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{'item': 'W257 2238121-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 37§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 48b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW257 2238121-1 Spruch, W257 2238121-1/54E W257 2238119-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Personalamt eingerichtet bei der Österreichischen Post AG (die belangte Behörde), zur Dienstleistung zugewiesen. Mit E-Mail vom 23.07.2017 schrieb der Beschwerdeführer Folgendes an die belangte Behörde: „Wie am 19.07.2017 besprochen sende ich Ihnen die Auflistung der bezahlten Pausen, die ich seit

  1. Februar 2015 nicht konsumierten konnte. Dies sind laut Arbeitszeitaufzeichnungen, wie folgt: Von 01.02.2015 – 31.12.2015: 143*0,5 Std. Von 01.01.2016 – 31.12.2016: 196*0,5 Std. Von 01.01.0217 – 18.07.2017: 80*0,5 Std. Ergibt gesamt: 419*0,5 Std. […]“ Mit Schreiben vom 24.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer für Steiermark, dass ihm die oben angeführten Zeiten als Überstunden abgegolten werden sollten, weil er „seit 01.02.2015 jeweils entweder von 08:45 Uhr bis 16:30 Uhr inklusive einer unbezahlten 45-minütigen Pause oder von 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr inklusive einer unbezahlten Pause von 45 Minuten“ erbracht hätte. Mit Schreiben vom 17.01.2018 erweiterte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung die Abrechnung und Auszahlung weiterer von ihm behaupteten Überstundenleistungen. Nachdem die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Entscheidungsfrist entschied, brachte der Beschwerdeführer am 30.01.2018 eine Säumnisbeschwerde ein. Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag zu verbessern. Die Behörde habe nicht nachvollziehen können, ob sich der Beschwerdeführer nun auf die Unterbrechungen zwischen den Dienstzeitblöcken beziehe, oder auf die innerhalb der Dienstzeitblöcke liegenden Pausen und forderte diesbezüglich eine Klarstellung. In Entsprechung dieses Verbesserungsauftrages teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2018 mit, dass eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. 42,5 Stunden wöchentlich angeordnet gewesen sei. Er habe jedoch Anspruch auf eine Ruhepause innerhalb der bezahlten Normalarbeitszeit und müssten ihm daher auch 2,5 Stunden Mehrdienstleistungen pro Woche ausbezahlt werden. Mit Bescheid vom 27.04.2018 wies die Behörde die (vom 24.07.2017 und 17.01.2018 zusammengefassten) Anträge zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.05.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019, Zl. W245 2200360-1/4E insofern Rechnung getragen, als dass das BVwG den Bescheid vom 27.04.2018 gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behob.Mit Bescheid vom 27.04.2018 wies die Behörde die (vom 24.07.2017 und 17.01.2018 zusammengefassten) Anträge zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.05.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019, Zl. W245 2200360-1/4E insofern Rechnung getragen, als dass das BVwG den Bescheid vom 27.04.2018 gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behob. Nach Einbringung einer neuerlichen Säumnisbeschwerde am 26.08.2019 wurden die Anträge abermals mittels Bescheid vom 25.11.2019 zurückgewiesen. Die Behörde stützte sich dabei darauf, dass von der Behörde eine Leistung verlangt worden wäre und sich die Behörde nicht selbst verpflichten könne; eine Umdeutung auf einen Feststellungsbescheid wäre nicht zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020, Zl. W246 2228440-1/2E Rechnung getragen und der Bescheid vom 25.11.2019 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht vermeinte, dass ihm die Ansicht der Behörde hinsichtlich des Antragsbegehrens hätte vorgehalten werden sollen. Am 02.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag (kurz genannt als: „zweiter Antrag“), in dem er für den Zeitraum 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierende Überstunden im Ausmaß von 107 Stunden vor der Behörde geltend machte. Die belangte Behörde verfügte in der Folge hinsichtlich des ersten Antrages einen Verbesserungsauftrag. Mit Schreiben vom 06.07.2020 änderte der Beschwerdeführer den ersten Antrag indem er nunmehr lautete: „Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde
  2. Instanz wolle feststellen, dass der Beamte XXXX , geb, am XXXX , im Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2017 nachstehende zu bezahlende Ruhepausen bzw. draus resultierende Überstundenleistungen im Gesamtausmaß von 357 Stunden geleistet hat: „Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als Dienstbehörde
  3. Instanz wolle feststellen, dass der Beamte römisch 40 , geb, am römisch 40 , im Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2017 nachstehende zu bezahlende Ruhepausen bzw. draus resultierende Überstundenleistungen im Gesamtausmaß von 357 Stunden geleistet hat: Im Zeitraum 01.02.2015 bis 31.12.2015 an 143 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 71,5 Stunden Im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 an 196 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 98 Stunden Im Zeitraum 01.01.2017 bis 18.07.2017 an 80 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 40 Stunden Im Zeitraum 01.06.2017 bis 30.6.2017 an weiteren 5 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 2,5 Stunden Im Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 an weiteren 20 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 10 Stunden Im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 an 8 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 4 Stunden Im Zeitraum 01.09.2017 bis 31.09.2017 an 15 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 8,5 Stunden Im Zeitraum 01.10.2017 bis 31.10.2017 an 15 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 7,5 Stunden Im Zeitraum 01.11.2017 bis 30.11.2017 an 16 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 8 Stunden Im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 an 14 Arbeitstagen jeweils 0,5 Stunden sohin 7 Stunden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 06.09.2020 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.10.2020 (einlangend) Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 28.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen. Es wurde unter der Zl. W259 2238121-1 protokolliert. Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.09.2020 wurde der erste Antrag (vor dem BVwG geführt unter der Zl. W257 2238119-1) abgewiesen. Die Begründungen in den beiden Bescheiden (06.09.2020 und 16.09.2020) sind ident, ebenso die dagegen erhobenen Beschwerden. Die Behörde führte in den beiden Bescheiden aus: Mit Dienstanweisung vom 28.04.2014 sei verfügt worden, dass ab 01.09.2014 ein neues Zeiterfassungssystem („BV-Positivzeitwirtschaft“ bzw. „Time-Client“) eingesetzt werde. Danach gelte eine länger als zehn Minuten dauernde Unterbrechung, an der keine Arbeitsbereitschaft gegeben sei, als Dienstzeitunterbrechung. Zudem bestehe ein Arbeitstag aus ein oder zwei Dienstabschnitten, die grundsätzlich jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten dauern würden. Die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienstabschnitten betrage mindestens 60 und höchstens 120 Minuten, könne mit Zustimmung des Mitarbeiters jedoch auf 45 Minuten verkürzt werden. Die nach § 48b BDG 1979 während der Dienstzeit zu gewährende Ruhepause müsse auf durchgehende Dienste beschränkt sein und könne auf die hier vorliegenden geteilten Dienste nicht zur Anwendung kommen. Die Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf Konstellationen, wo Beamte in einem durchgehenden Dienstplan eingesetzt worden seien. Nur für diese Fälle habe der VwGH im Beschluss vom 21.01.2026, Zl. Ra 2015/12/0051 bejaht, dass die nach § 48b BDG 1979 zustehenden Ruhepause während der Dienstzeit zu gewähren sei. Die Bewertung der Pause als bezahlte Dienstzeit müsse auf durchgehende Dienste beschränkt sein und könne auf geteilte Dienste – wie gegenständlich – gerade nicht zur Anwendung kommen. Bei der Dienstzeitunterbrechung zwischen den beiden Dienstzeitblöcken handle es sich um eine unbezahlte Pause.Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.09.2020 wurde der erste Antrag (vor dem BVwG geführt unter der Zl. W257 2238119-1) abgewiesen. Die Begründungen in den beiden Bescheiden (06.09.2020 und 16.09.2020) sind ident, ebenso die dagegen erhobenen Beschwerden. Die Behörde führte in den beiden Bescheiden aus: Mit Dienstanweisung vom 28.04.2014 sei verfügt worden, dass ab 01.09.2014 ein neues Zeiterfassungssystem („BV-Positivzeitwirtschaft“ bzw. „Time-Client“) eingesetzt werde. Danach gelte eine länger als zehn Minuten dauernde Unterbrechung, an der keine Arbeitsbereitschaft gegeben sei, als Dienstzeitunterbrechung. Zudem bestehe ein Arbeitstag aus ein oder zwei Dienstabschnitten, die grundsätzlich jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten dauern würden. Die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienstabschnitten betrage mindestens 60 und höchstens 120 Minuten, könne mit Zustimmung des Mitarbeiters jedoch auf 45 Minuten verkürzt werden. Die nach Paragraph 48 b, BDG 1979 während der Dienstzeit zu gewährende Ruhepause müsse auf durchgehende Dienste beschränkt sein und könne auf die hier vorliegenden geteilten Dienste nicht zur Anwendung kommen. Die Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf Konstellationen, wo Beamte in einem durchgehenden Dienstplan eingesetzt worden seien. Nur für diese Fälle habe der VwGH im Beschluss vom 21.01.2026, Zl. Ra 2015/12/0051 bejaht, dass die nach Paragraph 48 b, BDG 1979 zustehenden Ruhepause während der Dienstzeit zu gewähren sei. Die Bewertung der Pause als bezahlte Dienstzeit müsse auf durchgehende Dienste beschränkt sein und könne auf geteilte Dienste – wie gegenständlich – gerade nicht zur Anwendung kommen. Bei der Dienstzeitunterbrechung zwischen den beiden Dienstzeitblöcken handle es sich um eine unbezahlte Pause. Einer dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.10.2022 gegen den Bescheid vom 16.09.2020, (den ersten Antrag betreffend) wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021; Zl. W257 2238119-1/9E, keine Folge gegeben und der Bescheid sohin bestätigt. In der Beschwerde gegen den Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt: In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und Judikatur ausgeführt, dass die Bewertung der Pause als bezahlte Dienstzeit auf durchgehende Dienste beschränkt sein müsse und eine Anwendung auf geteilte Dienste wie im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, könne man im Wesentlichen entnehmen, dass § 48b BDG allein die Rekreationsphase der halbstündigen Mittagspause sicherstelle und regle. Ferner, dass mangels expliziter Regelung nicht davon ausgegangen werden könne, wonach der Gesetzgeber eine Veränderung der besoldungsrechtlichen Ansprüche bzw. eine Verschiebung der Dienstpläne bzw. der Dienstzeiten bewirken habe wollen, weswegen die Praxis der bezahlten Mittagspause bei durchgehendem Dienstplan unverändert beibehalten werden könne. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass § 48b BDG auf die Gestaltung eines Dienstplanes mit geteiltem Dienst mit unbezahlter Zeit während der Dienstunterbrechung keine Auswirkung habe. Dem Beschwerdeführer sei – abgesehen von den ohnehin jeweils täglich gewährten zusätzlichen Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten – die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke des geteilten Diensts gewährt worden, weil für die Mittagspause schon bisher die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei. Im Zeitraum der Dienstunterbrechung habe der Beschwerdeführer über die Möglichkeit zur Rekreation verfügt. Der Einräumung einer zusätzlichen (bezahlten) Ruhepause, welche eine Änderung der Dienstzeiten bewirken würde, bedürfe es daher nicht. Dies könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und habe der Verwaltungsgerichthof in diesem Zusammenhang in der Entscheidung vom 21.01.2016, Ra 2015/11/210051 auch ausgeführt, dass andernfalls die budgetären Auswirkungen des § 48b BDG aufgrund einer Änderung der vorhandenen Dienstpläne durch die Einführung der Ruhepausen in den Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag gefunden hätte. Die belangte Behörde kam in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem Gesetzgeber die Umwandlung bisher unbezahlter Zeiten in bezahlte Pausen nicht unterstellt werden könne. Soweit der geteilte Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und verlange weder § 48b BDG noch die die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung des Dienstplanes. Aus der oben beschriebenen BV-Positivzeitwirtschaft ergebe sich, dass jeder Dienstabschnitt mit einer KOMMEN-Buchung und mit einer GEHEN-Buchung beendet werde. Die Zeiten zwischen diesen Buchungen würden die bezahlte Dienstzeit bilden, die Zeit dazwischen sei unbezahlte Pausenzeit. Abschließend verwies die belangte Behörde erneut darauf, dass dem Beschwerdeführer im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten innerhalb der zwei Dienstblöcke seiner Dienstzeit eingeräumt worden seien.In rechtlicher Hinsicht wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und Judikatur ausgeführt, dass die Bewertung der Pause als bezahlte Dienstzeit auf durchgehende Dienste beschränkt sein müsse und eine Anwendung auf geteilte Dienste wie im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, könne man im Wesentlichen entnehmen, dass Paragraph 48 b, BDG allein die Rekreationsphase der halbstündigen Mittagspause sicherstelle und regle. Ferner, dass mangels expliziter Regelung nicht davon ausgegangen werden könne, wonach der Gesetzgeber eine Veränderung der besoldungsrechtlichen Ansprüche bzw. eine Verschiebung der Dienstpläne bzw. der Dienstzeiten bewirken habe wollen, weswegen die Praxis der bezahlten Mittagspause bei durchgehendem Dienstplan unverändert beibehalten werden könne. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Paragraph 48 b, BDG auf die Gestaltung eines Dienstplanes mit geteiltem Dienst mit unbezahlter Zeit während der Dienstunterbrechung keine Auswirkung habe. Dem Beschwerdeführer sei – abgesehen von den ohnehin jeweils täglich gewährten zusätzlichen Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten – die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke des geteilten Diensts gewährt worden, weil für die Mittagspause schon bisher die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei. Im Zeitraum der Dienstunterbrechung habe der Beschwerdeführer über die Möglichkeit zur Rekreation verfügt. Der Einräumung einer zusätzlichen (bezahlten) Ruhepause, welche eine Änderung der Dienstzeiten bewirken würde, bedürfe es daher nicht. Dies könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden und habe der Verwaltungsgerichthof in diesem Zusammenhang in der Entscheidung vom 21.01.2016, Ra 2015/11/210051 auch ausgeführt, dass andernfalls die budgetären Auswirkungen des Paragraph 48 b, BDG aufgrund einer Änderung der vorhandenen Dienstpläne durch die Einführung der Ruhepausen in den Gesetzesmaterialien seinen Niederschlag gefunden hätte. Die belangte Behörde kam in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammenfassend zum Schluss, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem Gesetzgeber die Umwandlung bisher unbezahlter Zeiten in bezahlte Pausen nicht unterstellt werden könne. Soweit der geteilte Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und verlange weder Paragraph 48 b, BDG noch die die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Änderung des Dienstplanes. Aus der oben beschriebenen BV-Positivzeitwirtschaft ergebe sich, dass jeder Dienstabschnitt mit einer KOMMEN-Buchung und mit einer GEHEN-Buchung beendet werde. Die Zeiten zwischen diesen Buchungen würden die bezahlte Dienstzeit bilden, die Zeit dazwischen sei unbezahlte Pausenzeit. Abschließend verwies die belangte Behörde erneut darauf, dass dem Beschwerdeführer im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten innerhalb der zwei Dienstblöcke seiner Dienstzeit eingeräumt worden seien. Der Verwaltungsakt wurde hinsichtlich des ersten Antrages am 28.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorlageschreiben vorgelegt. Darin führte die belangte Behörde einerseits wiederholend aus, dass die Ansicht des VwGH – wie im Beschluss vom 21.01.2026, Ra 2015/12/0051 dargelegt – nur auf durchgehende Dienstzeiten von mehr als sechs Stunden angewendet werden könne, andererseits führte die Behörde aus, dass der Beamte in einem fiktiven Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen auf 40 Stunden pro Woche gekommen sei und daher keine Überstunden angeordnet worden wären. Hinsichtlich der Pausen, welche der Beschwerdeführer innerhalb der Dienstzeitblöcke konsumiert habe, werde auf die in im Bescheid dargelegte Ausführung (Pausen im Durchschnitt von 3,57 * ≥ 15 Minuten pro Tag; 0,51 * ≥ 30 Minuten jeden zweiten Tag; Daten aus dem OPAL-System) verwiesen. Der Beschwerdeführer replizierte mit der Stellungnahme vom 09.07.2021 auf das Vorlageschreiben der Behörde und bestritt darin, dass keine Überstunden angeordnet worden wären, denn der Dienstplan würde jeden Dienstag für genaue eine Woche vom Knotenleiter in Abstimmung mit dem Filialleiter erstellt und an die Bediensteten ausgegeben werden. Wenn nun die Ruhezeit zwischen den Dienstzeitblöcken als Arbeitszeit gelten würde, würden sich zwangsläufig Mehr-/Überstunden im Ausmaß von 30 Minuten pro Arbeitstag ergeben. Die Daten aus dem OPAL – System würden bestritten, denn demnach hätte beim Zusammenrechnen der errechneten Pausen der Beschwerdeführer 2,5 Stunden Ruhepause jeden Tag genossen, dies sei allerdings fern von jeglicher Realität. Der Beschwerdeführer habe zwischen den einzelnen Transaktionen auch keine Zeit sich zu erholen oder eine Pause zu machen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2022, Ra 2021/12/0056-2, wurde das Erkenntnis vom 22.07.2021 (erster Antrag) aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Rz 16 aus: „Die vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mehrfach festgehaltene Annahme, dass der Revisionswerber selbst vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, er habe abgesehen von der Dienstzeitunterbrechung zumindest eine Pause von einer halben Stunde innerhalb der Dienstzeitblöcke konsumiert, lässt sich mit dem Inhalt der vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Akten, insbesondere der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  4. Juli 2021, nicht in Einklang bringen. In diesem Verhandlungsprotokoll wird die Aussage des Revisionswerbers zur hier wesentlichen Frage nämlich wie folgt wiedergegeben: „Innerhalb des Blockes habe ich keine [P]ausen gemacht. [...] Während der Dienstzeit habe ich keine Pausen genommen, nach meiner Erinnerung nach.“ Mit (Ersatz)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022, W257 2238119-1/28E – den ersten Antrag betreffend -, wurde der Beschwerde wiederholt keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 24.09.2024, Zl. Ra 2022/12/0140-6, stattgegeben und das Erkenntnis vom 16.08.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Rz 24 aus: „Insoweit sich das Bundesverwaltungsgericht weiters darauf stützte, dass dem Revisionswerber durch die Dienstanweisung der Post AG vom
  5. August 2014 Pausen innerhalb der Dienstblöcke eingeräumt worden seien, legt das Bundesverwaltungsgericht dem eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde, da nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 ein (vom Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nicht begründeter) Rückschluss auf die verfahrensgegenständlichen Jahre 2015 bis 2017 ziehen lässt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 vorlagen (vgl. auch den bekämpften Bescheid, in dem angeführt worden war, dass die „OPAL-Daten“ des Antragszeitraumes nicht mehr verfügbar seien; sowie S. 4 des angefochtenen Erkenntnisses). Es ist außerdem für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb sich allein aus den „OPAL-Daten“ ergeben sollte, dass dem Revisionswerber eine Pause im Sinne des § 48b BDG 1979 gewährt wurde. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass keine dort zu verzeichnenden Aktivitäten gesetzt wurden.“„Insoweit sich das Bundesverwaltungsgericht weiters darauf stützte, dass dem Revisionswerber durch die Dienstanweisung der Post AG vom
  6. August 2014 Pausen innerhalb der Dienstblöcke eingeräumt worden seien, legt das Bundesverwaltungsgericht dem eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde, da nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 ein (vom Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nicht begründeter) Rückschluss auf die verfahrensgegenständlichen Jahre 2015 bis 2017 ziehen lässt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die „OPAL-Daten“ der Jahre 2018 und 2019 vorlagen vergleiche auch den bekämpften Bescheid, in dem angeführt worden war, dass die „OPAL-Daten“ des Antragszeitraumes nicht mehr verfügbar seien; sowie S. 4 des angefochtenen Erkenntnisses). Es ist außerdem für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb sich allein aus den „OPAL-Daten“ ergeben sollte, dass dem Revisionswerber eine Pause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 gewährt wurde. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass keine dort zu verzeichnenden Aktivitäten gesetzt wurden.“ Im ersten Verfahren wurden folgende mündliche Verhandlungen vorgenommen: ● Am 13.07.2021, einschließlich der Einvernahme des von der belangten Behörde beantragten Zeugen XXXX , Personalleiter der Post AG (Verhandlungsschrift abgekürzt idF mit VHS1) zuständig für das Filialnetz und  Am 13.07.2021, einschließlich der Einvernahme des von der belangten Behörde beantragten Zeugen römisch 40 , Personalleiter der Post AG (Verhandlungsschrift abgekürzt in der Fassung mit VHS1) zuständig für das Filialnetz und ● am 05.08.2022 nochmals XXXX sowie an diesem Tag, die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin XXXX , direkte Vorgesetze des Beschwerdeführers und Filialleiterin (Verhandlungsschrift abgekürzt idF mit VHS2).  am 05.08.2022 nochmals römisch 40 sowie an diesem Tag, die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin römisch 40 , direkte Vorgesetze des Beschwerdeführers und Filialleiterin (Verhandlungsschrift abgekürzt in der Fassung mit VHS2). Im zweiten Verfahren wurde von der Gerichtsabteilung W259 ● am 25.05.2022 eine Verhandlung vorgenommen (Verhandlungsschrift abgekürzt idF mit VHS3), in der nochmals XXXX einvernommen wurden.  am 25.05.2022 eine Verhandlung vorgenommen (Verhandlungsschrift abgekürzt in der Fassung mit VHS3), in der nochmals römisch 40 einvernommen wurden. ● Am 20.04.2023 wurde (durch den nunmehr erkennenden Richter) im zweiten Verfahren ebenso eine Verhandlung (Verhandlungsschrift abgekürzt idF mit VHS4) vorgenommen.  Am 20.04.2023 wurde (durch den nunmehr erkennenden Richter) im zweiten Verfahren ebenso eine Verhandlung (Verhandlungsschrift abgekürzt in der Fassung mit VHS4) vorgenommen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache W259 2238121-1 der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die Zl. lautet seitdem W257 2238121-
  7. Mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2025 wurden die beiden Verfahren

§§ 37, 39 Abs. 2 AVG und § 11 Vw

GVG miteinander verbunden. Der führende Akt lautet: W257 2238121-1 Mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2025 wurden die beiden Verfahren

Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 11, VwGVG miteinander verbunden. Der führende Akt lautet: W257 2238121-1 Nach Einlangen des VwGH-Erkenntnisses vom 24.09.2024 (das erste Verfahren betreffend) wurden die Parteien nochmals gefragt, ob sie eine weitere mündliche Verhandlung begehren. Beide Verfahrensparteien begehrten die Aufnahme von Zeugeneinvernahmen. Die belangte Behörde begehrte XXXX zu hören, der Beschwerdeführer begehrte Frau XXXX zu hören. Nach Einlangen des VwGH-Erkenntnisses vom 24.09.2024 (das erste Verfahren betreffend) wurden die Parteien nochmals gefragt, ob sie eine weitere mündliche Verhandlung begehren. Beide Verfahrensparteien begehrten die Aufnahme von Zeugeneinvernahmen. Die belangte Behörde begehrte römisch 40 zu hören, der Beschwerdeführer begehrte Frau römisch 40 zu hören. Die Verhandlung wurde (nach mehrmaligen Vertagungsbitten beider Seiten) ● am 02.04.2025 vorgenommen (Verhandlungsschrift abgekürzt idF VHS5). am 02.04.2025 vorgenommen (Verhandlungsschrift abgekürzt in der Fassung VHS5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX 1962, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Personalamt, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nämlich 1.
  3. Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 1962, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Personalamt, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nämlich ● vom 01.02.2015 bis 31.12.2017 (erster Antrag) ● und vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 (zweiter Antrag), in der Großkundenfiliale im Turnusdienst in der Postfiliale 8020 Graz eingesetzt. Diese Filiale hat zwei Standorte, einen Standort direkt am Bahnhof und einen weiteren im Verteilerzentrum. Der Beschwerdeführer war entweder am Schalter oder im Backoffice eingesetzt. Durch die langen Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr waren zwei – zeitlich alternierende Teams – eingesetzt. 1.
  4. Der Antrag, welcher das Verfahren W257 2238119-1 betrifft (erster Antrag), wurde am 24.07.2027 bei der belangten Behörde eingebracht und am 17.01.2018 erweitert. Am 05.03.2018 und am 06.07.2020 verbesserte der Beschwerdeführer diesen Antrag. Der Antrag umfasst den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.12.
  5. Mit Bescheid vom 27.04.2018 wies die Behörde diesen Antrag zurück. Das BVwG behob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.02.
  6. Die Behörde wies in der Folge nochmals den Antrag mit (Ersatz)bescheid vom 25.11.2019 zurück. Das BVwG behob abermals mit Erkenntnis vom 27.02.2020 diesen Bescheid. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2020 wurde der Antrag abgewiesen und bestätigte das BVwG diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 22.07.
  7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2022 wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Mit (Ersatz)erkenntnis des BVwG vom 16.08.2022 wurde der Bescheid vom 25.01.2019 nochmals bestätigt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.09.2024 wurde das jüngste Erkenntnis des BVwG abermals aufgehoben. 1.
  8. Neben diesem Antrag besteht ein weiterer Antrag (zweiter Antrag) nämlich die Zeiten 01.01.2018 bis 31.12.2019 betreffend. Dieser Antrag wurde am 02.03.2020 gestellt und mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2020, Zl. 8000217/2020-PM, abweisend entschieden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und ist diese dzt. beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. W257 2238121-1 anhängig. Die beiden Verfahren unterscheiden sich nicht voneinander. Die beiden Verfahren sind in der gleichen Gerichtsabteilung anhängig und wurden mit Beschluss des BVwG vom 18.02.2025 miteinander verbunden. 1.
  9. Am 09.05.2011 wurde für alle Beschäftigten in den Brief- und Paketverteilzentren der Österreichischen Post AG eine Betriebsvereinbarung über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems in den Brief- und Paketverteilzentren zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG erlassen. Darin wird ua. geregelt, dass für die Verrechnung der Arbeitszeit der Dienstplan, die Kommen/Gehen-Buchungen sowie die aus den Monatsprotokollen der Zeitbuchungen ersichtlichen Mehr- und Überstunden herangezogen werden. Jede Mitarbeiterin ist verpflichtet, beim Betreten des Standorts eine KOMMEN-Buchung, beim Verlassen des Standorts während einer Pause eine PAUSE-Buchung, beim Verlassen des Standorts für einen Dienstgang eine DIENSTGANG-Buchung und bei sonstigem Verlassen eine GEHEN-Buchung vorzunehmen. 1.
  10. Die Verrichtung dieser Dienste erfolgte im Rahmen von zwei Dienstblöcken pro Arbeitstag. Ein Dienstblock überschritt dabei nicht die Gesamtdauer von fünf Stunden und 45 Minuten. Die Dienstunterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken betrug mindestens 60 und höchstens 120 Minuten. Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin konnte diese Dienstunterbrechung auf 45 Minuten reduziert werden. 1.
  11. Der Beschwerdeführer begann seinen Dienst regelmäßig in Form des „Spätdienstes“, welcher um 12.30 Uhr begann und um 20.30 Uhr endete. Alle drei bis vier Wochen wurde der Dienst alternierend mit der anderen Gruppe gewechselt, worauf er den Frühdienst – beginnend mit 07.30 Uhr begann. Wann er welchen Dienst versah wurde jeden Dienstag ausgehängt und konnte jede/r Bedienstete/r Einsicht nehmen. Der Dienstplan wurde vom Knotenleiter, gemeinsam mit dem Filialleiter erstellt. Das GEHEN und das KOMMEN buchte der Beschwerdeführer in einem Zeiterfassungssystem namens „ASES“. Dies betraf die Jahre ab
  12. 1.
  13. Der Beschwerdeführer verrichtete an folgenden Tagen im Jahr 0,5 Stunde als Mehrdienstleistung: Anzahl der Tage Stunde MDL 0,5 2015 143 71,5 2016 195 97,5 2017 169 84,5 Zwischensumme 507 253,5 2018 126 63 2019 85 42,5 Zwischensumme 211 105,5 Gesamtsumme 718 359 1.
  14. Die Zeit zwischen den Dienstzeitblöcken konnte der Beschwerdeführer als Pause nutzen und war diese Zeit auch unbezahlte Freizeit. Sein Wohnort befindet sich in der Nähe der Dienststelle. In diesen „Dienstzeitunterbrechungen“ ging er auch teilweise nachhause, hatte keine Betriebsmittel bei sich und musste nicht erreichbar sein. Ein bis zwei Mal pro Monat wurde er von Kolleginnen und Kollegen auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen um diese zu unterstützen, woraufhin er seine Pause unterbrach und den zweiten Dienstzeitblock verfrüht antrat. Er buchte beim Ankommen der Dienststelle ein „KOMMEN“ und half einem Kollegen bzw. einer Kollegin. Es wurden seitens des Dienstgebers keine Überstunden in dieser Dienstzeitunterbrechung angeordnet. 1.
  15. Innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke waren für den Beschwerdeführer in den Dienstplänen keine Ruhepausen in der Dauer von einmal 30 Minuten, zwei Mal 15 Minuten oder drei Mal zehn Minuten vorgesehen bzw. wurden diese nicht dem Beschwerdeführer eingeräumt. Er konnte die Toilette benutzen oder einen Schluck Wasser trinken (sh VHS3, S4) bzw. eine Zigarette rauchen (sh VHS5, S 5). Unabhängig davon war es ihm auch nicht möglich, innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke regelmäßig Ruhepausen in diesem Ausmaß zu konsumieren.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen unter den Punkten II.1.1 bis II.1.5 (hier insb. die Verrichtung von Diensten durch den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Dienstblöcken, zur Höchst- und Mindestdauer dieser beiden Dienstblöcke) sind unstrittig und ergeben sich aus den Verfahrensakten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Betriebsvereinbarung unterliegt und die Tatsache der Arbeitsleitung in Form von Dienstzeitblöcken brachte auch der Beschwerdeführer selbst vor. Dass sich der Beschwerdeführer immer in einem Dienstzeitblock, befand, ergibt sich aus seinen Aussagen (sh VHS3, S 4). Dass er am Schalter und im Backoffice eingesetzt war, ergibt sich aus seinen Aussagen (VHS3, S 6 und 7). 2.
  18. Die Feststellungen unter den Punkten römisch zwei.1.1 bis römisch zwei.1.5 (hier insb. die Verrichtung von Diensten durch den Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Dienstblöcken, zur Höchst- und Mindestdauer dieser beiden Dienstblöcke) sind unstrittig und ergeben sich aus den Verfahrensakten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Betriebsvereinbarung unterliegt und die Tatsache der Arbeitsleitung in Form von Dienstzeitblöcken brachte auch der Beschwerdeführer selbst vor. Dass sich der Beschwerdeführer immer in einem Dienstzeitblock, befand, ergibt sich aus seinen Aussagen (sh VHS3, S 4). Dass er am Schalter und im Backoffice eingesetzt war, ergibt sich aus seinen Aussagen (VHS3, S 6 und 7). 2.
  19. Die Feststellung unter Punkt II.1.6 ergibt sich aus den Aussagen und Vorbringen des Beschwerdeführer (VHS2, S 3; VHS1 S 3 hinsichtlich des Zeiterfassungssystem „ASES“; sh Stellungnahme vom 09.07.2021 hinsichtlich der Knotenleiter und Filialleiter; sh auch die Aussage der Vorgesetzten des Beschwerdeführer in VHS2 S 7 ff).2.
  20. Die Feststellung unter Punkt römisch zwei.1.6 ergibt sich aus den Aussagen und Vorbringen des Beschwerdeführer (VHS2, S 3; VHS1 S 3 hinsichtlich des Zeiterfassungssystem „ASES“; sh Stellungnahme vom 09.07.2021 hinsichtlich der Knotenleiter und Filialleiter; sh auch die Aussage der Vorgesetzten des Beschwerdeführer in VHS2 S 7 ff). 2.
  21. Seine genauen Arbeitszeiten (Feststellung unter Punkt II.1.7) ergeben sich aus folgenden Urkunden: 2.
  22. Seine genauen Arbeitszeiten (Feststellung unter Punkt römisch zwei.1.7) ergeben sich aus folgenden Urkunden: Das Jahr 2015 bis 2017; (Verfahren: W257 2238119-1, Bescheid vom 16.09.2020; erster Antrag): Für das Jahr 2015: Beantragt waren 143 Tage (sh dazu den Antrag vom 06.07.2020 im „I. Verfahrensgang“). Die belangte Behörde führte im Bescheid vom 16.09.2022, S 3, aus, dass es „korrekterweise“ 145 Tage im Jahr 2015 wären. Dies wurde in der Verhandlung vom 02.04.2023 erörtert, woraufhin der Beschwerdeführer bei 143 Tagen blieb (sh VHS5, S 3). Die belangte Behörde wurde in der Verhandlung am 02.04.2025 um eine Auflistung der Mehrdienstleistungen in den Jahren 2016 bis 2017 ersucht. Dies wurde dem BVwG übersandt und anschließend dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör vorgelegt (sh OZ 45, W257 2238119-1). Der Beschwerdeführer vermeinte auch in der Stellungnahme vom 16.04.2025, dass er nur 143 Tage für das Jahr 2015 begehrt, womit für das Jahr 2015 das Verwaltungsgericht von 143 Tage auszugehen hat. Für das Jahr 2016 und 2017: Die belangte Behörde führte in der Stellungnahme vom 10.04.2025 aus, dass nach der internen Berechnung 195 Tage für das Jahr 2016 und 169 Tage für das Jahr 2017 in Frage kämen. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.04.2025 führte dieser aus, dass diese Berechnungen richtig sind, weswegen das Bundesverwaltungsgericht auch davon auszugehen hat. Für das Jahr 2018 und 2019 (Verfahren: W257 2238121-1, Bescheid vom 06.09.2020, zweiter Antrag, leading case) Mit Schreiben vom 05.02.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde, eine Aufstellung der Mehrdienstleistungen zu übersenden (sh OZ 37 in W257 2238121). Am 22.02.2024 übersandte die belangte Behörde diese Aufstellung, die seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde (sh auch VHS3, S 3 und VHS5, S 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im Jahr 2018 an 126 Tagen Mehrdienstleistungen von 63 Stunden und im Jahr 2019 Mehrdienstleistungen von 42,5 Stunden an 85 Tagen (insgesamt sohin 105,5 Stunden an 211 Tagen) geleistet. 2.
  23. Die Feststellungen unter Punkt II.1.8 (Zeit zwischen den Dienstzeitblöcken) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers: 2.
  24. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.8 (Zeit zwischen den Dienstzeitblöcken) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers: „R: Sind Sie in dieser halben oder dreiviertel Stunde, auch öfters an den Dienst herangezogen worden? BF: Ja, es kam zwar selten vor, aber ich habe mich nicht zeitlich eingeloggt, aber wenn jetzt ein großer Kunde gekommen ist, habe ich dem Mitarbeiter geholfen. Die Kollegen hatten meine private Handynummer und ich habe dann unentgeltlich geholfen.“ (VHS1 S 5 VHS1 S 7). „RI: Was haben Sie während der Dienstzeitunterbrechung gemacht? BF: Ich bin entweder auf einen Kaffee gegangen oder wenn es sich ausgegangen ist, bin ich nach Hause. Ich wohnte nicht weit, nur 5 Minuten entfernt.RI: Mussten Sie während der Dienstzeitunterbrechung Betriebsmittel mit sich führen? Mussten Sie für den Dienstgeber erreichbar sein? BF: Nein.“ (VHS3, S5)„RI: Was haben Sie während der Dienstzeitunterbrechung gemacht? BF: Ich bin entweder auf einen Kaffee gegangen oder wenn es sich ausgegangen ist, bin ich nach Hause. Ich wohnte nicht weit, nur 5 Minuten entfernt., RI: Mussten Sie während der Dienstzeitunterbrechung Betriebsmittel mit sich führen? Mussten Sie für den Dienstgeber erreichbar sein? BF: Nein.“ (VHS3, S5) Dass der Beschwerdeführer - wie hier beschrieben - „unentgeltlich“ geholfen hat, ist nicht nachvollziehbar, denn er brachte an anderer Stelle vor (R: Wie genau war der Plan Ihrer Erinnerung nach? BF: […] Die Dienstzeitunterbrechung mussten wir genau buchen. […]“ [sh VHS2 S 3]), dass er sich immer ein KOMMEN-Buchen vorgenommen hat (dies auch der Betriebsvereinbarung entspricht). Wenn er nun ein KOMMEN-Buchen vorgenommen hat, kann diese vom Beschwerdeführer so beschriebene „Hilfe“ der Kollegin bzw. des Kollegen nicht mehr in seiner unentgeltlichen Freizeit vorgenommen worden sein, sondern wurde in der Zeiterfassung verbucht und stellte somit (eine) Dienstzeit dar. Überdies wurden auch nicht die Zeiten, in welchen er fallweise privat ausgeholfen hat und (die) ihm nicht ausbezahlt worden wären, beantragt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in der VHS1 auf S 10 nochmals aus, dass es um die Zeiten „während der Dienstzeitblöcke“ gehe (so auch die letzte außerordentliche Revision). Vom Antrag umfasst sind je eine halbe Stunde als Überstunde, an Tagen von mehr als sechs Stunden Arbeitszeit am Tag. 2.
  25. Die Feststellungen unter Punkt II.1.9 (Pausen innerhalb der Dienstzeitblöcke) ergeben sich aus folgenden Überlegungen:2.
  26. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.9 (Pausen innerhalb der Dienstzeitblöcke) ergeben sich aus folgenden Überlegungen: 2.
  27. Zu den OPAL-Daten: Die Behörde bezog sich auf die von ihr ausgewerteten „OPAL-Daten“. Das OPAL-System ist ein Kassen- und Verrechnungssystem, das in den Geschäftsstellen der Postfilialen für regelmäßige Tätigkeiten wie Sendungsannahme, Sendungsabgabe, verwendet wird und so für die Personalsteuerung, bzw. Personalauslastung herangezogen wird. Die Daten aus dem OPAL-System sind keine Daten, aus denen sich eine unmittelbare Arbeitsaufzeichnung ergibt. Die Behörde vermeinte im Bescheid vom 16.09.2020 (erster Antrag, sh Seite 4), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 „im Durchschnitt 3,57 Mal täglich die Möglichkeit, eine Arbeitsunterbrechung (Pause) von größer/gleich 15 Minuten für sonstige Verrichtungen (Kaffee, Wurstsemmel etc.)“ machen hätte können. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt: „Darüber hinaus konnten Sie rund jeden zweiten Tag (0,51 Mal im Tagesdurchschnitt) eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten machen.“ Daraus ergebe sich für die Behörde die Pause von mind. 30 Minuten. Das gleiche Vorbringen führte die Behörde im Bescheid vom 06.09.2020 (zweiter Antrag, sh Seite 4), den zeitlichen Antragsumfang vom 01.01.2018 bis 31.12.2019, aus. Der Schluss, den die Behörde aus diesen Daten zieht, steht jedoch mit folgenden Aussagen im Widerspruch: „BF: Innerhalb des Blockes habe ich keine Pausen gemacht.“ (VHS1, S 3). Diese Aussage wurde auch im Erkenntnis des VwGH vom 14.03.2012 herangezogen. „BF: […] Wenn ich es richtig verstehe, heißt es, dass ich beispielsweise >9 ich keine Transaktion am Computer habe. Das heißt noch lange nichts, dass ich nicht arbeite. Um diese Zeiten zu erklären ist darauf hinzuführen, dass ich bei einer Großaufgabe, länger an einer Transaktion zu arbeiten hatte.[…].“ (VHS1, S 7). „R: Im letzten Protokoll halten Sie fest, dass Sie nur die arbeitsintensiven Tage in Erinnerung haben und nicht die anderen Tage. BF: Ich habe gemeint, dass ich mich nicht erinnern kann, dass ich jemals eine Pause gemacht habe. […].“ (VHS2, S 2). „RV1: Innerhalb der Dienstzeit, hatten Sie da Ruhepausen? BF: Nein.“ (VHS2, S 4). „RI: Haben Sie innerhalb der Dienstzeitblöcke Pausen konsumiert? BF: In den Dienstzeitblöcken nicht.“ (VHS3, S 4). Bewertung des Beweises: Das Bundesverwaltungsgericht misst der Aussage des Beschwerdeführers jedoch wenig Beweiskraft zu, denn dies begründet ja die Anträge und wird wohl der Beschwerdeführer bei einer diesbezüglichen Frage keine gegenteilige Aussage treffen. Der Zeuge XXXX brachte vor: „R: Ist es richtig, was der BF über das >9, >15 und >30 gesagt hat? Z: Ja, es heißt nicht, dass man in dieser Zeit nichts gearbeitet hat, sondern das man das System nicht bedient hat. Es kann auch sein, dass man gerade etwas Anderes gemacht hat.“ (VHS1, S 7)Der Zeuge römisch 40 brachte vor: „R: Ist es richtig, was der BF über das >9, >15 und >30 gesagt hat? Z: Ja, es heißt nicht, dass man in dieser Zeit nichts gearbeitet hat, sondern das man das System nicht bedient hat. Es kann auch sein, dass man gerade etwas Anderes gemacht hat.“ (VHS1, S 7) Abermals der Zeuge XXXX : “BehV: Ist es richtig, dass es Tätigkeiten gibt, die nicht im OPAL-System registriert werden? Z: Ja. Ein Beispiel, bevor ich eine Sendung an den Kunden ausgeben, welcher mit einem Gelben-Zettel kommt, muss ich das zuerst einmal Auffinden, weil diese zuerst abgelegt wurden und diese Zeiten werden vom OPAL-System nicht erfasst.“Abermals der Zeuge römisch 40 : “BehV: Ist es richtig, dass es Tätigkeiten gibt, die nicht im OPAL-System registriert werden? Z: Ja. Ein Beispiel, bevor ich eine Sendung an den Kunden ausgeben, welcher mit einem Gelben-Zettel kommt, muss ich das zuerst einmal Auffinden, weil diese zuerst abgelegt wurden und diese Zeiten werden vom OPAL-System nicht erfasst.“ Bewertung des Beweises: Die Aussage dieses Zeugen ist von hoher Beweiskraft, denn er ist für den gesamten Personaleinsatz an den Postämtern verantwortlich und war auch schon bei den gleichgelagerten anderen Verfahren, welche beim ho BVwG anhängig sind oder waren, als Zeuge geladen. In Summe bestätigt er die Überzeugung des erkennenden Richters, dass sich aus den OPAL-Daten keine Arbeitszeiterfassung erschießen lässt. Hinsichtlich der Zeiten, welche außerhalb vom OPAL-System vorgenommen werden, äußerte sich auch die Filialleiterin und unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers, die Zeugin XXXX : „R: Gibt es etwas, dass man etwas Anderes machen muss, wenn man nicht im Opalsystem drinnen ist? Z2: Es gibt Nebentätigkeiten, die werden vom Opalsystem nicht erfasst.“ (VHS2, S 8).Hinsichtlich der Zeiten, welche außerhalb vom OPAL-System vorgenommen werden, äußerte sich auch die Filialleiterin und unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers, die Zeugin römisch 40 : „R: Gibt es etwas, dass man etwas Anderes machen muss, wenn man nicht im Opalsystem drinnen ist? Z2: Es gibt Nebentätigkeiten, die werden vom Opalsystem nicht erfasst.“ (VHS2, S 8). Hinsichtlich der Möglichkeit Pausen zu nehmen äußert sich die Postamtsleiterin XXXX folgendermaßen: „R: Hat der BF die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Dienstzeitblöcke eine Pause zu machen? Z2: Um auf die Toilette zu gehen oder einen Kaffee zu trinken, das war schon drinnen. Eine Pause von 10 Minuten oder länger war jedoch nicht möglich, dann wäre es zum Stillstand gekommen.“ (VHS2, S 7)Hinsichtlich der Möglichkeit Pausen zu nehmen äußert sich die Postamtsleiterin römisch 40 folgendermaßen: „R: Hat der BF die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Dienstzeitblöcke eine Pause zu machen? Z2: Um auf die Toilette zu gehen oder einen Kaffee zu trinken, das war schon drinnen. Eine Pause von 10 Minuten oder länger war jedoch nicht möglich, dann wäre es zum Stillstand gekommen.“ (VHS2, S 7) In ähnlicher Weise wiederholte die gleiche Zeugin ein paar Jahre später in der Verhandlung am 02.04.2025 (sh VHS5, S 10). Wörtlich daraus: „Mit dem Wort „Pause“ tue ich mir schwer, weil es keine offizielle Pause ist. Wenn man einen Kunden hat und dieser ganz nervig war und man mit diesem Kunden fertig war und kurz hinausgeht, um durch zu schnaufen, eine raucht oder ein Glas Wasser holt, ist finde ich menschlich. Das ist aber ganz was anderes, wenn jemand weiß, dass er zum Beispiel um 15:00 Uhr zehn Minuten in Pause gehen kann. Das war nicht so. Wenn das jeder machen würde, dann wären wir um 20:00 Uhr mit der Arbeit nicht fertig.“ Die Aussage der Postamtsleiterin ist für das BVwG von hoher Beweiskraft, denn sie verfolgt offenbar keinen Eigennutzen und gewann der erkennende Richter bei den Verhandlungen den Eindruck, dass sie sehr überlegt antwortet und auch offen zugibt, wenn sie etwas nicht weiß; sie wirkte in beiden Verhandlungen authentisch. Ihre Aussagen decken sich auch mit denen des Beschwerdeführers ( „RI: Wäre es Ihnen erlaubt gewesen, Pausen, zumindest im Ausmaß von 10 Minuten, innerhalb der Dienstzeitblöcke zu konsumieren? BF: Grundsätzlich nicht, aber wir haben WCs gehabt, konnten auf die Toilette gehen und konnten auch einen Schluck Wasser trinken. Es war aber keine Pause, das hat nur wenige – ein bis zwei - Minuten gedauert. [..]“ [VHS3, S 6]) oder mit der der Zeugin XXXX , der Kollegin des Beschwerdeführers: „Z1: Ja, aber nur schnell. Hinten gibt es ein Tor, es ist eigentlich auch unser Arbeitsplatz. RV: Wie viel Zeit hatte man dafür? Z1: Ein oder zwei Minuten.“ [sh VHS5, S 5]). Ihre Aussagen decken sich auch mit denen des Beschwerdeführers ( „RI: Wäre es Ihnen erlaubt gewesen, Pausen, zumindest im Ausmaß von 10 Minuten, innerhalb der Dienstzeitblöcke zu konsumieren? BF: Grundsätzlich nicht, aber wir haben WCs gehabt, konnten auf die Toilette gehen und konnten auch einen Schluck Wasser trinken. Es war aber keine Pause, das hat nur wenige – ein bis zwei - Minuten gedauert. [..]“ [VHS3, S 6]) oder mit der der Zeugin römisch 40 , der Kollegin des Beschwerdeführers: „Z1: Ja, aber nur schnell. Hinten gibt es ein Tor, es ist eigentlich auch unser Arbeitsplatz. Regierungsvorlage, Wie viel Zeit hatte man dafür? Z1: Ein oder zwei Minuten.“ [sh VHS5, S 5]). Eine Einvernahme der Parteien führte die Behörde nicht durch. Sie stützte sich lediglich auf diese OPAL-Daten. Die Validität dieses OPAL-Datensystems ist jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend Pausen gehabt hat oder nicht, in einem sehr geringen Ausmaß gegeben. Dieses OPAL-Datensystem misst die hier zentrale Beweisfrage nicht. Es misst die Anzahl der Arbeitsvorgänge und um welche Arbeitsvorgänge es sich handelt (sh dazu plausibel die Darstellung der Zeugin XXXX in der VHS3, S 11). Im Falle der Zeithinterlegung der einzelnen Arbeitsvorgänge wird je Arbeitsvorgang eine durchschnittliche Erledigungsdauer hinterlegt. Wenn also ein Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die technischen Systeme bedient (zB. den PC am Schalter bei einer Briefübernahme) wird eine gewisse Zeitdauer im OPAL-Datensystem gespeichert. Sie misst aber nicht jede Tätigkeit die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, denn es gibt auch Tätigkeiten die in diesem OPAL-Datensystem nicht aufgezeichnet werden (sh dazu auch wieder die Zeugin und Vorgesetzte XXXX in der VHS3, S 11 ff). Es liegen auch übereinstimmende Aussagen des Zeugen XXXX (sh zB VHS1, S 9) und des Beschwerdeführers (zB VHS3, S 11) diesbezüglich vor und decken sich diese mit den Angaben der Zeugin XXXX . Das zeitliche Ausmaß, welches nicht von den OPAL-Daten umfasst ist, liegt bei zumindest 20 % (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers mit „20%“ sh VHS2, S 2 und auch seine Aussage in der VHS3, S 23 mit 30 %). Die zeitlichen Ausmaße sind aber von wenig Relevanz, weil aus den OPAL-Daten ohnehin wenig bewiesen werden kann. Laut Behörde hätte der Beschwerdeführer im gesamten Antragsumfang (somit 01.02.2015 bis 31.12.2019) pro Tag 3,57 Mal die Möglichkeit gehabt Pausen im Ausmaß von 15 Minuten oder größer zu konsumieren (um einen Kaffee zu trinken oder eine Wurstsemmel zu essen). Gleiches gilt für die Zeitspanne von 30 Minuten oder mehr jeden zweiten Tag (sh die gleichlautenden Bescheide, den Bescheid vom 06.09.2020 [zweiter Antrag] betreffend zB. S 4). Eine Einvernahme der Parteien führte die Behörde nicht durch. Sie stützte sich lediglich auf diese OPAL-Daten. Die Validität dieses OPAL-Datensystems ist jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer ausreichend Pausen gehabt hat oder nicht, in einem sehr geringen Ausmaß gegeben. Dieses OPAL-Datensystem misst die hier zentrale Beweisfrage nicht. Es misst die Anzahl der Arbeitsvorgänge und um welche Arbeitsvorgänge es sich handelt (sh dazu plausibel die Darstellung der Zeugin römisch 40 in der VHS3, S 11). Im Falle der Zeithinterlegung der einzelnen Arbeitsvorgänge wird je Arbeitsvorgang eine durchschnittliche Erledigungsdauer hinterlegt. Wenn also ein Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die technischen Systeme bedient (zB. den PC am Schalter bei einer Briefübernahme) wird eine gewisse Zeitdauer im OPAL-Datensystem gespeichert. Sie misst aber nicht jede Tätigkeit die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, denn es gibt auch Tätigkeiten die in diesem OPAL-Datensystem nicht aufgezeichnet werden (sh dazu auch wieder die Zeugin und Vorgesetzte römisch 40 in der VHS3, S 11 ff). Es liegen auch übereinstimmende Aussagen des Zeugen römisch 40 (sh zB VHS1, S 9) und des Beschwerdeführers (zB VHS3, S 11) diesbezüglich vor und decken sich diese mit den Angaben der Zeugin römisch 40 . Das zeitliche Ausmaß, welches nicht von den OPAL-Daten umfasst ist, liegt bei zumindest 20 % vergleiche die Aussage des Beschwerdeführers mit „20%“ sh VHS2, S 2 und auch seine Aussage in der VHS3, S 23 mit 30 %). Die zeitlichen Ausmaße sind aber von wenig Relevanz, weil aus den OPAL-Daten ohnehin wenig bewiesen werden kann. Laut Behörde hätte der Beschwerdeführer im gesamten Antragsumfang (somit 01.02.2015 bis 31.12.2019) pro Tag 3,57 Mal die Möglichkeit gehabt Pausen im Ausmaß von 15 Minuten oder größer zu konsumieren (um einen Kaffee zu trinken oder eine Wurstsemmel zu essen). Gleiches gilt für die Zeitspanne von 30 Minuten oder mehr jeden zweiten Tag (sh die gleichlautenden Bescheide, den Bescheid vom 06.09.2020 [zweiter Antrag] betreffend zB. S 4). Das wären alleine bei den 15 Minuten eine gesamte „Stehzeit“ von ca. 53,55 Stunden (3,57*15 Minuten), dies (wiederum) im auffallenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Vorgesetzten steht. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme 09.07.2021 (sh erster Antrag) ausführte (dort wurden gar 2,5 Stunden pro Tag an „Stehzeit“ berechnet, weil auch die 0,51 miteinbezogen wurden) ist es nicht nachvollziehbar, dass dies – selbst bei nur bei den 15 Minuten, sohin 53,55 Minuten – die Behörde toleriert hätte und wohl eine Veränderung bei dem Personaleinsatz vorgenommen hätte. Dies lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Filialleiter und der unmittelbaren Vorgesetzten XXXX in Einklang bringen, welche ausführte, dass eine Pause nur dann möglich war, wenn ein Mitarbeiter einmal „verschnauft“ habe, es keine Klimaanlage gegeben habe und man mal hinausgegangen sei um durchzuschnaufen (sh dazu VHS3, S.11). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich 53,55 Stunden gestanden, hätte die Zeugin XXXX wohl darüber berichten können. Diese Darstellung schränkt sich – ungeachtet der anderen Zeitspannen – jetzt auf die 15 Minuten ein.Das wären alleine bei den 15 Minuten eine gesamte „Stehzeit“ von ca. 53,55 Stunden (3,57*15 Minuten), dies (wiederum) im auffallenden Widerspruch zu den Aussagen seiner Vorgesetzten steht. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme 09.07.2021 (sh erster Antrag) ausführte (dort wurden gar 2,5 Stunden pro Tag an „Stehzeit“ berechnet, weil auch die 0,51 miteinbezogen wurden) ist es nicht nachvollziehbar, dass dies – selbst bei nur bei den 15 Minuten, sohin 53,55 Minuten – die Behörde toleriert hätte und wohl eine Veränderung bei dem Personaleinsatz vorgenommen hätte. Dies lässt sich auch nicht mit den Aussagen der Filialleiter und der unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 in Einklang bringen, welche ausführte, dass eine Pause nur dann möglich war, wenn ein Mitarbeiter einmal „verschnauft“ habe, es keine Klimaanlage gegeben habe und man mal hinausgegangen sei um durchzuschnaufen (sh dazu VHS3, S.11). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich 53,55 Stunden gestanden, hätte die Zeugin römisch 40 wohl darüber berichten können. Diese Darstellung schränkt sich – ungeachtet der anderen Zeitspannen – jetzt auf die 15 Minuten ein. Bis ca. 11.00 Uhr war es nicht möglich eine Pause zu konsumieren (sh VHS3, Zeugin XXXX , S 12), denn bis dorthin war man in der Frühschicht alleine (sh dazu die Aussage der Zeugin XXXX in der VHS5, S4 und auch wiederholend die Aussage der Zeugin XXXX am 02.04.2025 („Man muss immer unterscheiden, wenn man draußen am Schalter ist, geht keiner weg.“ [VHS5, S 10]). Ab 11.00 Uhr begannen zusätzlich die MitarbeiterInnen der Spätschicht, welche bis 14.00 Uhr arbeiteten und nach der Pause wieder um 14.45 Uhr anfingen. Ab 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr war eine Pause ebenso nicht möglich (sh dazu VHS3, S 11). Das bedeutet, dass – wegen des Arbeitsaufkommens – nur zwischen 11.00 Uhr 13.45 Uhr (Ende der ersten Arbeitsschicht des Frühdienstes) Pausen möglich waren (hier waren zeitliche Überschneidungen der Frühdienst-MitarbeiterInnen und der Spätdienst-MitarbeiterInnen gegeben), denn um 13.45 Uhr begann die Pause der Frühschicht-MitabeiterInnen. In diesen vier Stunden (bzw. abzüglich der 45 Minuten Unterbrechung), drei Stunden, müssten diese dreimal 10 Minuten Pausen konsumiert worden sein. Bis ca. 11.00 Uhr war es nicht möglich eine Pause zu konsumieren (sh VHS3, Zeugin römisch 40 , S 12), denn bis dorthin war man in der Frühschicht alleine (sh dazu die Aussage der Zeugin römisch 40 in der VHS5, S4 und auch wiederholend die Aussage der Zeugin römisch 40 am 02.04.2025 („Man muss immer unterscheiden, wenn man draußen am Schalter ist, geht keiner weg.“ [VHS5, S 10]). Ab 11.00 Uhr begannen zusätzlich die MitarbeiterInnen der Spätschicht, welche bis 14.00 Uhr arbeiteten und nach der Pause wieder um 14.45 Uhr anfingen. Ab 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr war eine Pause ebenso nicht möglich (sh dazu VHS3, S 11). Das bedeutet, dass – wegen des Arbeitsaufkommens – nur zwischen 11.00 Uhr 13.45 Uhr (Ende der ersten Arbeitsschicht des Frühdienstes) Pausen möglich waren (hier waren zeitliche Überschneidungen der Frühdienst-MitarbeiterInnen und der Spätdienst-MitarbeiterInnen gegeben), denn um 13.45 Uhr begann die Pause der Frühschicht-MitabeiterInnen. In diesen vier Stunden (bzw. abzüglich der 45 Minuten Unterbrechung), drei Stunden, müssten diese dreimal 10 Minuten Pausen konsumiert worden sein. Die Aussage der Postamtsleiterin XXXX am 05.08.2022, dass Pausen über 10 Minuten möglich waren („Z2: Ja. Ab 11 Uhr waren mehr Kollegen verfügbar und da war es dann möglich, eine Pause von über 10 Minuten zu konsumieren.“ [VHS2, S 7], muss - obgleich sie dies in der Verhandlung am 02.04.2025 bestätigt hatte (sh VHS5, S 8) - somit relativierend gesehen werden, denn (i) bringt sie selber am 05.08.2022 vor, dass eine Pause von 10 Minuten nicht möglich gewesen wäre, ansonsten wäre es zum Stillstand gekommen (sh VHS2, S 7), dies sie in der Verhandlung am 02.04.2025 – ein paar Jahre später – wiederholte (sh VHS5, S 10; die Aussage beginnend mit, „Mit dem Wort „Pause“ tue ich mir schwer, […]“; sh oben). Die Aussage der Postamtsleiterin römisch 40 am 05.08.2022, dass Pausen über 10 Minuten möglich waren („Z2: Ja. Ab 11 Uhr waren mehr Kollegen verfügbar und da war es dann möglich, eine Pause von über 10 Minuten zu konsumieren.“ [VHS2, S 7], muss - obgleich sie dies in der Verhandlung am 02.04.2025 bestätigt hatte (sh VHS5, S 8) - somit relativierend gesehen werden, denn (i) bringt sie selber am 05.08.2022 vor, dass eine Pause von 10 Minuten nicht möglich gewesen wäre, ansonsten wäre es zum Stillstand gekommen (sh VHS2, S 7), dies sie in der Verhandlung am 02.04.2025 – ein paar Jahre später – wiederholte (sh VHS5, S 10; die Aussage beginnend mit, „Mit dem Wort „Pause“ tue ich mir schwer, […]“; sh oben). Die OPAL-Daten können somit nur als ganz schwache Grundlage herangezogen werden. Viel mehr sind die Aussagen der Postamtsleiterin XXXX von Bedeutung, war sie doch unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers und die des Zeugen XXXX von der Post AG, welcher hohe Fachkenntnisse hinsichtlich des OPAL-Systems hatte. Die OPAL-Daten können somit nur als ganz schwache Grundlage herangezogen werden. Viel mehr sind die Aussagen der Postamtsleiterin römisch 40 von Bedeutung, war sie doch unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers und die des Zeugen römisch 40 von der Post AG, welcher hohe Fachkenntnisse hinsichtlich des OPAL-Systems hatte. Die Vorgesetzte brachte (wiederholt) vor, dass er lediglich die Möglichkeit hatte auf die Toilette zu gehen oder einen Kaffee zu trinken. Eine 10-minütige Pause war jedoch nicht möglich (sh dazu ua VHS2, S 7 und auch VHS5, S 8 ff). Das BVwG kommt daher zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die entsprechend vorgesehenen Pausen einzunehmen (einzuhalten); lediglich Pausen zum Toilettengang, zur Einnahme einer Wurstsemmel (aus dem Bescheid) oder eine Zigarettenpause (sh VHS5, S 10) waren möglich. 2.
  28. Für das Verwaltungsgericht ist es zudem wesentlich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich seitens des Dienstgebers aktiv Pausen eingeräumt wurden, oder ob sich dies lediglich aus dem Dienstbetrieb ergab. Mehrmals wurde seitens der belangten Behörde angegeben, dass Pausen in der Praxis „geduldet“ wurden (sh VHS2, S 8, sh VHS vom 25.05.2022 im Verfahren W257 2238121-1: „RI: Ist es auch vom Dienstgeber gewollt, dass diese Pausen gemacht werden? Z2 (Anmerkung: Zeuge XXXX ): Eine ausdrückliche Willensbekundung, Pausen zu machen gibt es nicht. Ich würde es eher als eine Duldung verstehen. Die Praxis zeigt mir mit 36 Jahren jedoch, dass es auch so gemacht wird.“). Diese „Duldung“ deckt sich auch mit den Angaben der Vorgesetzten XXXX , sh dazu VHS3 S 12 („RI: Wie ist es abgelaufen, wenn ein Mitarbeiter in diesem Zeitraum, wo er alleine war [Anmerkung: Der BF war im Falle des Frühdienstes bis 11.00 Uhr alleine am Schalter], eine Pause machen wollte? Z1: Das konnte man machen, weil ich meistens im Büro war und ich bin dann für diese Zeit schnell hinausgegangen.“). Diese „Duldung“ zeigt auch das Bild, welche die Zeugen übereinstimmend wiedergeben. Das bedeutet, dass – falls der Dienstbetrieb es zuließ – der Beschwerdeführer eine Pause einnehmen konnte, falls es der Dienstbetrieb aber nicht zuließ, er diese nicht konsumieren konnte. Er konnte aber immer auf die Toilette gehen, musste sich dann aber – falls er alleine Schalter anwesend war – vertreten lassen. Es gab keine Kultur einer geordneten zeitlich organisierten Pause innerhalb der Dienstzeitblöcke. Jedenfalls war es bei dem Beschwerdeführer so, dass Pausen nicht aktiv seitens des Dienstgebers eingeräumt wurden (sh dazu zB. VwGH Ra 2022/12/0140-6 vom 24.09.2024, Rz 21). 2.
  29. Für das Verwaltungsgericht ist es zudem wesentlich, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich seitens des Dienstgebers aktiv Pausen eingeräumt wurden, oder ob sich dies lediglich aus dem Dienstbetrieb ergab. Mehrmals wurde seitens der belangten Behörde angegeben, dass Pausen in der Praxis „geduldet“ wurden (sh VHS2, S 8, sh VHS vom 25.05.2022 im Verfahren W257 2238121-1: „RI: Ist es auch vom Dienstgeber gewollt, dass diese Pausen gemacht werden? Z2 (Anmerkung: Zeuge römisch 40 ): Eine ausdrückliche Willensbekundung, Pausen zu machen gibt es nicht. Ich würde es eher als eine Duldung verstehen. Die Praxis zeigt mir mit 36 Jahren jedoch, dass es auch so gemacht wird.“). Diese „Duldung“ deckt sich auch mit den Angaben der Vorgesetzten römisch 40 , sh dazu VHS3 S 12 („RI: Wie ist es abgelaufen, wenn ein Mitarbeiter in diesem Zeitraum, wo er alleine war [Anmerkung: Der BF war im Falle des Frühdienstes bis 11.00 Uhr alleine am Schalter], eine Pause machen wollte? Z1: Das konnte man machen, weil ich meistens im Büro war und ich bin dann für diese Zeit schnell hinausgegangen.“). Diese „Duldung“ zeigt auch das Bild, welche die Zeugen übereinstimmend wiedergeben. Das bedeutet, dass – falls der Dienstbetrieb es zuließ – der Beschwerdeführer eine Pause einnehmen konnte, falls es der Dienstbetrieb aber nicht zuließ, er diese nicht konsumieren konnte. Er konnte aber immer auf die Toilette gehen, musste sich dann aber – falls er alleine Schalter anwesend war – vertreten lassen. Es gab keine Kultur einer geordneten zeitlich organisierten Pause innerhalb der Dienstzeitblöcke. Jedenfalls war es bei dem Beschwerdeführer so, dass Pausen nicht aktiv seitens des Dienstgebers eingeräumt wurden (sh dazu zB. VwGH Ra 2022/12/0140-6 vom 24.09.2024, Rz 21). Dies ergibt sich wiederholt auch aus der Einvernahme der Postamtsleiterin XXXX am 02.04.2025, (VHS5, S 8ff), die authentisch den Betriebsalltag bei einer Belastung schilderte (sh insbesondere ihre Aussage beginnend mit, „Mit dem Wort „Pause“ tue ich mir schwer, …kurz hinausgeht .. um durchzuschnaufen… Das ist aber ganz was anderes, wenn jemand weiß, dass er zum Beispiel um 15:00 Uhr zehn Minuten Pause gehen kann…..“ Eine „Pausenkultur“ eine vorhersehbare und abgesehen von der Arbeitsbelastung eingeteilte Pausenorganisation bestand somit nicht, abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer Pausen im notwendigen Ausmaß auch nicht konsumieren.Dies ergibt sich wiederholt auch aus der Einvernahme der Postamtsleiterin römisch 40 am 02.04.2025, (VHS5, S 8ff), die authentisch den Betriebsalltag bei einer Belastung schilderte (sh insbesondere ihre Aussage beginnend mit, „Mit dem Wort „Pause“ tue ich mir schwer, …kurz hinausgeht .. um durchzuschnaufen… Das ist aber ganz was anderes, wenn jemand weiß, dass er zum Beispiel um 15:00 Uhr zehn Minuten Pause gehen kann…..“ Eine „Pausenkultur“ eine vorhersehbare und abgesehen von der Arbeitsbelastung eingeteilte Pausenorganisation bestand somit nicht, abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer Pausen im notwendigen Ausmaß auch nicht konsumieren.
  30. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Rechtliche Grundlagen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten (auszugsweise) wie folgt: „Dienstplan § 48.

(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen. […] Ruhepausen § 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Mehrdienstleistung § 49.
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. […]“ 3.1.
  5. Einschlägige Judikatur: Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des § 48b BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie – wenn sie ihm eingeräumt wurde – auch wirklich konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056).Dem Beamten ist bei einer Tagesdienstzeit mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde (oder wenn dies im Interesse der Bediensteten der Dienststelle liegt zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten) einzuräumen. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie, ob dem Beamten die vorgeschriebene Ruhepause im Rahmen seines Dienstplans eingeräumt wurde; nicht aber, ob er sie – wenn sie ihm eingeräumt wurde – auch wirklich konsumierte. Die Konsumation der Ruhepause kann jedoch als Indiz dafür herangezogen werden, dass dem Beamten eine Pause eingeräumt wurde. Sollte sich hingegen tatsächlich nicht mehr feststellen lassen, ob dem Beamten die vorgeschriebenen Ruhepausen eingeräumt wurden, ginge diese Unklarheit jedenfalls nicht zu Lasten des Beamten, trifft doch die Verpflichtung zur Einräumung der Ruhepausen den Dienstgeber (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/12/0056). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt werde (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hiedurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt werde (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). In seinem Erkenntnis vom 09.11.2022, Ra 2022/12/0042 führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem gleichgelagerten Verfahren des Beschwerdeführers betreffend einen früheren Zeitraum aus, dass die Regelung des § 48b BDG 1979 in dem Sinn zu verstehen sei, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen sei, wobei diese – je nach den betrieblichen Erfordernissen – im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden könne oder – bei durchgehende Dienstzeit – in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen.In seinem Erkenntnis vom 09.11.2022, Ra 2022/12/0042 führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem gleichgelagerten Verfahren des Beschwerdeführers betreffend einen früheren Zeitraum aus, dass die Regelung des Paragraph 48 b, BDG 1979 in dem Sinn zu verstehen sei, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von einer halben Stunde als Teil der Dienstzeit einzuräumen sei, wobei diese – je nach den betrieblichen Erfordernissen – im Rahmen eines „Normaldienstplanes“ als durchgängige halbstündige Pause gewährt werden könne oder – bei durchgehende Dienstzeit – in Gestalt zweier oder dreier entsprechend kürzerer Ruhepausen.

§ 48b

BDG 1979 ist es nicht erforderlich, dass die sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen erbracht werden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall bestehende Unterbrechung des Dienstes nach etwa vier Stunden, bedingt durch den zweiten Dienstzeitblock, beeinträchtigt nicht den Anspruch auf eine Ruhepause

§ 48bBDG 1979.

Der klare Wortlaut des Gesetzes bezieht sich explizit auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit, wobei die Tagesdienstzeit nach § 47a Z 3 BDG 1979 als die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden definiert ist. Diese Definition schließt nicht aus, die Regelung auch auf geteilte Dienstblöcke anzuwenden, solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, wie dies in den vorliegenden 359 Tagen der Fall war.

Paragraph 48 b, BDG 1979 ist es nicht erforderlich, dass die sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen erbracht werden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall bestehende Unterbrechung des Dienstes nach etwa vier Stunden, bedingt durch den zweiten Dienstzeitblock, beeinträchtigt nicht den Anspruch auf eine Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG

  1. Der klare Wortlaut des Gesetzes bezieht sich explizit auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit, wobei die Tagesdienstzeit nach Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG 1979 als die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden definiert ist. Diese Definition schließt nicht aus, die Regelung auch auf geteilte Dienstblöcke anzuwenden, solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, wie dies in den vorliegenden 359 Tagen der Fall war. 3.
  2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wie bereits festgestellt, waren Ruhepausen im Dienstplan des Beschwerdeführers nicht vorgesehen, es wurden ihm keine Pausen „eingeräumt“ (sh zu der „Einräumung“ auch die Beweiswürdigung). Durch die Ruhepause außerhalb der Dienstzeitblöcke hatte er vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Betriebsvereinbarungen vermögen somit bei Kollision mit zweiseitigen oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 können daher durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (VwGH 28.04.2022, Ra 2022/12/073, mwN; siehe auch 09.11.2022, Ra 2022/12/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Betriebsvereinbarungen vermögen somit bei Kollision mit zweiseitigen oder absolut zwingenden Gesetzesbestimmungen niemals, bei einseitig zwingendem Gesetz nur bei Günstigkeit durchzudringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 können daher durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden (VwGH 28.04.2022, Ra 2022/12/073, mwN; siehe auch 09.11.2022, Ra 2022/12/0042). Aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des Beschwerdeführers mit einer Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden unter Einbeziehung einer halbstündigen Ruhepause (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/12/0042) und der Nichteinräumung einer Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, ist von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen.Aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des Beschwerdeführers mit einer Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden unter Einbeziehung einer halbstündigen Ruhepause vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/12/0042) und der Nichteinräumung einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, ist von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – da in diesem Zeitraum an 718 Tagen eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden geleistet wurde – zu Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 359 Stunden, die dem Beschwerdeführer als Überstunden abzugelten sind. 3.

  1. Insoweit die belangte Behörde vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 von einer durchgängigen Tagesdienstzeit ausging, dies verfahrensgegenständlich – wegen der Dienstzeitblöcke und der vorgesehenen dazwischenliegenden Unterbrechung – keine Anwendung findet, ist auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des VwGH zu zwei Dienstzeitblöcken von jeweils weniger als sechs Stunden hinzuweisen (sh. dazu zuletzt Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2023, Ra 2022/12/0160). Demnach ist es unerheblich, ob die Dienstzeit durchgängig oder durch geteilte Dienste mit dazwischenliegenden unbezahlten Freizeitblöcken - wie gegenständlich - vorgenommen wurde, kommt es ja nur auf die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit an. 3.
  2. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Pausen – wenn sie als solche gelten sollten – auch vorhersehbar eingeräumt werden müssen (sh ua. dazu die Stellungnahme 26.09.2022), die belangten Behörde dagegen vorbringt, dass § 48b BDG 1979 genau das Gegenteil vorsehen würde, weil

dieser Bestimmung die 30 Minuten auch bis zu 3 Mal 10 Minuten geteilt werden können (sh die Beschwerde), ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 48b BDG 1979 von einer organisierten (und insofern vom Beamten vorhersehbaren) Pause aus, sonst würde er wohl nicht die Mehrzahl bei dem Wort „der Bediensteten“ gewählt haben. Wörtlich heißt es: „Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen…können.. von je zehn Minuten eingeräumt werden“. Wenn hier die Form der Mehrzahl gewählt wurde, so wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Bediensteten – im Falle der Ansicht der belangten Behörde – ohne Vorhersehbarkeit jeden Tag (oder sogar spontan) gemeinschaftlich (weil Mehrzahl) ihr Interesse gegenüber dem Arbeitgeber erklären, ob sie die 30 Minuten am Stück oder geteilt konsumieren wollen; diese realitätsferne Annahme kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber geht daher von der Notwendigkeit einer gewissen organisierten und geplanten (und daher vorhersehbaren) Pausen(Zeiteinteilung) aus, dies zu organisieren zwar in der Verantwortung des Dienstgebers liegt, doch die Bediensteten entscheiden, ob sie ein Interesse an einer geteilten Pauseneinteilung haben oder nicht. Andernfalls hätte er wohl bei der Wortwahl „der Bediensteten“ die Einzahl wählen müssen („des Bediensteten“), sodass jeder Dienstgeber individuell und jeden Tag (oder sogar spontan) unterschiedlich entscheiden kann, ob er die Pause im Ganzen oder doch in Teilen konsumieren will, dies wohl auch nicht im (ebenso vorhersehbaren) Planungsinteresse des Dienstgebers liegen kann. 3.4. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Pausen – wenn sie als solche gelten sollten – auch vorhersehbar eingeräumt werden müssen (sh ua. dazu die Stellungnahme 26.09.2022), die belangten Behörde dagegen vorbringt, dass Paragraph 48 b, BDG 1979 genau das Gegenteil vorsehen würde, weil

dieser Bestimmung die 30 Minuten auch bis zu 3 Mal 10 Minuten geteilt werden können (sh die Beschwerde), ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht der Gesetzgeber im zweiten Satz des Paragraph 48 b, BDG 1979 von einer organisierten (und insofern vom Beamten vorhersehbaren) Pause aus, sonst würde er wohl nicht die Mehrzahl bei dem Wort „der Bediensteten“ gewählt haben. Wörtlich heißt es: „Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen…können.. von je zehn Minuten eingeräumt werden“. Wenn hier die Form der Mehrzahl gewählt wurde, so wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Bediensteten – im Falle der Ansicht der belangten Behörde – ohne Vorhersehbarkeit jeden Tag (oder sogar spontan) gemeinschaftlich (weil Mehrzahl) ihr Interesse gegenüber dem Arbeitgeber erklären, ob sie die 30 Minuten am Stück oder geteilt konsumieren wollen; diese realitätsferne Annahme kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Der Gesetzgeber geht daher von der Notwendigkeit einer gewissen organisierten und geplanten (und daher vorhersehbaren) Pausen(Zeiteinteilung) aus, dies zu organisieren zwar in der Verantwortung des Dienstgebers liegt, doch die Bediensteten entscheiden, ob sie ein Interesse an einer geteilten Pauseneinteilung haben oder nicht. Andernfalls hätte er wohl bei der Wortwahl „der Bediensteten“ die Einzahl wählen müssen („des Bediensteten“), sodass jeder Dienstgeber individuell und jeden Tag (oder sogar spontan) unterschiedlich entscheiden kann, ob er die Pause im Ganzen oder doch in Teilen konsumieren will, dies wohl auch nicht im (ebenso vorhersehbaren) Planungsinteresse des Dienstgebers liegen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2238121.1.00

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