G315 2306071-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlG315 2306071-1 Spruch, G315 2306071-1/8E Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tschechien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF ein unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukomme. Zwar sei er gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn – einer Person mit besonderen Bedürfnissen – im Bundesgebiet gemeldet, doch lebe der BF tatsächlich mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Tschechien. Der BF gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und versuche seit Anbeginn seines Aufenthaltes, eine Anmeldebescheinigung zwecks Lukrierung von Unsterstüzungsleistungen zu erlangen. Eine Integration am Arbeitsmarkt habe in der Vergangenheit nicht stattgefunden und sei auch in Zukunft nicht erwartbar, da der BF etwa im Besitz eines Behindertenpasses sei. Der BF sei mittellos und ein Insolvenzverfahren anhängig. Der BF sei in Tschechien und Deutschland straffällig geworden und sei in Österreich ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetruges anhängig.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF nicht in Tschechien liege, er dort lediglich über eine Zustelladresse verfüge und tatsächlich mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Dieser pendle mit dem Rad zur Schule in Teschechien. Der BF sei erwerbstätig gewesen, jedoch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes vorübergehend arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld. Dem BF komme nach § 51 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrech zu.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des BF nicht in Tschechien liege, er dort lediglich über eine Zustelladresse verfüge und tatsächlich mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Dieser pendle mit dem Rad zur Schule in Teschechien. Der BF sei erwerbstätig gewesen, jedoch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes vorübergehend arbeitsunfähig und beziehe Krankengeld. Dem BF komme nach Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrech zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und in XXXX (Slowakei) geboren. Er spricht Tschechisch als Muttersprache. 1.1. Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und in römisch 40 (Slowakei) geboren. Er spricht Tschechisch als Muttersprache.
Der BF weist einen Behinderungsgrad von 70 Prozent auf (vgl. österreichischer Behindertenpass, 15.10.2024, AS 279).Der BF weist einen Behinderungsgrad von 70 Prozent auf vergleiche österreichischer Behindertenpass, 15.10.2024, AS 279).
Ihm wurde ein Pyoderma gangränosum des linken Unterschenkels (chronisch entzündliche Hauterkrankung, die zu tiefen, schmerzhaften Geschwüren führt), Skabies (Krätze), Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), Adipositas (Fettleibigkeit), ein chronischer Nikotinabusus und eine Sinustachykardie (Herzrasen) diagnostiziert. Im Jahr 2014 erlitt der BF einen Myokard- bzw. Herzinfarkt. (vgl. Kurzbefund LK 20.12.2023, AS 115)Ihm wurde ein Pyoderma gangränosum des linken Unterschenkels (chronisch entzündliche Hauterkrankung, die zu tiefen, schmerzhaften Geschwüren führt), Skabies (Krätze), Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung), Adipositas (Fettleibigkeit), ein chronischer Nikotinabusus und eine Sinustachykardie (Herzrasen) diagnostiziert. Im Jahr 2014 erlitt der BF einen Myokard- bzw. Herzinfarkt. vergleiche Kurzbefund LK 20.12.2023, AS 115) 1.2. Der BF war seit dem Jahr 2019 – mit längeren Unterbrechungen – und ist seit dem 01.06.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. ZMR-Auszug, 13.03.2025). 1.2. Der BF war seit dem Jahr 2019 – mit längeren Unterbrechungen – und ist seit dem 01.06.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche ZMR-Auszug, 13.03.2025).
1.3. Ein Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX , ist mit Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse des BF gemeldet (vgl. Beschwerde, AS 312; ZMR-Auszug Sohn 14.03.2025).1.3. Ein Sohn des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist mit Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse des BF gemeldet vergleiche Beschwerde, AS 312; ZMR-Auszug Sohn 14.03.2025).
Es kann nicht festgestellt werden, wo die übrigen Familienangehörigen des BF – seine Lebensgefährtin und die weiteren Kinder – leben (Auskunft der Polizei der tschechischen Republik vom17.09.2024, ZMR-Auszug zur Lebensgefährtin vom 16.04.2025).
1.4. Seit 28.01.2025 ist der BF bei der med-serv GmbH in 1020 Wien als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungskraft für 30 Stunden pro Woche beschäftigt und ist das Dienstverhältnis bis 27.07.2025 befristet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, 13.03.2025; Lichtbilder Arbeiterdienstvertrag vom 28.01.2025, OZ 3).1.4. Seit 28.01.2025 ist der BF bei der med-serv GmbH in 1020 Wien als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungskraft für 30 Stunden pro Woche beschäftigt und ist das Dienstverhältnis bis 27.07.2025 befristet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug, 13.03.2025; Lichtbilder Arbeiterdienstvertrag vom 28.01.2025, OZ 3).
Mit 15.10.2024 wurde zur Person des BF ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Schulden des BF belaufen sich auch EUR 50.493,00 (vgl. Schreiben KSV 16.10.2024, AS 285).Mit 15.10.2024 wurde zur Person des BF ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Schulden des BF belaufen sich auch EUR 50.493,00 vergleiche Schreiben KSV 16.10.2024, AS 285).
1.5. Der BF beantragte am 14.06.2019 und 17.10.2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), doch wurde ihm eine solche nie erteilt (vgl. IZR-Auszug, 20.01.2025, OZ 2).1.5. Der BF beantragte am 14.06.2019 und 17.10.2023 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), doch wurde ihm eine solche nie erteilt vergleiche IZR-Auszug, 20.01.2025, OZ 2).
1.6. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug, 20.01.2025, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.04.2025). 1.6. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug, 20.01.2025, Strafregister zuletzt eingesehen am 16.04.2025).
Aktuell sind gegen den BF in Österreich keine Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig (vgl. Bericht LKA 20.03.2025, OZ 5). Ein Verfahren wegen Sozialbetruges wurde mangels Anfangsverdacht eingestellt (aktenkundige Auskunft der LPD Niederösterreich, OZ 7).Aktuell sind gegen den BF in Österreich keine Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig vergleiche Bericht LKA 20.03.2025, OZ 5). Ein Verfahren wegen Sozialbetruges wurde mangels Anfangsverdacht eingestellt (aktenkundige Auskunft der LPD Niederösterreich, OZ 7).
Der BF wurde wegen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB; § 15 StGB § 144 Abs. 1 StGB angeklagt, jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2023, XXXX , von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (vgl. aktenkundiges Strafurteil).Der BF wurde wegen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 144, Absatz eins, StGB angeklagt, jedoch mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.11.2023, römisch 40 , von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen vergleiche aktenkundiges Strafurteil).
1.7. In Tschechien weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung auf (vgl. ECRIS-Auszug 17.03.2025, OZ 6):1.7. In Tschechien weist der BF eine strafgerichtliche Verurteilung auf vergleiche ECRIS-Auszug 17.03.2025, OZ 6):
Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtes XXXX , wurde der BF wegen Betruges nach § 209 Abs. 1 und 3 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diese wurde bedingt nachgesehen (Probezeit bis 30.07.2026).Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen Betruges nach Paragraph 209, Absatz eins und 3 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diese wurde bedingt nachgesehen (Probezeit bis 30.07.2026).
Des Weiteren liegen zur Person des BF in Tschechien kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Raubes und Unterschlagung vor (vgl. E-Mail Polizeikooperationszentrum 29.11.2024, AS 227). Des Weiteren liegen zur Person des BF in Tschechien kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Raubes und Unterschlagung vor vergleiche E-Mail Polizeikooperationszentrum 29.11.2024, AS 227).
1.8. In Deutschland weist der BF 4 strafgerichtliche Verurteilungen auf (vgl. ECRIS-Auszug 24.09.2024, AS 251):1.8. In Deutschland weist der BF 4 strafgerichtliche Verurteilungen auf vergleiche ECRIS-Auszug 24.09.2024, AS 251):
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt und ist ein tschechischer Personalausweis unter anderem im Zentralen Melderegister (ZMR) dokumentiert. Zudem ist ein österreichischer Behindertenpass in Kopie aktenkundig. Die Feststellung zur Muttersprache konnte bereits aufgrund seiner Herkunft getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Krankheiten bzw. Leiden des BF basieren auf den im Kurzbefund des Landesklinikums Zwettel vom 20.12.2023 aufgelisteten Diagnosen (vgl. AS 115). Die in Klammer angeführten Krankheitsbezeichnungen konnten im Zuge einer Internetrecherche ermittelt werden. Die Feststellungen zu den Krankheiten bzw. Leiden des BF basieren auf den im Kurzbefund des Landesklinikums Zwettel vom 20.12.2023 aufgelisteten Diagnosen vergleiche AS 115). Die in Klammer angeführten Krankheitsbezeichnungen konnten im Zuge einer Internetrecherche ermittelt werden.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen des BF beruhen auf den vom Gericht eingesehenen Meldedaten zur Lebensgefährtin des BF in Zusammenschau mit den Auskünften der teschechischen Polizei. Zwar geht aus dem Schreiben der tschechischen Polizei vom 17.09.2024 hervor, dass der BF und seine Lebensgefährtin eine tschechische Meldeadresse haben, mehrere ihrer Kinder in Tschechien die Schule besuchen und es wurde auch mitgeteilt, dass sich der BF und seine Lebensgefährtin nicht mehr an der tschechischen Meldeadresse aufhalten, sondern den Aussagen der Nachbarn zufolge irgendwo in Österreich leben würden. Aus dem vorliegenden Akteninhalt und der eingesehenen Datenbanken ergeben sich jedoch keine Hinweise für einen Inlandsaufenthalt der Lebensgefährtin. Auch Hinweise auf einen Inlandsaufenthalt weiterer Familienmitlgieder des BF, außer dem genannten Sohn, kamen nicht herovr.
Entgegen den Konstatierungen der belangten Behörde (vgl. Bescheid S. 10) ergibt sich aus der Auskunft des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 29.11.2024 keineswegs, dass der BF in Tschechien ein verurteilter Straftäter wegen Raubes, Unterschlagung und Betruges ist. Es kann der genannten Auskunft lediglich entnommen werden, dass der BF in Tschechien kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Raub, Unterschlagung und Betrug aufweist und nach ihm aktuell nicht gefahndet wird. In diesem Sinne geht aus dem Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) für Tschechien lediglich eine Verurteilung aus dem Jahr 2024 wegen Betruges hervor. Dass die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, ergibt sich aus der im ECRIS-Auszug enthaltenen Anmerkung „Zkusebni doba“.Entgegen den Konstatierungen der belangten Behörde vergleiche Bescheid S. 10) ergibt sich aus der Auskunft des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom 29.11.2024 keineswegs, dass der BF in Tschechien ein verurteilter Straftäter wegen Raubes, Unterschlagung und Betruges ist.
Es kann der genannten Auskunft lediglich entnommen werden, dass der BF in Tschechien kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Raub, Unterschlagung und Betrug aufweist und nach ihm aktuell nicht gefahndet wird. In diesem Sinne geht aus dem Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) für Tschechien lediglich eine Verurteilung aus dem Jahr 2024 wegen Betruges hervor. Dass die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, ergibt sich aus der im ECRIS-Auszug enthaltenen Anmerkung „Zkusebni doba“.
2.3. Zu den übrigen Feststellungen:
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“„(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen.
Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (…)(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. (…), (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
3.2.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der BF ist tschechischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.
Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind.
Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies – wie den Feststellungen entnommen werden kann – in dem für die Entscheidung des erkennenden Gerichtes maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt doch der Fall, weshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt.Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies – wie den Feststellungen entnommen werden kann – in dem für die Entscheidung des erkennenden Gerichtes maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt doch der Fall, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt.
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG bestünde das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, wenn etwa eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Eine derartige, dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende, Gefährdung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN). Der BF wurde in Deutschland unter anderem wegen Betruges, Sachbeschädigung und Steuerhinterziehung strafgerichtlich verurteilt. In Tschechien wurde der BF einmal wegen Betruges strafgerichtlich verurteilt. Zumal die deutschen Verurteilungen bereits mehr als sieben bzw. drei Jahre zurück liegen und die der tschechischen Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung Anfang 2020 gesetzt wurde, konnte jedenfalls nicht von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG ausgegangen werden.
Zumal der BF in Österreich unbescholten ist und gegen ihn aktuell auch keine Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig sind, konnte jedenfalls nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausgegangen werden, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es liegt somit keine Gefährdung vor, welche dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG bestünde das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, wenn etwa eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Eine derartige, dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehende, Gefährdung liegt vor, wenn das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, mwN).
Der BF wurde in Deutschland unter anderem wegen Betruges, Sachbeschädigung und Steuerhinterziehung strafgerichtlich verurteilt. In Tschechien wurde der BF einmal wegen Betruges strafgerichtlich verurteilt. Zumal die deutschen Verurteilungen bereits mehr als sieben bzw. drei Jahre zurück liegen und die der tschechischen Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung Anfang 2020 gesetzt wurde, konnte jedenfalls nicht von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgegangen werden. Zumal der BF in Österreich unbescholten ist und gegen ihn aktuell auch keine Ermittlungs- und Strafverfahren anhängig sind, konnte jedenfalls nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr ausgegangen werden, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es liegt somit keine Gefährdung vor, welche dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des BF nach § 66 FPG nicht vor, da zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG gegeben sind.Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des BF nach Paragraph 66, FPG nicht vor, da zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG gegeben sind.
Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit nicht zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Der BF sei jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass im Falle eines fremdenrechtlichen Fehlverhaltens nach den oben dargestellten Kriterien oder des Wegfalls der Voraussetzung für das unionsrechtiche Aufenthaltsrecht, wie ebenfalls oben dargestellt, ein neuer Sachverhalt vorliegt, der der Behörde die Einleitung eines neuen Verfahrens ermöglicht.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Durchsetzungsaufschub):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt II. als gegenstandslos anzusehen und ebenfalls aufzuheben.Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch zwei. als gegenstandslos anzusehen und ebenfalls aufzuheben.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Gegenständlich stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid – aufgrund der nachgewiesenen derzeitigen Erwerbstätigkeit des BF – aufzuheben ist und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom (vertretenen) BF noch von der belangten Behörde beantragt.
Zu B) 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zu Ausweisungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2306071.1.00