RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW229 2303186-1 Spruch, W229 2303186-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 24Abs. 2 Al
VG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.03.2024 rückwirkend auf € 1,10 täglich berichtigt.„Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.05.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.03.2024 rückwirkend auf € 1,10 täglich berichtigt. Sie werden gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 10.005,58 verpflichtet.“Sie werden gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 10.005,58 verpflichtet.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 08.05.2024 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß §
§ 24Abs. 2 Al
VG für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.03.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß §
§ 25Abs. 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 10.039,68 verpflichtet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 08.05.2024 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.03.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 10.039,68 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.03.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er Kinderbetreuungsgeld bezogen und dies dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Es hafte noch ein Betrag von € 9.984,78 aus.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass es nicht korrekt sei, dass er den Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht ordnungsgemäß gemeldet habe, da er beim Kontrollmeldetermin am 23.06.2023 seinen Betreuer davon informiert habe. Er sei beim Termin nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein paralleler Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld unter Umständen nicht möglich sei. Auch während der Beratung bei der ÖGK sei er nicht über diesen Umstand informiert worden, sondern sei ihm zugesichert worden, dass ein gleichzeitiger Bezug möglich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass trotz der Meldung an das AMS und der erhaltenen Auskünfte ein Überbezug vorliegen könne. Er habe den Tatbestand des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen nicht erfüllt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Darin wurden zunächst die rechnerischen Schritte der Anrechnung des Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe ausführlich dargelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Leistungsbezieher die Zuerkennung und den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab XXXX dem AMS spätestens binnen einer Woche hätte melden müssen. Er sei über die Meldepflichten entsprechend informiert gewesen, habe aber eine Meldung unterlassen. Er habe daher den Notstandshilfebezug durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt und sei zum Rückersatz zu verpflichten.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Darin wurden zunächst die rechnerischen Schritte der Anrechnung des Kinderbetreuungsgelds auf die Notstandshilfe ausführlich dargelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Leistungsbezieher die Zuerkennung und den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab römisch 40 dem AMS spätestens binnen einer Woche hätte melden müssen. Er sei über die Meldepflichten entsprechend informiert gewesen, habe aber eine Meldung unterlassen. Er habe daher den Notstandshilfebezug durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt und sei zum Rückersatz zu verpflichten.
- Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 25.11.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 25.11.2024 vorgelegt.
- Am 05.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der AMS-Betreuer des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder. Die jüngste Tochter wurde am XXXX geboren. Von XXXX bis 30.08.2024 erhielt der Beschwerdeführer Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 24,23 täglich und von XXXX bis 08.03.2024 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.04.2023 informiert, welches er etwa eine Woche später erhielt.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder. Die jüngste Tochter wurde am römisch 40 geboren. Von römisch 40 bis 30.08.2024 erhielt der Beschwerdeführer Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 24,23 täglich und von römisch 40 bis 08.03.2024 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.04.2023 informiert, welches er etwa eine Woche später erhielt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 07.08.2018, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse in den Jahren 2020 und 2021, Notstandshilfe. Er beantragte am 22.03.2023 die weitere Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular führte er seine Ehefrau sowie die minderjährigen Kinder an. Die Frage nach einem eigenen Einkommen auf Seite 3 des Antragformulars beantwortete er mit „nein“. Der Beschwerdeführer nahm am 23.06.2023 einen Kontrollmeldetermin bei seinem Betreuer XXXX wahr. Den Bezug von Kinderbetreuungsgeld meldete der Beschwerdeführer dabei nicht.Der Beschwerdeführer nahm am 23.06.2023 einen Kontrollmeldetermin bei seinem Betreuer römisch 40 wahr. Den Bezug von Kinderbetreuungsgeld meldete der Beschwerdeführer dabei nicht. Am 25.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung des neuen Antragformulars neuerlich Notstandshilfe. Bei Punkt 3 „Ich habe ein Einkommen – in Österreich und/oder dem Ausland.“ kreuzte der Beschwerdeführer zuerst „nein“ an, strich dies sodann durch und kreuzte „ja“ und in der Aufzählung „Kinderbetreuungsgeld“ an. Nach Aufforderung durch das AMS legte der Beschwerdeführer am 28.03.2024 das Schreiben der ÖGK vom 24.04.2023 über den Anspruch auf Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ein eAMS-Konto. Vor dem 25.03.2024 informierte er das AMS nicht darüber, dass er Kinderbetreuungsgeld bezog. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 29,88 täglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 25.11.
- Die Antragsformulare auf Notstandshilfe vom 22.03.2023 und 25.03.2024 liegen in Kopie im Akt ein. Die Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz der ÖGK vom 24.04.2023 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer das Kinderbetreuungsgeld in der festgestellten Höhe auch bezog, wurde von ihm nicht bestritten. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erstmals mit der Antragstellung vom 25.03.2024 dem AMS meldete, beruhen auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer bringt bereits in der Beschwerde vor, dass ihm von der ÖGK zugesichert worden sei, dass er neben dem Notstandshilfebezug Kinderbetreuungsgeld beziehen könne, und dass er den Bezug von Kinderbetreuungsgeld dem AMS am 23.06.2023 gemeldet habe. Dies schildert er auch im Wesentlichen gleichbleibend und ausführlicher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 ff.). Wenn auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zunächst nachvollziehbar erschienen, so antwortete er im Verlauf der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen jedoch ungenau und ausweichend und waren seine Angaben zum Teil auch widersprüchlich. So gibt der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, weshalb ihm die Mitteilung des Kinderbetreuungsgeldbezugs ein Anliegen gewesen sei, an, dass er im Nachhinein erfahren habe, dass es beim Kinderbetreuungsgeldbezug nur darauf ankomme, ob dies über der Geringfügigkeitsgrenze liege, und dass er beim dreijährigen Kinderbetreuungsgeld keine Probleme gehabt hätte. Er finde es unfair, dass von Personen bei der ÖGK, die sich auskennen würden, die Information nicht vollständig gegeben werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 f.). Auf nochmalige Nachfrage führt er aus, dass er eine Änderung der Einkommensverhältnisse bekannt geben müsse, wie etwa auch bei der Befreiung der GIS-Gebühren oder der Rezeptgebührenbefreiung (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).Der Beschwerdeführer bringt bereits in der Beschwerde vor, dass ihm von der ÖGK zugesichert worden sei, dass er neben dem Notstandshilfebezug Kinderbetreuungsgeld beziehen könne, und dass er den Bezug von Kinderbetreuungsgeld dem AMS am 23.06.2023 gemeldet habe. Dies schildert er auch im Wesentlichen gleichbleibend und ausführlicher in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 ff.). Wenn auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zunächst nachvollziehbar erschienen, so antwortete er im Verlauf der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen jedoch ungenau und ausweichend und waren seine Angaben zum Teil auch widersprüchlich. So gibt der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, weshalb ihm die Mitteilung des Kinderbetreuungsgeldbezugs ein Anliegen gewesen sei, an, dass er im Nachhinein erfahren habe, dass es beim Kinderbetreuungsgeldbezug nur darauf ankomme, ob dies über der Geringfügigkeitsgrenze liege, und dass er beim dreijährigen Kinderbetreuungsgeld keine Probleme gehabt hätte. Er finde es unfair, dass von Personen bei der ÖGK, die sich auskennen würden, die Information nicht vollständig gegeben werde vergleiche Verhandlungsschrift S. 6 f.). Auf nochmalige Nachfrage führt er aus, dass er eine Änderung der Einkommensverhältnisse bekannt geben müsse, wie etwa auch bei der Befreiung der GIS-Gebühren oder der Rezeptgebührenbefreiung vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Auskunft der ÖGK bezüglich der Möglichkeit des Parallelbezugs von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld einholte und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass der gleichzeitige Bezug möglich sei. Diese Information, mag sie auch im gegenständlichen Fall unzureichend gewesen sein, hat der Beschwerdeführer als ausreichend angesehen und daher eine Mitteilung aus Sicht des erkennenden Senats an das AMS unterlassen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfeantrag vom 25.03.2024, in welchem nunmehr unter Punkt 3 mögliche Einkommensarten aufgelistet sind, zunächst offensichtlich „nein“ angekreuzt und schließlich, da sich Kinderbetreuungsgeld in der Liste befindet, ein Einkommen bejaht und Kinderbetreuungsgeld angekreuzt hat. Auf Vorhalt gibt der Beschwerdeführer an, dass er dies aus Gewohnheit getan habe, da er früher kein eigenes Einkommen gehabt habe. Als er dann gesehen habe, dass Kinderbetreuungsgeld angeführt sei, habe er es ausgebessert (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Dass der Beschwerdeführer seine Angaben korrigierte, nachdem er die Auflistung der Einkommen im Antragsformular gesehen hat, spricht auch dafür, dass ihm die Meldepflicht zuvor nicht bewusst war.Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Auskunft der ÖGK bezüglich der Möglichkeit des Parallelbezugs von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld einholte und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass der gleichzeitige Bezug möglich sei. Diese Information, mag sie auch im gegenständlichen Fall unzureichend gewesen sein, hat der Beschwerdeführer als ausreichend angesehen und daher eine Mitteilung aus Sicht des erkennenden Senats an das AMS unterlassen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfeantrag vom 25.03.2024, in welchem nunmehr unter Punkt 3 mögliche Einkommensarten aufgelistet sind, zunächst offensichtlich „nein“ angekreuzt und schließlich, da sich Kinderbetreuungsgeld in der Liste befindet, ein Einkommen bejaht und Kinderbetreuungsgeld angekreuzt hat. Auf Vorhalt gibt der Beschwerdeführer an, dass er dies aus Gewohnheit getan habe, da er früher kein eigenes Einkommen gehabt habe. Als er dann gesehen habe, dass Kinderbetreuungsgeld angeführt sei, habe er es ausgebessert vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Dass der Beschwerdeführer seine Angaben korrigierte, nachdem er die Auflistung der Einkommen im Antragsformular gesehen hat, spricht auch dafür, dass ihm die Meldepflicht zuvor nicht bewusst war. In diesem Zusammenhang ist es auch auffallend, dass der Beschwerdeführer, der die Mitteilung der ÖGK über den Kinderbetreuungsgeldbezug nach eigenen Angaben etwa Ende April erhielt (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 5) mit der Vorlage bis zum Kontrollmeldetermin am 23.06.2023 zugewartet haben soll, während er auch angibt, gewusst zu haben, dass er die Änderung seiner Einkommensverhältnisse melden müsse. Dies erklärt er zwar damit, dass er keinen Scanner habe und daher bis zum Termin gewartet habe (vgl. Verhandlungsschrift S 13). Schließlich gibt der Beschwerdeführer zunächst an, er habe die Information der ÖGK über den Kinderbetreuungsgeldbezug weitergegeben (vgl. Verhandlungsschrift S. 5), während er später angibt, beim Termin am 23.06.2023 sei er nicht danach gefragt worden (Verhandlungsschrift S. 13: „VR: Sie haben bereits ca. Anfang Mai 2023 das Schreiben vom 24.04.2023 von der ÖGK betreffend das Kinderbetreuungsgeld erhalten. Weshalb haben Sie das AMS nicht unverzüglich über das eAMS-Konto beispielsweise davon informiert? BF: Ich habe zu Hause keinen Scanner. Deshalb habe ich auf den nächsten Termin gewartet. Dieser war am 23.06.
- Deshalb nehme ich das dort mit und zeige es meinem Berater. VR: Und weshalb haben Sie vorhin – als ich Sie nach dem Gespräch am 23.
- befragt habe – nicht angegeben, dass den Berater das Schreiben der ÖGK vorgelegt haben? BF: Ich habe es nicht vorgelegt. Ich habe es mitgehabt, aber nicht vorgelegt, weil ich nicht danach gefragt wurde.“). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst angibt, mit der Vorlage der Bestätigung über den Kinderbetreuungsgeldbezug extra den Kontrollmeldetermin abgewartet zu haben, aber die Vorlage schließlich bloß deshalb verneint, da er danach nicht gefragt worden sei.In diesem Zusammenhang ist es auch auffallend, dass der Beschwerdeführer, der die Mitteilung der ÖGK über den Kinderbetreuungsgeldbezug nach eigenen Angaben etwa Ende April erhielt vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 5) mit der Vorlage bis zum Kontrollmeldetermin am 23.06.2023 zugewartet haben soll, während er auch angibt, gewusst zu haben, dass er die Änderung seiner Einkommensverhältnisse melden müsse. Dies erklärt er zwar damit, dass er keinen Scanner habe und daher bis zum Termin gewartet habe vergleiche Verhandlungsschrift S 13). Schließlich gibt der Beschwerdeführer zunächst an, er habe die Information der ÖGK über den Kinderbetreuungsgeldbezug weitergegeben vergleiche Verhandlungsschrift S. 5), während er später angibt, beim Termin am 23.06.2023 sei er nicht danach gefragt worden (Verhandlungsschrift S. 13: „VR: Sie haben bereits ca. Anfang Mai 2023 das Schreiben vom 24.04.2023 von der ÖGK betreffend das Kinderbetreuungsgeld erhalten. Weshalb haben Sie das AMS nicht unverzüglich über das eAMS-Konto beispielsweise davon informiert? BF: Ich habe zu Hause keinen Scanner. Deshalb habe ich auf den nächsten Termin gewartet. Dieser war am 23.06.
- Deshalb nehme ich das dort mit und zeige es meinem Berater. VR: Und weshalb haben Sie vorhin – als ich Sie nach dem Gespräch am 23.
- befragt habe – nicht angegeben, dass den Berater das Schreiben der ÖGK vorgelegt haben? BF: Ich habe es nicht vorgelegt. Ich habe es mitgehabt, aber nicht vorgelegt, weil ich nicht danach gefragt wurde.“). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst angibt, mit der Vorlage der Bestätigung über den Kinderbetreuungsgeldbezug extra den Kontrollmeldetermin abgewartet zu haben, aber die Vorlage schließlich bloß deshalb verneint, da er danach nicht gefragt worden sei. Der AMS-Betreuer des Beschwerdeführers, der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt wurde, schilderte glaubhaft seine Vorgehensweise bei Beratungsgesprächen sowie deren Dokumentation. Auch schildert der befragte Zeuge auf Nachfrage, wie er üblicherweise vorgeht, wenn ihm Kunden eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen, nämlich, dass er es im internen System an die zuständige Stelle des AMS meldet (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 8 ff., insb. S. 11: „VR: Wie war für Sie die Dokumentation bei diesen Beratungsgesprächen regelmäßig? […] Z: Ich hatte bei den Terminen wahrscheinlich konkrete Fragen, die habe ich für mich auch versucht zu beantworten. Wenn es um die Dokumentation geht, habe ich es – wie ich es immer mache – es knapp zusammengefasst. Damit ich, wenn ich den Datensatz wieder öffne, mich auch auskenne bzw. Kollegen, die mich vertreten, sich auskennen. In der Ausbildung haben wir es so gelernt und das habe ich auch von meinem Ausbildungscoach so übernommen, damit, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, man gut vorbereitet ist. VR: Der BF gibt an, dass er Ihnen am 23.06.2023 mitgeteilt hat, dass er Kinderbetreuungsgeld bezieht. Er gibt auch an, Ihnen gesagt zu haben, dass er es bezieht, weil seine Frau subsidiären Schutz hat und es daher nicht beziehen kann. Was sagen Sie dazu? Z: Ich kann mich an die Aussage nicht mehr erinnern. Es ist ein zu langer Zeitraum. Wie das Beratungsgespräch textiert wurde in der Dokumentation, das sind die Punkte, die besprochen wurden.“). Insgesamt wurde aufgrund der Schilderungen des Zeugen deutlich, dass er sich zwar nicht mehr an den konkreten Kontrollmeldetermin mit dem Beschwerdeführer am 23.06.2023 erinnern konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 f.), er eine Mitteilung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld aber nach der üblichen Vorgehensweise dokumentiert und weitergeleitet hätte und dies somit aus dem Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich wäre. In den Aufzeichnungen zum Kontrollmeldetermin am 23.06.2023 finden sind jedoch lediglich Ausführungen zu den Bewerbungen des Beschwerdeführers, weiters wurde vermerkt, dass ein neuer Termin vereinbart und der Beschwerdeführer über Meldepflichten informiert worden sei.Der AMS-Betreuer des Beschwerdeführers, der in der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt wurde, schilderte glaubhaft seine Vorgehensweise bei Beratungsgesprächen sowie deren Dokumentation. Auch schildert der befragte Zeuge auf Nachfrage, wie er üblicherweise vorgeht, wenn ihm Kunden eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen, nämlich, dass er es im internen System an die zuständige Stelle des AMS meldet vergleiche Verhandlungsniederschrift S. 8 ff., insb. S. 11: „VR: Wie war für Sie die Dokumentation bei diesen Beratungsgesprächen regelmäßig? […] Z: Ich hatte bei den Terminen wahrscheinlich konkrete Fragen, die habe ich für mich auch versucht zu beantworten. Wenn es um die Dokumentation geht, habe ich es – wie ich es immer mache – es knapp zusammengefasst. Damit ich, wenn ich den Datensatz wieder öffne, mich auch auskenne bzw. Kollegen, die mich vertreten, sich auskennen. In der Ausbildung haben wir es so gelernt und das habe ich auch von meinem Ausbildungscoach so übernommen, damit, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, man gut vorbereitet ist. VR: Der BF gibt an, dass er Ihnen am 23.06.2023 mitgeteilt hat, dass er Kinderbetreuungsgeld bezieht. Er gibt auch an, Ihnen gesagt zu haben, dass er es bezieht, weil seine Frau subsidiären Schutz hat und es daher nicht beziehen kann. Was sagen Sie dazu? Z: Ich kann mich an die Aussage nicht mehr erinnern. Es ist ein zu langer Zeitraum. Wie das Beratungsgespräch textiert wurde in der Dokumentation, das sind die Punkte, die besprochen wurden.“). Insgesamt wurde aufgrund der Schilderungen des Zeugen deutlich, dass er sich zwar nicht mehr an den konkreten Kontrollmeldetermin mit dem Beschwerdeführer am 23.06.2023 erinnern konnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 11 f.), er eine Mitteilung über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld aber nach der üblichen Vorgehensweise dokumentiert und weitergeleitet hätte und dies somit aus dem Datensatz des Beschwerdeführers ersichtlich wäre. In den Aufzeichnungen zum Kontrollmeldetermin am 23.06.2023 finden sind jedoch lediglich Ausführungen zu den Bewerbungen des Beschwerdeführers, weiters wurde vermerkt, dass ein neuer Termin vereinbart und der Beschwerdeführer über Meldepflichten informiert worden sei. Im Ergebnis konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bereits am 23.06.2023 gemeldet, aufgrund der obigen Erwägungen nicht als glaubhaft angesehen werden. Das Unverständnis des Beschwerdeführers darüber, dass er von der ÖGK eine unvollständige Information erhalten hat, ist zwar nachvollziehbar, dennoch wäre es an ihm gelegen, diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache zu halten, da es sich dabei um die für die Notstandshilfe zuständige Behörde handelt. Der Beschwerdeführer meldete den Kinderbetreuungsgeldbezug erst am 25.03.2024, als er seinen Notstandshilfeantrag an das AMS übermittelte, und legte die Mitteilung der ÖGK dem AMS am 28.03.2024 via eAMS vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVGSenatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVGSenatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lauten wie folgt: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. […] Ausmaß § 36.
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […]
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen. […] Einkommen § 36.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
- […]“
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]“ §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: Sache des Verfahrens ist die zeitraumbezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Notstandshilfe (§§ 33 ff. AlVG) für den im Spruch des Bescheids vom 08.05.2024 ausgesprochenen Zeitraum (vgl. dazu VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mwN.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob das AMS die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.03.2024 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat.Sache des Verfahrens ist die zeitraumbezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Notstandshilfe (Paragraphen 33, ff. AlVG) für den im Spruch des Bescheids vom 08.05.2024 ausgesprochenen Zeitraum vergleiche dazu VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132 mwN.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit, ob das AMS die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.05.2023 bis 31.03.2024 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. 3.3.
- Zum Widerruf der Notstandshilfe: Gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen. In § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) genannt. Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gemäß § 36 iVm § 36a AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075).Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988 hinzuzurechnen. In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 werden die Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) genannt. Das Kinderbetreuungsgeld zählt demnach gemäß Paragraph 36, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AlVG zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug € 500,91 im Jahr 2023 und € 518,44 im Jahr 2024.Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug € 500,91 im Jahr 2023 und € 518,44 im Jahr
- Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis 30.08.2024 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 24,23 täglich und von XXXX bis 08.03.2024 zusätzlich eine Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich bezog, somit insgesamt € 30,29 täglich erhielt.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis 30.08.2024 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 24,23 täglich und von römisch 40 bis 08.03.2024 zusätzlich eine Beihilfe in Höhe von € 6,06 täglich bezog, somit insgesamt € 30,29 täglich erhielt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer somit Kinderbetreuungsgeld in folgender monatlicher Höhe: April, Juni, September, November 2023: € 908,70 Mai, Juli, August, Oktober, Dezember 2023: € 938,99 Jänner 2024: € 938,99 Februar 2024: € 878,
- Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers überstieg somit in sämtlichen Monaten die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze und war somit gemäß § 36 Abs. 3 AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen.Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers überstieg somit in sämtlichen Monaten die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze und war somit gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AlVG auf die Notstandshilfe anzurechnen. Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer zuletzt aufgrund des Antrages vom 22.03.2023 Notstandshilfe in Höhe von € 29,88 zuerkannt und erhielt er ab XXXX Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 30,29 täglich.Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer zuletzt aufgrund des Antrages vom 22.03.2023 Notstandshilfe in Höhe von € 29,88 zuerkannt und erhielt er ab römisch 40 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 30,29 täglich. Das gemäß § 36 Abs. 4 erster Satz AlVG kaufmännisch gerundete Einkommen des Beschwerdeführers von April 2023 bis Jänner 2024 deckt sich bzw. übersteigt den täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 29,
- Nach Einkommensanrechnung verbleibt für die Monate Mai 2023 bis Februar 2024 daher ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 0,00.Das gemäß Paragraph 36, Absatz 4, erster Satz AlVG kaufmännisch gerundete Einkommen des Beschwerdeführers von April 2023 bis Jänner 2024 deckt sich bzw. übersteigt den täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 29,
- Nach Einkommensanrechnung verbleibt für die Monate Mai 2023 bis Februar 2024 daher ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 0,
- Das Einkommen im Februar 2024 ergibt einen Anrechnungsbetrag in der Höhe von täglich € 28,78 (€ 878,00 x 12/366 Tage). Nach Anrechnung des Einkommens verbleibt für März 2024 ein täglicher Notstandshilfeanspruch von € 1,
- Der Bezug der Notstandshilfe wurde somit zu Recht gemäß §
§ 24Al
VG im Zeitraum von 01.05.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und war die Bemessung für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.03.2024 spruchgemäß zu korrigieren.Der Bezug der Notstandshilfe wurde somit zu Recht gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG im Zeitraum von 01.05.2023 bis 29.02.2024 widerrufen und war die Bemessung für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 31.03.2024 spruchgemäß zu korrigieren. 3.3.2. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandhilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erfüllt, nach welcher Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet sind, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist u.a. jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen spätestens binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher (Arbeitslosengeldbezieher) der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN.). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitslose dem Arbeitsmarktservice eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.) Der Beschwerdeführer war somit zur Meldung des Kinderbetreuungsgeldbezugs verpflichtet, ungeachtet dessen, ob er damit rechnete, dass dies Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch hatte. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete der Beschwerdeführer dem AMS den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst am 25.03.2024, obwohl er unverzüglich dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Dass er nach eigenen Angaben von der ÖGK die Information erhalten habe, dass der gleichzeitige Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kein Problem darstelle, vermag an der Meldepflicht nichts zu ändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Umstände dem AMS zu melden sind, von denen der Beschwerdeführer ausgeht, dass sie ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch bleiben.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete der Beschwerdeführer dem AMS den Bezug von Kinderbetreuungsgeld erst am 25.03.2024, obwohl er unverzüglich dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat zumindest die Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129 mwN.). Dass er nach eigenen Angaben von der ÖGK die Information erhalten habe, dass der gleichzeitige Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld kein Problem darstelle, vermag an der Meldepflicht nichts zu ändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Umstände dem AMS zu melden sind, von denen der Beschwerdeführer ausgeht, dass sie ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch bleiben. Die bezogene Notstandshilfe war demnach gemäß §
§ 25Abs. 2 Al
VG zurückzufordern.Die bezogene Notstandshilfe war demnach gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zurückzufordern. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum durchgehend Notstandshilfe. Für die Monate Mai 2023 bis Februar 2024 ergibt sich durch die Einkommensanrechnung ein Notstandshilfeanspruch von € 0,00 und somit ein Rückforderungsbetrag von € 9.113,40 (= € 29,88 x 305 Bezugstage). Aufgrund der Anrechnung des Februareinkommens und der Berichtigung des Tagsatzes im März 2024 auf € 1,07 ergibt sich für März 2024 ein Rückforderungsbetrag von € 893,11 (= € 28,78 x 31 Bezugstage). Für den gesamten gegenständlichen Zeitraum beträgt der Rückforderungsbetrag somit € 10.005,58. Da das AMS im angefochtenen Bescheid von einem unrichtigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, war dieser spruchgemäß abzuändern. Hinsichtlich Ratenzahlung der noch offenen Rückforderungsbeträge hat sich der Beschwerdeführer an das AMS zu wenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Pkt. 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Pkt. 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2303186.1.00