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{'item': 'W128 2309314-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 32§ 59§ 17Art. 130§ 83§ 3§ 33§ 18§ 20§ 30§ 31b§ 26a§ 6§ 13§ 56§ 71§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW128 2309314-1 Spruch, W128 2309314-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 20.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung eines freiwilligen 10.,
  2. und
  3. Schuljahres

§ 32Abs. 2 Sch

UG. Begründend führte er aus, dass bei ihm eine motorische und kognitive Entwicklungsverzögerung vorliege, weshalb die schulische Förderung für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er sei zu einem Zeitpunkt eingeschult worden, zu dem seine kognitiven Fähigkeiten noch nicht altersentsprechend entwickelt gewesen seien. Da die Pflichtschulzeit mit der Einschulung beginne, ende sie für ihn zu früh – gerade in einer Phase, in der er besonders bildungszugänglich sei.1. Mit Antrag vom 20.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung eines freiwilligen 10., 11. und 12. Schuljahres

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG. Begründend führte er aus, dass bei ihm eine motorische und kognitive Entwicklungsverzögerung vorliege, weshalb die schulische Förderung für ihn von zentraler Bedeutung sei. Er sei zu einem Zeitpunkt eingeschult worden, zu dem seine kognitiven Fähigkeiten noch nicht altersentsprechend entwickelt gewesen seien. Da die Pflichtschulzeit mit der Einschulung beginne, ende sie für ihn zu früh – gerade in einer Phase, in der er besonders bildungszugänglich sei. Zudem führte er aus, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber anderen Kindern benachteiligt würden, da sie keinen Rechtsanspruch auf ein

  1. und
  2. Schuljahr hätten, sondern auf die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung der Schulbehörde angewiesen seien. Darin erblicke der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 6 Satz 2 BVG-Kinder.Zudem führte er aus, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber anderen Kindern benachteiligt würden, da sie keinen Rechtsanspruch auf ein
  3. und
  4. Schuljahr hätten, sondern auf die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung der Schulbehörde angewiesen seien. Darin erblicke der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 6, Satz 2 BVG-Kinder. Weiters sei § 32 Abs. 2 SchUG nicht ausreichend determiniert und verletze das Legalitätsprinzip. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Antrag zu stellen sei, damit er sein Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK wahrnehmen könne.Weiters sei Paragraph 32, Absatz 2, SchUG nicht ausreichend determiniert und verletze das Legalitätsprinzip. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Antrag zu stellen sei, damit er sein Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel 13, EMRK wahrnehmen könne.
  5. Am 18.09.2024 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht ein.
  6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die Belangte Behörde den Antrag vom 20.02.2024 zurück. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2023/2024 das
  7. Pflichtschuljahr an der Sonderschule, XXXX Wien (in der Folge auch SO XXXX ) absolviert. Am 24.10.2023 habe die Erziehungsberechtigte Mutter ein Ansuchen um Bewilligung eines freiwilligen
  8. Schuljahres bei der Schulleitung dieser Schule eingebracht.Der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2023 aus 2024, das
  9. Pflichtschuljahr an der Sonderschule, römisch 40 Wien (in der Folge auch SO römisch 40 ) absolviert. Am 24.10.2023 habe die Erziehungsberechtigte Mutter ein Ansuchen um Bewilligung eines freiwilligen
  10. Schuljahres bei der Schulleitung dieser Schule eingebracht. Die Schulleitung habe dem Ansuchen am 27.11.2023 im Schülerverwaltungsprogramm WISION entsprochen. Derzeit besuche der Beschwerdeführer die SO XXXX in einem freiwilligen
  11. Schuljahr.Die Schulleitung habe dem Ansuchen am 27.11.2023 im Schülerverwaltungsprogramm WISION entsprochen. Derzeit besuche der Beschwerdeführer die SO römisch 40 in einem freiwilligen
  12. Schuljahr. Anträge auf Verlängerung der Schulzeit nach § 32 SchUG seien immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen. Der Beschwerdeführer habe zum Antragszeitpunkt das
  13. Pflichtschuljahr besucht. Ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  14. Schuljahr sei im konkreten Fall im Schuljahr 2024/2025 (freiwilliges
  15. Schuljahr) für das Schuljahr 2025/2026 bei der Schulleitung zu stellen gewesen. Ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  16. Schuljahr müsse im konkreten Fall im Schuljahr 2025/2026 (freiwilliges
  17. Schuljahr) für das Schuljahr 2026/2027 bei der Schulleitung gestellt werden. Der Antrag sei

§ 32Abs. 2 Sch

UG zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen sei. Hinsichtlich der Genehmigung eines freiwilligen

  1. Schuljahres sei festzuhalten, dass dem Ansuchen am 27.11.2023 durch die Schulleitung im Schülerverwaltungsprogram WISION entsprochen worden sei und der Beschwerdeführer im aktuellen Schuljahr bereits das freiwillige
  2. Schuljahr absolviere.Anträge auf Verlängerung der Schulzeit nach Paragraph 32, SchUG seien immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen. Der Beschwerdeführer habe zum Antragszeitpunkt das
  3. Pflichtschuljahr besucht. Ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  4. Schuljahr sei im konkreten Fall im Schuljahr 2024 aus 2025, (freiwilliges
  5. Schuljahr) für das Schuljahr 2025 aus 2026, bei der Schulleitung zu stellen gewesen. Ein etwaiger Antrag auf ein freiwilliges
  6. Schuljahr müsse im konkreten Fall im Schuljahr 2025 aus 2026, (freiwilliges
  7. Schuljahr) für das Schuljahr 2026 aus 2027, bei der Schulleitung gestellt werden. Der Antrag sei

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag immer für das entsprechend nächstfolgende Schuljahr bei der Schulleitung einzubringen sei. Hinsichtlich der Genehmigung eines freiwilligen

  1. Schuljahres sei festzuhalten, dass dem Ansuchen am 27.11.2023 durch die Schulleitung im Schülerverwaltungsprogram WISION entsprochen worden sei und der Beschwerdeführer im aktuellen Schuljahr bereits das freiwillige
  2. Schuljahr absolviere.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht. Begründend monierte er im Wesentlichen die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung der Entscheidungspflicht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Antrag wiederholt.
  4. Mit Schreiben vom 25.02.2025 legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
  5. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.03.2025 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der mj. Beschwerdeführer XXXX , geb. am XXXX , war ab 01.09.2015 in Österreich schulpflichtig. Der mj. Beschwerdeführer römisch 40 , geb. am römisch 40 , war ab 01.09.2015 in Österreich schulpflichtig. Mit Bescheid des (damaligen) Stadtschulrates für Wien vom 23.05.2015, GZ 100.043/1457-kanzl/2015, wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Demnach wurde er ab September 2015 in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volkschule unterrichtet. Seit April 2017 wird der Beschwerdeführer in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unterrichtet. Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2023/2024 das
  7. Pflichtschuljahr an der Sonderschule, XXXX WienDer Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2023 aus 2024, das
  8. Pflichtschuljahr an der Sonderschule, römisch 40 Wien Im Schuljahr 2024/2025 besucht der Beschwerdeführer diese Schule in einem freiwilligen
  9. Schuljahr.Im Schuljahr 2024 aus 2025, besucht der Beschwerdeführer diese Schule in einem freiwilligen
  10. Schuljahr. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers beantragte am 24.10.2023 die Bewilligung eines freiwilligen
  11. Schuljahres bei der Schulleitung der SO XXXX .Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers beantragte am 24.10.2023 die Bewilligung eines freiwilligen
  12. Schuljahres bei der Schulleitung der SO römisch 40 . Mit (per E-Mail am selbigen Tag eingebrachten) Schriftsatz vom 20.02.2024, beatragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde die Durchführung eines Verfahrens nach § 32 Abs. 2 SchUG, die dafür erforderliche Einholung der Zustimmung des zuständigen Schulerhalters und die Bewilligung eines freiwilligen 10.,
  13. und
  14. Schuljahres.Mit (per E-Mail am selbigen Tag eingebrachten) Schriftsatz vom 20.02.2024, beatragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG, die dafür erforderliche Einholung der Zustimmung des zuständigen Schulerhalters und die Bewilligung eines freiwilligen 10.,
  15. und
  16. Schuljahres.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht richtete und nicht etwa an das Verwaltungsgericht Wien.

§ 83Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Der gegenständlich verfahrensauslösende Antrag fußt auf § 32 Abs. 2 SchUG und fällt somit unter die Vollzugsangelegenheiten des Bundes

§ 3Abs.

2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017.

§ 33Z 1 leg.cit.

entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht. Die Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte somit zu Recht.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das „zuständige“ Verwaltungsgericht richtete und nicht etwa an das Verwaltungsgericht Wien.

Paragraph 83, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. Der gegenständlich verfahrensauslösende Antrag fußt auf Paragraph 32, Absatz 2, SchUG und fällt somit unter die Vollzugsangelegenheiten des Bundes

Paragraph 3, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.

Paragraph 33, Ziffer eins, leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht. Die Weiterleitung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte somit zu Recht. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 32Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 101/2018, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 32, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, ist der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

§ 32Abs. 2 Sch

UG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. § 70 SchUG lautet: Paragraph 70, SchUG lautet: „Verfahren § 70.

(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
  1. a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
  2. b)Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
  3. c)Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),
  4. d)Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
  5. e)Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen

§ 18Abs.

12,

  1. f)Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
  2. g)Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a),
  3. h)Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
  4. i)Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
  5. j)Fernbleiben von der Schule (§ 45),
  6. k)Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).Paragraph 70,

(1)Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:,
  1. a)Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),,
  2. b)Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),,
  3. c)Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (Paragraphen 11, 12, 12 a,),,
  4. d)Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),,
  5. e)Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen

Paragraph 18, Absatz 12,,,

  1. f)Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),,
  2. g)Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (Paragraphen 11, Absatz 6 b, 26, 26 a,),,
  3. h)Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),,
  4. i)Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),,
  5. j)Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),,
  6. k)Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).

(2)Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a)Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3)Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
  1. a)Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
  2. b)den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
  3. c)die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
  4. d)Datum der Entscheidung;
  5. e)die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift;
  6. f)die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.“
(4)Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:,
  1. a)Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;,
  2. b)den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;,
  3. c)die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;,
  4. d)Datum der Entscheidung;,
  5. e)die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle der Unterschrift;,
  6. f)die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.“ § 70 SchUG lautet (auszugsweise):Paragraph 70, SchUG lautet (auszugsweise): „Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71,
(1)Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2)Gegen die Entscheidung,
  1. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
  2. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
  3. c)dass der Schüler aufgrund einer Entscheidungaa)

§ 20Abs.

6, 8 und 10,

  1. bb)nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,
  2. cc)nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oderdd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand

§ 30Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,

(2)Gegen die Entscheidung,,
  1. a)daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),,
  2. b)betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),,
  3. c)dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung, aa)

Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,,

  1. bb)nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,,
  2. cc)nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder,
  3. dd)nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand

Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung, jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,d) daß die Aufnahmsprüfung

§ 31bAbs.

3 nicht bestanden worden ist,e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe

einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),

  1. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
  2. g)dass dem Ansuchen

§ 26a

nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung

§ 30Abs.

6 nicht bestanden worden ist,jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,, d) daß die Aufnahmsprüfung

Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,, e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe

einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),,

  1. f)daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),,
  2. g)dass dem Ansuchen

Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,, h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung

Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(2a)Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3)Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung. […]
(9)Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
(9)Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

§ 6Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idg

F, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 56Abs. 1 Wiener Schulgesetz (Wr

SchG), LGBl. Nr. 20/1976, idF LGBl. Nr. 22/2024, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz (WrSchG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 3.2.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte: Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129).Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche VwGH 24.02.2021, Ra 2020/15/0129). Die verfassungsrechlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 14.03.2024, G 259/2023 zerstreut und ausgeführt, dass mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach § 32 Abs. 2 SchUG sichergestellt werden soll, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung

§ 32Abs. 2 Sch

UG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach § 32 Abs. 2 SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259/2023; vgl. weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.). Zu einer weiteren verfassungrechtlichen Klärung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst.Die verfassungsrechlichen Bedenken des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 14.03.2024, G 259 aus 2023, zerstreut und ausgeführt, dass mit dem Zustimmungserfordernis des Schulerhalters nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG sichergestellt werden soll, dass an der Schule die nötigen Räumlichkeiten und Ressourcen sowie das Personal zur Verfügung gestellt werden können, um den pädagogischen und organisatorischen Erfordernissen für einen qualitätsvollen Unterricht und eine entsprechende Betreuung für Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gerecht zu werden. Der Schulerhalter hat im Falle der Verweigerung der Zustimmung darzulegen, weshalb diese Erfordernisse nicht erfüllt werden können, und seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen. Es mag zutreffen, dass finanzielle und organisatorische Überlegungen in die Entscheidung einfließen, ein bloßer Hinweis, dass die Zustimmung aus Platzgründen nicht möglich sei, genügt aber jedenfalls nicht. Vielmehr muss anhand der Begründung der Zustimmungsverweigerung nachvollziehbar bzw. überprüfbar sein, ob die Zustimmung

Paragraph 32, Absatz 2, SchUG rechtmäßig verweigert wurde. Die Schulbehörde ist im Verfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, SchUG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (siehe dazu VfGH 14.03.2024, G 259 aus 2023,; vergleiche weiters VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102, m.w.N.). Zu einer weiteren verfassungrechtlichen Klärung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 71Abs. 9 Sch

UG gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (iVm § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (siehe für viele VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 71, Absatz 9, SchUG gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (siehe für viele VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Aus dem § 33 Abs. 1 VwGG 1965 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0029)Entsprechend allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Beschwer des Beschwerdeführers Voraussetzung für das Eingehen des VwGH in eine Beschwerde. Aus dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ua zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH vom 05.09.2008, 2005/12/0029) Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG (siehe VwGH vom 21.08.2023, Ro 2023/03/0014).Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (siehe VwGH vom 21.08.2023, Ro 2023/03/0014). Eine Zurückweisung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).Eine Zurückweisung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits bei Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht nicht mehr gegeben ist vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben – sodass kein Zurückweisungsgrund vorliegt –, sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage weggefallen, ohne dass Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. VwGH vom 25.02.1993, 92/18/0481).Waren die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben – sodass kein Zurückweisungsgrund vorliegt –, sind sie jedoch nachträglich durch Änderung der Rechtslage weggefallen, ohne dass Klaglosstellung erfolgt wäre, so hat der VwGH das bei ihm anhängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche VwGH vom 25.02.1993, 92/18/0481). Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt (vgl. VwGH vom 25.09.1990, 86/04/0238).Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt vergleiche VwGH vom 25.09.1990, 86/04/0238). 3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer besucht im (laufenden) Schuljahr 2024/2025 die SO XXXX in einem freiwilligen 10. Schuljahr. Das Schuljahr 2024/2025 begann

§ 56Abs. 1 Wr

SchG am 02.09.

  1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.02.2024, die dem bekämpften Bescheid zugrunde lag, besuchte der Beschwerdeführer das
  2. Pflichtschuljahr.Der Beschwerdeführer besucht im (laufenden) Schuljahr 2024 aus 2025, die SO römisch 40 in einem freiwilligen
  3. Schuljahr. Das Schuljahr 2024 aus 2025, begann

Paragraph 56, Absatz eins, WrSchG am 02.09.

  1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.02.2024, die dem bekämpften Bescheid zugrunde lag, besuchte der Beschwerdeführer das
  2. Pflichtschuljahr. § 32 Abs. 2 SchUG normiert unmissverständlich, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt sind, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.Paragraph 32, Absatz 2, SchUG normiert unmissverständlich, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt sind, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. Damit wird klargestellt, dass die Zuständigkeit für eine solche Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zukommt. Mit Ausnahme des Abs. 8 findet sich auch unter den taxativ aufgezählten Fällen

§ 71Abs. 1 (i

Vm § 70 Abs. 1) bzw. Abs. 2 SchUG kein weiterer Fall des § 32 SchUG, in dem zur Durchführung von Verfahren ein anderes Organ als die Schulbehörde berufen wäre. Insofern sind auf ein solches Verfahren die Bestimmungen des AVG ohne Einschränkung anzuwenden.Damit wird klargestellt, dass die Zuständigkeit für eine solche Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zukommt. Mit Ausnahme des Absatz 8, findet sich auch unter den taxativ aufgezählten Fällen

Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) bzw. Absatz 2, SchUG kein weiterer Fall des Paragraph 32, SchUG, in dem zur Durchführung von Verfahren ein anderes Organ als die Schulbehörde berufen wäre. Insofern sind auf ein solches Verfahren die Bestimmungen des AVG ohne Einschränkung anzuwenden. Der belangten Behörde ist daher auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass ein solcher Antrag bei der Schulleitung einzubringen wäre. Und selbst wenn, wäre sie nicht berechtigt, einen solchen Antrag zurückzuweisen, sondern hätte diesen allenfalls

§ 6

AVG weiterzuleiten gehabt.Der belangten Behörde ist daher auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass ein solcher Antrag bei der Schulleitung einzubringen wäre. Und selbst wenn, wäre sie nicht berechtigt, einen solchen Antrag zurückzuweisen, sondern hätte diesen allenfalls

Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt. Es ist dem § 32 Abs. 2 SchUG auch nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag für jedes nächstfolgende Schuljahr einzeln zu stellen wäre. Dagegen spricht schon alleine der offene Wortlaut „zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus“. Sollte dennoch eine gesonderte Beurteilung einzelner Schuljahre geboten sein, hat dies unter nachvollziehbarer Anwendung der obzitierten vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Kriterien (siehe VfGH vom 14.03.2024, G 259/2023) zu erfolgen.Es ist dem Paragraph 32, Absatz 2, SchUG auch nicht zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag für jedes nächstfolgende Schuljahr einzeln zu stellen wäre. Dagegen spricht schon alleine der offene Wortlaut „zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus“. Sollte dennoch eine gesonderte Beurteilung einzelner Schuljahre geboten sein, hat dies unter nachvollziehbarer Anwendung der obzitierten vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Kriterien (siehe VfGH vom 14.03.2024, G 259 aus 2023,) zu erfolgen. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 02.09.2024 im laufenden Schuljahr das freiwillige

  1. Schuljahr besucht, ist dem entsprechenden Antrag ab diesem Zeitpunkt faktisch entsprochen worden. Nach der obzitierten Rechtsprechung ist damit aber auch kein Zurückweisungsgrund gegeben, da der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist jedoch die Beschwer infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf das freiwillige
  2. Schuljahr spätestens mit 02.09.2024 entfallen. Dem Einwand der Behörde, dem Antrag sei bereits durch den Eintrag in ein Schülerverwaltungsprogramm entsprochen worden, kann nicht gefolgt werden, da es an einer nach außen hin erkennbaren bzw. rechtswirksamen Umsetzung fehlt. Das Verfahren hinsichtlich des freiwilligen
  3. Schuljahres ist daher – in Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG – als gegenstandslos geworden zu erklären und spruchgemäß entsprechend einzustellen.Das Verfahren hinsichtlich des freiwilligen
  4. Schuljahres ist daher – in Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG – als gegenstandslos geworden zu erklären und spruchgemäß entsprechend einzustellen. Da die belangte Behörde den Antrag vom 20.02.2024 zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der bekämpfte Bescheid darüber hinaus ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Antrag vom 20.02.2024 betreffend das
  5. und
  6. Schuljahr zu befassen haben. Aufgrund der ersatzlosen Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtlage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen. 3.2.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Schulrecht ist auch nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Rechtsfrage uneinheitlich beantwortet wird, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt oder eine klärungsbedürftige Rechtslage von allgemeiner Relevanz betroffen ist. Vorliegend steht die Entscheidung jedoch im Einklang mit der bisherigen – oben dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab. Soweit zu einzelnen Rechtsfragen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, rechtfertigt dies allein keine Zulässigkeit der Revision: Die maßgeblichen Bestimmungen sind klar und eindeutig formuliert, sodass sich ihre Auslegung aus dem Gesetzeswortlaut und der systematischen Stellung der Normen unmittelbar ergibt. Darüber hinaus sind weder Widersprüche zur bestehenden Rechtsprechung noch sonstige Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2309314.1.00

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