Obsah (11)
Art. 133Art. 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 55§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW298 2310614-1 Spruch, W298 2310614-1/4Z beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller erhob am 09.04.2025 Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Datenschutzbehörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei und, dass kein Grund für die Abweisung der Beschwerde vorliege.
- Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W298 am 09.04.2025 zugewiesen.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Formulars Verfahrenshilfe in vollem Umfang und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwalts. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Antragsteller heißt XXXX und ist (Mit)eigentümer einer nicht näher bezeichneten Liegenschaft und nach eigenen Angaben Bezieher einer Invaliditätspension sowie von Ausgleichszulagen. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller unterhaltspflichtig für seine 1997 geborene Tochter. 1.
- Der Antragsteller heißt römisch 40 und ist (Mit)eigentümer einer nicht näher bezeichneten Liegenschaft und nach eigenen Angaben Bezieher einer Invaliditätspension sowie von Ausgleichszulagen. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller unterhaltspflichtig für seine 1997 geborene Tochter. 1.
- Der Antragsteller ersucht um Verfahrenshilfe zur Bekämpfung eines Bescheides der Datenschutzbehörde mit dem sie eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
Art. 15
DSGVO gegen einen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär in der Verlassenschaftssache seines verstorbenen Bruders abgewiesen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gründet sich im Wesentlichen darauf, dass ihm eine Akteneinsicht behauptetermaßen zu Unrecht nicht erteilt worden sei.1.2. Der Antragsteller ersucht um Verfahrenshilfe zur Bekämpfung eines Bescheides der Datenschutzbehörde mit dem sie eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft
Artikel 15
, DSGVO gegen einen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär in der Verlassenschaftssache seines verstorbenen Bruders abgewiesen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gründet sich im Wesentlichen darauf, dass ihm eine Akteneinsicht behauptetermaßen zu Unrecht nicht erteilt worden sei. 1.
- Dem Antrag auf Verfahrenshilfe waren keine Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens angeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe ist in der Zuständigkeit als Einzelrichter zu fällen. 3.2. Rechtslage Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. 3.
- Zu Spruchteil A): Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags: 3.3.1 § 8a Abs 1 S 1 VwGVG bindet die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen: Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen,3.3.1 Paragraph 8 a, Absatz eins, S 1 VwGVG bindet die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen: Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen,
- soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät),
- soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät),
- die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit) und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (anders als nach § 40 VwGVG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung also zu berücksichtigen).
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (anders als nach Paragraph 40, VwGVG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung also zu berücksichtigen). Soweit in § 8a VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen (und die Wirkungen, dazu Rz 9) der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen (§ 8a Abs 2 S 1 VwGVG).Soweit in Paragraph 8 a, VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen (und die Wirkungen, dazu Rz 9) der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen (Paragraph 8 a, Absatz 2, S 1 VwGVG). 3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Aussichtslos ist eine Verfahrensführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (s Fucik in Rechberger [Hrsg], ZPO4 [2014] § 63 ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg], Zivilprozessgesetze II/13 [2015] § 63 ZPO Rz 20 ff). Als aussichtslos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre (s VwGH
- 2014, Ra 2014/02/0056 [Fristversäumnis];
- 2016, Ra 2016/11/0021 [unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Antrag]; VfGH
- 2016, G 110/2016 ua [unzulässiges Rechtsmittel];
- 2016, A 6/2016 [Unzuständigkeit des VfGH]). Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es nicht notwendigerweise an (vgl VwGH
- 2021, Ra 2021/22/0197).Aussichtslos ist eine Verfahrensführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (s Fucik in Rechberger [Hrsg], ZPO4 [2014] Paragraph 63, ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg], Zivilprozessgesetze II/13 [2015] Paragraph 63, ZPO Rz 20 ff). Als aussichtslos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre (s VwGH
- 2014, Ra 2014/02/0056 [Fristversäumnis];
- 2016, Ra 2016/11/0021 [unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Antrag]; VfGH
- 2016, G 110 aus 2016, ua [unzulässiges Rechtsmittel];
- 2016, A 6 aus 2016, [Unzuständigkeit des VfGH]). Auf die Mutwilligkeit und das subjektive Wissen bzw die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels kommt es nicht notwendigerweise an vergleiche VwGH
- 2021, Ra 2021/22/0197). Die Verfolgung der Rechtssache ist schon aus dem Grunde als aussichtslos zu betrachten, da für die datenschutzrechtliche Kontrolle von justizieller Tätigkeit, die auch in gerichtskommissarischen Betrauung eines öffentlichen Notars liegt, die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 55Abs.
1 DSGVO unzuständig ist.Die Verfolgung der Rechtssache ist schon aus dem Grunde als aussichtslos zu betrachten, da für die datenschutzrechtliche Kontrolle von justizieller Tätigkeit, die auch in gerichtskommissarischen Betrauung eines öffentlichen Notars liegt, die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 55, Absatz eins, DSGVO unzuständig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2310614.1.00