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{'item': 'W217 2306296-1'}

Obsah (9)§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW217 2306296-1 Spruch, W217 2306296-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 25.11.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. , Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) beantragte am 29.05.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen sowie die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.

1. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) beantragte am 29.05.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen sowie die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung

  1. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, ein.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 21.10.2024 basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 15.10.2024 fest: „Anamnese: Laut Angaben der Antragstellerin sei sie aufgrund von Schmerzen in der Lendenwirbelsäule beim Hausarzt in Behandlung, zuletzt sei im Mai 2024 neuerlich eine CT-gezielte Infiltration der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, jedoch ohne Besserung. Es sei jetzt wieder ein Termin beim Orthopäden geplant. Derzeitige Beschwerden: Sie habe Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, das sei wie eine Wunde beim Sitzen. Die Schmerzen würden in das linke Bein im Bereich des Oberschenkels ausstrahlen, die Schmerzen seien furchtbar. Sie könne nicht in den Keller gehen, da müsse sie aufgrund der Schmerzen eine Pause machen. Auch kochen könne sie nur mehr auf dem Rollator sitzend. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Zettel von AS ohne Namen und Datum: Thyrex, TASS, Comep, Citalo, Hydal, Moax, Pregabalin, Novalgin bei Bed., Mexalen Sozialanamnese: 74-jährige Antragstellerin, lebt mit dem Gatten gemeinsamen Haushalt, 3 Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, kein Lehrabschluss. Pensionistin. Führerschein vorhanden, Auto wird gefahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LWS MRT Befund vom 16.2.2024: Schwere degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Protrusionen und retrospondylotischen Veränderungen. Leichte laterale Wirbelkanalstenose. Medikamenten Empfehlung ohne Datum und ohne Namen. Gesundheitsschädigungen: Laut Befunde. Von Antragstellerin bei der Untersuchung vorgelegte Befunde: Entlassungsbefund Krankenhaus XXXX vom
  3. April 2024: Diagnosen: Lumboischialgie links bei multisegmentärer Diskusprotrusionen (M54.4), Anterolisthese L5/S1, Skoliose mit Osteochondrosen, Parenchymblutung rechts im Bereich der Capsula externa (I 61.1), arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, Z.n. Subarachnoidalblutung 04/2006, Somatisierung und Depression (F32.9), substituierte Hypothyreose, Z.n. Lagerungsschwindel 2007, kleiner Infarkt rechts frontolateral 04/2006, Leberzyste, Cholezystektomie, Hysterektomie. Entlassungsbefund Krankenhaus römisch 40 vom
  4. April 2024: Diagnosen: Lumboischialgie links bei multisegmentärer Diskusprotrusionen (M54.4), Anterolisthese L5/S1, Skoliose mit Osteochondrosen, Parenchymblutung rechts im Bereich der Capsula externa (römisch eins 61.1), arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung, Z.n. Subarachnoidalblutung 04 aus 2006,, Somatisierung und Depression (F32.9), substituierte Hypothyreose, Z.n. Lagerungsschwindel 2007, kleiner Infarkt rechts frontolateral 04 aus 2006,, Leberzyste, Cholezystektomie, Hysterektomie. Neurologischer Status: hinkendes Gangbild links, sonst keine Defizite. CT-gezielte Wurzelblockade. CT-gezielte Wurzelblockade Krankenhaus XXXX Befund vom
  5. April
  6. CT-gezielte Wurzelblockade Krankenhaus römisch 40 Befund vom
  7. April
  8. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn: Unauffällig. Stuhl: Obstipation. Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 40cm, SN und RT bland, Lasegue n.p., Zehen- und Fersengang bds möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: kein sensomotorisches Defizit Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung zur Untersuchung, leichte Einschränkung der Mobilität. Gangbild verlangsamt, durchaus sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe. An- und Ausziehen o.B. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im neg. Bereich, Stimmung klagend, Somatisierungstendenzen. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Lumboischialgie links bei multisegmentären Diskusprotrusionen (M54.4), Anterolisthese L5/S1, Skoliose. Unterer Rahmensatz, da opoidhaltige Schmerztherapie etabliert und Z.n. CT-gezielten Infiltrationen. Kein neurologisches Defizit. Rahmensatz beinhaltet Adipositas. 02.01.03 50 2 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.02 20 3 Dysthymie (F34.1), Somatisierungsstörung (F45.0) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation etabliert. 03.05.01 20 4 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da stabile medikamentöse Substitution. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Subarachnoidalblutung 04/2006 Z.n. Subarachnoidalblutung 04 aus 2006, Kleiner Infarkt rechts frontolateral 04/2006 Kleiner Infarkt rechts frontolateral 04 aus 2006, Z.n. Cholezystektomie, Hysterektomieche Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kein VGA Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Kein VGA X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmittel wie Stock oder Walkingstöcke zur Entlastung ist möglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der Antragstellerin zumutbar
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. (…)“
  12. Mit Schreiben vom 28.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt worden sei und sie in den nächsten 5-6 Wochen den Behindertenpass erhalten werde, sollte sie mit dem Ergebnis einverstanden sein. Allerdings würden die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die hierzu eingeräumte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenützt.
  13. Mit Schreiben vom 25.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50% übermittelt.
  14. Mit Bescheid vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab. Eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin sei nicht eingelangt
  15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, sie leide an Lumboischialgie bei schweren degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule mit multisegmentalen Protrusionen und retrospondylotischen Veränderungen als auch Foramenstenosen und einer lateralen Wirbelkanalstenose. Es liege bei der Beschwerdeführerin ein erhebliches neuropathisches Schmerzsyndrom vor, weshalb sie bereits Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioiden verordnet erhalten habe. Infolge der Wirbelkanalstenose mit neuropathischem Schmerzsyndrom und den erheblichen degenerativen Veränderungen und multisegmentalen Protrusionen in der Lendenwirbelsäule sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gehstrecke hochgradig eingeschränkt. Sie könne nur mehr eine Wegstrecke von höchstens 40m mit Gehhilfen zurücklegen und benötige dann eine Sitzpause von zumindest 20 Minuten bevor sie wieder eine derart limitierte Wegstrecke zurücklegen könne. Sie sei trotz ihrer Schmerzmedikation weder in der Lage eine Wegstrecke zurückzulegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, noch in ein solches sicher ein und auszusteigen. Sie müsse schmerzbedingt immer die Möglichkeit haben, sich anzuhalten und würde ein abruptes Anfahren oder Bremsen eines öffentlichen Verkehrsmittels ihr Sturzrisiko und damit einhergehendes Verletzungsrisiko erheblich erhöhen. Das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr unzumutbar.
  16. Am 22.01.2025 langte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  17. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 22.03.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 ausführt:
  18. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 22.03.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 ausführt: „(…) Vorgeschichte: Lumboischialgie links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule Skoliose Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung Somatisierende Depressio Substituierte Hypothyreose Z.n. Lagerungsschwindel 2007 Kleiner Infarkt rechts frontolateral 4/06 Cholezystektomie Hysterektomie Zwischenanamnese: Keine Operation stationärer Aufenthalt 11/2024, 10 Tage stationäre Therapie neurolog. Abtlg., NW Blockadestationärer Aufenthalt 11 aus 2024,, 10 Tage stationäre Therapie neurolog. Abtlg., NW Blockade — Besserung 1-2 Wochen 12/2024 Blockade bei NCH in XXXX — keine Besserung12 aus 2024, Blockade bei NCH in römisch 40 — keine Besserung Neuerliche Blockade beantragt, Termin 4/2025 Befunde: Abl. 25 Priv. Doz Dr. Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 18.122024 (bei degen. LWS ausgerprägte Lumbalgie sowie eine Schmerzprojektion L3 li., massive Gehstreckenabnahme von höchstens 40m, mit Stöcken bewältigt, Einkaufen für die Pat. äußerst mühsam.)Abl. 25 Priv. Doz Dr. Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 18.122024 (bei degen. LWS ausgerprägte Lumbalgie sowie eine Schmerzprojektion L3 li., massive Gehstreckenabnahme von höchstens 40m, mit Stöcken bewältigt, Einkaufen für die Pat. äußerst mühsam.) Abl. 24 Dr. XXXX Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin 13.11.2024 (Seit vielen Jahren Beschwerden im Bereich LWS Ausstrahlung in den linken Oberschenkel Dermatom L3.Abl. 24 Dr. römisch 40 Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin 13.11.2024 (Seit vielen Jahren Beschwerden im Bereich LWS Ausstrahlung in den linken Oberschenkel Dermatom L
  19. Hydal-Dauertherapie 2 mg-0-2 mg hilft im Großen und Ganzen recht gut, jedoch braucht sie im Alltag immer wieder ergänzend Hydal 1,3 mg, Novalgin 500 mg Unter dieser Therapie kam es jedoch zu einer ausgeprägten Obstipation, sie war auch bereits bei Dr. XXXX bezüglich einer Darmspieglung, diese wurde nicht durchgeführt, er empfahl das unmittelbare Absetzen der Morphine, hat THC-Tropfen empfohlen.Unter dieser Therapie kam es jedoch zu einer ausgeprägten Obstipation, sie war auch bereits bei Dr. römisch 40 bezüglich einer Darmspieglung, diese wurde nicht durchgeführt, er empfahl das unmittelbare Absetzen der Morphine, hat THC-Tropfen empfohlen. Kam heute auf Zuweisung von Dr. XXXX .Kam heute auf Zuweisung von Dr. römisch 40 . zn nach zweimal Blockade der Erfolg überschaubar. Obstipation unter Hydal, Neuropathisches Schmerzsyndrom, WK Stenose, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Protrusionen LWS, aHT, Depressio, Zn SAB 4/06 Targin — Hydal absetzen, Hydal 1,3 mg weiter) Abl. 23 = 7 MR LWS 16.02.2024 (Schwer degenerative Veränderung mit multisegmentalen Protrusionen und retrospondylotischen Veränderungen. Foramenstenosen und leichte laterale Wirbelkanalstenose.) Nachgereichte Befunde: Institut für Radiologie LK XXXX CT-assistierte RF-Facettdenetvierung L5/S1 links 21.05.2024Institut für Radiologie LK römisch 40 CT-assistierte RF-Facettdenetvierung L5/S1 links 21.05.2024 Ärztlicher Entlassungsbrief LANDESKLINIKUM XXXX — Neurologie Stationär von
  20. April 2024 bis
  21. April 2024 (Frau XXXX wird aufgrund von Lumboischialgie in Kombination mit Parese im linkem linken Vorfußheber zur weiteren Abklärung und Therapieoptimierung an unserer Abteilung stationär aufgenommen. Lumboischialgie links bei multisegmentare Diskusprotrusionen Skoliose mit Ostecchondrosen Parenchymblutung rechts im Bereich der Capsula externa Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung Somatisierende Depressio Substituierte Hypothyreose Z.n. Lagerungsschwindel 2007 Kleiner Infarkt rechts. Frontolateral 4/06Ärztlicher Entlassungsbrief LANDESKLINIKUM römisch 40 — Neurologie Stationär von
  22. April 2024 bis
  23. April 2024 (Frau römisch 40 wird aufgrund von Lumboischialgie in Kombination mit Parese im linkem linken Vorfußheber zur weiteren Abklärung und Therapieoptimierung an unserer Abteilung stationär aufgenommen. Lumboischialgie links bei multisegmentare Diskusprotrusionen Skoliose mit Ostecchondrosen Parenchymblutung rechts im Bereich der Capsula externa Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung Somatisierende Depressio Substituierte Hypothyreose Z.n. Lagerungsschwindel 2007 Kleiner Infarkt rechts. Frontolateral 4/06 Kleiner Infarkt rechts. Cholezystektomie Hysterektomie) Sozialanamnese Verheiratet, 3 Kinder, lebt in EFH Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Verkäuferin, Angestellte bei Mechaniker Medikamente: Thyrex, TASS, Comepril, Citalopram, Hydal 4 mg, Molaxole, Pregabalin, Novalgin bei Bedarf, Mexalen Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: O Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich tgl in der unteren LWS, nehme Hydal nehme ich seit 10/2024, 2 x 4 mg und 1,3 mg 1 x tgl. Ausstrahlung in das linke Bein, Oberschenkel vorne. Im Sitzen Schmerzen in der LWS. Wenn ich kurz gehe, zum Beispiel in den Keller, einschießende Schmerzen in den linken Oberschenkel, Krämpfe, muss mich dann hinsetzen, Vorbeugen bringt Besserung.‚Schmerzen habe ich tgl in der unteren LWS, nehme Hydal nehme ich seit 10 aus 2024,, 2 x 4 mg und 1,3 mg 1 x tgl. Ausstrahlung in das linke Bein, Oberschenkel vorne. Im Sitzen Schmerzen in der LWS. Wenn ich kurz gehe, zum Beispiel in den Keller, einschießende Schmerzen in den linken Oberschenkel, Krämpfe, muss mich dann hinsetzen, Vorbeugen bringt Besserung. Wenn ich zum Neurologen gehe, muss ich gebracht werden, bekomme 1 x im Monat Infiltrationen. Kann nur ganz kurze Strecken gehen. Beim Gehen gibt das linke Knie immer wieder nach, seit Februar habe ich ein instabiles Gefühl. Eine Gehhilfe verwende ich meistens außer Haus, Walkingstöcke. Insgesamt hatte ich 3 x eine Blockade, kurzfristig Besserung, die nachste Blockade ist 4/2025 geplant. Die stationäre Therapie hat eine Besserung gebracht, vorher konnte ich gar nicht mehr gehen.Insgesamt hatte ich 3 x eine Blockade, kurzfristig Besserung, die nachste Blockade ist 4 aus 2025, geplant. Die stationäre Therapie hat eine Besserung gebracht, vorher konnte ich gar nicht mehr gehen. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Rglm. Physiotherapie Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 160 cm, Gewicht 70 kg, 77 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffallig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Polyarthrose der der Finger va DIP Zeigefinder beidseits Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Gefühlsstörungen und Schmerzen linker Oberschenkel vorne Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS und ISG bds Aktive Beweglichkeit. HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist leicht vorgeneigt, verlangsamt, Oberkörperpendeln, behäbig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. STELLUNGNAHME: 1.) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? 2.) Diagnoseliste 1 Lumboischialgie links bei multisegmentären Diskusprotrusionen, Anterolisthese L5/S1, Skoliose, Foramenstenosen, Vertebrostenose 2 Arterielle Hypertonie 3 Dysthymie, Somatisierungsstörung 4 Hypothyreose Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es liegen erhebliche degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule vor, insbesondere bei Belastung zunehmende Beschwerden, die sich durch Vorbeugen bessern, als Hinweis auf Beschwerden bei maßgeblicher Vertebrostenose. Die weiteren Leiden sind geringgradig mäßig ausgeprägt und beeinflussen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. 5.) Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor? Nein. 6.) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei dokumentierten schweren degenerativen Veränderungen mit Einengung der Neuroforamina und des Spinalkanals führen zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke. 7.) Inwieweit wird die BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Maßgeblich für die Einschränkung der Gehstrecke sind die erheblichen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, belastungsabhängig zunehmend, im Sinne einer Claudicatio spinalis, eine erhebliche Funktionseinschränkung liegt vor. 8.) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF. • Vorgelegter Befund und medizinische Unterlagen im angefochtenen Verfahren
  24. Instanz: Abl. 6-7 Abl. 6 Medikamenten/iste: nicht ausreichend datiert Abl. 23 = 7 MR LWS 16.02.2024 (Schwer degenerative Veränderung mit multisegmentalen Protrusionen und retrospondylotischen Veränderungen. Foramenstenosen und leichte laterale Wirbelkanalstenose.) — Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung • Im Beschwerdeverfahren: Abl. 23-25 Abl. 25 Priv. Doz Dr. Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 18.122024 (bei degen. LWS ausgeprägte Lumbalgie sowie eine Schmerzprojektion L3 li., massive Gehstreckenabnahme von höchstens 40m, mit Stöcken bewältigt, Einkaufen für die Pat. äußerst mühsam.)Abl. 25 Priv. Doz Dr. Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 18.122024 (bei degen. LWS ausgeprägte Lumbalgie sowie eine Schmerzprojektion L3 li., massive Gehstreckenabnahme von höchstens 40m, mit Stöcken bewältigt, Einkaufen für die Pat. äußerst mühsam.) Abl. 24 Dr. XXXX Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin 13.11.2024 (Seit vielen Jahren Beschwerden im Bereich LWS Ausstrahlung in den linken Oberschenkel Dermatom L3.Abl. 24 Dr. römisch 40 Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin 13.11.2024 (Seit vielen Jahren Beschwerden im Bereich LWS Ausstrahlung in den linken Oberschenkel Dermatom L
  25. Hydal-Dauertherapie 2 mg-0-2 mg hilft im Großen und Ganzen recht gut, jedoch braucht sie im Alltag immer wieder ergänzend Hydal 1,3 mg, Novalgin 500 mg. Unter dieser Therapie kam es jedoch zu einer ausgeprägten Obstipation, sie war auch bereits bei Dr. XXXX bezüglich einer Darmspieglung, diese wurde nicht durchgeführt, er empfahl das unmittelbare Absetzen der Morphine, hat THC-Tropfen empfohlen.Unter dieser Therapie kam es jedoch zu einer ausgeprägten Obstipation, sie war auch bereits bei Dr. römisch 40 bezüglich einer Darmspieglung, diese wurde nicht durchgeführt, er empfahl das unmittelbare Absetzen der Morphine, hat THC-Tropfen empfohlen. Kam heute auf Zuweisung von Dr. XXXX .Kam heute auf Zuweisung von Dr. römisch 40 . zn nach zweimal Blockade der Erfolg überschaubar. Obstipation unter Hydal, Neuropathisches Schmerzsyndrom, WK Stenose, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Protrusionen LWS, aHT, Depressio, Zn SAB 4/06 Targin — Hydal absetzen, Hydal 1,3 mg weiter) Befunde stehen in Einklang mit getroffener Beurteilung. 9.) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Verschlimmerung von Leiden 1 objektivierbar, daher Neubeurteilung. 10.) Gegebenenfalls wird um Feststellung ersucht, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
  26. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Inhaltliche Bedenken wurden in der Folge keine vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  27. Feststellungen: 1.
  28. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%. 1.
  29. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 29.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  30. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Lumboischialgie links bei multisegmentären Diskusprotrusionen, Anterolisthese L5/S1,Skoliose, Foramenstenosen, Vertebrostenose- Lumboischialgie links bei multisegmentären Diskusprotrusionen, Anterolisthese L5/S1,, Skoliose, Foramenstenosen, Vertebrostenose - Arterielle Hypertonie - Dysthymie, Somatisierungsstörung - Hypothyreose 1.
  31. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin leidet unter erheblichen degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Insbesondere bei Belastung nehmen die Beschwerden zu. Diese belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei dokumentierten schweren degenerativen Veränderungen mit Einengung der Neuroforamina und des Spinalkanals führen zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin nicht möglich.
  32. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin festgestellt, dass die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei dokumentierten schweren degenerativen Veränderungen mit Einengung der Neuroforamina und des Spinalkanals zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke führen. Es liegt eine erhebliche Funktionseinschränkung vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.03.2025, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  33. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei dokumentierten schweren degenerativen Veränderungen mit Einengung der Neuroforamina und des Spinalkanals führen zu einer maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke und wirken sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich eine Wegstrecke von 300 – 400m aus eigener Kraft zurückzulegen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.

  1. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
  2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2306296.1.00

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