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{'item': 'W132 2270102-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 40§ 28§ 46§ 17§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 8§ 43§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW132 2270102-2 Spruch, W132 2270102-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.06.2017 einen bis 01.09.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, und Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.12.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 02.01.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der der Aktenlage eine mit 01.03.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Mit dem Bescheid vom 02.03.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 23.06.2017 einen bis 01.09.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
  2. Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.12.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 02.01.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben., 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der der Aktenlage eine mit 01.03.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.
  2. Mit dem Bescheid vom 02.03.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. In der Beilage wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter auszugsweiser Zitierung aus eingeholten Gutachten und vorgelegten Beweismitteln, der Einschätzungsverordnung und medizinscher Literatur wird vom Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit den eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht einverstanden sei. Dr. XXXX sei kein Facharzt für Herzkrankheiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei Hinzukommen eines Leidens mit 40 vH der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt werden könne. Für das psychische Leiden seien ihm bereits 50 vH zuerkannt worden. Schon im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.11.2013 werde festgehalten, dass eine kalkülsändernde Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie es zur Herabsetzung des Grades der Behinderung des psychischen Leidens habe kommen können. Zudem sei auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht eingegangen worden. Sämtliche vorgelegten psychiatrischen Gutachten seien von Dr. XXXX ignoriert worden. Zwischen den Gesundheitsschädigungen bestehe eine Wechselwirkung. So werde in der Fachliteratur zu Traumafolgestörungen dargestellt, dass depressive Störung, Bluthochdruck, Herzkrankheit in Folge von Traumastörungen auftreten würden.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , den Bescheid vom 02.03.2023 behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und sich mit der Frage des Zusammenwirkens der Leiden sowie einer eventuellen Verbesserung des Leidenszustandes auseinanderzusetzen.

  1. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 15.09.2023 und 08.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 3093/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen.In der Beilage wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.,
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter auszugsweiser Zitierung aus eingeholten Gutachten und vorgelegten Beweismitteln, der Einschätzungsverordnung und medizinscher Literatur wird vom Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit den eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 nicht einverstanden sei. Dr. römisch 40 sei kein Facharzt für Herzkrankheiten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei Hinzukommen eines Leidens mit 40 vH der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt werden könne. Für das psychische Leiden seien ihm bereits 50 vH zuerkannt worden. Schon im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.11.2013 werde festgehalten, dass eine kalkülsändernde Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar wie es zur Herabsetzung des Grades der Behinderung des psychischen Leidens habe kommen können. Zudem sei auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht eingegangen worden. Sämtliche vorgelegten psychiatrischen Gutachten seien von Dr. römisch 40 ignoriert worden. Zwischen den Gesundheitsschädigungen bestehe eine Wechselwirkung. So werde in der Fachliteratur zu Traumafolgestörungen dargestellt, dass depressive Störung, Bluthochdruck, Herzkrankheit in Folge von Traumastörungen auftreten würden.,
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 , den Bescheid vom 02.03.2023 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und sich mit der Frage des Zusammenwirkens der Leiden sowie einer eventuellen Verbesserung des Leidenszustandes auseinanderzusetzen.,
  2. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 15.09.2023 und 08.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 3093 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen. 5.
  3. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 09.02.2024 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.5.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 12.04.2024 und Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, datiert mit 29.05.2024 basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.5.
  2. Am XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 3093/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits bei Antragstellung ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorgelegen habe. Bei vollständiger Anerkennung von Leiden 2 (Grad der Behinderung 40 vH) müsse der Grad der Behinderung 90 vH betragen. Zwar werde angeführt, dass eine Wechselwirkung zwischen Leide 1 und 2 bestehe, diese würde aber neuerlich nicht ausgewiesen. Es werde um Richtigstellung ersucht. Zudem werde im Gutachten über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geurteilt, welche er jedoch nicht beantragt habe. Zudem seien von den Gutachtern auch keine entsprechenden Fragestellungen erfolgt. Er ersuche daher die Verneinung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufzuheben.6.
  4. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2024 eingelangten Schreiben vom 09.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.6.
  5. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

§ 46BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.6.3.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.6.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 04.04.2025 telefonisch mitgeteilt, dass er keinen Einwand erheben werde und um baldige Entscheidung ersuche, um den festgestellten Grad der Behinderung beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können.5.1. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 09.02.2024 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben., 5.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 12.04.2024 und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, datiert mit 29.05.2024 basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde., 5.
  2. Am römisch 40 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 3093 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen.,
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits bei Antragstellung ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorgelegen habe. Bei vollständiger Anerkennung von Leiden 2 (Grad der Behinderung 40 vH) müsse der Grad der Behinderung 90 vH betragen. Zwar werde angeführt, dass eine Wechselwirkung zwischen Leide 1 und 2 bestehe, diese würde aber neuerlich nicht ausgewiesen. Es werde um Richtigstellung ersucht. Zudem werde im Gutachten über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geurteilt, welche er jedoch nicht beantragt habe. Zudem seien von den Gutachtern auch keine entsprechenden Fragestellungen erfolgt. Er ersuche daher die Verneinung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufzuheben., 6.
  4. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2024 eingelangten Schreiben vom 09.07.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 6.
  5. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass

Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen., 6.

  1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage., 6.
  2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 04.04.2025 telefonisch mitgeteilt, dass er keinen Einwand erheben werde und um baldige Entscheidung ersuche, um den festgestellten Grad der Behinderung beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland., 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH., 1.2.
  8. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand adipös. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch. Atemexkursionen seitengleich. Sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Unauffällig. Integument: Unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört. Ggr. Ödeme bds. Sämtlich Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Anheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bei 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Status Psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild am 27.09.2024: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität unauffällig. Status Psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. 1.2.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, als chronifiziertes Zustandsbild einer schweren komplexen Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden. Unterer Rahmensatz dieser Position, da psychisch instabil, chronifiziertes Zustandsbild ohne Notwendigkeit einer stationären Aufnahme. 03.05.05 50 vH 02 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting Oberer Rahmensatz, da auch akuter Herzinfarkt dokumentiert, erhaltene Linksventrikelfunktion, inkludiert arterielle Hypertonie. 05.05.02 40 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Therapie HbA1c Wert im Zielbereich. 09.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben, da im Zusammenwirken das internistische Leiden ein erhebliches Leiden darstellt und somit ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Ein einschätzungsrelevantes Leiden des Bewegungsapparates liegt nicht vor.
  10. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  11. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten DDris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenerstellung damit auseinandergesetzt. Sie stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Beurteilung der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Zustandsbild einer schweren komplexen Belastungsstörung erfolgte im Gutachten Dris. XXXX , auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten fachärztlich neurologisch-psychiatrischen Gutachten, schlüssig und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.05.05, welche für posttraumatische Belastungsstörungen mittleren Grades heranzuziehen ist, wenn der Betroffenen unter Therapieregime psychisch instabil ist. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes Zustandsbild vorliegt und er psychisch instabil ist, aber keine Notwendig zu stationärer Aufnahme besteht, weshalb die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz dieser Position zu erfolgen habe.Die Beurteilung der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Zustandsbild einer schweren komplexen Belastungsstörung erfolgte im Gutachten Dris. römisch 40 , auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten fachärztlich neurologisch-psychiatrischen Gutachten, schlüssig und im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.05.05, welche für posttraumatische Belastungsstörungen mittleren Grades heranzuziehen ist, wenn der Betroffenen unter Therapieregime psychisch instabil ist. Die Sachverständige erläutert dazu nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes Zustandsbild vorliegt und er psychisch instabil ist, aber keine Notwendig zu stationärer Aufnahme besteht, weshalb die Beurteilung mit dem unteren Rahmensatz dieser Position zu erfolgen habe. Die Beurteilung der koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting unter Position 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH – oberer Rahmensatz – erläutert die Sachverständige schlüssig, dass auch ein akuter Herzinfarkt dokumentiert sei, aber eine erhaltene Linksventrikelfunktion bestehe, wobei unter dieser Beurteilung auch die bestehende Hypertonie erfasst sei. Sie beschreibt vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nachvollziehbar, dass die koronare Herzkrankheit bei Zustand nach 2maligem Herzinfarkt entsprechend der Herzleistung beurteilt worden sei, da eine höhergradige Einschränkung nicht vorliege und auch eine kardiale Dekompensation nicht objektivierbar sei. Auch der beim Beschwerdeführer bestehende nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus wurde – den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Position 09.02.01 mit einem GdB in Höhe von 20 vH – dem mittleren Rahmensatz – korrekt beurteilt, da mittels oraler Therapie der HbA1c Wert im Zielbereich liegt. Zum Entfall der im Gutachten der belangten Behörde angeführten Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates erläutert die Sachverständige fachärztlich überzeugend, dass ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1 und rezidivierende Beschwerden im Sinne einer Lumboischialgie dokumentiert sind, jedoch Befunde oder Behandlungsdokumentationen der letzten Jahre über ein einschätzungsrelevantes Wirbelsäulen nicht vorliegen und aktuell auch keine Wirbelsäulenbeschwerden angegeben werden, weshalb nicht vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Wirbelsäulenleidens ausgegangen werden kann. Diese Beurteilung bestätigend zeigten sich im Rahmen der nunmehr erfolgten persönlichen Untersuchung freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten, ein negativer Lasegue und ein hinkfreies und unauffälliges Gangbild bei ebenfalls unauffälliger Gesamtmobilität. Zudem kann die im Gutachten der belangten Behörde erfolgte Beurteilung des Leidens des Bewegungsapparates nicht herangezogen werden, da der befasste Sachverständige dazu ausführt, dass diese Beurteilung aus einem Vorgutachten übernommen wurde, da der Beschwerdeführer die Untersuchung abgelehnt hat, also kein aktueller Status erhoben wurde. Das Sachverständigengutachten DDris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten DDris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen wurden, und das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres auf persönlicher Untersuchung basierendes unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt zu entkräften. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift weder dem erhobenen klinischen Status noch der Diagnoseliste oder der Zuordnung der objektivierten Leiden zu den Positionen der Einschätzungsverordnung entgegengetreten ist. Auch haben die Verfahrensparteien im Rahmen des erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfragen im Beschwerdevorbringen, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 und Leiden 2 zu addieren und, die gutachterliche Beurteilung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, zu streichen sei, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfragen im Beschwerdevorbringen, dass der Grad der Behinderung von Leiden 1 und Leiden 2 zu addieren und, die gutachterliche Beurteilung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, zu streichen sei, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn ­ sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, ­ zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe ist gerechtfertigt, da im Zusammenwirken der internistische Leidenszustand ein erhebliches Leiden und somit ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt, welches sich besonders nachteilig auf Leiden 1 auswirkt.

§ 3Abs.

1 Einschätzungsverordnung war eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zulässig.Die Anhebung des aus Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe ist gerechtfertigt, da im Zusammenwirken der internistische Leidenszustand ein erhebliches Leiden und somit ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt, welches sich besonders nachteilig auf Leiden 1 auswirkt.

Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung war eine Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zulässig. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen sind die Verfahrensparteien im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten und wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen. Da ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen sind die Verfahrensparteien im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten und wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises in Zweifel zu ziehen. Da ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist.,
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
  6. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  8. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  10. bzw. II.3.
  11. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sowie auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  12. bzw. römisch zwei.3.
  13. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sowie auch Gegenstand des Verfahrens sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W132.2270102.2.00

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