RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW269 2289328-2 Spruch, W269 2289328-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stand vom 01.03.2023 bis 30.06.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.07.2023 bis 20.05.2024 stand sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 21.05.2024 bis 07.02.2025 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und seit dem 08.02.2025 steht sie wieder im Bezug von Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 29.11.2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. Für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 werde keine Nachsicht erteilt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 29.11.2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. Für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 werde keine Nachsicht erteilt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Tätigkeit einer Reiseleitung überwiegend im Ausland durchgeführt werde und in ihrem konkreten Fall die Arbeitgeberin in Italien sei. Wenn für derartige Einschulungen/Probefahrten die Zahlungen des AMS eingestellt würden, könne sie sich keine weiteren Fahrten leisten und wären potentielle Arbeitsverhältnisse nicht möglich. Ohne jemals vor Ort gewesen zu sein, könne sie eine professionelle Reiseleitung nicht durchführen. Sie ersuche um Nachsicht hinsichtlich ihres gestellten Begehrens.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.02.2024 wurde der Bescheid vom 29.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe. Eine Nachsichtserteilung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG erfolge für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Nachsichtsgewährung bei Auslandsaufenthalt nur dann in Betracht komme, wenn der Auslandsaufenthalt auf die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung gerichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt konkret dargetan, für welche Stelle sie sich bewerben habe wollen, wann mit einer derartigen Anstellung konkret zu rechnen sei und inwieweit sie dadurch ihre Arbeitslosigkeit nachhaltig beenden könne. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich fallgegenständlich nicht um eine angebotene unselbständige Beschäftigung, sondern um eine selbständige Erwerbstätigkeit handeln sollte. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit dadurch nachhaltig zu beenden vermöge, zumal diese selbst gegenüber dem AMS angegeben habe, ihre geringfügige Selbständigkeit nicht mehr auszuüben. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie die Fähigkeiten für die Durchführung einer Reiseleitung in Italien nicht habe, da sie die italienische Sprache nicht ausreichend beherrsche und auch die Gegebenheiten vor Ort nicht kenne. Es sei verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in einem Umfeld anbieten wolle, in dem sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Es sei daher keine realistische Prognose dahingehend zu fassen, dass dadurch ernstlich und wahrscheinlich die Arbeitslosigkeit die Beschwerdeführerin beendet werden könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.02.2024 wurde der Bescheid vom 29.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhe. Eine Nachsichtserteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG erfolge für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Nachsichtsgewährung bei Auslandsaufenthalt nur dann in Betracht komme, wenn der Auslandsaufenthalt auf die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung gerichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt konkret dargetan, für welche Stelle sie sich bewerben habe wollen, wann mit einer derartigen Anstellung konkret zu rechnen sei und inwieweit sie dadurch ihre Arbeitslosigkeit nachhaltig beenden könne. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich fallgegenständlich nicht um eine angebotene unselbständige Beschäftigung, sondern um eine selbständige Erwerbstätigkeit handeln sollte. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit dadurch nachhaltig zu beenden vermöge, zumal diese selbst gegenüber dem AMS angegeben habe, ihre geringfügige Selbständigkeit nicht mehr auszuüben. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie die Fähigkeiten für die Durchführung einer Reiseleitung in Italien nicht habe, da sie die italienische Sprache nicht ausreichend beherrsche und auch die Gegebenheiten vor Ort nicht kenne. Es sei verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten in einem Umfeld anbieten wolle, in dem sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Es sei daher keine realistische Prognose dahingehend zu fassen, dass dadurch ernstlich und wahrscheinlich die Arbeitslosigkeit die Beschwerdeführerin beendet werden könne.
- Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass für die von ihr angestrebte Tätigkeit als Reiseleiterin Destinationskenntnisse erforderlich seien und könnten diese nur vor Ort erworben werden. Im Jahr 2023 habe sie eine Weiterbildung über das Akademiker/innenzentrum für die Ausübung von Reiseleitungstätigkeiten absolviert. Sie beantrage die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthaltes für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.
- Am 27.05.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben verwies das AMS im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin kein Vorstellungsgespräch oder Einschulung für eine unselbständige Tätigkeit absolviert habe, die konkret dazu geeignet sei, ihre Arbeitslosigkeit umgehend zu beenden. Die Beschwerdeführerin sei neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vielmehr geringfügig selbständig erwerbstätig und habe auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die ausgeübte Tätigkeit als Selbständige angeboten. Es sei davon auszugehen, dass weitere derartige Tätigkeiten ebenfalls im Rahmen der Selbständigkeit ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Anbietung einer derartigen Tour im Frühjahr und im Herbst angedacht sei. Inwieweit damit nachhaltig die Arbeitslosigkeit beendet werde, sei nicht zu erschließen und sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen würde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024 wurde der im Spruch genannten rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In der in weiterer Folge eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Nachsicht für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 bereits stattgegeben und in der Beschwerdevorentscheidung sohin unzulässigerweise über eine bereits in Rechtskraft erwachsene Nachsicht abgesprochen worden sei. Verfahrensgegenständlich sei lediglich der im Ursprungsbescheid abweisende Nachsichtszeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.
- In der Sache selbst würden die Voraussetzungen für die Nachsichtsgewährung vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe den Auslandsaufenthalt ausschließlich deshalb angetreten, um sich als Reisebegleiterin bei einer Arbeitgeberin vor Ort zu bewerben und um die näheren Umstände einer Anstellung als Reisebegleiterin zu klären, damit sie die Arbeit im Frühjahr sofort antreten hätte können. Der Auslandsaufenthalt stehe im untrennbaren kausalen Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten Tätigkeit für die Reisesaison 2024 und sei geeignet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin stand vom 01.03.2023 bis 30.06.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.07.2023 bis 20.05.2024 stand sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 21.05.2024 bis 07.02.2025 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis zur XXXX . Seit dem 08.02.2025 steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin stand vom 01.03.2023 bis 30.06.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Vom 01.07.2023 bis 20.05.2024 stand sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 21.05.2024 bis 07.02.2025 stand sie in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 . Seit dem 08.02.2025 steht sie im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Ausbildung als „Studienreiseleiterin / International Tour Guide“ bei der Reiseleiter-Akademie XXXX und schloss diese mit 26.03.2023 erfolgreich ab.Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Ausbildung als „Studienreiseleiterin / International Tour Guide“ bei der Reiseleiter-Akademie römisch 40 und schloss diese mit 26.03.2023 erfolgreich ab. Am 29.09.2023 meldete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto, dass sie kurzfristig die Möglichkeit erhalten habe, am 02.10.2023 nach Kalabrien zu reisen, um sich dort für die nächste Saison vorzustellen und sich voraussichtlich dort einschulen zu lassen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Nachsichtsansuchen ab dem 02.10.2023 für ein Bewerbungsgespräch und eine Einschulung im Ausland. Die Dauer der Reise werde ca. ein bis zwei Wochen betragen. Daraufhin wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes ab dem 03.10.2023 eingestellt. Die Beschwerdeführerin reiste am 02.10.2023 nach Lamezia Terme (Italien). Am 03.10.2023 führte sie ein Bewerbungsgespräch mit Frau XXXX vom Unternehmen XXXX im Hinblick auf eine etwaige Beschäftigungsaufnahme ab Mai
- Es handelte sich dabei um eine unselbständige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für den Zeitraum Mai 2024 bis Oktober 2024 bei einem Nettogehalt von mindestens EUR 1.500,-. Für diese Tätigkeit waren seitens der potentiellen Dienstgeberin „ausreichende Italienisch-Kenntnisse“ sowie der „Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses für Reiseleiter*innen“ gefordert. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches nicht.Die Beschwerdeführerin reiste am 02.10.2023 nach Lamezia Terme (Italien). Am 03.10.2023 führte sie ein Bewerbungsgespräch mit Frau römisch 40 vom Unternehmen römisch 40 im Hinblick auf eine etwaige Beschäftigungsaufnahme ab Mai
- Es handelte sich dabei um eine unselbständige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für den Zeitraum Mai 2024 bis Oktober 2024 bei einem Nettogehalt von mindestens EUR 1.500,-. Für diese Tätigkeit waren seitens der potentiellen Dienstgeberin „ausreichende Italienisch-Kenntnisse“ sowie der „Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses für Reiseleiter*innen“ gefordert. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches nicht. In der Zeit vom 04.10.2023 bis 18.10.2023 erfolgte eine Einschulung für die Tätigkeit als Reisebegleiterin im Raum Kalabrien und Teilen Siziliens, wobei Praxisfahrten durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin lernte dabei die von der potentiellen Arbeitgeberin individuell zusammengestellten Programme für Tagesausflüge kennen, beobachtete den Umgang der potentiellen Arbeitgeberin und deren Mitarbeiterinnen mit den Gästen, wurde seitens der potentiellen Arbeitgeberin und deren Mitarbeiterinnen über örtliche Gepflogenheiten unterrichtet und erhielt Einblicke, wie die potentielle Arbeitgeberin Fähr- und Schiffsausflüge abwickelt und mit Busunternehmen sowie Restaurants kooperiert. Dabei lernte die Beschwerdeführerin auch die Inhaber jener Restaurants kennen, die mit der potentiellen Arbeitgeberin eine Kooperation haben. Am 10.10.2023 übernahm die Beschwerdeführerin die Reiseleitung sowie die Übersetzung für englischsprachige Gäste, wofür sie ein Honorar in Höhe von EUR 110,- erhielt. Am 13.10.2023 meldete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto, dass ihr Aufenthalt im Ausland bis 18.10.2023 verlängert worden und der Rückflug für den 19.10.2023 vorgesehen sei. Am 19.10.2023 reiste die Beschwerdeführerin retour nach Österreich und meldete sich beim AMS wieder. Am 22.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen (Bestätigung über Bewerbungsgespräch, Einschulung, Boardingpässe) an das AMS. Am 30.10.2023 wurde im Datensatz der Beschwerdeführerin Folgendes vermerkt: „Betreff: Nachsichtsansuchen §16/3 Ausland 2.10.-18.10.23, nach Anhörung des Regionalbeirates, verfügt: Dem Ansuchen wird TEILWEISE Folge gegeben und das Ruhen des Leistungsanspruches für die Zeit vom 3.10.23 bis 10.10.23 nachgesehen, da die Kundin in Italien ein Bewerbungsgespräch und ein unbezahltes Praktikum für eine Tätigkeit als Reiseleiterin ab Mai 2024 absolviert hat. Entsprechende Belege wurden vorgelegt.“ Am 21.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS schriftlich (via eAMS-Konto) über die teilweise Nachsichtsgewährung für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 informiert. Die Beschwerdeführerin urgierte in weiterer Folge, weshalb für die restliche Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Nachsicht gewährt werde. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2023 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten. Für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 werde keine Nachsicht erteilt. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.02.2024 wurde der Bescheid vom 29.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe. Eine Nachsichtserteilung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG erfolge für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 nicht.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 29.02.2024 wurde der Bescheid vom 29.11.2023 dahingehend abgeändert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhe. Eine Nachsichtserteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG erfolge für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 nicht. Die Beschwerdeführerin nahm in weiterer Folge keine Beschäftigung bei der potentiellen Arbeitgeberin auf. Das Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf den gesamten Zeitraum des Ruhens des Anspruchs aufgrund des Auslandsaufenthaltes.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.
- Die Feststellungen zu den letzten Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als „Studienreiseleiterin / International Tour Guide“ bei der Reiseleiter-Akademie XXXX verfügt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Diplom vom 26.03.2023.Dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als „Studienreiseleiterin / International Tour Guide“ bei der Reiseleiter-Akademie römisch 40 verfügt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Diplom vom 26.03.
- Die Feststellungen zur Auslandsreise nach Italien beruhen auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie den von ihr vorgelegten Unterlagen. So wurde eine Bestätigung über ein durchgeführtes Bewerbungsgespräch am 03.10.2023 und eine Honorarnote „für Übersetzung/Reiseleitung am 10.10.2023“ in Vorlage gebracht. Dass es sich bei der in Aussicht gestellten Beschäftigung um eine unselbständige Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für den Zeitraum Mai 2024 bis Oktober 2024 bei einem Nettogehalt von mindestens EUR 1.500,- gehandelt hätte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass für diese Tätigkeit seitens der potentiellen Dienstgeberin „ausreichende Italienisch-Kenntnisse“ sowie der „Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses für Reiseleiter*innen“ gefordert waren, folgt aus der vorgelegten Bestätigung vom 22.10.2023 über das durchgeführte Bewerbungsgespräch. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches nicht über den Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses für Reiseleiter*innen verfügte, trat in der mündlichen Verhandlung zu Tage. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie einen solchen Erste-Hilfe-Kurs im Mai 2024 absolviert habe. Zu den Italienischkenntnissen führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass diese „ein Stück weit vorhanden“ gewesen seien, ihr aber klar gewesen sei, dass sie diese verbessern müsse. Am Ende der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in den mangelnden Italienischkenntnissen kein großes Problem erblicken würde, denn sie hätte eine Kollegin bitten können, bei der Übersetzung zu helfen, und mit dem Buschauffeur wäre eine Kommunikation auch über Handzeichen möglich. Nach der Einschätzung des erkennenden Senats stellt dies jedoch keine seriöse Herangehensweise an die Tätigkeit einer Reiseleitung dar. Gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin legte ihre potentielle Arbeitgeberin großen Wert auf kompetente Mitarbeiter und hätte sie beispielsweise auch in der Lage sein müssen, einen Buschauffeur zu „dirigieren“ und diesen bei der Zufahrt zu bestimmten Parkmöglichkeiten anleiten zu können (VH-Protokoll, S. 6). Weiters schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie miterlebt habe, wie der Bus eine Panne gehabt habe, weil ein Reifen geplatzt sei. Die mitfahrende Reiseleiterin habe sodann das Busunternehmen kontaktiert, welches einen Ersatzreifen geschickt habe (VH-Protokoll, S. 6). Wie die Bewältigung solcher Situationen allein durch Handzeichen zu bewerkstelligen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin stets von einer Kollegin begleitet worden wäre, die die Kommunikation in der Landessprache übernehmen hätte können, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der Position einer Reiseleiterin tätig geworden wäre. Vor diesem Hintergrund konnte die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Italienischkenntnisse für die Ausübung der Reiseleitertätigkeit im Unternehmen der potentiellen Arbeitgeberin als nicht ausreichend anzusehen sind und sie demnach eine essentielle Voraussetzung für die angebotene Tätigkeit nicht erfüllte. Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 04.10.2023 bis 18.10.2023 anhand der Durchführung von Praxisfahrten eingeschult wurde, gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte die Beschwerdeführerin, dass die potentielle Arbeitgeberin individuelle Programme für Tagesausflüge zusammengestellt habe. Es sei bei ihrer Einschulung darum gegangen, diese individuellen Programme und die speziellen Destinationen kennenzulernen. Sie habe Einblicke erhalten, wie mit den Gästen umgegangen werde und wie die Abwicklung der Schiffsausflüge erfolge, z.B. wo sich die Einstiegsstellen für die Fähren befänden. Weiters gehe es um die Beantwortung von praktischen Fragen, etwa wo sich ein WC befinde. Schließlich habe sie im Rahmen der Einschulung auch die Inhaber jener Restaurants kennengelernt, mit denen die potentielle Arbeitgeberin kooperiere. Dass der letzte Tag der Einschulung der 18.10.2023 war und die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 wieder nach Österreich zurückkehrte, gründet auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS sowie zum Vermerk über die teilweise Nachsichtsgewährung für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus eben diesen. Dass es im Mai 2024 nicht – wie geplant – zur Beschäftigungsaufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin kam, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll und begründete dies damit, dass ihr eine Beschäftigung bei der XXXX zugesagt worden sei.Dass es im Mai 2024 nicht – wie geplant – zur Beschäftigungsaufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin kam, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll und begründete dies damit, dass ihr eine Beschäftigung bei der römisch 40 zugesagt worden sei. Die Feststellung, dass sich das Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführerin auf den gesamten Zeitraum des Ruhens des Anspruchs aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes bezieht, gründet einerseits auf ihrer Korrespondenz mit dem AMS und andererseits auf den Ausführungen im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.
- So beantragte die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 29.09.2023 die Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalts ab 02.10.
- Als die Dauer ihrer Reise konkreter wurde, benachrichtigte die Beschwerdeführerin das AMS am 13.10.2023 dahingehend, dass ihr Aufenthalt bis 18.10.2023 verlängert worden und ihr Rückflug nach Österreich für den 19.10.2023 festgesetzt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin stets Nachsicht für den gesamten Zeitraum des Ruhens begehrte, geht bereits aus der dargelegten Korrespondenz hervor und wurde von der Beschwerdeführerin sowohl im Vorlageantrag als auch in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 6: „So lange es halt notwendig ist“) konkretisiert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während (…)
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, (…)
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.“
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.“ 3.
- Zur Frage der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 3 AlVG für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023:3.
- Zur Frage der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023: Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung den im Ausgangsbescheid vom 29.11.2023 festgehaltenen Zeitraum, für den keine Nachsicht erteilt wurde (11.10.2023 bis 18.10.2023) ausgedehnt und ausgesprochen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 ruht und eine Nachsichtserteilung für den Zeitraum vom 03.10.2023 bis 19.10.2023 nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hält dem zu Recht sinngemäß entgegen, dass hier die Sache des Verfahrens überschritten wurde. Zwar gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG grundsätzlich nicht (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Diese Judikatur bezieht sich allerdings auf den Fall der Verwirklichung einer Pflichtverletzung gemäß § 10 AlVG, somit auf Tatbestände, die durch die Pflichtverletzung an sich bestimmt werden, sodass der Zeitraum der daraus resultierenden Sanktion eine bloße Rechtsfolge bildet.Zwar gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG grundsätzlich nicht vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Diese Judikatur bezieht sich allerdings auf den Fall der Verwirklichung einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, AlVG, somit auf Tatbestände, die durch die Pflichtverletzung an sich bestimmt werden, sodass der Zeitraum der daraus resultierenden Sanktion eine bloße Rechtsfolge bildet. Im Spruch des Ausgangsbescheides vom 29.11.2023 wurde lediglich festgehalten, dass dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben werde. Im Spruch selbst wurde weder das Datum des Antrages genannt noch wurde ein konkreter Zeitraum beziffert, für den das Nachsichtsansuchen abgewiesen wird. Es ist sohin anhand des Spruches des Ausgangsbescheides nicht eindeutig ersichtlich, über welchen Zeitraum hinsichtlich der nicht gewährten Nachsicht abgesprochen wurde. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung weiters für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat (vgl. VwGH 19.03.2003, 98/08/0145). Überdies ist auch der Inhalt der Begründung als Bestandteil der Erledigung für die Lösung der Frage heranzuziehen, inwieweit die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse bindend abzusprechen (VwSlg 7967 A/1971; VwGH 13.10.1983, 83/08/0155; VwGH 20.08.1992, 92/06/0149; VwGH 18.10.1995, 95/21/0839).Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung weiters für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat vergleiche VwGH 19.03.2003, 98/08/0145). Überdies ist auch der Inhalt der Begründung als Bestandteil der Erledigung für die Lösung der Frage heranzuziehen, inwieweit die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse bindend abzusprechen (VwSlg 7967 A/1971; VwGH 13.10.1983, 83/08/0155; VwGH 20.08.1992, 92/06/0149; VwGH 18.10.1995, 95/21/0839). Im konkreten Fall ergibt sich aus der Begründung des Ausgangsbescheides vom 29.11.2023, dass für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 keine Nachsicht erteilt wird. Aus dem chronologischen Akteninhalt ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor Bescheiderlassung über die gewährte Nachsicht für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 informiert wurde und geht das AMS selbst davon aus, dass der Ausgangsbescheid nur den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 betraf, weshalb eine Abänderung des Ausgangsbescheides durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 29.02.2024 vorgenommen wurde. Es kann sohin im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen, dass der Ausgangsbescheid vom 29.11.2023 die Nichterteilung der Nachsicht für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 18.10.2023 zum Inhalt hatte. Nach dem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 02.07.2024 bekämpft die Beschwerdeführerin lediglich die Nichterteilung von Nachsicht ab dem 11.10.2023 und ist sohin die Gewährung der Nachsicht vom Ruhen hinsichtlich des Zeitraumes vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Zur Frage der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 Abs. 3 AlVG für die Zeit ab 11.10.2023:3.
- Zur Frage der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG für die Zeit ab 11.10.2023: 3.4.
- Grundsätzlich bewirkt der Aufenthalt im Ausland ex lege das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG), es sei denn, dass – nach Antrag des Arbeitslosen – eine Nachsicht im Sinn des § 16 Abs. 3 AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist (vgl. VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289, mwN).3.4.
- Grundsätzlich bewirkt der Aufenthalt im Ausland ex lege das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG), es sei denn, dass – nach Antrag des Arbeitslosen – eine Nachsicht im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bescheidmäßig gewährt worden ist vergleiche VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289, mwN). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthalts ist der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Für den vorliegenden Fall des Auslandsaufenthaltes vom 02.10.2023 (Ausreisetag) bis 19.10.2023 (Wiedereinreisetag) bedeutet dies, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 03.10.2023 bis inklusive 19.10.2023 ex lege ruhte. Vor diesem Hintergrund geht das Ansuchen auf Nachsicht vom Ruhen in Bezug auf den 02.10.2023 ins Leere, zumal an diesem Tag der Anspruch noch gar nicht ruhte. Umgekehrt ist aber der 19.10.2023 vom Ruhenszeitraum noch umfasst und wurde von der Beschwerdeführerin – wie dargelegt – Nachsicht hinsichtlich des gesamten Ruhenszeitraumes begehrt. 3.4.
- Als berücksichtigungswürdige Gründe für die zwingende Nachsichtsgewährung werden in § 16 Abs. 3 AlVG demonstrativ Umstände angeführt, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.3.4.
- Als berücksichtigungswürdige Gründe für die zwingende Nachsichtsgewährung werden in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG demonstrativ Umstände angeführt, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (so schon VwGH 04.04.2002, 99/08/0001). Im gegenständlichen Fall reiste die Beschwerdeführerin am 02.10.2023 nach Italien und kehrte am 19.10.2023 wieder nach Österreich zurück. Sie führte zu Beginn ihres Auslandsaufenthaltes ein Bewerbungsgespräch (am 03.10.2023) und absolvierte im Zeitraum vom 04.10.2023 bis 18.10.2023 eine Einschulung für die Tätigkeit als Reiseleiterin im Raum Kalabrien und Teilen Siziliens im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme ab Mai
- Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich ins Ausland begeben habe, um ein Vorstellungsgespräch zu führen, ist ihr beizupflichten, dass dieser Tatbestand zweifelsohne als erfüllt anzusehen ist. Das nachweislich geführte Bewerbungsgespräch erfolgte allerdings bereits zu Beginn ihres mehr als zweiwöchigen Auslandsaufenthaltes, nämlich am 03.10.2023, und wird diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen, dass für die Zeit vom 03.10.2023 bis 10.10.2023 Nachsicht gewährt wurde. Im hier relevanten Zeitraum, nämlich ab 11.10.2023 bis zum Ende der Reise, diente der Aufenthalt den Angaben der Beschwerdeführerin einer Einschulung in die Tätigkeit als Reiseleiterin. Abgesehen davon, dass eine Einschulung üblicherweise zu Beginn eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vom Dienstgeber vorgenommen wird, wird damit jedenfalls auch nicht der in § 16 Abs. 3 AlVG genannte Grund einer „Ausbildung“ erfüllt: Bei der „Ausbildung“ handelt es sich um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0001). Gegenständlich sammelte die Beschwerdeführerin praktische Erfahrungen im Hinblick auf eine Beschäftigung für einen konkreten Arbeitgeber. Dahingehend wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es bei dieser Einschulung darum gegangen ist, Einblicke in die Abläufe und die Abwicklung des individuell gestalteten Programms sowie die Kommunikation mit den Kooperationspartnern der potentiellen Dienstgeberin zu erhalten. Folglich diente diese Einschulung primär nicht dazu, allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, welche im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem beliebigen Arbeitgeber von Nutzen sein konnten, sondern waren diese auf die konkrete Arbeitgeberin zugeschnitten. Es lag daher keine Ausbildung iSd § 16 Abs. 3 AlVG vor.Im hier relevanten Zeitraum, nämlich ab 11.10.2023 bis zum Ende der Reise, diente der Aufenthalt den Angaben der Beschwerdeführerin einer Einschulung in die Tätigkeit als Reiseleiterin. Abgesehen davon, dass eine Einschulung üblicherweise zu Beginn eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vom Dienstgeber vorgenommen wird, wird damit jedenfalls auch nicht der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG genannte Grund einer „Ausbildung“ erfüllt: Bei der „Ausbildung“ handelt es sich um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0001). Gegenständlich sammelte die Beschwerdeführerin praktische Erfahrungen im Hinblick auf eine Beschäftigung für einen konkreten Arbeitgeber. Dahingehend wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es bei dieser Einschulung darum gegangen ist, Einblicke in die Abläufe und die Abwicklung des individuell gestalteten Programms sowie die Kommunikation mit den Kooperationspartnern der potentiellen Dienstgeberin zu erhalten. Folglich diente diese Einschulung primär nicht dazu, allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, welche im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem beliebigen Arbeitgeber von Nutzen sein konnten, sondern waren diese auf die konkrete Arbeitgeberin zugeschnitten. Es lag daher keine Ausbildung iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vor. Schließlich erfüllte der Italienaufenthalt im Zeitraum ab 11.10.2023 dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht den Nachsichtsgrund der Arbeitsplatzsuche, da zum einen das Bewerbungsgespräch bereits zu Beginn ihrer Reise stattfand und die Zeit ab 11.10.2023 zur Einschulung genutzt wurde. Zum anderen ist die allgemeine Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung, nämlich, dass der Auslandsaufenthalt im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit liegt (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0001), hinsichtlich des genannten Zeitraums nicht gegeben: Angesichts dessen, dass der Auslandsaufenthalt im Oktober 2023 erfolgte und eine damit bezweckte mögliche Arbeitsaufnahme erst ab Mai 2024 – sohin mehr als sechs Monate später – beabsichtigt war, ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt im Hinblick auf eine wirksame Beendigung der Arbeitslosigkeit erfolgversprechend gewesen sein soll. Dass von Vornherein eine Beschäftigungsaufnahme nicht vor Mai 2024 beabsichtigt war, ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Bestätigung über das geführte Vorstellungsgespräch am 03.10.2023, und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der gesamte Auslandsaufenthalt auf eine etwaige Beschäftigungsaufnahme für den Zeitraum Mai 2024 bis Oktober 2024 ausgerichtet war. Ein zwischen dem Auslandsaufenthalt und der geplanten Beschäftigungsaufnahme liegender Zeitraum von über sechs Monaten ist zu lange und von zu vielen Unsicherheiten getragen, als dass in diesem Zusammenhang vom Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gesprochen werden könnte.Schließlich erfüllte der Italienaufenthalt im Zeitraum ab 11.10.2023 dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht den Nachsichtsgrund der Arbeitsplatzsuche, da zum einen das Bewerbungsgespräch bereits zu Beginn ihrer Reise stattfand und die Zeit ab 11.10.2023 zur Einschulung genutzt wurde. Zum anderen ist die allgemeine Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung, nämlich, dass der Auslandsaufenthalt im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit liegt vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0001), hinsichtlich des genannten Zeitraums nicht gegeben: Angesichts dessen, dass der Auslandsaufenthalt im Oktober 2023 erfolgte und eine damit bezweckte mögliche Arbeitsaufnahme erst ab Mai 2024 – sohin mehr als sechs Monate später – beabsichtigt war, ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt im Hinblick auf eine wirksame Beendigung der Arbeitslosigkeit erfolgversprechend gewesen sein soll. Dass von Vornherein eine Beschäftigungsaufnahme nicht vor Mai 2024 beabsichtigt war, ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Bestätigung über das geführte Vorstellungsgespräch am 03.10.2023, und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der gesamte Auslandsaufenthalt auf eine etwaige Beschäftigungsaufnahme für den Zeitraum Mai 2024 bis Oktober 2024 ausgerichtet war. Ein zwischen dem Auslandsaufenthalt und der geplanten Beschäftigungsaufnahme liegender Zeitraum von über sechs Monaten ist zu lange und von zu vielen Unsicherheiten getragen, als dass in diesem Zusammenhang vom Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die von der potentiellen Dienstgeberin geforderten Voraussetzungen („ausreichende Italienisch-Kenntnisse“ sowie „Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses für Reiseleiter*innen“) zum Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes, für den die Beschwerdeführerin eine Nachsicht vom Ruhen wünscht, verfügte. Dass das in Aussicht genommene Dienstverhältnis tatsächlich zustande kommen würde, war sohin auch aufgrund der fehlenden bzw. mangelnden persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin mit Ungewissheit behaftet. Es gilt in diesem Zusammenhang ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was ihre Chancen für die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit verbessert hätte. Es sind insbesondere keine besonderen Umstände ersichtlich, wonach der Auslandsaufenthalt – welcher auf eine unsichere Beschäftigungsaufnahme in mehr als sechs Monaten gerichtet war – eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit für eine wirksame Beendigung der Arbeitslosigkeit erzielen konnte, als entsprechende Bemühungen im Inland. Schließlich führte der Auslandsaufenthalt in weiterer Folge auch zu keiner Beschäftigungsaufnahme als Reiseleiterin, sondern erfolgte eine Beschäftigungsaufnahme in weiterer Folge in einem ganz anderen Bereich bei der XXXX in Wien.Es gilt in diesem Zusammenhang ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführerin im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was ihre Chancen für die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit verbessert hätte. Es sind insbesondere keine besonderen Umstände ersichtlich, wonach der Auslandsaufenthalt – welcher auf eine unsichere Beschäftigungsaufnahme in mehr als sechs Monaten gerichtet war – eine maßgeblich höhere Erfolgswahrscheinlichkeit für eine wirksame Beendigung der Arbeitslosigkeit erzielen konnte, als entsprechende Bemühungen im Inland. Schließlich führte der Auslandsaufenthalt in weiterer Folge auch zu keiner Beschäftigungsaufnahme als Reiseleiterin, sondern erfolgte eine Beschäftigungsaufnahme in weiterer Folge in einem ganz anderen Bereich bei der römisch 40 in Wien. Im Ergebnis gilt es sohin festzuhalten, dass die vorgelegten Nachweise im Hinblick auf eine etwaige Beschäftigungsaufnahme mehr als sechs Monate nach dem Auslandsaufenthalt insgesamt sehr vage gefasst sind (keine konkrete Einstellzusage) und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wurde, dass sie dadurch höhere Chancen für eine Beschäftigungsaufnahme hatte, als bei Bewerbungsprozessen im Inland, weshalb der Auslandsaufenthalt im Zeitraum ab 11.10.2023 nicht geeignet war, eine Nachsichterteilung vom ex lege eintretenden Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu erwirken. Der gegenständliche Auslandsaufenthalt rechtfertigt aus den näher ausgeführten Gründen keine Nachsichterteilung für die Zeit vom 11.10.2023 bis 19.10.2023 vom ex lege eintretenden Ruhen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruhend stellte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2289328.2.00