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W298 2305773-1

Obsah (14)Art. 133§ 16Art. 130§ 6Artikel 7Artikel 4§ 3§§ 4§ 5Art. 10Art 8§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW298 2305773-1 Spruch, W298 2305773-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus Syrien zu stammen und seinen letzten Wohnsitz in Syrien in XXXX , gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr XXXX das Land aufgrund des Krieges verlassen. Es gebe keine Sicherheit für die Bevölkerung. Die Kinder hätten keine Möglichkeit mehr in die Schule zu gehen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg und Sorge um seine Kinder. In der Folge unterblieb ein weitergehendes Ermittlungsverfahren.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus Syrien zu stammen und seinen letzten Wohnsitz in Syrien in römisch 40 , gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe im Jahr römisch 40 das Land aufgrund des Krieges verlassen. Es gebe keine Sicherheit für die Bevölkerung. Die Kinder hätten keine Möglichkeit mehr in die Schule zu gehen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor dem Krieg und Sorge um seine Kinder. In der Folge unterblieb ein weitergehendes Ermittlungsverfahren.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13.01.2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde und führte diesbezüglich aus, am 15.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Seit der Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen. Die belangte Behörde treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung.
  4. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 ein. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2025 aus, dass die Staatendokumentation der belangten Behörde derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisieren würde. Dies sie darin begründet, dass das Assad Regime gefallen sei und sich eine politische Lageänderung ergebe. Die Aktualisierung sei noch nicht abgeschlossen. Eine Nachholung des Bescheides

§ 16Abs. 1 Vw

GVG könne nicht vorgenommen werden. 3. Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2025 ein. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2025 aus, dass die Staatendokumentation der belangten Behörde derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisieren würde. Dies sie darin begründet, dass das Assad Regime gefallen sei und sich eine politische Lageänderung ergebe. Die Aktualisierung sei noch nicht abgeschlossen. Eine Nachholung des Bescheides

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG könne nicht vorgenommen werden.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2025 auf, mitzuteilen, weshalb ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde vorliege.
  2. Mit Schreiben vom 21.01.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, sich zur Säumnisbeschwerde zu äußern und Stellung dazu zu beziehen, ob Umstände gegeben seien, wonach kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verzögerung vorliege.
  3. Mit Stellungnahme vom 24.01.2025 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.05.2024 nicht abgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung angegeben Dokumente nachzureichen. Der belangten Behörde seien keine Dokumente übermittelt worden. Aufgrund der Vielzahl von Asylantragstellungen, inklusive Folgeanträgen, Prüfungen von Einreiseanträgen und Aberkennungsverfahren, sei es der belangten Behörde nur schwer möglich, alle Verfahren in kürzester Zeit zu erledigen, zumal die erforderliche Sorgfaltspflicht, Vorbereitung, Prüfungen, Recherchen udgl. für ein faires Verfahren essenziell seien. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien stünden derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung, um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können. Da die bisherigen Länderberichte die aktuelle Situation in Syrien nicht mehr vollständig widerspiegeln würden, sei es erforderlich, zunächst ein aktuelles Lagebild zu erstellen. Die Staatendokumentation arbeite bereits an einer ersten Lageinformation, um eine verlässliche Grundlage für die weitere Prüfung und Bearbeitung dieser Fälle zu gewährleisten. Sobald eine fundierte Entscheidungsgrundlage vorliege, erfolge die Entscheidung in diesen Fällen unverzüglich.
  4. Mit Stellungnahme vom 03.02.2025 begründete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass diese keinen einzigen Ermittlungsschritt gesetzt habe. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers habe nicht stattgefunden. Es wäre der belangten Behörde jedenfalls möglich gewesen über den Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Entscheidungsfrist abzusprechen. Es liege keine Überlastung der gesamten belangten Behörde vor, weshalb die lange Dauer von Asylverfahren von Syrern nicht durch eine Überlastung erklärt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seinen syrischen Personalausweis durch ein Erdbeben in der Türkei verloren zu haben und den abgelaufenen syrischen Reisepass nachschicken zu lassen sowie seine Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge keine Dokumente vor. Am 15.11.2025 verstrich die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13.01.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde, somit zwei Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist der belangten Behörde. Anfang Dezember bis jedenfalls 08.12.2024 endete die 24-jährige Herrschaft des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad aufgrund einer groß angelegten Offensive der oppositionellen HTS und verbündeter Milizen. Daraus folgt, dass sämtliche Länderinformationen zur Arabischen Republik Syrien (insbesondere EUAA-Leitfäden, UNHCR-Berichte, Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation), die bisher den Bezugspunkt für asylrelevante Gefährdungssituationen im Zusammenhang mit der bis 08.12.2024 herrschenden Zentralregierung bildeten, als obsolet anzusehen sind. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde seit einem Monat abgelaufen. Die Staatendokumentation der belangten Behörde aktualisiert derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien stehen derzeit keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Verfügung, um fundierte Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger treffen zu können.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Dokumente nachreichen wollte, war dem Protokoll seiner Erstbefragung vom 15.05.2024 zu entnehmen. Die Feststellung, dass die 24-jährige Herrschaft des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist und es damit zu einer Änderung der Gefährdungslage in der Arabischen Republik Syrien gekommen ist, war den Medienberichten zu entnehmen (vgl. https://www.diepresse.com/19155684/umsturz-in-syrien-assad-und-seine-familie-nach-moskau-geflohen; https://orf.at/stories/3378357/).Die Feststellung, dass die 24-jährige Herrschaft des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist und es damit zu einer Änderung der Gefährdungslage in der Arabischen Republik Syrien gekommen ist, war den Medienberichten zu entnehmen vergleiche https://www.diepresse.com/19155684/umsturz-in-syrien-assad-und-seine-familie-nach-moskau-geflohen; https://orf.at/stories/3378357/).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet auszugweise wie folgt: „Entscheidungspflicht § 73.Paragraph 73,

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. […]“ Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet auszugweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nachholung des Bescheides § 16.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes lauten auszugweise wie folgt: „Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3)Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
  1. a)alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
  2. b)die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; […] Artikel 8 Interner Schutz
(1)Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes
  1. a)keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder
  2. b)Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden

Artikel 7hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2)Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes

Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers

Artikel 4

. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden.“ Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 10 Anforderungen an die Prüfung von Anträgen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge auf internationalen Schutz nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.
(2)Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
  1. a)die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;
  2. b)genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen, eingeholt werden, die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und diese Informationen den für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;
  3. c)die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Standards im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen;
  4. d)die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist,
(4)Die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
(4)Die in Kapitel römisch fünf genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
(5)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen fest.“ Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) lautet auszugweise wie folgt: § 5 BFA-GParagraph 5, BFA-G „Staatendokumentation § 5Paragraph 5
(1)Das Bundesamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamtrelevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
(2)Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
  1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
  2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
  3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist.
  4. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des Paragraph 19, BFA-VG ist. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen. […]“

§ 3Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.

  1. Zur maßgeblichen Rechtsprechung: 3.3.
  2. Eine Säumnisbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde (Götzl, § 8 Rz 5). Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (bspw durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.2.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs 2 AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern »objektiv« zu verstehen, als ein solches »Verschulden« dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Im Übrigen ist die Frage der Zuordnung des überwiegenden Verschuldens zwar eine einzelfallbezogene Beurteilung (Leeb, § 8 Rz 42 und VwGH 10.11.2016, Ro2016/20/0004), sie kann aber unter Umständen dennoch im Rahmen einer Revision bekämpfbar sein (VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133).3.3.
  3. Eine Säumnisbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde (Götzl, Paragraph 8, Rz 5). Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (bspw durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.2.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern »objektiv« zu verstehen, als ein solches »Verschulden« dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Im Übrigen ist die Frage der Zuordnung des überwiegenden Verschuldens zwar eine einzelfallbezogene Beurteilung (Leeb, Paragraph 8, Rz 42 und VwGH 10.11.2016, Ro2016/20/0004), sie kann aber unter Umständen dennoch im Rahmen einer Revision bekämpfbar sein (VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133). 3.3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Ausgehend davon ist es für das Asylverfahren charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers zugetragen haben bzw. im Falle von dessen Rückkehr dorthin zutragen würden. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Überdies erlegt § 18 AsylG 2005 den Asylbehörden die Verpflichtung auf, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082). Diese Ermittlungspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht freisteht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (vgl. etwa VwGH vom 10.06.1987, 86/01/0277, vom 30.09.1987, 87/01/0165, vom 24.01.1990, 89/01/0446, und vom 27.01.2000, 99/20/0488). 3.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Ausgehend davon ist es für das Asylverfahren charakteristisch, dass in ihm regelmäßig Sachverhalte beurteilt werden müssen, die sich im Ausland, nämlich im Herkunftsstaat des Asylwerbers zugetragen haben bzw. im Falle von dessen Rückkehr dorthin zutragen würden. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Überdies erlegt Paragraph 18, AsylG 2005 den Asylbehörden die Verpflichtung auf, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082). Diese Ermittlungspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht freisteht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10.06.1987, 86/01/0277, vom 30.09.1987, 87/01/0165, vom 24.01.1990, 89/01/0446, und vom 27.01.2000, 99/20/0488). 3.3.

  1. Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Aufgrund dieser eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten hat sich im Asylverfahren auch die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden ("Vertrauensanwälte") oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH vom
  2. Jänner 2000, 99/20/0488, vom
  3. Mai 2001, 2000/20/0470, vom
  4. März 2002, 2000/01/0207, vom
  5. Oktober 2002, 2002/20/0304, vom
  6. März 2003, 2001/20/0068, vom
  7. April 2003, 2002/01/0438, vom
  8. Mai 2003, 99/20/0578, vom
  9. Oktober 2006, 2003/20/0021, und vom
  10. April 2011, 2011/01/0129).3.3.
  11. Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des Paragraph 18, AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Aufgrund dieser eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten hat sich im Asylverfahren auch die Praxis etabliert, Erkundigungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers über private Personen vorzunehmen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden ("Vertrauensanwälte") oder der ermittelnden Asylbehörde bzw. des BVwG genießen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es sich bei den von diesen Privatpersonen abgegebenen Stellungnahmen und Berichten um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung sei aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf sei in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH vom
  12. Jänner 2000, 99/20/0488, vom
  13. Mai 2001, 2000/20/0470, vom
  14. März 2002, 2000/01/0207, vom
  15. Oktober 2002, 2002/20/0304, vom
  16. März 2003, 2001/20/0068, vom
  17. April 2003, 2002/01/0438, vom
  18. Mai 2003, 99/20/0578, vom
  19. Oktober 2006, 2003/20/0021, und vom
  20. April 2011, 2011/01/0129). 3.3.
  21. § 5 Abs. 3 BFA-G berechtigt (unter anderem) das BVwG überdies, sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen, die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen ist. Diese Berechtigung umfasst die Möglichkeit, die Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Sammlung von "Informationen zu einer bestimmten Frage" kann nur im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und 2 BFA-G gelesen werden, wonach die Aufgabe der Staatendokumentation darin gelegen ist, für das Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form (laut den Gesetzesmaterialien "einzelfallunabhängig"; vgl. RV 1803 BlgNR
  22. GP, 6) zu dokumentieren. Die Staatendokumentation soll daher nach ihrem gesetzlichen Auftrag nicht Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen. Ihre Aufgabe ist es daher im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 BFA-G; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0454; VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197).3.3.
  23. Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G berechtigt (unter anderem) das BVwG überdies, sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen, die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen ist. Diese Berechtigung umfasst die Möglichkeit, die Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Sammlung von "Informationen zu einer bestimmten Frage" kann nur im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins und 2 BFA-G gelesen werden, wonach die Aufgabe der Staatendokumentation darin gelegen ist, für das Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form (laut den Gesetzesmaterialien "einzelfallunabhängig"; vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  24. GP, 6) zu dokumentieren. Die Staatendokumentation soll daher nach ihrem gesetzlichen Auftrag nicht Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen. Ihre Aufgabe ist es daher im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-G; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0454; VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197). 3.3.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 5Abs.

3 BFA-G 2014 berechtigt (und im Sinne seiner meritorischen Entscheidungspflicht auch verpflichtet), sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen (VwGH 01.04.2022, Ro 2022/18/0001). 3.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G 2014 berechtigt (und im Sinne seiner meritorischen Entscheidungspflicht auch verpflichtet), sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen (VwGH 01.04.2022, Ro 2022/18/0001). 3.3.

  1. Die Mitgliedstaaten müssen nach der RL (EU) 2013/32 /EU (Verfahrensrichtlinie) jeden Antrag einzeln und objektiv prüfen und darüber auch nach diesen Gesichtspunkten entscheiden (Art 10 Abs 3 lit a). Zusätzlich schreibt die Verfahrensrichtlinie auch vor, dass "genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen" einzuholen sind (Art 10 Abs 3 lit b). Zum anderen verpflichtet auch die RL (EU) 2011/95 /EU (Statusrichtlinie) dazu, "alle" mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen zu berücksichtigen (Art 4 Abs 3 lit a). Die Statusrichtlinie ordnet weiters an, dass Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung auf internen Schutz die allgemeinen Gegebenheiten berücksichtigen und dafür "genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen" heranziehen müssen (Art 8 Abs 2) (Siehe dazu auch VwGH
  2. 2019, Ra 2018/01/0457 mwN).3.3.
  3. Die Mitgliedstaaten müssen nach der RL (EU) 2013/32 /EU (Verfahrensrichtlinie) jeden Antrag einzeln und objektiv prüfen und darüber auch nach diesen Gesichtspunkten entscheiden (Artikel 10, Absatz 3, Litera a,). Zusätzlich schreibt die Verfahrensrichtlinie auch vor, dass "genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen" einzuholen sind (Artikel 10, Absatz 3, Litera b,). Zum anderen verpflichtet auch die RL (EU) 2011/95 /EU (Statusrichtlinie) dazu, "alle" mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen zu berücksichtigen (Artikel 4, Absatz 3, Litera a,). Die Statusrichtlinie ordnet weiters an, dass Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung auf internen Schutz die allgemeinen Gegebenheiten berücksichtigen und dafür "genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen" heranziehen müssen (Artikel 8, Absatz 2,) (Siehe dazu auch VwGH
  4. 2019, Ra 2018/01/0457 mwN). 3.3.
  5. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes haben die nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden für das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist. Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden (EuGH 07.11.2013, in den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12 Rn 58, 60; VwGH
  6. 2016, Ra 2015/18/0295). 3.3.
  7. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes haben die nationalen Behörden im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden für das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist. Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Artikel 2, Buchst. c in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie verfolgt zu werden (EuGH 07.11.2013, in den verbundenen Rechtssachen C‑199/12 bis C‑201/12 Rn 58, 60; VwGH
  8. 2016, Ra 2015/18/0295).

Art. 10Abs.

3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwecks angemessener Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen einzuholen, die Aufschluss über die allgemeine Lage insbesondere in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geben. Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie an, dass unter anderem bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457).

Artikel 10

, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwecks angemessener Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen einzuholen, die Aufschluss über die allgemeine Lage insbesondere in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geben. Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Artikel 8, Absatz 2, dieser Richtlinie an, dass unter anderem bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). 3.4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Es ist unstrittig, dass es zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Lage in Syrien und der damit verbundenen asylrelevanten Gefährdungssituation zur Verfügung stehen. Seit dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024 hat sich die Gefährdungslage in Syrien maßgeblich geändert. Das aktuell verfügbare Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS ist vom 27.03.2024, Version 11 und spiegelt somit nicht die aktuelle Lage Syriens wieder. Der Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU normiert zudem eine Pflicht des Antragstellers, so schnell wie möglich zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz die erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Zu den genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten. Daraus wird eine gewisse Mitwirkungspflicht des Antragstellers abgeleitet. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, Reisedokumente und Dokumente zur Bestätigung seiner Identität nachzureichen. Der Beschwerdeführer unterließ es in weiterer Folge diese Dokumente vorzulegen, weshalb dies auch dazu beitrug, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der von ihr im Normalfall in Anspruch genommenen Entscheidungsfrist eine Entscheidung erließ. Lediglich ein Monat nach dem Verstreichen der Entscheidungsfrist änderte sich die asylrelevante Gefährdungssituation in Syrien. Der belangten Behörde ist es seitdem nicht mehr möglich auf aktuelle Länderinformationen zurückzugreifen.

Art 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU sind die Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind und einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedsstaaten müssen

Art 8Abs.

2 leg.cit dabei genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen einholen. Die Art 10 Abs. 3 lit b der Richtlinie 2013/32/EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen zu berücksichtigen. Eine solche Vorgehensweise ist der belangten Behörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da ihr keine aktuellen Länderinformationen zur Verfügung stehen. Informationen über Herkunftsstaaten sind in Asylverfahren unabdingbar. Ohne sie kann die belangte Behörde nicht beurteilen, ob Asylwerber:innen Verfolgung oder Rechtsverletzungen drohen, die die Gewährung eines Asylstatus oder subsidiären Schutz rechtfertigen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, nicht zurückgegriffen werden. Der Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU normiert zudem eine Pflicht des Antragstellers, so schnell wie möglich zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz die erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Zu den genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten. Daraus wird eine gewisse Mitwirkungspflicht des Antragstellers abgeleitet. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, Reisedokumente und Dokumente zur Bestätigung seiner Identität nachzureichen. Der Beschwerdeführer unterließ es in weiterer Folge diese Dokumente vorzulegen, weshalb dies auch dazu beitrug, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der von ihr im Normalfall in Anspruch genommenen Entscheidungsfrist eine Entscheidung erließ. Lediglich ein Monat nach dem Verstreichen der Entscheidungsfrist änderte sich die asylrelevante Gefährdungssituation in Syrien. Der belangten Behörde ist es seitdem nicht mehr möglich auf aktuelle Länderinformationen zurückzugreifen.

Artikel 4

, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU sind die Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind und einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedsstaaten müssen

Artikel 8

, Absatz 2, leg.cit dabei genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen einholen. Die Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen zu berücksichtigen. Eine solche Vorgehensweise ist der belangten Behörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da ihr keine aktuellen Länderinformationen zur Verfügung stehen. Informationen über Herkunftsstaaten sind in Asylverfahren unabdingbar. Ohne sie kann die belangte Behörde nicht beurteilen, ob Asylwerber:innen Verfolgung oder Rechtsverletzungen drohen, die die Gewährung eines Asylstatus oder subsidiären Schutz rechtfertigen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, nicht zurückgegriffen werden. Eines der Hauptprobleme des asylrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, dass sich der relevante Sachverhalt regelmäßig im Ausland zugetragen hat. Die gesetzlichen Tatbestände knüpfen an diesen Auslandsbezug an: § 3 AsylG 2005 normiert, dass Fremden der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung droht; § 8 AsylG 2005 über den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten knüpft an Verletzungen der Art 2 und 3 EMRK oder an ernsthafte Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes im Herkunftsstaat an. Auch die Frage, ob Asylwerber:innen eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden, ist für das Gebiet des Herkunftsstaates zu beantworten. Diese rechtlichen Beurteilungen setzen voraus, dass die Behörde die entscheidungswesentliche Lage im Herkunftsstaat ermittelt und dazu Feststellungen trifft. Es ist daher unabdingbar, dass die Behörde Kenntnis über die Situation im Herkunftsstaat hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 5 BFA-G, K 2; Hössl-Neumann in Filzwieser 131). Das Problem daran ist, dass es faktisch und rechtlich schwer möglich ist, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Faktisch wäre es unmöglich oder zumindest völlig ineffizient, für jede Entscheidung in den Herkunftsstaat zu reisen, um dort etwa einen Augenschein (§ 54 AVG) vorzunehmen; rechtlich ist das nicht möglich, weil Staaten in fremdem Hoheitsgebiet ohne Genehmigung keine Amtshandlungen setzen dürfen (VwGH
  1. 2015, Ra 2015/18/0100). Die Behörden dürften aber in aller Regel auch keine solche Genehmigung des Herkunftsstaats einholen, wenn Asylwerber:innen vorbringen, von diesem verfolgt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält nämlich Anfragen an den potenziellen Verfolgerstaat für unzulässig, um Asylwerber:innen nicht zu gefährden (VwGH
  2. 2017, Ra 2016/18/0197). Eines der Hauptprobleme des asylrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, dass sich der relevante Sachverhalt regelmäßig im Ausland zugetragen hat. Die gesetzlichen Tatbestände knüpfen an diesen Auslandsbezug an: Paragraph 3, AsylG 2005 normiert, dass Fremden der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung droht; Paragraph 8, AsylG 2005 über den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten knüpft an Verletzungen der Artikel 2 und 3 EMRK oder an ernsthafte Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes im Herkunftsstaat an. Auch die Frage, ob Asylwerber:innen eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden, ist für das Gebiet des Herkunftsstaates zu beantworten. Diese rechtlichen Beurteilungen setzen voraus, dass die Behörde die entscheidungswesentliche Lage im Herkunftsstaat ermittelt und dazu Feststellungen trifft. Es ist daher unabdingbar, dass die Behörde Kenntnis über die Situation im Herkunftsstaat hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 5, BFA-G, K 2; Hössl-Neumann in Filzwieser 131). Das Problem daran ist, dass es faktisch und rechtlich schwer möglich ist, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Faktisch wäre es unmöglich oder zumindest völlig ineffizient, für jede Entscheidung in den Herkunftsstaat zu reisen, um dort etwa einen Augenschein (Paragraph 54, AVG) vorzunehmen; rechtlich ist das nicht möglich, weil Staaten in fremdem Hoheitsgebiet ohne Genehmigung keine Amtshandlungen setzen dürfen (VwGH
  1. 2015, Ra 2015/18/0100). Die Behörden dürften aber in aller Regel auch keine solche Genehmigung des Herkunftsstaats einholen, wenn Asylwerber:innen vorbringen, von diesem verfolgt zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält nämlich Anfragen an den potenziellen Verfolgerstaat für unzulässig, um Asylwerber:innen nicht zu gefährden (VwGH
  2. 2017, Ra 2016/18/0197). Fallkonkret bedeutet dies: In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Die belangte Behörde ist in der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei Anträgen auf internationalen Schutz auf die Staatendokumentation angewiesen. Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen und für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden sowie für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist. Die Staatendokumentation soll im Asyl- und Fremdenverfahren aktuelle und auf objektiven Quellen basierende Länderinformationen sammeln und wissenschaftlich aufbereiten. Sie bietet allgemeine Länderinformationen, unter anderem betreffend die politische, wirtschaftliche und menschenrechtliche Lage, jedoch steht sie auch für spezifische Länderanfragen, die auch vom BVwG, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und dem Bundesminister für Justiz im Wege der Amtshilfe gestellt werden können, zur Verfügung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 5 BFA-G (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Der belangten Behörde wäre es nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich selbst Recherchen einzelfallbezogen im Herkunftsstaat durchzuführen. Mangels Rückgriff auf aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation wäre die belangte Behörde zu umfangreichen (wissenschaftlichen) Recherchen verpflichtet, ohne dafür mit ausreichend (zeitlichen und finanziellen) Kapazitäten ausgestattet zu sein. Das Asylsystem wäre ohne Produkte wie jene der Staatendokumentation nicht bestandsfähig, weil Verfahren – die ohnehin schon lange dauern – nicht nur unangemessene, sondern überhaupt nicht mehr absehbare Zeiträume beanspruchen würden. Teils wäre es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, ihren Ermittlungspflichten nachzukommen (Binder, Die Staatendokumentation – objektiv, unparteiisch und wissenschaftlich?, migraLex 2022, 66). Die belangte Behörde ist in der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei Anträgen auf internationalen Schutz auf die Staatendokumentation angewiesen. Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen und für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden sowie für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des Paragraph 19, BFA-VG ist. Die Staatendokumentation soll im Asyl- und Fremdenverfahren aktuelle und auf objektiven Quellen basierende Länderinformationen sammeln und wissenschaftlich aufbereiten. Sie bietet allgemeine Länderinformationen, unter anderem betreffend die politische, wirtschaftliche und menschenrechtliche Lage, jedoch steht sie auch für spezifische Länderanfragen, die auch vom BVwG, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und dem Bundesminister für Justiz im Wege der Amtshilfe gestellt werden können, zur Verfügung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 5, BFA-G (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Der belangten Behörde wäre es nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich selbst Recherchen einzelfallbezogen im Herkunftsstaat durchzuführen. Mangels Rückgriff auf aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation wäre die belangte Behörde zu umfangreichen (wissenschaftlichen) Recherchen verpflichtet, ohne dafür mit ausreichend (zeitlichen und finanziellen) Kapazitäten ausgestattet zu sein. Das Asylsystem wäre ohne Produkte wie jene der Staatendokumentation nicht bestandsfähig, weil Verfahren – die ohnehin schon lange dauern – nicht nur unangemessene, sondern überhaupt nicht mehr absehbare Zeiträume beanspruchen würden. Teils wäre es der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, ihren Ermittlungspflichten nachzukommen (Binder, Die Staatendokumentation – objektiv, unparteiisch und wissenschaftlich?, migraLex 2022, 66). Wenn nun der Beschwerdeführer einwendet, dass auch zumutbare Ermittlungsschritte nicht gesetzt wurden und insbesondere eine Einvernahme vor dem BFA nicht stattgefunden hat, ist ihm zu entgegen, dass selbst wenn man annähme, dass diese durchgeführt worden wäre, die Säumnis und die aktuell vorliegende Unmöglichkeit Entscheidungen zu treffen nicht auf diesen Umstand (alleine) zurückgeführt werden kann. Conditio sine qua non ist wie schon zuvor ausgeführt, dass die belangte Behörde durch die Judikatur und das Unionsrecht daran gebunden ist, ihren Entscheidungen aktuelle Länderinformationen zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass zum Zeitpunkt des Umsturzes und der politischen Lageänderung die, die Länderinformationen in der Version 11 zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers obsolet gemacht haben, die Entscheidungsfrist bereits (kurz) abgelaufen war. Ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde ist dennoch nicht anzunehmen, weil – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – die große Anzahl an Verfahren eine unmittelbare Erledigung jedes einzelnen Antrags sehr schwierig macht. Auf den konkreten Fall bezogen – muss daher im Einklang mit der VwGH Judikatur Ra 2016/21/0252 vom 20.10.2016 – geprüft werden, ob einer Entscheidung innerhalb des bei Einbringung der Säumnisbeschwerde 7-monatigen Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren (vgl. E
  3. März 2016, Ra 2015/10/0063). Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, da die Säumnis in einem zeitlich überwiegenden Ausmaß auf das Fehlen von Länderinformationen zurückzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass zum Zeitpunkt des Umsturzes und der politischen Lageänderung die, die Länderinformationen in der Version 11 zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers obsolet gemacht haben, die Entscheidungsfrist bereits (kurz) abgelaufen war. Ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde ist dennoch nicht anzunehmen, weil – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – die große Anzahl an Verfahren eine unmittelbare Erledigung jedes einzelnen Antrags sehr schwierig macht. Auf den konkreten Fall bezogen – muss daher im Einklang mit der VwGH Judikatur Ra 2016/21/0252 vom 20.10.2016 – geprüft werden, ob einer Entscheidung innerhalb des bei Einbringung der Säumnisbeschwerde 7-monatigen Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren vergleiche E
  4. März 2016, Ra 2015/10/0063). Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, da die Säumnis in einem zeitlich überwiegenden Ausmaß auf das Fehlen von Länderinformationen zurückzuführen ist. Die Beschwerde war

§ 8Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen, weil die Verzögerung mangels vorhandener Länderberichte nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war.Die Beschwerde war

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abzuweisen, weil die Verzögerung mangels vorhandener Länderberichte nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Es ist unstrittig, dass die belangte Behörde nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung erließ. Der Beschwerdeführer begründete in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 03.02.2025, weshalb er von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde ausgehe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Vorlage der Säumnisbeschwerde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen sachverhaltsbezogenen Annahmen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit sämtliches für den Verfahrensausgang relevante Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0376; VwGH 06.06.2023, Ra 2023/20/0166). Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.Es ist unstrittig, dass die belangte Behörde nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung erließ. Der Beschwerdeführer begründete in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 03.02.2025, weshalb er von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde ausgehe. Dem Beschwerdeführer wurde nach Vorlage der Säumnisbeschwerde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen sachverhaltsbezogenen Annahmen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit sämtliches für den Verfahrensausgang relevante Vorbringen zu erstatten vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0376; VwGH 06.06.2023, Ra 2023/20/0166). Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Unmöglichkeit der Entscheidung einzelfallbezogen auf den kurzen Ablauf der Entscheidungsfrist und das Fehlen von Länderinformationen gründet und daher keine Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war zu entnehmen, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr vor Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen zu verwenden sind. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W298.2305773.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.