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{'item': 'L527 2194924-4'}

Obsah (17)§ 12aArt 133§ 68§ 56§ 58§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 22§ 62§ 46§ 7§ 42§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlL527 2194924-4 SpruchL527 2194924-4/6E, L527 2194924-4/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 08.04.2020, G309 2194924-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise).Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 08.04.2020, G309 2194924-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Am 25.04.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 09.11.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.05.2021, Zahl XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge [belangte] Behörde) den Antrag vom 25.04.2020

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2021, L502 2194924-2/5E, als unbegründet ab.Am 25.04.2020 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 09.11.2020 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.05.2021, Zahl römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge [belangte] Behörde) den Antrag vom 25.04.2020

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2021, L502 2194924-2/5E, als unbegründet ab. Am 29.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G 2005, welchen die Behörde mit Bescheid vom 08.11.2022, Zahl XXXX,

§ 58Abs 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückwies. Des Weiteren erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Am 29.06.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, welchen die Behörde mit Bescheid vom 08.11.2022, Zahl römisch 40 ,

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückwies. Des Weiteren erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Am 15.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2025, Zahl XXXX, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 06.03.2025, L532 2194924-3/4E, überwiegend als unbegründet ab und im Übrigen als unzulässig zurück.Am 15.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2025, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 06.03.2025, L532 2194924-3/4E, überwiegend als unbegründet ab und im Übrigen als unzulässig zurück. Am 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 09.04.2025 eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.04.2025 den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 auf. Am 31.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 09.04.2025 eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.04.2025 den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Der Akt der belangten Behörde langte am 14.04.2025 in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. Soweit im Folgenden Aktenbestandteile ohne nähere Spezifikation des Akts bezeichnet werden, beziehen sich die Verweise auf den Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2025 bzw. auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2194924-

  1. Feststellungen: 1.
  2. Den vom Beschwerdeführer am 15.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 08.04.2020, G309 2194924-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise).1.
  3. Den vom Beschwerdeführer am 15.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 08.04.2020, G309 2194924-1/12E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Die weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz bis einschließlich des Antrags vom 15.11.2022 wurden

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (BVw

G 08.07.2021, L502 2194924-2/5E, BVwG 06.03.2025, L532 2194924-3/4E). Die weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf internationalen Schutz bis einschließlich des Antrags vom 15.11.2022 wurden

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (BVwG 08.07.2021, L502 2194924-2/5E, BVwG 06.03.2025, L532 2194924-3/4E). Mit Bescheid vom 08.11.2022, Zahl XXXX, hatte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs 1 AsylG 2005

§ 58Abs 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 08.11.2022, Zahl römisch 40 , hatte die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. 1.2. Zum am 31.03.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz fanden am selben Tag die Erstbefragung (AS 21

  1. ff)und am 09.04.2025 (AS 129
  2. ff)eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er homosexuell sei (AS 134). Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.04.2025 den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 auf (AS 137 ff).1.2. Zum am 31.03.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz fanden am selben Tag die Erstbefragung (AS 21

  1. ff)und am 09.04.2025 (AS 129
  2. ff)eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er homosexuell sei (AS 134). Im Anschluss an die Einvernahme hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 09.04.2025 den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf (AS 137 ff). Der Organwalter der belangten Behörde, der die Einvernahme führte und die Entscheidung traf (den Bescheid genehmigte), hatte in einem behördeninternen E-Mail vom 03.04.2025 geschrieben: „[…] ergänzend darf ich euch zu dem Fall mitteilen, dass am 07.04.2025, 10:00 Uhr eine

  1. Einvernahme anberaumt wird. Die
  2. Einvernahme (und beabsichtigte mündl Verkündung §12a2) wird am 09.04.2025 ab ca. 11:00 Uhr stattfinden. Ob der 12a2 tatsächlich möglich ist, weiß ich fix nach dem ersten Termin am Montag. […]“ (AS 39; Orthografie und Grammatik im Original) Tatsächlich wurde für Montag, 07.04.2025, keine Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumt. Abgesehen von der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zu seinem am 31.03.2025 gestellten Antrag einzig am 09.04.2025 einvernommen. In einem behördeninternen E-Mail vom 08.04.2025 hatte der Organwalter geschrieben: „[…] bitte dem BVWG für morgen die geplante Aberkennung des FAS gem. §12a2 AsylG zum AW ankündigen (ca. 13:00 Uhr) […]“ (AS 107; Orthografie und Grammatik im Original) Eine entsprechende Nachricht war dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2025 übermittelt worden (AS 109). In einem weiteren behördeninternen E-Mail vom 08.04.2025 hatte der Organwalter geschrieben: „[…] der AW wird morgen von mir einvernommen. Ich werde auch gleich morgen den faktischen Abschiebeschutz aberkennen. Der AW hat die diesbezügliche Ladung gestern übernommen. […] Zeitpunkt der mündlichen Verkündung morgen ca. 13:00 Uhr (genau kann ich das aber noch nicht sagen, da vorher eine gesamte Einvernahme (ca. 1,5 Stunden) durchgeführt werden muss. Es haben sich durch Zustellprobleme einige Verschiebungen im Ladungskalender ergeben und kann ich daher den genauen Zeitpunkt noch nicht enger eingrenzen. […]“ (AS 111; Orthografie und Grammatik im Original; Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht)
  3. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der behördlichen Verwaltungsakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren und zu den Verfahren mit den Zahlen G309 2194924-1, L502 2194924-2, L532 2194924-3 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheids: 3.
  5. Rechtliche Grundlagen: 3.1.1.

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art 133 Abs 3 B-VG) erforderlich ist; vgl. z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023.Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Behörde – selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen – nicht verpflichtet ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Gesetzgeber hat vielmehr normiert, dass die Behörde den faktischen Abschiebeschutz aufheben „kann“; ihr kommt insofern Ermessen zu. Ermessensentscheidungen sind nach Paragraph 60, AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist; vergleiche z. B. VwGH 26.09.2019, Ra 2018/10/0201, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 Asyl

G 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, und VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.

§ 12aAbs 6 Asyl

G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53

Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), K12 zu § 12a AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E.Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 und – grundlegend – Asylgerichtshof 21.12.2010, C2 410325-2/2010/2E. 3.1.2.

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62

Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs 3 AVG.

Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.1.2.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. In seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G186/2018 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag mit dem in Art 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Durch die betreffende Regelung werde nämlich mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Art 132 Abs 1 Z1 B-VG fingiert.In seiner Entscheidung vom 10.10.2018, G186/2018 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag mit dem in Artikel 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei. Durch die betreffende Regelung werde nämlich mit der Übermittlung der Verwaltungsakten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Z1 B-VG fingiert. 3.1.3. § 22 Abs 1 BFA-VG zufolge ist eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 BFA-VG gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.

§ 22

Abs 2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

§ 22

Abs Abs 1 BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 Abs 3 BFA-VG).3.1.3. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG zufolge ist eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, BFA-VG gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, Abs Absatz eins, BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG). Im Einzelnen ist zur Prüfungs-/Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 abzusprechen hat, grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329: Im Einzelnen ist zur Prüfungs-/Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329:

§ 22Abs 10 letzter Satz Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von § 22 Abs 10 letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG nicht anwenden (§ 22 Abs 1 BFA). Nach § 22 Abs 1 BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach § 22 Abs 2 BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Ob die Ergänzung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist oder die Notwendigkeit erheblicher ergänzender Erhebungen dazu führt, dass im Rahmen der im Verfahren betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung eine einwandfreie Beurteilung nicht (mehr) möglich und infolgedessen der (von Gesetzes wegen in Beschwerde gezogene) Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, ist letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Paragraph 22, Absatz 10, letzter Satz AsylG 2005 gehalten sei, (sämtliche) Rechtswidrigkeiten aufzugreifen (VfGH 10.10.2018, G186/2018). Dabei darf das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG nicht anwenden (Paragraph 22, Absatz eins, BFA). Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden; der Verwaltungsgerichtshof sieht darin aus unionsrechtlichen Erwägungen aber kein „Verhandlungsverbot“ (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wenngleich es also dem Bundeverwaltungsgericht nicht grundsätzlich untersagt ist, eine Verhandlung durchzuführen oder sonst ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, hat es bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Grobprüfung durchzuführen und die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben. Dies muss gerade vor dem Hintergrund gelten, dass für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine vom betroffenen Fremden erhobene Beschwerde nicht vorliegen muss und nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG die Aufhebung des Abschiebeschutzes und eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar sind. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist von der Behörde (lediglich) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuzuwarten. Aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen. Ob die Ergänzung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen ist oder die Notwendigkeit erheblicher ergänzender Erhebungen dazu führt, dass im Rahmen der im Verfahren betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung eine einwandfreie Beurteilung nicht (mehr) möglich und infolgedessen der (von Gesetzes wegen in Beschwerde gezogene) Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist, ist letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Ergebnis wird das Bundesverwaltungsgericht daher in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (jedenfalls) keine (aufwendigen) Ermittlungen und auch keine von der Behörde (zu erheblichen Fragen weitgehend oder zur Gänze) unterlassene Beweiswürdigung nachholen (können). Es wird im Regelfall in erster Linie aufgrund der Verfahrensakten zu entscheiden sein, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.1.4.

§ 7

Abs 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Z 1), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Z 2), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 3) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG) mitgewirkt haben (Z 4), der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen (§ 7 Abs 2 AVG).3.1.4.

Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind (Ziffer eins,), in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind (Ziffer 2,), wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Ziffer 3,) und im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a, AVG) mitgewirkt haben (Ziffer 4,), der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen (Paragraph 7, Absatz 2, AVG). Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte; vgl. mwN VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112.Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte; vergleiche mwN VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügen für das Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Vgl. mwN VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0064. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügen für das Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Vgl. mwN VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0064. In diesem Sinne (vgl. § 6 VwGVG) befand der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.05.2022, Ra 2021/19/0064, dass die Äußerung einer Richterin „wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge“ nicht anders verstanden werden könne, als dass die erkennende Richterin nach dem ersten Teil der Befragung des Revisionswerbers von dessen Unglaubwürdigkeit ausging. Zu diesem Zeitpunkt war die Befragung des Revisionswerbers noch nicht abgeschlossen. Es folgten weitere Fragen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers durch die erkennende Richterin, den Rechtsvertreter des Revisionswerbers und den Vertreter der belangten Behörde. Die erkennende Richterin habe durch die zitierte Äußerung jedoch bereits davor zum Ausdruck, sich eine Meinung zu der für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei. Diese Äußerungen seien geeignet gewesen, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichts zu erwecken und die Glaubwürdigkeit der in freier Überzeugung vorzunehmenden Würdigung aller Beweise in Frage zu stellen. Die Richterin habe damit den Anschein ihrer Befangenheit erweckt.In diesem Sinne vergleiche Paragraph 6, VwGVG) befand der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.05.2022, Ra 2021/19/0064, dass die Äußerung einer Richterin „wenn man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ausginge“ nicht anders verstanden werden könne, als dass die erkennende Richterin nach dem ersten Teil der Befragung des Revisionswerbers von dessen Unglaubwürdigkeit ausging. Zu diesem Zeitpunkt war die Befragung des Revisionswerbers noch nicht abgeschlossen. Es folgten weitere Fragen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers durch die erkennende Richterin, den Rechtsvertreter des Revisionswerbers und den Vertreter der belangten Behörde. Die erkennende Richterin habe durch die zitierte Äußerung jedoch bereits davor zum Ausdruck, sich eine Meinung zu der für die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zentralen Frage, ob die Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig seien, gebildet zu haben, ohne klarzustellen, ob dies vorbehaltlich weiterer Ergebnisse der zu diesem Zeitpunkt noch andauernden kontradiktorischen Beweisaufnahme zu verstehen sei. Diese Äußerungen seien geeignet gewesen, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichts zu erwecken und die Glaubwürdigkeit der in freier Überzeugung vorzunehmenden Würdigung aller Beweise in Frage zu stellen. Die Richterin habe damit den Anschein ihrer Befangenheit erweckt. Wie Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 22 ff (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)darlegen, ist eine von einem befangenen Organ entgegen § 7 AVG gesetzte Amtshandlung objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet einen Verfahrensmangel (vgl. auch VwGH 13.12.1990, 89/06/0196), der im Rechtsmittelverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheids bestehen. Diese können sowohl durch die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen als auch an der Entscheidung entstehen. Eine Relevanz des Verfahrensmangels ist (jedenfalls) zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) im Falle der Unbefangenheit zu einer anderen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung hätte gelangen können, was vor allem bei Ermessensentscheidungen im Allgemeinen zu bejahen sein wird; vgl. mwN VwGH 19.04.1995, 94/12/0033, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Zur Thematik der Befangenheit bei Ermessensentscheidungen legen Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)näher dar:Wie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 22 ff (Stand 1.1.2014, rdb.
  3. at)darlegen, ist eine von einem befangenen Organ entgegen Paragraph 7, AVG gesetzte Amtshandlung objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet einen Verfahrensmangel vergleiche auch VwGH 13.12.1990, 89/06/0196), der im Rechtsmittelverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheids bestehen. Diese können sowohl durch die Mitwirkung eines befangenen Organs an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen als auch an der Entscheidung entstehen. Eine Relevanz des Verfahrensmangels ist (jedenfalls) zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) im Falle der Unbefangenheit zu einer anderen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung hätte gelangen können, was vor allem bei Ermessensentscheidungen im Allgemeinen zu bejahen sein wird; vergleiche mwN VwGH 19.04.1995, 94/12/0033, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Zur Thematik der Befangenheit bei Ermessensentscheidungen legen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.
  4. at)näher dar: „In diesem Sinn hatte der Gerichtshof seine Rsp generell (dh konkret in Bezug auf einen Bescheid einer Bundesministerin) jüngst dahin gehend präzisiert, dass bei einem „weiten Entscheidungsspielraum“ der Behörde (wie im Fall einer UVP-Genehmigung mit der Möglichkeit eines breiten Spektrums an Auflagen), bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes rechtmäßiges, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung (insb in Bezug auf Nebenbestimmungen), erzielt worden wäre, der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden könne (VwGH 12. 11. 2012, 2011/06/0202 [Hervorhebungen von den Verfassern] auch mit Gegenbeispielen aus seiner Jud [vgl etwa auch VwGH 20. 6. 2012, 2012/03/0080: „allein die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und .. zutreffend gelöst“]). Der Verfahrensmangel der Mitwirkung eines befangenen Organwalters im Rahmen einer Kollegialbehörde war jedenfalls dann wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aF, wenn die Kollegialbehörde bei Abwesenheit des befangenen Organwalters nicht beschlussfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung nach den anzuwendenden Vorschriften erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (VwSlg 9012 A/1976; VwGH 21. 2. 2001, 98/12/0073; 22. 10. 2008, 2007/06/0008). Aber auch wenn die Nichtmitwirkung des befangenen Organwalters nicht diese Konsequenzen gehabt hätte, war nach der Rsp des VwGH die Relevanz des Verfahrensmangels zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Kollegium in dessen Abwesenheit zu einem anderen, ebenfalls dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können (VwGH 19. 4. 1995, 94/12/0033). Dies war danach – wie bereits angedeutet – vor allem bei Ermessensentscheidungen (zB Strafbemessung; vgl VwSlg 7872 A/1970; VwGH 16. 10. 2008, 2004/09/0209) im Allgemeinen anzunehmen (VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; 15. 5. 2012, 2009/05/0088; vgl auch VwGH 20. 5. 2003, 2002/05/1025; 25. 2. 2005, 2004/05/0263; ferner Janko, ÖGZ 1999/12, 16). Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels wurde vom VwGH aber darüber hinaus schon im Hinblick auf die Möglichkeit angenommen (vgl auch Rz 18), dass das Stimmverhalten anderer Mitglieder durch die Mitwirkung von befangenen Organwaltern an der Meinungsbildung (Beratung) beeinflusst wird (vgl VwSlg 13.395 A/1991; VwGH 21. 6. 2005, 2001/06/0052; ferner VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; siehe auch Janko, ÖGZ 1999/12, 16).“Der Verfahrensmangel der Mitwirkung eines befangenen Organwalters im Rahmen einer Kollegialbehörde war jedenfalls dann wesentlich iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aF, wenn die Kollegialbehörde bei Abwesenheit des befangenen Organwalters nicht beschlussfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung nach den anzuwendenden Vorschriften erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (VwSlg 9012 A/1976; VwGH 21. 2. 2001, 98/12/0073; 22. 10. 2008, 2007/06/0008). Aber auch wenn die Nichtmitwirkung des befangenen Organwalters nicht diese Konsequenzen gehabt hätte, war nach der Rsp des VwGH die Relevanz des Verfahrensmangels zu bejahen, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Kollegium in dessen Abwesenheit zu einem anderen, ebenfalls dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können (VwGH 19. 4. 1995, 94/12/0033). Dies war danach – wie bereits angedeutet – vor allem bei Ermessensentscheidungen (zB Strafbemessung; vergleiche VwSlg 7872 A/1970; VwGH 16. 10. 2008, 2004/09/0209) im Allgemeinen anzunehmen (VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; 15. 5. 2012, 2009/05/0088; vergleiche auch VwGH 20. 5. 2003, 2002/05/1025; 25. 2. 2005, 2004/05/0263; ferner Janko, ÖGZ 1999/12, 16). Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels wurde vom VwGH aber darüber hinaus schon im Hinblick auf die Möglichkeit angenommen vergleiche auch Rz 18), dass das Stimmverhalten anderer Mitglieder durch die Mitwirkung von befangenen Organwaltern an der Meinungsbildung (Beratung) beeinflusst wird vergleiche VwSlg 13.395 A/1991; VwGH 21. 6. 2005, 2001/06/0052; ferner VwGH 18. 3. 1992, 90/12/0167; siehe auch Janko, ÖGZ 1999/12, 16).“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird ein (allfälliger) Verfahrensmangel infolge der Mitwirkung befangener Organwalter im erstinstanzlichen Verfahren durch ein mängelfreies Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht saniert; vgl. z. B. VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136, VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 23, 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Eine Sanierung eines derartigen Verfahrensmangels durch den Verwaltungsgerichtshof kam hingegen – vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – bei letztinstanzlichen Bescheiden nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu kassieren, wenn die Behörde bei Nichtmitwirkung des befangenen Organs zu einem Bescheid anderen Inhalts kommen hätte können. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Eine Verletzung des § 6 VwGVG durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts begründet eine Rechtswidrigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss - zumindest im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK oder des Art 47 GRC - nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre. Vgl. mwN 20.04.2022, Ra 2020/14/0407. Eine Sanierung des Verfahrensmangels durch den Verwaltungsgerichtshof wäre freilich nunmehr im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis

§ 42Abs 4 Vw

GG möglich; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird ein (allfälliger) Verfahrensmangel infolge der Mitwirkung befangener Organwalter im erstinstanzlichen Verfahren durch ein mängelfreies Rechtsmittelverfahren vor der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht saniert; vergleiche z. B. VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136, VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 23, 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Eine Sanierung eines derartigen Verfahrensmangels durch den Verwaltungsgerichtshof kam hingegen – vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – bei letztinstanzlichen Bescheiden nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu kassieren, wenn die Behörde bei Nichtmitwirkung des befangenen Organs zu einem Bescheid anderen Inhalts kommen hätte können. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 24 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts begründet eine Rechtswidrigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss - zumindest im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC - nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre. Vgl. mwN 20.04.2022, Ra 2020/14/0407. Eine Sanierung des Verfahrensmangels durch den Verwaltungsgerichtshof wäre freilich nunmehr im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis

Paragraph 42, Absatz 4, VwGG möglich; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Im Einzelnen folgt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sanierung des Verfahrensmangels Folgendes: Hat der befangene Organwalter an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt, so hat die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht diesen grundsätzlich (vgl. aber § 66 Abs 2 AVG und § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG) neu zu erheben (die vom befangenen Organwalter gesetzten Amtshandlungen zu wiederholen oder zu ergänzen und aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhalts in der Sache zu entscheiden. Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete – Sachentscheidung (einschließlich der Ermessensübung) der unbefangenen Berufungsbehörde saniert. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Im Einzelnen folgt aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sanierung des Verfahrensmangels Folgendes: Hat der befangene Organwalter an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt, so hat die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht diesen grundsätzlich vergleiche aber Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG) neu zu erheben (die vom befangenen Organwalter gesetzten Amtshandlungen zu wiederholen oder zu ergänzen und aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhalts in der Sache zu entscheiden. Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete – Sachentscheidung (einschließlich der Ermessensübung) der unbefangenen Berufungsbehörde saniert. Vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 23 (Stand 1.1.2014, rdb.at). 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  2. 3.1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/
  4. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  5. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  6. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die freie Beweiswürdigung

§ 45Abs 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vgl. abermals Vw

GH 25.05.2016, Ra 2016/11/

  1. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vergleiche – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/
  2. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/
  3. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Die freie Beweiswürdigung

Paragraph 45, Absatz 2, AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vergleiche abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/

  1. 3.1.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität von Asylwerbern (unter anderem aus dem Irak) zugrunde lag. Im Zuge dessen sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Themen und Fragen, die die persönlichen Sphäre und Sexualität betreffen, sensiblen Charakter hätten; z. B. VfGH 15.03.2023, E3193/2022, VfGH 19.09.2022, E2406/2021, VfGH 28.02.2023, E995/
  3. Den vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation [15.04.2025]) sei bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken; vgl. mwN VfGH 28.06.2023, E628/
  2. In verschiedenen Fallkonstellationen betonte der Verfassungsgerichtshof ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, um den Wahrheitsgehalt der behaupteten sexuellen Orientierung überprüfen zu können; vgl. VfGH 27.11.2023, E3166/2023, VfGH 19.09.2023, E848/2023, VfGH 19.9.2022, E4318/
  3. 3.1.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität von Asylwerbern (unter anderem aus dem Irak) zugrunde lag. Im Zuge dessen sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Themen und Fragen, die die persönlichen Sphäre und Sexualität betreffen, sensiblen Charakter hätten; z. B. VfGH 15.03.2023, E3193/2022, VfGH 19.09.2022, E2406/2021, VfGH 28.02.2023, E995/
  5. Den vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; https://www.unhcr.org/media/unhcr-guidelines-international-protection-no-9-claims-refugee-status-based-sexual-orientation [15.04.2025]) sei bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken; vergleiche mwN VfGH 28.06.2023, E628/
  2. In verschiedenen Fallkonstellationen betonte der Verfassungsgerichtshof ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, um den Wahrheitsgehalt der behaupteten sexuellen Orientierung überprüfen zu können; vergleiche VfGH 27.11.2023, E3166/2023, VfGH 19.09.2023, E848/2023, VfGH 19.9.2022, E4318/
  3. 3.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren: In Bezug auf den Organwalter der belangten Behörde, der das gegenständliche (Ermittlungs-)Verfahren führte und die Entscheidung traf, liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 3 AVG vor. Sein aktenkundiges Vorgehen und seine aktenkundigen Äußerungen können nämlich nicht anders verstanden werden, als dass er vor der (ordnungsgemäßen) Führung eines Ermittlungsverfahrens unter anderem davon ausging, dass die Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hervorzuheben ist, dass der Organwalter bereits am 08.04.2025 – vorbehaltslos – erklärte, dass er am Folgetag den faktischen Abschiebeschutz aufheben werde; arg.: „Ich werde auch gleich morgen den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.“ Zu diesem Zeitpunkt hatte zum am 31.03.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch keine – nach § 19 Abs 2 AsylG 2005 grundsätzlich vorgesehene – Einvernahme vor der belangten Behörde stattgefunden. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer erst und einzig am 09.04.2025 vor der belangten Behörde einvernommen. Der Äußerung des Organwalters ist nicht zu entnehmen, dass (die Entscheidung über) die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorbehaltlich weiterer Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolge, sodass sie den Eindruck einer vorweggenommenen Beweiswürdigung des – noch nicht (hinreichend) erhobenen – Antragsvorbringens vermittelte. Die Äußerung des Organwalters und das entsprechende Vorgehen (Benachrichtigung des Bundesverwaltungsgerichts am 08.04.2025) waren demnach im Lichte der unter 3.
  5. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fraglos geeignet, begründete Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit und damit seiner Unbefangenheit zu erwecken. Der Organwalter erweckte damit den Anschein seiner Befangenheit. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des § 7 Abs 2 AVG gibt es nicht, sodass diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangten konnte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Behörde bzw. der Organwalter vom ursprünglich geplanten Vorgehen, den Beschwerdeführer zunächst am 07.04.2025 einzuvernehmen und nach einer etwaigen weiteren Einvernahme am 09.04.2025 allenfalls den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, offenbar abgekommen ist. In Bezug auf den Organwalter der belangten Behörde, der das gegenständliche (Ermittlungs-)Verfahren führte und die Entscheidung traf, liegt der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vor. Sein aktenkundiges Vorgehen und seine aktenkundigen Äußerungen können nämlich nicht anders verstanden werden, als dass er vor der (ordnungsgemäßen) Führung eines Ermittlungsverfahrens unter anderem davon ausging, dass die Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert habe, und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hervorzuheben ist, dass der Organwalter bereits am 08.04.2025 – vorbehaltslos – erklärte, dass er am Folgetag den faktischen Abschiebeschutz aufheben werde; arg.: „Ich werde auch gleich morgen den faktischen Abschiebeschutz aberkennen.“ Zu diesem Zeitpunkt hatte zum am 31.03.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch keine – nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich vorgesehene – Einvernahme vor der belangten Behörde stattgefunden. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer erst und einzig am 09.04.2025 vor der belangten Behörde einvernommen. Der Äußerung des Organwalters ist nicht zu entnehmen, dass (die Entscheidung über) die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorbehaltlich weiterer Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolge, sodass sie den Eindruck einer vorweggenommenen Beweiswürdigung des – noch nicht (hinreichend) erhobenen – Antragsvorbringens vermittelte. Die Äußerung des Organwalters und das entsprechende Vorgehen (Benachrichtigung des Bundesverwaltungsgerichts am 08.04.2025) waren demnach im Lichte der unter 3.
  6. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur fraglos geeignet, begründete Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit und damit seiner Unbefangenheit zu erwecken. Der Organwalter erweckte damit den Anschein seiner Befangenheit. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AVG gibt es nicht, sodass diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangten konnte. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Behörde bzw. der Organwalter vom ursprünglich geplanten Vorgehen, den Beschwerdeführer zunächst am 07.04.2025 einzuvernehmen und nach einer etwaigen weiteren Einvernahme am 09.04.2025 allenfalls den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, offenbar abgekommen ist. Der Anschein der Befangenheit wiegt gegenständlich insbesondere deshalb schwer, weil die entscheidungsrelevanten Themen die persönliche Sphäre sowie Sexualität des Beschwerdeführers betreffen und damit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sensiblen Charakter haben. Daher ist keinesfalls auszuschließen, dass im Falle der Unbefangenheit des Organwalters bzw. des Nichtvorliegens des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung getroffen worden wäre. Hinzukommt, dass es sich bei der Entscheidung, ob der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird oder nicht, um eine Ermessensentscheidung handelt. Das heißt, selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ist die Behörde zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht verpflichtet. Umso weniger kann folglich ausgeschlossen werden, dass ohne Befangenheit ein anderes rechtmäßiges, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt, also der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben worden wäre. Der Anschein der Befangenheit wiegt gegenständlich insbesondere deshalb schwer, weil die entscheidungsrelevanten Themen die persönliche Sphäre sowie Sexualität des Beschwerdeführers betreffen und damit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sensiblen Charakter haben. Daher ist keinesfalls auszuschließen, dass im Falle der Unbefangenheit des Organwalters bzw. des Nichtvorliegens des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung getroffen worden wäre. Hinzukommt, dass es sich bei der Entscheidung, ob der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird oder nicht, um eine Ermessensentscheidung handelt. Das heißt, selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ist die Behörde zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht verpflichtet. Umso weniger kann folglich ausgeschlossen werden, dass ohne Befangenheit ein anderes rechtmäßiges, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt, also der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben worden wäre. Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde kann, wie oben dargelegt, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich saniert werden. Das Verfahren, das dazu vom Bundesverwaltungsgericht zu führen wäre, wäre jedoch mit dem Konzept und Wesen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 sowie dem zugehörigen Rechtsschutzregime nicht vereinbar: Die Sanierung des Verfahrensmangels setzte nämlich – da der im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG befangene Organwalter nicht nur die Entscheidung traf, sondern auch das Ermittlungsverfahren geführt hatte – voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt neu erheben würde, also insbesondere den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu seinen nunmehrigen Antragsgründen, namentlich der behaupteten Homosexualität, befragen würde. Dies stünde mit der dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eingeräumten Befugnis/Möglichkeit lediglich zur Grobprüfung gewiss nicht im Einklang. Denn selbst eine (bloße) Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben und es darf nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen, wenn das behördliche Ermittlungsergebnis eine einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zulässt. Die Befangenheit des Organwalters Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG muss deshalb gegenständlich zur Folge haben, dass die von der Behörde mit Bescheid vom 09.04.2025 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig erklärt und der Bescheid aufgehoben wird. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden.Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organwalters der belangten Behörde kann, wie oben dargelegt, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich saniert werden. Das Verfahren, das dazu vom Bundesverwaltungsgericht zu führen wäre, wäre jedoch mit dem Konzept und Wesen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sowie dem zugehörigen Rechtsschutzregime nicht vereinbar: Die Sanierung des Verfahrensmangels setzte nämlich – da der im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG befangene Organwalter nicht nur die Entscheidung traf, sondern auch das Ermittlungsverfahren geführt hatte – voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt neu erheben würde, also insbesondere den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu seinen nunmehrigen Antragsgründen, namentlich der behaupteten Homosexualität, befragen würde. Dies stünde mit der dem Bundesverwaltungsgericht in Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eingeräumten Befugnis/Möglichkeit lediglich zur Grobprüfung gewiss nicht im Einklang. Denn selbst eine (bloße) Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts soll die Ausnahme bleiben und es darf nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen, wenn das behördliche Ermittlungsergebnis eine einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zulässt. Die Befangenheit des Organwalters Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG muss deshalb gegenständlich zur Folge haben, dass die von der Behörde mit Bescheid vom 09.04.2025 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig erklärt und der Bescheid aufgehoben wird. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3.

§ 22

Abs 1 Satz 2 BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. auch oben unter 3.1.3.). 3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG konnte das Bundesverwaltungsgericht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche auch oben unter 3.1.3.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L527.2194924.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.