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{'item': 'W604 2270612-2'}

Obsah (8)§§ 28Art. 133§ 68§ 31§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2025 GeschäftszahlW604 2270612-2 Spruch, W604 2270612-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach rechtskräftiger Beendigung des erstmalig abgeführten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024 brachte der Beschwerdeführer am 24.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. An diesem Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend im Wesentlichen auf das Fortbestehen seiner bisherigen Fluchtgründe berief.
  2. Aus Anlass des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 19.09.2024 die niederschriftliche Einvernahme des fortan rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen aufrecht, ergänzte sein Bestreben hinsichtlich des Nachzuges seiner Familienmitglieder und verwies auf die Aussagekraft im vorangegangenen Verfahren vorgelegter Beweismittel, eine nach urkundentechnisch bescheinigter Totalfälschung besagter Beweismittel erhobene Anklage sei eingestellt worden.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG zurück. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.

  1. Gegen den zurückweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 28.10.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit.1.
  4. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. 1.
  5. Am 24.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die vom Beschwerdeführer gegen den zurückweisenden Bescheid vom XXXX .2024 mit Einlangen am 28.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.10.2024, eingelangt am 31.10.2024, vorgelegt.1.
  6. Am 24.04.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die vom Beschwerdeführer gegen den zurückweisenden Bescheid vom römisch 40 .2024 mit Einlangen am 28.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 29.10.2024, eingelangt am 31.10.2024, vorgelegt. 1.
  7. Mit Anbringen vom 14.04.2025 hat der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde erklärt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist ebenso wie die verfahrensspezifischen Vorgänge unzweifelhaft aktenkundig dokumentiert, die schriftliche Erklärung der Beschwerdezurückziehung ist in inhaltlicher Hinsicht unmissverständlich (vgl. OZ 08).Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist ebenso wie die verfahrensspezifischen Vorgänge unzweifelhaft aktenkundig dokumentiert, die schriftliche Erklärung der Beschwerdezurückziehung ist in inhaltlicher Hinsicht unmissverständlich vergleiche OZ 08).
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; u.a. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu Paragraph 28, VwGVG RZ. 22, 30; u.a. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008). Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist.Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 betreffend die Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2270612.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.