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{'item': 'W121 2296233-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW121 2296233-1 Spruch, W121 2296233-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für 42 Tage ab römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 ,

Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ein Stellenangebot als Lagermitarbeiter beim potenziellen Arbeitgeber XXXX im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € XXXX mit der Bereitschaft

r Überzahlung übermittelt hat. Die Bewerbung hatte schriftlich mittels Vorauswahl an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse „bewerbung. XXXX @ams.at“ an das AMS XXXX

erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges

r Folge haben kann. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ein Stellenangebot als Lagermitarbeiter beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € römisch 40 mit der Bereitschaft

r Überzahlung übermittelt hat. Die Bewerbung hatte schriftlich mittels Vorauswahl an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse „bewerbung. römisch 40 @ams.at“ an das AMS römisch 40

erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges

r Folge haben kann. Am XXXX sei der belangten Behörde durch eine Meldung des

ständigen Service für Unternehmen

r Kenntnis gelangt, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei.Am römisch 40 sei der belangten Behörde durch eine Meldung des

ständigen Service für Unternehmen

r Kenntnis gelangt, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die

gewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in seiner früheren Tätigkeit mehr als € XXXX brutto verdient habe und daher ein Gehalt in ähnlicher Höhe anstrebe.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die

gewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in seiner früheren Tätigkeit mehr als € römisch 40 brutto verdient habe und daher ein Gehalt in ähnlicher Höhe anstrebe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG für 42 Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das

standekommen einer vom AMS

gewiesenen

mutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter für Lagerlogistik bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das

standekommen einer vom AMS

gewiesenen

mutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter für Lagerlogistik bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er mit der genannten Firma in der Vergangenheit bereits als Paketzusteller tätig gewesen sei und von Anfang an immer wieder Probleme gehabt habe. Dies sei für ihn ein entscheidender Grund gewesen, nicht erneut in dieser Firma

beginnen, da das Betriebsklima nicht gepasst habe.

dem wäre sein Bruttoeinkommen geringer als sein früheres Nettoeinkommen gewesen, sodass nicht nur das schlechte Betriebsklima, sondern auch der niedrigere Lohn ein triftiger Grund gewesen sei, die Stelle nicht anzunehmen. Darüber hinaus habe er angegeben, erst seit Jänner arbeitslos

sein und sich noch nichts

Schulden haben kommen lassen. Eine Sperre von sechs Wochen erachte er daher als nicht gerechtfertigt.

dem habe er auf seine finanziellen Verpflichtungen hingewiesen und ausgeführt, dass er nicht wisse, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle. Schon unter normalen Umständen sei es für ihn finanziell knapp, doch die aktuelle Situation bringe ihn völlig an seine Grenzen. Seine momentane gesundheitliche Lage erschwere die Situation

sätzlich. Abschließend habe der Beschwerdeführer um eine nochmalige Prüfung ersucht und auf eine baldige positive Nachricht gehofft. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die

gewiesene,

mutbare Stelle beworben habe. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die angebotene Beschäftigung unzumutbar erscheinen

lassen.

dem habe der potenzielle Dienstgeber ein Entgelt in Höhe von € XXXX angeboten, welches das kollektivvertragliche Mindestentgelt von € XXXX übersteige, und darüber hinaus Bereitschaft

r Überzahlung signalisiert. Durch die unterlassene Bewerbung auf die ihm vom AMS

gewiesene Stelle habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit auf eine

mutbare Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die

gewiesene,

mutbare Stelle beworben habe. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die angebotene Beschäftigung unzumutbar erscheinen

lassen.

dem habe der potenzielle Dienstgeber ein Entgelt in Höhe von € römisch 40 angeboten, welches das kollektivvertragliche Mindestentgelt von € römisch 40 übersteige, und darüber hinaus Bereitschaft

r Überzahlung signalisiert. Durch die unterlassene Bewerbung auf die ihm vom AMS

gewiesene Stelle habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit auf eine

mutbare Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Behördenvertreterin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie eine Behördenvertreterin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand

letzt vom XXXX bis XXXX , mit anschließendem Krankengeldbezug vom XXXX bis XXXX , in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ XXXX Gesellschaft m.b.H.“ als Lagerarbeiter.Der Beschwerdeführer stand

letzt vom römisch 40 bis römisch 40 , mit anschließendem Krankengeldbezug vom römisch 40 bis römisch 40 , in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber „ römisch 40 Gesellschaft m.b.H.“ als Lagerarbeiter. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Lagermitarbeiter beim potenziellen Arbeitgeber XXXX im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € XXXX mit der Bereitschaft

r Überzahlung übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich mittels Vorauswahl an die im Vermittlungsvorschlag angegeben E-Mail-Adresse „bewerbung. XXXX @ams.at“ an das AMS XXXX

erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges

r Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Lagermitarbeiter beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € römisch 40 mit der Bereitschaft

r Überzahlung übermittelt. Die Bewerbung hatte schriftlich mittels Vorauswahl an die im Vermittlungsvorschlag angegeben E-Mail-Adresse „bewerbung. römisch 40 @ams.at“ an das AMS römisch 40

erfolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges

r Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv

mutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der

gewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Der Beschwerdeführer hat sich auf die

gewiesene Stelle nicht beworben und es kam keine Beschäftigung

stande. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

mindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in

sammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch die Feststellung

m letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen

r angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € XXXX mit der Bereitschaft

r Überzahlung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten

mutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt

werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde.Die Feststellungen

r angebotenen Stelle beim potenziellen Dienstgeber im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden sowie einer Entlohnung in der Höhe von € römisch 40 mit der Bereitschaft

r Überzahlung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei Nichtbewerben einer vermittelten

mutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt

werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihm bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt wurde und er dieses erhalten hat. Dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, ergibt sich aus der Meldung des

ständigen Service für Unternehmen vom XXXX und wurde vom Beschwerdeführer im

ge der Beschwerdeverhandlung bestätigt.Dass sich der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat, ergibt sich aus der Meldung des

ständigen Service für Unternehmen vom römisch 40 und wurde vom Beschwerdeführer im

ge der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Der Beschwerdeführer brachte im

ge der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor, dass er sich im Jahr XXXX den Fuß verknackst und infolgedessen Rückenprobleme entwickelt habe, mittlerweile gehe es jedoch wieder einigermaßen. Zwar können gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Liegen solche Einschränkungen vor, ist der Arbeitslose jedoch grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände bereits bei der

weisung der Stelle der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, um eine Überprüfung der

mutbarkeit der

gewiesenen Beschäftigung

ermöglichen. Gesundheitliche Bedenken gegen die

mutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher bereits

m Zeitpunkt der

weisung konkretisiert und vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch lediglich vage Angaben

seinen gesundheitlichen Problemen, ohne diese näher

präzisieren oder durch ein ärztliches Gutachten

belegen. Der erkennende Senat kam daher in einer Gesamtschau

der Feststellung, dass die dem Beschwerdeführer

gewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit

mutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre.Der Beschwerdeführer brachte im

ge der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor, dass er sich im Jahr römisch 40 den Fuß verknackst und infolgedessen Rückenprobleme entwickelt habe, mittlerweile gehe es jedoch wieder einigermaßen. Zwar können gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Liegen solche Einschränkungen vor, ist der Arbeitslose jedoch grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände bereits bei der

weisung der Stelle der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, um eine Überprüfung der

mutbarkeit der

gewiesenen Beschäftigung

ermöglichen. Gesundheitliche Bedenken gegen die

mutbarkeit einer Beschäftigung müssen daher bereits

m Zeitpunkt der

weisung konkretisiert und vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch lediglich vage Angaben

seinen gesundheitlichen Problemen, ohne diese näher

präzisieren oder durch ein ärztliches Gutachten

belegen. Der erkennende Senat kam daher in einer Gesamtschau

der Feststellung, dass die dem Beschwerdeführer

gewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit

mutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich auf die

gewiesene Stelle nicht beworben hat, vom AMS einvernommen und er gab im

ge dessen an, dass er in seiner früheren Tätigkeit mehr als € XXXX brutto verdient habe und daher ein Gehalt in ähnlicher Höhe anstrebe.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Umstandes, dass er sich auf die

gewiesene Stelle nicht beworben hat, vom AMS einvernommen und er gab im

ge dessen an, dass er in seiner früheren Tätigkeit mehr als € römisch 40 brutto verdient habe und daher ein Gehalt in ähnlicher Höhe anstrebe.

m Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das ihm angebotene Entgelt in Höhe von € XXXX

züglich der in Aussicht gestellten Überzahlung nicht seinen Gehaltsvorstellungen entspreche, ist festzuhalten, dass eine subjektive Erwartungshaltung hinsichtlich der Entlohnung keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Verweigerung einer

mutbaren Beschäftigung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob das angebotene Entgelt den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht, was im vorliegenden Fall unstrittig gegeben ist. Das angebotene Gehalt übersteigt das kollektivvertragliche Mindestentgelt für Handelsarbeiter, sodass die angebotene Position nach objektiven Maßstäben als

mutbar

qualifizieren ist. Eine über die kollektivvertraglichen Bestimmungen hinausgehende Gehaltsforderung des Beschwerdeführers entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, sich auf die

gewiesene Stelle

bewerben und sich ernsthaft um deren Erlangung

bemühen.

m Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das ihm angebotene Entgelt in Höhe von € römisch 40

züglich der in Aussicht gestellten Überzahlung nicht seinen Gehaltsvorstellungen entspreche, ist festzuhalten, dass eine subjektive Erwartungshaltung hinsichtlich der Entlohnung keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Verweigerung einer

mutbaren Beschäftigung darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob das angebotene Entgelt den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht, was im vorliegenden Fall unstrittig gegeben ist. Das angebotene Gehalt übersteigt das kollektivvertragliche Mindestentgelt für Handelsarbeiter, sodass die angebotene Position nach objektiven Maßstäben als

mutbar

qualifizieren ist. Eine über die kollektivvertraglichen Bestimmungen hinausgehende Gehaltsforderung des Beschwerdeführers entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, sich auf die

gewiesene Stelle

bewerben und sich ernsthaft um deren Erlangung

bemühen.

m weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach beim potenziellen Arbeitgeber ein negatives Betriebsklima herrschen würde, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine reine subjektive Wahrnehmung handelt, die der privaten Sphäre

zuordnen ist und keinen rechtlich relevanten Grund für die Verweigerung der Beschäftigung darstellt. Die Feststellung, dass die

gewiesene Beschäftigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – der fehlenden Bewerbung – nicht

stande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die

gewiesene Stelle

nichtegemacht wurde. Indem sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß auf die

gewiesene Stelle beworben hat, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die

gewiesene Stelle nicht erhält. Der erkennende Senat kam daher nach Durchsicht des Verwaltungsaktes

der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung

bestätigen sind. Die belangte Behörde hatte daher

Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene

mutbare Beschäftigung vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Die

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die

ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat

entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat

entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

erledigen, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

erledigen, sofern die Beschwerde nicht

rückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder

klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen

lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung

erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge

leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt

r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit

Grunde

legen.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung

r ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis

m Vorliegen des Gutachtens

r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis

r bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und

mutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung

r ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis

m Vorliegen des Gutachtens

r Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis

r bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und

mutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich

m Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen

lassen, an einer Maßnahme

r Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch

machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen

r Erlangung einer Beschäftigung

unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten

mutbar ist.Paragraph 9,

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich

m Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen

lassen, an einer Maßnahme

r Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch

machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen

r Erlangung einer Beschäftigung

unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten

mutbar ist.

(2)Eine Beschäftigung ist

mutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort

r Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine

mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die

mutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit

m Arbeitsplatz

rückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden,

mutbar.

(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister

gewiesene

mutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister

gewiesene

mutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag

r Nach(Um)schulung

entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme

r Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen

r Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme

gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister

gewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister

gewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die

gewiesene Beschäftigung als

mutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das

standekommen der Beschäftigung

vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die

gewiesene Beschäftigung als

mutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das

standekommen der Beschäftigung

vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.4.

weisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine

mutbare und damit für die

weisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine

mutbare und damit für die

weisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die

weisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der

gewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine

weisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209

§ 9Al

VG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die

weisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der

gewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine

weisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209

Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen

dieser Tätigkeit

weisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn

nächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch

erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die

mutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der

gewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine hinreichenden Einwendungen gegen die

mutbarkeit der

gewiesenen Beschäftigung vor. Der Beschwerdeführer machte lediglich vage Angaben

seinen gesundheitlichen Beschwerden, ohne diese näher

konkretisieren oder durch ein ärztliches Gutachten

belegen. Insbesondere unterließ er es, der regionalen Geschäftsstelle des AMS bereits bei der

weisung der Stelle konkrete gesundheitliche Einschränkungen mitzuteilen, sodass eine rechtzeitige Überprüfung der

mutbarkeit nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund kann die gesundheitliche Argumentation des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass die

gewiesene Beschäftigung als unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG einzustufen wäre.Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine hinreichenden Einwendungen gegen die

mutbarkeit der

gewiesenen Beschäftigung vor. Der Beschwerdeführer machte lediglich vage Angaben

seinen gesundheitlichen Beschwerden, ohne diese näher

konkretisieren oder durch ein ärztliches Gutachten

belegen. Insbesondere unterließ er es, der regionalen Geschäftsstelle des AMS bereits bei der

weisung der Stelle konkrete gesundheitliche Einschränkungen mitzuteilen, sodass eine rechtzeitige Überprüfung der

mutbarkeit nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund kann die gesundheitliche Argumentation des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass die

gewiesene Beschäftigung als unzumutbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG einzustufen wäre. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft nämlich ua nur dann

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 230). Der Berufsschutz gilt somit nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 228).Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft nämlich ua nur dann

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 230). Der Berufsschutz gilt somit nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 228). Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann

mutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (Individueller Entgeltschutz). Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm

sammen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 233).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/77 ist eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann

mutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (Individueller Entgeltschutz). Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm

sammen (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 233). Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführer seit XXXX im Arbeitslosengeldbezug. Die Stellenzuweisung erfolge am XXXX . Eine Vermittlung in einen anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung erfolgte jedoch nicht, weshalb der individuelle Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG in seinem Fall nicht in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall steht der Beschwerdeführer seit römisch 40 im Arbeitslosengeldbezug. Die Stellenzuweisung erfolge am römisch 40 . Eine Vermittlung in einen anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung erfolgte jedoch nicht, weshalb der individuelle Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG in seinem Fall nicht in Betracht kommt. Der generelle Entgeltschutz als

mutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für

weisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht

m Tragen kommt, als auch für

weisungen in einen anderen Beruf bzw.

weisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches. Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch

m Ausdruck, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als

mutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine

mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 241 und 242).Der generelle Entgeltschutz als

mutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für

weisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht

m Tragen kommt, als auch für

weisungen in einen anderen Beruf bzw.

weisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches. Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch

m Ausdruck, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als

mutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine

mindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 241 und 242). Wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle (hier iZm der Frage einer angemessenen Entlohnung) gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist (vgl. VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0059; 18. 2. 2009, 2008/08/0025) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

§ 9Al

VG Rz 242). Wenn ein Arbeitsloser die

mutbarkeit einer

gewiesenen Arbeitsstelle (hier iZm der Frage einer angemessenen Entlohnung) gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat dann insbesondere gegebenenfalls auch darzulegen, dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den Bestimmungen des in Betracht kommenden Kollektivvertrags entsprechende Entlohnung verbunden ist vergleiche VwGH 2. 4. 2008, 2007/08/0059; 18. 2. 2009, 2008/08/0025) (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023)

Paragraph 9, AlVG Rz 242). Aus Sicht des erkennenden Senates war die

gewiesene Stelle – hinsichtlich der Bezahlung – jedenfalls nicht evident unzumutbar und hat die belangte Behörde die Stelle daher

Recht

gewiesen. Es hätte den Beschwerdeführer daher die Verpflichtung getroffen, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es wäre an ihm gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch

erörtern. Die belangte Behörde hat sich daraufhin mit der Frage der

mutbarkeit der

gewiesenen Arbeitsstelle im

sammenhang mit der Frage einer angemessenen Entlohnung in der Begründung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) auseinandergesetzt und – wie beweiswürdigend dargelegt – festgehalten, nach welchem Kollektivvertrag der potentielle Dienstgeber entlohnt und dass eine kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft

r Überbezahlung angeboten wurde. Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Lagermitarbeiter hat den

mutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Lagermitarbeiter hat den

mutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.5.

m Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung arbeitswillig

zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich

entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das

standekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses

verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte

mutbare Beschäftigung arbeitswillig

zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich

entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das

standekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses

verhindern. Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer durch seine fehlende Bewerbung eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.6.

Kausalität und Vorsatz 3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG

qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht

r Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG

qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht

r Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall

stande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das

standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall

stande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das

standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die fehlende Bewerbung des Beschwerdeführers die Chance auf das

standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses

nichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die fehlende Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen an die im Vermittlungsvorschlag angeführten E-Mail-Adresse, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.2. Die belangte Behörde ist auch

Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

mindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz

r Ablehnung der

mutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).3.6.2. Die belangte Behörde ist auch

Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses

mindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz

r Ablehnung der

mutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.7.

r Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis

m Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen (somit insgesamt sechs Wochen) ist nicht

beanstanden. 3.8.

berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts

mindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts

mindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG

rückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen

üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG

rückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen

üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass beim potenziellen Arbeitgeber ein negatives Betriebsklima herrschen würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit reine Befindlichkeiten anspricht, die der privaten Sphäre

zuordnen sind und keine berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen (vgl. etwa VwGH 17.01.1995, 94/08/0292, wonach auch eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, nicht

berücksichtigen ist).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass beim potenziellen Arbeitgeber ein negatives Betriebsklima herrschen würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit reine Befindlichkeiten anspricht, die der privaten Sphäre

zuordnen sind und keine berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen vergleiche etwa VwGH 17.01.1995, 94/08/0292, wonach auch eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, nicht

berücksichtigen ist). 3.9. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung

bestätigen.

B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen

Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen

Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2296233.1.00

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