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{'item': 'W162 2306894-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW162 2306894-1 Spruch, W162 2306894-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.12.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage zweier medizinischer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Der Beschwerdeführer hat am 26.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage zweier medizinischer Befunde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 (vidiert), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 (vidiert), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt und Bypass 10/2021, diastolische Funktionseinschränkung, Zustand nach Vorhofflimmern und Kardioversion, Aortenklappenstenose, Mitralklappeninsuffizienz, Trikuspidalinsuffizienz, Carotisplaques koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt und Bypass 10 aus 2021,, diastolische Funktionseinschränkung, Zustand nach Vorhofflimmern und Kardioversion, Aortenklappenstenose, Mitralklappeninsuffizienz, Trikuspidalinsuffizienz, Carotisplaques Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Myokardinfarkt. 05.05.02 40 2 degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da radiologische Veränderung im Bereich der Wirbelsäule und Funktionseinschränkung im Bereich beider Schultergelenke. 02.02.02 30 3 chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD römisch zwei Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da inhalative Bedarfsmedikation. 06.06.02 30 4 Diabetes mellitus Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie. 09.02.01 20 5 Unterschenkelödeme beidseits Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Erysipel 05.08.01 20 6 Zustand nach Duodenitis Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Zustand nach Hämatemesis bei gutem Ernährungszustand. 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. (…) Dauerzustand
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der kardialen Funktionseinschränkung, der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der pulmonalen Funktionseinschränkung und der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Langzeitsauerstofftherapie etabliert.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und das am selben Tag erstellte Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gegeben seien. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Er nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
  8. Am 19.12.2024 übermittelte die belangte Behörde den Behindertenpass im Scheckkartenformat an den Beschwerdeführer.
  9. Mit Bescheid vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
  10. Mit Bescheid vom 19.12.2024 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt habe und dass dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Das Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigefügt.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte darin aus, dass er nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt gehbehindert sei und ihm zwischenzeitlich auch Pflegegeld zuerkannt worden sei. Er begehre die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da er die Strecke von zuhause bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle nicht mehr zu Fuß bewältigen könne. Als Beilage übermittelte er den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 24.10.2024, womit ihm Pflegegeld der Stufe 1 ab 01.10.2024 zuerkannt wurde.
  12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und hat mit Schreiben vom 19.12.2024 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. zugeschickt bekommen. 1.
  15. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist am 26.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. , 1.3.
  16. Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemein- und Ernährungszustand: gut Klinischer Status – Fachstatus: Hals-Nasen-Augen: Brillenträger Cor: rhythmisch, geringes Systolikum Pulmo: VA Thorax: blande Narbe bei Zustand nach Bypass Abdomen: weich, indolent Wirbelsäule: kein KS, milde Skoliose, Finger-Boden-Abstand 30 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand beidseitig möglich Obere Extremitäten: endlagige Funktionseinschränkung beide Schultergelenke, Nacken/Schürzengriff beidseitig endlagig, Faustschluss beidseitig vollständig, grobe Kraft seitengleich Untere Extremitäten: endlagige Funktionseinschränkung aller großen Gelenke, Unterschenkelödeme bds., Hyperpigmentierung im Bereich des rechten Unterschenkels bei Z.n. Erysipel, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand beidseitg möglich Gesamtmobilität – Gangbild: geht frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus kohärent – zielführend, euthym 1.3.
  17. Art der Funktionseinschränkungen:1) koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt und Bybass2) degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates3) chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II4) Diabetes mellitus5) Unterschenkelödeme beidseits6) Zustand nach Duodenitis1.3.
  18. Art der Funktionseinschränkungen:, 1) koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myokardinfarkt und Bybass, 2) degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, 3) chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD römisch zwei, 4) Diabetes mellitus, 5) Unterschenkelödeme beidseits, 6) Zustand nach Duodenitis 1.
  19. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim Beschwerdeführer besteht keine Funktionseinschränkung, die den sicheren Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m behindern würde. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten, sein Gangbild ist unauffällig. Es liegt weder ein Immundefekt vor, noch erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten. 1.
  20. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  21. Beweiswürdigung: Zu 1.
  22. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.
  23. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin.Zu 1.
  24. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin. Das erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2024, kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Nach Vorlage zweier Patientenbriefe der Klinik XXXX vom 14.08.2024 sowie vom 16.09.2024 stellte die betraute Sachverständige nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in ihrem Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest. Hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Trotz der kardialen Funktionseinschränkung, der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der pulmonalen Funktionseinschränkung und der übrigen Funktionseinschränkungen sind im Fall des Beschwerdeführers das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Verwiesen wurde auf den ausreichend sicheren Gang und Stand sowie die ausreichend gute Belastbarkeit des Beschwerdeführers, auch, dass in seinem Fall keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde zum Gangbild des Beschwerdeführers festgestellt, dass er frei und ausreichend sicher ohne Verwendung von Hilfsmitteln geht und ihm sowohl der Zehen/Fersenstand als auch der Einbeinstand beidseitig möglich sind. Zu den oberen Extremitäten wurde im Sachverständigengutachten zwar ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke besteht, ihm jedoch der Faustschluss beidseitig vollständig möglich ist und er über seitengleiche grobe Kraft verfügt.Das erstinstanzlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.2024, kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Nach Vorlage zweier Patientenbriefe der Klinik römisch 40 vom 14.08.2024 sowie vom 16.09.2024 stellte die betraute Sachverständige nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in ihrem Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest. Hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Trotz der kardialen Funktionseinschränkung, der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der pulmonalen Funktionseinschränkung und der übrigen Funktionseinschränkungen sind im Fall des Beschwerdeführers das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Verwiesen wurde auf den ausreichend sicheren Gang und Stand sowie die ausreichend gute Belastbarkeit des Beschwerdeführers, auch, dass in seinem Fall keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde zum Gangbild des Beschwerdeführers festgestellt, dass er frei und ausreichend sicher ohne Verwendung von Hilfsmitteln geht und ihm sowohl der Zehen/Fersenstand als auch der Einbeinstand beidseitig möglich sind. Zu den oberen Extremitäten wurde im Sachverständigengutachten zwar ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke besteht, ihm jedoch der Faustschluss beidseitig vollständig möglich ist und er über seitengleiche grobe Kraft verfügt. Es wurde bei dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde seitens der Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie bei freiem und ausreichend sicherem Gangbild durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Befunden war weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gab es einen Hinweis auf Infekte mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit, welches die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt, vor. Das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen medizinischen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Das ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen medizinischen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständige nahm sämtliche Einschätzungen in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund nach persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vor. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Stellungnahme zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat und dieses vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat. Die Einschätzungen der Sachverständigen entsprechen der dokumentierten Anamnese und dem klinischen Status im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.11.
  25. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Vornahme der Zusatzeintragung begehre, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen pauschal vorgebracht und nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurde. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich dies nämlich nicht. Die – unsubstantiierten – Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Strecke von zuhause bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle zu gehen, da er in seinem Vorbringen nur pauschal auf seinen – im Sachverständigengutachten berücksichtigten – mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt verwies und sagte, dass er „gehbehindert“ sei, ohne jedoch konkrete Einschränkungen vorzubringen. Dem diesbezüglichen Patientenbrief können jedoch keine konkreten Informationen zur Gesamtmobilität und zum Gangbild des Beschwerdeführers entnommen werden. Laut dem Patientenbrief vom 16.09.2024 erfolgte eine Entlassung des Beschwerdeführers in einem deutlich gebesserten Allgemeinzustand, schmerz- und fieberfrei nach Hause. Die von dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachte Einwendung war insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung vorzunehmen. Auch wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine neuen Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen der Beschwerdeerhebung lediglich neuerlich den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) vom 29.10.2024, womit ihm ab dem 01.10.2024 die Pflegestufe 1 zuerkannt wurde. Diesen Pflegegeldbescheid hatte der Beschwerdeführer bereits im Zuge der persönlichen Untersuchung bei der belangten Behörde in Vorlage (vgl. SV-Gutachten vom 18.11.2024, S.2) gebracht und wurde im Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Festgehalten wird, dass dieses Pflegegeldgutachten im Zuge eines völlig anderen Verfahrens erstattet wurde und auch im Ergebnis dem verfahrensgegenständlichen Gutachten nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich auch daraus, dass aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Pflegestufe 1 gebührt und keine hochgradige Mobilitätseinschränkung vorliegt. Das Pflegegeldgutachten trifft keinerlei Aussage zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen der Beschwerdeerhebung lediglich neuerlich den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) vom 29.10.2024, womit ihm ab dem 01.10.2024 die Pflegestufe 1 zuerkannt wurde. Diesen Pflegegeldbescheid hatte der Beschwerdeführer bereits im Zuge der persönlichen Untersuchung bei der belangten Behörde in Vorlage vergleiche SV-Gutachten vom 18.11.2024, S.2) gebracht und wurde im Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Festgehalten wird, dass dieses Pflegegeldgutachten im Zuge eines völlig anderen Verfahrens erstattet wurde und auch im Ergebnis dem verfahrensgegenständlichen Gutachten nicht entgegensteht. Vielmehr ergibt sich auch daraus, dass aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers die Pflegestufe 1 gebührt und keine hochgradige Mobilitätseinschränkung vorliegt. Das Pflegegeldgutachten trifft keinerlei Aussage zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. dem erhobenen klinischen Befund und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkung, sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
  26. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288). Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist dementsprechend nicht zielführend. Auf den Beschwerdefall bezogen: Beim Beschwerdeführer besteht keine Funktionseinschränkung, die den sicheren Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m behindern würde. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten, sein Gangbild ist frei und ausreichend sicher und er verfügt über eine ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Es liegt weder ein Immundefekt vor, noch erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2306894.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.