4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
UG. Begründend führte er aus, dass bei ihm eine motorische und kognitive Entwicklungsverzögerung vorliege, weshalb die schulische Förderung für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er sei zu einem Zeitpunkt eingeschult worden, zu dem seine kognitiven Fähigkeiten noch nicht altersentsprechend entwickelt gewesen seien. Da die Pflichtschulzeit mit der Einschulung beginne, ende sie für ihn zu früh – gerade in einer Phase, in der er besonders bildungszugänglich sei.1. Mit Antrag vom 20.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung eines freiwilligen 10., 11. und 12. Schuljahres
Paragraph 32, Absatz 2, SchUG. Begründend führte er aus, dass bei ihm eine motorische und kognitive Entwicklungsverzögerung vorliege, weshalb die schulische Förderung für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er sei zu einem Zeitpunkt eingeschult worden, zu dem seine kognitiven Fähigkeiten noch nicht altersentsprechend entwickelt gewesen seien. Da die Pflichtschulzeit mit der Einschulung beginne, ende sie für ihn zu früh – gerade in einer Phase, in der er besonders bildungszugänglich sei. Zudem führte er aus, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber anderen Kindern benachteiligt würden, da sie keinen Rechtsanspruch auf ein
UG zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen sei. Hinsichtlich der Genehmigung eines freiwilligen
Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen sei. Hinsichtlich der Genehmigung eines freiwilligen
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht richtete und nicht etwa an das Verwaltungsgericht Wien.
UG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Der gegenständlich verfahrensauslösende Antrag fußt auf § 32 Abs. 2 SchUG und fällt somit unter die Vollzugsangelegenheiten des Bundes
2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017.
entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht. Die Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte somit zu Recht.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht richtete und nicht etwa an das Verwaltungsgericht Wien.
Paragraph 83, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Der gegenständlich verfahrensauslösende Antrag fußt auf Paragraph 32, Absatz 2, SchUG und fällt somit unter die Vollzugsangelegenheiten des Bundes
Paragraph 3, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.
Paragraph 33, Ziffer eins, leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht. Die Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte somit zu Recht. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
UG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 101/2018, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 32, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
UG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. § 70 SchUG lautet: Paragraph 70, SchUG lautet: „Verfahren § 70.
12,
Paragraph 18, Absatz 12,,,
6, 8 und 10,
Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,,
Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung, jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,d) daß die Aufnahmsprüfung
3 nicht bestanden worden ist,e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe
einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung
6 nicht bestanden worden ist,jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,, d) daß die Aufnahmsprüfung
Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,, e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe
einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),,
Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,, h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung
Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
F, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
SchG), LGBl. Nr. 20/1976, idF LGBl. Nr. 22/2024, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz (WrSchG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 3.2.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte: Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129).Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129). Die verfassungsrechlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 14.03.2024, G 259/2023 zerstreut und ausgeführt, dass mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach § 32 Abs. 2 SchUG sichergestellt werden soll, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung
UG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259/2023; vgl. weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.). Zu einer weiteren verfassungrechtlichen Klärung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst.Die verfassungsrechlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 14.03.2024, G 259 aus 2023, zerstreut und ausgeführt, dass mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sichergestellt werden soll, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung
Paragraph 32, Absatz 2, SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259 aus 2023,; vergleiche weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.). Zu einer weiteren verfassungrechtlichen Klärung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
UG gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (iVm § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (siehe für viele VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 71, Absatz 9, SchUG gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (siehe für viele VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Aus dem § 33 Abs. 1 VwGG 1965 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0029)Entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Aus dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0029) Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (siehe VwGH vom 21.08.2023, Ro 2023/03/0014).Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (siehe VwGH vom 21.08.2023, Ro 2023/03/0014). Eine Zurückweisung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).Eine Zurückweisung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben – sodass kein Zurückweisungsgrund vorliegt –, sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage weggefallen, ohne dass Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. VwGH vom 25.02.1993, 92/18/0481).Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben – sodass kein Zurückweisungsgrund vorliegt –, sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage weggefallen, ohne dass Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche VwGH vom 25.02.1993, 92/18/0481). Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt (vgl. VwGH vom 25.09.1990, 86/04/0238).Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt vergleiche VwGH vom 25.09.1990, 86/04/0238). 3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer besucht im (laufenden) Schuljahr 2024/2025 die SO XXXX in einem freiwilligen 10. Schuljahr. Das Schuljahr 2024/2025 begann
SchG am 02.09.
Paragraph 56, Absatz eins, WrSchG am 02.09.
Vm § 70 Abs. 1) bzw. Abs. 2 SchUG kein weiterer Fall des § 32 SchUG, in dem zur Durchführung von Verfahren ein anderes Organ als die Schulbehörde berufen wäre. Insofern sind auf ein solches Verfahren die Bestimmungen des AVG ohne Einschränkung anzuwenden.Damit wird klargestellt, dass die Zuständigkeit für eine solche Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zukommt. Mit Ausnahme des Absatz 8, findet sich auch unter den taxativ aufgezählten Fällen
Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) bzw. Absatz 2, SchUG kein weiterer Fall des Paragraph 32, SchUG, in dem zur Durchführung von Verfahren ein anderes Organ als die Schulbehörde berufen wäre. Insofern sind auf ein solches Verfahren die Bestimmungen des AVG ohne Einschränkung anzuwenden. Der belangten Behörde ist daher auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass ein solcher Antrag bei der Schulleitung einzubringen wäre. Und selbst wenn, wäre sie nicht berechtigt, einen solchen Antrag zurückzuweisen, sondern hätte diesen allenfalls
AVG weiterzuleiten gehabt.Der belangten Behörde ist daher auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass ein solcher Antrag bei der Schulleitung einzubringen wäre. Und selbst wenn, wäre sie nicht berechtigt, einen solchen Antrag zurückzuweisen, sondern hätte diesen allenfalls
Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt. Es ist dem § 32 Abs. 2 SchUG auch nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag für jedes nächstfolgende Schuljahr einzeln zu stellen wäre. Dagegen spricht schon alleine der offene Wortlaut „zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus“. Sollte dennoch eine gesonderte Beurteilung einzelner Schuljahre geboten sein, hat dies unter nachvollziehbarer Anwendung der obzitierten vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Kriterien (siehe VfGH vom 14.03.2024, G 259/2023) zu erfolgen.Es ist dem Paragraph 32, Absatz 2, SchUG auch nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag für jedes nächstfolgende Schuljahr einzeln zu stellen wäre. Dagegen spricht schon alleine der offene Wortlaut „zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus“. Sollte dennoch eine gesonderte Beurteilung einzelner Schuljahre geboten sein, hat dies unter nachvollziehbarer Anwendung der obzitierten vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Kriterien (siehe VfGH vom 14.03.2024, G 259 aus 2023,) zu erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 02.09.2024 im laufenden Schuljahr das freiwillige
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Rechtsfrage uneinheitlich beantwortet wird, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt oder eine klärungsbedürftige Rechtslage von allgemeiner Relevanz betroffen ist. Vorliegend steht die Entscheidung jedoch im Einklang mit der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Soweit zu einzelnen Rechtsfragen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, rechtfertigt dies allein keine Zulässigkeit der Revision: Die maßgeblichen Bestimmungen sind klar und eindeutig formuliert, sodass sich ihre Auslegung aus dem Gesetzeswortlaut und der systematischen Stellung der Normen unmittelbar ergibt. Darüber hinaus sind weder Widersprüche zur bestehenden Rechtsprechung noch sonstige Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2309314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.