← Österreich

{'item': 'W161 2310047-1'}

Obsah (23)§ 5Art. 133Art. 12§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 46Art. 4Art. 3Art. 39

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW161 2310047-1 Spruch, W161 2310047-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein volljähriger kongolesischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Es wurde jedoch festgestellt, dass der BF in Besitz eines vom 21.12.2024 bis 21.06.2025 gültigen Schengen-Visums der Kategorie D, ausgestellt von der belgischen Vertretungsbehörde in XXXX /DR Kongo ist.Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Es wurde jedoch festgestellt, dass der BF in Besitz eines vom 21.12.2024 bis 21.06.2025 gültigen Schengen-Visums der Kategorie D, ausgestellt von der belgischen Vertretungsbehörde in römisch 40 /DR Kongo ist.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2025 gab der BF im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt und stamme aus der DR Kongo. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine Mutter und seine Schwester seien in der DR Kongo aufhältig. Sein Vater sei verstorben. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seinen Wohnort habe er im Juni 2023 mit dem Helikopter nach XXXX verlassen. Seinen Herkunftsstaat habe er am 27.12.2024 mit dem Flugzeug nach Frankreich (Aufenthalt vom 28.12.2024 – 12.02.2025) verlassen, dann sei er über unbekannte Länder am 13.02.2025 nach Österreich gereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Frankreich sei er obdachlos gewesen. Er habe ein Visum in Frankreich gehabt, wisse aber nicht, wie lange das gültig sei. Ausgestellt sei es von der französischen Botschaft in XXXX . Er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, sondern in Österreich bleiben, weil hier Asylwerber aufgenommen würden. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass im Juni 2023 sein Vater von Rebellen erschossen worden wäre. Man hätte ihn danach entführt und versucht, ihn zu rekrutieren. Die Rebellen hätten die Stadt übernommen und er hätte durch Hilfe einer Freundin seiner Mutter entkommen können. Anschließend habe er sich in einer Kirche versteckt. Er habe mit einem Priester Kontakt aufgenommen, der für ihn die Flucht mit dem Helikopter organisiert habe. Er wisse nicht, wo seine Familie sei und habe keinen Kontakt. Er wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat ganz alleine und die Lage in seiner Stadt sei noch immer unsicher.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2025 gab der BF im Wesentlichen an, er sei römisch 40 Jahre alt und stamme aus der DR Kongo. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Seine Mutter und seine Schwester seien in der DR Kongo aufhältig. Sein Vater sei verstorben. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seinen Wohnort habe er im Juni 2023 mit dem Helikopter nach römisch 40 verlassen. Seinen Herkunftsstaat habe er am 27.12.2024 mit dem Flugzeug nach Frankreich (Aufenthalt vom 28.12.2024 – 12.02.2025) verlassen, dann sei er über unbekannte Länder am 13.02.2025 nach Österreich gereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Frankreich sei er obdachlos gewesen. Er habe ein Visum in Frankreich gehabt, wisse aber nicht, wie lange das gültig sei. Ausgestellt sei es von der französischen Botschaft in römisch 40 . Er wolle nicht nach Frankreich zurückkehren, sondern in Österreich bleiben, weil hier Asylwerber aufgenommen würden. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass im Juni 2023 sein Vater von Rebellen erschossen worden wäre. Man hätte ihn danach entführt und versucht, ihn zu rekrutieren. Die Rebellen hätten die Stadt übernommen und er hätte durch Hilfe einer Freundin seiner Mutter entkommen können. Anschließend habe er sich in einer Kirche versteckt. Er habe mit einem Priester Kontakt aufgenommen, der für ihn die Flucht mit dem Helikopter organisiert habe. Er wisse nicht, wo seine Familie sei und habe keinen Kontakt. Er wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat ganz alleine und die Lage in seiner Stadt sei noch immer unsicher.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 03.03.2025 einen auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Dublin III-VO gestützten Aufnahmeantrag an Belgien.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 03.03.2025 einen auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Dublin III-VO gestützten Aufnahmeantrag an Belgien. Mit Schreiben vom 05.03.2025 gaben die zuständigen belgischen Behörden bekannt, dass Belgien der Aufnahme des BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimme. Mit Schreiben vom 05.03.2025 gaben die zuständigen belgischen Behörden bekannt, dass Belgien der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zustimme.
  6. Am 19.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Er habe sein Visum mit seinem echten Reisepass in der belgischen Botschaft in Kinshasa beantragt. Der Reisepass befände sich jetzt bei dem Herrn, der ihm bei der Einreise geholfen habe. Von diesem Herrn habe er sich beim Flughafen in Frankreich getrennt. Er habe in Österreich keine familiären oder besonderen, privaten Bindungen. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er sei mit dem Zug von Frankreich bis nach Österreich gereist. Er wisse nicht genau, durch welche Länder er gereist sei. Über Vorhalt, dass Belgien seiner Aufnahme

Art. 12Abs.

2 der Dublin III-Verordnung zugestimmt habe, gab der BF an, er wolle nicht nach Belgien zurück, es gehe ihm hier gut, er fühle sich gut integriert. Er wisse nicht, wie es in Belgien sei. Er sei niemals in Belgien gewesen. Auf Vorhalt, dass er sich aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Französisch in Belgien wesentlich leichter integrieren könne, gab der BF an, er besuche einen Deutschkurs und fühle sich integriert. Befragt, ob er jemanden in Österreich kenne, gebe er an, er habe jetzt nur hier im Camp Leute kommen gelernt. Er habe Angst, weil er nicht wisse, wie es in Belgien sei. Und er kenne in Belgien niemanden. Befragt nach einer Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderinformationen zu Belgien, gab der BF an, er habe sie bekommen aber nicht gelesen. Er werde freiwillig nach Belgien reisen, brauche aber die Adresse, wo er hin müsse. 4. Am 19.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, bei der er zunächst angab, er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente. Er habe sein Visum mit seinem echten Reisepass in der belgischen Botschaft in Kinshasa beantragt. Der Reisepass befände sich jetzt bei dem Herrn, der ihm bei der Einreise geholfen habe. Von diesem Herrn habe er sich beim Flughafen in Frankreich getrennt. Er habe in Österreich keine familiären oder besonderen, privaten Bindungen. Er habe nur in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er sei mit dem Zug von Frankreich bis nach Österreich gereist. Er wisse nicht genau, durch welche Länder er gereist sei. Über Vorhalt, dass Belgien seiner Aufnahme

Artikel 12

, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung zugestimmt habe, gab der BF an, er wolle nicht nach Belgien zurück, es gehe ihm hier gut, er fühle sich gut integriert. Er wisse nicht, wie es in Belgien sei. Er sei niemals in Belgien gewesen. Auf Vorhalt, dass er sich aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Französisch in Belgien wesentlich leichter integrieren könne, gab der BF an, er besuche einen Deutschkurs und fühle sich integriert. Befragt, ob er jemanden in Österreich kenne, gebe er an, er habe jetzt nur hier im Camp Leute kommen gelernt. Er habe Angst, weil er nicht wisse, wie es in Belgien sei. Und er kenne in Belgien niemanden. Befragt nach einer Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderinformationen zu Belgien, gab der BF an, er habe sie bekommen aber nicht gelesen. Er werde freiwillig nach Belgien reisen, brauche aber die Adresse, wo er hin müsse. 5. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 Dublin III-VO (richtig: Art. 12 Abs. 2) Belgien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12

, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO (richtig: Artikel 12, Absatz 2,) Belgien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Belgien wurden folgende Feststellungen getroffen: Zur Lage im Mitgliedsstaat: Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit: (AIDA 4.2023) Erstinstanzliche Asylbehörde ist das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides / Commissariaat-generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen, CGRA/CGVS) (AIDA 4.2023). „Aufnahmekrise“ (siehe dazu auch Kapitel

  1. Versorgung und seine Unterkapitel; Anm.) Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alternativ wurde die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. In einem Urteil vom
  2. Januar 2022 verurteilte das Brüsseler Gericht erster Instanz den belgischen Staat diesbezüglich. Nach dem Urteil besserte sich die Situation zunächst, doch mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine kam es wieder zu Behinderungen beim Zugang zum Verfahren. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer (2022 machten diese 71% der Asylanträge aus) nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen (AP 30.8.2023). Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung auf (AP 13.9.2023; vgl. ECRE 22.9.2023).(siehe dazu auch Kapitel
  3. Versorgung und seine Unterkapitel; Anmerkung Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt, weil immer wieder Asylsuchende wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Château/Klein Kasteeltje keine Asylanträge stellen konnten und folglich nicht als Asylwerber galten und bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen konnten. Alternativ wurde die Registrierung auf einer Warteliste angeboten. In einem Urteil vom
  4. Januar 2022 verurteilte das Brüsseler Gericht erster Instanz den belgischen Staat diesbezüglich. Nach dem Urteil besserte sich die Situation zunächst, doch mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine kam es wieder zu Behinderungen beim Zugang zum Verfahren. Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer (2022 machten diese 71% der Asylanträge aus) nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen (AP 30.8.2023). Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung auf (AP 13.9.2023; vergleiche ECRE 22.9.2023). Im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil mehr als 8.000 mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt und es gab mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen (Artikel 39) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (AIDA 4.2023).Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung (TP 6.11.2023). Im Jänner 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien (INF

(2022)2157), wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU) (EK 26.1.2023). Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara v. Belgien (49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den BF trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR bezeichnete dies nicht als isoliertes Ereignis, sondern als systemisches Versagen der belgischen Behörden, Gerichtsurteile bezüglich Unterbringung von Asylwerbern umzusetzen (EGMR 18.7.2023). Statistik 2022 verzeichnete Belgien mit über 33.000 Asylanträgen bis Ende November den höchsten Stand seit der sogenannten Flüchtlingskrise im Jahr 2015 (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 wurden in Belgien insgesamt 36.871 Anträge auf internationalen Schutz gestellt (davon waren 4.652 Folgeanträge). Im Jahr 2022 hat das CGRA/CGVS 10.632 Personen einen Flüchtlingsstatus und 429 Personen einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt, womit die Gesamtanerkennungsquote 43% beträgt. Berücksichtigt man nur die Entscheidungen über Erstanträge, lag die Anerkennungsquote bei 52,8% (AIDA 4.2023). Quellen • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • AP - Associated Press (30.8.2023): Belgian court overturns government decision to deny shelter to single men seeking asylum, https://apnews.com/article/belgium-asylum-shelter-migrants-protection-refugees-fd55171384ba977229fce01ed8f58f7f, Zugriff 13.12.2023 • AP - Associated Press (13.9.2023): Belgium’s asylum shelters will no longer take in single men in order to make room for families, https://apnews.com/article/belgium-asylum-protection-families-47170304e6de56ea69315abcb013f123, Zugriff 13.12.2023 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.9.2023): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail • EGMR – Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (18.7.2023), Press Release: Refusal by national authorities to execute immediately enforceable court order, https://hudoc.echr.coe.int/#{%22itemid%22:[%22003-7706270-10639596%22]}, Zugriff: 15.12.2023 • EK – Europäische Kommission (26.1.2023): Vertragsverletzungsverfahren im Januar: wichtigste Beschlüsse, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_23_142, Zugriff 15.12.2023 • TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023 Dublin-Rückkehrer Ein Dublin-Rückkehrer wird an der Grenze (Flughafen oder Landgrenzübergang) von der Grenzpolizei empfangen. Diese händigt dem Überstellten ein persönliches Einladungsschreiben aus, sich am nächsten Arbeitstag um 8.30 Uhr bei der Einwanderungsbehörde in Brüssel einzufinden, um seinen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien zu stellen und einzureichen. Wenn der Antragsteller zu diesem Termin erscheint, hat er sofort Zugang zum Verfahren (EUAA 24.4.2023). Wenn ein Antragsteller Belgien vor dem ersten Interview verlässt, wird sein Verfahren beendet („technische Zurückweisung“). Belgien betrachtet Dublin-Rückkehrer als Folgeantragsteller, wenn ihr Verfahren in Belgien als implizit oder explizit zurückgezogen gilt und geschlossen wurde. Stellt ein solcher Rückkehrer erneut einen Asylantrag, ist die Behörde verpflichtet, diesen als zulässig zu betrachten (AIDA 4.2023). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden 2022 insgesamt 15.052 Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche an andere Staaten gerichtet, von denen 8.735 angenommen wurden. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 831 Personen tatsächlich von Belgien in andere Mitgliedstaaten überstellt. Im selben Zeitraum gingen 2.787 Aufnahme- und Rücknahmeersuchen in Belgien ein, von denen die belgischen Behörden 1.696 annahmen. 357 Personen wurden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Belgien überstellt (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 Non-Refoulement Es gibt keine Berichte über tatsächliche Refoulementfälle an den Grenzen Belgiens. Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügen, wird die Einreise in das Schengen-Gebiet verweigert. (Der im Französischen verwendete Ausdruck „refoulement“ für die Zurückweisungsentscheidung (nl.: terugdrijving) ist hier irreführend.) Sie können trotzdem einen Asylantrag bei der Grenzwache stellen, der auch behandelt wird, während die Zurückweisungsentscheidung suspendiert ist und der Antragsteller sich in einem geschlossenen Zentrum an der Grenze befindet (meist das Zentrum Caricole am Brüsseler Flughafen) (AIDA 4.2023). Belgien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten und kann im Einzelfall auch das Prinzip des sicheren Drittstaats als Unzulässigkeitsgrund anwenden, hat aber keine Liste sicherer Drittstaaten (AIDA
  1. 2023). Wenn ein Folgeantrag nicht zugelassen wird, sollte das CGRA/CGVS bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines direkten oder indirekten Refoulement-Risikos prüfen (AIDA 4.2023). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 Versorgung Nach dem Aufnahmegesetz hat jeder Asylwerber das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Zuständig für die Versorgung von Asylwerbern ist die Unterbringungsagentur Fedasil (AIDA 4.2023). Die Versorgung vom Asylwerbern in den kollektiven Unterbringungszentren hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe auf rein materielle Hilfe verlagert. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld (das sogenannte Taschengeld) (AIDA 4.2023; vgl. EUAA 24.4.2023). Als Taschengeld erhalten im Jahr 2023 Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren, die eine Schule besuchen EUR 9,50 pro Woche, jüngere Kinder und Kinder ab 12 Jahren, die nicht zur Schule gehen, erhalten EUR 5,60 pro Woche, und unbegleitete Minderjährige in der ersten Phase der Unterbringung (in den Beobachtungs- und Orientierungszentren) erhalten EUR 6,80 pro Woche (AIDA 4.2023).Die Versorgung vom Asylwerbern in den kollektiven Unterbringungszentren hat sich mittlerweile vollständig von finanzieller Hilfe auf rein materielle Hilfe verlagert. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, medizinische, soziale und psychologische Hilfe, Zugang zu Dolmetscherdiensten und rechtlicher Vertretung, Zugang zu Schulungen, ein Programm zur freiwilligen Rückkehr und ein Tagegeld (das sogenannte Taschengeld) (AIDA 4.2023; vergleiche EUAA 24.4.2023). Als Taschengeld erhalten im Jahr 2023 Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren, die eine Schule besuchen EUR 9,50 pro Woche, jüngere Kinder und Kinder ab 12 Jahren, die nicht zur Schule gehen, erhalten EUR 5,60 pro Woche, und unbegleitete Minderjährige in der ersten Phase der Unterbringung (in den Beobachtungs- und Orientierungszentren) erhalten EUR 6,80 pro Woche (AIDA 4.2023). Asylwerber in individueller Unterbringung bei NGOs oder lokalen Unterbringungsinitiativen, erhalten zusätzlich noch einen Geldbetrag oder Essensgutschein, in der Höhe anhängig von der Familiengröße und von der Tatsache ob in der Unterkunft Mahlzeiten ausgegeben werden:Asylwerber in individueller Unterbringung bei NGOs oder lokalen Unterbringungsinitiativen, erhalten zusätzlich noch einen Geldbetrag oder Essensgutschein, in der Höhe anhängig von der Familiengröße und von der Tatsache ob in der Unterkunft Mahlzeiten ausgegeben werden:, (Quelle: AIDA 4.2023) Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. (siehe dazu auch Kapitel
  2. Allgemeines zum Asylverfahren; Anm.) Da der Mangel an Unterbringungsplätzen noch zugenommen hat, werden die verfügbaren Plätze vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023).Die sogenannte Aufnahmekrise, die Mitte Oktober 2021 begonnen hat, dauert an. (siehe dazu auch Kapitel
  3. Allgemeines zum Asylverfahren; Anmerkung Da der Mangel an Unterbringungsplätzen noch zugenommen hat, werden die verfügbaren Plätze vorrangig an die vulnerabelsten Antragsteller vergeben. In der Praxis handelt es sich dabei um Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige. Alleinstehenden männlichen Asylwerbern wird systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert und sie müssen sich auf eine Warteliste setzen lassen. Aufgenommen werden Männer vorrangig dann, wenn sie mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung ihres Rechts auf Aufnahme vor Gericht einklagen. Doch auch nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung müssen die Antragsteller mehrere Monate warten, bevor sie eine Einladung in das Aufnahmesystem erhalten. Während dieser Zeit sind die Betroffenen gezwungen auf der Straße, in Zelten oder besetzten Häusern zu schlafen oder bei Freunden oder Familien unterzukommen. Die Ende 2022/Anfang 2023 von Asylwerbern besetzten Häuser wurden in der Regel schnell geräumt und die Betroffenen in Obdachlosen- und Notunterkünften untergebracht (AIDA 4.2023). Nach wie vor sind zahlreiche Asylwerber obdach- und mittellos, weil ihnen aufgrund mangelnder Kapazitäten der Zugang zu Unterkünften verweigert wird (AI 27.3.2023), Trotz der Bemühungen der Regierung das Aufnahmeproblem zu lösen, indem zusätzliche Plätze in Unterkünften geschaffen wurden, übersteigt die Zahl der Asylwerber weiterhin die Kapazität (USDOS 20.3.2023). Asylwerber, die innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung noch keine erstinstanzliche Entscheidung erhalten haben, haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit ist direkt in ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) vermerkt, so dass keine separate Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Alleinstehende männliche Antragsteller, die im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise keine Unterkunft erhalten, haben jedoch oft Schwierigkeiten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis (orange Karte) zu erhalten, was ihren Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis stark einschränkt (AIDA 4.2023). Quellen: • AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Belgium 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089434.html, Zugriff 15.12.2023 • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 • USDOS – United States Department of State (20.3.2023), 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Belgium, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089455.html, Zugriff: 15.12.2023 Unterbringung Es gibt das offene Ankunftszentrum Klein Kasteeltje/Petit Château in Brüssel, wo Asylanträge registriert werden und wo die Antragsteller Zugang zum Aufnahmesystem finden. Die Unterbringungsagentur Fedasil prüft eventuelle besondere Aufnahmebedürfnisse (z. B. medizinische Bedürfnisse) und bestimmt in der zweiten Phase ein Aufnahmezentrum für den Rest des Verfahrens (AIDA 4.2023). Fedasil weist dann einen Aufnahmeplatz zu (sogenannter „Code 207“) (Fedasil o.D.b). Dies wird in kollektiven Zentren oder in lokalen Unterbringungsinitiativen umgesetzt. Koordiniert werden die diesbezüglichen Anstrengungen von der Unterbringungsagentur Fedasil, die diese in Zusammenarbeit mit Sozialämtern (PCSW), NGOs und Privaten umsetzt (AIDA 4.2023). Mit Stand 1.12.2023 verfügt Belgien über insgesamt etwa 35.435 Unterbringungsplätze, von denen 33.285 belegt waren (94%). Diese Plätze verteilen sich auf rund 100 kollektive Zentren, welche etwa 75% der Gesamtkapazität ausmachen. 398 belgische Gemeinden stellen 4.633 Unterbringungsplätze in lokalen Unterbringungsinitiativen zur Verfügung (Fedasil o.D.a). Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben nur Anspruch auf medizinische, nicht aber auf materielle Versorgung (AIDA 4.2023; vgl. Fedasil o.D.b).Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben nur Anspruch auf medizinische, nicht aber auf materielle Versorgung (AIDA 4.2023; vergleiche Fedasil o.D.b). Es gibt keine genauen Zahlen darüber, wie viele alleinstehende männliche Antragsteller im Laufe der sogenannten Aufnahmekrise mittellos geworden sind. Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Mit Stand April 2023 standen 1.200 Personen auf dieser Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate (AIDA 4.2023). Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylwerber auf der Warteliste. Lokale NGOs schätzen die Zahl der obdachlosen Asylwerber auf mindestens 2.
  4. Behelfsunterkünfte sind in den letzten zwei Jahren überall in Brüssel entstanden (TP 6.11.2023). Wer eine endgültig negative Asylentscheidung erhält, wird eingeladen sich zu einem der vier Fedasil-Zentren zu begeben, welche „offene Rückkehrplätze“ bereithalten (Fedasil o.D.b), von denen es etwa 360 Plätze gibt (AIDA 4.2023). Dort geht es vorrangig darum, die Bewohner von den Vorteilen einer freiwilligen Rückkehr im Gegensatz zu einer erzwungenen Rückkehr zu überzeugen. Der offene Charakter der Zentren wird dadurch gewährleistet, dass die Bewohner nicht abgeschoben werden, solange sie auf den Ausreisebescheid warten (in der Regel 30 Tage), und dass sie die Zentren frei verlassen können (Fedasil o.D.b). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum a): Startseite, https://www.fedasil.be/en, Zugriff 15.12.2023 • Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023TP – The Parliament (6.11.2023): Belgium’s asylum crisis, https://www.theparliamentmagazine.eu/news/article/belgiums-asylum-crisis, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Versorgung, das auch besteht, wenn sie sonst keine materielle Versorgung erhalten sollten. Das gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA 24.4.2023). Alle Antragsteller über fünf Jahren werden einem Lungenröntgen zur Tuberkulosediagnose unterzogen (Fedasil o.D.b). Medizinische Versorgung umfasst alle Leistungen, welche die belgische Krankenkasse übernimmt, mit gewissen Ausnahmen bei nicht notwendigen oder sehr teuren Behandlungen. Auch der Stand des Asylverfahrens kann Einfluss auf die medizinische Behandlung haben (zum Beispiel kostet die neueste Behandlung von Hepatitis C durchschnittlich EUR 90.000 und es ist eine langwierige Behandlung, die ihre Wirkung verliert wenn sie vorzeitig abgebrochen wird. Aufgrund der Unsicherheit, ob ein Asylantrag positiv entschieden wird und ob der Antragsteller die Behandlung im Herkunftsstaat fortsetzen kann, weigert sich Fedasil häufig die moderne Behandlung zu übernehmen und bewilligt lediglich die Kosten für ältere, kostengünstigere Behandlungen. Dies hängt von der individuellen medizinischen Situation, dem Rat der Ärzte und dem Asylverfahren ab). Asylwerber sind vom Behandlungsbeitrag (Remgeld/ticket moderateur) befreit. Asylwerber, die sich in einer Unterbringung aufhalten, dürfen in der Regel nur den Arzt aufsuchen, an den sie vom Sozialarbeiter verwiesen wurden, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahme. Elf der Zentren von Fedasil haben einen Arzt im Zentrum zur Verfügung, der bei Bedarf an einen Facharzt überweisen kann. Kollektive und individuelle Unterbringungen arbeiten oft mit bestimmten Ärzten oder medizinischen Zentren in der Umgebung zusammen. Fedasil erstattet die Kosten hierfür, sowie für notwendige psychologische Betreuung von Asylwerbern in kollektiven Zentren. Die medizinische Versorgung für Asylwerber in individuellen Unterbringungsinitiativen wird aus einem anderen Fonds erstattet. Es gibt Dienste, die sich auf die psychische Gesundheit von Migranten spezialisiert haben, wie Solentra, aber sie sind nicht in der Lage, die Nachfrage vollständig abzudecken. Öffentliche Zentren für psychische Gesundheit stehen Asylwerbern offen und haben angepasste Tarife, doch fehlt es ihnen meist an spezifischem Fachwissen. Außerdem mangelt es an qualifizierten Dolmetschern. In Wallonien gibt es ein spezialisiertes Aufnahmezentrum des Roten Kreuzes (Centre d'accueil rapproché pour demandeurs d'asile en souffrance mentale, CARDA) für traumatisierte Asylwerber. In Flandern gibt es ein Zentrum für die intensive Betreuung von Asylwerbern mit psychologischen und/oder leichten psychiatrischen Problemen (Centrum voor Intensieve Begeleiding van Asielzoekers, CIBA). Das CIBA bietet eine intensive Betreuung von maximal 3 Monaten und verfügt über 40 Plätze, von denen 5 für unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren reserviert sind. CARDA bietet 35 Plätze für Erwachsene und Familien, aber keine Plätze für unbegleitete Minderjährige. Weder CIBA noch CARDA hatten im März 2023 eine Warteliste. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird erschwert durch Sprachbarrieren und begrenzte Transportmöglichkeiten (AIDA 4.2023). Wird ein Asylantrag abgelehnt endet das Aufnahmerecht, hat die betroffene Person nur noch Anspruch auf medizinische Notfallhilfe, für die sie sich an das Sozialamt (PCSW) wenden muss (AIDA 4.2023). Da im Zuge der sogenannten Aufnahmekrise der Zugang männlicher Antragsteller zu Unterbringung eingeschränkt ist, hat dies auch Auswirkungen auf ihren Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Organisationen der Zivilgesellschaft haben bei zahlreichen Gelegenheiten die medizinische Situation der obdachloser Antragsteller angeprangert. (AIDA 4.2023). Es gibt Initiativen zur Unterstützung von Asylsuchenden, die ganz oder teilweise vom belgischen Staat oder einer der Regionen subventioniert werden. Dazu gehören etwa: The Humanitarian Hub (von der Region Brüssel verwaltet und finanziert; wo Asylwerber medizinische und psychologische Hilfe, Kleidung, Hygieneartikel, Unterbringung für Frauen, Toilettenartikel und kostenlose Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr erhalten können); der Refugee Medical Point von Ärzte ohne Grenzen (bietet ähnliche Dienste an, die ebenfalls teilweise von der Regierung finanziert werden); das Tageszentrum des Roten Kreuzes (bietet Essen, Ruheplätze, sanitäre Anlagen und Sicherheit); das Vluchtelingenwerk Vlaanderen (bietet ebenfalls Lebensmittel und Zugang zu kostenlosem Rechtsbeistand) (EUAA 24.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Vluchtelingenwerk Vlaanderen (Autor), veröffentlicht von European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Belgium; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-BE_2022update_final.pdf, Zugriff: 30.11.2023 • EUAA - European Union Agency for Asylum (24.04.2023), Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Belgium, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_be.pdf, Zugriff: 14.12.2023 EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Fedasil – Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (ohne Datum b): Reception of asylum seekers, https://www.fedasil.be/en/asylum-belgium/reception-asylum-seekers, Zugriff 15.12.2023 Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest. Dieser sei Staatsangehöriger Kongos, ledig und kinderlos. Er sei gesund und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei alleine in Österreich eingereist und habe keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Ausweisung greife daher nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des BF ein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Belgien ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es sei von einer ausreichenden Versorgungslage für Asylwerber in Belgien auszugehen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest. Dieser sei Staatsangehöriger Kongos, ledig und kinderlos. Er sei gesund und leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Er sei alleine in Österreich eingereist und habe keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Die Ausweisung greife daher nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des BF ein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Belgien ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es sei von einer ausreichenden Versorgungslage für Asylwerber in Belgien auszugehen.
  5. Am 27.03.2025 brachte die BBU eine Beschwerde in Namen des BF ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nach seiner Einvernahme näher mit den Gegebenheiten in Belgien auseinandergesetzt habe und aufgrund der prekären Situation nicht nach Belgien wolle. Bei einer Überstellung des BF nach Belgien sei eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Dem BF drohe bei Rückkehr nach Belgien die Obdachlosigkeit. Zudem könne der BF in Belgien nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Auch wären aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und der tatsächlichen Situation in Belgien, die Beweiswürdigung und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung unrichtig. Seine Außerlandesbringung würde zu einer Verletzung von Bestimmung der GRC sowie der EMRK führen. Bei einer ordnungsgemäßen Würdigung und rechtlichen Beurteilung und bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren hätte die Behörde erkennen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin-III-VO erforderlich wäre.
  6. Am 27.03.2025 brachte die BBU eine Beschwerde in Namen des BF ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nach seiner Einvernahme näher mit den Gegebenheiten in Belgien auseinandergesetzt habe und aufgrund der prekären Situation nicht nach Belgien wolle. Bei einer Überstellung des BF nach Belgien sei eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich. Dem BF drohe bei Rückkehr nach Belgien die Obdachlosigkeit. Zudem könne der BF in Belgien nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Auch wären aufgrund der unzureichenden Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und der tatsächlichen Situation in Belgien, die Beweiswürdigung und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung unrichtig. Seine Außerlandesbringung würde zu einer Verletzung von Bestimmung der GRC sowie der EMRK führen. Bei einer ordnungsgemäßen Würdigung und rechtlichen Beurteilung und bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren hätte die Behörde erkennen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin-III-VO erforderlich wäre. Am 01.04.2025 brachte der BF, nunmehr anwaltlich, vertreten eine weitere Beschwerde, ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, die Berichte zu Belgien seien nicht mehr aktuell, die Annahme der Unterbringung in einem geeigneten Quartier durch die belgischen Behörden sei ein frommer Wunsch oder willkürlich und seien die Asylzentren in Belgien voll ausgelastet. Auch wenn dem BF mangels Deutschkenntnisse die LIB nicht wert schienen, sich diese übersetzen zu lassen und mit seinen Informationen zu Belgien zu vergleichen, entbinde das die belangte Behörde nicht vom der amtswegigen Pflicht zur Feststellung der aktuellen Lage in Belgien für Asylwerber und Dublin-Überstellte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger kongolesischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat am 27.12.2024 mit dem Flugzeug nach Frankreich. Nach eigenen Angaben reiste er am 12.02.2025 über unbekannte Länder weiter nach Österreich, wo er am 13.02.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist in Besitz eines vom 21.12.2024 bis 21.06.2025 gültigen Schengen-Visums der Kategorie D, ausgestellt von der belgischen Vertretungsbehörde in XXXX /DR Kongo.Der BF ist in Besitz eines vom 21.12.2024 bis 21.06.2025 gültigen Schengen-Visums der Kategorie D, ausgestellt von der belgischen Vertretungsbehörde in römisch 40 /DR Kongo. Das BFA richtete am 03.03.2025 ein Aufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.03.2025 gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das BFA richtete am 03.03.2025 ein Aufnahmeersuchen an Belgien, dem die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.03.2025 gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Belgiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Belgien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Belgien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat er auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
  8. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise und Asylantragstellung der ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der belgischen Dublin-Behörde. Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch die aktuellsten verfügbaren Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Belgien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das belgische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Dass der BF weder unter gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, noch über besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Vom BF wurden keine Krankheiten angegeben und auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013). Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eineParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. , Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  3. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III- VO begründet, zumal der BF weiterhin ein von Belgien ausgestelltes, bis 21.06.2025 gültiges Visum hat und die belgische Dublin-Behörde der Zuständigkeit für das Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat. 3.1.
  4. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III- VO begründet, zumal der BF weiterhin ein von Belgien ausgestelltes, bis 21.06.2025 gültiges Visum hat und die belgische Dublin-Behörde der Zuständigkeit für das Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Belgien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Belgiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe nicht die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. 3.1.
  5. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.2.
  6. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK:3.2.
  7. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC beziehungsweise Art.

3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Art. 27).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (siehe insgesamt Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 9 zu Artikel 27,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH, ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH, ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. 3.2.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).3.2.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist (vgl. dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist vergleiche dazu näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des belgischen Asylsystems. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Belgien auch vom EuGH bestätigt.Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des belgischen Asylsystems. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Belgien auch vom EuGH bestätigt. Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichend aktuelle Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Belgien wurde vom BF nicht nachweislich aufgezeigt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Belgien, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die belgischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchführen beziehungsweise unsachlich vorgehen würden oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten. Dass Belgien eine geringere Anerkennungsquote als Österreich aufzeigen mag, ist jedenfalls nicht ausreichend eine relevante Menschenrechtsverletzung darzutun. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Belgien in Hinblick auf Asylwerber aus der DR Kongo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde wie dargelegt nicht erstattet. Eine Schutzverweigerung seitens Belgien ist nicht zu erwarten, zumal der Übernahme des BF auch ausdrücklich zugestimmt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass Belgien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde; Hinweise darauf, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Belgien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.Eine Schutzverweigerung seitens Belgien ist nicht zu erwarten, zumal der Übernahme des BF auch ausdrücklich zugestimmt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass Belgien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde; Hinweise darauf, dass der BF einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Belgien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Belgien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr quasi sich selbst überlassen bliebe und so in eine ausweglose Situation geraten könnte. 3.2.2.

  1. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.3.2.2.
  2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Wie festgestellt, sind beim BF im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm bejaht, dass er gesund ist. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des BF notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Belgien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des BF nach Belgien erkennbar.Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Belgien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des BF notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Belgien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des BF nach Belgien erkennbar. Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte der BF zweifellos nicht darlegen. Er ist nicht lebendbedrohlich erkrankt. Unabhängig davon sind in Belgien grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Belgien, welche auch in der Praxis zugänglich ist (siehe hierzu bereits oben). Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Die Reisefähigkeit des BF ist jedenfalls gegeben; gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. Die Überstellung des BF auf dem Luftweg ist diesem jedenfalls zumutbar. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Die Reisefähigkeit des BF ist jedenfalls gegeben; gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. Die Überstellung des BF auf dem Luftweg ist diesem jedenfalls zumutbar. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Belgien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der BF verfügt, wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, im österreichischen Bundesgebiet über keine iSd Art 8 EMRK relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ein gemeinsamer Haushalt mit engen Verwandten liegt eben so wenig vor wie finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf. Der BF verfügt somit über kein schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Belgien beeinträchtigt werden könnte. Der BF verfügt, wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, im österreichischen Bundesgebiet über keine iSd Artikel 8, EMRK relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ein gemeinsamer Haushalt mit engen Verwandten liegt eben so wenig vor wie finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf. Der BF verfügt somit über kein schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Belgien beeinträchtigt werden könnte. Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung nach Belgien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ebenso wenig liegen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich stellt die Überstellung nach Belgien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Ein entsprechend langer bzw. verfestigter Aufenthalt liegt im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befü

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.