Obsah (13)
Art. 133§ 28a§ 28§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlG306 2305039-1 Spruch, G306 2305039-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden JA) aufgenommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2024 wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden JA) aufgenommen.
- Mit Schreiben vom 26.04.2024, vom BF übernommen am 03.05.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides, binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.
- Der BF erstattete hierauf keine Stellungnahme.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28Abs.
1
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 16.09.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 16.09.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schreiben vom 07.10.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 07.10.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde – unter Hinweis auf die bulgarisch-nordmazedonische Doppelstaatsangehörigkeit und Vorlage des bulgarischen Reisepasses des BF und seiner Eltern – beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
- Aufgrund der vorgebrachten Unionsbürgerschaft richtete das BFA unter anderem eine Anfrage an die Botschaft der Republik Bulgarien in Österreich. Diese teilte am 05.11.2024 mit, dass der BF bulgarischer und nordmazedonischer Staatsangehöriger sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.12.2024 vorgelegt, wo sie am 30.12.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien sowie von Nordmazedonien und somit EWR-Bürger. Er weist im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen auf.Er weist im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in der JA seit dem römisch 40 .2024 – keine Wohnsitzmeldungen auf. Ein Sozialversicherungsdatenauszug mit den Identitätsdaten des BF blieb ergebnislos. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28Abs.
1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF – unter Annahme einer alleinigen nordmazedonischen Staatsangehörigkeit – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF – unter Annahme einer alleinigen nordmazedonischen Staatsangehörigkeit – eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Identität und Staatsangehörigkeiten des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien des nordmazedonischen (AS 11) sowie des bulgarischen (AS 126) Reisepasses des BF. Überdies wurde der BF durch die bulgarische Botschaft in Österreich als bulgarisch-nordmazedonischer Staatsangehöriger identifiziert (AS 136). Die Wohnsitzmeldungen und die derzeitige Inhaftierung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen XXXX (AS 16ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 16ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde 3.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.3.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […] Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt auszugsweise wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […] 3.3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise wie folgt: 3.3. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […]Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […] Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […]Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […] 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass der BF bulgarisch-nordmazedonischer Doppelstaatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass der BF bulgarisch-nordmazedonischer Doppelstaatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist. Der persönliche Anwendungsbereich des
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet, zumal der BF aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG zu qualifizieren ist. Vielmehr unterfällt er als EWR-Bürger dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“).Der persönliche Anwendungsbereich des
- Abschnittes des
- Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet, zumal der BF aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit nicht als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG zu qualifizieren ist. Vielmehr unterfällt er als EWR-Bürger dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“). Das BFA hat im gegenständlichen Fall gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG (sowie ein darauf aufbauendes Einreiseverbot
§ 53FPG) erlassen.
Dies ist jedoch
§ 52Abs.
1 1. Satz nur gegen Drittstaatsangehörige zulässig. Aufgrund der EWR-Bürgerschaft des BF ist der Anwendungsbereich des § 52 FPG nicht eröffnet und erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung – samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten – als unrechtmäßig.Das BFA hat im gegenständlichen Fall gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG (sowie ein darauf aufbauendes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG) erlassen. Dies ist jedoch
Paragraph 52, Absatz eins,
- Satz nur gegen Drittstaatsangehörige zulässig. Aufgrund der EWR-Bürgerschaft des BF ist der Anwendungsbereich des Paragraph 52, FPG nicht eröffnet und erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung – samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten – als unrechtmäßig. Gegen den BF als EWR-Bürger könnte nur nach den §§ 66ff FPG vorgegangen werden. Demzufolge kam im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Die erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.Gegen den BF als EWR-Bürger könnte nur nach den Paragraphen 66 f, f, FPG vorgegangen werden. Demzufolge kam im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Die erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig. Eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, nicht in Betracht, sind sie demnach nicht „austauschbar“ (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Eine Transformation einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in ein Aufenthaltsverbot (oder auch eine Ausweisung) kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, nicht in Betracht, sind sie demnach nicht „austauschbar“ vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Im Ergebnis erfolgte daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht zu Recht. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ebenso als rechtswidrig. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde – bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2305039.1.00