RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW189 2297922-1 Spruch, W189 2297922-1/11EW189 2297924-1/11EW189 2297923-1/5EW189 2297922-1/11E, W189 2297924-1/11E, W189 2297923-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zlen. 1.) 1337587603-223949819, 2.) 1337589401-223950005 und 3.) 1380301302-232597172, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zlen. 1.) 1337587603-223949819, 2.) 1337589401-223950005 und 3.) 1380301302-232597172, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: der BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF2) sind ein Ehepaar und die Eltern des in Österreich nachgeborenen Drittbeschwerdeführers (in der Folge: der BF3). Sie sind Staatsangehörige von Somalia. 2. Der BF1 und die BF2 stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 17.12.2022 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der BF1 gab zu seinem Ausreisegrund zu Protokoll, dass er in Somalia diskriminiert worden sei. Er habe seine Frau kennengelernt und geheiratet. Sie gehöre zum Clan der Abgaal. Ihr Angehörigen hätten etwas gegen seine Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan, welche abwertend und eine Minderheit in Somalia sei. Er habe seine Frau nicht heiraten dürfen. Nach Drohungen hätten sie beschlossen, nach Europa zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr habe der BF1 Angst, dass er von den Angehörigen seiner Frau wegen der Ehrverletzung getötet werde. Die BF2 gab zu ihrem Ausreisegrund zu Protokoll, dass sie von ihrer Familie Probleme bekommen habe. Sie und ihr Mann hätten heiraten wollen und ihr Mann sei von ihrer Familie aufgrund seiner Clanzugehörigkeit abgelehnt worden. Daraufhin hätten sie heimlich geheiratet. Ihre Familie habe das herausgefunden. Ihre Onkel väterlicherseits hätten die BF2 umbringen wollen, weil sie die Ehre der Familie durch ihre Ehe verletzt habe. Im Falle einer Rückkehr habe die BF2 Angst, von ihren Onkeln getötet zu werden. 3. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 26.09.2023 bzw. am 24.04.2024 machten der BF1 und die BF2 nähere Ausführungen zu ihren Fluchtgründen und ihren Lebensumständen. 4. Am 20.12.2023 wurde für den nachgeborenen BF3 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 09.07.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheiden des BFA vom 09.07.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 in ihrer Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. 7. Am 11.03.2025 brachten die BF eine Stellungnahme zu ihren Beschwerdegründen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der BF 1.1.1. Die Identität des BF1 und der BF2 steht nicht fest, jene des BF3 steht fest. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, der BF3 ist ihr in Österreich nachgeborener Sohn. Die BF sind Staatsangehörige von Somalia und gehören der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Der BF1 stammt aus dem Ort Balidhiig, Region Bari, Puntland, wo er mit seiner Mutter und zwei Schwestern aufwuchs und lebte. Er lebte dort nicht unter prekären Verhältnissen. Er gehört einem nicht näher feststellbaren, in seinem Herkunftsgebiet nicht diskriminierten Mehrheitsclan an und verfügt zumindest über eine abgeschlossene, zwölfjährige Grundschulbildung und eine zweijährige Ausbildung im IT-Bereich. Die BF2 stammt aus der Stadt Balcad, Region Middle Shabelle, South West State, wo sie als Angehörige der Mittelschicht gemeinsam mit ihren Eltern, zwei Schwestern, acht Brüdern sowie zudem mit ihrer Tochter aus einer früheren Ehe aufwuchs und lebte. Sie gehört dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan Abgaal, an und verfügt über keine formale Bildung. Der BF3 gehört demselben Clan wie sein Vater, der BF1, an. 1.1.2. Entgegen den von ihnen angegebenen Ausreisegründen wurden der BF1 und die BF2 nicht wegen ihrer Beziehung oder Eheschließung von Angehörigen der BF2 bedroht. Der BF1 wurde auch im Übrigen nicht wegen einer von ihm behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Minderheit der Madhiban bedroht, misshandelt oder diskriminiert. Der nach WHO-Typ III beschnittenen, defibulierten BF2 droht bei einer Rückkehr nach Somalia keine Reinfibulation oder sonstige erneute Genitalverstümmelung. Der verheirateten BF2 droht dort weiters keine Zwangsverheiratung und sie ist dort auch keine besonders vulnerable, alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz. Sie ist nicht konkret von einer Entführung oder Vergewaltigung bedroht. Sie ist in Somalia auch sonst keiner konkreten, individuell gegen sie gerichteten Bedrohung aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als Frau ausgesetzt. Der nach WHO-Typ römisch drei beschnittenen, defibulierten BF2 droht bei einer Rückkehr nach Somalia keine Reinfibulation oder sonstige erneute Genitalverstümmelung. Der verheirateten BF2 droht dort weiters keine Zwangsverheiratung und sie ist dort auch keine besonders vulnerable, alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz. Sie ist nicht konkret von einer Entführung oder Vergewaltigung bedroht. Sie ist in Somalia auch sonst keiner konkreten, individuell gegen sie gerichteten Bedrohung aufgrund ihrer bloßen Eigenschaft als Frau ausgesetzt. Der BF3 ist in Somalia keiner konkreten, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung aufgrund seiner bloßen Eigenschaft als Kind ausgesetzt. Die BF unterliegen in Somalia auch sonst keiner individuell gegen sie gerichteten Bedrohung. 1.1.3. Der Vater des BF1 ist verstorben, seine Mutter und seine beiden Schwestern leben weiterhin in seinem puntländischen Herkunftsort und es besteht Kontakt zu ihnen. Der BF1 hat dort zudem freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Eltern und Geschwister der BF2 sowie ihre von ihrer Familie versorgte Tochter aus einer früheren Ehe leben in Balcad und es besteht ebenso Kontakt zu ihnen. Die gesunden BF können sich im puntländischen Herkunftsort des BF1 ansiedeln und dort ihren Lebensunterhalt – primär durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF1, aber hilfsweise auch mit Unterstützung der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF1, nötigenfalls aber darüber hinaus auch durch Geldüberweisungen der Angehörigen der BF2, sowie zudem aufgrund der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe – sichern. Sie laufen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Insbesondere läuft der BF3 dort auch nicht Gefahr, an Unter- oder Mangelernährung zu leiden. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.4. Der BF1 und die BF2 reisten im Dezember 2022 illegal in Österreich ein, der BF3 wurde im XXXX hier geboren. Die BF haben hier keine Angehörigen oder Verwandten. Der BF1 und die BF2 besuchen einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 sowie ein lokales Sprachcafé und verfügen dementsprechend über nur sehr elementare Deutschkenntnisse. Der BF1 arbeitete zweimal ehrenamtlich in seiner Unterkunft. Die BF besuchen keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen, sind keine Vereinsmitglieder, nehmen an keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten teil und es bestehen auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Sie leben von Leistungen aus der Grundversorgung. 1.1.4. Der BF1 und die BF2 reisten im Dezember 2022 illegal in Österreich ein, der BF3 wurde im römisch 40 hier geboren. Die BF haben hier keine Angehörigen oder Verwandten. Der BF1 und die BF2 besuchen einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 sowie ein lokales Sprachcafé und verfügen dementsprechend über nur sehr elementare Deutschkenntnisse. Der BF1 arbeitete zweimal ehrenamtlich in seiner Unterkunft. Die BF besuchen keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen, sind keine Vereinsmitglieder, nehmen an keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten teil und es bestehen auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Sie leben von Leistungen aus der Grundversorgung. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.1. Sicherheitslage in Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Puntland im Wesentlichen stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Puntland bietet ein Grundmaß an Sicherheit (BS 2024), die Lage ist in den größeren Teilen des Landes ruhig (BMLV 4.7.2024). Die Regierung kontrolliert alle städtischen Zentren, und die Sicherheitskräfte haben ihre operative und nachrichtendienstliche Wirksamkeit bei der Zerschlagung terroristischer Netzwerke unter Beweis gestellt (EPC 24.5.2024). Clanmilizen spielen eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind (AA 23.8.2024). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden - auch in die im Proporz besetzten Sicherheitskräfte (BMLV 7.8.2024). Allerdings sind die Grenzen im Süden und Nordwesten nicht klar definiert. Dies führt mitunter zu kleineren Scharmützeln (AA 23.8.2024). Generell sind die Städte in Puntland sicherer als ländliche Gegenden. So konnte etwa die Wählerregistrierung in den östlichen Bezirken nur unter Beteiligung der Sicherheitskräfte durchgeführt werden (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Im Juni 2023 kam es in Garoowe zu Kampfhandlungen zwischen Clan- und Sicherheitskräften [siehe weiter unten] (Sahan/SWT 26.6.2023). Fallweise kommt es auch in Puntland zu Anschlägen durch al Shabaab und den sogenannten Islamischen Staat in Somalia (ISS) - insbesondere in und um Bossaso (AA 23.8.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Personen in Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher, die Gruppe kann dort [Zitat] 'nicht einfach machen, was sie will' - auch wenn es zu Drohungen kommt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle bestätigt diese Informationen. Allerdings wird demnach der ISS in Bossaso immer präsenter (BMLV 7.8.2024). Garoowe: In Garoowe gibt es hinsichtlich al Shabaab wenig nennenswerte Vorfälle, die Stadt wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BMLV 7.8.2024). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Garoowe relativ stabil (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) bzw. eine sichere Stadt ist (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Garoowe aber verschlechtert hat und die Lage dort schlechter bewertet wird als etwa in Hargeysa. Für internationale Mitarbeiter sind die Auflagen in Garoowe jedenfalls größer, lokale Mitarbeiter bewegen sich frei (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Wegen der innenpolitischen Auseinandersetzungen kam es 2023 wiederholt zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Stadt (v. a. zwischen unterschiedlichen Teilen der Streit- und Sicherheitskräfte), denen auch Zivilisten zum Opfer gefallen sind (BMLV 1.12.2023). Im Feber 2024 berichten die Vereinten Nationen, dass in Garoowe wieder Ruhe eingekehrt ist (UNSC 2.2.2024). Eine Quelle bestätigt, dass die Lage in Garoowe ruhig ist (BMLV 4.7.2024). Bossaso: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Bossaso nicht als stabil zu bezeichnen ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist Bossaso generell sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort aber zu gezielten Attentaten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023) und zu Angriffen auf Unternehmen. Einige gezielte Tötungen stehen direkt mit Geldforderungen in Zusammenhang. Insgesamt agiert al Shabaab hier aber nicht so systematisch wie im Süden, dafür mischt hier auch der ISS mit (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei vielen Toten um Opfer eines Kleinkrieges zwischen al Shabaab und dem ISS (BMLV 4.7.2024). Die Regierung versucht hier - bislang erfolglos - entgegenzuwirken (BMLV 7.8.2024). Zudem ist es 2022 in Bossaso zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften gekommen. Dieser Konflikt ist zwar vorbei, er kann aber jederzeit wieder ausbrechen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bossaso: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Bossaso nicht als stabil zu bezeichnen ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist Bossaso generell sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort aber zu gezielten Attentaten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023) und zu Angriffen auf Unternehmen. Einige gezielte Tötungen stehen direkt mit Geldforderungen in Zusammenhang. Insgesamt agiert al Shabaab hier aber nicht so systematisch wie im Süden, dafür mischt hier auch der ISS mit (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei vielen Toten um Opfer eines Kleinkrieges zwischen al Shabaab und dem ISS (BMLV 4.7.2024). Die Regierung versucht hier - bislang erfolglos - entgegenzuwirken (BMLV 7.8.2024). Zudem ist es 2022 in Bossaso zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften gekommen. Dieser Konflikt ist zwar vorbei, er kann aber jederzeit wieder ausbrechen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 23.8.2024; vgl. MBZ 6.2023; PGN 28.6.2024; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - namentlich in einem kleinen Bereich in den Bergen süd-östlich von Bossaso, in den östlichen al-Madow-Bergen bzw. in kleinen Teilen der Regionen Bari und Sanaag (UNSC 28.10.2024). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen und wo es öfters v. a. zu kleineren Anschlägen kommt. Zumindest in Bossaso treibt al Shabaab auch Steuern ein. Insgesamt haben sich Präsenz und Aktivitäten der Gruppe in Puntland in den letzten Jahren nicht verändert. Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Beim Einheben von Steuern in Bossaso konkurriert al Shabaab mit dem ISS [siehe unten] und verliert gegenüber dieser zweiten Gruppe an Terrain (BMLV 7.8.2024). Gleichzeitig schwächen sich die zwei Gruppen in Puntland gegenseitig, indem sie sich bekämpfen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 30.8.2024).Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 23.8.2024; vergleiche MBZ 6.2023; PGN 28.6.2024; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - namentlich in einem kleinen Bereich in den Bergen süd-östlich von Bossaso, in den östlichen al-Madow-Bergen bzw. in kleinen Teilen der Regionen Bari und Sanaag (UNSC 28.10.2024). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen und wo es öfters v. a. zu kleineren Anschlägen kommt. Zumindest in Bossaso treibt al Shabaab auch Steuern ein. Insgesamt haben sich Präsenz und Aktivitäten der Gruppe in Puntland in den letzten Jahren nicht verändert. Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Beim Einheben von Steuern in Bossaso konkurriert al Shabaab mit dem ISS [siehe unten] und verliert gegenüber dieser zweiten Gruppe an Terrain (BMLV 7.8.2024). Gleichzeitig schwächen sich die zwei Gruppen in Puntland gegenseitig, indem sie sich bekämpfen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 30.8.2024). Generell ist al Shabaab in Puntland mangels Ressourcen und Kapazitäten in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BMLV 7.8.2024; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) - auch wenn die Gruppe dort über die relevanten Vorgänge informiert ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hat Puntland bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). In manchen Gemeinden treibt die Gruppe Schutzgeld ein (Sahan/SWT 30.8.2024).Generell ist al Shabaab in Puntland mangels Ressourcen und Kapazitäten in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BMLV 7.8.2024; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) - auch wenn die Gruppe dort über die relevanten Vorgänge informiert ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hat Puntland bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). In manchen Gemeinden treibt die Gruppe Schutzgeld ein (Sahan/SWT 30.8.2024). Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS (HO 26.3.2023) ist weiterhin in Puntland präsent (UNSC 28.10.2024). Geführt wird der ISS nach Angaben unterschiedlicher Quellen entweder von Abdiqadir Mumin (HO 26.3.2023) oder aber von Abdirahman Fahiye Isse Mohamud als Emir. Nach Angaben einer Quelle ist Mumin nicht Anführer des ISS, sondern im globalen IS für die Führung der unterschiedlichen Ableger in Afrika zuständig (UNSC 28.10.2024). Das Potential der Gruppe erreicht nur ein niedriges Niveau, das aber etwa ausgereicht hat, um al Shabaab aus den al-Miskat-Bergen zu vertreiben (BMLV 7.8.2024; vgl. BMLV 4.7.2024). Nach anderen Angaben heißen die vom ISS kontrollierten Berge al Madow (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024). Nach wieder anderen ist er in beiden Gebirgen präsent (HO 3.12.2024a). Jedenfalls verfügt der ISS dort über relevanten Einfluss (PGN 28.6.2024) bzw. kontrolliert die Gruppe diese Berge. Dabei handelt es sich um eine entlegene, dünn besiedelte Gegend, in welcher es kaum permanente Siedlungen gibt. Dabei verfügt der ISS weder über direkte Kontrolle über die Bevölkerung noch über die Infrastruktur (TSD 21.4.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Zentrum der Gruppe ist auch das dort gelegene Gebiet um die Orte Balidhidin und Tuur Masale (Bezirk Qandala) und kleine Siedlungen im benachbarten Bezirk Iskushuban (TSD 12.11.2023; vgl. UNSC 28.10.2024). In diesem Gebieten siedelt der Clan von Mumin und Fahiye, und der ISS genießt den Schutz dieses Clans (Darod / Majerteen / Ali Saleban) (UNSC 28.10.2024; vgl. EPC 24.5.2024).Das Potential der Gruppe erreicht nur ein niedriges Niveau, das aber etwa ausgereicht hat, um al Shabaab aus den al-Miskat-Bergen zu vertreiben (BMLV 7.8.2024; vergleiche BMLV 4.7.2024). Nach anderen Angaben heißen die vom ISS kontrollierten Berge al Madow (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024). Nach wieder anderen ist er in beiden Gebirgen präsent (HO 3.12.2024a). Jedenfalls verfügt der ISS dort über relevanten Einfluss (PGN 28.6.2024) bzw. kontrolliert die Gruppe diese Berge. Dabei handelt es sich um eine entlegene, dünn besiedelte Gegend, in welcher es kaum permanente Siedlungen gibt. Dabei verfügt der ISS weder über direkte Kontrolle über die Bevölkerung noch über die Infrastruktur (TSD 21.4.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Zentrum der Gruppe ist auch das dort gelegene Gebiet um die Orte Balidhidin und Tuur Masale (Bezirk Qandala) und kleine Siedlungen im benachbarten Bezirk Iskushuban (TSD 12.11.2023; vergleiche UNSC 28.10.2024). In diesem Gebieten siedelt der Clan von Mumin und Fahiye, und der ISS genießt den Schutz dieses Clans (Darod / Majerteen / Ali Saleban) (UNSC 28.10.2024; vergleiche EPC 24.5.2024). Nach unterschiedlichen Schätzungen verfügt der ISS über 100-200 (CRS 6.5.2024a; vgl. HO 18.6.2024a), 200-250 (Sahan/SWT 8.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024), 200-300 (TSD 21.4.2024), ca. 250-300 (VOA/Maruf 14.3.2023) oder auch 300-350 (BMLV 4.7.2024; vgl. EPC 24.5.2024), nach neuesten Angaben sogar über 500-700 Kämpfer (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Während es dem ISS nicht gelingt, lokal zu rekrutieren, gibt es in letzter Zeit einen Zulauf an Ausländern (u. a. Algerier, Marokkaner, Syrer, Iraker) (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). 60 % der Mannschaft sollen Ausländer sein (HO 18.6.2024a; vgl. BMLV 7.8.2024). Überhaupt bekommt der ISS zunehmend ein internationales Profil. Viele Mitglieder sind demnach äthiopische Somali aber auch Oromo und Amharen (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024).Nach unterschiedlichen Schätzungen verfügt der ISS über 100-200 (CRS 6.5.2024a; vergleiche HO 18.6.2024a), 200-250 (Sahan/SWT 8.9.2023; vergleiche USDOS 30.6.2024), 200-300 (TSD 21.4.2024), ca. 250-300 (VOA/Maruf 14.3.2023) oder auch 300-350 (BMLV 4.7.2024; vergleiche EPC 24.5.2024), nach neuesten Angaben sogar über 500-700 Kämpfer (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Während es dem ISS nicht gelingt, lokal zu rekrutieren, gibt es in letzter Zeit einen Zulauf an Ausländern (u. a. Algerier, Marokkaner, Syrer, Iraker) (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). 60 % der Mannschaft sollen Ausländer sein (HO 18.6.2024a; vergleiche BMLV 7.8.2024). Überhaupt bekommt der ISS zunehmend ein internationales Profil. Viele Mitglieder sind demnach äthiopische Somali aber auch Oromo und Amharen (CTC Sentinel/Weiss/Webber 11.9.2024). Die Gruppe kann sich in Puntland nicht frei bewegen. In Bossaso konnte der ISS ein permanentes Netzwerk etablieren, welches die Wirtschaftstätigkeiten überwacht. Die Gruppe stattet Geschäftstreibenden in Bossaso regelmäßige Besuche ab, um Abgaben einzutreiben (BMLV 7.8.2024; vgl. HO 3.12.2024a). Mitte 2023 gab es Berichte, wonach Geschäfte in Bossaso aufgrund des Drucks des ISS geschlossen blieben. Es gab Erpressungsanrufe und mindestens ein Geschäft wurde Ziel eines Angriffs. Die Geschäftswelt von Bossaso hat sich im August 2023 mit der Verwaltung der Region Bari getroffen, um gegen die Erpressungen zu protestieren. Auch wenn die Erpressung von Unternehmern in Bossaso besorgniserregend ist, stellt der ISS keine wesentliche Bedrohung für die allgemeine Sicherheit Somalias dar (Sahan/SWT 8.9.2023). Trotzdem hat die Gruppe nach Angaben des US-Finanzministeriums alleine im ersten Halbjahr 2022 fast 2 Millionen US-Dollar an Erpressungssteuern kassiert, im gesamten Jahr 2021 waren es 2,5 Millionen. Der ISS treibt seine Schutzgelder bei Finanzinstitutionen, Anbietern mobiler Zahlungsmethoden sowie lokalen Wirtschaftstreibenden ein - v. a. in Bossaso (USDOT 27.7.2023).Die Gruppe kann sich in Puntland nicht frei bewegen. In Bossaso konnte der ISS ein permanentes Netzwerk etablieren, welches die Wirtschaftstätigkeiten überwacht. Die Gruppe stattet Geschäftstreibenden in Bossaso regelmäßige Besuche ab, um Abgaben einzutreiben (BMLV 7.8.2024; vergleiche HO 3.12.2024a). Mitte 2023 gab es Berichte, wonach Geschäfte in Bossaso aufgrund des Drucks des ISS geschlossen blieben. Es gab Erpressungsanrufe und mindestens ein Geschäft wurde Ziel eines Angriffs. Die Geschäftswelt von Bossaso hat sich im August 2023 mit der Verwaltung der Region Bari getroffen, um gegen die Erpressungen zu protestieren. Auch wenn die Erpressung von Unternehmern in Bossaso besorgniserregend ist, stellt der ISS keine wesentliche Bedrohung für die allgemeine Sicherheit Somalias dar (Sahan/SWT 8.9.2023). Trotzdem hat die Gruppe nach Angaben des US-Finanzministeriums alleine im ersten Halbjahr 2022 fast 2 Millionen US-Dollar an Erpressungssteuern kassiert, im gesamten Jahr 2021 waren es 2,5 Millionen. Der ISS treibt seine Schutzgelder bei Finanzinstitutionen, Anbietern mobiler Zahlungsmethoden sowie lokalen Wirtschaftstreibenden ein - v. a. in Bossaso (USDOT 27.7.2023). Im Jahr 2023 verübte der ISS mindestens vier gewalttätige Aktionen in Puntland: Am 11.1.2023 missglückte ein Angriff auf einen Außenposten der puntländischen Sicherheitskräfte im Umfeld von Balihidin, ein Polizist wurde getötet; am 8.2.2023 Anschlag auf einen Konvoi der Wahlkommission im Bezirk Bossaso (TSD 12.11.2023) - laut einer Quelle missglückt (UNSC 15.6.2023); 25.3.2023 Gefecht mit einer Patrouille von Sicherheitskräften; 6.10.2023 Angriff auf eine Position puntländischer Sicherheitskräfte (TSD 12.11.2023). Mutmaßlich steht der ISS auch hinter einem Anschlag auf ein Unternehmen in Bossaso am 6.4.2023 (HIPS 7.5.2024). Seit Angang des Jahres 2023 kommt es auch immer wieder zu Zusammenstößen zwischen al Shabaab und dem ISS - mit erheblichen Opfern (EPC 24.5.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023; Sahan/SWT 8.9.2023; HO 26.3.2023). Der ISS hat in den al-Miskat-Bergen 2024 Siege gegen al Shabaab erzielt (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Dabei sind laut einer Quelle Dutzende Angehörige der al Shabaab getötet worden (HO 21.4.2024; vgl. EPC 24.5.2024), und der ISS hat die Vormacht in diesem Gebiet übernommen (EPC 24.5.2024).Im Jahr 2023 verübte der ISS mindestens vier gewalttätige Aktionen in Puntland: Am 11.1.2023 missglückte ein Angriff auf einen Außenposten der puntländischen Sicherheitskräfte im Umfeld von Balihidin, ein Polizist wurde getötet; am 8.2.2023 Anschlag auf einen Konvoi der Wahlkommission im Bezirk Bossaso (TSD 12.11.2023) - laut einer Quelle missglückt (UNSC 15.6.2023); 25.3.2023 Gefecht mit einer Patrouille von Sicherheitskräften; 6.10.2023 Angriff auf eine Position puntländischer Sicherheitskräfte (TSD 12.11.2023). Mutmaßlich steht der ISS auch hinter einem Anschlag auf ein Unternehmen in Bossaso am 6.4.2023 (HIPS 7.5.2024). Seit Angang des Jahres 2023 kommt es auch immer wieder zu Zusammenstößen zwischen al Shabaab und dem ISS - mit erheblichen Opfern (EPC 24.5.2024; vergleiche Sahan/SWT 22.5.2023; Sahan/SWT 8.9.2023; HO 26.3.2023). Der ISS hat in den al-Miskat-Bergen 2024 Siege gegen al Shabaab erzielt (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Dabei sind laut einer Quelle Dutzende Angehörige der al Shabaab getötet worden (HO 21.4.2024; vergleiche EPC 24.5.2024), und der ISS hat die Vormacht in diesem Gebiet übernommen (EPC 24.5.2024). Generell gibt es Warnungen, wonach der ISS stärker wird, dass es sich dabei - trotz fehlender Stärke und der Absenz von eigenem Gebiet - um eine relevante Struktur des globalen Islamischen Staates handelt. Bereits im Jahr 2022 wurde gemeldet, dass der ISS al Karrar beherbergt. Dabei handelt es sich um eines von neun Regionalbüros des globalen IS, die dazu dienen, die globalen Kapazitäten der Terrorgruppe aufrechtzuerhalten. Über al Karrar laufen Finanztransaktionen bis nach Mosambik, in die DR Kongo und zum ISKP in Afghanistan (HO 18.6.2024b; vgl. UNSC 28.10.2024). Die "Abteilung" des IS kümmert sich auch um die Finanzierung und Abwicklung von Bewegung und Ausbildung ausländischer Kämpfer, internationale Koordination und Waffenschmuggel (UNSC 28.10.2024).Generell gibt es Warnungen, wonach der ISS stärker wird, dass es sich dabei - trotz fehlender Stärke und der Absenz von eigenem Gebiet - um eine relevante Struktur des globalen Islamischen Staates handelt. Bereits im Jahr 2022 wurde gemeldet, dass der ISS al Karrar beherbergt. Dabei handelt es sich um eines von neun Regionalbüros des globalen IS, die dazu dienen, die globalen Kapazitäten der Terrorgruppe aufrechtzuerhalten. Über al Karrar laufen Finanztransaktionen bis nach Mosambik, in die DR Kongo und zum ISKP in Afghanistan (HO 18.6.2024b; vergleiche UNSC 28.10.2024). Die "Abteilung" des IS kümmert sich auch um die Finanzierung und Abwicklung von Bewegung und Ausbildung ausländischer Kämpfer, internationale Koordination und Waffenschmuggel (UNSC 28.10.2024). Vorfälle: In den beiden Regionen Bari (1,102.760) und Nugaal (572.139) leben nach Angaben einer Quelle 1,674.896 Millionen Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt acht Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei allen acht dieser Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es zwölf derartige Vorfälle (davon neun mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bari 0,73; Nugaal 0,70; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 12.1.2024 1.2.2. Minderheiten und Clans Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). 1.2.3. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). 1.2.4. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021a). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vergleiche SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024). Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017). Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). 1.2.5. Frauen Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b). Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024). Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mädchen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, S. 3). Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Sprecherin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024). Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) im Unterhaus (FH 2024b; vergleiche UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 54 Sitzen) (FH 2024b; vergleiche UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Sprecherin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024). Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024).Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024; AA 23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine speziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vergleiche USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik dokumentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den Markt gehen. Klassische Muster sind:
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