RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlL521 2308678-1 Spruch, L521 2308678-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2308678-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Bezirksgericht Salzburg zunächst zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 02.02.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei die Feststellung, dass der zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem im Grundverfahren beklagten Kreditinstitut am 28.02.2019 abgeschlossene Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Partei mit EUR 100,00.
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Bezirksgericht Salzburg zunächst zu römisch 40 geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 02.02.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei die Feststellung, dass der zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem im Grundverfahren beklagten Kreditinstitut am 28.02.2019 abgeschlossene Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Partei mit EUR 100,
- Die beschwerdeführende Partei wurde mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2024 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 14.08.2023 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für die am 02.02.2022 einbrachte Klage im Betrag von EUR 1.556,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
- Die beschwerdeführende Partei wurde mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2024 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 14.08.2023 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für die am 02.02.2022 einbrachte Klage im Betrag von EUR 1.556,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
- Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 11.02.2025, womit die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 02.02.2022 einbrachte Klage im Betrag von nunmehr EUR 389,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
- Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom 11.02.2025, womit die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 02.02.2022 einbrachte Klage im Betrag von nunmehr EUR 389,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach sinngemäßer Wiedergabe des Begehrens der am 02.02.2022 eingebrachten Klage ausgeführt, die Klage habe eine Vereinbarung über einen einmal ausnutzbaren Kredit in der Höhe von EUR 64.000,00 zum Gegenstand. Dieser Betrag bilde gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr. Darüber hinaus sei eine gerichtliche Streitwertfestsetzung in eben dieser Höhe erfolgt. Da die Klage zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG allerdings auf ein Viertel. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach sinngemäßer Wiedergabe des Begehrens der am 02.02.2022 eingebrachten Klage ausgeführt, die Klage habe eine Vereinbarung über einen einmal ausnutzbaren Kredit in der Höhe von EUR 64.000,00 zum Gegenstand. Dieser Betrag bilde gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr. Darüber hinaus sei eine gerichtliche Streitwertfestsetzung in eben dieser Höhe erfolgt. Da die Klage zurückgewiesen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG allerdings auf ein Viertel.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 18.02.2025 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend begehrt wird, dass für die am 02.02.2022 einbrachte Klage ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 100,00 Pauschalgebühr im Betrag von EUR 25,00 festgesetzt werde. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, den Wert des Streitgegenstandes in der am 02.02.2022 eingebrachten Klage mit EUR 100,00 beziffert zu haben. Die Bezifferung des Streitwertes sei für das Gericht bindend. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides habe das im Grundverfahren tätige Gericht keine Streitwertfestsetzung vorgenommen. Die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bestehe gemäß § 49 der Jurisdiktionsnorm (JN) nur bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,
- Im Fall der Annahme eines Streitwertes EUR 64.000,00 wäre das im Grundverfahren tätige Gericht gar nicht zuständig gewesen und hätte „die Klage gar nicht rechtsanhängig werden .. können“. Mangels sachlicher Zuständigkeit könne „für das Bezirksgericht .. keine derartige Pauschalgebühr“ festgesetzt werden und liege „eine völlige Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde vor“.In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, den Wert des Streitgegenstandes in der am 02.02.2022 eingebrachten Klage mit EUR 100,00 beziffert zu haben. Die Bezifferung des Streitwertes sei für das Gericht bindend. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides habe das im Grundverfahren tätige Gericht keine Streitwertfestsetzung vorgenommen. Die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes bestehe gemäß Paragraph 49, der Jurisdiktionsnorm (JN) nur bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,
- Im Fall der Annahme eines Streitwertes EUR 64.000,00 wäre das im Grundverfahren tätige Gericht gar nicht zuständig gewesen und hätte „die Klage gar nicht rechtsanhängig werden .. können“. Mangels sachlicher Zuständigkeit könne „für das Bezirksgericht .. keine derartige Pauschalgebühr“ festgesetzt werden und liege „eine völlige Verkennung der Sach- und Rechtslage durch die belangte Behörde vor“. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Mit der am 02.02.2022 im Grundverfahren des Bezirksgerichte Salzburg eingebrachten und zunächst zu XXXX protokollierten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei das folgende Urteil:1.
- Mit der am 02.02.2022 im Grundverfahren des Bezirksgerichte Salzburg eingebrachten und zunächst zu römisch 40 protokollierten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei das folgende Urteil: „Es wird mit Wirksamkeit zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass der Kreditvertrag vom 28.02.2019 nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ 1.
- Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Partei mit EUR 100,
- Aus der Klagserzählung geht insbesondere hervor, dass die beschwerdeführende Partei mit dem im Grundverfahren beklagten Kreditinstitut am 28.02.2019 einen Vertrag über einen einmal ausnutzbaren endfällen Kredit für private Zwecke im Betrag von EUR 64.000,00 abgeschlossen hat. 1.
- Ihren Anspruch stützte die beschwerdeführende Partei im Klagsschriftsatz vorrangig auf die Verwendung unverständlicher und die beschwerdeführende Partei als Konsumentin benachteiligender Vertragsklauseln im zugrundeliegenden Vertragsformblatt. 1.
- Am 23.02.2022 brachte die beschwerdeführende Partei zur Sicherung ihres Anspruchs, wonach der Kreditvertrag vom 28.02.2019 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, außerdem einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wider die im Grundverfahren beklagte Partei ein. 1.
- Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom 24.02.2022, XXXX , seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Landesgericht Salzburg. Es führte dazu aus, dass ein Kläger in seiner Bewertungsfreiheit gemäß § 56 Abs. 2 JN dann eingeschränkt sei, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. Da der eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege, sei die beschwerdeführende Partei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung übereinzustimmen. Die Sache sei daher wegen Überschreitung der Wertgrenze des § 49 Abs. 1 JN und mangels Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 44 JN an das Landesgericht Salzburg zu überweisen sei.1.
- Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom 24.02.2022, römisch 40 , seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Landesgericht Salzburg. Es führte dazu aus, dass ein Kläger in seiner Bewertungsfreiheit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN dann eingeschränkt sei, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. Da der eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege, sei die beschwerdeführende Partei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung übereinzustimmen. Die Sache sei daher wegen Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 49, Absatz eins, JN und mangels Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß Paragraph 44, JN an das Landesgericht Salzburg zu überweisen sei. Das Landesgericht Salzburg sprach in der Folge seinerseits mit Beschluss vom 24.02.2022 seine sachliche Unzuständigkeit aus und erkannte, dass die am 02.02.2022 eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht Salzburg „zurück überwiesen“ werde. In seinem Beschluss führte das Landesgericht Salzburg aus, § 43 JN ermögliche im streitigen Verfahren im Fall der sachlichen Unzuständigkeit eines Gerichtes lediglich die Zurückweisung der Klage, nicht jedoch eine amtswegige Überweisung an ein anderes Gericht. Es sei Sache der Partei, nach einer Zurückweisung der Klage a limine über die weitere Vorgehensweise zu disponieren. In Betracht komme eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses mittels Rekurs, ein Antrag auf Überweisung an ein anderes Gericht gemäß § 230a der Zivilprozessordnung (ZPO) oder eine Abstandnahme von der weiteren Verfahrensführung. § 44 JN sei im streitigen Verfahren nicht anzuwenden. Eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg sei auch für den Sicherungsantrag nicht gegeben.Das Landesgericht Salzburg sprach in der Folge seinerseits mit Beschluss vom 24.02.2022 seine sachliche Unzuständigkeit aus und erkannte, dass die am 02.02.2022 eingebrachte Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht Salzburg „zurück überwiesen“ werde. In seinem Beschluss führte das Landesgericht Salzburg aus, Paragraph 43, JN ermögliche im streitigen Verfahren im Fall der sachlichen Unzuständigkeit eines Gerichtes lediglich die Zurückweisung der Klage, nicht jedoch eine amtswegige Überweisung an ein anderes Gericht. Es sei Sache der Partei, nach einer Zurückweisung der Klage a limine über die weitere Vorgehensweise zu disponieren. In Betracht komme eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses mittels Rekurs, ein Antrag auf Überweisung an ein anderes Gericht gemäß Paragraph 230 a, der Zivilprozessordnung (ZPO) oder eine Abstandnahme von der weiteren Verfahrensführung. Paragraph 44, JN sei im streitigen Verfahren nicht anzuwenden. Eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg sei auch für den Sicherungsantrag nicht gegeben. Im Anschluss daran sprach das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 01.03.2022, nunmehr protokolliert zu XXXX , seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies die am 02.02.2022 eingebrachte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es führte neuerlich aus, dass ein Kläger in seiner Bewertungsfreiheit gemäß § 56 Abs. 2 JN dann eingeschränkt sei, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. Da der eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege, sei die beschwerdeführende Partei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung von EUR 64.000,00 übereinzustimmen. Eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes liege fallbezogen nicht vor, sodass die Wertgrenze des § 49 Abs. 1 JN zum Tragen kommen. Das Bezirksgericht Salzburg sei daher unzuständig. Der Beschluss vom 01.03.2022 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Im Anschluss daran sprach das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 01.03.2022, nunmehr protokolliert zu römisch 40 , seine sachliche Unzuständigkeit aus und wies die am 02.02.2022 eingebrachte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es führte neuerlich aus, dass ein Kläger in seiner Bewertungsfreiheit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN dann eingeschränkt sei, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig feststehenden Geldforderung begehrt werde. Da der eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege, sei die beschwerdeführende Partei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung von EUR 64.000,00 übereinzustimmen. Eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes liege fallbezogen nicht vor, sodass die Wertgrenze des Paragraph 49, Absatz eins, JN zum Tragen kommen. Das Bezirksgericht Salzburg sei daher unzuständig. Der Beschluss vom 01.03.2022 erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
- Den unerledigten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 10.03.2022 ab (Spruchpunkt 1.). Unter einem bewertete das Bezirksgericht Salzburg den Streitgegenstand nach Streitwertbemängelung der Gegnerin der gefährdeten Partei gemäß § 7 RATG mit EUR 64.000,00 (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der mit EUR 732,60 bestimmten Kosten des Verfahrens (Spruchpunkt 3.). Der Beschluss vom 10.03.2022 erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Den unerledigten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies das Bezirksgericht Salzburg mit Beschluss vom 10.03.2022 ab (Spruchpunkt 1.). Unter einem bewertete das Bezirksgericht Salzburg den Streitgegenstand nach Streitwertbemängelung der Gegnerin der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 7, RATG mit EUR 64.000,00 (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der mit EUR 732,60 bestimmten Kosten des Verfahrens (Spruchpunkt 3.). Der Beschluss vom 10.03.2022 erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Beschluss vom 04.04.2022 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihres 14.03.2022 die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, anderer bundesgesetzlich geregelt staatlicher Gebühren sowie den notwendigen Barauslagen des bestellten Vertreters einerseits und der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung eines Rechtsmittels und das weitere Verfahren andererseits. 1.
- Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei bislang kleine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 740 Jv 51/24y der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg sowie des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Salzburg.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 740 Jv 51/24y der Präsidentin des Landesgerichtes Salzburg sowie des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Salzburg. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. Auf die in der Beschwerde thematisierten subjektiven Motive der beschwerdeführenden Partei bei der Einbringung der Klage kommt es nicht an. Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es nicht darauf ankommt, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage. 3.1.
- In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 02.02.2022 geltenden Rechtslage zu erfolgen. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124, jeweils mwN).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124, jeweils mwN). 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.04.2022 aufgrund ihres 14.03.2022 gestellten Antrages die Verfahrenshilfe – unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO – bewilligt.3.2.
- Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.04.2022 aufgrund ihres 14.03.2022 gestellten Antrages die Verfahrenshilfe – unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO – bewilligt. Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis e ZPO können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt demnach die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112 mwN). Eine korrespondierende Bestimmung enthält das GGG in seinem §
- Gemäß § 9 Abs. 1 GGG tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Befreiungen und Rechte nach Paragraph 64, Absatz eins, ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e ZPO können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt demnach die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0112 mwN). Eine korrespondierende Bestimmung enthält das GGG in seinem Paragraph 9, Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Die beschwerdeführende Partei hat indes die Verfahrenshilfe erst am 14.03.2022 und damit nach der am 02.02.2022 im Grundverfahren erfolgte Einbringung der Klage beantragt. Da gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG bereits mit der Überreichung der Klage den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr entstanden ist und eine Rückwirkung in Bezug auf die Befreiung § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO ausgeschlossen ist, berührt die am 04.04.2022 bewilligte Verfahrenshilfe den Anspruch des Bundesauf auf Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 02.02.2022 eingebrachte Klage nicht.Die beschwerdeführende Partei hat indes die Verfahrenshilfe erst am 14.03.2022 und damit nach der am 02.02.2022 im Grundverfahren erfolgte Einbringung der Klage beantragt. Da gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG bereits mit der Überreichung der Klage den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr entstanden ist und eine Rückwirkung in Bezug auf die Befreiung Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO ausgeschlossen ist, berührt die am 04.04.2022 bewilligte Verfahrenshilfe den Anspruch des Bundesauf auf Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 02.02.2022 eingebrachte Klage nicht. 3.2.
- Das Bezirksgericht Salzburg hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.03.2022 die am 02.02.2022 eingebrachte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das im Grundverfahren tätige Gericht erkannte, dass das den Gegenstand der Klage bildende Feststellungsbegehren mit EUR 64.000,00 zu bewerten ist. Das Bezirksgericht Salzburg erachtet sich daher gemäß § 49 Abs. 1 JN unzuständig. 3.2.
- Das Bezirksgericht Salzburg hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.03.2022 die am 02.02.2022 eingebrachte Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Das im Grundverfahren tätige Gericht erkannte, dass das den Gegenstand der Klage bildende Feststellungsbegehren mit EUR 64.000,00 zu bewerten ist. Das Bezirksgericht Salzburg erachtet sich daher gemäß Paragraph 49, Absatz eins, JN unzuständig. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei der Vorschreibung der Pauschalgebühren an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081 mwN). Die gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (VwGH 16.12.2014, Zl. 2013/16/0172 mwN). Das Bezirksgericht Salzburg hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2022 erkannt, dass das eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege. Die beschwerdeführende Partei sei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung von EUR 64.000,00 übereinzustimmen und das Bezirksgericht Salzburg daher gemäß § 49 Abs. 1 JN unzuständig. Die für die Gebührenberechnung zuständigen Justizverwaltungsorgane sind der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach an die (rechtskräftige) Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden. Diese Bindung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 17.03.2005, Zl. 2004/16/0237). Das Bezirksgericht Salzburg hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2022 erkannt, dass das eingebrachten Feststellungsklage eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung im Betrag von EUR 64.000,00 zugrunde liege. Die beschwerdeführende Partei sei in der Bewertung des Streitgegenstandes nicht frei, sondern habe die Bewertung mit der Geldforderung von EUR 64.000,00 übereinzustimmen und das Bezirksgericht Salzburg daher gemäß Paragraph 49, Absatz eins, JN unzuständig. Die für die Gebührenberechnung zuständigen Justizverwaltungsorgane sind der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach an die (rechtskräftige) Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden. Diese Bindung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH 17.03.2005, Zl. 2004/16/0237). Wenn daher die Justizverwaltungsbehörde im Einklang mit der Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das im Grundverfahren tätige Gericht von einer Bemessungsgrundlage von EUR 64.000,00 ausging, handelte sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass das gegenständliche Feststellungsbegehren – im Fall der Stattgabe – beiderseitige Rückabwicklungsansprüche auslöst, die zumindest die der Klagserzählung nach ausbezahlte Kreditsumme umfassen. Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die beschwerdeführende Partei einerseits und die seitens der beschwerdeführenden Partei andererseits vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit EUR 100,00 in einem ins Auge fallenden Missverhältnis stehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Intention erkennbar, eine die Wirksamkeit eines Kreditvertrages über EUR 64.000,00 samt Nebenansprüchen betreffende Streitigkeit bei gleichzeitig minimalen Gebühren- und Kostenrisiko auszutragen. Ein solcher Gedanke liegt den Bewertungsvorschriften der JN und des GGG indes nicht zugrunde. Die beschwerdeführende Partei ist dieser im Beschluss vom 01.03.2022 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Bezirksgerichtes Salzburg nicht entgegen getreten und ließ den Beschluss unangefochten, sodass sie dessen normativen Wirkung gegen sich gelten lassen muss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass die Gebührenschuld gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage entsteht. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn die Klage in der Folge – etwa wegen formaler Mängel – zurückgewiesen wurde (VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017 mwN). Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren diesfalls auf ein Viertel. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine durch ein Bezirksgericht entschiedene Rechtssache nicht zu einer EUR 15.000,00 übersteigenden Bemessungsgrundlage führen kann, sind daher unzutreffend. Das weitere Vorbringen, dass die Klage bei Annahme eines Wertes des Streitgegenstandes von EUR 64.000,00 „gar nicht rechtsanhängig werden hätte können“ ist nicht nachvollziehbar. Der Begriff „Rechtshängigkeit“ ist der ZPO fremd. Die Gerichtsanhängigkeit lag mit der (unbestritten erfolgten) Einbringung der Klage vor, was auch den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr auslöste. Es stand der beschwerdeführenden Partei frei, nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 01.03.2022 einen nachträglichen Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO zu stellen und damit unter Wahrung der Gerichtsanhängigkeit die gebührenfreie Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg herbeizuführen. Dass die beschwerdeführende Partei davon keinen Gebrauch machte, brachte den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht zum Erlöschen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass die Gebührenschuld gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage entsteht. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn die Klage in der Folge – etwa wegen formaler Mängel – zurückgewiesen wurde (VwGH 08.04.2024, Ra 2024/16/0017 mwN). Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren diesfalls auf ein Viertel. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine durch ein Bezirksgericht entschiedene Rechtssache nicht zu einer EUR 15.000,00 übersteigenden Bemessungsgrundlage führen kann, sind daher unzutreffend. Das weitere Vorbringen, dass die Klage bei Annahme eines Wertes des Streitgegenstandes von EUR 64.000,00 „gar nicht rechtsanhängig werden hätte können“ ist nicht nachvollziehbar. Der Begriff „Rechtshängigkeit“ ist der ZPO fremd. Die Gerichtsanhängigkeit lag mit der (unbestritten erfolgten) Einbringung der Klage vor, was auch den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr auslöste. Es stand der beschwerdeführenden Partei frei, nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 01.03.2022 einen nachträglichen Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230 a, ZPO zu stellen und damit unter Wahrung der Gerichtsanhängigkeit die gebührenfreie Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg herbeizuführen. Dass die beschwerdeführende Partei davon keinen Gebrauch machte, brachte den bereits entstandenen Gebührenanspruch nicht zum Erlöschen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erweist sich schon aus den erörterten Gründen als nicht berechtigt. 3.2.
- Die Justizverwaltungsbehörde verweist zutreffend auch auf § 15 Abs. 3a GGG, obwohl es eines Rückgriffes auf diese Bestimmung aufgrund der Bindung an die Entscheidung des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gar nicht bedarf.3.2.
- Die Justizverwaltungsbehörde verweist zutreffend auch auf Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG, obwohl es eines Rückgriffes auf diese Bestimmung aufgrund der Bindung an die Entscheidung des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gar nicht bedarf. Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). Zu Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). § 15 Abs. 3a GGG stellt nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt werde. So liegt etwa der begehrten Feststellung, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen mit einem bestimmten Bruttogehalt monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, im Sinne des § 15 Abs. 3a GGG ein Geldbetrag zugrunde (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG stellt nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt werde. So liegt etwa der begehrten Feststellung, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen mit einem bestimmten Bruttogehalt monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ein Geldbetrag zugrunde (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Die beschwerdeführende Partei begehrte mit dem eingangs wiedergegebenen Urteilsbegehrens die Feststellung, dass der Kreditvertrag vom 28.02.2019 nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Aus der Klagserzählung ergibt sich eindeutig, dass der Kreditvertrag über den Betrag von EUR 64.000,00 abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt führt ein klagsstattgebendes Urteil bei einem solchen Klagebegehren zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zuziehung der Kreditsumme einerseits und der dafür entrichteten Zinsen andererseits, woraus sich zwingend Rückabwicklungsansprüche der Parteien des Grundverfahrens ergeben. Der in der Klage wiedergegebene Geldbetrag von EUR 64.000,00 (die geleisteten Zinsen werden nicht beziffert) entfaltet daher im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil. Die Bedeutung des Rechtsstreites für die Parteien ist damit zumindest mit EUR 64.000,00 anzusetzen, weshalb das im Grundverfahren tätige Gericht zur Ansicht gelangte, dass eine davon abweichende und auf § 56 Abs. 2 JN gestützte Bewertung gar nicht statthaft ist. Da § 15 Abs. 3a GGG als gebührenrechtliche Sondervorschrift für Fälle des § 56 Abs. 2 JN anzusehen ist, kommt dieser Bestimmung in der gegenständlichen Konstellation keine eigenständige Bedeutung mehr zu.Die beschwerdeführende Partei begehrte mit dem eingangs wiedergegebenen Urteilsbegehrens die Feststellung, dass der Kreditvertrag vom 28.02.2019 nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Aus der Klagserzählung ergibt sich eindeutig, dass der Kreditvertrag über den Betrag von EUR 64.000,00 abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt führt ein klagsstattgebendes Urteil bei einem solchen Klagebegehren zum Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zuziehung der Kreditsumme einerseits und der dafür entrichteten Zinsen andererseits, woraus sich zwingend Rückabwicklungsansprüche der Parteien des Grundverfahrens ergeben. Der in der Klage wiedergegebene Geldbetrag von EUR 64.000,00 (die geleisteten Zinsen werden nicht beziffert) entfaltet daher im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil. Die Bedeutung des Rechtsstreites für die Parteien ist damit zumindest mit EUR 64.000,00 anzusetzen, weshalb das im Grundverfahren tätige Gericht zur Ansicht gelangte, dass eine davon abweichende und auf Paragraph 56, Absatz 2, JN gestützte Bewertung gar nicht statthaft ist. Da Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG als gebührenrechtliche Sondervorschrift für Fälle des Paragraph 56, Absatz 2, JN anzusehen ist, kommt dieser Bestimmung in der gegenständlichen Konstellation keine eigenständige Bedeutung mehr zu. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG vorliegt. Die Streitwertfestsetzung wurde zwar im Beschluss des im Grundverfahren tätigen Gerichtes vom 10.03.2022 vorgenommen, mit dem über den am 23.02.2022 eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des klagsgegenständlichen Anspruchs vorgenommen wurde. 3.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 7, RATG vorliegt. Die Streitwertfestsetzung wurde zwar im Beschluss des im Grundverfahren tätigen Gerichtes vom 10.03.2022 vorgenommen, mit dem über den am 23.02.2022 eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des klagsgegenständlichen Anspruchs vorgenommen wurde. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde somit nicht außerhalb eines Zivilprozesses eingebracht (§ 15 Abs. 4 GGG), sondern während eines anhängigen Zivilprozesses. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt, vorausgesetzt der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dient der Sicherung der eingeklagten Ansprüche (VwGH 02.07.1987, Zl. 86/16/0091; 29.04.2013, Zl. 2012/16/0212). Im Gegenzug dazu sind Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung während eines anhängigen Zivilprozesses gebührenfrei. Die gegenständliche Konstellation zeichnet sich lediglich durch die Besonderheit aus, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht unter einem mit der Klage eingebracht wurde, was an der Einbringung während eines anhängigen Zivilprozesses und damit an der grundsätzlichen Gebührenfreiheit des Antrages nichts ändert. Wenn allerdings dem vorgesagten zufolge der Wert des Streitgegenstandes dem Wert des zu sichernden Anspruchs zu entsprechen hat und insoweit eine Streitwertfestsetzung des im Grundverfahren tätigen Gerichtes erfolgt, liegt auch insoweit ein bindender Abspruch des im Grundverfahren tätigen Gerichtes über die Bemessungsgrundlage vor (§ 18 Abs. 2 Z. 1 GGG). Nach der zitieren Rechtsprechung ist es nicht möglich, dass die Bemessungsgrundlage im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – die der Sicherung der eingeklagten Ansprüche dient – von der Bemessungsgrundlage im Zivilprozesses selbst abweicht. Die beschwerdeführende Partei hat im Gegenzug für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine weitere Pauschalgebühr zu entrichten. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde somit nicht außerhalb eines Zivilprozesses eingebracht (Paragraph 15, Absatz 4, GGG), sondern während eines anhängigen Zivilprozesses. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einstweiligen Verfügungen entscheidet nicht der von der gefährdeten Partei angesetzte Wert des Streitgegenstandes, sondern der Wert, der dem zu sichernden Anspruch zukommt, vorausgesetzt der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dient der Sicherung der eingeklagten Ansprüche (VwGH 02.07.1987, Zl. 86/16/0091; 29.04.2013, Zl. 2012/16/0212). Im Gegenzug dazu sind Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung während eines anhängigen Zivilprozesses gebührenfrei. Die gegenständliche Konstellation zeichnet sich lediglich durch die Besonderheit aus, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht unter einem mit der Klage eingebracht wurde, was an der Einbringung während eines anhängigen Zivilprozesses und damit an der grundsätzlichen Gebührenfreiheit des Antrages nichts ändert. Wenn allerdings dem vorgesagten zufolge der Wert des Streitgegenstandes dem Wert des zu sichernden Anspruchs zu entsprechen hat und insoweit eine Streitwertfestsetzung des im Grundverfahren tätigen Gerichtes erfolgt, liegt auch insoweit ein bindender Abspruch des im Grundverfahren tätigen Gerichtes über die Bemessungsgrundlage vor (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG). Nach der zitieren Rechtsprechung ist es nicht möglich, dass die Bemessungsgrundlage im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – die der Sicherung der eingeklagten Ansprüche dient – von der Bemessungsgrundlage im Zivilprozesses selbst abweicht. Die beschwerdeführende Partei hat im Gegenzug für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine weitere Pauschalgebühr zu entrichten. 3.2.
- Die Justizverwaltungsbehörde ging zusammenfassend aufgrund des Bindung an die Entscheidung des im Grundverfahren tätigen ordentlichen Gerichtes zutreffend davon aus, dass der Wert des Streitgegenstandes der am 02.02.2022 im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Salzburg eingebrachten Klage der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Kreditsumme von EUR 64.000,00 entspricht. Dieser Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG. Für die Klage ist daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 64.000,00 zu entrichten. Die Pauschalgebühr beträgt nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des § 32 GGG EUR 1.556,
- Aufgrund der Zurückweisung der Klage ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, das sind EUR 389,
- Da die beschwerdeführende Partei bislang keine Zahlungen leistete, sind keine Zahlungen anzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass bislang keine Zahlungen geleistet wurden. Für die Klage ist daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 64.000,00 zu entrichten. Die Pauschalgebühr beträgt nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des Paragraph 32, GGG EUR 1.556,
- Aufgrund der Zurückweisung der Klage ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, das sind EUR 389,
- Da die beschwerdeführende Partei bislang keine Zahlungen leistete, sind keine Zahlungen anzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und dem Umstand, dass bislang keine Zahlungen geleistet wurden. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 397,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. a, 15 Abs. 3a und 19a GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG abzuweisen.Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 397,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer eins, Litera a,, 15 Absatz 3 a und 19 a GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abzuweisen. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind. 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.
- Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.3.3.
- Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der im Grundverfahren tätigen Gerichte im Einhebungsverfahren ab. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der im Grundverfahren tätigen Gerichte im Einhebungsverfahren ab. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2308678.1.00