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{'item': 'L501 2295791-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlL501 2295791-1 SpruchL501 2295791-1/8E, L501 2295791-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 24.11.2017 beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten. Mit in Rechtskraft erwachsener Entscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2018 wurde die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.07.2005 bis 28.02.2017 abgelehnt. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.02.2024 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf An-/Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten (zumindest) im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.

  1. Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen wurde dieser Antrag vom 02.02.2024 seitens der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.06.2024 gemäß § 68 Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung zurückgewiesen.Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen wurde dieser Antrag vom 02.02.2024 seitens der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.06.2024 gemäß Paragraph 68, Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung zurückgewiesen. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP unter ausführlicher Beschreibung des ihr beim Dienstgeber XXXX, (in der Folge kurz „DG“) im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 obliegenden Aufgabenbereichs einen wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt.In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptet die bP unter ausführlicher Beschreibung des ihr beim Dienstgeber römisch 40 , (in der Folge kurz „DG“) im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 obliegenden Aufgabenbereichs einen wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt. Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der sodann abgeführten mündlichen Verhandlung am 14.03.2025 wurde die bP als Partei sowie ein ehemaliger Arbeitskollege und ein Vertreter des DG als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
  2. Feststellungenrömisch zwei.
  3. Feststellungen II.1.
  4. Die bP war zumindest im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 beim DG als Bierzustellerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 h unselbständig beschäftigt und kam es – je nach Saison – zur Ableistung von mehr oder weniger regelmäßigen Überstunden.römisch zwei.1.
  5. Die bP war zumindest im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 beim DG als Bierzustellerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 h unselbständig beschäftigt und kam es – je nach Saison – zur Ableistung von mehr oder weniger regelmäßigen Überstunden. Der der bP für die Auslieferung zur Verfügung gestellte LKW verfügte ab ca. 2005 über eine Hebebühne. Die Beladung des LKW erfolgte im Betrieb des DG mit Unterstützung eines Staplerfahrers, der die Palletten mit den Gebinden auf den Boden stellte, von wo die Gebinde in der Folge händisch von der bP heruntergekippt wurden. Ein Hubwagen konnte zwar bei der Vorkommissionierung unterstützen, ein Einsatz bei den Entladestellen war aber immer von der dortigen Bodenbeschaffenheit abhängig, dem Vorhandensein einer Rampe, etc. Keine Verwendung fand der Hubwagen auch bei Gastronomiebetrieben, wie etwa bei der Wirte-Tour, bei denen man z.B. über eine Treppe in das Lager musste. Entscheidend war stets auch die Bodenbeschaffenheit sowie die jeweilige Wettersituation bei den Entladestellen, zumal ein Einsatz der technischen Hilfsmittel aufgrund von Glätte, Unebenheiten, Sand, Schotter, etc. nicht möglich war. Die Auslieferung des Biers erfolgte sodann im Wege der Wirte-Tour, der XXXX (in der Folge „Städtetour“), der Feste-Tour und der Märkte-Tour.Die Auslieferung des Biers erfolgte sodann im Wege der Wirte-Tour, der römisch 40 (in der Folge „Städtetour“), der Feste-Tour und der Märkte-Tour. Im Zuge der Märkte-Tour wurden weitere Strecken (140 bis 200 km) zurückgelegt und Großkaufhäuser, Kleinkaufhäuser am Land, Betriebe, Sportvereine, etc. beliefert; diese Tour wurde ohne Beifahrer absolviert. Bei der Wirte-Tour fuhr man von Ortschaft zu Ortschaft, es gab fünf fixe Fahrstrecken. Waren die mit einer Tour aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bzw. der erforderlichen manuellen Manipulationen verbundenen Anforderungen besonders groß, so wurde dem Bierfahrer vom DG ein Beifahrer gestellt; vom DG wurde diesbezüglich auch berücksichtigt, ob die Lasten bei der Zustelltätigkeit überhaupt von einer Person alleine zu bewältigen waren oder nicht. Beifahrer gab es z.B. bei der Städtetour, aber auch bei der Wirte-Tour. Die bP bediente im Wesentlichen die „Städtetour“, d.h. sie belieferte insbesondere die in der Innenstadt von XXXX gelegenen Betriebe. Der durchschnittliche Umfang der täglichen Lieferungen auf dieser Tour betrug 25 Fässer (mit 50, 25 und 15 Liter), 125 Kisten, wobei der Lieferumfang je nach Tour und Saison auch stark variierte. Die durchschnittliche Fahrzeit pro Tag belief sich dabei auf vielleicht eine Stunde, da der DG in der Stadt situiert war, die zu beliefernden Betriebe nahe beieinanderlagen und aufgrund der begrenzten Parkmöglichkeiten in der Stadt zudem gleich mehrere Betriebe von einer einmal eingenommenen Parkposition aus beliefert wurden. Der elektrische Hubwagen konnte u.a. wegen dem Kopfsteinpflaster nicht verwendet werden, die Ware wurde vielmehr mit der Sackrodel oder nur mit den Händen vom LKW zu den Wirten transportiert. Die örtlichen Gegebenheiten durch die mittelalterlichen Gebäude und die hierdurch bei der Anlieferung (in die Kellergewölbe) zu überwindenden langen engen ausgetretenen und steilen Treppen verbunden mit einer teilweise auch schwierigen Bodenbeschaffenheit minimierten überdies den Einsatz bzw. den Nutzen von technischen Hilfsmitteln, wie der Sackrodel oder der ca. ab 2014/2015 verfügbaren Stiegensteighilfe und war folglich der manuelle körperliche Kraftaufwand entsprechend hoch. Die vollen Fässer und Kisten mussten händisch in das Lager transportiert werden, die Leergebinde im Anschluss daran wieder die enge Treppe zum LKW hinaufgetragen werden.Die bP bediente im Wesentlichen die „Städtetour“, d.h. sie belieferte insbesondere die in der Innenstadt von römisch 40 gelegenen Betriebe. Der durchschnittliche Umfang der täglichen Lieferungen auf dieser Tour betrug 25 Fässer (mit 50, 25 und 15 Liter), 125 Kisten, wobei der Lieferumfang je nach Tour und Saison auch stark variierte. Die durchschnittliche Fahrzeit pro Tag belief sich dabei auf vielleicht eine Stunde, da der DG in der Stadt situiert war, die zu beliefernden Betriebe nahe beieinanderlagen und aufgrund der begrenzten Parkmöglichkeiten in der Stadt zudem gleich mehrere Betriebe von einer einmal eingenommenen Parkposition aus beliefert wurden. Der elektrische Hubwagen konnte u.a. wegen dem Kopfsteinpflaster nicht verwendet werden, die Ware wurde vielmehr mit der Sackrodel oder nur mit den Händen vom LKW zu den Wirten transportiert. Die örtlichen Gegebenheiten durch die mittelalterlichen Gebäude und die hierdurch bei der Anlieferung (in die Kellergewölbe) zu überwindenden langen engen ausgetretenen und steilen Treppen verbunden mit einer teilweise auch schwierigen Bodenbeschaffenheit minimierten überdies den Einsatz bzw. den Nutzen von technischen Hilfsmitteln, wie der Sackrodel oder der ca. ab 2014 aus 2015, verfügbaren Stiegensteighilfe und war folglich der manuelle körperliche Kraftaufwand entsprechend hoch. Die vollen Fässer und Kisten mussten händisch in das Lager transportiert werden, die Leergebinde im Anschluss daran wieder die enge Treppe zum LKW hinaufgetragen werden. Um die mit der Zustellung verbundenen Schwierigkeiten bewältigen zu können, wurde der bP an eineinhalb bis zwei Tagen ein Beifahrer gestellt. Dieser war dann u.a. beim Überwinden der Treppen behilflich; während einer die Sackrodel zog und sich dabei am Geländer anhielt, schob der andere die Sackrodel an. (vgl. VH-NS vom 14.03.2025, übereinstimmende Aussagen der bP sowie der Zeugen).Um die mit der Zustellung verbundenen Schwierigkeiten bewältigen zu können, wurde der bP an eineinhalb bis zwei Tagen ein Beifahrer gestellt. Dieser war dann u.a. beim Überwinden der Treppen behilflich; während einer die Sackrodel zog und sich dabei am Geländer anhielt, schob der andere die Sackrodel an. vergleiche VH-NS vom 14.03.2025, übereinstimmende Aussagen der bP sowie der Zeugen). II.1.
  6. Der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.07.2005 bis 28.02.2017 ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2018 lag folgende Tätigkeitsbeschreibung der bP zugrunde: Kraftfahrer (Bierführer), Arbeitszeiten: MO-DO 8,5h tgl., FR 4,5 h; Be- und Entladen des LKW mit Großgeräten wie Stapler und sonstigen Hilfsmittel wie elektrischer Handhubwagen; durchschnittlicher Umfang der täglichen Lieferungen auf der Tour beträgt 25 Fässer, 125 Kister, sohin ca. 20 Hektoliter pro Tag; Belieferung von durchschnittlich 11 Kunden pro Tag; durch Beistellung eines Beifahrers an zwei Tagen in der Woche wurde die körperliche Belastung auf zwei Personen aufgeteilt. (vgl. XXXX, Beschwerdebeantwortung vom 11.07.2024, Gerichtsakt OZ 5, VH-NS Seite 19)römisch zwei.1.
  7. Der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.07.2005 bis 28.02.2017 ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2018 lag folgende Tätigkeitsbeschreibung der bP zugrunde: Kraftfahrer (Bierführer), Arbeitszeiten: MO-DO 8,5h tgl., FR 4,5 h; Be- und Entladen des LKW mit Großgeräten wie Stapler und sonstigen Hilfsmittel wie elektrischer Handhubwagen; durchschnittlicher Umfang der täglichen Lieferungen auf der Tour beträgt 25 Fässer, 125 Kister, sohin ca. 20 Hektoliter pro Tag; Belieferung von durchschnittlich 11 Kunden pro Tag; durch Beistellung eines Beifahrers an zwei Tagen in der Woche wurde die körperliche Belastung auf zwei Personen aufgeteilt. vergleiche römisch 40 , Beschwerdebeantwortung vom 11.07.2024, Gerichtsakt OZ 5, VH-NS Seite 19) II.
  8. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  9. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen der bP sowie der einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die beschränkte Einsatzmöglichkeit der der bP zur Manipulation der Lasten zur Verfügung gestandenen technischen Hilfsmittel, wie etwa Stapler oder elektrischer Handhubwagen, und die dadurch bedingte schwere körperliche Tätigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der bP, ihres ehemaligen Arbeitskollegen sowie des Vertreters des DG im Zusammenhalt mit der seitens der bP vorgelegten Fotodokumentation (vgl. Gerichtsakt OZ 6) betreffend die von ihr zu beliefernden Betriebe.Die beschränkte Einsatzmöglichkeit der der bP zur Manipulation der Lasten zur Verfügung gestandenen technischen Hilfsmittel, wie etwa Stapler oder elektrischer Handhubwagen, und die dadurch bedingte schwere körperliche Tätigkeit ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der bP, ihres ehemaligen Arbeitskollegen sowie des Vertreters des DG im Zusammenhalt mit der seitens der bP vorgelegten Fotodokumentation vergleiche Gerichtsakt OZ 6) betreffend die von ihr zu beliefernden Betriebe. Dass sich die körperliche Belastung durch Beistellung eines Beifahrers für einen Teil der Arbeitszeit der bP entgegen der Annahme der belangten Behörde im rechtskräftig entschiedenen Verfahren des Jahres 2017/2018 nicht verringerte, sondern dadurch seitens des DG vielmehr der mit dieser Tour verbundenen erhöhten körperlichen Herausforderungen bzw. Belastungen begegnete, ist den diesbezüglich gleichfalls übereinstimmenden Aussagen der bP, ihres ehemaligen Arbeitskollegen sowie des Vertreters des DG unstrittig und zweifelsfrei zu entnehmen.Dass sich die körperliche Belastung durch Beistellung eines Beifahrers für einen Teil der Arbeitszeit der bP entgegen der Annahme der belangten Behörde im rechtskräftig entschiedenen Verfahren des Jahres 2017 aus 2018, nicht verringerte, sondern dadurch seitens des DG vielmehr der mit dieser Tour verbundenen erhöhten körperlichen Herausforderungen bzw. Belastungen begegnete, ist den diesbezüglich gleichfalls übereinstimmenden Aussagen der bP, ihres ehemaligen Arbeitskollegen sowie des Vertreters des DG unstrittig und zweifelsfrei zu entnehmen. II.
  10. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  11. Rechtliche Beurteilung II.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  14. Rechtsgrundlage römisch zwei.3.
  15. Rechtsgrundlage II.3.2.
  16. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)römisch zwei.3.2.
  17. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten §
  18. [ ]Paragraph 247, [ ]

(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. §
  1. [ ]14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem
  2. Dezember 1953 und vor dem
  3. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
  4. Dezember 1958 und vor dem
  5. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; [ ]Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens
  6. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. [ ].Paragraph 607, [ ]14) Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem
  7. Dezember 1953 und vor dem
  8. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem
  9. Dezember 1958 und vor dem
  10. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; [ ]Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens
  11. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. [ ]. Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 247a.Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 247 a, Punkt E, r, g, i, b, t, sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 247, bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. II.3.2.
  12. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019römisch zwei.3.2.
  13. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019, Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden [ ]
  1. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder [ ] Schwere körperliche Arbeit §
  2. Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen.Paragraph 3, Ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, gilt, ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen. Schwerarbeitsmonat §
  3. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht. [ ] Anlage Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4
  4. Begriffsbestimmung und Kriterien Schwere körperliche Arbeit setzt eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. [ ]
  5. Bewertung von Tätigkeiten als Schwerarbeit nach der energetischen Belastung 2.
  6. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen [ ] Für die Festlegung der Schwerarbeits-Grenze ist die Lage der "Energetischen Dauerleistungsgrenze", die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8 374 Kilojoule (2 000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5 862 Kilojoule (1 400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte). 2.
  7. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" erfolgt nach folgenden Grundsätzen: Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8 374 bei Männern bzw. 5 862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird. II.3.
  8. Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist nur zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.römisch zwei.3.
  9. Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist nur zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. II.3.
  10. § 247a ASVG sieht die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in Bescheiden betreffend die Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, die zulasten der Versicherten gehen, analog des § 101 ASVG ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Die §§ 101 und 247a (und Parallelbestimmungen in den anderen SV-G) sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht (vgl dazu Krasney, FS Schwarz 383), dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des VTr statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. (vgl. Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2021], Rz 2 und 3 zu § 247a ASVG)römisch zwei.3.
  11. Paragraph 247 a, ASVG sieht die Möglichkeit vor, Unrichtigkeiten in Bescheiden betreffend die Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, die zulasten der Versicherten gehen, analog des Paragraph 101, ASVG ohne die Komplikation eines Wiederaufnahmeverfahrens zu jeder Zeit richtigstellen zu können. Die Paragraphen 101 und 247 a (und Parallelbestimmungen in den anderen SV-G) sind die einzigen Fälle eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im SV-Recht vergleiche dazu Krasney, FS Schwarz 383), dessen Kennzeichen es ist, dass bei Irrtümern des VTr statt Schadenersatz (wie im Amtshaftungsrecht) eine Naturalrestitution, also die rückwirkende Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, vorgesehen ist. vergleiche Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2021], Rz 2 und 3 zu Paragraph 247 a, ASVG) Entscheidungswesentlich ist daher, ob die seinerzeitige Entscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2018, mit der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgelehnt wurde, im Sinne von § 247a ASVG infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig gewesen ist.Entscheidungswesentlich ist daher, ob die seinerzeitige Entscheidung der belangten Behörde vom 07.02.2018, mit der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgelehnt wurde, im Sinne von Paragraph 247 a, ASVG infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig gewesen ist. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088). Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des § 247a ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt.Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewusst Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche zuletzt VwGH vom 30.01.2024, Ra 2023/08/0088). Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinne des Paragraph 247 a, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Ein solcher wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt ist der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung vom 07.02.2018 unterlaufen. Entgegen ihrer Annahme wurde die körperliche Belastung durch die Beistellung eines Beifahrers für einen Teil der Arbeitszeit der bP nicht verringert, sondern seitens des DG hierdurch vielmehr den mit dieser Tour verbundenen erhöhten körperlichen Herausforderungen bzw. Belastungen begegnet. Als nicht zutreffend erwies sich auch die Annahme der belangten Behörde, das Be- und Entladen des LKW sei mit technischen Hilfsmittel, wie Stapler oder elektrischer Handhubwagen, erfolgt, vielmehr stand hier der schwere körperliche Einsatz ebenso im Vordergrund wie – von der belangten Behörde in der Entscheidung vom 07.02.2018 nicht berücksichtigt - beim Transport der Fässer, Kisten und Leergebinde in die Lagerräume und retour. Schließlich leistete die bP auch – von der belangten Behörde in die Betrachtung nicht miteinbezogen - mehr oder weniger regelmäßig Überstunden. Gesamt gesehen, liegt folglich ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vor, zumal vom Irrtum entscheidende Merkmale des dem Bescheid vom 07.02.2018 zugrundeliegenden Sachverhaltes betroffen sind, Merkmale die entscheidungswesentliche Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten haben. Da somit die (negative) Feststellung der Schwerarbeitszeiten vom 07.02.2018 infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt zum Nachteil der bP unrichtig war, wurde der Antrag der bP vom 02.02.2024 auf An-/Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 zu Unrecht zurückgewiesen. Der belangten Behörde war daher die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach § 247 Abs. 2 ASVG aufzutragen.Da somit die (negative) Feststellung der Schwerarbeitszeiten vom 07.02.2018 infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt zum Nachteil der bP unrichtig war, wurde der Antrag der bP vom 02.02.2024 auf An-/Zuerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 28.02.2017 zu Unrecht zurückgewiesen. Der belangten Behörde war daher die Erlassung eines neuen Feststellungsbescheides nach Paragraph 247, Absatz 2, ASVG aufzutragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2295791.1.00

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