5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.02.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.02.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass einem funktionierenden Fremdenwesen ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Davon abhängig seien das wirtschaftliche Wohl des Staates sowie der soziale Frieden. Es müsse angenommen werden, dass ohne Setzung dieser Maßnahme das Risiko der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe. Diese zu erwartende bzw. zu befürchtende wesentliche Erschwernis oder sogar Verhinderung von dringend notwendigem Verwaltungshandeln führe dazu, dass nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF feststehe, dass das Gesamtwohl die sofortige Umsetzung dieses Bescheides erfordere. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Es sei davon auszugehen, dass einem funktionierenden Fremdenwesen ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Davon abhängig seien das wirtschaftliche Wohl des Staates sowie der soziale Frieden. Es müsse angenommen werden, dass ohne Setzung dieser Maßnahme das Risiko der Vereitelung oder Verzögerung der von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte bestehe. Diese zu erwartende bzw. zu befürchtende wesentliche Erschwernis oder sogar Verhinderung von dringend notwendigem Verwaltungshandeln führe dazu, dass nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF feststehe, dass das Gesamtwohl die sofortige Umsetzung dieses Bescheides erfordere. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das BFA, beantragte. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 19.03.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 10.04.2025). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 01.04.2016 – 03.06.2016 Hauptwohnsitz 25.06.2018 – 29.08.2019 Hauptwohnsitz 29.08.2019 – 26.05.2021 Hauptwohnsitz 02.02.2022 – 03.01.2023 Hauptwohnsitz XXXX 2022 – XXXX .2022 Nebenwohnsitz JA XXXX 2022 – römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz JA XXXX .2023 – XXXX 09.2023 Hauptwohnsitz JA XXXX .2023 – römisch 40 09.2023 Hauptwohnsitz JA XXXX .2023 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA XXXX .2023 – römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz JA 09.02.2024 – 13.06.2024 Hauptwohnsitz 24.06.2024 – laufend Hauptwohnsitz XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz JA 1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet: 17.08.2021 – 01.10.2021 Arbeiter 01.02.2022 – 31.05.2022 Arbeiter 03.06.2022 – 09.06.2022 Arbeiter 05.07.2022 – 26.07.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter 22.11.2022 – 30.11.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter 26.02.2024 – 04.04.2024 Arbeitslosengeldbezug 11.04.2024 – 06.06.2024 Arbeiter 05.07.2024 – 06.07.2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter 15.08.2024 – 18.09.2024 Arbeitslosengeldbezug 1.3. Der BF wurde in Rumänien geboren. Er hält sich seit seinem 12. Lebensjahr im Bundesgebiet auf. Am 23.10.2018 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Die Mutter und Schwester sowie weitere Angehörige des BF sind in Österreich wohnhaft. 1.4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
GB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
GB unter Vorbehalt der Strafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB und des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Vorbehalt der Strafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen diverser Körperverletzungen, sexueller Belästigung, Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Diebstahls und Nötigung
GB, § 218 Abs. 1a StGB, §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, § 125 StGB, § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 83 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen diverser Körperverletzungen, sexueller Belästigung, Sachbeschädigung, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Diebstahls und Nötigung
Paragraph 84, Absatz 3, StGB, Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen diverser Körperverletzungen, Raubes, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahls und unbefugten Gebrauchs fremder Fahrzeuge
GB, §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 2 StGB, § 136 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen diverser Körperverletzungen, Raubes, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Einbruchsdiebstahls und unbefugten Gebrauchs fremder Fahrzeuge
Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Paragraph 136, Absatz eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen diverser (schwerer, gewerbsmäßiger) Diebstähle, unbefugtem Gebrauchs fremder Fahrzeuge, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauchs, Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung
GB, §§ 136 Abs. 1 und 2 StGB, § 241e StGB, § 241e Abs. 1 StGB, § 269 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 241 e, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins,
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet sechs strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem XXXX . Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Er hat hier die Schule besucht und war erwerbstätig. Der BF wurde erst vor kurzem volljährig. Die Mutter und die Schwester sowie weitere Verwandte des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet sechs strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem römisch 40 . Lebensjahr im Bundesgebiet befindet. Er hat hier die Schule besucht und war erwerbstätig. Der BF wurde erst vor kurzem volljährig. Die Mutter und die Schwester sowie weitere Verwandte des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde war daher
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2310772.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.