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{'item': 'W108 2293801-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW108 2293801-1 Spruch, W108 2293801-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1329544106/223282792, in einer asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. 1329544106/223282792, in einer asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. wird der Bescheid aufgehoben.römisch drei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. wird der Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 17.10.
  2. Bei der Erstbefragung gab er im Wesentlichen an: Er sei 18 Jahre alt und habe Angst, vom Assad-Regime und von den Kurden rekrutiert zu werden, er wolle sich nicht am Krieg beteiligen.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und er gab im Besonderen an: Er sei Araber und Sunnite und stamme aus XXXX (in der Folge: A.) in der Region XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern) gelebt habe. Sein Heimatgebiet stehe unter der Kontrolle der Kurden. Im Jahr 2022 sei er illegal aus Syrien ausgereist, weil er in seinem Gebiet von der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, (den Kurden) rekrutiert worden wäre. Er wolle aber keine Waffe tragen und gegen niemanden kämpfen, ebenso wolle er nicht getötet werden oder töten. Er werde von der Assad-Regierung und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht, habe aber keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die Kurden hätten ihn rekrutieren wollen, er sei jedoch vorher vor ihnen geflüchtet, persönlich sei er von den Kurden oder anderen Gruppen nicht aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Die Assad-Regierung gebe es in seinem Gebiet nicht, daher habe von dieser kein Rekrutierungsversuch stattgefunden, jedoch sei bekannt, dass man bei Erreichen des Alters von 18 Jahren rekrutiert werde. Bei den Kurden könne man sich nicht vom Militärdienst freikaufen, was der Freikauf bei der Assad-Regierung koste, wisse er nicht. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Er sei ein normaler Moslem und nicht radikal. Persönliche Probleme mit Behörden habe er in Syrien nicht gehabt. Seine Eltern und Geschwister lebten, bis auf seinen jüngeren Bruder, noch immer in A., wo sie ihren Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft bestritten, seine Brüder gingen daneben auch Tätigkeiten als Fahrer und Lagerarbeiter nach. Er habe auch noch sechs Onkel und zwei Tanten in Syrien. Seiner Familie in Syrien gehe es gut und sie hätten keine Probleme. Seine Familie habe auch keine Probleme bekommen, weil er Syrien verlassen habe, jedoch seien die Kurden ein paar Mal zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt.
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und er gab im Besonderen an: Er sei Araber und Sunnite und stamme aus römisch 40 (in der Folge: A.) in der Region römisch 40 im syrischen Gouvernement Aleppo, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern) gelebt habe. Sein Heimatgebiet stehe unter der Kontrolle der Kurden. Im Jahr 2022 sei er illegal aus Syrien ausgereist, weil er in seinem Gebiet von der Arbeiterpartei Kurdistans, PKK, (den Kurden) rekrutiert worden wäre. Er wolle aber keine Waffe tragen und gegen niemanden kämpfen, ebenso wolle er nicht getötet werden oder töten. Er werde von der Assad-Regierung und von den Kurden wegen des Militärdienstes gesucht, habe aber keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die Kurden hätten ihn rekrutieren wollen, er sei jedoch vorher vor ihnen geflüchtet, persönlich sei er von den Kurden oder anderen Gruppen nicht aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Die Assad-Regierung gebe es in seinem Gebiet nicht, daher habe von dieser kein Rekrutierungsversuch stattgefunden, jedoch sei bekannt, dass man bei Erreichen des Alters von 18 Jahren rekrutiert werde. Bei den Kurden könne man sich nicht vom Militärdienst freikaufen, was der Freikauf bei der Assad-Regierung koste, wisse er nicht. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Er sei ein normaler Moslem und nicht radikal. Persönliche Probleme mit Behörden habe er in Syrien nicht gehabt. Seine Eltern und Geschwister lebten, bis auf seinen jüngeren Bruder, noch immer in A., wo sie ihren Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft bestritten, seine Brüder gingen daneben auch Tätigkeiten als Fahrer und Lagerarbeiter nach. Er habe auch noch sechs Onkel und zwei Tanten in Syrien. Seiner Familie in Syrien gehe es gut und sie hätten keine Probleme. Seine Familie habe auch keine Probleme bekommen, weil er Syrien verlassen habe, jedoch seien die Kurden ein paar Mal zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt.
  5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte des Weiteren eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte des Weiteren eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde ging von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität und Darstellung zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen aus und führte begründend, soweit hier relevant und auf das Wesentlichste zusammengefasst, aus: Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, er sei vor seiner Ausreise aufgrund seines Alters für den (kurdischen) Militärdienst nicht in Frage gekommen, bei einer Rückkehr nach Syrien käme lediglich der kurdische Militärdienst für ihn in Betracht. Wenn man versuche, dem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte zu entgehen, werde die Wehrpflicht um einen Monat verlängert bzw. könne es zu kurzfristiger lnhaftierung kommen, um in dieser Zeit einen geeigneten Einsatzort zu finden. Bei einer Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Streitkräfte (aus Gewissensgründen) könne der Wehrdienst verlängert werden. Im Rahmen der ,,Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Streitkräfte werde man in Bereichen wie Nachschub, Objektschutz oder Bewachung von Gefängnissen eingesetzt und könne auf eigenen Wunsch an die Front versetzt werden. Bei einem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte komme es zu keinen Menschenrechtsverletzungen. lm Falle einer Rückkehr nach Syrien in ein vom Assad-Regime kontrolliertes Gebiet, drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Er würde wie andere syrische Männer im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst bei der regulären syrischen Armee eingezogen werden, im Zuge dieses Militärdienstes würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Bei einer Rückkehr würde er von keinen Verhältnissen betroffen sein, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich in Syrien aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  7. oder
  8. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland seien gesichert. Er verfüge über ein familiäres und soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland und über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, seine Familie besitze zudem eine eigene Landwirtschaft, die ihm bei der Wiederansiedelung in Syrien einen Vorteil verschaffe.Die belangte Behörde ging von der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität und Darstellung zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen aus und führte begründend, soweit hier relevant und auf das Wesentlichste zusammengefasst, aus: Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, er sei vor seiner Ausreise aufgrund seines Alters für den (kurdischen) Militärdienst nicht in Frage gekommen, bei einer Rückkehr nach Syrien käme lediglich der kurdische Militärdienst für ihn in Betracht. Wenn man versuche, dem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte zu entgehen, werde die Wehrpflicht um einen Monat verlängert bzw. könne es zu kurzfristiger lnhaftierung kommen, um in dieser Zeit einen geeigneten Einsatzort zu finden. Bei einer Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Streitkräfte (aus Gewissensgründen) könne der Wehrdienst verlängert werden. Im Rahmen der ,,Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Streitkräfte werde man in Bereichen wie Nachschub, Objektschutz oder Bewachung von Gefängnissen eingesetzt und könne auf eigenen Wunsch an die Front versetzt werden. Bei einem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte komme es zu keinen Menschenrechtsverletzungen. lm Falle einer Rückkehr nach Syrien in ein vom Assad-Regime kontrolliertes Gebiet, drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Er würde wie andere syrische Männer im wehrfähigen Alter zum Wehrdienst bei der regulären syrischen Armee eingezogen werden, im Zuge dieses Militärdienstes würde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. Bei einer Rückkehr würde er von keinen Verhältnissen betroffen sein, die dazu führen würden, dass er, wenn er sich in Syrien aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  9. oder
  10. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland seien gesichert. Er verfüge über ein familiäres und soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland und über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, seine Familie besitze zudem eine eigene Landwirtschaft, die ihm bei der Wiederansiedelung in Syrien einen Vorteil verschaffe.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehrdienst oder von den Syrischen Demokratischen Kräften, SDF, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden bzw. die SDF dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen, ihm drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Darüber hinaus müsse er vor dem Hintergrund der Berichtslage befürchten, dass ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet von der syrischen Assad-Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und er deshalb bei einer Rückkehr verfolgt werde. Im Zuge seiner Flucht im Juni 2022 sei er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien an der türkischen Grenze misshandelt worden. Zudem seien die Kurden einige Male - einmal vor der Ausreise und zwei Mal nach der Ausreise - bei seinen Eltern gewesen, um ihn zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer die PKK gesehen habe, sei er vor ihr geflüchtet. Diesem Vorbringen stehe das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dieses früher zu erstatten, weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sei, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme, ihm als solchem eine entsprechend detaillierte Auseinandersetzung mit den Länderinformationen nicht möglich gewesen sei, die Einvernahme sehr kurz gewesen sei und die belangte Behörde zu Themengebieten, die sie als relevant erachtet habe, keine Fragen an ihn gerichtet habe.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehrdienst oder von den Syrischen Demokratischen Kräften, SDF, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden bzw. die SDF dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen, ihm drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Darüber hinaus müsse er vor dem Hintergrund der Berichtslage befürchten, dass ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht nach Europa und des Stellens eines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet von der syrischen Assad-Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt und er deshalb bei einer Rückkehr verfolgt werde. Im Zuge seiner Flucht im Juni 2022 sei er wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien an der türkischen Grenze misshandelt worden. Zudem seien die Kurden einige Male - einmal vor der Ausreise und zwei Mal nach der Ausreise - bei seinen Eltern gewesen, um ihn zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer die PKK gesehen habe, sei er vor ihr geflüchtet. Diesem Vorbringen stehe das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dieses früher zu erstatten, weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst gewesen sei, dass es auf derart detaillierte Angaben ankomme, ihm als solchem eine entsprechend detaillierte Auseinandersetzung mit den Länderinformationen nicht möglich gewesen sei, die Einvernahme sehr kurz gewesen sei und die belangte Behörde zu Themengebieten, die sie als relevant erachtet habe, keine Fragen an ihn gerichtet habe.
  13. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers nach Sturz der Assad-Regierung in Syrien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers nach Sturz der Assad-Regierung in Syrien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. In einer unmittelbar vor der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde insbesondere dahin, dass im Hinblick auf den Sturz des Assad-Regimes in Syrien eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat und somit auch neue nicht unter das Neuerungsverbot fallende Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten seien. Evident sei, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Sturzes des Assad-Regimes die Einziehung in die Streitkräfte der „alten“ Syrisch-Arabischen Armee nicht mehr drohe. Inwiefern es in der „neuen“ gemeinsamen syrischen Armee unter Führung der Hay'at Tahrir al-Sham, HTS, eine Wehrpflicht geben werde und unter welchen Bedingungen Grundwehrpflichtige dienen müssten, stehe noch nicht mit Sicherheit fest. Angesichts der Lageänderung in Syrien und einem möglichen Erstarken der SDF – angesichts der Kampfhandlungen im Norden Syriens – habe der Beschwerdeführer nun eine größere Angst vor der Verfolgung durch die kurdischen Milizen als zuvor: Die Angriffe der türkischen Streitkräfte und der mit ihr Verbündeten SNA auf die SDF und das von ihr kontrollierte Gebiet setzten sich – ungeachtet eines durch die USA zwischen den Konfliktparteien vermittelten Waffenstillstandes – fort. Die von der Türkei gestützten SNA-Milizen drängten weiter in die Gebiete der Kurden/SDF vor. Nach Angaben kurdischer Medien hätten die SDF eine Gegenoffensive in Manbidsch gestartet. Vor dem Hintergrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes deute aktuell noch nichts darauf hin, dass die SDF die von der neuen syrischen Regierung vorgeschlagene Auflösung ihrer militärischen Formationen und die Eingliederung in die neue syrische Armee akzeptieren würden. Vor diesem Hintergrund und der Kontrollsituation in der Herkunftsregion sei aktuell nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen in den Wehrdienst der Kurden im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen werde. Angesichts der Zunahme der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF auf der einen Seite und der Türkei sowie der SNA auf der anderen Seite sei damit zu rechnen, dass die SDF mehr Personen für militärische Zwecke rekrutieren bzw. mobilisieren werde. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers A. befinde sich in der Nähe des Ortes XXXX . Bezüglich der Gefahr der Verfolgung seitens der Kurden/SDF werde auf die bereits im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers verwiesen. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigerten, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich, ohne Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, in das erneut destabilisierte und von mehreren Kriegsparteien wieder intensiv umkämpfte Syrien zurückzukehren und dort zu leben, die Sicherheitslage in Syrien werde als äußerst instabil bewertet. Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Wochen, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt hätten, sei die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten. Wie sich die weitere Lage entwickle, sei derzeit noch völlig unklar, es fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung.In einer unmittelbar vor der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde insbesondere dahin, dass im Hinblick auf den Sturz des Assad-Regimes in Syrien eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat und somit auch neue nicht unter das Neuerungsverbot fallende Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten seien. Evident sei, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Sturzes des Assad-Regimes die Einziehung in die Streitkräfte der „alten“ Syrisch-Arabischen Armee nicht mehr drohe. Inwiefern es in der „neuen“ gemeinsamen syrischen Armee unter Führung der Hay'at Tahrir al-Sham, HTS, eine Wehrpflicht geben werde und unter welchen Bedingungen Grundwehrpflichtige dienen müssten, stehe noch nicht mit Sicherheit fest. Angesichts der Lageänderung in Syrien und einem möglichen Erstarken der SDF – angesichts der Kampfhandlungen im Norden Syriens – habe der Beschwerdeführer nun eine größere Angst vor der Verfolgung durch die kurdischen Milizen als zuvor: Die Angriffe der türkischen Streitkräfte und der mit ihr Verbündeten SNA auf die SDF und das von ihr kontrollierte Gebiet setzten sich – ungeachtet eines durch die USA zwischen den Konfliktparteien vermittelten Waffenstillstandes – fort. Die von der Türkei gestützten SNA-Milizen drängten weiter in die Gebiete der Kurden/SDF vor. Nach Angaben kurdischer Medien hätten die SDF eine Gegenoffensive in Manbidsch gestartet. Vor dem Hintergrund des anhaltenden bewaffneten Konfliktes deute aktuell noch nichts darauf hin, dass die SDF die von der neuen syrischen Regierung vorgeschlagene Auflösung ihrer militärischen Formationen und die Eingliederung in die neue syrische Armee akzeptieren würden. Vor diesem Hintergrund und der Kontrollsituation in der Herkunftsregion sei aktuell nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen in den Wehrdienst der Kurden im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen werde. Angesichts der Zunahme der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF auf der einen Seite und der Türkei sowie der SNA auf der anderen Seite sei damit zu rechnen, dass die SDF mehr Personen für militärische Zwecke rekrutieren bzw. mobilisieren werde. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers A. befinde sich in der Nähe des Ortes römisch 40 . Bezüglich der Gefahr der Verfolgung seitens der Kurden/SDF werde auf die bereits im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers verwiesen. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigerten, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich, ohne Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte, in das erneut destabilisierte und von mehreren Kriegsparteien wieder intensiv umkämpfte Syrien zurückzukehren und dort zu leben, die Sicherheitslage in Syrien werde als äußerst instabil bewertet. Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Wochen, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt hätten, sei die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten. Wie sich die weitere Lage entwickle, sei derzeit noch völlig unklar, es fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer insbesondere an: Die SDF sei nicht mehr in seinem Heimatdorf A. an der Macht, sondern die Freie Syrische Armee, FSA, (gemeint: die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee, SNA) bzw. die türkischen bzw. türkisch unterstützten Milizen der Gruppierung von Sultan Morad. Sein Heimatort liege an der Frontlinie der Kampfhandlungen zwischen den SDF und anderen Milizen, das Gebiet sei durch die SDF, als diese das Gebiet Manbij verlassen habe, vermint worden. Die FSA, die aus unterschiedlichen Gruppierungen und Milizen, die von der Türkei finanziert seien, bestehe, sei nicht anders als die HTS und sehr schlimm. Es gebe mehrere Checkpoints und Straßensperren der FSA, man werde dort und in seinem Heimatort seitens der FSA bzw. seitens der Gruppierung von Sultan Morad sehr schlecht behandelt. Auch mit der HTS, die jedoch in seinem Heimatort nicht an der Macht sei, werde er Probleme bekommen, weil sie radikale Islamisten seien. Er könne unter der Macht der HTS nicht leben. Er werde nicht akzeptieren, was sie von einem verlangten. Er könnte bei Kleinigkeiten, vor allem, wenn es um die Religion und um den Islam gehe, bestraft werden und die Strafen der HTS seien sehr hart. Er möchte nicht zurückkehren, weil er nicht gezwungen werden möchte, sich einer Gruppierung anzuschließen. Dort seien alle diese Gruppierungen Verbrecher. Er wisse nicht genau, was ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatort drohe. Er wisse nur, dass man aufgefordert werde, eine Waffe zu tragen und sich ihnen anzuschließen und dass es keine Sicherheit und keine Regierung gebe. Seine Familie habe in Syrien keine Probleme mit der FSA und mit der HTS, auch er habe in der Vergangenheit keine Probleme mit der HTS oder mit der FSA gehabt. Für ihn wäre das Leben dort jedoch gefährlich, weil er jung sei. Falls er seitens der SDF aufgegriffen werde, würden diese ihn zum Militärdienst einziehen, sollte er die Aufforderung verweigern, würden sie ihn bestrafen, indem sie ihn mit Zwang mitnehmen würden. Es gebe keine Sicherheit in seinem Land und nicht in seinem Gebiet Manbij. Er sei gegen die Kurden, weil sie Araber dort schlecht behandeln würden. Man werde nicht von allen Kurden, sondern von dieser Gruppierung, diskriminiert. Seine Familie sei mittlerweile in die Stadt XXXX , wo die FSA die Macht habe und auch Verwandte lebten, umgezogen, weil sein Heimatdorf an der Frontlinie liege und dort Kampfhandlungen zwischen der FSA und den SDF stattfänden. Die SDF könne auch jederzeit in das Dorf kommen. Finanziell sei es der Familie gut gegangen, weil sie viele landwirtschaftliche Grundstücke hätte. Seine Familie bewirtschaftete ihre landwirtschaftlichen Grundstücke in seinem Heimatdorf aber seit zwei Monaten nicht mehr, weil es dort keine Sicherheit gebe. Seine Familie traue sich wegen der Sicherheitslage nicht mehr dorthin.In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer insbesondere an: Die SDF sei nicht mehr in seinem Heimatdorf A. an der Macht, sondern die Freie Syrische Armee, FSA, (gemeint: die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee, SNA) bzw. die türkischen bzw. türkisch unterstützten Milizen der Gruppierung von Sultan Morad. Sein Heimatort liege an der Frontlinie der Kampfhandlungen zwischen den SDF und anderen Milizen, das Gebiet sei durch die SDF, als diese das Gebiet Manbij verlassen habe, vermint worden. Die FSA, die aus unterschiedlichen Gruppierungen und Milizen, die von der Türkei finanziert seien, bestehe, sei nicht anders als die HTS und sehr schlimm. Es gebe mehrere Checkpoints und Straßensperren der FSA, man werde dort und in seinem Heimatort seitens der FSA bzw. seitens der Gruppierung von Sultan Morad sehr schlecht behandelt. Auch mit der HTS, die jedoch in seinem Heimatort nicht an der Macht sei, werde er Probleme bekommen, weil sie radikale Islamisten seien. Er könne unter der Macht der HTS nicht leben. Er werde nicht akzeptieren, was sie von einem verlangten. Er könnte bei Kleinigkeiten, vor allem, wenn es um die Religion und um den Islam gehe, bestraft werden und die Strafen der HTS seien sehr hart. Er möchte nicht zurückkehren, weil er nicht gezwungen werden möchte, sich einer Gruppierung anzuschließen. Dort seien alle diese Gruppierungen Verbrecher. Er wisse nicht genau, was ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatort drohe. Er wisse nur, dass man aufgefordert werde, eine Waffe zu tragen und sich ihnen anzuschließen und dass es keine Sicherheit und keine Regierung gebe. Seine Familie habe in Syrien keine Probleme mit der FSA und mit der HTS, auch er habe in der Vergangenheit keine Probleme mit der HTS oder mit der FSA gehabt. Für ihn wäre das Leben dort jedoch gefährlich, weil er jung sei. Falls er seitens der SDF aufgegriffen werde, würden diese ihn zum Militärdienst einziehen, sollte er die Aufforderung verweigern, würden sie ihn bestrafen, indem sie ihn mit Zwang mitnehmen würden. Es gebe keine Sicherheit in seinem Land und nicht in seinem Gebiet Manbij. Er sei gegen die Kurden, weil sie Araber dort schlecht behandeln würden. Man werde nicht von allen Kurden, sondern von dieser Gruppierung, diskriminiert. Seine Familie sei mittlerweile in die Stadt römisch 40 , wo die FSA die Macht habe und auch Verwandte lebten, umgezogen, weil sein Heimatdorf an der Frontlinie liege und dort Kampfhandlungen zwischen der FSA und den SDF stattfänden. Die SDF könne auch jederzeit in das Dorf kommen. Finanziell sei es der Familie gut gegangen, weil sie viele landwirtschaftliche Grundstücke hätte. Seine Familie bewirtschaftete ihre landwirtschaftlichen Grundstücke in seinem Heimatdorf aber seit zwei Monaten nicht mehr, weil es dort keine Sicherheit gebe. Seine Familie traue sich wegen der Sicherheitslage nicht mehr dorthin. In einer Stellungnahme nach der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, es sei davon auszugehen, dass die Situation in seinem Herkunftsort nahe XXXX nach wie vor von Kämpfen und Unruhen geprägt sei und die Frontlinie sehr nahe zum Herkunftsort des Beschwerdeführers verlaufe. Er würde daher Gefahr laufen, auf Seiten einer der kriegsführenden Gruppierungen in den Konflikt hingezogen zu werden und zwangsrekrutiert zu werden, er wolle aber weder für die Kurden noch für eine der anderen Gruppierungen kämpfen. Dass die Verweigerung des Wehrdienstes in den Selbstverteidigungskräften im Einzelfall zu asylrelevanter Verfolgung führen könne, habe der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen angenommen. Die Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst mit dem Zweck, die autonome Region Nord- und Ostsyrien als staatsähnliche Entität zu schaffen und zu erhalten, und die Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes, hätten jedenfalls politische Motive. Die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gefährdungslage in Syrien und den zur Verfügung stehenden Länderinformationen zeige, dass ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung drohe, wenn er sich weigere, für eine der an den Kampfhandlungen beteiligten Gruppierungen zu kämpfen. Die noch immer andauernden Kampfhandlungen und die bedenkliche Versorgungslage führten dazu, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zu gewähren sei.In einer Stellungnahme nach der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, es sei davon auszugehen, dass die Situation in seinem Herkunftsort nahe römisch 40 nach wie vor von Kämpfen und Unruhen geprägt sei und die Frontlinie sehr nahe zum Herkunftsort des Beschwerdeführers verlaufe. Er würde daher Gefahr laufen, auf Seiten einer der kriegsführenden Gruppierungen in den Konflikt hingezogen zu werden und zwangsrekrutiert zu werden, er wolle aber weder für die Kurden noch für eine der anderen Gruppierungen kämpfen. Dass die Verweigerung des Wehrdienstes in den Selbstverteidigungskräften im Einzelfall zu asylrelevanter Verfolgung führen könne, habe der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen angenommen. Die Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst mit dem Zweck, die autonome Region Nord- und Ostsyrien als staatsähnliche Entität zu schaffen und zu erhalten, und die Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes, hätten jedenfalls politische Motive. Die Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gefährdungslage in Syrien und den zur Verfügung stehenden Länderinformationen zeige, dass ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung drohe, wenn er sich weigere, für eine der an den Kampfhandlungen beteiligten Gruppierungen zu kämpfen. Die noch immer andauernden Kampfhandlungen und die bedenkliche Versorgungslage führten dazu, dass dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Hinsichtlich der Lage in Syrien: Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus, der Großteil Syriens steht seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, dem Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war. Gruppierungen/Machthaber Die HTS ist die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Al-Scharaa bzw. Al-Jolani) als Terroristen ein. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte. Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt. Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Mit
  18. Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
  19. Dezember 2024). Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“. Sturz der Assad-Regierung und nachfolgende Entwicklungen Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.11.2014 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
  20. auf 8.12.
  21. Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe. Die HTS versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. In der Folge wurde die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft, die bisherige Militärpolizei und der bisherige Geheimdienstapparat wurden aufgelöst, offizielle und inoffizielle Gefängnisse geöffnet und deren politische Häftlinge befreit und entlassen. Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit HTS verbundene Syrische Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2014 ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anührers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2014 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten. Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst. Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen. Am 18.02.2025 stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren. Am 29.12.2024 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren. Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen. Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Die Konferenz fand schließlich am 25.02.2025 statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:·innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden. Al-Scharaa kündigte am 02.03.2025 die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll. Vereinbarung über Integration in Staatsapparat zwischen SDF und Übergangsregierung Am 10.03.2025 unterzeichneten Übergangspräsident al-Shar’a und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll. Die Absichtserklärung umfasst mehrere Punkte, darunter zentral die bis Ende des Jahres 2025 angestrebte Integration der militärischen und zivilen Bestandteile der SDF in die Übergangsregierung, wobei Details dieses Prozesses bislang nicht enthalten sind. Trotz der Einigung dauerten türkische Luftangriffe und Kämpfe zwischen Fraktionen der SNA und der SDF in Ost-Aleppo weiter an, was Fragen über die Kontrollfähigkeit der Übergangsregierung über die SNA-Gruppierungen aufwirft. Eine Quelle des türkischen Verteidigungsministeriums gab gegenüber einer Nachrichtenagentur an, dass die Vereinbarung das Vorgehen der Türkei gegen terroristische Vereinigungen in Syrien nicht betreffen würde. Die Türkei betrachtete die YPG, die stärkste Gruppierung innerhalb der SDF, als eine terroristische Gruppierung und verlangt weiterhin deren Entwaffnung und Auflösung. Am 10.03.2025 unterzeichneten außerdem drusische Milizen und die syrische Übergangsregierung ein Abkommen, das unter anderem die Rekrutierung von Sicherheitskräften aus Suweida und die Einrichtung militärischer Einheiten aus Suweida unter dem Schirm des Innenministeriums vorsieht. Eine einflussreiche drusische Führungspersönlichkeit, Sheikh al-Hijri, gab jedoch wenig später an, es sei keine Einigung erzielt worden. Inwiefern diese Aussage Auswirkungen auf die unterzeichnete Vereinbarung hat, ist nicht bekannt. Hunderte getötete Zivilpersonen nach Kämpfen und Massakern in Syriens Küstenregion Nach mehreren koordinierten Angriffen auf syrische Sicherheitskräfte am 06.03.2025 mobilisierte die Übergangsregierung die ihnen offiziell angeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen. Im Rahmen der darauffolgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an der Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen bewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie Unterstützern der Übergangsregierung. Medienberichten zufolge kämpften auf Seite der Übergangsregierung neben den offiziellen Truppen auch lokale bewaffnete Gruppierungen, Milizen des durch die Türkei unterstützten Bündnisses der SNA aus dem Norden und ausländische islamistische Gruppierungen. Diese gelten nominell zwar als in den neuen syrischen Sicherheitsapparat integriert, de facto unterliegen sie bislang jedoch denselben organisatorischen, personellen und Kommandostrukturen wie zuvor, da bislang keine oder nicht vollumfängliche Eingliederungsprozesse stattgefunden haben. Verschiedenen Berichten zufolge bewaffneten sich auch Zivilpersonen und schlossen sich den bewaffneten Parteien an. Die anfänglichen Kämpfe gingen daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung über. Es soll zu Racheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang konfessioneller Linien gekommen sein. Insbesondere die alawitische Bevölkerung, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung, wenn nicht als Unterstützer, dann zumindest als Profiteure der gestürzten Assad-Regierung betrachtet wird, war daher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) war eigenen Angaben zufolge in der Lage, bis zum 15.03.2025 die Tötung und Hinrichtung von mindestens 1.034 Zivilpersonen zu verifizieren. 439 wurden demnach durch Anhänger der Assad-Regierung getötet, während 595 Tötungen den Sicherheitskräften und ihren Unterstützern zugeordnet werden. Die Organisation gab an, weiterhin Ereignisse in diesem Kontext zu verifizieren, es handelt sich daher zunächst um vorläufige Ergebnisse. Unter den Gruppierungen der Sicherheitskräfte sollen insbesondere Fraktionen der SNA, sowie ausländische Milizen in die Massaker involviert gewesen sein. Allerdings beteiligten sich auch einige der aus den Kämpfern der HTS entstandenen offiziellen Sicherheitskräfte unter der Abteilung der Allgemeinen Sicherheit an den Tötungen. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Bereits seit dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme der HTS sind Alawitinnen und Alawiten zunehmend Racheakten in Form von Übergriffen und Drohungen ausgesetzt. Währenddessen haben hochrangige Militärs und Geheimdienstoffiziere der gestürzten Assad-Regierung sich den durch die Übergangsregierung eingerichteten Versöhnungsprozessen entzogen und bewaffnete Gruppierungen gegründet oder zusammengeschlossen. Hierzu zählen die Syrian Popular Resistance, die Syrian Islamic Resistance Front, der Militärrat des freien Syriens sowie Überbleibsel des Milizenzusammenschlusses der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF). Diese Gruppierungen waren in die Angriffe auf die Truppen der Übergangsregierung am 06.03.2025 involviert. Obgleich die Übergangsregierung am 10.03.2025 angab, die Kontrolle zurückerlangt zu haben, dauerten Angriffe bewaffneter Gruppierungen auf Sicherheitskräfte noch mindestens bis zum 14.03.2025 weiter an. Mehrere Mitglieder der Streitkräfte wurden getötet, Berichte über getötete Zivilpersonen gab es zunächst keine. Übergangspräsident al-Shar’a kündigte weitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene an, die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, auch für Verbündete. Zu diesem Zweck rief er ein Komitee ins Leben, das innerhalb von 30 Tagen Ergebnisse an ihn übermitteln solle. Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  22. und
  23. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom
  24. zum
  25. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien aus der Luft an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf Demonstrant:·innen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilist·innen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros. Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen. Ende Februar griffen israelische Kampfflugzeuge militärische Ziele außerhalb von Damaskus und im Süden Syriens an. Gleichzeitig forderte Israels Ministerpräsident Benjamin Netanjahu die vollständige Entmilitarisierung Südsyriens. Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Nationalarmee (SNA) Im Februar und Anfang März 2025 kontrollierten die von der Türkei unterstützten Milizen (die Syrische Nationalarmee – SNA) den Norden und Osten Aleppos, einschließlich des Gebiets zwischen A’zaz, Al-Bab und Dscharablus (Gebiet der Operation „Schutzschild Euphrat“). Die SNA kontrollierte außerdem einen weiter östlich gelegenen Gebietsabschnitt673, der als Gebiet der Operation Friedensquelle bekannt ist und grob durch das Gebiet Tall Abyad (Raqqa) im Westen und Ras Al-Ain (Hasaka) im Osten begrenzt wird. SNA-Präsenz ist bis nach Tall al-Amir (Hasaka) im Osten kartiert. Gleichzeitig ging die Kontrolle über das Gebiet Afrin im Nordwesten Aleppos, das seit 2018 von SNA-Fraktionen besetzt war, an die Übergangsverwaltung über, als deren Sicherheitskräfte Anfang Februar 2025 in die Stadt Afrin einmarschierten. (a) Die Gebiete der Operation Morgendämmerung der Freiheit und des Euphrat-Schutzschilds Inmitten der Militäroffensive der bewaffneten syrischen Opposition startete die SNA am
  26. November 2024 ihre parallele Operation „Morgendämmerung der Freiheit“ im Norden und Osten Aleppos. Ihr unmittelbares Ziel war es, die SDF-Truppen östlich des Euphrats zurückzudrängen. Die SNA nahm mehrere Städte im Norden Aleppos ein und eroberte die Stadt Tall Rifaat, Gebiete südlich von A’zaz und Al-Bab sowie die Stadt Manbij und ihre Umgebung. Unterdessen herrschte Uneinigkeit darüber, ob die Stadt Aleppo und ihre östliche Umgebung unter der Kontrolle der HTS oder teilweise von der SNA kontrolliert wurden. Nach der Einnahme der Stadt Tall Rifaat (im Norden Aleppos) und anschließend Manbidsch nach einem von den USA vermittelten vorübergehenden Waffenstillstand, der den Rückzug der SDF aus der Stadt ermöglichte, rückte die SNA in Richtung der mehrheitlich kurdischen Grenzstadt Kobane am östlichen Euphratufer vor. Am
  27. Dezember 2024 kündigten die SDF eine Gegenoffensive an, mit der sie Gebiete zurückerobern wollten, die sie an die SNA verloren hatten, nachdem diese im ländlichen Osten Aleppos einige Gebietsgewinne erzielt hatte. Im Januar und Februar 2025 wurden schwere Zusammenstöße zwischen der SNA und den SDF an den Frontlinien rund um den strategisch wichtigen Tischreen-Damm und die Qara-Qozak-Brücke am Euphrat, in Dörfern im ländlichen Manbidsch und rund um die Stadt Kobane gemeldet. Bei den gewaltsamen Zusammenstößen wurden mittlere und schwere Waffen eingesetzt, darunter Panzerabwehrgranaten im Gebiet um den Damm führten innerhalb von 15 Tagen zum Tod von 116 Kämpfern und 20 Zivilisten. Die Zusammenstöße um den Tischreen-Damm und in der Umgebung von Manbidsch dauerten den gesamten Januar 2025 an. Neben den Kämpfern wurden Dutzende Zivilisten bei Artillerie- und Raketenbeschuss zwischen türkischen/von der Türkei unterstützten Streitkräften und SDF/kurdischen Streitkräften getötet oder verletzt. In der Gegend um Manbidsch kam es in den Monaten nach dem Sturz Assads zu anhaltender Gewalt. Ende Dezember 2024 kam es inmitten von Zusammenstößen nach den Versuchen der SDF, Manbidsch zurückzuerobern, zu Zusammenstößen. Die Sicherheitslage in der Stadt wurde als „sehr angespannt“ und unklar beschrieben. Zwischen Ende Dezember/Anfang Januar 2025 und Anfang Februar 2025 wurde die Region Manbidsch von sieben Autobombenanschlägen getroffen. Darunter waren zwei nicht abgetretene Autobombenexplosionen, die am
  28. Februar (mit vier Todesopfern unter der Zivilbevölkerung) und am
  29. Februar (mit einem Fahrzeug, das Landarbeiterinnen transportierte, und mindestens 19 Todesopfer unter der Zivilbevölkerung) gemeldet wurden. Karte 4: Bewertete Kontrolle des Geländes um Manbidsch, © Institut für Kriegsforschung und AEI-Projekt „Kritische Bedrohungen“,
  30. März 2025 Inmitten dessen, was die SOHR als „eskalierendes Sicherheitschaos“ in den von Türkei und ihren Stellvertretergruppen kontrollierten Gebieten bezeichnet, wurden weitere Zivilisten von unbekannten Bewaffneten in der Stadt Manbidsch und ihrer Umgebung sowie in der Umgebung von Jarablus im Osten Aleppos getötet. Ende Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 kam es zudem zu mehreren Explosionen von mit Sprengfallen versehenen Motorrädern in Nord- und Ost-Aleppo (darunter eine in Tall Rifaat und zwei in der Stadt Manbidsch), von denen einige zivile Opfer forderten. Es wurde auch berichtet, dass SNA-Fraktionen in der Umgebung von Al-Bab (Ost-Aleppo) Zivilisten entführt, geschlagen und geplündert haben. Laut ACLED-Daten waren die von der SNA kontrollierten/umstrittenen Gebiete im Gouvernement Aleppo am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/abgelegenen Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) im Berichtszeitraum waren die Distrikte Ain Al Arab/Kobane (401 Vorfälle) und Manbidsch (212 Vorfälle). Dies entspricht rund 49 % der Gesamtzahl der im Gouvernement Aleppo registrierten Sicherheitsvorfälle. (b) Gebiet der Operation Friedensquelle In den zum Gebiet der Operation Friedensquelle gehörenden Orten in Nordsyrien, darunter im Westen von Raqqa (z. B. in den Gebieten Ain Issa und Tall Abyad)710 und in Hasaka (Ras Al-Ain), kam es zu schweren Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften/SNA und den SDF. Dabei kamen schwere Waffen, Raketenbeschuss, Drohnenkrieg und Infiltrationen zum Einsatz. Auch türkische Streitkräfte und von der Türkei unterstützte SNA-Fraktionen bombardierten Dörfer. Zu den zivilen Opfern im Gebiet der Operation Friedensquelle gehörten zwei Frauen, die von der Militärpolizei erschossen wurden (Gebiet Sulouk in der Umgebung von Raqqa), ein Mädchen, das durch eine Granate der türkischen Streitkräfte verletzt wurde (im westlichen ländlichen Gebiet von Tall Abyad in Nord-Raqqa) sowie die Tötung und Verwundung von sieben Zivilisten, die bei einer Explosion in einem Militärhauptquartier in der Umgebung von Ras Al-Ain getötet wurden, nachdem Spezialeinheiten der SDF infiltriert worden waren. Auch in der Region Ras Al-Ain kam es zu einem wachsenden Sicherheitschaos, darunter Diebstähle, Raubüberfälle und Machtkämpfe zwischen bewaffneten Gruppierungen. Diese werden mit Milizionären in Verbindung gebracht, die das Gebiet der Operation Friedensquelle verlassen wollten (solche Umsiedlungen in das Gebiet der SDF wurden von den SDF ermöglicht). Von der Türkei unterstützte Militärpolizei und Milizen führten Sicherheitskampagnen gegen Personen durch, die versuchten, das Gebiet zu verlassen. Mehrere Mitglieder von von der Türkei unterstützten Milizen wurden in diesem Zusammenhang getötet. Laut ACLED-Daten waren die von der SNA kontrollierten/umstrittenen Gebiete in den Gouvernements Raqqa und Hasaka im Berichtszeitraum am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen:

(193)und Hasakas Bezirk Ras Al Ain
(111). Dies entspricht etwa 51 % bzw. 27 % aller in den Gouvernements Raqqa und Hasaka registrierten Sicherheitsvorfälle. Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die SDF kontrollieren einen großen Gebietsstreifen im Nordosten Syriens, der fast ein Drittel der Landesfläche ausmacht. Diese Gebiete umfassten etwa 70 Prozent der syrischen Öl- und Gasfelder. Im Februar und März 2025 umfassten die von den SDF kontrollierten, besetzten oder eingenommenen Gebiete den größten Teil von Hasaka, etwa die Hälfte von Raqqa (einschließlich der Stadt Raqqa) und die Teile von Deir Ez-Zor und Aleppo östlich des Euphrat sowie einen schmalen Vorsprung am westlichen Euphratufer Aleppos, südlich des Assadsees und in der Nähe des Tischrin-Staudamms. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) und dem Critical Threats Project (CTP) waren einige kleine Gebiete westlich des Euphrat, südlich von Al-Bab und Manbidsch zwischen den SDF und der SNA umkämpft. Zumindest unmittelbar nach der Einnahme Aleppos durch die bewaffnete Opposition behielten die SDF die Kontrolle über die beiden mehrheitlich kurdischen Stadtviertel Ashrafieh und Sheikh Maqsoud. Am
  1. Dezember 2024 zog sich die ehemalige Assad-Regierung aus der Stadt Deir Ez-Zor und ihrer Umgebung zurück, und die SDF rückten in diese Gebiete vor, um dieses Vakuum zu füllen. Als Assads Truppen begannen, Gebiete an die SDF abzugeben, startete die SNA ihre eigene Operation Dawn of Freedom im Norden und Osten Aleppos, vertrieb die kurdischen Streitkräfte von wichtigen Punkten am Westufer und eroberte am
  2. Dezember 2024 Tall Rifaat und die strategisch wichtige Stadt Manbidsch. Allerdings erzielten die SDF Ende Dezember 2024 einige Gebietsgewinne im ländlichen Osten Aleppos und schickten im Januar 2025 erneut Einheiten tief in ehemalige Assad-Gebiete in Deir Ez-Zor, Raqqa und Aleppo. Ende Februar 2025 lieferten sich die türkischen Streitkräfte/die SNA und die SDF weiterhin schwere Kämpfe in Nordsyrien nahe der Qara-Qozak-Brücke und dem Tischrin-Staudamm. ISW und CTP vermuteten, dass die Türkei möglicherweise versuchte, die Versorgungslinien der SDF zum Damm am östlichen Euphratufer im Gouvernement Aleppo zu unterbrechen. Darüber hinaus beschoss die Türkei im Berichtszeitraum SDF-Stellungen im gesamten Nordosten Syriens. Im Januar 2025 wurde festgestellt, dass die SDF, geschwächt durch Gebietsverluste und den Rückzug östlich des Euphrat, im Kampf um die Sicherung ihres autonomen Territoriums einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt waren, während sie um die Sicherung ihres autonomen Territoriums kämpften. Gleichzeitig verstärkten die Streitkräfte der US-geführten Globalen Koalition im Berichtszeitraum ihre militärischen Patrouillen und die Einlieferung militärischer Ausrüstung zur Verstärkung ihrer Stützpunkte. Während der Konflikt zwischen den SDF und der SNA weiterhin im Nordosten Syriens zentral war, sahen sich die SDF in Deir Ez-Zor mit Widerstand einiger arabischer Stammesfraktionen konfrontiert, und diese langjährigen Konflikte setzten sich auch im Berichtszeitraum fort. Bewaffnete Männer mit Verbindungen zu Scheich Ibrahim al-Hafel, einem Stammesführer, der dafür bekannt ist, Stämme in Deir Ez-Zor gegen die SDF zu mobilisieren, griffen Sicherheitszentralen und patrouillierende SDF-Truppen an. Im Januar 2025 wurden mehrere Zivilisten verletzt, als die SDF nach einer Reihe solcher Angriffe auf junge Männer schossen. Gleichzeitig wurden Dutzende mutmaßliche Assad-Anhänger, Milizionäre der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und Anhänger von Scheich Ibrahim al-Hafel im Zuge einer umfassenden Sicherheitskampagne in der Umgebung von Deir Ez-Zor festgenommen. In den von den SDF kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten bei verschiedenen Vorfällen getötet oder verletzt, darunter Attentate, Stammes- und Familienstreitigkeiten, mehrere Angriffe türkischer Streitkräfte, SDF-Mitglieder, die auf Demonstranten schossen, und (mutmaßliche) IS-Angriffe. Dutzende Zivilisten wurden bei mehreren türkischen Drohnenangriffen getötet oder verletzt, die angeblich auf zivile Ziele in der Nähe des Tischreen-Staudamms (Ost-Aleppo) gerichtet waren. ISIL-Zellen führten Angriffe auf SDF-Stellungen und Militärpatrouillen im Nordosten Syriens durch und forderten dabei zahlreiche Opfer unter den SDF-Truppen. Das SOHR verzeichnete 27 ISIL-Operationen im November 2024 (darunter 22 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka) und weitere 13 ISIL-Operationen in den ersten drei Januarwochen 2025 in den von den SDF kontrollierten Gebieten (10 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka). IS-Angriffe führten zu zahlreichen Todesfällen oder Verletzungen unter Zivilisten und Angehörigen der kurdischen Sicherheitskräfte. Anfang Februar 2025, nach groß angelegten Luftangriffen gegen ISIL in ganz Syrien im Dezember 2024, starteten die US-geführte Koalition und die SDF eine neue Kampagne gegen die Gruppe im Süden von Hasaka. Dabei wurden zwei ISIL-Aktivisten getötet. Laut ACLED-Daten waren die von den SDF kontrollierten/umstrittenen Gebiete, die im Berichtszeitraum am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, die Distrikte Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) und Hasaka (229 Vorfälle). Dies entspricht etwa 56 % bzw. 57 % aller in Deir Ez-Zor bzw. Hasaka registrierten Sicherheitsvorfälle. Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in Die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verlangt von den SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen und wichtige Öl- und Gasfelder aufzugeben. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die HTS aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken. In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
  3. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12.Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
  4. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
  5. Februar 2025 und dem
  6. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden. Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am
  7. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei. In einem Artikel vom
  8. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet. Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen. In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referentialauthority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten. Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer:innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ:innen, Alawit:innen und Druz:innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim:innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien. Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt. Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechselanerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften. In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren. Personen, die der Regierung von Baschar al-Assad nahestehen bzw. als solche wahrgenommen werden Nach ihrer Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess wie im Irak nach dem Krieg, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch angegriffen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde die Auflösung der Partei bekannt gegeben. Von Anfang an erklärten die neuen Behörden, dass Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und es verboten sei, sie anzugreifen. Am 09.12.2024 erließ das MOA eine Generalamnestie für alle im Rahmen der Wehrpflicht eingezogenen Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin sogenannte „Versöhnungszentren“ ein, um ehemaligen Angehörigen von Polizei, Militär, Geheimdiensten und Assad-treuen Milizen, die ihre Waffen abgeben, vorläufige Personalausweise auszustellen. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Ausweise gewähren begrenzten Rechtsschutz und freies Geleit, doch das Verfahren ist intransparent, folgt inkonsistenten Kriterien und wird von Sicherheitsbehörden beeinflusst, sodass viele Antragsteller mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Ende Dezember berichtete die BBC über eine erhebliche Beteiligung: Hunderte von Menschen standen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten aus dem Umfeld der Assad-Regierung Amnestie gewährt habe, darunter Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Darüber hinaus soll das MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Baschar al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Vertraute der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch illegal eingereiste syrische Offiziere und Soldaten aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung festgenommen wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsregierung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung standen. Die Behörden gaben an, dass ihre Festnahmekampagnen sich ausschließlich gegen Personen richteten, die im Auftrag des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartus konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und niederrangige Militäroffiziere. Laut SOHR wurden einige Häftlinge, denen vorgeworfen wurde, Informationen an die Assad-Regierung weitergegeben zu haben, unmittelbar nach ihrer Festnahme hingerichtet. Am
  9. Januar berichtete SOHR, dass Kämpfer der Übergangsregierung Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wurde, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad gedient zu haben, öffentlich hingerichtet hätten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Bashar Al-Assad unterstützenden Milizen gemeldet, darunter die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der vorherigen Regierung gekämpft hatte. Laut SOHR kamen zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Menschen durch außergerichtliche Tötungen und Rachemorde ums Leben. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt. Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung durchsuchten Häuser und suchten nach Waffen und Personen, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung versöhnt hatten. Umfangreiche Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten Homs, Hama, Aleppo und Damaskus umfassten Razzien, Waffendurchsuchungen und die weitere Inhaftierung Hunderter Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige Militärkämpfer und ehemalige Regierungsmitarbeiter und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die Festgenommenen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Raum von Damaskus gebracht. Darüber hinaus zeigten online veröffentlichte Videos, wie Häftlinge, die während dieser Operationen festgenommen wurden, körperliche und verbale Misshandlungen, darunter Angriffe und erniedrigende Behandlung, erdulden mussten. Laut dem Syria Justice and Accountability Center führten diese Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem gemeldeten Tod von Häftlingen in Gewahrsam und der Verhaftungen von Angehörigen gesuchter Personen, die sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht mit ihr verbundene Zivilisten betrafen. Bis Mitte Januar berichtete die SOHR, dass über 9.000 Kombattanten und Offiziere weiterhin inhaftiert waren, inmitten von Vorwürfen der Folter und eingeschränkter Kommunikation mit ihren Familien. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) decken sich mit den Foltervorwürfen, wie sie von Familien berichtet wurden, denen die Leichen von Familienmitgliedern nach ihrer Inhaftierung durch die Allgemeine Sicherheitsdirektion zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete die SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen frei, hauptsächlich aus den Gouvernoraten Homs, Hama und Latakia, die für einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu einem Monat in Haft gehalten worden waren. Die Mehrheit wurde in kleinen Gruppen aus Zentralgefängnis von Homs. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen, die der ehemaligen Regierung nahestehen, oder Aussagen dieser Personen zu verbreiten. Seit der Machtübernahme der Übergangsregierung haben verbliebene Assad-freundliche Gruppen kleinere, gezielte Blitzangriffe auf die Sicherheitskräfte in ganz Syrien verübt. Diese Angriffe veranlassten die Behörden, Operationen zur Festnahme der Täter einzuleiten, bei denen zeitweise zivile Opfer zu beklagen waren. Anfang März führten koordinierte Angriffe Assad-freundlicher Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, bei der zahlreiche zivile Opfer, vor allem aus der alawitischen Gemeinschaft, zu beklagen waren. Neben den Operationen der Übergangsregierung wurden auch Vorfälle mutmaßlicher Racheakte, darunter Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch unbekannte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar berichtete SOHR über die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Offiziere der ehemaligen Regierung, durch unbekannte bewaffneten Männer im Gouvernement Homs. Darüber hinaus wurden 53 Personen festgenommen und an unbekannte Orte gebracht. Kriminalität, Gesetzlosigkeit und konfessionelle Gewalt In verschiedenen Regionen ist die Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit weit verbreitet. In den Küstengebieten kam es zu Übergriffen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen. Auch im ländlichen Damaskus wurden Fälle von Tötungen durch unbekannte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen gemeldet. Tödliche Angriffe auf Zivilisten wurden außerdem in Idlib, Hama und im Lager Yarmouk in Damaskus registriert. Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Civil Peace Group in Syria kam es zwischen dem
  10. Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 in der Stadt Homs zu 64 Entführungen, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Dezember 2024 allmählich bis
  11. Dezember zu, bis sie im Januar auf Null sanken, bevor sie wieder anstiegen. 19 dieser Entführten wurden getötet. Wie Gregory Waters feststellte, wurden die meisten dieser Verbrechen von Zivilisten und Banden begangen, die nicht mit der Übergangsverwaltung in Verbindung standen. Einige lokale Kommandeure und einfache Soldaten waren jedoch an Entführungen alawitischer Zivilisten aus konfessionellen Gründen beteiligt. Gebiete wie Damaskus, Latakia und Tartus blieben aufgrund fehlender formalisierter Sicherheitsmechanismen weiterhin anfällig für konfessionelle Spannungen. Laut SOHR nahmen Attentate und Vergeltungsschläge, auch aus konfessionellen und politischen Gründen, im Januar 2025 in den von der Übergangsverwaltung kontrollierten Gebieten deutlich zu. Die höchsten Raten wurden in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 konfessionell motivierte Morde), Hama (46 Todesopfer, darunter 28 konfessionell motivierte Morde) und Latakia (15 Todesopfer, darunter 13 konfessionell motivierte Morde) verzeichnet. Im Januar verzeichnete ACLED über 176 Zivilisten, darunter auch einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, wurden von unbekannten Schützen getötet. In der Stadt Homs und den ländlichen Gebieten von Homs und Hama waren die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überlastet und stützten sich auf unzureichend ausgebildete Rekruten, was dazu führte, dass die Unruhen seit Assads Sturz anhielten. In Homs und einigen Teilen Hamas wurden Fälle lokaler konfessioneller Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten als ernstes Problem gemeldet. In den sozialen Medien häuften sich unbestätigte Berichte über Strafrazzien, Verschwindenlassen und Morde, die angeblich zeigten, wie HTS-Kämpfer Alawiten schlugen oder zu Gewalt gegen sie aufriefen. Wie Gregory Waters feststellte, ereigneten sich die schwerwiegenderen Angriffe auf Assad-Verbliebene eher in ländlichen Gebieten, die durch eine hohe Konzentration ehemaliger „Shabiha“ (bewaffneter Banden, die Assad unterstützten) und eine begrenzte Präsenz von Sicherheitskräften gekennzeichnet waren. Allerdings wurde auch über solche Angriffe auf ehemalige Assad-Loyalisten auch in Damaskus berichtet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unidentifiziert. Zivile Todesopfer Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) insgesamt 1.032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). Im November 2024 wurden 71 Zivilisten getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar
  12. In diesem Viermonatszeitraum wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo
(374), Hama
(150)und Idlib
(132)registriert. Die Zahl der vom SNHR in diesem Viermonatszeitraum erfassten zivilen Todesopfer übertraf die Gesamtzahl der ersten zehn Monate des Jahres 2024 (690 Tote) und betrug 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer im Viermonatszeitraum unmittelbar vor dem Berichtszeitraum (261 Tote). Die Hauptverantwortlichen waren unbekannte Parteien, darunter Landminen unbekannter Herkunft und Schüsse, Bombenanschläge und Tötungen durch unbekannte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Streitkräfte der Assad-Regierung (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer forderten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer forderten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die im Viermonatszeitraum 15 Todesopfer forderte). Im gleichen Zeitraum verzeichnete die UCDP 949 Sicherheitsvorfälle mit 3.350 Todesopfern in Syrien, davon 1.237 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Gouvernements Homs
(269), Aleppo
(256)und Hama
(200)registriert. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Quneitra
(5), Tartus
(18)und Damaskus
(19)registriert. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  1. November und dem
  2. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon. Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen. Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe. Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder. Mit
  3. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  4. und
  5. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  6. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  7. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
  8. Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27.01.2025 auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom. Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen. Mit 26.02.2025 erreichte die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränkten Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein. Vertreibung und Rückkehr Die Zahl der seit dem
  9. November 2024 durch Konflikte neu vertriebenen Personen erreichte mit einer ersten Welle am
  10. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt. Diese ersten Vertreibungen, die aus Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt entstanden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo verzeichnet, darunter in der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbidsch, nachdem die beiden Städte von von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen eingenommen worden waren. UN-Quellen schätzten die Zahl der seit Ende November 2024 neu Vertriebenen, die sich noch in der Vertreibung befanden, auf 859.460 (Stand:
  11. Dezember 2024), auf rund 627.000 (Stand:
  12. Januar 2025) und auf 650.000 (Stand:
  13. Februar 2025). 2025 verzeichnete das UNOCHA weitere konfliktbedingte Vertreibungswellen aus der Region Manbidsch. Mitte Januar 2025 waren es bis zu 15.000 Vertreibungen. Im weiteren Verlauf des Monats folgten über 25.000.892 Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000893 bis 120.
  14. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzten, dass die Zahl der neu in ihre Heimat zurückkehrenden Vertriebenen bis zum
  15. Januar 2025 auf über 522.000 gestiegen war. Gleichzeitig blieben die Rückkehrbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“. Der Cluster für Lagerkoordination und -management (CCCM) wurde Ende Januar 2025 mit der Aussage zitiert, dass seit dem
  16. Dezember 2024 rund 57.000 Menschen die Lager verlassen hätten. Bei diesen Rückkehrern handelte es sich hauptsächlich um einzelne Familien oder Männer, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien wieder zu vereinen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Nach Schätzungen des UNHCR kehrten bis zum
  17. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurück, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernorate mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenenrückkehrern waren Aleppo mit 425.705, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.
  18. Wie UNOCHA feststellte, gehörten zu den gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen der Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie der Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und Justizdienstleistungen, einschließlich Dokumenten zu Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten (nicht alle zivilrechtlichen Register und Gerichte waren Ende Januar 2025 betriebsbereit). Ein weiterer kritischer Punkt war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsmunitionsresten. 1.
  19. Hinsichtlich des Verfahrensganges (Verwaltungsgeschehens) werden die Ausführungen oben unter Punkt I. festgestellt. 1.
  20. Hinsichtlich des Verfahrensganges (Verwaltungsgeschehens) werden die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. festgestellt. 1.
  21. Hinsichtlich des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alt sowie strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort A. in der Region Manbij (Manbitsch) im syrischen Gouvernement Aleppo, ca. 20 Kilometer südlich der Stadt XXXX in der Nähe des Ortes XXXX , wo er im Kreise seiner Familie (Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern) aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahr 2022 lebte. Der Beschwerdeführer reiste weiter nach Österreich, wo er am 17.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort A. in der Region Manbij (Manbitsch) im syrischen Gouvernement Aleppo, ca. 20 Kilometer südlich der Stadt römisch 40 in der Nähe des Ortes römisch 40 , wo er im Kreise seiner Familie (Eltern, drei Brüder und sieben Schwestern) aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in die Türkei im Jahr 2022 lebte. Der Beschwerdeführer reiste weiter nach Österreich, wo er am 17.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Heimatort des Beschwerdeführers A. stand zur Zeit der Assad-Regierung zuletzt unter der Kontrolle der kurdischen (bzw. kurdisch domminierten) Selbstverwaltungskräfte (SDF [PYD/PKK]), die den Ort im Zuge des Sturzes dieser Regierung im Vorjahr verlassen haben. Der Heimatort des Beschwerdeführers A., die Stadt XXXX und der Ort XXXX stehen seither unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, in der die HTS dominiert, bzw. der von der Türkei unterstützten SNA (FSA) bzw. der türkischen bzw. türkisch unterstützten regionalen Milizen der (SNA [FSA]) Gruppierung von Sultan Morad, hingegen haben die Assad-Regierung und die SDF (PYD/PKK) dort keine Macht/Kontrolle mehr. A. befindet sich in der Nähe der Konfrontationslinie zwischen der SNA, die dort ihre Stützpunkte gebaut hat, und den SDF; die dortige Sicherheitslage ist sehr schlecht.Der Heimatort des Beschwerdeführers A. stand zur Zeit der Assad-Regierung zuletzt unter der Kontrolle der kurdischen (bzw. kurdisch domminierten) Selbstverwaltungskräfte (SDF [PYD/PKK]), die den Ort im Zuge des Sturzes dieser Regierung im Vorjahr verlassen haben. Der Heimatort des Beschwerdeführers A., die Stadt römisch 40 und der Ort römisch 40 stehen seither unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, in der die HTS dominiert, bzw. der von der Türkei unterstützten SNA (FSA) bzw. der türkischen bzw. türkisch unterstützten regionalen Milizen der (SNA [FSA]) Gruppierung von Sultan Morad, hingegen haben die Assad-Regierung und die SDF (PYD/PKK) dort keine Macht/Kontrolle mehr. A. befindet sich in der Nähe der Konfrontationslinie zwischen der SNA, die dort ihre Stützpunkte gebaut hat, und den SDF; die dortige Sicherheitslage ist sehr schlecht. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach dem Sturz der Assad-Regierung wegen dieser schlechten Sicherheitslage von A. in die Stadt XXXX wo auch Verwandte der Familie leben, in ein Miethaus umgezogen. Die anderen Schwestern sind in Syrien verheiratet und leben in benachbarten Dörfern. Auch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers leben in benachbarten Dörfern oder an anderen Orten in Syrien. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke in A. und in der Nähe von XXXX , die wegen der schlechten Sicherheitslage nicht bewirtschaftet werden können. Die Familie des Beschwerdeführers war inzwischen einmal im Dorf A., weil sie angenommen hat, die Lage hätte sich beruhigt, da es aber nicht so war, ist die Familie nicht dortgeblieben.Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach dem Sturz der Assad-Regierung wegen dieser schlechten Sicherheitslage von A. in die Stadt römisch 40 wo auch Verwandte der Familie leben, in ein Miethaus umgezogen. Die anderen Schwestern sind in Syrien verheiratet und leben in benachbarten Dörfern. Auch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers leben in benachbarten Dörfern oder an anderen Orten in Syrien. Die Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke in A. und in der Nähe von römisch 40 , die wegen der schlechten Sicherheitslage nicht bewirtschaftet werden können. Die Familie des Beschwerdeführers war inzwischen einmal im Dorf A., weil sie angenommen hat, die Lage hätte sich beruhigt, da es aber nicht so war, ist die Familie nicht dortgeblieben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Syrien wird nicht festgestellt: Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Probleme mit SDF (PYD/PKK), SNA, FSA, der Gruppierung von Sultan Morad und/oder der neuen syrischen Regierung, HTS, hatten/haben und dass der Beschwerdeführer Rekrutierungsversuchen von SDF (PYD/PKK) für die kurdische Selbstverteidigung ausgesetzt war. Die Verweigerung der Teilnahme an der kurdischen Selbstverteidigung wird von der kurdischen Selbstverwaltung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und ist nicht mit unverhältnismäßiger Bestrafung oder einem Fronteinsatz bedroht. Der Beschwerdeführer war bzw. ist nicht (exilpolitisch) tätig. Er weist weder eine oppositionelle politische Gesinnung zur SDF (PYD/PKK), SNA/FSA, Gruppierung von Sultan Morad und/oder zur neuen syrischen Regierung, HTS, auf noch wird ihm eine solche von den SDF (PYD/PKK), der FSA/SNA, der Gruppierung von Sultan Morad und/oder der neuen syrischen Regierung, HTS, unterstellt.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den aktuellen Länderinformationen zu Syrien, insbesondere auf den Berichten der Staatendokumentation (Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024), des UNHCR (Regional Flash Updates Syria situation crisis, zuletzt #19 vom 21.03.2025, und Syria governorates of return overview vom 31.12.2024), des ISW (Iran Update vom 30.12.2024), des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Briefing Notes vom 17.03.2025), von ACCORD (Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad vom 11.03.2025 und Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen [z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG]; Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025) und von EUAA (Syria: Country Focus vom März 2025). Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte teilweise (in älteren Fassungen) in der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegentraten, zudem besteht ein inhaltlicher Gleichklang mit den vom Beschwerdeführer der Beschwerdeverhandlung und in den Stellungnahmen angesprochenen Länderberichten (so etwa zur schlechten allgemeinen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Sachverhalt bezüglich der Lage in Syrien keinesfalls „grundlegend unklar“ oder ergänzungsbedürftig. Vielmehr steht bezüglich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen im Tatsachenbereich, so hinsichtlich der Lage in Syrien, der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. 2.
  24. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den eingeholten Strafregisterauszügen und den teilweise bzw. insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers, gestützt durch die vorgelegten Urkunden (insbesondere den vorgelegten Personalausweis) sowie durch den persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seinem persönlichen/familiären Hintergrund und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen befragt hat, und nach Würdigung seiner Aussagen vor der belangten Behörde und bei der Erstbefragung sowie seines Aussageverhaltens zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nur teilweise wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat. Glaubwürdig waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund, zumal er hierzu ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes und stimmiges Vorbringen erstattete, das sich mit dem vorgelegten Personalausweis deckt. Es besteht daher kein Grund an der Identität des Beschwerdeführers, seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (sunnitisch-muslimischen) Religion und seiner Herkunft aus dem Ort A. in Syrien zu zweifeln. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu seinen Familienangehörigen in Syrien, ihren Lebensbedingungen sowie zu ihrem Umzug innerhalb Syriens nach dem Sturz der Assad-Regierung und den Gründen hierfür. Auch die belangte Behörde ging in dieser Hinsicht von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Feststellungen zu den (früheren und aktuellen) Machverhältnissen in A., in der Stadt XXXX und im Ort XXXX sowie zur Sicherheitslage in A. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, die sich mit den Feststellungen zu Syrien und der dort abgebildeten Karte decken. Die Feststellungen zu den (früheren und aktuellen) Machverhältnissen in A., in der Stadt römisch 40 und im Ort römisch 40 sowie zur Sicherheitslage in A. ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, die sich mit den Feststellungen zu Syrien und der dort abgebildeten Karte decken. Hingegen ist das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, wovon schon die belangte Behörde bezüglich des im behördlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhaltes ausging, unglaubwürdig und daher der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen: Der Beschwerdeführer zeigte bei der Darlegung dieser Gründe ein in einem hohen Maße unstimmiges Aussageverhalten und er vermittelte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich auch keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Er hatte bei drei Vernehmungen (Erstbefragung, Einvernahme vor der belangten Behörde, Beschwerdeverhandlung), in der Beschwerde sowie in zwei Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, sein Vorbringen zu erstatten und seinen Standpunkt darzulegen, war jedoch nicht in der Lage, ein konkretes und stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer hierzu keine stimmigen, substantiierten und nachvollziehbaren Angaben zu machen, sein Vorbringen war im wesentlichen Kern vage, widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, Widersprüche und Unstimmigkeiten nachvollziehbar und glaubwürdig aufzulösen, und sein Vorbringen authentisch zu schildern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unrichtige Angaben zum Zwecke der Asylerlangung gemacht hat. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Vor diesem Hintergrund kann den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung von Seiten der kurdischen Milizen bzw. kurdischen (bzw. kurdisch domminierten) Kräfte (SDF [PYD/PKK]) durch gedroht habende bzw. drohende Zwangsrekrutierung und stattgefundene Rekrutierungsversuche für den Militärdienst bzw. Verweigerung des Militärdienstes der kurdischen Selbstverwaltung („Selbstverteidigungspflicht“ der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“) mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden. Zunächst verneinte der Beschwerdeführer die Frage bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, ob ein Rekrutierungsversuch, u.a. von Seiten der Kurden, stattgefunden habe, über Nachfrage änderte er diese Aussage aber ab, da er behaupte, die Kurden hätten ihn rekrutieren wollen, sie seien ihm bei einer Nachhausefahrt gefolgt, sodass er über die andere Seite des Hofes nach Hause gefahren sei. Auch die spätere vom Beschwerdeführer verneinte Frage der belangten Behörde, ob etwa die Kurden persönlich an ihn herangetreten seien und verlangt hätten, dass er mit ihnen mitkämpfe, spricht dafür, dass die Kurden/kurdischen Kräfte tatsächlich nicht versucht haben, der Beschwerdeführer zu rekrutieren. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederum einen völlig anderen Sachverhalt, da er dort angab, dass die Kurden einige Male - einmal vor der Ausreise und zwei Mal nach der Ausreise - bei seinen Eltern gewesen seien, um ihn zu rekrutieren. Ein derartiges Vorbringen (Rekrutierungsversuche zu Hause) hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren aber nicht erstattet. Zwar hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass die Kurden ein paar Mal zu seinen Eltern gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, dies jedoch als Antwort auf die Frage der belangten Behörde, ob seine Familie Probleme bekommen habe, weil er Syrien verlassen habe. Rekrutierungsversuche der Kurden beim Beschwerdeführer zu Hause sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten behördlichen Verfahren hingegen nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung wiederum erwähnte er Rekrutierungsversuche gegen ihn überhaupt nicht, obwohl er gefragt wurde, ob er persönlich Probleme mit den Kurden in der Vergangenheit gehabt habe. Auch Misshandlungen bei der Ausreise hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr erwähnt. Zudem wirkte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu (drohenden) Problemen mit den Kurden/der kurdischen Selbstverwaltung abstrakt und auf Allgemeinplätze beschränkt. Der Beschwerdeführer konnte weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren einen an ihn bzw. seine Familie in Syrien adressierten Versuch einer Rekrutierung oder andere Schwierigkeiten mit der kurdischen Selbstverwaltung in einem Ausmaß schildern, das über ganz allgemeine Angaben, die von jedem, der nicht von einem Rekrutierungsversuch oder anderen Problemen betroffen war, ebenfalls gemacht werden können, hinausgehen. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Familie keine Probleme mit der kurdischen Selbstverwaltung hatte/hat. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst an, seine Familie habe in Syrien keine Probleme und sie habe auch keine Probleme bekommen, weil er Syrien verlassen habe und er für die Kurden nicht auffindbar war. Auch in der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, die er und/oder seine Familie mit den Kräften der SDF (PYD/PKK) hatten oder derzeit haben, nicht vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer von einem Rekrutierungsversuch betroffen gewesen sein sollte, hat er persönliche Drohungen/Konsequenzen/Angriffe durch die kurdische Selbstverwaltung, die Folge seines Nichtnachkommens dieser versuchten Rekrutierung gewesen wären, nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass seine Familie seinetwegen keine Probleme hatte, dass er selbst wegen Nichtnachkommens der „Selbstverteidigungspflicht“ bedroht oder angegriffen wurde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ausgehend davon bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (bzw. dessen Familie) in das Blickfeld der kurdischen Selbstverwaltung geraten ist und Maßnahmen (zur Rekrutierung) und/oder andere Repressalien/Angriffe (zur Bestrafung des Beschwerdeführers) zu erwarten sind. Es gibt auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ein Oppositioneller/(politischer) Gegner der kurdischen Selbstverwaltung war bzw. ist und von dieser als solcher angesehen wurde bzw. wird. Die vom Beschwerdeführer behauptete versuchte Rekrutierung für den Militärdienst für die kurdische Selbstverwaltung bzw. dessen Verweigerung ist, wie dargelegt, nicht glaubwürdig und der Beschwerdeführer hat auch sonst kein Verhalten (seiner Familie) und keine (familiären) Umstände aufgezeigt, die auf eine ihm (unterstellte) gegnerische Haltung hindeuten würden. Nach den Länderinformationen der Staatendokumentation bzw. Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wird die Verweigerung der Teilnahme an der kurdischen Selbstverteidigung von der kurdischen Selbstverwaltung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen und ist diese nicht mit unverhältnismäßiger Bestrafung oder einem Fronteinsatz bedroht. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung oder in seinen Stellungsnahmen Umstände dargelegt, die in seinem Fall, würde er der Selbstverteidigungspflicht nicht nachkommen, eine andere Sichtweise (nämlich eine ihm unterstellte oppositionelle politische Gesinnung) nahelegen würde, er hat insbesondere nicht dargelegt, dass er von den Vertretern der Selbstverwaltung – entgegen den Länderberichten – strenger oder unverhältnismäßig wegen Wehrdienstverweigerung belangt oder behandelt (etwa an die Front geschickt) würde und Maßnahmen der Selbstverwaltung gegen ihn an seine tatsächliche oder ihm unterstellte politische Gesinnung anknüpfen, die in seinem als rechtswidrig und/oder der Selbstverwaltung gegenüber feindlich betrachteten Verhalten (Wehrdienstverweigerung) gesehen wird. Dass das Bundesverwaltungsgericht und die Höchstgerichte in anderen Einzelfällen zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, vermag daran nichts zu ändern. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, er sei gegen die Kurden/SDF, diese seien Terroristen und würden Araber schlecht behandeln und diskriminieren und er wolle weder für diese Gruppierung noch für andere Fraktionen kämpfen, vermochte er weder eine verinnerlichte noch eine von außen erkennbare tatsächliche politische Gegnerschaft zur kurdischen Selbstverwaltung darzutun. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er jemals gegen die kurdische Selbstverwaltung (exil)politisch aufgetreten ist oder dass er das innerliche Bedürfnis dazu hat. Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine zur kurdischen Selbstverwaltung oppositionelle politische Gesinnung aufweist und die kurdische Selbstverwaltung wegen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollte. Abgesehen davon ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers (durch Zwangsrekrutierung) durch die kurdische Selbstverwaltung auch deshalb mit den Verhältnissen in Syrien nicht vereinbar, weil diese in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht mehr an der Macht ist, sodass sich eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch diese und andere Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu dessen Verfolgung als unwahrscheinlich darstellen. Überdies stellt das Beschwerdevorbringen, dass die Kurden einige Male - einmal vor der Ausreise und zwei Mal nach der Ausreise - bei seinen Eltern gewesen seien, um ihn zu rekrutieren, - entgegen der Meinung der Beschwerde - eine unzulässige Neuerung dar: Es ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerade nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Vorbringen bereits im behördlichen Verfahren zu erstatten. Bei diesem Beschwerdevorbringen handelt es sich keineswegs um bloß „detaillierte Angaben“ zu einem bereits erstatteten Vorbringen, sondern um die Darlegung eines anderen Sachverhaltes. Der Beschwerdebehauptung, dass die behördliche Einvernahme sehr kurz gewesen sei und die belangte Behörde keine Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet habe, kann nach Einsichtnahme in die Niederschrift über diese Einvernahme nicht gefolgt werden, vielmehr ist diese Behauptung aktenwidrig. Da kein Asylwerber wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen würde, kann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, konkrete Rekrutierungsversuche zu Hause erst in der Beschwerde zu behaupten, nur dahin interpretiert werden, dass er rechtsmissbräuchlich unrichtige Angaben in der Beschwerde gemacht hat, um das Verfahren zu verlängern und seine Chancen im Verfahren zu erhöhen, zumal er keine plausible, überzeugende Erklärung für eine begründete (nicht rechtsmissbräuchliche) späte Vorbringenserstattung geben konnte, vielmehr hat der Beschwerdeführer Rekrutierungsversuche (zu Hause) seitens der SDF in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr vorgebracht. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die von ihm vorgebrachte Neuerung dahin, dass diese als missbräuchliche Verlängerung des Asylverfahrens im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu werten ist (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675). Diese ist daher unbeachtlich und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.Überdies stellt das Beschwerdevorbringen, dass die Kurden einige Male - einmal vor der Ausreise und zwei Mal nach der Ausreise - bei seinen Eltern gewesen seien, um ihn zu rekrutieren, - entgegen der Meinung der Beschwerde - eine unzulässige Neuerung dar: Es ist nach den Umständen des vorliegenden Falles gerade nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Vorbringen bereits im behördlichen Verfahren zu erstatten. Bei

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