RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW170 2302786-1 Spruch, W170 2302786-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, vom Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (in Folge: Behörde) geführte Liste für die Fachgebiete 72.01 Hochbau, Architektur, 72.50 Sportanlagen, Spielplätze, 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte) und 94.17 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe) eingetragen.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in die entsprechende, vom Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (in Folge: Behörde) geführte Liste für die Fachgebiete 72.01 Hochbau, Architektur, 72.50 Sportanlagen, Spielplätze, 94.10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), 94.15 Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte) und 94.17 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe) eingetragen. Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des 25.10.2024 zertifiziert. 1.2. Am 24.07.2024 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde den Antrag auf Rezertifizierung gestellt, mit E-Mail vom 19.08.2024 den Antrag insoweit abgeändert, als dieser ersuchte, die Fachgebiete 72.01 Hochbau, Architektur, 72.50 Sportanlagen, Spielplätze „zu streichen“. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Behörde diesen Antrag abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2024 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 07.11.2024 bei der Behörde eingebracht. 1.3. Zum Vorfall vom 23.06.2022: 1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2022 in Italien den Abschluss einer Baustelle mit Bekannten gefeiert. Er hat bei dieser Gelegenheit vier Achteln Wein und zum Schluss einen Grappa getrunken, dies in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Auf der Heimfahrt sind alle Fahrzeuge von der Polizei vor dem Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein abgeleitet worden, der Beschwerdeführer ist von den Polizisten Insp. XXXX (in Folge: U.) – dieser hat die Amtshandlung geführt – und Insp. XXXX (in Folge: Z.) – dieser hat die Amtshandlung gesichert – nach einem allfälligen Alkoholkonsum gefragt worden und ist der Beschwerdeführer einem Test mit einem Vortestgerät zur Feststellung des Alkoholgehalts der Atemluft unterzogen worden; da dieser eine Minderalkoholisierung angezeigt hat, haben die Polizisten einen geeichten Alkomaten angefordert. Schon zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer gefragt: „Muss das sein, ich kann auf einer geraden Linie gehen, ich fühle mich nicht angetrunken“. Nachdem der geeichte Alkomat mit einem weiteren Streifenwagen an den Ort der Amtshandlung gebracht worden ist, wurde der Beschwerdeführer einer Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät unterzogen und eine Minderalkoholisierung von 0,36 mg Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt. Daher untersagte U. dem Beschwerdefahrer die Weiterfahrt. Der Beschwerdeführer konnte vorerst weder seine Frau noch Freunde oder Bekannte erreichen, die ihn vom Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein abholen hätten können, auch auf der Telefonnummer eines Taxiunternehmens, die der Beschwerdeführer von Z. bekommen hat, konnte er niemand erreichen. 1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2022 in Italien den Abschluss einer Baustelle mit Bekannten gefeiert. Er hat bei dieser Gelegenheit vier Achteln Wein und zum Schluss einen Grappa getrunken, dies in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Auf der Heimfahrt sind alle Fahrzeuge von der Polizei vor dem Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein abgeleitet worden, der Beschwerdeführer ist von den Polizisten Insp. römisch 40 (in Folge: U.) – dieser hat die Amtshandlung geführt – und Insp. römisch 40 (in Folge: Z.) – dieser hat die Amtshandlung gesichert – nach einem allfälligen Alkoholkonsum gefragt worden und ist der Beschwerdeführer einem Test mit einem Vortestgerät zur Feststellung des Alkoholgehalts der Atemluft unterzogen worden; da dieser eine Minderalkoholisierung angezeigt hat, haben die Polizisten einen geeichten Alkomaten angefordert. Schon zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer gefragt: „Muss das sein, ich kann auf einer geraden Linie gehen, ich fühle mich nicht angetrunken“. Nachdem der geeichte Alkomat mit einem weiteren Streifenwagen an den Ort der Amtshandlung gebracht worden ist, wurde der Beschwerdeführer einer Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät unterzogen und eine Minderalkoholisierung von 0,36 mg Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt. Daher untersagte U. dem Beschwerdefahrer die Weiterfahrt. Der Beschwerdeführer konnte vorerst weder seine Frau noch Freunde oder Bekannte erreichen, die ihn vom Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein abholen hätten können, auch auf der Telefonnummer eines Taxiunternehmens, die der Beschwerdeführer von Z. bekommen hat, konnte er niemand erreichen. 1.3.2. Da der Beschwerdeführer Angst hatte, nicht vom Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein wegzukommen, sagte er zu den Beamten: „Könnt ihr mir nicht ein paar Zettl schreiben, ich zahl die Strafe und gut ist's“, „Ihr wisst's gleich gut wie ich, dass zwischen der Theorie und Praxis ein großer Unterschied ist, ihr müsst das nicht so durchziehen wie man es euch vorschreibt.“, „Fahrt's einfach weiter, mein Schlüssel bekommt's ihr sowieso nicht, wenn's weg seid‘s fahr ich eh weiter und ihr habt's nie gesehen, dass ich gefahren bin“ und „Es wird doch bestimmt auch eine andere Lösung geben, als mich anzuzeigen“. Ohne auf diese Aussagen einzugehen, verblieben U. und Z. mit ihrem Streifenwagen so lange am Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein, bis der Beschwerdeführer von einem schließlich doch erreichten Freund abgeholt wurde. 1.3.3. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass U. und Z. den Ort der Amtshandlung verlassen, obwohl diesen (aus Sicht des Beschwerdeführers) klar war, dass der Beschwerdeführer diesfalls weiterfahren würde oder – noch besser – diese dem Beschwerdeführer entweder nicht wegen der Minderalkoholisierung anzeigen oder ihm, anstatt diesen wegen der Minderalkoholisierung anzuzeigen, Organmandate schreiben und bezahlen lassen. 1.3.4. Nach Durchführung eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 30.09.2022, 1 St 133/20v, Anklage beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht erhoben, weil der Beschwerdeführer U. und Z., mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol nach § 5 StVO zu schädigen, bestimmt habe, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in der Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die Beamten für gewiss hielt, und zwar, indem er diese durch die wiederholte Aufforderung „Könnt ihr mir nicht ein paar Zettl schreiben, ich zahl die Strafe und gut ist's. Ihr wisst gleich gut wie ich, dass zwischen der Theorie und Praxis ein großer Unterschied ist, ihr müsst das nicht so durchziehen wie man es euch vorschreibt. Fahrt einfach weiter, mein Schlüssel bekommt ihr sowieso nicht, wenn ihr weg seid, fahr ich eh weiter und ihr habt's nie gesehen, dass ich gefahren bin. Es wird doch bestimmt auch eine andere Lösung geben, als mich anzuzeigen“ zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu bewegen versucht habe. Er habe damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter begangen.1.3.4. Nach Durchführung eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 30.09.2022, 1 St 133/20v, Anklage beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht erhoben, weil der Beschwerdeführer U. und Z., mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol nach Paragraph 5, StVO zu schädigen, bestimmt habe, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in der Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, wobei er den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis durch die Beamten für gewiss hielt, und zwar, indem er diese durch die wiederholte Aufforderung „Könnt ihr mir nicht ein paar Zettl schreiben, ich zahl die Strafe und gut ist's. Ihr wisst gleich gut wie ich, dass zwischen der Theorie und Praxis ein großer Unterschied ist, ihr müsst das nicht so durchziehen wie man es euch vorschreibt. Fahrt einfach weiter, mein Schlüssel bekommt ihr sowieso nicht, wenn ihr weg seid, fahr ich eh weiter und ihr habt's nie gesehen, dass ich gefahren bin. Es wird doch bestimmt auch eine andere Lösung geben, als mich anzuzeigen“ zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu bewegen versucht habe. Er habe damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter begangen. Nach einem entsprechenden Antrag auf diversionelle Erledigung durch den Vertreter des Beschwerdeführers und einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen Verantwortungs-übernahme „hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts“ sowie der Äußerung, dass sein diesbezügliches Verhalten im Widerspruch zu seinem bisherigen ordnungsgemäßen, unbescholtenen Lebenswandel stehe, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 02.02.2023, 17 Hv 96/22a, nach Bezahlung eines Geldbetrages (endgültig) eingestellt. 1.3.5. Wegen der festgestellten Alkoholisierung wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Landes Kärnten vom 17.08.2022, VL9-STR-9131/2022, gemäß § 37a FSG eine Verwaltungsstrafe verhängt.1.3.5. Wegen der festgestellten Alkoholisierung wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Landes Kärnten vom 17.08.2022, VL9-STR-9131/2022, gemäß Paragraph 37 a, FSG eine Verwaltungsstrafe verhängt. 1.4. Weiters wurden gegen den Beschwerdeführer folgende Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt: ● Strafverfügung der LPD Kärnten vom 22.01.2021, VStV/920302032364/2020, weil der Beschwerdeführer am 24.12.2020, um 09.49 Uhr im Ortsgebiet von Villach die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat; ● Strafverfügung des Landes Kärnten vom 12.01.2021, VL9-STR-17109/2020, weil der Beschwerdeführer am 21.11.2020, um 11.30 Uhr im Ortsgebiet von Treffen die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat; ● Strafverfügung der LPD Kärnten vom 28.01.2021, VStV/921300114808/2021, weil der Beschwerdeführer am 24.12.2020, um 11.27 Uhr im Ortsgebiet von Villach die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hat; ● Strafverfügung der LPD Kärnten vom 18.03.2021, VStV/921300349692/2021, weil der Beschwerdeführer am 12.02.2021, um 11.05 Uhr im Ortsgebiet von Villach das Rotlicht einer aVLSA missachtet hat; ● Strafverfügung des Landes Kärnten vom 01.03.2022, VL9-STR-1189/2022, weil der Beschwerdeführer am 07.01.2022, um 11.55 Uhr im Ortsgebiet von Treffen die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat; ● Straferkenntnis der LPD Kärnten vom 19.08.2022, VStV/922301315581/2022, weil der Beschwerdeführer am 28.04.2022, um 10.44 Uhr in Villach außerhalb des Ortsgebietes auf der A2 die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten hat und ● Strafverfügung der LPD Kärnten vom 10.10.2023, VStV/923301537233/2023, weil der Beschwerdeführer am 11.04.2023, um 17.51 Uhr in Villach außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überschritten hat. Über Vorhalt hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h am 28.04.2022, um 10.44 Uhr in Villach außerhalb des Ortsgebietes auf der A2 (zulässige Geschwindigkeit 100 km/
- h)im Wesentlichen mit Termindruck gerechtfertigt, es „sei eine gerade Strecke“; wenn der Beschwerdeführer wegen „Stress auf der Baustelle“ angerufen werde, setze sich dann ins Auto und fahre. „Es würde immer jemand auf ihn warten, daher sei er zu schnell unterwegs gewesen.“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der relevante unter 1.1. festgestellte Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ergibt sich aus der Aktenlage; diese wurde den Parteien vorgehalten und sind diese der Aktenlage nicht entgegengetreten. 2.2. Der unter 1.2. festgestellte Verfahrensgang entspricht der Aktenlage, die den Parteien unwidersprochen vorgehalten wurde. 2.3. Zu den Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen: Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie des U. und des Z.. Die Feststellungen zu 1.3.2. stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen des U. vor dem Bundesverwaltungsgericht; dieser ist dem Bundesverwaltungsgericht als äußerst glaubwürdig erschienen, da er einerseits keinen besonderen Verfolgungseifer zeigte, andererseits den Sachverhalt in den wesentlichen Details wie in seiner Meldung vom 24.06.2022, PAD/22/01277937/001/KRIM und seiner Einvernahme am 21.08.2022 vor der Kriminalpolizei (PAD/22/01277937/001/KRIM) schilderte, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen deckt sich die Aussage des Z. auch mit der Aussage des U., was auch für die Richtigkeit der Aussage spricht. Dass U. vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr wusste, ob Z. dem Beschwerdeführer die Telefonnummer eines Taxiunternehmens gegeben habe oder angeboten habe, dem Beschwerdeführer ein Taxi zu rufen, erklärt sich einerseits damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Alkomattest viel telefoniert hat (was er auch selbst ausgesagt hat) und andererseits damit, dass U. solche nicht so relevanten Details der Amtshandlung entweder nicht mitbekommen hat bzw. diese auf Grund des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren wieder vergessen hat. Auch der Beschwerdeführer hat den unter 1.3.2. beschriebenen Teil der Amtshandlung vor der Kriminalpolizei am 15.08.2022 nur insoweit anders beschrieben, als er angab, sich nicht an die inkriminierten Aussagen erinnern zu können; dass er diese nicht gemacht hätte, hat der Beschwerdeführer vor der Kriminalpolizei nicht gesagt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er angegeben, gesagt zu haben: „Lasst mich fahren, kann mich jemand mitnehmen, kann einer vor mir und einer nach mir fahren“, er habe sich „[d]urch den Stress, verursacht durch Verkehrskontrolle und Regen, […] zu den Äußerungen hinreißen lassen.“ (siehe zu alldem Verh.Prot, S. 4 f). Jedenfalls die Aussage „Lasst mich fahren“ ist mit den Ausführungen des U. in Einklang zu bringen. Weiters spricht auch die Verantwortungsübernahme gegenüber dem Strafgericht „hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts“ sowie der Äußerung des Beschwerdeführers in dieser Verantwortungsübernahme, dass sein diesbezügliches Verhalten im Widerspruch zu seinem bisherigen ordnungsgemäßen, unbescholtenen Lebenswandel stehe, dafür, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat. Die Feststellungen zu 1.3.3., dass der Beschwerdeführer erreichen habe wollen, dass U. und Z. den Ort der Amtshandlung verlassen, obwohl diesen (aus Sicht des Beschwerdeführers) klar war, dass der Beschwerdeführer diesfalls weiterfahren würde oder – noch besser – diese dem Beschwerdeführer entweder nicht wegen der Minderalkoholisierung anzeigen oder ihm, anstatt diesen wegen der Minderalkoholisierung anzuzeigen, Organmandate schreiben und bezahlen lassen, ergeben sich aus seinen Äußerungen. Er wollte jedenfalls nach Hause fahren, obwohl ihm die Weiterfahrt untersagt worden war, weil er in einer lebensnahen Betrachtung Angst hatte, dass er die Nacht am Verkehrskontrollpunkt Arnoldstein verbringen müsse, weil er vorerst niemanden erreicht hat, der ihn abholen könnte. Weiters legen die Äußerungen des Beschwerdeführers nahe, dass er die Polizisten auch anstiften wollte, auf eine Anzeige zu verzichten, notfalls nach Bezahlung von Organmandaten. Die Feststellungen zu 1.3.4. und 1.3.5. ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Aktenteilen. 2.4. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus den im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung erörterten Ermittlungsergebnissen bzw. Schreiben der LPD Kärnten vom 03.01.2025 samt Anlagen und dem Schreiben des Landes Kärnten vom 28.11.2024 samt Anlagen. Diese wurden den Parteien vorgehalten und sind diese den Verwaltungsstrafen bzw. deren Rechtskraft nicht entgegengetreten. Die Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.04.2022 ergibt sich aus dem Protokoll der Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verh.-Prot., S. 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß Art. I Abs. 1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, und gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG ist von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Gemäß Art. I Abs. 3 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden.3.1. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze, unter anderem das AVG, das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, und gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG ist von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, (1.) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG, (1a.) in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (1b.) in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (2.) in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (3.) in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, (4.) in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens, (5.) in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts und (6.) auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt, nicht anzuwenden. Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß § 17 VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden.Es war daher vor der Behörde das AVG und ist vor dem Bundesverwaltungsgericht (gemäß Paragraph 17, VwGVG) das AVG und das VwGVG anzuwenden. 3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, (2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, (1.) wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind, (2.) wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, (3.) wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder (4.) wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, SDG verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen. Gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist daher (unter anderem) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn auch nur eine der folgenden Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist:Gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist daher (unter anderem) die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts durch Bescheid zu entziehen, wenn auch nur eine der folgenden Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist: 1. in der Person des Bewerbers a. Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, b. zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, c. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,c. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB, d. persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben, e. Vertrauenswürdigkeit, f. österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, g. gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und h. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, i. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;i. der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,;, 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; Gemäß § 2 Abs. 2 lit. e SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Diese vermisst die Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den der Anklage der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer vom 30.09.2022, 1 St 133/20v, zugrundeliegenden bzw. unter 1.3.1. bis 1.3.3. festgestellten Sachverhalt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Diese vermisst die Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den der Anklage der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer vom 30.09.2022, 1 St 133/20v, zugrundeliegenden bzw. unter 1.3.1. bis 1.3.3. festgestellten Sachverhalt. 3.3. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte wird im Bescheidbeschwerdeverfahren durch die Sache, die den Inhalt des Verfahrens vor der Behörde gebildet hat, begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), die allerdings nur durch den Inhalt des Spruches, nicht durch den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, also durch die Begründung, definiert wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Was „Sache“ des Verwaltungsverfahrens war, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dabei die von der Behörde zu behandelnde Angelegenheit (abschließend) zu erledigen und dabei im Rahmen der Sache des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls auch aus Anlass der Entscheidung zu treffende (weitere) Aussprüche vorzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093), es hat alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). 3.4. Vorerst ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die notwenige Vertrauenswürdigkeit für einen Sachverständigen zukommt oder – wie von der Behörde festgestellt – das nicht mehr der Fall ist. Kommt diesem die notwendige Vertrauenswürdigkeit zu, so ist weiters zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1. die Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, 2. die zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, 3. die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,3. die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB, 4. die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben, 5. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 6. der gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, 8. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a SDG;8. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a, SDG; 9. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung zukommen oder nicht mehr zukommen würde. Nur für den Fall, dass dem Beschwerdeführer alle Rezertifizierungsvoraussetzungen zukommen, ist der Beschwerde und dem Rezertifizierungsantrag stattzugeben. 3.5. Das SDG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG (nur auf diese und etwa nicht auf die Vertrauenswürdigkeit nach dem PsychologenG kommt es
- an)betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 03.07.2000, 98/10/0368; VwGH 26.07.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist – so der Verwaltungsgerichtshof weiters – mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass „Vertrauenswürdigkeit“ nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus: ● die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083); ● eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422); ● ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und ● die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422). Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die „Vertrauenswürdigkeit“ bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: „ist zu entziehen“). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229); selbiges muss bei der (Re-)Zertifizierung gelten.Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die „Vertrauenswürdigkeit“ bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: „ist zu entziehen“). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229); selbiges muss bei der , (Re-)Zertifizierung gelten. Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321).Ob die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei auch auf die Dauer des Zeitraums, der seit den die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehenden Vorfällen verstrichenen ist, insoweit Bedacht zu nehmen ist, als länger zurückliegendem Fehlverhalten geringeres Gewicht zukommt als „aktuellen“ Verstößen (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0321). 3.6. Gegenständlich hat die Behörde die Aberkennung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit, wegen der sich aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer vom 30.09.2022, 1 St 133/20v, ergebenden Anschuldigung der versuchten Bestimmung zum Amtsmissbrauch begründet. Dem setzt die Beschwerde entgegen, dass die Amtshandlung hinsichtlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. des Alkomattests schon beendet gewesen sei, sie sei ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse durchgeführt und abgeschlossen worden, die Äußerungen erst später gefallen. Es sei daher nicht ersichtlich, zu welchem Amtsmissbrauch die Beamten hätten bestimmt werden sollen. Auch habe die Sache keinen Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers, dieser sei bis dato unbescholten und habe die Verantwortung für sein unüberlegtes Handeln übernommen sowie seine Sachverständigentätigkeit zwischen der Erledigung des Strafverfahrens am 02.02.2023 und dem Antrag auf Rezertifizierung am 23.07.2024 ordnungsgemäß ausgeübt. 3.7. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, dies aus folgenden Gründen: In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt liegt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Verbrechen der Bestimmung zum Amtsmissbrauch vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers irrt, wenn er die Amtshandlung als abgeschlossen sieht, weil es einerseits dem Beschwerdeführer darauf ankam, dass er – möglichst ohne Strafe, notfalls nach Bezahlung von Organmandaten – nicht wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs im minderalkoholisiertem Zustand angezeigt wird; das Unterlassen einer Anzeige wegen eines Delikts, das dem Offizialsprinzip unterliegt, bzw. die Bestimmung hiezu stellt einen Amtsmissbrauch bzw. die Bestimmung zu einem solchen dar (siehe OGH 05.11.2024, 14Os56/98 (14Os57/98); 14Os31/03; 12Os119/23a; 14Os99/24a). Darüber hinaus haben Exekutivbedienstete gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 FSG die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen. Dies bedeutet, dass auch die Aufforderung, den Beschwerdeführer weiterfahren zu lassen, als Anstiftung zum Amtsmissbrauch zu verstehen ist.Darüber hinaus haben Exekutivbedienstete gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, FSG die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen. Dies bedeutet, dass auch die Aufforderung, den Beschwerdeführer weiterfahren zu lassen, als Anstiftung zum Amtsmissbrauch zu verstehen ist. Beim Verbrechen des Amtsmissbrauchs handelt es sich um eine strafbare Handlung nach dem zweiundzwanzigsten Abschnitt des StGB, der strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen umfasst. Wer eine solche strafbare Handlung begeht (auf die Verurteilung kommt es nicht an), ist nicht mehr verlässlich, insbesondere, wenn – wie hier – mehrfache Aufforderungen gesetzt werden, die Amtsgewalt zu missbrauchen, auch wenn es nur ein einmaliger Zwischenfall ist. Es kann der rechtschutzsuchenden Bevölkerung aber auch den Gerichten nicht zugemutet werden, ihre Angelegenheiten in die Hände eines solchen Sachverständigen zu legen. Beim Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass er jedenfalls zwei schwere (und mehrere leichte) Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Relevant ist hier, dass der Beschwerdeführer einerseits am 23.06.2022 ein Kraftfahrzeug im Zustand der Minderalkoholisierung gelenkt und am 28.04.2022, um 10.44 Uhr in Villach außerhalb des Ortsgebietes auf der A2 der zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten hat; diese Verwaltungsübertretungen sind noch nicht getilgt (siehe § 55 VStG) und lässt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, insbesondere zu der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen, dass ihm hier entsprechendes Unrechtsbewusstsein absolut fehlt. Daher sind auch diese beiden Verwaltungsübertretungen für sich, insbesondere aber auch im Zusammenwirken mit den anderen – wenn auch für sich für die Versagung einer Rezertifizierung nicht hinreichenden – Verwaltungsübertretungen, geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen, ohne auf die Bestimmung zum Amtsmissbrauch abzustellen.Beim Beschwerdeführer kommt noch dazu, dass er jedenfalls zwei schwere (und mehrere leichte) Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Relevant ist hier, dass der Beschwerdeführer einerseits am 23.06.2022 ein Kraftfahrzeug im Zustand der Minderalkoholisierung gelenkt und am 28.04.2022, um 10.44 Uhr in Villach außerhalb des Ortsgebietes auf der A2 der zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten hat; diese Verwaltungsübertretungen sind noch nicht getilgt (siehe Paragraph 55, VStG) und lässt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, insbesondere zu der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen, dass ihm hier entsprechendes Unrechtsbewusstsein absolut fehlt. Daher sind auch diese beiden Verwaltungsübertretungen für sich, insbesondere aber auch im Zusammenwirken mit den anderen – wenn auch für sich für die Versagung einer Rezertifizierung nicht hinreichenden – Verwaltungsübertretungen, geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen, ohne auf die Bestimmung zum Amtsmissbrauch abzustellen. Umso mehr gilt dies im Zusammenwirken der Bestimmung des Amtsmissbrauchs mit den Verwaltungsübertretungen. 3.8. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren: Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler der Administrativinstanz vorbringt, ist er darauf zu verweisen, dass diese durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. 3.9. Daher sind die Beschwerde und somit der verfahrenseinleitende Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt und diese der Entscheidung unterstellt; die Frage, ob dem Beschwerdeführer die notwendige Vertrauenswürdigkeit noch zukommt oder nicht ist im Lichte der spezifischen Umstände des Einzelfalls einer grundsätzlichen Bedeutung nicht zugänglich; daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2302786.1.00