RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW144 2301204-1 Spruch, W144 2301204-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., iranische Staatsangehörige, vertreten durch META LEGAL Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., iranische Staatsangehörige, vertreten durch META LEGAL Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 10.06.2024 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines für 64 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) zum Zweck des „Besuches von Familienangehörigen oder Freunden“ vom 27.07.2024 bis 28.09.
- Als einladende Personen wurden die beiden Söhne der BF, XXXX , beide iranische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt („Aufenthaltsbewilligung – Student“), wohnhaft in XXXX , genannt. Als einladende Personen wurden die beiden Söhne der BF, römisch 40 , beide iranische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt („Aufenthaltsbewilligung – Student“), wohnhaft in römisch 40 , genannt. Die Reisekosten sowie die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthaltes der Antragstellerin würden von ihr selbst getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes würde Bargeld dienen. Mit dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen (in Kopie) vorgelegt, insbesondere: ● Reisepass der BF ● Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF: XXXX , StA Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in XXXX , Beruf: Angestellter, Nettoeinkommen € 760,- monatlich seit 2024, Arbeitgeber: XXXX .; Bausparguthaben € 8.500,-; Miete € 425,-; keine Sorgepflichten Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF: römisch 40 , StA Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in römisch 40 , Beruf: Angestellter, Nettoeinkommen € 760,- monatlich seit 2024, Arbeitgeber: römisch 40 .; Bausparguthaben € 8.500,-; Miete € 425,-; keine Sorgepflichten ● Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF: XXXX StA Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in XXXX , Beruf: Angestellter, Nettoeinkommen € 674,- seit 2023, Arbeitgeber: XXXX , Bausparguthaben € 12.325,-; Miete € 425,-; keine Sorgepflichten Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Sohnes der BF: römisch 40 StA Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in römisch 40 , Beruf: Angestellter, Nettoeinkommen € 674,- seit 2023, Arbeitgeber: römisch 40 , Bausparguthaben € 12.325,-; Miete € 425,-; keine Sorgepflichten ● Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ des Sohnes der BF, XXXX , gültig bis XXXX .01.2025 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ des Sohnes der BF, römisch 40 , gültig bis römisch 40 .01.2025 ● Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ des Sohnes der BF, XXXX gültig bis XXXX .01.2025 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ des Sohnes der BF, römisch 40 gültig bis römisch 40 .01.2025 ● Reisepass des Sohnes der BF, XXXX Reisepass des Sohnes der BF, römisch 40 ● Reisepass des Sohnes der BF, XXXX Reisepass des Sohnes der BF, römisch 40 ● Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Sohnes der BF, XXXX Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) des Sohnes der BF, römisch 40 ● Meldebestätigung aus dem ZMR des Sohnes der BF, XXXX Meldebestätigung aus dem ZMR des Sohnes der BF, römisch 40 ● Mietvertrag des Sohnes der BF, XXXX , über eine 68,54 m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung, monatliche Miete iHv € 851,38 Mietvertrag des Sohnes der BF, römisch 40 , über eine 68,54 m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung, monatliche Miete iHv € 851,38 ● Geburtsurkunde des Sohnes der BF, XXXX Geburtsurkunde des Sohnes der BF, römisch 40 ● Bestätigung der Lotus Parsian Investment Bank über das Einlagenkonto vom XXXX .05.2024: Guthaben iHv 16.950.000.000 IRR (umgerechnet: € 26.485,-) per XXXX .05.2024 Bestätigung der Lotus Parsian Investment Bank über das Einlagenkonto vom römisch 40 .05.2024: Guthaben iHv 16.950.000.000 IRR (umgerechnet: € 26.485,-) per römisch 40 .05.2024 ● Bestätigung der Lotus Parsian Investment Bank über Depositen/Einlagen vom XXXX .06.2024: Guthaben iHv 8.052.647.326 IRR (umgerechnet: € 12.583,-) per XXXX .06.2024 Bestätigung der Lotus Parsian Investment Bank über Depositen/Einlagen vom römisch 40 .06.2024: Guthaben iHv 8.052.647.326 IRR (umgerechnet: € 12.583,-) per römisch 40 .06.2024 ● Bankdatenauszüge der Parsian Bank vom 08.03.2024 bis 07.06.2024 ● Bankdatenauszüge der Sepah Bank vom 09.06.2024 ● Flugbuchungsbestätigung für Hin- und Rückflug (TEHRAN-VIENNA / VIENNA-TEHRAN) am 27.07.2024 bzw. 28.09.2024 ● Reiseversicherung (SAMAN Insurance) für 92 Tage ● Bestätigung der Pensionierung der BF (Bezug der Witwenpension) ● Pensionsbezugsbestätigung der BF iHv 259.032.554 IRR monatlich ● Pensionsbezugsbestätigung der BF vom Februar 2024 iHv 258.854.568 IRR ● Pensionsbezugsbestätigung der BF vom März 2024 iHv 226.845.568 IRR ● Grundbuchauszug/Eigentumsurkunde über Eigentumsanteil der BF über 6/6 (163,3 m2 Fläche; Grundstück und Wohnung) ● Geburtsurkunde der BF ● Bestätigung der Mitgliedschaft der BF in Genossenschaft der Unterkunft „ XXXX “ Bestätigung der Mitgliedschaft der BF in Genossenschaft der Unterkunft „ römisch 40 “ ● Mietvertrag über die Vermietung einer Wohnung der BF vom 23.08.2023 bis 22.10.2024 Mit Mandatsbescheid vom 25.06.2024 wurde der BF von der ÖB das beantragte Visum verweigert und stützte die Entscheidung auf folgende Gründe: ● „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist. ● Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Unter Anmerkungen des Mandatsbescheides wurde seitens der ÖB festgehalten, dass die beigelegte EVE als nicht tragfähig gewertet worden sei. Der von der BF vorgelegte Kontoauszug der Bank Parsian große Einzahlungen aufweise und ein Nachweis über die Herkunft über die Herkunft dieser Mittel nicht erbracht worden sei. Geldmittel aus Krediten oder geliehenes Geld könne nicht gewertet werden. Auch die von der BF vorgelegte Bestätigung der Bank Parsian Lotus Investment Fund könne nicht gewertet werden, da es sich dabei offensichtlich um ein Investmentkonto handle. Es sei nicht gesichert, dass jederzeit über diese Mittel verfügt werden könne. Außerdem würden Wertpapiere den volatilen Schwankungen des Finanzmarktes unterliegen, weswegen die Höhe der Finanzmittel nicht gesichert sei. Die Botschaft habe eine Rückkehrprognose zu erstellen, bei welcher sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen seien. Die von der BF vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Bei der Erstellung der Prognose würden z.B. berücksichtigt werden: ● „die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit: Kein Vorvisum verzeichnet. Es handelt sich um Ihren ersten Schengen-Visaantrag. ● die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften, etc.) – Sie sind verwitwet. ● die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses) – Sie sind pensioniert.“ Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 05.07.2024 am selben Tag fristgerecht im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Stellungnahme/ Vorstellung. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass ihre beiden Söhne Studenten seien und einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen dürften. Dazu werde auf die Reservierungsbestätigung für die Ausstellung einer neuen EVE vom Bruder der BF, XXXX österreichischer Staatsbürger, verwiesen. Die BF verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre Reisekosten für zwei Monate zu decken. Die BF habe zwei feste Einkommensquellen: eine Witwenpension sowie Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie. Die Summe der beiden festen monatlichen Einkünfte betrage etwa 450.000.000 IRR (umgerechnet ca. € 700,-). Darüber hinaus verfüge die BF über ein Einlagenkonto mit einem Guthaben im Juli 2024 iHv 17.000.000.000 IRR (umgerechnet ca. € 27.000,-). Es handle sich dabei um ein Lotus Konto der Parsian Bank, auf das laut einer neuen Bestätigung der Parsian Bank jederzeit zugegriffen werden könne. Im Zusammenhang auf die Einzahlung von 8.000.000.000 IRR auf das Konto der BF werde darauf hingewiesen, dass die Quelle dieses Geldes ebenfalls das Lotus Konto der Parsian Bank sei. Die Details könnten aus dem beigelegten Kontoauszug entnommen werden; so werde verdeutlicht, dass es sich bei dem angesparten Geld auf dem Sparkonto um Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie der letzten Jahre handle.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 05.07.2024 am selben Tag fristgerecht im Wege ihrer rechtlichen Vertretung Stellungnahme/ Vorstellung. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass ihre beiden Söhne Studenten seien und einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen dürften. Dazu werde auf die Reservierungsbestätigung für die Ausstellung einer neuen EVE vom Bruder der BF, römisch 40 österreichischer Staatsbürger, verwiesen. Die BF verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um ihre Reisekosten für zwei Monate zu decken. Die BF habe zwei feste Einkommensquellen: eine Witwenpension sowie Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie. Die Summe der beiden festen monatlichen Einkünfte betrage etwa 450.000.000 IRR (umgerechnet ca. € 700,-). Darüber hinaus verfüge die BF über ein Einlagenkonto mit einem Guthaben im Juli 2024 iHv 17.000.000.000 IRR (umgerechnet ca. € 27.000,-). Es handle sich dabei um ein Lotus Konto der Parsian Bank, auf das laut einer neuen Bestätigung der Parsian Bank jederzeit zugegriffen werden könne. Im Zusammenhang auf die Einzahlung von 8.000.000.000 IRR auf das Konto der BF werde darauf hingewiesen, dass die Quelle dieses Geldes ebenfalls das Lotus Konto der Parsian Bank sei. Die Details könnten aus dem beigelegten Kontoauszug entnommen werden; so werde verdeutlicht, dass es sich bei dem angesparten Geld auf dem Sparkonto um Einnahmen aus der Vermietung der Immobilie der letzten Jahre handle. Der Vorstellung waren folgende Unterlagen beigeschlossen: ● Reservierungsbestätigung für die Ausstellung einer neuen EVE vom Bruder der BF ● Bestätigung der Lotus Parsian Investment Bank über jederzeitigen Zugriff auf das Einlagenkonto der BF vom 03.07.2024 ● Kopie des Reisepasses des Bruders der BF ( XXXX , österreichischer Staatsbürger) Kopie des Reisepasses des Bruders der BF ( römisch 40 , österreichischer Staatsbürger) Mit Schreiben vom 12.07.2024 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung die neue EVE ein. ● Verpflichtender: Sohn der BF, XXXX , StA. Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in XXXX , monatliches Nettoeinkommen € 670,- seit 2023, Arbeitgeber XXXX , Bausparguthaben € 10.000,-; Miete € 1.000,-; keine Sorgepflichten Verpflichtender: Sohn der BF, römisch 40 , StA. Iran, Aufenthaltsbewilligung – Student, wohnhaft in römisch 40 , monatliches Nettoeinkommen € 670,- seit 2023, Arbeitgeber römisch 40 , Bausparguthaben € 10.000,-; Miete € 1.000,-; keine Sorgepflichten ● Verpflichtender: Bruder der BF, XXXX StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , monatliches Nettoeinkommen € 1.330,- seit 2022, Arbeitgeber: XXXX , Bausparguthaben € 42.000,-; Miete € 650,-; monatliche Kreditrate € 700,- Verpflichtender: Bruder der BF, römisch 40 StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , monatliches Nettoeinkommen € 1.330,- seit 2022, Arbeitgeber: römisch 40 , Bausparguthaben € 42.000,-; Miete € 650,-; monatliche Kreditrate € 700,- Mit Bescheid vom 16.07.2024, zugestellt am selben Tag, wurde der BF von der ÖB Teheran das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Die ÖB stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Argumente des Mandatsbescheides vom 25.06.
- So habe die Botschaft bei der Prüfung des Antrages der BF eine Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der BF als auch ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der BF vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Konkret seien berücksichtigt worden:Mit Bescheid vom 16.07.2024, zugestellt am selben Tag, wurde der BF von der ÖB Teheran das beantragte Visum gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex verweigert mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Die ÖB stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Argumente des Mandatsbescheides vom 25.06.
- So habe die Botschaft bei der Prüfung des Antrages der BF eine Rückkehrprognose zu erstellen. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der BF als auch ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die von der BF vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Konkret seien berücksichtigt worden: ● „die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit: Kein Vorvisum verzeichnet. Es handelt sich um Ihren ersten Schengen-Visaantrag. ● Die familiäre Bindung an den Iran (Ehepartner, Kinder, Vormundschaften, etc.) – Sie sind verwitwet. ● Die berufliche Bindung (z.B. das Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses) – Sie sind pensioniert.“ Nach sorgfältiger Abwägung des der ÖB eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der BF zwecks eines Besuchs ihrer Söhne nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne dem Antrag auf Erteilung eines Visums nicht zugestimmt werden. Zudem habe die BF in der Vorstellung vom 05.07.2024 bekannt gegeben, dass nicht nur die beiden Söhne der BF, sondern auch ihr Bruder in Österreich leben würden. Die angeführten Zweifel hätten demnach nicht ausgeräumt werden können. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, erhob die BF im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass die belangte Behörde die BF in ihren subjektiven Rechten verletzen würde. So habe die Behörde das Gesetz falsch interpretiert und übe dadurch Willkür. Weiters seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen. So habe die BF bereits in ihrem Antrag vom 10.06.2024 ihren in Österreich lebenden Bruder angeführt, welcher in Folge auch der Einlader geworden sei. Die EVE sei der Behörde übermittelt worden, welche die Behörde vollkommen außer Acht gelassen habe. Der Bruder sei österreichischer Staatsbürger. Zur Wiederausreiseabsicht gab die BF an, dass sie unter XXXX leide. Aufgrund dessen müsse sie alle drei Monate beim Neurologen, Dr. XXXX , vorstellig werden. Die BF müsse daher im Iran notwendige Arzttermine wahrnehmen. Darüber hinaus habe die BF bereits die Flugtickets für die Rückreise in den Iran gebucht und bezahlt. Daher bestehe jedenfalls die Absicht der BF, nach dem Ende des Visums, aus dem Hoheitsgebiet auszureisen und in den Iran zurückzukehren. Zudem habe die BF ihren Bruder seit bereits zwei Jahren nicht mehr persönlich gesehen. Es sei unverhältnismäßig, der BF – ohne sachliche Grundlage – das Schengenvisum Typ C zu versagen. Auch führte die Behörde an, ihren Antrag abgelehnt zu haben, da es sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF handle. Das sei willkürlich. So lasse sich aus dem Umstand, dass es kein Vorvisum gegeben habe, nicht der Schluss ziehen, dass die BF keine Wiederausreiseabsicht habe. Es könne nicht jedem Erstantragsteller ein Visum verweigert werden. Richtig sei, dass die BF pensioniert und verwitwet sei – dies stelle jedoch keine nachvollziehbare Grundlage für die Abweisung des Visums dar. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben würden. So könne die Behörde die Versagung eines Visums nicht quasi mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Es gebe im gegenständlichen Fall keine Indizien, die gegen eine Wiederausreise sprechen würden, weshalb daher dem Antrag auf Erteilung des Visums der Kategorie C (Schengen) stattzugeben sei.Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, erhob die BF im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass die belangte Behörde die BF in ihren subjektiven Rechten verletzen würde. So habe die Behörde das Gesetz falsch interpretiert und übe dadurch Willkür. Weiters seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen. So habe die BF bereits in ihrem Antrag vom 10.06.2024 ihren in Österreich lebenden Bruder angeführt, welcher in Folge auch der Einlader geworden sei. Die EVE sei der Behörde übermittelt worden, welche die Behörde vollkommen außer Acht gelassen habe. Der Bruder sei österreichischer Staatsbürger. Zur Wiederausreiseabsicht gab die BF an, dass sie unter römisch 40 leide. Aufgrund dessen müsse sie alle drei Monate beim Neurologen, Dr. römisch 40 , vorstellig werden. Die BF müsse daher im Iran notwendige Arzttermine wahrnehmen. Darüber hinaus habe die BF bereits die Flugtickets für die Rückreise in den Iran gebucht und bezahlt. Daher bestehe jedenfalls die Absicht der BF, nach dem Ende des Visums, aus dem Hoheitsgebiet auszureisen und in den Iran zurückzukehren. Zudem habe die BF ihren Bruder seit bereits zwei Jahren nicht mehr persönlich gesehen. Es sei unverhältnismäßig, der BF – ohne sachliche Grundlage – das Schengenvisum Typ C zu versagen. Auch führte die Behörde an, ihren Antrag abgelehnt zu haben, da es sich um den ersten Schengen-Visaantrag der BF handle. Das sei willkürlich. So lasse sich aus dem Umstand, dass es kein Vorvisum gegeben habe, nicht der Schluss ziehen, dass die BF keine Wiederausreiseabsicht habe. Es könne nicht jedem Erstantragsteller ein Visum verweigert werden. Richtig sei, dass die BF pensioniert und verwitwet sei – dies stelle jedoch keine nachvollziehbare Grundlage für die Abweisung des Visums dar. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben würden. So könne die Behörde die Versagung eines Visums nicht quasi mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Es gebe im gegenständlichen Fall keine Indizien, die gegen eine Wiederausreise sprechen würden, weshalb daher dem Antrag auf Erteilung des Visums der Kategorie C (Schengen) stattzugeben sei. Der Beschwerde beigeschlossen waren insbesondere folgende Unterlagen: ● Antrag auf Erteilung eines vom 10.06.2024 Visums der Kategorie C (Schengen) ● EVE vom 12.07.2024 (Verpflichtender XXXX , Bruder der BF) EVE vom 12.07.2024 (Verpflichtender römisch 40 , Bruder der BF) ● Schreiben vom Neurologen, wonach die BF seine Patientin sei und aufgrund ihrer Erkrankung alle drei Monate einer Untersuchung unterzogen werden müsse ● Überweisungsbestätigung vom 21.05.2024 für die Flugtickets ● Buchungsbestätigung IranAir (TEHRAN-VIENNA / VIENNA-TEHRAN am 27.07.2024 bzw. 28.09.2024) Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.10.2024 wurde am 22.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die BF, eine iranische Staatsangehörige, ist verwitwet und pensioniert. Die beiden Söhne der BF sowie ihr Bruder leben im österreichischem Bundesgebiet. Die BF ist in ihrem Heimatland weder familiär bzw. sozial noch beruflich bzw. wirtschaftlich verwurzelt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Gang des gegenständlichen Verfahrens vor der ÖB ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Staatsangehörigkeit der BF geht aus der im Akt erliegenden Kopie ihres Reisepasses hervor. Dass die BF verwitwet und pensioniert ist, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus ihren glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren. Dass die beiden Söhne sowie der Bruder der BF in Österreich leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF im Zuge des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Aufenthaltsberechtigungen bzw. Reisepässen ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen. Die ÖB ist zu Recht davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zur Wiederausreise, bestehen: Zwar kann – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt – der Umstand, dass es sich hiebei um den ersten Visa-Antrag der BF handle und kein Vorvisum der BF verzeichnet sei, nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, doch vermag dieser Umstand ebensowenig als quasi „Generalverdacht“ zu Lasten der BF zu wiegen. Allerdings hat die BF der ÖB gegenüber keinerlei familiäre oder sonstige soziale/persönliche Anknüpfungspunkte im Iran bekanntgegeben, sodass sich die seitens der belangten Behörde getroffenen Einschätzungen, dass die BF in ihrem Heimatland nicht ausreichend verwurzelt sei und ihre Absicht, vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzukehren, bezweifelt werde, als richtig erwiesen haben. Insbesondere leben die einzigen beiden Söhne der verwitweten BF und ihr Bruder in Österreich, die einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die BF darstellen. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbandes – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden von der BF nicht ins Treffen geführt. Auch Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der BF im Iran kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde. Neben der fehlenden ausreichenden familiären bzw. sozialen Verwurzelung im Heimatstaat ist auch keine entsprechende berufliche oder wirtschaftliche Anbindung der BF im Iran erkennbar, zumal sie pensioniert ist und somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, zu dem sie zurückkehren müsste. Dazu, dass die BF regelmäßige Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie bezieht, ist auszuführen, dass Immobilien jederzeit veräußert bzw. übertragen werden können. Schließlich vermögen auch Bankbestätigungen über ein zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Einlagenguthaben der BF keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal Bankeinlagen bzw. Sparguthaben keine Konstante sind und Einlagen- bzw. Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Zudem vermochte die in der Beschwerde vorgebrachte Krankheit der BF ( XXXX ), weshalb sie nach Iran zurückkehren müsste, da sie alle drei Monate einer neurologischen Untersuchung unterzogen werden müsste, auch keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal medizinische Versorgung grundsätzlich auch im Bundesgebiet umfassend zur Verfügung steht. Vielmehr lässt das Krankheitsbild der BF eher Zweifel an ihrer Rückkehrabsicht aufkommen anstatt diese auszuräumen, da sie – für allfällige persönliche Unterstützung – lediglich Verwandte im Bundesgebiet angegeben hat, nicht hingegen solche im Iran.Zudem vermochte die in der Beschwerde vorgebrachte Krankheit der BF ( römisch 40 ), weshalb sie nach Iran zurückkehren müsste, da sie alle drei Monate einer neurologischen Untersuchung unterzogen werden müsste, auch keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal medizinische Versorgung grundsätzlich auch im Bundesgebiet umfassend zur Verfügung steht. Vielmehr lässt das Krankheitsbild der BF eher Zweifel an ihrer Rückkehrabsicht aufkommen anstatt diese auszuräumen, da sie – für allfällige persönliche Unterstützung – lediglich Verwandte im Bundesgebiet angegeben hat, nicht hingegen solche im Iran. Einer gesamthaften Abwägung kann somit der Ermessensentscheidung der ÖB, wonach begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der BF vorliegen, nicht entgegengetreten werden.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungs-behörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. […] Behörde mit Zuständigkeit für die Beurteilung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. […] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. […] Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel der bekundeten Absicht der BF bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel der bekundeten Absicht der BF bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragstellerin und zum anderen ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt der Antragstellerin, Unterlagen zur Beurteilung ihrer Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären und beruflichen Verhältnisse der BF begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen, sowie durch die Vorlage von Unterlagen oder etwa die Nennung konkret nachvollziehbarer familiärerer oder sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zu zerstreuen. Folglich kann der Österreichischen Botschaft Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der BF bestehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde.Es bestehen sohin gegen die von der Behörde herangezogenen Versagungsgründe des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht versagt wurde. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2301204.1.00