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{'item': 'W124 2267197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW124 2267197-1 Spruch, W124 2267197-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, sei der Volksgruppe der „Saho“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er stamme aus Adi-Keyh in Eritrea, habe die Grundschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden in Eritrea leben. Er sei im Juli 2015 aus Eritrea ausgereist und habe sich danach fünfeinhalb Jahre im Sudan aufgehalten. Danach habe er sich nach einem jeweils einjährigen Aufenthalt in der Türkei und in Griechenland über Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, sei der Volksgruppe der „Saho“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Tigrinya, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er stamme aus Adi-Keyh in Eritrea, habe die Grundschule besucht und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und seine drei Brüder würden in Eritrea leben. Er sei im Juli 2015 aus Eritrea ausgereist und habe sich danach fünfeinhalb Jahre im Sudan aufgehalten. Danach habe er sich nach einem jeweils einjährigen Aufenthalt in der Türkei und in Griechenland über Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass sein Land mit Äthiopien im Krieg sei. Die Regierung habe ihn angerufen, dass er zum Militär gehen müsse. Er wolle nicht in den Krieg und sei deshalb geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er eine Gefängnis- bis hin zur Todesstrafe.
  3. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der BF legte eingangs Kopien von Personalausweisen seiner Eltern vor und bestätigte seine in der Erstbefragung gemachten Angaben.
  4. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der BF legte eingangs Kopien von Personalausweisen seiner Eltern vor und bestätigte seine in der Erstbefragung gemachten Angaben. Der BF gab zu seinen Lebensumständen befragt an, dass er bis Juli 2015 in Adi-Keyh gelebt habe und seine Eltern und seine drei Brüder nach wie vor dort leben würden. Er habe hin und wieder Kontakt zu seiner Familie. Er habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht und keine Ausbildung, für seinen Lebensunterhalt seien seine Eltern aufgekommen. Den Nationaldienst habe er nicht geleistet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass es von Anfang an sein Wunsch gewesen sei, in Österreich zu leben. Es herrsche hier Sicherheit und Freiheit. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dass er zum Militär gezwungen werde. Er würde verhaftet, vielleicht auch umgebracht werden, weil er illegal weggegangen sei. Er müsse beim Militär unbefristet als Soldat dortbleiben und würde nur sehr wenig Geld bekommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Eritrea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine konkreten Bedrohungsszenarien, welche eine unmittelbar notwendig erscheinende Flucht rechtfertigen würden, geltend gemacht habe. Vielmehr erscheine es so, dass der Asylantrag aus wirtschaftlicher Motivation eingebracht worden sei. Der BF sei bei der Schilderung seiner Fluchtgründe höchst oberflächlich geblieben und habe er keine detailreichen Angaben gemacht. Andere asylrelevante Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht aus seinem Verfahren ergeben. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine konkreten Bedrohungsszenarien, welche eine unmittelbar notwendig erscheinende Flucht rechtfertigen würden, geltend gemacht habe. Vielmehr erscheine es so, dass der Asylantrag aus wirtschaftlicher Motivation eingebracht worden sei. Der BF sei bei der Schilderung seiner Fluchtgründe höchst oberflächlich geblieben und habe er keine detailreichen Angaben gemacht. Andere asylrelevante Umstände habe er nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht aus seinem Verfahren ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich wieder in Eritrea niederzulassen. Auch wenn sich seine Situation im Falle einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und lebe seine Familie, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne, nach wie vor in Eritrea. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich wieder in Eritrea niederzulassen. Auch wenn sich seine Situation im Falle einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und lebe seine Familie, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne, nach wie vor in Eritrea.
  7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung in vollem Umfang angefochten.
  8. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seiner Vertretung in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und es unterlassen habe, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen persönlichen Situation des BF festzustellen und mängelfrei zu würdigen. Zudem habe sich das Bundesamt mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten zur Lage in seinem Herkunftsstaat nicht auseinandergesetzt und sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Die Länderinformationen würden jedoch aufzeigen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr Zwangsrekrutierung und somit asylrelevante Verfolgung drohe. Auch würde ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und der ablehnenden Haltung gegenüber dem Militärdienst eine oppositionelle Gesinnung von Seiten des eritreischen Staates zumindest unterstellt werden. Dem BF wäre daher (zumindest) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  9. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  10. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  11. Mit Schreiben seiner Vertretung vom XXXX legte der BF Unterlagen zu seiner Integration, nämlich eine Teilnahmebestätigung an einem Schulungsprogramm „Arbeitsplatz-Lebensmittelhandel“ und ein Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin eines Sprachcafes, vor.
  12. Mit Schreiben seiner Vertretung vom römisch 40 legte der BF Unterlagen zu seiner Integration, nämlich eine Teilnahmebestätigung an einem Schulungsprogramm „Arbeitsplatz-Lebensmittelhandel“ und ein Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin eines Sprachcafes, vor.
  13. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya sowie in Anwesenheit des BF im Beisein seines Vertreters eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
  14. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya sowie in Anwesenheit des BF im Beisein seines Vertreters eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
  15. Zu den dem BF übermittelten Länderberichte führte der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, dass der Länderbericht bestätigten würde, dass die eritreische Gesellschaft vom Militär dominiert werden würde und die meisten Bürger einen unbefristeten Militär-, oder Nationaldienst leisten müssten. Der Nationaldienst würde dabei vom Regime als Instrument zur sozialen und wirtschaftlichen Kontrolle eingesetzt und sei untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavenähnlichen Praktiken verbunden. Wehrpflichtige seien dabei häufig unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen sowie der Folter ausgesetzt. Es würde von Massenverhaftungen von Desserteuren berichtet. Er unterliege auf Grund der Weigerung den Nationaldienst abzuleisten, auf Grund der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, jedenfalls würden ihm im Falle einer Rückkehr Zwangsarbeit, Misshandlung und Folter drohen, sodass jedenfalls von einer Verletzung des Art 3 EMRK auszugehen sei. Es würde daher beantragt dem BF Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz zu gewähren.
  16. Zu den dem BF übermittelten Länderberichte führte der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 aus, dass der Länderbericht bestätigten würde, dass die eritreische Gesellschaft vom Militär dominiert werden würde und die meisten Bürger einen unbefristeten Militär-, oder Nationaldienst leisten müssten. Der Nationaldienst würde dabei vom Regime als Instrument zur sozialen und wirtschaftlichen Kontrolle eingesetzt und sei untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavenähnlichen Praktiken verbunden. Wehrpflichtige seien dabei häufig unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen sowie der Folter ausgesetzt. Es würde von Massenverhaftungen von Desserteuren berichtet. Er unterliege auf Grund der Weigerung den Nationaldienst abzuleisten, auf Grund der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, jedenfalls würden ihm im Falle einer Rückkehr Zwangsarbeit, Misshandlung und Folter drohen, sodass jedenfalls von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Es würde daher beantragt dem BF Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Eritrea, gehört der Volksgruppe der Saho an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Saho, darüber hinaus spricht er Tigrinya. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF stammt aus der Stadt Adi-Keyh in Eritrea und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Juli
  19. Seine Mutter lebt nach wie vor in seiner Heimatstadt. Auch weitere Onkeln und Tanten des BF leben in Eritrea. Sein Vater und seine drei Brüder sind seit längerer Zeit Soldaten beim eritreischen Militär und unbekannten Aufenthaltes. Der BF steht in Kontakt zu seiner Mutter. Der BF besuchte in Eritrea neun Klassen die Schule, er hat keine Berufsausbildung absolviert. Seine Mutter bestritt den Lebensunterhalt des BF durch die Arbeit in einer Mühle, bei der ihr der BF gelegentlich neben der Schule half. Der BF verließ Eritrea im Juli 2015 in den Sudan und war dort ca. fünfeinhalb Jahre aufhältig. Danach reiste er nach einem jeweils ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei und in Griechenland über weitere Länder bis nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verließ Eritrea im Juli 2015 in den Sudan und war dort ca. fünfeinhalb Jahre aufhältig. Danach reiste er nach einem jeweils ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei und in Griechenland über weitere Länder bis nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  20. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Eritrea Der BF ist in Eritrea keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aus politischen noch aus sonstigen Gründen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden Eritreas. Der BF leistete bisher den verpflichtenden Nationaldienst in seinem Herkunftsstaat nicht ab und hat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Nationaldienst verrichten und liefe dabei Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Folter ausgesetzt zu sein. Es ist ihm daher nicht zumutbar, in seine Heimatstadt zurückzukehren und besteht auch nicht die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Eritreas niederzulassen. 1.
  21. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Eritrea 1.3.
  22. Politische Lage Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023).Die Bertelsmann Stiftung (BS) beschreibt Eritrea als Überwachungsstaat samt Planwirtschaft wie autokratischem politischen System (BS 23.2.2022), das deutsche Auswärtige Amt spricht von einer „Einparteiendiktatur“ (AA 3.1.2022), und Freedom House (FH) von einem militarisierten autoritären Staat (FH 2023). Offiziell ist das Land eine Präsidialrepublik. Nachdem Eritrea, vormals italienische Kolonie, britisches Mandatsgebiet und autonome Region innerhalb des äthiopischen Kaiserreichs (CIA 6.12.2023), 1962 von Äthiopien annektiert wurde, entbrannte ein Unabhängigkeitskrieg für 30 Jahre, der am 24.5.1993 in die formelle sowie völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, CIA 6.12.2023). Anschließend wurde Isayas Afewerki, damals der Generalsekretär der „Eritrea People’s Liberation Front“ (EPLF), die seit den frühen 1980er-Jahren den Freiheitskampf dominiert hatte (BS 23.2.2022), von einer Übergangsnationalversammlung, die nicht gewählt wurde, zum Präsidenten ernannt, bis Wahlen nach der Verabschiedung einer neuen Verfassung abgehalten werden konnten (FH 2023). Eine liberaldemokratische Verfassung wurde zwar von der provisorischen Nationalversammlung angenommen, sie ist aber bis dato nicht in Kraft getreten (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Indessen wurden seit dem Unabhängigkeitsreferendum von 1993 keine Wahlen mehr auf nationaler Ebene abgehalten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vgl. AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  23. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  24. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess Eritreas zum Stillstand gekommen (AA 3.1.2022). Nach diesem ging Afewerki gegen führende Reformisten der „People’s Front for Democracy and Justice“ (PFDJ), wie die EPLF seit 1994 genannt wird, vor (BS 23.2.2023). Elf Mitglieder dieser G-15 genannten Gruppe altgedienter Politiker wurden damals verhaftet, nachdem sie den Präsidenten in einem offenen Brief aufgefordert hatten, die Verfassung zu vollziehen und freie Wahlen abzuhalten (AI 27.3.2023). Über ihr Schicksal, die sich seit 2001 in Isolationshaft befinden, gibt es keine Informationen, wobei angenommen wird, dass mehrere von ihnen im Gefängnis verstorben sind (UNHRC 6.5.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Präsident Afewerki ist daher bis heute ohne Wahlmandat im Amt (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022), und seine Herrschaft, besonders seit 2001, ist durch ein sehr autokratisches und repressives Vorgehen gekennzeichnet (CIA 6.12.2023). Seitdem hat er seine Macht weiter gefestigt, indem er den ganzen Staatsapparat unter seine Kontrolle gebracht hat (BS 23.2.2022). Afewerki regiert ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der PFDJ (AA 3.1.2022), welche als einzige Partei zugelassen ist (FH 2023; vergleiche AA 3.1.2022, USDOS 20.3.2023) und die gesamte politische Führung des Landes stellt. Andere politische Parteien sind verboten. Oppositionelle befinden sich, soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten, ohne Gerichtsverfahren wie Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft [siehe Kapitel
  25. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und
  26. Haftbedingungen, Anm.] (AA 3.1.2022), auch, weil es der gut organisierten Exilopposition weitgehend nicht gelungen ist, das Regime in Eritrea selbst herauszufordern (C24 8.4.2022). Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vgl. BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  27. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Afewerki ist gleichzeitig Staats- wie Regierungschef, und steht dem Staatsrat, dessen Minister er ernennt, und der Nationalversammlung vor (CIA 6.12.2023). Allerdings regiert er Berichten zufolge nur mithilfe eines informellen Beraterzirkels, während der Staatsrat sowie die Sicherheitsbehörden seine Entscheidungen lediglich ausführen (FH 2023; vergleiche BS 23.2.2022). Laut der BS verwandelte er Eritrea in eine autoritäre Alleinherrschaft, wie z.B. durch eine systematische Militarisierung der Gesellschaft, instabile persönliche Netzwerke, eine Teile-und-herrsche-Politik entlang ethnischer, regionaler Linien [Cleavages, Anm.] oder seinen harten autoritären Regierungsstil samt totalitären Tendenzen. Der handverlesene Staatsrat hat grundsätzlich nur sehr wenig Entscheidungsbefugnis und das Amt des Verteidigungsministers ist seit 2014 unbesetzt, aber das Militär verfügt weiterhin über erhebliche politische Macht [siehe Kapitel
  28. Sicherheitsbehörden, Anm.] (BS 23.2.2022). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vgl. AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die stillgelegte Übergangsnationalversammlung ist seit 2022 nicht mehr zusammengekommen (BS 23.2.2022; vergleiche AA 3.1.2022), ungeachtet dessen, dass die Verfassung von 1997 eine 150-köpfige Nationalversammlung vorsehen würde, welche den Präsidenten aus ihrer Mitte per Mehrheitswahl bestimmen sollte. Überdies würde sie einen Wahlausschuss verlangen, aber die Wahlgesetze sind ebenfalls noch nicht verabschiedet (FH 2023). Seit 1993 setzte die Regierung zweimal Wahlen an, sagte sie jedoch ohne Erklärung ab (USDOS 20.3.2023). Wahlen zur Nationalversammlung sind ob des Kriegs mit Äthiopien bis auf Weiteres verschoben (CIA 6.12.2023), Präsidentschaftswahlen wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheit (C24 8.4.2022). Kommunal- wie Wahlen zu den Regionalversammlungen finden regelmäßig statt (FH 2023). Gewählt werden hierbei Verwalter, Geschäftsführer und Dorfkoordinatoren. Alle Staatsbürger über 18 Jahren sind wahlberechtigt, und jene Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Sie werden aber von der PFDJ sorgfältig inszeniert und bieten den Wählern daher keine echte Wahlmöglichkeit (FH 2023). Die PDFJ ist innenpolitisch nur begrenzt gefordert, vornehmlich, da sie alle Formen des Dissenses unterdrückt (C24 14.4.2022). Eine Parteimitgliedschaft ist zwar nicht verpflichtend, wobei manche Personen, insbesondere diejenigen mit öffentlichen Ämtern, unter Druck gesetzt werden, der PDFJ beizutreten. Es wird berichtet, dass die Behörden Rekruten nach Beendigung des Wehrdienstes zu Hause aufsuchen und sie zuweilen zwingen, der Partei beizutreten, um die dann fälligen Gebühren einzutreiben. Ganz grundsätzlich sind eritreische Bürger verpflichtet, hin und wieder an politischen Indoktrinierungsveranstaltungen teilzunehmen, ansonsten werden ihnen Vergünstigungen, wie z.B. Lebensmittelgutscheine entzogen. Auch an eritreischen Botschaften soll es solche Treffen geben, die u.a. Auswirkungen auf Reisepassausstellungen haben können (USDOS 20.3.2023). Die PDFJ bestimmt über Parteiunternehmen außerdem das gesamte wirtschaftliche Leben des Landes (AA 3.1.2022), eine andere Quelle spricht diesbezüglich von einer „Mafiawirtschaft“ (BS 23.2.2022). Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vgl. FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022).Das Algier-Friedensabkommen vom 12.12.2000 beendete offiziell den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien. Spannungen zwischen den beiden Nachbarn bestanden aber zunächst fort und führten von 2012 bis 2016 mehrmals zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze. Im Juli 2018 wurde diese Fehde durch die Unterzeichnung der „Gemeinsamen Erklärung über Frieden und Freundschaft“ praktisch beendet (AA 3.1.2022). Eine Umsetzung scheiterte erst einmal an der Regionalregierung von Tigray [eine äthiopische Region an der Grenze zu Eritrea, Anm.], die gegen eine Grenzfestlegung agitierte. Anstatt die Armee zu demobilisieren, trat Asmara somit 2020 an der Seite der äthiopischen Streitkräfte in den nicht deklarierten Bürgerkrieg gegen die „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF) ein (BS 23.2.2022). Zwar wurde im November 2022 ein Waffenstillstand zwischen Addis Abeba und der TPFL geschlossen (BAMF 25.9.2023), es kommt aber noch immer zu schweren Menschenrechtsverstößen in Tigray, für welche vor allem die amharische Fano-Miliz und die eritreische Armee verantwortlich sind. Berichtet wird u.a. von sexueller Gewalt, Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Plünderungen und Vertreibungen (BAMF 25.9.2023; vergleiche FH 2023, HRW 12.1.2023, WP 1.3.2023). Die eritreischen Truppen sind auch noch nicht aus Äthiopien abgezogen (BAMF 25.9.2023). Außerdem gibt es Stimmen, die vor einem neuen Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea warnen, trotz der gegenwärtigen Allianz (FP 7.11.2023). Grundsätzlich diente die Fixierung auf den äthiopisch-eritreischen Konflikt dem eritreischen Regime bisher als Rechtfertigung für die Beschränkungen im politischen und gesellschaftlichen Leben, aber auch für den Rückstand in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes (AA 3.1.2022). 1.3.
  29. Sicherheitslage Grundsätzlich verfügt der Staat in Eritrea über das Gewaltmonopol. Seit der äthiopisch-eritreischen Annäherung 2018 sind die einst in Äthiopien ansässigen militanten Oppositionsgruppen nicht mehr aktiv (BS 23.2.2022). Trotz des im November 2022 vereinbarten Waffenstillstandes zwischen der äthiopischen Regierung sowie der TPLF bleibt die Sicherheitslage in den Regionen Äthiopiens, die an Eritrea grenzen, angespannt (AA 14.12.2023). Aufgrund der repressiven Regierungspolitik sind Unruhen selten. Der allgegenwärtige Sicherheitsapparat ist stets bereit, aggressiv auf alle Formen von Protest zu reagieren (C24 22.4.2022). In Asmara ist die Lage stabil und ruhig (AA 14.12.2023). Es hat in Eritrea in jüngerer Zeit keine Terroranschläge gegeben, auszuschließen sind sie laut dem Außenministerium des Vereinigten Königreichs dennoch nicht (FCDO 19.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vgl. EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 49 Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vgl. AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vgl. BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vgl. EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vgl. FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Die Grenzregionen des Landes sind instabil, und Eritrea ist in der Vergangenheit immer wieder ob territorialer Streitigkeiten mit seinen Nachbarn kollidiert (C24 8.4.2022; vergleiche EDA 29.6.2023). Daher hat Asmara keine stabilen Beziehungen zu seinen Nachbarländern, darunter der Sudan, Dschibuti, Saudi-Arabien oder Ägypten. Laut der BS hängen diese nämlich von den Launen Afewerkis ab, der der internationalen Staatengemeinschaft misstraut (BS 23.2.2022). Alle Grenzübergange zwischen Dschibuti und Eritrea sind zurzeit geschlossen. 2008 kam es zu Scharmützel zwischen den beiden, nachdem eritreische Streitkräfte in die umstrittene Grenzregion von Dschibuti eingedrungen waren. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 49 Obgleich sich die Beziehungen inzwischen verbessert haben, bleibt die Situation ungelöst (FCDO 19.12.2023; vergleiche AA 14.12.2023, EDA 29.6.2023). Auch an der äthiopisch-eritreischen Grenze sind alle Übergänge gegenwärtig geschlossen, besonders aufgrund militärischer Aktivitäten auf beiden Seiten (FCDO 19.12.2023). Die Kampfzonen des vormaligen äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts sind stark vermint (EDA 29.6.2023; vergleiche BMEIA 27.6.2023, FCDO 19.12.2023). Akute Minengefahr besteht auch in den Grenzbereichen zu sowohl Dschibuti als auch zum Sudan (BMEIA 27.6.2023). Nach Ausbruch des sudanesischen Bürgerkrieges am 15.4.2023 wurde die Grenze zwischen den zwei Staaten geschlossen (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 29.6.2023). Auf sudanesischer Seite kommt es zu Kampfhandlungen (AA 14.12.2023; vergleiche FCDO 19.12.2023), während die Seite Eritreas durch zusätzliche Militäreinheiten gesichert ist. Die Lage ist dort angespannt (AA 14.12.2023). Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vgl. JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023).Eritreische Häfen ziehen gegenwärtig regionales sowie globales Interesse auf sich, vornehmlich in Anbetracht des andauernden Kriegs in Gaza - die Huthi-Rebellen attackieren momentan vermehrt Handels- und Marineschiffe im Roten Meer. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) unterhalten einen Stützpunkt in Eritrea, von dem aus seit Längerem Militärschläge gegen die jemenitische Miliz durchgeführt werden (TNA 11.12.2023). Die Hanisch-Inseln befinden sich überdies in unmittelbarer Nähe zum Jemen und somit zum dortigen Bürgerkrieg, weshalb die eritreischen Behörden keinen Zugang gewähren. In den vergangenen drei Jahren wurden Seeleute, die auf diesen Inseln ohne Genehmigung an Land gegangen waren, immer wieder festgenommen (FCDO 19.12.2023). Auch Moskau - Asmara vertritt auf internationalem Parkett stets russlandfreundliche Positionen, obwohl es keine nennenswerten sicherheitspolitischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Kreml gibt (WINEP 13.4.2022) - kündigte 2018 an, ein Logistikzentrum im Land zu bauen (TNA 11.12.2023). Zusätzlich wurde im September 2023 berichtet, dass Massaua in Zukunft einen russischen Militärstützpunkt am Roten Meer aufnehmen könnte (ADF 5.9.2023; vergleiche JF 6.11.2023). Ähnliche Ideen werden Peking nachgesagt (ADF 5.9.2023). Ende Juli 2023 kündigte Abiy Ahmed, Äthiopiens Premierminister, an, dass Addis Abeba alle Optionen prüft, um dem Land einen eigenen Hafen zu sichern, notfalls auch mit Gewalt. Man befinde sich zurzeit in Verhandlungen mit Eritrea, Dschibuti und Somaliland. Hierzu ist anzumerken, dass Äthiopien seit der Unabhängigkeit Eritreas ein Binnenstaat ist (BAMF 31.7.2023). Östlich von Eritrea, besonders Richtung Süden entlang der somalischen Küste, besteht die Gefahr von Piratenüberfällen (AA 14.12.2023). 1.3.
  30. Rechtsschutz / Justizwesen Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Die Gewaltenteilung mitsamt der gegenseitigen Kontrolle ist sowohl de jure als auch de facto nicht vorhanden, da Eritrea über keine in Kraft gesetzte Verfassung verfügt. Präsident Afewerki, welcher per Dekret regiert, kontrolliert die Judikative. Folglich unterliegt die Staatsgewalt nicht dem Gesetz (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), Rechtsstaatlichkeit ist nicht gewährleistet (AA 3.1.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023), und die Rechte auf ein faires wie öffentliches Verfahren werden nicht beachtet (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein funktionierendes System von Pflichtverteidigern (FH 2023). Der UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea spricht in puncto Rechtsschutz von einer „andauerenden Menschenrechtskrise“ im Land (UNHRC 9.5.2023). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vgl. UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Eritrea besitzt keine institutionelle Mindestinfrastruktur für die Rechtsprechung (UNHRC 9.5.2023). Die formelle Justiz ist schlecht organisiert sowie von der Regierung abhängig, gleichbedeutend mit häufigen Interventionen durch den Präsidenten (BS 23.2.2022; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Berufungen gegen Urteile sind nicht möglich, es gibt keine Beschränkungen des Strafmaßes (AA 3.1.2022), die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden systematisch verletzt, und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist üblich, wenn nicht gewollt (UNHRC 9.5.2023). Seit 2002 ist der Oberste Gerichtshof stillgelegt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023), ebenso die Justizkommission, die für die Ernennung der Richter zuständig wäre. Alle Richter werden hingegen vom Präsidenten ernannt wie entlassen, und selbst nominell gewählte Richter werden durch das Justizministerium bestimmt (FH 2023). Hinzu kommt, dass es seit der Schließung der Universität Asmara 2006, nach der viele ehemalige Richter das Land verlassen haben, keine Möglichkeit mehr gibt, Rechtswissenschaften in Eritrea zu studieren (BS 23.2.2022). Informelle, traditionelle Institutionen bilden das Rückgrat der juristischen Praxis in Zivilsachen und, in gewissem Maße, auch in Strafsachen. Sie entscheiden Fälle auf Basis des Gewohnheitsrechts, das sich stark auf Schlichtung und Versöhnung zwischen den Konfliktparteien stützt. Daneben gibt es auch staatliche Kommunalgerichte, welche ebenfalls Gewohnheitsrecht sprechen, aber weniger Vertrauen in der Bevölkerung genießen (BS 23.2.2022). Zur Strafverfolgungspraxis - Tatbestände, Strafmaß - liegen keine Informationen vor (AA 3.1.2022). Das Präsidialamt dient als Clearingstelle für Bürgerpetitionen an bestimmte Gerichte. Zudem fungiert es bei einigen Gerichten als Mediator in Zivilsachen (USDOS 20.3.2023). Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022).Neben der allgemeinen zivilen Gerichtsbarkeit gibt es Militärgerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor welchen keine Rechtsanwälte zugelassen sind (AA 3.1.2022). Andererseits sollen die bis dato Recht sprechenden Sondergerichte, die von Militärs geleitet wurde, nicht mehr existieren - gemäß der BS regieren die Mächtigen des Landes noch informeller wie willkürlicher als zuvor (BS 23.2.2022). Verhaftungen ohne Haftbefehl und Angabe von Gründen sind üblich, wobei Häftlinge umgekehrt auch ohne Angabe von Gründen freigelassen werden (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Folglich werden eritreische Bürger manchmal für mehrere Monate oder gar Jahre ohne formale Anklage gefangengehalten. Da die Grenzen zwischen ziviler und militärischer Herrschaft in Eritrea fließend sind, erfüllen hochrangige Offiziere juristische Funktionen gegenüber den Rekruten (BS 23.2.2022). 1.3.
  31. Sicherheitsbehörden Eritrea ist dank des Nationaldienstes [siehe Kapitel
  32. Wehrdienst und Rekrutierungen, Anm.] eine stark militarisierte Gesellschaft (CIA 28.11.2023). Das Militär, die Polizei und die Sicherheitsdienste kontrollieren das gesellschaftspolitische Leben fast vollständig, und verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 3.1.2022). Asmara wendet ca. 10 % seines BIPs für die Streitkräfte Eritreas (Eritrean Defence Forces - EDF) auf. Die Hauptaufgaben der EDF sind die Außenverteidigung, die Grenzsicherung und der Schutz des Regimes als Garant für den nationalen Zusammenhalt. Die Armee, eine große, wehrpflichtige Truppe mit schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Soldaten (10 Infanteriedivisionen, eine Division Spezialeinheiten), ist die dominierende Teilstreitkraft. Die Luftwaffe verfügt über eine kleine Anzahl von Kampfflugzeugen und Hubschraubern sowjetischer Bauart - das EDF-Inventar besteht per se vorrangig aus älteren russischen bzw. sowjetischen Systemen - während die Marine nur wenige Küstenpatrouillenschiffe unterhält (CIA 28.11.2023). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig, aber die Regierung nutzt manchmal auch die EDF, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder zivile Milizen, um den Bedarf an innerer und äußerer Sicherheit zu decken. Agenten des Sicherheitsdienstes, eine eigenständige Behörde, die direkt dem Präsidialamt unterstellt ist, sind für Festnahmen von Personen zuständig, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die EDF sind grundsätzlich befugt, Zivilisten festzunehmen und einzusperren (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 28.11.2023). In der Regel werden die Sicherheitskräfte von den Zivilbehörden wirksam kontrolliert, ihre Mitarbeiter begehen Berichten zufolge jedoch zahlreiche Übergriffe (USDOS 20.3.2023). Während des Tigray-Konflikts (2020 bis 2022), in dem Eritrea aufseiten Addis Abebas intervenierte, wurden die EDF beschuldigt, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, darunter Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Folter von Zivilisten in Äthiopien (CIA 28.11.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). 1.3.
  33. Folter und unmenschliche Behandlung Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Eritrea hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert (AA 3.1.2022), und das Gesetz verbietet Folter. Nichtsdestotrotz wird Berichten zufolge weiterhin gefoltert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022), besonders politische Häftlinge (USDOS 20.3.2023) während ihrer Befragung (AA 3.1.2022), aber auch anderweitig: laut UN-Ermittlern wird physische wie psychologische Folter sowohl in zivilen als auch in militärischen Haftanstalten regelmäßig und systematisch angewendet, sodass es auch zu Todesfällen aufgrund von Folter kommt (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Diese Angaben wurden von entlassenen Insassen verifiziert (AA 3.1.2022). Es ist jedoch wegen fehlender Transparenz wie Information nicht möglich, Anzahl oder Umstände der Todesfälle infolge von Folter bzw. anderen Misshandlungen zu ermitteln (USDOS 20.3.2023). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  34. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  35. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Auch Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, einschließlich Folter, ausgesetzt (HRW 12.1.2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Eritreer, die „nicht anerkannten“ Religionen [siehe Kapitel
  36. Religionsfreiheit, Anm.] angehören, werden zudem gefoltert, um sie zur Aufgabe ihrer Religion zu zwingen (HRW 12.1.2023). Abgeschobene sind dem Risiko von Verfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Eritrea ausgesetzt, einschließlich willkürlicher Inhaftierung, Folter, Zwangsarbeit sowie Zwangsrekrutierung [siehe Kapitel
  37. Rückkehr, Anm.] (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHCHR 13.4.2022). Gemäß einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei der Ankunft gefoltert und im Anschluss daran inhaftiert wurde (SRF 4.5.2022). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit für ausführende Sicherheitskräfte ist die Norm (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Folterer bestraft worden sind (AA 3.1.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Hinweise auf Ermittlungen zu mutmaßlichen Gewalttaten (USDOS 20.3.2023) bzw. ermittelt häufig gar nicht (FH 2023), weshalb eine Quantifizierung des Ausmaßes der Folter in den verschiedenen Abteilungen der Sicherheitsdienste schwer zu erstellen ist (USDOS 20.3.2023). Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im Tigray-Konflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die EDF sind u.a. für Folterungen von äthiopischen Zivilisten im Zuge ihrer Intervention im Tigray-Konflikt verantwortlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). 1.3.
  38. Wehrdienst und Rekrutierungen Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vgl. CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  39. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  40. bzw.
  41. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  42. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Die eritreische Gesellschaft wird vom Militär stark dominiert, und die meisten Bürger müssen einen unbefristeten Militär- oder anderweitigen Nationaldienst leisten (FH 2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Alle Eritreer im Alter von 18 bis 40 Jahren sind ex lege verpflichtet, den 18-monatigen Nationaldienst, hiervon vier bis sechs Monate militärische Ausbildung sowie zwölf Monate Militär- oder Zivildienst, abzuleisten (CIA 6.12.2023). Das gilt für taugliche Männer wie Frauen in gleicher Weise (FH 2023), weshalb der Frauenanteil des eritreischen Militärs Stand 2020 auf bis zu 30 % geschätzt wird (CIA 6.12.2023). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27., für Männer bis zum
  43. Lebensjahr, laut einer anderen Quelle bis zum
  44. bzw.
  45. Lebensjahr (AA 3.1.2022). Eine Mobilisierung ist bis zum
  46. Lebensjahr jederzeit möglich (CIA 6.12.2023) und seit 2012 soll es die sog. „Volksmiliz“ geben, eine Art weiterführender Militärdienst, bei dem die obere Altersgrenze wahrscheinlich bei 60 Jahren für Frauen und 70 für Männer liegt (HO 9.2021). Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vgl. HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vgl. AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vgl. FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vgl. FH 2023). Asmara verfolgt eine Politik des unbefristeten Nationaldienstes, der eine Art Zivildienst und einen obligatorischen Militärdienst umfasst (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HO 9.2021), d.h., dass die Dauer des Nationaldienstes in der Praxis unbefristet und dadurch stets auf unbestimmte Zeit verlängerbar ist (CIA 6.12.2023; vergleiche AA 3.1.2022, FH 2023). Neben dem Militärdienst, der am häufigsten vorkommt (CIA 6.12.2023) und für den das Verteidigungsministerium zuständig ist, können Wehrpflichtige je nach Tauglichkeit auch in zivilen Bereichen eingesetzt und somit anderen Ministerien zugeteilt werden. Ein Teil von ihnen wird in einem der rund 30 Unternehmen eingesetzt, die der PFDJ oder der Armee gehören und in Branchen wie in z.B. der Landwirtschaft, Bauwesen, Verkehr, Tourismus oder Handel operieren (HO 9.2021; vergleiche FH 2023). Ergo ist der Nationaldienst für das Regime nach wie vor eines der wichtigsten Instrumente zur sozialen bzw. wirtschaftlichen Kontrolle. Gemäß dem UN-Sonderberichterstatter ist er aber in seiner derzeitigen Form untrennbar mit Zwangsarbeit und sklavereiähnlichen Praktiken verbunden (SFH 25.8.2023; vergleiche FH 2023). Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH von 25.8.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vgl. SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023). Hunderttausende Eritreer, vornehmlich Männer und unverheiratete Frauen, leisten jedes Jahr ihren Militär- und Zivildienst auf unbestimmte Zeit, für einen Hungerlohn und ohne freie Berufswahl (SFH von 25.8.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Verweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt, sondern bestraft. Wehrpflichtige sind häufig unmenschlichen und erniedrigenden Strafen, u.a. Folter, ausgesetzt, ohne dass dagegen Beschwerde eingereicht werden kann (HRW 12.1.2023; vergleiche SFH 25.8.2023). Sexuelle Gewalt wird von hochrangigen Offizieren als Bestrafungsmethode gegen Wehrpflichtige genehmigt (GCR2P 31.8.2023; vergleiche SFH 25.8.2023). Im Allgemeinen fehlt eine Rechenschaftspflicht bzgl. der im Rahmen des Nationaldienstes begangenen Übergriffe völlig (SFH 25.8.2023). Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.
  47. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vgl. AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023). Die Wehrpflicht beginnt im Militärlager Sawa, in dem Schüler, manche erst 16 Jahre alt, das letzte Oberstufenjahr absolvieren und gleichzeitig eine militärische Ausbildung durchlaufen [siehe Kapitel 16.
  48. Kinder, Anm.] (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 3.1.2022). Die Entlassung aus dem Nationaldienst erfolgt willkürlich und die diesbezüglichen Modalitäten sind unklar (HRW 12.1.2023). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. Nationaldienst entlassen. In erster Linie betrifft das aber das Militär selbst, keineswegs ausgeschlossen bleibt eine zivile Weiterarbeit (AA 3.1.2022). Stand 2020 wurde der Frauenanteil des eritreischen Militärs auf bis zu 30 % geschätzt (CIA 6.12.2023). Jedes Jahr fliehen Tausende junge Eritreer aus dem Land, um sich dem Nationaldienst zu entziehen. Der Konflikt in Tigray hat diese Situation noch verschärft, da eritreische Männer, Frauen und Kinder versuchen, nicht an die Front in Äthiopien eingezogen zu werden (SFH 25.8.2023). Seit der Beteiligung Eritreas am Tigray-Konflikt wird regelmäßig über Massenverhaftungen von Deserteuren berichtet, die sich dem Dienst entzogen haben sollen, um die Reihen der Armee aufzufüllen, wobei nach Angaben des UN-Sonderberichterstatters auch Kinder rekrutiert wurden. Im August und September 2022 nahmen die Razzien zu, als die Kämpfe in Äthiopien wieder aufflammten; auch die Familien von Wehrdienstverweigerern waren mit Repressalien konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen ihrer Häuser. Im September berichteten die Medien, dass auch Reservisten, d. h. Männer unter 55 Jahren, die aus der Armee entlassen worden waren, aber noch Wachdienst leisten sollten, einberufen wurden. Die Familien erhalten keine offiziellen Informationen über das Schicksal ihrer Angehörigen, die zum Kampf geschickt wurden (HRW 12.1.2023). 1.3.
  49. Allgemeine Menschenrechtslage In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Art. 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert:In Eritrea kann es fallweise zu massiven Menschenrechtsverletzungen kommen, und in den letzten Jahren hat sich das nicht signifikant geändert. In der 1997 angenommenen Verfassung, welche bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in Artikel 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen allerdings nicht respektiert (AA 3.1.2022) - es gibt in Eritrea überhaupt keinen Schutz der Bürgerrechte (BS 23.2.2022). Folgende UN-Menschenrechtskonventionen respektive Fakultativprotokolle hat Asmara jedoch ratifiziert: • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe • Übereinkommen über die Rechte des Kindes • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.1.2022) Eritrea verweigert grundsätzlich jede Zusammenarbeit mit UN- oder AU-Mechanismen im Bereich der Menschenrechte (HRW 12.1.2023). Ein Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Eritrea wird seit 2012 vom UN-Menschenrechtsrat bestellt (AA 3.1.2022), wobei ihm eine Einreise von der eritreischen Regierung verwehrt wird (HRW 12.1.2023). Mohammed Abdelsalam Babiker übernahm das Amt im September 2020 (AA 3.1.2022). In seinem bis dato letzten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat vom 9.5.2023 beschreibt er die Menschenrechtssituation in Eritrea mit Schwerpunkten auf der unbefristeten Wehrpflicht samt ihren Auswirkungen auf sozioökonomische sowie kulturelle Rechte, den Zustand der Rechtsstaatlichkeit und der Justizverwaltung, und Verletzungen der Bürgerrechte, einschließlich lang andauernder und willkürlicher Inhaftierungen wie gewaltsames Verschwindenlassen. Überdies hebt er die Situation indigener Afar-Gemeinschaften in Eritrea hervor, die nach wie vor Diskriminierung, Verfolgung und Eingriffen in ihre traditionellen Lebensgrundlagen ausgesetzt sind (UNHRC 9.5.2023). 1.3.
  50. Haftbedingungen Zahllose Gefangene befinden sich in dem ausgedehnten formellen und informellen Gefängnisnetz Eritreas (HRW 12.1.2023), inklusive Tausender politischer Häftlinge und Gesinnungsgefangenen (FH 2023; vgl. UNHRC 9.5.2023). Einige Gefangene, u.a. hochrangige Regierungsvertreter und Journalisten, werden seit 2001 in Isolationshaft gehalten, nachdem sie damals den Führungsanspruch Afewerkis [innerhalb der PFDJ, Anm.] kritisiert hatten und daraufhin verhaftet wurden. Es wird angenommen, dass mehrere von ihnen mittlerweile in Haft gestorben (HRW 12.1.2023; vgl. BS 23.2.2022) oder in schlechter gesundheitlicher Verfassung sind (BS 23.2.2022). Gefangene, auch Kinder, werden per se oftmals ohne Anklage oder Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit in Isolationshaft verwahrt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023), bisweilen ohne den Angehörigen mitzuteilen, ob sie noch leben (FH 2023). Willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor (USDOS 20.3.2023). Zahllose Gefangene befinden sich in dem ausgedehnten formellen und informellen Gefängnisnetz Eritreas (HRW 12.1.2023), inklusive Tausender politischer Häftlinge und Gesinnungsgefangenen (FH 2023; vergleiche UNHRC 9.5.2023). Einige Gefangene, u.a. hochrangige Regierungsvertreter und Journalisten, werden seit 2001 in Isolationshaft gehalten, nachdem sie damals den Führungsanspruch Afewerkis [innerhalb der PFDJ, Anm.] kritisiert hatten und daraufhin verhaftet wurden. Es wird angenommen, dass mehrere von ihnen mittlerweile in Haft gestorben (HRW 12.1.2023; vergleiche BS 23.2.2022) oder in schlechter gesundheitlicher Verfassung sind (BS 23.2.2022). Gefangene, auch Kinder, werden per se oftmals ohne Anklage oder Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit in Isolationshaft verwahrt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), bisweilen ohne den Angehörigen mitzuteilen, ob sie noch leben (FH 2023). Willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor (USDOS 20.3.2023). Es gibt in Eritrea etliche offizielle, aber auch inoffizielle Haftanstalten, die zum Teil in Militärlagern untergebracht sind (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Zudem sollen sog. „Villen“ existieren, geheime Gefängnisse inmitten von Städten, welche nicht sofort als solche erkennbar sind (UNHRC 6.5.2022). In den „berüchtigten“ Haftzentren, u.a. in Adi Abeto, Eiraero, Adi Qala, Barentu, Gedem, Ghatelay, ai Daga, Me'eter, Prima country und Wi'a, werden die Haftbedingungen ausnahmslos als unmenschlich und erniedrigend beschrieben (SFH 16.2.2023; vgl. UNHRC 6.5.2022). Es wird auch vermutet, dass die Behörden mitunter Häftlinge in Metallcontainern und unterirdischen Zellen ohne Toiletten und Betten gefangen halten. Obwohl das Gesetz verlangt, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen untergebracht sind, werden einige, vor allem Teenager, mit Volljährigen zusammen festgehalten. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es in Asmara ein oft überfülltes Jugendgefängnis (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023), gemäß einer Quelle vor Ort gibt es jedoch keine Jugendgefängnisse im gesamten Land (SFH 16.2.2023). Es gibt in Eritrea etliche offizielle, aber auch inoffizielle Haftanstalten, die zum Teil in Militärlagern untergebracht sind (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Zudem sollen sog. „Villen“ existieren, geheime Gefängnisse inmitten von Städten, welche nicht sofort als solche erkennbar sind (UNHRC 6.5.2022). In den „berüchtigten“ Haftzentren, u.a. in Adi Abeto, Eiraero, Adi Qala, Barentu, Gedem, Ghatelay, ai Daga, Me'eter, Prima country und Wi'a, werden die Haftbedingungen ausnahmslos als unmenschlich und erniedrigend beschrieben (SFH 16.2.2023; vergleiche UNHRC 6.5.2022). Es wird auch vermutet, dass die Behörden mitunter Häftlinge in Metallcontainern und unterirdischen Zellen ohne Toiletten und Betten gefangen halten. Obwohl das Gesetz verlangt, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen untergebracht sind, werden einige, vor allem Teenager, mit Volljährigen zusammen festgehalten. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es in Asmara ein oft überfülltes Jugendgefängnis (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023), gemäß einer Quelle vor Ort gibt es jedoch keine Jugendgefängnisse im gesamten Land (SFH 16.2.2023). Die Haftbedingungen in Eritrea sind Berichten zufolge nach wie vor hart und teils lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022). Sie verstoßen gegen sowohl Menschenrechtsstandards als auch die Menschenwürde, so der UN-Sonderberichterstatter im Land (UNHRC 9.5.2023). In den Haftanstalten und Straflagern sind die hygienischen Zustände sowie die medizinische Versorgung völlig ungenügend (AA 3.1.2022; vgl. HRW 12.1.2023, UNHRC 9.5.2023). Sie sind auch notorisch überfüllt, und es mangelt an Medikamenten, ausreichend Nahrung und Wasser (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Trinkwasser ist zuweilen nur gegen Bezahlung erhältlich, Belüftung und Beleuchtung sind inadäquat (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Gefangene werden häufig gefoltert bzw. unmenschlich, erniedrigend behandelt (UNHRC 9.5.2023), besonders politische Gefangene (SFH 16.2.2023). Die Haftbedingungen führten in der Vergangenheit bereits zu schweren Gesundheitsschädigungen und in einigen Fällen zum Tod, ein Informationsmangel verunmöglicht jedoch eine genauere Berichterstattung (USDOS 20.3.2023). Die Haftbedingungen in Eritrea sind Berichten zufolge nach wie vor hart und teils lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022). Sie verstoßen gegen sowohl Menschenrechtsstandards als auch die Menschenwürde, so der UN-Sonderberichterstatter im Land (UNHRC 9.5.2023). In den Haftanstalten und Straflagern sind die hygienischen Zustände sowie die medizinische Versorgung völlig ungenügend (AA 3.1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, UNHRC 9.5.2023). Sie sind auch notorisch überfüllt, und es mangelt an Medikamenten, ausreichend Nahrung und Wasser (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023). Trinkwasser ist zuweilen nur gegen Bezahlung erhältlich, Belüftung und Beleuchtung sind inadäquat (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Gefangene werden häufig gefoltert bzw. unmenschlich, erniedrigend behandelt (UNHRC 9.5.2023), besonders politische Gefangene (SFH 16.2.2023). Die Haftbedingungen führten in der Vergangenheit bereits zu schweren Gesundheitsschädigungen und in einigen Fällen zum Tod, ein Informationsmangel verunmöglicht jedoch eine genauere Berichterstattung (USDOS 20.3.2023). Insassen können keine Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, und es gibt auch keine Ombudsmänner in Haftanstalten, die auf Beschwerden reagieren könnten (USDOS 20.3.2023; vgl. SFH 16.2.2023). Ferner wird die Überwachung der Haftbedingungen durch unabhängige staatliche oder nichtstaatliche Beobachter oder durch internationale Organisationen von der Regierung nicht zugelassen (SFH 16.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Insassen können keine Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, und es gibt auch keine Ombudsmänner in Haftanstalten, die auf Beschwerden reagieren könnten (USDOS 20.3.2023; vergleiche SFH 16.2.2023). Ferner wird die Überwachung der Haftbedingungen durch unabhängige staatliche oder nichtstaatliche Beobachter oder durch internationale Organisationen von der Regierung nicht zugelassen (SFH 16.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). 1.3.
  51. Todesstrafe Eritrea wird von Amnesty International (AI) zu denjenigen Ländern, welche die Todesstrafe faktisch abgeschafft haben, gezählt. Faktisch abgeschafft heißt, dass die Todesstrafe zwar für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten wird, aber in den letzten zehn Jahren nicht angewandt wurde. AI nimmt zudem an, dass diese Staaten auch in Zukunft keine Exekutionen mehr durchführen werden (AI 5.2023). Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die zwar nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt oder vollstreckt worden (AA 3.1.2022). Auf die Frage, wann genau die letzte Person in Eritrea hingerichtet wurde, antworten die Quellen unterschiedlich, 1989 (WCADP 23.5.2023) oder 1993 (NTC 2023). Zurzeit gibt es keine zum Tode verurteilten Personen im Land (WCADP 23.5.2023; vgl. NTC 2023, WCADP 11.10.2023). Dennoch hat Eritrea weder die Todesstrafe offiziell abgeschafft noch ein offizielles Moratorium verhängt. Die Regierung erklärt dies mit einem fehlenden Konsens im Land (WCADP 11.10.2023). Eritrea wird von Amnesty International (AI) zu denjenigen Ländern, welche die Todesstrafe faktisch abgeschafft haben, gezählt. Faktisch abgeschafft heißt, dass die Todesstrafe zwar für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten wird, aber in den letzten zehn Jahren nicht angewandt wurde. AI nimmt zudem an, dass diese Staaten auch in Zukunft keine Exekutionen mehr durchführen werden (AI 5.2023). Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die zwar nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt oder vollstreckt worden (AA 3.1.2022). Auf die Frage, wann genau die letzte Person in Eritrea hingerichtet wurde, antworten die Quellen unterschiedlich, 1989 (WCADP 23.5.2023) oder 1993 (NTC 2023). Zurzeit gibt es keine zum Tode verurteilten Personen im Land (WCADP 23.5.2023; vergleiche NTC 2023, WCADP 11.10.2023). Dennoch hat Eritrea weder die Todesstrafe offiziell abgeschafft noch ein offizielles Moratorium verhängt. Die Regierung erklärt dies mit einem fehlenden Konsens im Land (WCADP 11.10.2023). Im neuen Strafgesetzbuch von 2015, das noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Todesstrafe für einige Delikte beibehalten, für andere wie etwa Fahnenflucht, Befehlsverweigerung oder Feigheit vor dem Feind aber abgeschafft (AA 3.1.2022). Das eritreische Recht schreibt die Todesstrafe im Allgemeinen nicht vor, sondern definiert sie als eine von mehreren Optionen der Strafzumessung. Das Spektrum von Delikten, auf die die Todesstrafe verhängbar ist, umfasst gewisse Verbrechen, die nicht dem Tatbestand der „schwersten Verbrechen“ im Sinne des Art. 6 des Zivilpakts (ICCPR) entsprechen, besonders Verbrechen wie Piraterie, Hochverrat oder schwerwiegende Bestechung eines Amtsträgers, urteilt die World Coalition Againt the Death Penalty (WCADP). Die Behörden dürfen nach dem Gesetz schwangere Frauen, solche mit Kindern unter drei Jahren, „geistig oder körperlich kranke“ Menschen und Personen, die noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, nicht hinrichten. Eine Exekution darf zusätzlich nicht ausgeführt werden, falls seit der Veruteilung durch ein Gericht 30 Jahre vergangen sind (WCADP 11.10.2023). Die in Eritrea vorgesehenen Hinrichtungsmethoden sind das Erschießen und das Erhängen (WCADP 23.5.2023).Im neuen Strafgesetzbuch von 2015, das noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Todesstrafe für einige Delikte beibehalten, für andere wie etwa Fahnenflucht, Befehlsverweigerung oder Feigheit vor dem Feind aber abgeschafft (AA 3.1.2022). Das eritreische Recht schreibt die Todesstrafe im Allgemeinen nicht vor, sondern definiert sie als eine von mehreren Optionen der Strafzumessung. Das Spektrum von Delikten, auf die die Todesstrafe verhängbar ist, umfasst gewisse Verbrechen, die nicht dem Tatbestand der „schwersten Verbrechen“ im Sinne des Artikel 6, des Zivilpakts (ICCPR) entsprechen, besonders Verbrechen wie Piraterie, Hochverrat oder schwerwiegende Bestechung eines Amtsträgers, urteilt die World Coalition Againt the Death Penalty (WCADP). Die Behörden dürfen nach dem Gesetz schwangere Frauen, solche mit Kindern unter drei Jahren, „geistig oder körperlich kranke“ Menschen und Personen, die noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, nicht hinrichten. Eine Exekution darf zusätzlich nicht ausgeführt werden, falls seit der Veruteilung durch ein Gericht 30 Jahre vergangen sind (WCADP 11.10.2023). Die in Eritrea vorgesehenen Hinrichtungsmethoden sind das Erschießen und das Erhängen (WCADP 23.5.2023). Die UN-Generalverfassung nahm am 15.12.2022 die achte Resolution für ein Moratorium in Bezug auf den Vollzug der Todesstrafe mit überwältigender Mehrheit an - Eritrea stimmte der Resolution zu (AI 5.2023; vgl. NTC 9.3.2023)Die UN-Generalverfassung nahm am 15.12.2022 die achte Resolution für ein Moratorium in Bezug auf den Vollzug der Todesstrafe mit überwältigender Mehrheit an - Eritrea stimmte der Resolution zu (AI 5.2023; vergleiche NTC 9.3.2023) 1.3.
  52. Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das gilt für den Binnenverkehr, Auslandsreisen, Emigrationen wie Rückführungen (USDOS 20.3.2023). Für Reisen innerhalb des Landes benötigt man eine Genehmigung (FH 2023), insbesondere in abgelegene Regionen oder in Grenznähe. Hierbei verlangen die Behörden, dass an den Kontrollpunkten eine Rechtfertigung für die jeweilige Reise vorgelegt wird (USDOS20.3.2023). Der Auslandsreiseverkehr ist in Eritrea eingeschränkt. Um das Land zu verlassen, braucht man ein Ausreisevisum, auch Doppelstaatsbürger. Die Bedingungen für den Erhalt eines Reisepasses oder eines Ausreisevisums sind uneinheitlich und intransparent. Die Regierung verweigert Bürgern oft Pässe und Ausreisevisa, wenn sie ihre Militär-, Wehrdienst- oder Milizpflichten nicht erfüllt oder die Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, sowie aus willkürlichen, unbegründeten Motiven (USDOS 20.3.2023). Eritreer, die jung genug für den Nationaldienst sind, erhalten nur selten die Erlaubnis, ins Ausland zu reisen (FH 2023): Die Behörden erteilen Kindern, die älter als sieben Jahre sind, im Allgemeinen keine Ausreisevisa. Häufig verweigert werden letztere auch Männer unter 40 Jahren, unabhängig davon, ob sie den Wehrdienst abgeleistet haben, und Frauen unter 30 Jahren. Zudem erhalten verheiratete Frauen und solche mit Kindern eher ein Auslandsvisum (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, die versuchen, das Land ohne Visum zu verlassen, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen (FH 2023). Laut dem Auswärtigen Amt kann eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund einer unerlaubten Ausreise nicht festgestellt werden (AA 3.1.2022). Reisebeschränkungen für Nicht-Staatsbürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind in Kraft, u.a. für Diplomaten, humanitäre Helfer oder UN-Mitarbeiter. Sie müssen mindestens zehn Tage im Voraus eine Genehmigung für Reisen außerhalb von Asmara beantragen (USDOS 20.3.2023). Die Landgrenze zum Sudan ist offen, die anderen weiterhin nicht. Reisen auf dem Landweg sind daher für die meisten Eritreer nicht möglich. Angehörige einiger grenzüberschreitender ethnischer Gruppen wie die Afar im Osten und die Beja/Hedareb im Westen sind berechtigt, die Grenzen zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). In der COVID-19-Pandemie rief die Regierung zwar nicht den Notstand aus, da sie behauptete, so gut wie keine Todesfälle durch das Virus im Land zu haben, aber schränkte die Bewegungsfreiheit noch drastischer ein als zuvor (BS 23.2.2022). 1.3.
  53. Grundversorgung und Wirtschaft Eritrea ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt, und die Armut ist allgegenwärtig (BS 23.2.2023; vgl. C24 8.4.2022). Der Welthunger-Index 2023 nahm das Land wegen fehlender Daten nicht auf (GHI 10.2023), UNICEF berichtet allerdings von einer steigenden Mangelernährung bei Kindern (UNICEF 2023). Statistische Daten sind aufgrund der grassierenden Intransparenz seitens des Staates prinzipiell weder verfügbar noch zuverlässig, es gibt z.B. keine aktuelle Armutsquote (BS 23.2.2022). Laut der bisher letzten offiziellen Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 waren 66 % der Bevölkerung arm, von denen 37 % unterhalb der Armutsgrenze lebten (IJSRM 1.2022), die CIA hingegen spricht von 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze in 2004 (CIA 28.11.2023). Im Human Development Index (HDI) des UNDP nimmt Eritrea den
  54. Rang von insgesamt 191 Ländern ein, gleichbedeutend mit einer niedrigen Klassifizierung menschlicher Entwicklung (UNDP 8.9.2022; vgl. USAID 8.2023). Eritrea ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt, und die Armut ist allgegenwärtig (BS 23.2.2023; vergleiche C24 8.4.2022). Der Welthunger-Index 2023 nahm das Land wegen fehlender Daten nicht auf (GHI 10.2023), UNICEF berichtet allerdings von einer steigenden Mangelernährung bei Kindern (UNICEF 2023). Statistische Daten sind aufgrund der grassierenden Intransparenz seitens des Staates prinzipiell weder verfügbar noch zuverlässig, es gibt z.B. keine aktuelle Armutsquote (BS 23.2.2022). Laut der bisher letzten offiziellen Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 waren 66 % der Bevölkerung arm, von denen 37 % unterhalb der Armutsgrenze lebten (IJSRM 1.2022), die CIA hingegen spricht von 50 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze in 2004 (CIA 28.11.2023). Im Human Development Index (HDI) des UNDP nimmt Eritrea den
  55. Rang von insgesamt 191 Ländern ein, gleichbedeutend mit einer niedrigen Klassifizierung menschlicher Entwicklung (UNDP 8.9.2022; vergleiche USAID 8.2023). Internationale Organisationen wie die FAO haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, weil sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Folglich gibt es keine genauen Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung, Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe aber schon (AA 3.1.2022). Verschärft wurden diese durch den Russisch-Ukrainischen Krieg, da die zwei Kriegsparteien gemeinsam fast 100 % der Weizeneinfuhren Eritreas abdecken. Die Auswirkungen auf Energie-, Düngemittel- und Lebensmittelpreise trugen ebenfalls dazu bei, dass sich das reale BIP-Wachstum von 2,5 % im Jahr 2021 auf schätzungsweise 2,3 % in 2022 verlangsamte. Weitere Faktoren sind die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Wertschöpfungsketten, Klimaschocks und der Konflikt in Nordäthiopien (AfDB 2023). Die im November 2021 verhängten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zudem zu Preissteigerungen (AA 3.1.2022), welche gemeinsam mit höheren Energiepreisen - Erdöl macht 71 % des gesamten Energieverbrauchs aus - wiederum die Inflation anheizten (AfDB 2023). Stand 2022 betrug sie 7,5 % (AfDB 2023; vgl. WKO 10.2023). Außerdem führten die Wirtschaftssanktionen zu einem Rückgang der Geldüberweisungen von Angehörigen in der Diaspora (UNICEF 2023), auf die viele Eritreer angewiesen sind (BS 23.2.2022) und die seit der Unabhängigkeit 30 % des BIPs ausmachen (CIA 28.11.2023). Internationale Organisationen wie die FAO haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, weil sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Folglich gibt es keine genauen Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung, Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe aber schon (AA 3.1.2022). Verschärft wurden diese durch den Russisch-Ukrainischen Krieg, da die zwei Kriegsparteien gemeinsam fast 100 % der Weizeneinfuhren Eritreas abdecken. Die Auswirkungen auf Energie-, Düngemittel- und Lebensmittelpreise trugen ebenfalls dazu bei, dass sich das reale BIP-Wachstum von 2,5 % im Jahr 2021 auf schätzungsweise 2,3 % in 2022 verlangsamte. Weitere Faktoren sind die Folgen der COVID-19-Pandemie auf die Wertschöpfungsketten, Klimaschocks und der Konflikt in Nordäthiopien (AfDB 2023). Die im November 2021 verhängten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zudem zu Preissteigerungen (AA 3.1.2022), welche gemeinsam mit höheren Energiepreisen - Erdöl macht 71 % des gesamten Energieverbrauchs aus - wiederum die Inflation anheizten (AfDB 2023). Stand 2022 betrug sie 7,5 % (AfDB 2023; vergleiche WKO 10.2023). Außerdem führten die Wirtschaftssanktionen zu einem Rückgang der Geldüberweisungen von Angehörigen in der Diaspora (UNICEF 2023), auf die viele Eritreer angewiesen sind (BS 23.2.2022) und die seit der Unabhängigkeit 30 % des BIPs ausmachen (CIA 28.11.2023). Ergo ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise, vor allem die der Grundnahrungsmittel, sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 3.1.2022). Auf dem Papier haben alle sozialen Gruppen in Eritrea den gleichen Zugang zu den Lebensmittelgutscheinen, sie werden jedoch oftmals aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 23.2.2022). Problematisch ist hingegen die Behinderung des Zugangs zu humanitärer Hilfe bzw. zu Hilfsorganisationen durch die Regierung, weswegen über die genauen Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren nur gemutmaßt werden kann (AA 3.1.2022). Eritrea gilt, laut der Volkswirtschaftseinordnung der Weltbank, als Land mit niedrigem Einkommen (USAID 8.2023). 2022 betrug die Erwerbsquote 77,6 % der Bevölkerung, die Arbeitslosenquote 6,6 % (WKO 10.2023; vgl. CIA 28.11.2023) und die Jugendarbeitslosenquote 11,1 % (WKO 10.2023; vgl. USAID 8.2023). Ungefähr ein Fünftel der Erwerbsbevölkerung arbeitet in der Industrie, ca. vier Fünftel in der Landwirtschaft. Hergestellt werden hauptsächlich verarbeitete Lebensmittel, Textilien, Salz wie Zement bzw. Getreide (Gerste, Hirse, Weizen), Milch, (Wurzel-)Gemüse, Hülsenfrüchte und Rindfleisch (CIA 28.11.2023). Da Ackerbau, Viehzucht und Fischerei die Lebensgrundlage für rund 65 bis 70 % der eritreischen Bevölkerung darstellen, haben die klimatischen Bedingungen die Bewältigungskapazitäten des Staates sowie der Bürger in den vergangenen zwei Jahren auf die Probe gestellt (UNICEF 2023; vgl. AfDB 2023). Auf den kleinen Bergbausektor entfallen ganze 20 % der Wirtschaftsleistung, weshalb die Weltbank ihn mit seinen neuen Aktivitäten als potenzielles Zugpferd der mittelfristig günstigen Konjunkturaussichten ansieht. Die Erholung der Landwirtschaft wird sich aber voraussichtlich verlangsamen, so die Weltbank, und Eritrea befindet sich weiterhin in einer schwierigen makroökonomischen Lage, einschließlich einer untragbaren Schuldenlast und einem anfälligen Finanz- und Außensektor (WB 7.10.2021; vgl. CIA 28.11.2023)Eritrea gilt, laut der Volkswirtschaftseinordnung der Weltbank, als Land mit niedrigem Einkommen (USAID 8.2023). 2022 betrug die Erwerbsquote 77,6 % der Bevölkerung, die Arbeitslosenquote 6,6 % (WKO 10.2023; vergleiche CIA 28.11.2023) und die Jugendarbeitslosenquote 11,1 % (WKO 10.2023; vergleiche USAID 8.2023). Ungefähr ein Fünftel der Erwerbsbevölkerung arbeitet in der Industrie, ca. vier Fünftel in der Landwirtschaft. Hergestellt werden hauptsächlich verarbeitete Lebensmittel, Textilien, Salz wie Zement bzw. Getreide (Gerste, Hirse, Weizen), Milch, (Wurzel-)Gemüse, Hülsenfrüchte und Rindfleisch (CIA 28.11.2023). Da Ackerbau, Viehzucht und Fischerei die Lebensgrundlage für rund 65 bis 70 % der eritreischen Bevölkerung darstellen, haben die klimatischen Bedingungen die Bewältigungskapazitäten des Staates sowie der Bürger in den vergangenen zwei Jahren auf die Probe gestellt (UNICEF 2023; vergleiche AfDB 2023). Auf den kleinen Bergbausektor entfallen ganze 20 % der Wirtschaftsleistung, weshalb die Weltbank ihn mit seinen neuen Aktivitäten als potenzielles Zugpferd der mittelfristig günstigen Konjunkturaussichten ansieht. Die Erholung der Landwirtschaft wird sich aber voraussichtlich verlangsamen, so die Weltbank, und Eritrea befindet sich weiterhin in einer schwierigen makroökonomischen Lage, einschließlich einer untragbaren Schuldenlast und einem anfälligen Finanz- und Außensektor (WB 7.10.2021; vergleiche CIA 28.11.2023) 1.3.
  56. Rückkehr Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland (UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023), während das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren (IOM 25.9.2023). Stand Mitte 2023 befanden sich rund 537.000 eritreische Flüchtlinge sowie Asylwerber im Ausland (UNHCR 2023). Laut einer Befragung durch den UN-Sonderberichterstatter wird der Nationaldienst weiter als Hauptgrund für die Flucht angegeben (UNHRC 9.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), während das Auswärtige Amt mitteilt, dass ökonomische Schwierigkeiten, also die Familie nicht versorgen zu können, in einer IOM-Umfrage zu den Fluchtursachen mit 77 % eine höhere Zustimmungsrate erzielt als der Nationaldienst mit 71 % (AA 3.1.2022). Auch eine im September 2023 veröffentlichte IOM-Studie besagt, dass Eritreer hauptsächlich wegen eines zu geringen Einkommens emigrieren (IOM 25.9.2023). Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Prinzipiell scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen, wie einem angeblichen Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, Bestrafungen von gescheiterten Fluchtversuchen, oder der Weigerung, Reisepässe und Ausreisegenehmigungen auszustellen, zu verhindern, dass sich ihre Bürger dem obligatorischen Nationaldienst entziehen (AA 3.1.2022). Andererseits scheint sie den Exodus, soweit er sich nicht verhindern lässt, zu nutzen, um Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer sog. „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürgern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben (BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern Auslandseritreer eine Zahlungsbestätigung der Steuer bzw. einen unterschriebenen Reuebrief vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten haben und mit einem ordnungsgemäßen Visum einreisen, und für diejenigen, welche einen Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020). Diese „Aufbausteuer“ beträgt 2 % auf im Ausland erwirtschaftetes Einkommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 3.1.2022, BS 23.2.2022). Sie wird auch auf Sozialleistungen der Aufnahmestaaten erhoben (BS 23.2.2022), und wird dem Außenministerium überwiesen. Die „Aufbausteuer“ muss beglichen werden, um einige staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, u.a. Ausstellungen von Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen sowie Durchführungen von Immobilien- und Fahrzeuggeschäften (USDOS 20.3.2023). Diejenigen, welche Eritrea illegal verlassen haben, müssen neben der Bezahlung der „Aufbausteuer“ zusätzlich einen sog. „Briefs des Bedauerns“ unterschreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Vor allem Deserteure des Nationaldienstes werden von den eritreischen Botschaften zur Unterzeichnung gedrängt (BS 23.2.2022). Insofern Auslandseritreer eine Zahlungsbestätigung der Steuer bzw. einen unterschriebenen Reuebrief vorweisen können, haben sie grundsätzlich das Recht zurückzukehren inne (DIS 3.2.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Praxis gilt dies aber hauptsächlich für Diaspora-Mitglieder die bereits in den 1990er-Jahren zurückkehrten, für solche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erhalten haben und mit einem ordnungsgemäßen Visum einreisen, und für diejenigen, welche einen Diaspora-Status während eines Aufenthalts in Eritrea bekommen haben (DIS 3.2.2020). Ausgereiste erhalten im Regelfall nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Gelegenheit, abermals nach Eritrea zu reisen und dort den sog. Diaspora-Status zu beantragen. Hierbei erhalten sie eine Karte, die sieben, manchmal zehn, Jahre lang gültig und auch verlängerbar ist. Sie ermöglicht eine freie Ein- und Ausreise. Von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls wird er ihnen wieder entzogen. Eritreer mit Diaspora-Status sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen wie von Lebensmittelgutscheinen oder einer Nutzung öffentlicher Schulen ausgeschlossen, können aber Eigentum erwerben und sich, insofern möglich, wirtschaftlich betätigen. Bei einer Einreise werden nicht nur eritreische bzw. ausländische Pässe akzeptiert, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (AA 3.1.2022). Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu „freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vgl. BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022). Der Staat versucht mittlerweile, die Auslandseritreer an sich zu binden, u.a. durch Veranstaltungen in Übersee, organisierte Auslandsreisen oder Gründungen von Sektionen der PFDJ im Ausland, inklusive einer Jugendbewegung (AA 3.1.2022). Die Diaspora ist nach wie vor in Anhänger sowie Gegner der PFDJ gespalten, wobei Letztere nicht als Gruppe organisiert sind (BS 23.2.2022). Ein paar Bürger in der Diaspora behaupte, dass staatlich organisierte politische Veranstaltungen auch in den Botschaften stattfinden, und dass diejenigen, die nicht teilnehmen, Benachteiligungen, z.B. bei der Passaustellung, erfahren (USDOS 20.3.2023). Auslanderitreer werden auch regelmäßig zu „freiwilligen“ Solidaritätsleistungen aufgefordert, wie zu Einzahlungen in den „Martyr’s Trust Fund“ oder zuletzt in den nationalen Fonds zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (AA 3.1.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Es ist jedoch unklar, wie diese Mittel verwendet werden (BS 23.2.2022). Erfahrungen deutscher Behörden deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland sowie eine Anerkennung als Flüchtling keine Bestrafung nach sich ziehen. Ebenso gibt es keinen Fall aus jüngster Zeit, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Angehörige ob einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre. Angesichts der großen Zahl der Ausgereisten wäre die Regierung zudem nicht in der Lage, eine solche Verfolgung durchzuführen, so das Auswärtige Amt, und kann daran auch kein Interesse haben, weil inzwischen praktisch jede eritreische Familie Verwandte im Ausland hat (AA 3.1.2022). Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vgl. DIS 3.2.2020).Eine Verfolgung im Einzelfall kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, u.a, weil es keine rechtlichen Garantien für eine Rückkehr gibt. Dies gilt vor allem für bekennende Regimegegner, die mit oppositionellen Aktivitäten hervorgetreten sind (AA 3.1.2022). So berichtet z.B. FH, dass eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber, welche aus anderen Ländern zurückgeführt werden, teils unter harten Bedingungen inhaftiert werden (FH 2023). Laut einem Bericht des SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) wurde im Mai 2022 zum ersten Mal bewiesen, dass ein eritreischer Rückkehrer, der sich oppositionell betätigt hatte, bei seiner Ankunft gefoltert und anschließend verhaftet wurde (SRF 4.5.2022). Zudem nimmt Eritrea zwangsrückgeführte Eritreer eigentlich nicht wieder auf, außer es wurde vorab so mit den Rückkehrenden vereinbart (SFH 19.9.2020; vergleiche DIS 3.2.2020).
  57. Beweiswürdigung: 2.
  58. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (vgl. AS 3 und AS 27) sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF (vgl. AS 4 und AS 29) und zu seinen Sprachkenntnissen (vgl. AS 3, AS 29 und OZ 9, S. 2) beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zu seinem Familienstand ist ebenso seinen gleichbleibenden Angaben zu entnehmen (vgl. AS 27f. und OZ 9, S. 10). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit vergleiche AS 3 und AS 27) sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF vergleiche AS 4 und AS 29) und zu seinen Sprachkenntnissen vergleiche AS 3, AS 29 und OZ 9, S. 2) beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zu seinem Familienstand ist ebenso seinen gleichbleibenden Angaben zu entnehmen vergleiche AS 27f. und OZ 9, S. 10). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass der BF im Laufe der mündlichen Verhandlung zwar angab, dass er Stress habe und an Schlafstörungen leide (vgl. OZ 9, S. 9), jedoch konnte er auf Nachfrage keine medizinischen Unterlagen vorlegen und erklärte weiters, dass er die Schlafstörungen schon seit letztem Jahr habe, es ihm jetzt aber um einiges besser gehe (vgl. OZ 9, S. 9). Eine maßgebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes lässt sich aus dieser vagen Behauptung nicht ableiten, zumal der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er gesund sei (vgl. OZ 9, S. 3). Es war demnach festzustellen, dass der BF gesund ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre.Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass der BF im Laufe der mündlichen Verhandlung zwar angab, dass er Stress habe und an Schlafstörungen leide vergleiche OZ 9, S. 9), jedoch konnte er auf Nachfrage keine medizinischen Unterlagen vorlegen und erklärte weiters, dass er die Schlafstörungen schon seit letztem Jahr habe, es ihm jetzt aber um einiges besser gehe vergleiche OZ 9, S. 9). Eine maßgebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes lässt sich aus dieser vagen Behauptung nicht ableiten, zumal der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch angab, dass er gesund sei vergleiche OZ 9, S. 3). Es war demnach festzustellen, dass der BF gesund ist. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich daraus, dass die Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich negativ verliefen. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Familienangehörigen, seiner Schulbildung und fehlenden Berufsausbildung gründen sich auf die dahingehend getätigten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 3, AS 5, AS 27, AS 29 und OZ 9, S. 4 bis 10). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Familienangehörigen, seiner Schulbildung und fehlenden Berufsausbildung gründen sich auf die dahingehend getätigten Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 3, AS 5, AS 27, AS 29 und OZ 9, S. 4 bis 10). Ferner stützen sich die Feststellungen zur Ausreise aus Eritrea, zur weiteren Reiseroute des BF und zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Antragstellung in Österreich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung (vgl. AS 3 ff.). Ferner stützen sich die Feststellungen zur Ausreise aus Eritrea, zur weiteren Reiseroute des BF und zu seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Antragstellung in Österreich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vergleiche AS 3 ff.). 2.
  59. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Eritrea 2.2.
  60. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens gleichbleibend vor, dass er den verpflichtenden Nationaldienst in Eritrea bisher nicht abgeleistet habe, weshalb mangels sonstiger Hinweise die entsprechende Feststellung zu treffen war. Seinem weiteren Vorbringen, wonach es in Eritrea oft ihn betreffende Razzien von Soldaten gegeben und er einmal einen Brief von der Einberufungsbehörde bekommen habe, kommt keine Glaubhaftigkeit zu, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen mehrheitlich vage, oberflächlich und unstimmig waren. Er konnte somit zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates eine individuelle Bedrohungslage insgesamt nicht glaubhaft machen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF sein Vorbringen sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedlich darstellte und es sodann in der mündlichen Verhandlung weiter unglaubhaft steigerte. So gab der BF in seiner Erstbefragung noch an, dass ihn die Regierung angerufen und gesagt habe, dass er zum Militär gehen müsse (vgl. AS 8). In seiner Einvernahme erwähnte er diesen angeblich von der Regierung erhaltenen Anruf jedoch nicht mehr und führte dort bei der Frage nach den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe, insbesondere die gute Lage in Österreich an. Wie er schilderte sei es nämlich von Anfang an sein Wunsch gewesen, nach Österreich zu gelangen, weil es hier Sicherheit und Freiheit gebe (vgl. AS 31). Auch als der BF vom Bundesamt gefragt wurde, was er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, führte er keine wie auch immer geartete persönliche Aufforderung der Regierung, den Militärdienst zu leisten, an, sondern sprach nur allgemein davon, dass er verhaftet und gezwungen werden würde, zum Militär zu gehen und vielleicht auch umgebracht werden würde, weil er illegal weggegangen sei (vgl. AS 33). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF sein Vorbringen sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt unterschiedlich darstellte und es sodann in der mündlichen Verhandlung weiter unglaubhaft steigerte. So gab der BF in seiner Erstbefragung noch an, dass ihn die Regierung angerufen und gesagt habe, dass er zum Militär gehen müsse vergleiche AS 8). In seiner Einvernahme erwähnte er diesen angeblich von der Regierung erhaltenen Anruf jedoch nicht mehr und führte dort bei der Frage nach den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe, insbesondere die gute Lage in Österreich an. Wie er schilderte sei es nämlich von Anfang an sein Wunsch gewesen, nach Österreich zu gelangen, weil es hier Sicherheit und Freiheit gebe vergleiche AS 31). Auch als der BF vom Bundesamt gefragt wurde, was er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte, führte er keine wie auch immer geartete persönliche Aufforderung der Regierung, den Militärdienst zu leisten, an, sondern sprach nur allgemein davon, dass er verhaftet und gezwungen werden würde, zum Militär zu gehen und vielleicht auch umgebracht werden würde, weil er illegal weggegangen sei vergleiche AS 33). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptete er sodann erstmals, dass es oft Razzien gegeben und er einmal im Jahr 2015 einen Brief von der Einberufungsbehörde bekommen habe (vgl. OZ 9, S. 12). Als der BF damit konfrontiert wurde, dass er dies weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme angegeben habe, konnte er keine schlüssige Erklärung für die vorliegenden Unstimmigkeiten nennen. Er sagte lediglich, dass er schon damals davon gesprochen und sogar gesagt habe, dass er aus diesem Grund oft draußen geschlafen habe. Auch habe er nie gesagt, dass Österreich sein Zielland sei (vgl. OZ 9, S. 12). Diesen vagen Angaben des BF kommt jedoch keine Glaubhaftigkeit zu, zumal ihm insbesondere – wie aus dem Protokoll vom XXXX ersichtlich – die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt von einem Dolmetscher für die Sprache Tigrinya, den er nach seinen Angaben gut verstanden habe, rückübersetzt worden ist und er am Ende der Einvernahme auch die Gelegenheit erhalten hat, noch etwas Ergänzendes vorzubringen (vgl. AS 35). Insoweit der BF in seiner Beschwerde vage moniert, dass er das Gefühl gehabt habe, dass der Referent bei der Einvernahme ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei und der Dolmetscher nicht alles vollständig übersetzt habe (vgl. AS 137), hat er dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, sondern meinte vielmehr, dass er damals die Wahrheit gesagt habe, seine Angaben aufrechterhalten würde und diese korrekt seien (vgl. OZ 9, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptete er sodann erstmals, dass es oft Razzien gegeben und er einmal im Jahr 2015 einen Brief von der Einberufungsbehörde bekommen habe vergleiche OZ 9, S. 12). Als der BF damit konfrontiert wurde, dass er dies weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme angegeben habe, konnte er keine schlüssige Erklärung für die vorliegenden Unstimmigkeiten nennen. Er sagte lediglich, dass er schon damals davon gesprochen und sogar gesagt habe, dass er aus diesem Grund oft draußen geschlafen habe. Auch habe er nie gesagt, dass Österreich sein Zielland sei vergleiche OZ 9, S. 12). Diesen vagen Angaben des BF kommt jedoch keine Glaubhaftigkeit zu, zumal ihm insbesondere – wie aus dem Protokoll vom römisch 40 ersichtlich – die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt von einem Dolmetscher für die Sprache Tigrinya, den er nach seinen Angaben gut verstanden habe, rückübersetzt worden ist und er am Ende der Einvernahme auch die Gelegenheit erhalten hat, noch etwas Ergänzendes vorzubringen vergleiche AS 35). Insoweit der BF in seiner Beschwerde vage moniert, dass er das Gefühl gehabt habe, dass der Referent bei der Einvernahme ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei und der Dolmetscher nicht alles vollständig übersetzt habe vergleiche AS 137), hat er dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, sondern meinte vielmehr, dass er damals die Wahrheit gesagt habe, seine Angaben aufrechterhalten würde und diese korrekt seien vergleiche OZ 9, S. 4). Abgesehen davon blieben auch seine weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu dem angeblich erhaltenen Brief der Einberufungsbehörde vage und oberflächlich. Er konnte keine konkreten Angaben zum Inhalt des Briefes machen und meinte bloß, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, aber darin zum Beispiel gestanden sei, dass er freiwillig zu den Behörden gehen und sich dort melden solle (vgl. OZ 9, S. 13). Auch gab er an, dass darin keine Frist angeführt gewesen sei, bis zu der er sich melden hätte sollen (vgl. OZ 9, S. 13), was jedoch nicht plausibel erscheint. Zudem schilderte der BF die angeblichen Razzien durch Soldaten – die er wie bereits angeführt erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte – ebenso nicht nachvollziehbar. Er stellte weder genau dar, wie sich die Bedrohungssituation seiner Mutter gegenüber abgespielt habe noch zu welchen konkreten Zeitpunkten bzw. wie oft die Soldaten zu seiner Mutter gekommen seien (vgl. OZ 9, S. 13f und 16f.). Abgesehen davon blieben auch seine weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu dem angeblich erhaltenen Brief der Einberufungsbehörde vage und oberflächlich. Er konnte keine konkreten Angaben zum Inhalt des Briefes machen und meinte bloß, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, aber darin zum Beispiel gestanden sei, dass er freiwillig zu den Behörden gehen und sich dort melden solle vergleiche OZ 9, S. 13). Auch gab er an, dass darin keine Frist angeführt gewesen sei, bis zu der er sich melden hätte sollen vergleiche OZ 9, S. 13), was jedoch nicht plausibel erscheint. Zudem schilderte der BF die angeblichen Razzien durch Soldaten – die er wie bereits angeführt erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte – ebenso nicht nachvollziehbar. Er stellte weder genau dar, wie sich die Bedrohungssituation seiner Mutter gegenüber abgespielt habe noch zu welchen konkreten Zeitpunkten bzw. wie oft die Soldaten zu seiner Mutter gekommen seien vergleiche OZ 9, S. 13f und 16f.). In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen ist es dem BF nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seines behaupteten Vorbringens in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt (gewesen) ist. Es sind im Verfahren auch keine sonstigen hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Verfolgung des BF in seinem Heimatland schließen würden. 2.2.
  61. Die Feststellung, dass es dem BF – entgegen der Auffassung des Bundesamtes – zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar ist, nach Eritrea und konkret in seine Heimatstadt zurückzukehren und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ergibt sich aus den festgestellten Länderinformationen zu Eritrea in Zusammenschau mit den Angaben des BF zu seiner persönlichen Situation. 2.
  62. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Eritrea stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Eritrea“, Gesamtaktualisierung vom 02.01.2024, beruhen auf den dort angeführten Quellen und wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX dem BF im Wege seiner Vertretung zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen zur Situation in Eritrea gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Eritrea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Eritrea stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Eritrea“, Gesamtaktualisierung vom 02.01.2024, beruhen auf den dort angeführten Quellen und wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 dem BF im Wege seiner Vertretung zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen zur Situation in Eritrea gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Eritrea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit sich diese Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auf Berichte älteren Datums beziehen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen des BF nicht wesentlich geändert haben.
  63. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  64. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  65. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  66. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  67. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz is

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