RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW229 2301693-1 Spruch, W220 2301693-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 30.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 30.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einer Jobbörse für XXXX ohne Grund vereitelt habe. Aufgrund des Krankenstandes und Nichtmelden nach dem Krankenstand vom 19.05.2024 bis 18.06.2024 verlängere sich der Zeitraum des Anspruchsverlustes jedenfalls bis zum 11.07.
- Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einer Jobbörse für römisch 40 ohne Grund vereitelt habe. Aufgrund des Krankenstandes und Nichtmelden nach dem Krankenstand vom 19.05.2024 bis 18.06.2024 verlängere sich der Zeitraum des Anspruchsverlustes jedenfalls bis zum 11.07.
- Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass sich im Frühling 2024 aufgrund des lebensbedrohlichen Gesundheitszustands seiner Tochter seine eigenen Depressionen verstärkt hätten und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er ersuche um Nachsicht und Nachzahlung der Notstandshilfe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin am 29.04.2024 nicht eingehalten habe. Das AMS verkenne nicht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass er Sorge um seine Tochter gehabt habe. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS als arbeitsfähig erklärt, weshalb das AMS davon ausgehen habe können, dass er vorgeschriebene Termine einhalten könne. Der Beschwerdeführer habe seine verschriebene Medikation nicht eingenommen und auch sonst keine Vorkehrungen getroffen, um für die Einhaltung des Termins zu sorgen.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er ergänzend vorbrachte, dass er aufgrund seiner Schlafstörungen von keinem Geräusch wach werde. Er könne sich, auch wenn es ihm psychisch schlecht gehe, nicht krankmelden, da er dann seiner geringfügigen Beschäftigung nicht nachgehen könne. Auf dieses Einkommen sei er aber angewiesen, um den Unterhalt für seine Kinder zahlen zu können.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 30.10.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 30.10.2024 vorgelegt.
- Am 05.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, die jedes zweite Wochenende und teilweise in den Ferien bei ihm sind. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 17.03.2022 Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Von 17.05.2024 bis 24.05.2024 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geringfügig als Pizzalieferant tätig. Beim Beschwerdeführer wurde eine rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode und eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert, welche mit Ein- und Durchschlafstörungen einhergehen. Ihm wurden im Jahr 2023 Wellbutrin XR RET TBL 150mg und Dominal FTBL FTE 80mg verschrieben. Am 12.04.2023 suchte der Beschwerdeführer einen Facharzt für Psychiatrie auf, dieser fertigte einen Arztbrief zur Vorlage an den Psychosozialen Dienst XXXX an. Den Anruf des PSD versäumte der Beschwerdeführer und erreichte bei Rückrufen niemanden.Am 12.04.2023 suchte der Beschwerdeführer einen Facharzt für Psychiatrie auf, dieser fertigte einen Arztbrief zur Vorlage an den Psychosozialen Dienst römisch 40 an. Den Anruf des PSD versäumte der Beschwerdeführer und erreichte bei Rückrufen niemanden. Der Beschwerdeführer nimmt seine Medikamente nicht regelmäßig ein, weil er darauf vergisst bzw. sie ohne Rücksprache mit seinem Hausarzt absetzt, wenn er eine Besserung seines Zustandes bemerkt. Im April 2024 hat der Beschwerdeführer die verschriebenen Antidepressiva unregelmäßig eingenommen. Der Beschwerdeführer wird ca. seit März 2023 von seinen Eltern unterstützt, etwa bei der Einhaltung von Terminen oder der Kommunikation mit dem AMS. Sie halfen ihm auch, eine drohende Delogierung im Frühjahr 2023 abzuwenden. Im Frühjahr 2024 begann die damals XXXX -jährige Tochter des Beschwerdeführers eine Essstörung zu entwickeln und wurde aufgrund ihres kritischen Zustands ab dem 17.06.2024 in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen. Der Beschwerdeführer war um seine Tochter sehr besorgt. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht krank.Im Frühjahr 2024 begann die damals römisch 40 -jährige Tochter des Beschwerdeführers eine Essstörung zu entwickeln und wurde aufgrund ihres kritischen Zustands ab dem 17.06.2024 in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen. Der Beschwerdeführer war um seine Tochter sehr besorgt. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht krank. Der Beschwerdeführer schreibt sich Termine in einen Stehkalender und stellt sich am Handy Erinnerungen dafür ein. Seine Mutter erinnert ihn ebenso an Termine. Am 23.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Face2Face Fundraiser bei XXXX übermittelt. In der Stellenbeschreibung war der Termin für einen Recruiting Day in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Johnstraße am 29.04.2024 um 08:45 Uhr angeführt.Am 23.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Face2Face Fundraiser bei römisch 40 übermittelt. In der Stellenbeschreibung war der Termin für einen Recruiting Day in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Johnstraße am 29.04.2024 um 08:45 Uhr angeführt. Am 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats mit dem AMS an den Termin erinnert. Am 29.04.2024 hörte der Beschwerdeführer seine Wecker nicht und verschlief. Er erschien nicht zum Recruiting Day. Dies teilte er dem AMS telefonisch um 10:08 Uhr mit. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der Beschwerdeführer dem AMS seine psychischen Erkrankungen mit. Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum des Recruiting Days wurden keine Unterlagen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zeitnah kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bezugsverlauf vom 02.09.2024 und der Versicherungsverlauf vom 30.10.2024 im Akt ein. Ebenso liegt die Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse über die Arbeitsunfähigkeit vom 17.05.2024 bis 24.05.2024 im Akt ein. Der Vermittlungsvorschlag, in welchem der Recruiting Day in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Johnstraße am 29.04.2024 angeführt war, samt Begleitschreiben vom 23.04.2024 liegt ebenso im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer diesen erhalten hat, wird von ihm nicht bestritten, und ergibt sich dies überdies aus dem Vermerk über ein Telefonat des AMS mit dem Beschwerdeführer vom 26.04.2024, dass der Recruiting Day am 29.04.2024 besprochen wurde. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift beim AMS vom 20.09.2024, seinen Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag sowie den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. So befinden sich eine fachärztliche Stellungnahme vom 12.10.2015 und ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 12.04.2023 im Akt. Aus letzterem ergibt sich auch die verschriebene Medikation. Dass der Beschwerdeführer Termine in seinen Kalender schreibt und sich zusätzlich eine Erinnerung am Handy einrichtet, schildert er ebenso in der mündlichen Verhandlung (Vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer immer wieder seine Medikamente absetzt, wenn er sich besser fühlt, bringt er sowohl in der Niederschrift vom 20.09.2024 als auch in der Beschwerdeverhandlung vor (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Die Feststellungen zur Essstörung der Tochter des Beschwerdeführers sowie die damit einhergehende psychische Belastung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 f.). Die Bestätigung des Landesklinikum XXXX vom 06.08.2024 über den laufenden Aufenthalt der Tochter seit 17.06.2024 liegt ebenso im Akt ein.Dass der Beschwerdeführer immer wieder seine Medikamente absetzt, wenn er sich besser fühlt, bringt er sowohl in der Niederschrift vom 20.09.2024 als auch in der Beschwerdeverhandlung vor vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Die Feststellungen zur Essstörung der Tochter des Beschwerdeführers sowie die damit einhergehende psychische Belastung des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 8 f.). Die Bestätigung des Landesklinikum römisch 40 vom 06.08.2024 über den laufenden Aufenthalt der Tochter seit 17.06.2024 liegt ebenso im Akt ein. Insgesamt ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass bei ihm zumindest seit 2015 die Diagnosen ADHS und (rezidivierende) depressive Störung bekannt waren, der Beschwerdeführer bei der Behandlung allerdings keinen konsistenten Umgang verfolgt, da er sowohl immer wieder vergisst, seine Medikamente einzunehmen, oder diese auch eigenständig dann absetzt, wenn es ihm besser geht; so auch im April 2024 (vgl. insb. Niederschrift vom 20.09.2024; Verhandlungsschrift S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von seinen Eltern unterstützt werde und diese ihn etwa vor der Delogierung bewahrt hätten (vgl. Niederschrift vom 20.09.2024; Vorlageantrag vom 09.10.2024; Verhandlungsschrift S. 5) und dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die Unterstützung zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und er es auch deshalb unterlassen habe, danach einen Psychiater aufzusuchen (Verhandlungsschrift S. 9: „LR1 an BF: Sie sagen Sie bekommen erst nach einem Jahr einen Termin beim Psychiater. Es ist schon Zeit vergangen. Sie hätten den Termin schon haben können. BF: Mir ist es nachdem meine Eltern begonnen haben mir zu helfen, eigentlich wieder bessergegangen. Ich hatte früher eine gute Arbeit. Ich hatte auch einen Kredit. Aber ich habe mich wieder am Weg der Besserung gefühlt. Wie das mit meiner Tochter begonnen hat, ist mir wieder alles „am Kopf gefallen“.“).Insgesamt ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass bei ihm zumindest seit 2015 die Diagnosen ADHS und (rezidivierende) depressive Störung bekannt waren, der Beschwerdeführer bei der Behandlung allerdings keinen konsistenten Umgang verfolgt, da er sowohl immer wieder vergisst, seine Medikamente einzunehmen, oder diese auch eigenständig dann absetzt, wenn es ihm besser geht; so auch im April 2024 vergleiche insb. Niederschrift vom 20.09.2024; Verhandlungsschrift S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von seinen Eltern unterstützt werde und diese ihn etwa vor der Delogierung bewahrt hätten vergleiche Niederschrift vom 20.09.2024; Vorlageantrag vom 09.10.2024; Verhandlungsschrift S. 5) und dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch die Unterstützung zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gekommen sei und er es auch deshalb unterlassen habe, danach einen Psychiater aufzusuchen (Verhandlungsschrift S. 9: „LR1 an BF: Sie sagen Sie bekommen erst nach einem Jahr einen Termin beim Psychiater. Es ist schon Zeit vergangen. Sie hätten den Termin schon haben können. BF: Mir ist es nachdem meine Eltern begonnen haben mir zu helfen, eigentlich wieder bessergegangen. Ich hatte früher eine gute Arbeit. Ich hatte auch einen Kredit. Aber ich habe mich wieder am Weg der Besserung gefühlt. Wie das mit meiner Tochter begonnen hat, ist mir wieder alles „am Kopf gefallen“.“). Der Beschwerdeführer verneint überdies, im Zusammenhang mit dem Recruiting Day am 29.04.2024 seinen psychischen Gesundheitszustand mit dem AMS besprochen zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht krankgemeldet hat, damit, dass er sonst seinem geringfügigen Dienstverhältnis nicht nachgehen hätte können (vgl. Vorlageantrag vom 09.10.2024; Verhandlungsschrift S. 6). Der Beschwerdeführer verneint überdies, im Zusammenhang mit dem Recruiting Day am 29.04.2024 seinen psychischen Gesundheitszustand mit dem AMS besprochen zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht krankgemeldet hat, damit, dass er sonst seinem geringfügigen Dienstverhältnis nicht nachgehen hätte können vergleiche Vorlageantrag vom 09.10.2024; Verhandlungsschrift S. 6). Dass der Beschwerdeführer nicht zum Recruiting Day am 29.04.204 erschien, ist unstrittig, ebenso, dass keine Beschäftigung mit XXXX zustande kam.Dass der Beschwerdeführer nicht zum Recruiting Day am 29.04.204 erschien, ist unstrittig, ebenso, dass keine Beschäftigung mit römisch 40 zustande kam. Dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis aufgenommen hat, ist nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten auszugsweise:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)[…] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)–
(6)[…]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. §
- Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).Aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlags ist festzuhalten, dass er selbst nicht vorbringt, arbeitsunfähig gewesen zu sein, zumal er auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist. Wie bereits ausgeführt, liegen für diesen Zeitraum auch keine Befunde vor. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Sorgen um seine Tochter psychisch zusätzlich belastet war, so ist dennoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand, weshalb in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen gegen die gegenständlich zugewiesene Beschäftigung als Fundraiser für XXXX vor und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen sei oder die Gesundheit und Sittlichkeit des Beschwerdeführers gefährdet hätte.Der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen gegen die gegenständlich zugewiesene Beschäftigung als Fundraiser für römisch 40 vor und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschäftigung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen sei oder die Gesundheit und Sittlichkeit des Beschwerdeführers gefährdet hätte. 3.3.
- Zur Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Beschwerdeführer erschien unstrittiger nicht zum Recruiting Day am 29.04.2024, da er aufgrund seiner Schlafstörungen den Wecker nicht hörte und verschlief. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Das Nichterscheinen war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.).Der Beschwerdeführer erschien unstrittiger nicht zum Recruiting Day am 29.04.2024, da er aufgrund seiner Schlafstörungen den Wecker nicht hörte und verschlief. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Das Nichterscheinen war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wobei für die Bejahung der Kausalität nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 23.07.2024, Ra 2023/08/0092 mwN.). Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 17). Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seinen psychischen Gesundheitszustand und seine damit einhergehenden Schlafstörungen offenbar kein taugliches System implementiert hat, um die Einhaltung von Terminen sicherzustellen, hat er das Versäumen des Termins zumindest in Kauf genommen. Das Aufschreiben des Termins im Kalender und Stellen einer Erinnerung am Handy kann vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend angesehen werden, um das Erscheinen zum Recruiting Day am 29.04.2024 sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist daher bedingter Vorsatz gegeben.Die Vereitelung verlangt ein vorsätzliches Handeln der Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; die Arbeitslose muss durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses also zumindest in Kauf genommen haben (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 17). Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seinen psychischen Gesundheitszustand und seine damit einhergehenden Schlafstörungen offenbar kein taugliches System implementiert hat, um die Einhaltung von Terminen sicherzustellen, hat er das Versäumen des Termins zumindest in Kauf genommen. Das Aufschreiben des Termins im Kalender und Stellen einer Erinnerung am Handy kann vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend angesehen werden, um das Erscheinen zum Recruiting Day am 29.04.2024 sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist daher bedingter Vorsatz gegeben. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitlung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Der Anspruchsverlust des Beschwerdeführers ab 30.04.2024 verlängert sich um die Zeiten des Krankengelbezugs um fünf Tage (20.05.2024 bis 24.05.2024). Der Verlust der Notstandshilfe bestand daher für den Zeitraum von 30.04.2024 bis 15.06.
- 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.). So sah der Verwaltungsgerichthof es als vertretbar an, bei der Beurteilung des konkreten Verhaltens und der subjektiven Vorwerfbarkeit die Gesamtsituation des Betroffenen – gegenständlich die Erkrankung seiner Ehefrau, sein bisheriges Bewerbungsverhalten etc. – miteinzubeziehen, dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen und darin einen Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu sehen, mögen auch dauerhaft vorliegende Umstände grundsätzlich keinen Nachsichtsgrund darstellen können, sondern in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). In dem zugrundeliegenden Fall hat der Arbeitslose schließlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.So sah der Verwaltungsgerichthof es als vertretbar an, bei der Beurteilung des konkreten Verhaltens und der subjektiven Vorwerfbarkeit die Gesamtsituation des Betroffenen – gegenständlich die Erkrankung seiner Ehefrau, sein bisheriges Bewerbungsverhalten etc. – miteinzubeziehen, dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen und darin einen Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu sehen, mögen auch dauerhaft vorliegende Umstände grundsätzlich keinen Nachsichtsgrund darstellen können, sondern in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen sein vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). In dem zugrundeliegenden Fall hat der Arbeitslose schließlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass die Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Belastung geführt hat. Aufgrund der jahrelangen Erfahrung des Beschwerdeführers mit seinen psychischen Erkrankungen und seinem daraus offenbar resultierenden Wissen, dass herausfordernde Situationen zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, kann allerdings nicht gesehen werden, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten, nämlich das Nichterscheinen zum Recruiting Day, nicht vorgeworfen werden kann. Dadurch, dass er die regelmäßige Einnahme seiner Medikamente nicht sicherstellte und diese auch ohne Rücksprache mit seinem Arzt immer wieder einstellte, war nicht gewährleistet, dass er etwa Bewerbungsgespräche wahrnehmen kann. Zudem wäre es auch am Beschwerdeführer gelegen, sich bei entsprechendem Leidensdruck krank zu melden. Dass er seinem geringfügigen Dienstverhältnis nachgehen habe müssen, kann nicht als nachvollziehbarer Grund angesehen werden, eine (gegebenenfalls notwendige) Krankmeldung zu unterlassen. Schließlich wurden keine medizinischen Unterlagen, über den gegenständlichen Zeitraum um den 29.04.2024 vorgelegt, die entgegen der obigen Ausführungen gegen die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers sprechen würden. Dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hätte, konnte nicht festgestellt werden. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde vergleiche VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2301693.1.00