RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlL532 2290235-1 Spruch, L532 2290238-1/27E L532 2290235-1/24E L532 2290246-1/23E L532 2290248-1/24E L532 2290241-1/24E L532 2290243-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Anträge von XXXX , gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2025, Zlen. 1) L532 2290238-1/16E, 2) L532 2290235-1/13E, 3) L532 2290246-1/13E, 4) L532 2290248-1/13E, 5) L532 2290241-1/13E und 6) L532 2290243-1/9E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Anträge von römisch 40 , gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2025, Zlen. 1) L532 2290238-1/16E, 2) L532 2290235-1/13E, 3) L532 2290246-1/13E, 4) L532 2290248-1/13E, 5) L532 2290241-1/13E und 6) L532 2290243-1/9E: Den Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.4.2025 brachten die revisionswerbenden Parteien Revisionen gegen die im Spruch angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Die RW sind unbescholten und halten sich seit mehr als eineinhalb Jahren fast durchgehend rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Den RW droht, wie in der Revision ausführlich geschildert, im Fall einer Abschiebung in die Türkei Verfolgung wegen der früheren politischen Tätigkeit des RW1 und wegen der Weigerung der RW2, sich aufgrund des Drucks von Seiten ihrer Familie vom RW1 scheiden zu lassen. Darüber hinaus droht der RW4 für den Fall einer Rückkehr in die Türkei eine massive Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustands. Wie sich vor kurzem im Rahmen einer Gesundheits-untersuchung ergeben hat, ist ihre gesicherte medizinische Versorgung in der Türkei fraglich, eine weitere medizinische Versorgung ist bei ihrer schweren Bindegewebserkrankung, die zu Einschränkungen im Alltag führt, in der Türkei nicht gesichert. Die RW4 muss daher befürch-ten, in der Türkei aufgrund fehlender adäquater Behandlung körperlicher und in weiterer Folge auch psychischer schwerer Belastung und insgesamt einer Situation ausgesetzt zu sein, die als unmenschlich iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC einzustufen ist.Darüber hinaus droht der RW4 für den Fall einer Rückkehr in die Türkei eine massive Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustands. Wie sich vor kurzem im Rahmen einer Gesundheits-untersuchung ergeben hat, ist ihre gesicherte medizinische Versorgung in der Türkei fraglich, eine weitere medizinische Versorgung ist bei ihrer schweren Bindegewebserkrankung, die zu Einschränkungen im Alltag führt, in der Türkei nicht gesichert. Die RW4 muss daher befürch-ten, in der Türkei aufgrund fehlender adäquater Behandlung körperlicher und in weiterer Folge auch psychischer schwerer Belastung und insgesamt einer Situation ausgesetzt zu sein, die als unmenschlich iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC einzustufen ist. Beweis: - Ambulanzbrief Dermatologisch-Pädiatrische Ambulanz vom 7.4.2025 (Blg ./7). Eine Abschiebung in die Türkei würde die RW, die in Österreich ein schützenswertes Privatle-ben iSd Art 8 EMRK aufweisen, außerdem im Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-bens gem. Art 8 EMRK verletzen. Die RW sind gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer sehr gut in Österreich integriert. Im Rahmen der nach Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Interessen ist auch das Interesse der RW2, der RW4 und des RW5 zu nennen, in Österreich weiter medizinisch behandelt zu werden. Insbesondere das Interesse der RW4 daran ist jedenfalls als von Art 8 EMRK geschützt zu erachten.Eine Abschiebung in die Türkei würde die RW, die in Österreich ein schützenswertes Privatle-ben iSd Artikel 8, EMRK aufweisen, außerdem im Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-bens gem. Artikel 8, EMRK verletzen. Die RW sind gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer sehr gut in Österreich integriert. Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Interessen ist auch das Interesse der RW2, der RW4 und des RW5 zu nennen, in Österreich weiter medizinisch behandelt zu werden. Insbesondere das Interesse der RW4 daran ist jedenfalls als von Artikel 8, EMRK geschützt zu erachten. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch die unbescholtenen RW ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen da-mit vor.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2290235.1.01
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