4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 14.01.2025 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) sowie Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 14.01.2025 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die mitbeteiligte Partei (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei die Auskunft verweigere, wer der mitbeteiligten Partei wann und auf welcher Rechtsgrundlage welche Daten übermittelt habe, samt Angabe zu den Zugriffen auf die Daten, sohin der Log-Files sowie Angabe sämtlicher Informationstransfers mit jeweiligen konkreten Informationssendern und Informationsempfänger, um ihn in die Lage zu versetzen beim jeweiligen konkreten Informationssender und Informationsempfänger eine Datenberichtigung und Ergänzung in die Wege leiten zu können, samt Kopie der Informationstransfers und der transferieren Daten zu seiner Person.
, 38 AVG ausgesetzt.Im vorliegenden Fall sei beim Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur GZ römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Daher sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitze. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch Voraussetzung für die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde sowie für jede diese betreffende weitere Verfahrenshandlung. Somit sei - abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Prozessunfähigkeit - auch fraglich, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 08.02.2025 überhaupt wirksam eingebracht worden sei. Somit stelle die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Da diese Vorfrage schon den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters bilde, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im obgenannten Pflegschaftsverfahren auszusetzen. Bis zur Entscheidung des beim Bezirksgericht römisch 40 anhängigen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters werde das gegenständliche Beschwerdeverfahren nunmehr
Paragraphen 9, 38, AVG ausgesetzt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde)
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass der Bescheid wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Substanzlosigkeit aufzuheben sei. Er sei durch die belangte Behörde in seinen Grundrechten, ua. Art. 6 EMRK und § 17 AVG verletzt, die Mitarbeiter der belangten Behörden seien offensichtlich unfähig und sei ganz eindeutig Befangenheit festzustellen. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde (Parteibeschwerde)
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass der Bescheid wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Substanzlosigkeit aufzuheben sei. Er sei durch die belangte Behörde in seinen Grundrechten, ua. Artikel 6, EMRK und Paragraph 17, AVG verletzt, die Mitarbeiter der belangten Behörden seien offensichtlich unfähig und sei ganz eindeutig Befangenheit festzustellen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.2.
AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.3.1.2.
Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur).Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu Paragraph 9, AVG wiedergegebene weitere Judikatur). 3.1.
Der Beschwerdeführer ist der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde in seiner Bescheidbeschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten und ist zudem nicht ersichtlich, dass aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ein besonderer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich einer Befangenheit der Mitarbeiter der belangten Behörde tätigt, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2023/05/0058). Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit
Paragraph 7, AVG sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen sowie der beantragte Lokalaugenschein sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, welches ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die belangte Behörde betrifft, jedenfalls nicht wesentlich oder tauglich. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W254.2309594.1.00
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