RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlG315 2283066-3 Spruch, G315 2283066-3/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
iVm. § 17 VwGVG unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet und diese zugleich aufgefordert, über die Verfahrensergebnisse diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu berichten.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6,
in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet und diese zugleich aufgefordert, über die Verfahrensergebnisse diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu berichten.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2024, G315 2283066-1/8E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Zu dieser Rechtssache erging am 30.08.2024 die Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. E 3347/2024-2, dass gegen den Beschluss vom 06.08.2024 am 30.08.2024 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde. Weitere Mitteilungen ergingen dazu bislang nicht.Zu dieser Rechtssache erging am 30.08.2024 die Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. E 3347/2024-2, dass gegen den Beschluss vom 06.08.2024 am 30.08.2024 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde. Weitere Mitteilungen ergingen dazu bislang nicht.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2024 (tatsächlich mit Amtssignatur unterzeichnet am 10.07.2024) wurde der Antrag des BF vom 14.12.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
- Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2024 (tatsächlich mit Amtssignatur unterzeichnet am 10.07.2024) wurde der Antrag des BF vom 14.12.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vorliege. Dem BF sei der Bescheid inklusive des Informationsblattes zur Rechtsberatung nachweislich ausgefolgt worden. Wenngleich das Informationsblatt im Zuge der Bescheidzustellung nicht automatisch an die BBU-GmbH weitergeleitet worden sei, habe der BF die Möglichkeit gehabt innerhalb der Rechtsmittelfrist über den Sozialen Dienst der Justizanstalt einen Termin mit der BBU-GmbH zu vereinbaren. Der Zweck der Verfahrenshilfe bestehe nicht darin, dass die BBU-GmbH selbstständig Kontakt mit potentiellen Beschwerdeführern aufnimmt, sondern in jenen Fällen tätig wird, in welchen dies gewünscht und beauftragt wird. Der Herzinfarkt und der Krankenhausaufenthalt, welche als Grund für die verspätete Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht wurden, haben sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ereignet. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 11.07.2024 nachweislich zugestellt.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.08.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückzuverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die BBU-GmbH noch am Tag der Bescheidzustellung, über den sozialen Dienst der Justizanstalt, um einen Besuch ersucht habe. Am 16.10.2023 habe der erste Besuch durch die BBU-GmbH stattgefunden, jedoch habe der BF mitgeteilt, dass bereits Beschwerde mit Hilfe des Sozialen Dienstes eingebracht worden sei. Von dem sozialen Dienst habe die Rechtsberatung in der Folge erfahren, dass von Seiten desselben keine Beschwerde, sondern eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht worden sei. Da auch keine Verfahrensanordnung an die BBU-GmbH übermittelt worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass noch kein Bescheid erlassen wurde. Dennoch habe die zuständige Rechtsberaterin am 17.10.2023 die belangte Behörde kontaktiert, um nachzufragen, ob ein Bescheid erlassen wurde. Eine Antwort habe die belangte Behörde erst am 09.11.2023 – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erhalten. Die Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberatung habe die BBU-GmbH ebenfalls erst am 09.11.2023 erhalten. Die für 15.11.2023 erneut geplante Rechtsberatung habe aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des BF wegen eines Herzinfarktes verschoben werden müssen und erst am 05.12.2023 stattgefunden. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der BBU-GmbH ein Fehler unterlaufen sei, der den Grad des minderen Versehens überschreite, sei der BF zum damaligen Zeitpunkt nicht durch diese vertreten gewesen und müsse sich ein allfälliges Fehlverhalten nicht zurechnen lassen. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - E-Mail des sozialen Dienstes der Justizanstalt vom 09.10.2023 - E-Mail der BBU-GmbH vom 17.10.2023 - E-Mail der belangten Behörde vom 09.11.2023
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.08.2024 vorgelegt und langten am 07.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 13.02.2025 wurde der BF über den bisherigen Verfahrensverlauf bzw. die Ergebnisse seiner Verfahren in Kenntnis gesetzt und eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde er aufgefordert, binnen der genannten Frist an ihn formulierte Fragen zu beantworten bzw. eine Stellungnahme zu offenen Fragen abzugeben. Unter anderem sei für das Gericht von Interesse, warum nicht vom BF – der den Bescheid entgegengenommen hat – erfragt werden konnte, dass der Bescheid bereits erlassen wurde und ob bei der Behörde nach dem Auskunftsersuchen vom 17.10.2023 urgiert wurde bzw. weshalb dies nicht geschah. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 26.02.2025 wurde mitgeteilt, dass zum BF trotz mehrmaliger Kontaktversuche kein Kontakt hergestellt werden habe können und wurde bekanntgegeben, dass die Vollmacht zum BF aufgelöst wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen blieben sohin unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.1.
- Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.
- Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 11.04.1980 in Bukarest (Rumänien) geboren. Der BF war zuletzt vom 31.08.2023 bis 10.02.2025 mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet und verfügt aktuell über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet (vgl. ZMR-Auszug vom 26.03.2025). Der BF reiste am 10.02.2025 gemäß § 133a StVG nach Rumänien aus (vgl. IZR-Auszug vom 26.03.2025).Der BF war zuletzt vom 31.08.2023 bis 10.02.2025 mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet und verfügt aktuell über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vergleiche ZMR-Auszug vom 26.03.2025). Der BF reiste am 10.02.2025 gemäß Paragraph 133 a, StVG nach Rumänien aus vergleiche IZR-Auszug vom 26.03.2025). Der BF befand sich vom 12.11.2023 bis 17.11.2023 – aufgrund eines Herzinfarktes (vgl. Beschwerde, AS 383; Antrag auf Wiedereinsetzung, AS 231) – in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus (vgl. E-Mail JA vom 08.07.2024, AS 365).Der BF befand sich vom 12.11.2023 bis 17.11.2023 – aufgrund eines Herzinfarktes vergleiche Beschwerde, AS 383; Antrag auf Wiedereinsetzung, AS 231) – in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus vergleiche E-Mail JA vom 08.07.2024, AS 365).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Hinblick auf die Tätigkeit der BBU-GmbH zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides betreffend Aufenthaltsverbot und der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung, wurden die entsprechenden Beweismittel überdies jeweils in Klammer angeführt. 2.
- Zu den übrigen Feststellungen: Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. So ist etwa ein rumänischer Reisepass und Führerschein sowie eine rumänische ID-Karte des BF in Kopie aktenkundig. Den Feststellungen der belangten Behörde zur Identität des BF wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sonst einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet:3.1.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen,
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72
, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71
entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72,
, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71,
entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (
) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (
) lautet: „§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.„§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:,
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder,
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1
jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,
jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1986, 86/10/0169;
- 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1986, 86/10/0169;
- 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH
- 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH
- 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1991, 91/06/0162;
- 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH
- 1991, 90/16/0148;
- 1995, 94/13/0236;
- 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH
- 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH
- 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH
- 1991, 91/06/0162;
- 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH
- 1991, 90/16/0148;
- 1995, 94/13/0236;
- 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Nach § 71 Abs. 1 Z 1
und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH
- 1990, 90/06/0062;
- 1994, 94/18/0226;
- 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039;
- 2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH
- 1990, 90/15/0134;
- 2008, 2008/11/0099;
- 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH
- 1998, 98/21/0149;
- 2003, 2003/10/0114;
- 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins,
und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH
- 1990, 90/06/0062;
- 1994, 94/18/0226;
- 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039;
- 2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH
- 1990, 90/15/0134;
- 2008, 2008/11/0099;
- 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH
- 1998, 98/21/0149;
- 2003, 2003/10/0114;
- 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). 3.1.
- Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb,
§ 72
Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
- 1997, 97/02/0093;
- 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 15; vgl auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) (vgl. Hengstschläger/Leeb,
§ 72Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht bzw.
das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 15; vergleiche auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 72, Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 26.09.2023, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 06.10.2023 dem sich zum damaligen Zeitpunkt im Stande der Strafhaft befindenden BF am 09.10.2023 persönlich in der Justizanstalt zugestellt.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid vom 26.09.2023, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 06.10.2023 dem sich zum damaligen Zeitpunkt im Stande der Strafhaft befindenden BF am 09.10.2023 persönlich in der Justizanstalt zugestellt. Noch am Tag der Zustellung wurde der BBU-GmbH durch den sozialen Dienst der Justizanstalt mitgeteilt, dass der BF um ein Beratungsgespräch ersuche und fand ein solches tatsächlich am 16.10.2023 statt. Bereits vor dem Hintergrund des stattgefundenen Beratungsgespräches und der dem BF zugestellten Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberatung sind die Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach der BF sprach- und rechtsunkundig sei, er daher den Inhalt des Bescheides nicht verstanden und aufgrund der fehlenden Verfahrensanordnung nicht gewusst habe, dass er sich an die Rechtsberatung wenden kann, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die BBU-GmbH nicht im Sinne § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde, ein Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung dargestellt haben sollte.Bereits vor dem Hintergrund des stattgefundenen Beratungsgespräches und der dem BF zugestellten Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberatung sind die Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach der BF sprach- und rechtsunkundig sei, er daher den Inhalt des Bescheides nicht verstanden und aufgrund der fehlenden Verfahrensanordnung nicht gewusst habe, dass er sich an die Rechtsberatung wenden kann, nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die BBU-GmbH nicht im Sinne Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde, ein Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung dargestellt haben sollte. Aus dem E-Mail der BBU-GmbH vom 17.10.2023 geht hervor, dass der BF gegenüber der Rechtsberaterin angab, dass er einen Bescheid erhalten habe, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dennoch kann dem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass die BBU-GmbH offenkundig davon ausging, dass kein Bescheid erlassen wurde. So wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die BBU-GmbH nach dem Besuch am 16.10.2023 mit dem sozialen Dienst der Justizanstalt in Verbindung gesetzt habe, da der BF angegeben habe, bereits Beschwerde mit dessen Hilfe eingebracht zu haben. Von Seiten des Sozialen Dienstes sei sodann mitgeteilt worden, dass keine Beschwerde, sondern [Anm. bereits zuvor im Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes] eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingebracht worden sei. Da auch keine Verfahrensanordnung an die BBU-GmbH übermittelt worden sei, sei die Rechtsberaterin davon ausgegangen, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei. Da der BF gegenüber der Rechtsberaterin beim Termin am 16.10.2023 angab, einen Bescheid erhalten zu haben, mit welchem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass die BBU-GmbH dann doch davon ausging, dass kein Bescheid erlassen wurde. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass sie hierzu bei der belangten Behörde aufgrund deren ausbleibender Antwort nicht urgierte oder sich den Bescheid einfach vom BF vorlegen ließ. Dieser Umstand konnte durch den BF bzw. seine Rechtsvertretung nicht aufgeklärt werden und blieb die Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren inhaltlich unbeantwortet. Unabhängig von einem möglichwerweise nachlässigen Verhalten der Rechtsberatung ist auch auf das nicht nachvollziehbare Verhalten des BF zu verweisen. Der Bescheid vom 26.09.2023 wurde dem BF nachweislich zugestellt und hätte er diesen der Rechtsberaterin bei dem Termin am 16.10.2023 auch ohne Probleme der Rechtsberaterin vorlegen können. Dies wurde durch den BF offenkundig unterlassen. Warum der Bescheid nicht einfach vorgelegt wurde, wurde vom BF – dieser wirkt im Beschwerdeverfahren nicht mit – nicht aufgeklärt. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei ist die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen. Der vorliegende Akteninhalt bietet keine Hinweise darauf, die erkennen lassen, was der Übergabe des Bescheides an die Rechtsberaterin entgegenstand und so ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich gewesen wäre, der Rechtsberatung den Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist vorzulegen. Das Gericht kann auch sonst keine Hinweise auf unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignisse, welche dies verunmöglicht hätten, erkennen; Beweisanträge wurden im Verfahren ebenfalls nicht mehr gestellt. Was den Krankenhausaufenthalt des BF betrifft, ist auszuführen, dass dieser zwar grundsätzlich dazu geeignet wäre ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darzustellen, gegenständlich ist aber zu beachten, dass sich der BF erst ab dem 12.11.2023 in stationärer Behandlung befand. Da die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 26.09.2023, welcher am 09.10.2023 zugestellt wurde, am 06.11.2023 endete, kann der Krankenhausaufenthalt des BF jedenfalls nicht ursächlich für das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist erkannt werden; auf einen entpsrechenden Vorhalt hat der BF auch nicht mehr geantwortet.Was den Krankenhausaufenthalt des BF betrifft, ist auszuführen, dass dieser zwar grundsätzlich dazu geeignet wäre ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darzustellen, gegenständlich ist aber zu beachten, dass sich der BF erst ab dem 12.11.2023 in stationärer Behandlung befand. Da die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 26.09.2023, welcher am 09.10.2023 zugestellt wurde, am 06.11.2023 endete, kann der Krankenhausaufenthalt des BF jedenfalls nicht ursächlich für das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist erkannt werden; auf einen entpsrechenden Vorhalt hat der BF auch nicht mehr geantwortet. Im gegenständlichen Fall ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft dargelegt worden, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2023 zu Recht abgewiesen hat. Die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft dargelegt worden, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2023 zu Recht abgewiesen hat. Die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Zumal es der BF unterließ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitzuwirken, er selbst für seine Rechtsvertretung nicht mehr greifbar ist und unbekannten Aufenthalts ist, war nicht von der Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auszugehen. Bereits vor diesem Hintergrund konnte die Anberaumung einer solchen unterbleiben. Überdies wurden im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Beschwerde taugliche Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft dargelegt und käme ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (vgl. VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vgl auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO III 2975).Zumal es der BF unterließ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mitzuwirken, er selbst für seine Rechtsvertretung nicht mehr greifbar ist und unbekannten Aufenthalts ist, war nicht von der Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auszugehen. Bereits vor diesem Hintergrund konnte die Anberaumung einer solchen unterbleiben. Überdies wurden im Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der Beschwerde taugliche Wiedereinsetzungsgründe nicht glaubhaft dargelegt und käme ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht vergleiche VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO römisch drei 2975). Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisher zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2283066.3.00