Fibrose (CF) ist eine vererbte multi-organ Erkrankung mit komplexem Verlauf, wobei komplex heißt, dass die Funktion betroffener Organe zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Leben eines Menschen mit CF – je nach Schwere der Mutation des CFTR-Gen - versagen können. Bei der bP1 liegt eine schwere CFTR-Mutation vor, wodurch Organe teilweise bereits in urtero, während der Schwangerschaft oder in den ersten Lebensjahren versagen. Gemäß Ergebnissen des Europäischen CF Registers 2023 haben in Georgien weniger als 5 % der Menschen mit CF das
  55. Lebensjahr erreicht. Im Vergleich dazu erreichen 58 % der Menschen mit CF in Österreich das
  56. Lebensjahr. Die chronische CF Lungenerkrankung ist die Hauptursache für häufige Beschwerden wie Husten, Auswurf, Schmerzen in der Brust, Atemnot und frühzeitiges Versterben. Die Lunge der bP1 ist bereits mit dem Bakterium ‚Staphylococcus aureus‘ infiziert. Das Voranschreiten der Lungenerkrankung, die Anzahl der Lungeninfekte und das Gedeihen können von Modulator Medikamenten, Inhalationstherapie (Sekretlöser, Antibiotika), Atemphysiotherapie und Hygienemaßnahmen sehr günstig beeinflusst werden. Sekretlösende und ggf. antibiotische Inhalationstherapie sowie Atemphysiotherapie zwei bis dreimal täglich sind ab dem Säuglingsalter unerlässlich. Der zeitliche Aufwand zur Medikation der Atemwege beträgt mit Vor- und Nachbereitung der medizinischen Geräte sowie therapeutische Anwendung ca. 1-3 Stunden pro Tag. Menschen mit CF können wie Menschen mit Asthma an hyperreagiblen Atemwegen leiden. Kalte Luft, Sport, Staub, Gerüche, Atemwegsinfekte und weitere Auslöser können Unwohlsein, Husten oder akute Atemnot auslösen. Als Notfallmaßnahme müssen schnellwirksame bronchienerweiternde Medikamente mit Inhalierhilfe inhaliert werden. Gelegentlich müssen Kinder mit CF, die an einem Atemwegsinfekt leiden, 2-3x täglich orale Antibiotika einnehmen. Hinsichtlich der Bauchspeicheldrüse ist die Verdauungsfunktion bei XXXX aktuell noch vorhanden, allerdings wird diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Narben und Gewebsverlust in den nächsten 5 bis 10 Jahren geschädigt sein und kann dies zum Versagen der Pankreas Verdauungsfunktion: exokrine Pankreas Insuffizienz (PI) führen. Mit Modulatoren-Therapie (= Gruppe von Arzneistoffen zur Behandlung der Mukoviszidose) kann ein Erhalt der Verdauungsfunktion des Pankreas erreicht werden. Die PI jedoch erfordert eine Pankreas Verdauungsenzymersatz Therapie, ohne diese Ersatztherapie versterben Kinder mit CF in der Regel in 1-2 Jahren. In Georgien ist die Ersatztherapie laut fachärztlicher Recherche (Homepage der ECFS Patient Registry Annual Data Report 2022) zwar erhältlich, allerdings lt. bP2 nicht zuverlässig verfügbar. Hinsichtlich der Bauchspeicheldrüse ist die Verdauungsfunktion bei römisch 40 aktuell noch vorhanden, allerdings wird diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Narben und Gewebsverlust in den nächsten 5 bis 10 Jahren geschädigt sein und kann dies zum Versagen der Pankreas Verdauungsfunktion: exokrine Pankreas Insuffizienz (PI) führen. Mit Modulatoren-Therapie (= Gruppe von Arzneistoffen zur Behandlung der Mukoviszidose) kann ein Erhalt der Verdauungsfunktion des Pankreas erreicht werden. Die PI jedoch erfordert eine Pankreas Verdauungsenzymersatz Therapie, ohne diese Ersatztherapie versterben Kinder mit CF in der Regel in 1-2 Jahren. In Georgien ist die Ersatztherapie laut fachärztlicher Recherche (Homepage der ECFS Patient Registry Annual Data Report 2022) zwar erhältlich, allerdings lt. bP2 nicht zuverlässig verfügbar. Bei CF besteht zudem ein höheres Risiko für frühzeitigen Dickdarmkrebs, Sodbrennen, Bauchschmerzen, Blähungen, wobei die Modulatoren-Therapie die Entzündungszeichen im Darm reduzieren kann und gastrointestinale Beschwerden verbessern kann. Eine CF assoziierte Leber Verfettung tritt bei ca. 75% der Patienten auf, in der zweiten oder dritten Lebensdekade entwickeln 5-10% der Patienten eine CF-Lebererkrankung mit Leberversagen bei Leberzirrhose. Zu den weiteren CF- und Therapie-assoziierten chronischen Komplikationen und Folgeerkrankungen zählen Schwerhörigkeit, Katarakt, Nierensteine, Gelenks- und Knochenerkrankungen wie Osteoporose und Arthritis sowie Infertilität bei 98 % der Männer mit CF, ganz zu schweigen von der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aller Beteiligten. In Georgien gibt es keine Modulatoren und keine verfügbare Sekretlöser- oder Antibiotika-Inhalationstherapie, keine Atemphysiotherapie dem Lebensalter und Krankheitsbild der bP1 entsprechend. In Georgien gibt es kein spezialisiertes Zentrum für Mukoviszidose. Patienten werden in einem Allgemeinkrankenhaus stationär behandelt, wo sie nicht abgesondert werden und so ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht. In Georgien werden Leistungen für Patienten mit Mukoviszidose nicht von privaten Versicherungen finanziert. Der Großteil der medizinischen Leistungen für die bP1 – falls überhaupt verfügbar und zugänglich - unterliegt nicht der staatlichen Förderung, zudem ist folgende Medikation in Georgien weder erhältlich noch registriert: 6%ige hypertone Lösung, Tobramycin (Inhalation und intravenös), DEKO+ Vitaminkomplex. Die Behandlung von Patienten mit Mukoviszidose kann unter den Bedingungen in Georgien nicht vollständig umgesetzt werden. Die spezifischen Antibiotika, die zur Beseitigung der für die Krankheit charakteristischen Bakterien erforderlich sind, sind in Georgien nicht verfügbar. Registrierte Antibiotika sind kostenpflichtig und viele notwendigen Antibiotika nicht registriert. II.1.
  57. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  58. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP verließen Georgien, weil bei der bP1 das oa. Krankheitsbild festgestellt wurde und sie sich in Österreich eine ‚bessere und verfügbare‘ medizinische Behandlung erhoffen. Die bP waren keinen Bedrohungen oder Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt und sind auch im Falle einer Rückkehr nach Georgien keinen Repressalien ausgesetzt. Vorbehaltlich der medizinischen Versorgung der bP1 finden die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP2 bis bP4 leiden mit ihren Krankheitsbildern an keiner Erkrankung, die in Georgien nicht behandelbar wäre und stünde den bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.
  59. Beweiswürdigung II.2.
  60. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, dem Beschwerdevorbringen, den eingelangten Stellungnahmen, der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2025 und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  61. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages, dem Beschwerdevorbringen, den eingelangten Stellungnahmen, der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2025 und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  62. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Unterlagen. Die Identität der bP steht aufgrund der Vorlage georgischer Reisedokumente fest. römisch zwei.2.
  63. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Unterlagen. Die Identität der bP steht aufgrund der Vorlage georgischer Reisedokumente fest. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen und den bP bereits gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen und den bP bereits gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. II.2.
  64. Hinsichtlich der Feststellungen zum Krankheitsbild der bP1 wurde einerseits die Stellungnahme des leitenden Stellvertreters der die bP1 behandelnden Abteilung im LKH XXXX herangezogen, andererseits die vorgelegte Befundung aus dem Herkunftsstaat und dem Bundesgebiet sowie in öffentlich zugänglichen Medien recherchiert. Darüber hinaus wurden die von der bB herangezogenen Anfragebeantwortungen und Länderberichte gesichtet.römisch zwei.2.
  65. Hinsichtlich der Feststellungen zum Krankheitsbild der bP1 wurde einerseits die Stellungnahme des leitenden Stellvertreters der die bP1 behandelnden Abteilung im LKH römisch 40 herangezogen, andererseits die vorgelegte Befundung aus dem Herkunftsstaat und dem Bundesgebiet sowie in öffentlich zugänglichen Medien recherchiert. Darüber hinaus wurden die von der bB herangezogenen Anfragebeantwortungen und Länderberichte gesichtet. Die Quellenlage wurde einerseits in der Verhandlung, als auch vorausgehend im Schriftverkehr erörtert und war es allen Verfahrensparteien wiederholt möglich, sich hierzu zu äußern. Im Rahmen der Verhandlung wurde seitens der Verfahrensparteien kein Vorbringen erstattet, welches die Richtigkeit und Aktualität der genannten Quelle in Zweifel ziehen könnte. Zur fehlenden Behandlungsmöglichkeit von Mukoviszidose in der Ausprägung der bP1, dh mitsamt den gesundheitlichen Folgeerscheinungen, die die bP1 bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat sowie die nicht registrierte und zugängliche Medikation (spezielle Antibiotika, Modulatoren), wie sie die bP1 aktuell benötigt, wird festgehalten, dass das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde und der bB weiters die Möglichkeit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern, zumal das seitens der rechtsfreundlichen Vertretung herbeigeschaffte einzelfallspezifische Quellenmaterial zum Teil erheblich von den allgemeinen Ausführungen der bP im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.11.2024 abwich. Diese neuerliche Stellungnahmemöglichkeit seitens der bB blieb ungenutzt. II.2.
  66. Die bP2 bis bP4 brachten wiederholt befragt vor, ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP1 ihren Herkunftsstaat Georgien verlassen zu haben und wegen einer erhofften verfügbaren und wohl auch besseren medizinischen Behandlung in das Bundesgebiet eingereist zu sein und gegenständlichen Antrag gestellt zu haben. Vor dem Hintergrund der unheilbaren, angeborenen Erkrankung der bP1, der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, der permanenten ärztlichen Kontrollen und Therapien und der lebenserhaltenden Medikation, die im Herkunftsstaat nicht bzw. nicht verlässlich vorhanden sind, sind stichhaltige Gründe gegeben, dass die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Aus Sicht des ho. Gericht lässt sich die erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung aus der fachärztlichen Stellungnahme begründen, in der von einer aktuell für die bP1 durchschnittlichen Lebenserwartung von 15 Jahren im Falle des Aufenthaltes in Georgien ausgegangen wird, wobei durchschnittliche Lebenserwartung heißt, dass die bP1 mit 50 % Wahrscheinlichkeit vor dem
  67. Lebensjahr verstirbt. Aufgrund der Modulator Therapie – die die bP1 aktuell durchläuft, aber in Georgien nicht vorhanden ist – darf mit einer knapp normalen Lebenserwartung gerechnet werden. Auf Punkt II.1.2.
  68. darf hierzu verwiesen werden.römisch zwei.2.
  69. Die bP2 bis bP4 brachten wiederholt befragt vor, ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP1 ihren Herkunftsstaat Georgien verlassen zu haben und wegen einer erhofften verfügbaren und wohl auch besseren medizinischen Behandlung in das Bundesgebiet eingereist zu sein und gegenständlichen Antrag gestellt zu haben. Vor dem Hintergrund der unheilbaren, angeborenen Erkrankung der bP1, der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, der permanenten ärztlichen Kontrollen und Therapien und der lebenserhaltenden Medikation, die im Herkunftsstaat nicht bzw. nicht verlässlich vorhanden sind, sind stichhaltige Gründe gegeben, dass die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit einem realen Risiko konfrontiert sein würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Aus Sicht des ho. Gericht lässt sich die erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung aus der fachärztlichen Stellungnahme begründen, in der von einer aktuell für die bP1 durchschnittlichen Lebenserwartung von 15 Jahren im Falle des Aufenthaltes in Georgien ausgegangen wird, wobei durchschnittliche Lebenserwartung heißt, dass die bP1 mit 50 % Wahrscheinlichkeit vor dem
  70. Lebensjahr verstirbt. Aufgrund der Modulator Therapie – die die bP1 aktuell durchläuft, aber in Georgien nicht vorhanden ist – darf mit einer knapp normalen Lebenserwartung gerechnet werden. Auf Punkt römisch zwei.1.2.
  71. darf hierzu verwiesen werden. Sofern die bB in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2024 festhält, dass mangels Verfügbarkeit der Medikation in Georgien, ein Medikamentenkauf auch im Ausland stattfinden, und über die Grenzkontrolle nach Georgien eingeführt werden könne, so erscheint dies aus Sicht des ho. Gerichts zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Vielzahl der lebenserhaltenden bzw. den Leidenszustand mindernden Medikation für die bP1 bzw. deren Eltern aber als unzumutbar und unerschwinglich. Darüber hinaus kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die bP1 sämtliche benötigte Medikation vom Ausland aus verlässlich und rechtzeitig erhält. Hinzu kommt, dass mangels oa. erforderlicher Therapien, solche nicht vom Ausland aus nach Georgien importiert werden können respektive es den bP nicht zumutbar sein wird, solche jedes Mal im Ausland aus zu verrichten. II.2.
  72. Wiederholt darf werden, dass der bB nach der mündlichen Verhandlung abermals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, insbesondere zu den geltend gemachten fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte die bB nicht Gebrauch. Die bB trat somit im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren den schlüssigen und einzelfallspezifischen Ausführungen der bP bzw. deren Vertretung in der Verhandlung nicht konkret und substantiiert entgegen und sieht das ho. Gericht somit keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.römisch zwei.2.
  73. Wiederholt darf werden, dass der bB nach der mündlichen Verhandlung abermals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, insbesondere zu den geltend gemachten fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte die bB nicht Gebrauch. Die bB trat somit im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren den schlüssigen und einzelfallspezifischen Ausführungen der bP bzw. deren Vertretung in der Verhandlung nicht konkret und substantiiert entgegen und sieht das ho. Gericht somit keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Schließlich wurde mit ho. Beschluss das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
  74. Rechtliche Beurteilung II.3.
  75. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  76. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
  77. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
  78. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
  79. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
  80. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
  81. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  82. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
  83. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
  84. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
  85. Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.
  86. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf jenem Teil des georgischen Territoriums befinden, welche von den georgischen Behörden kontrolliert werden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  87. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  88. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung iSd GFK zu rechnen hätten, dies wurde auch zu keinem Verfahrenszeitpunkt behauptet. In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Behandlung oder zum Sozialsystem in Georgien bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass die bP hierbei auf Basis eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes schlechter als die übrige georgische Bevölkerung behandelt werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein asylrelevanter Sachverhalt ausscheidet.In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Behandlung oder zum Sozialsystem in Georgien bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass die bP hierbei auf Basis eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes schlechter als die übrige georgische Bevölkerung behandelt werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein asylrelevanter Sachverhalt ausscheidet. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  3. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz

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