GVG aufgehoben. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in die Liste der Mediator:innen
MediatG) einzutragen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in die Liste der Mediator:innen
Paragraph 8, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZivMediatG) einzutragen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
MediatG Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZivMediatG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfülle, jedoch nicht das im Gesetz vorgesehene Alterserfordernis, weshalb sie durch die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 ZivMediatG in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZivMediatG geforderten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfülle, jedoch nicht das im Gesetz vorgesehene Alterserfordernis, weshalb sie durch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ZivMediatG in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Im vorliegenden Fall sei dieselbe Altersgrenze wie im Psychotherapiegesetz verankert, jedoch sei sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sehr divergent zu jener einer Mediator:in. Eine Vergleichbarkeit der Berufe sei daher nicht gegeben. Viel eher könne die Ausbildung des Mediators nach dem ZivMediatG mit der eines Mediators nach der Gewerbeordnung verglichen werden. Das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, dessen näherer Tätigkeitsinhalt
GewO zitiert wurde, könne ohne Alterserfordernis ausgeübt werden, ebenso hätte die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 22 Jahren als Rechtsanwaltsanwärterin Mediation im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des §9 Abs. 1 Z 1 ZivMediatG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Im vorliegenden Fall sei dieselbe Altersgrenze wie im Psychotherapiegesetz verankert, jedoch sei sowohl die Ausbildung als auch die Tätigkeit eines Psychotherapeuten sehr divergent zu jener einer Mediator:in. Eine Vergleichbarkeit der Berufe sei daher nicht gegeben. Viel eher könne die Ausbildung des Mediators nach dem ZivMediatG mit der eines Mediators nach der Gewerbeordnung verglichen werden. Das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, dessen näherer Tätigkeitsinhalt
GewO zitiert wurde, könne ohne Alterserfordernis ausgeübt werden, ebenso hätte die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 22 Jahren als Rechtsanwaltsanwärterin Mediation im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des §9 Absatz eins, Ziffer eins, ZivMediatG und Aufhebung näher genannter Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Mit Erkenntnis vom 18.09.2024, GZ W136 2289751/5E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid
GVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, da die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren mit Bescheid abzuweisen hat, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind.Mit Erkenntnis vom 18.09.2024, GZ W136 2289751/5E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, da die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren mit Bescheid abzuweisen hat, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen wie unter 1. dargelegt vor.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht neuerlich Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen wie unter
MediatG.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 das 28 Lebensjahr vollendet und erfüllt somit nunmehr alle Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Mediator:innen
Paragraph 9, Absatz eins, ZivMediatG. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und dem bekämpften Bescheid. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W136.2302758.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.