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{'item': 'W229 2300605-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW229 2300605-1 Spruch, W229 2300605-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 08.07.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 20.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 08.07.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Maßnahme XXXX für Personen ab 25 Jahre 1.WB bei XXXX nicht erschienen sei. 21 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 09.09.2024.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Maßnahme römisch 40 für Personen ab 25 Jahre 1.WB bei römisch 40 nicht erschienen sei. 21 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 09.09.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.08.2024 eine Beschwerde über ihr eAMS-Konto ein, in welcher sie ausführte, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder sei. Ihr Gatte habe einen Familienurlaub gebucht, diesen habe er mit seinem Arbeitgeber vereinbaren müssen, da andere Arbeitnehmer auch Anspruch auf Familienurlaub hätten. Bei ihrem letzten AMS-Termin vor der Abreise habe die Beschwerdeführerin ihren Betreuer über die Abreise informiert und um die Abmeldung vom Leistungsbezug gebeten. Die Maßnahme XXXX habe am 08.07.2024 gestartet und habe sich die Beschwerdeführerin eine Woche vor Kursbeginn abgemeldet. Der Betreuer habe ihr mitgeteilt, dass sie für eine Wiederanmeldung verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin sei sich keiner Schuld bewusst, da sie alles fristgerecht gemeldet habe. Es müsse sich um sein Missverständnis handeln.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.08.2024 eine Beschwerde über ihr eAMS-Konto ein, in welcher sie ausführte, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder sei. Ihr Gatte habe einen Familienurlaub gebucht, diesen habe er mit seinem Arbeitgeber vereinbaren müssen, da andere Arbeitnehmer auch Anspruch auf Familienurlaub hätten. Bei ihrem letzten AMS-Termin vor der Abreise habe die Beschwerdeführerin ihren Betreuer über die Abreise informiert und um die Abmeldung vom Leistungsbezug gebeten. Die Maßnahme römisch 40 habe am 08.07.2024 gestartet und habe sich die Beschwerdeführerin eine Woche vor Kursbeginn abgemeldet. Der Betreuer habe ihr mitgeteilt, dass sie für eine Wiederanmeldung verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin sei sich keiner Schuld bewusst, da sie alles fristgerecht gemeldet habe. Es müsse sich um sein Missverständnis handeln.
  5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG am 11.10.2024 vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme der Sachverhalt kurz skizziert sowie darauf hingewiesen, dass im Spruch die Verlängerung der § 10 Sanktion für die Tage des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen worden ist und der Urlaub der Beschwerdeführerin keinen Hindernisgrund für den Kurs darstelle. Eine Beschwerdevorentscheidung ergehe nicht.
  6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG am 11.10.2024 vom AMS vorgelegt und in der Stellungnahme der Sachverhalt kurz skizziert sowie darauf hingewiesen, dass im Spruch die Verlängerung der Paragraph 10, Sanktion für die Tage des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen worden ist und der Urlaub der Beschwerdeführerin keinen Hindernisgrund für den Kurs darstelle. Eine Beschwerdevorentscheidung ergehe nicht.
  7. Am 02.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch beigezogen wurde. Eine Vertreterin des AMS nahm entschuldigt nicht teil.
  8. Mit Schreiben vom 04.04.2025 wurde dem AMS die Verhandlungsschrift übermittelt und es um Stellungnahme zu dieser sowie zur im Schreiben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersucht.
  9. Mit Schreiben vom 11.04.2025 teilte das AMS mit, sich der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen und übermittelte eine Hauptverbandsabfrage, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin seit 11.11.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befand sich in der Vergangenheit immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ab 21.02.2021 ist sie mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt war dieser Bezug durch ein vollversichertes Dienstverhältnis in der Zeit von 20.01.2023 bis 19.07.2023 unterbrochen und bezieht die Beschwerdeführerin seit dem 20.07.2023 wiederum Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Am 18.06.2024 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und wurde sie im Zuge dessen zur Veranstaltung „ XXXX für Personen ab 25 Jahre 1.WB“ am 08.07.2024 zugebucht und ihr ein Einladungsschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt über ihr eAMS-Konto übermittelt:Am 18.06.2024 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und wurde sie im Zuge dessen zur Veranstaltung „ römisch 40 für Personen ab 25 Jahre 1.WB“ am 08.07.2024 zugebucht und ihr ein Einladungsschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt über ihr eAMS-Konto übermittelt: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung XXXX für Personen ab 25 Jahre 1.WB ein.wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung römisch 40 für Personen ab 25 Jahre 1.WB ein. Tag der Veranstaltung 08.07.2024 Beginn 09:00 Uhr Ende 12:00 Uhr Veranstalter_in XXXX Veranstalter_in römisch 40 Ort der Veranstaltung XXXX Ort der Veranstaltung römisch 40 Treffpunkt Bitte pünktlich Raum XXXX (2.Stock!)Treffpunkt Bitte pünktlich Raum römisch 40 (2.Stock!) Kursrahmenzeiten Montag bis Freitag, 8-18 Uhr Kursdauer max. 12 Wochen Kursstart am Tag nach der Veranstaltung“. In der am selben Tag zwischen Beschwerdeführerin und AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. Folgendes festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie bei Problemen, die es Ihnen schwer machen, eine Stelle zu finden, und zwar [z]ur Unterstützung bei der Jobsuche, wurde die Teilnahme bei XXXX vereinbart„Das AMS unterstützt Sie bei Problemen, die es Ihnen schwer machen, eine Stelle zu finden, und zwar [z]ur Unterstützung bei der Jobsuche, wurde die Teilnahme bei römisch 40 vereinbart Sie müssen das tun: Teilnahme bei XXXX “.Sie müssen das tun: Teilnahme bei römisch 40 “. Am 27.06.2024 trat die Beschwerdeführerin einen bereits am 01.05.2024 gebuchten Familienurlaub in der Türkei an. Erst am 02.07.2024 gab die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie im Urlaub sei, und bat um die Abmeldung vom Leistungsbezug. Ein Urlaubsende gab sie zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, vielmehr, dass sie sich nach ihrer Rückkehr wieder melden werde. Daraufhin wurde der Personenstand der Beschwerdeführerin vom AMS ruhend gestellt und ihr Bezug ab 03.07.2024 unterbrochen. Am 08.07.2024 erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Veranstaltung XXXX .Am 08.07.2024 erschien die Beschwerdeführerin nicht zur Veranstaltung römisch 40 . Am 28.07.2024 meldete sich die Beschwerdeführerin via eAMS wieder beim AMS, teilte ihre Rückkehr aus dem Urlaub mit und ersuchte um Anmeldung ab 28.07.
  11. Bei dem Urlaub handelte es sich um einen Familienurlaub im Ausland, der vom Ehemann der Beschwerdeführerin bereits am 01.05.2024 gebucht worden ist und welchen dieser mit seinem Arbeitsgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche anderer Arbeitsnehmer vereinbart hat. Seit 11.11.2024 ist die Beschwerdeführerin beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Seit 11.11.2024 ist die Beschwerdeführerin beim römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin sowie ihrem Leistungsbezug beruhen auf dem Auszug der Versicherungszeiten vom 11.10.2024 sowie dem Bezugsverlauf ebenso vom 11.10.
  13. Die Feststellungen zur Zubuchung zur Veranstaltung XXXX ergeben sich aus dem EDV-Vermerk des AMS vom 18.06.2024 über die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin. Die Betreuungsvereinbarung vom 18.06.2024 liegt überdies im Akt ein, ebenso die Niederschrift des AMS vom 01.08.2024.Die Feststellungen zur Zubuchung zur Veranstaltung römisch 40 ergeben sich aus dem EDV-Vermerk des AMS vom 18.06.2024 über die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin. Die Betreuungsvereinbarung vom 18.06.2024 liegt überdies im Akt ein, ebenso die Niederschrift des AMS vom 01.08.
  14. Der Beginn und das Ende des Urlaubs sind in der in der mündlichen Verhandlung erstellten Kopie des Reisepasses ersichtlich. Die Meldung eines Urlaubs vom 02.07.2024 und das damit verbundene Ersuchen um Abmeldung vom Leistungsbezug liegt im Akt ein. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Urlaubs um Abmeldung vom Leistungsbezug ersucht hat. Ebenso liegt die Meldung der Rückkehr vom 28.07.2024 und die damit verbundene Wiedermeldung bzw. das Ersuchen um Anmeldung im Akt ein. Dass es sich bei dem Urlaub um einen vom Ehemann gebuchten Familienurlaub handelte, beruht einerseits auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 01.08.2024, andererseits auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich nachvollziehbar und lebensnah, dass der vom Ehemann gebuchte Urlaub zunächst mit dessen Arbeitsgeber vor dem Hintergrund der Urlaubswünsche anderer Arbeitsnehmer abgestimmt worden ist. Aus den vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass die Buchung des Urlaubs bereits am 01.05.2024 erfolgt ist. Weder in der Beschwerdevorlage noch in der Stellungnahme vom 11.04.2025 ist das AMS dem Umstand, dass es sich um einen seit Langem gebuchten Familienurlaub handelte entgegengetreten. Die Ruhendstellung der Personenstandsdaten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem diesbezüglichen Erledigungsvermerk vom 02.07.2024; die Bezugsunterbrechung ab 03.07.2024 aus dem Bezugsverlauf vom 11.10.
  15. Dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2024 nicht zu XXXX erschien, ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2024 nicht zu römisch 40 erschien, ist unstrittig. Die Aufnahme der vollversicherungspflichten Beschäftigung ergibt sich aus der Hauptverbandsabfrage vom 11.04.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
  18. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
  19. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […]Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.Paragraph 46,
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. “Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. “ 3.
  2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn
(1)es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
(2)feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
(3)das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
(4)der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210). Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN).Auch wenn gemäß Paragraph 9, Absatz 8, dritter Satz AlVG 1977 eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG 1977 im Bescheid des AMS - bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG - darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG 1977 vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert vergleiche VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250, mwN). 3.3.
  1. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 18.06.2024 die Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX vereinbart und ihr diese mit Schreiben vom selben Tag zugewiesen. In der Betreuungsvereinbarung wurde ohne nähere Spezifizierung darauf hingewiesen, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei Problemen, welche es ihr schwermachen eine Stelle zu finden unterstützt, weshalb die Teilnahme an der Maßnahme XXXX vereinbart worden ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit Langem regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so dass aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit bereits vom Bestehen von Defiziten auszugehen ist; so ist notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bildet, welcher eine Wiedereingliederungsmaßnahme, in der unter anderem Zertifikatskurse für digitale Kompetenzen angeboten, das Bewerbungs-Know-How aufgefrischt und Unterlagen perfektioniert werden sollten, notwendig und nützlich erscheinen lässt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, sondern vielmehr nach Rückkehr vom Urlaub um neuerliche Aufnahme in einen Kurs ersucht hat.3.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 18.06.2024 die Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 vereinbart und ihr diese mit Schreiben vom selben Tag zugewiesen. In der Betreuungsvereinbarung wurde ohne nähere Spezifizierung darauf hingewiesen, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei Problemen, welche es ihr schwermachen eine Stelle zu finden unterstützt, weshalb die Teilnahme an der Maßnahme römisch 40 vereinbart worden ist. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit Langem regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so dass aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit bereits vom Bestehen von Defiziten auszugehen ist; so ist notorisch, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bildet, welcher eine Wiedereingliederungsmaßnahme, in der unter anderem Zertifikatskurse für digitale Kompetenzen angeboten, das Bewerbungs-Know-How aufgefrischt und Unterlagen perfektioniert werden sollten, notwendig und nützlich erscheinen lässt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, sondern vielmehr nach Rückkehr vom Urlaub um neuerliche Aufnahme in einen Kurs ersucht hat. Es ist sohin von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. 3.3.
  3. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin nicht zu der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 08.07.2024 erschienen, da sie sich im Ausland in einem vom Ehemann gebuchten Familienurlaub befand und sich für die Dauer des Urlaubes vom Leistungsbezug mit 02.07.2024 abgemeldet hatte. Wenn auch unklar ist, weshalb in der Dokumentation des AMS vom 18.06.2024 die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung behauptete Bekanntgabe des geplanten Familienurlaubs nicht vermerkt ist, so hat sie mit sechs Tagen vor Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme den Auslandsaufenthalt dem AMS rechtzeitig vor deren Beginn gemeldet. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahmen ist in der Regel nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen wesentlich unterscheiden. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“, je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304 zu einem geplanten Familienurlaub und VwGH 18.10.2000, 99/08/0027 zu familiären Betreuungspflichten).Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahmen ist in der Regel nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen wesentlich unterscheiden. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“, je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304 zu einem geplanten Familienurlaub und VwGH 18.10.2000, 99/08/0027 zu familiären Betreuungspflichten). Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Familienurlaub, den der Ehemann der Beschwerdeführerin in Absprache mit seinem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche anderer Arbeitsnehmer bzw. seiner Arbeitskollegen gebucht hat, zumal dieser dem AMS zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme am 02.07.2024 gemeldet wurde, als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG zu werten, so dass kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt wurde.Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Familienurlaub, den der Ehemann der Beschwerdeführerin in Absprache mit seinem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche anderer Arbeitsnehmer bzw. seiner Arbeitskollegen gebucht hat, zumal dieser dem AMS zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme am 02.07.2024 gemeldet wurde, als „wichtiger Grund“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG zu werten, so dass kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt wurde. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Urlaubsantrittes am 02.07.2024 vom Leistungsbezug abgemeldet und stand sie ab 03.07.2024 somit zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme bis zur ihrer Wiedermeldung am 28.07.2024 nicht im Leistungsbezug. Eine missbräuchliche Abmeldung vom Leistungsbezug, ist bei einer Abmeldung ca. eine Woche vor Beginn der Maßnahme anlässlich eines geplanten Familienurlaubes und einer Dauer der Abmeldung vom Leistungsbezug von beinahe vier Wochen nicht anzunehmen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2300605.1.00

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