RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW161 2296957-1 Spruch, W161 2296957-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK nicht geboten.2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, Asyl
G 2005 vom 16.02.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht nachweisen können, und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK nicht geboten.
In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA aus, dass aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie der vorgelegten Dokumente das behauptete Familienverhältnis zur Bezugsperson nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen sei. Es seien gegenständlich insbesondere folgende Beweismittel berücksichtigt worden: - Verfahrensakt der Bezugsperson; - Heim-Nutzungsvertrag vom 12.11.2019 (Wohnungsgröße 21,58 qm, bestehend aus einem Zimmer, Kochnische, Vorraum, Bad/WC – monatliche Betriebskosten inkl. Strom, Heizung, Warm- und Kaltwasser bei Vertragsabschluss im November 2019: € 316,75); - Kontoauszug der Bezugsperson mit einem ausgewiesenen Guthaben in Höhe von € XXXX per 21.11.2023; - Kontoauszug der Bezugsperson mit einem ausgewiesenen Guthaben in Höhe von € römisch 40 per 21.11.2023; - Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson betreffend September sowie Oktober 2023; - niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson als Zeugin vor dem BFA am 08.11.2023; - AJ-Web-Auskunft betreffend die Bezugsperson vom 15.02.2024, aus der hervorgehe, dass die Bezugsperson am XXXX die Arbeitsstelle gewechselt habe.- AJ-Web-Auskunft betreffend die Bezugsperson vom 15.02.2024, aus der hervorgehe, dass die Bezugsperson am römisch 40 die Arbeitsstelle gewechselt habe. Zum fehlenden Nachweis von festen sowie regelmäßigen Einkünften der Bezugsperson in adäquater Höhe wurde ausgeführt, dass nach den Richtsätzen des § 293 des ASVG von unterhaltspflichtigen Ehegatten z.B. feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.921,46 für ein Ehepaar erforderlich seien, damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Die Bezugsperson habe Gehaltsbestätigungen und einen Beschäftigungsnachweis als XXXX vorgelegt, aus welchen ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von XXXX hervorgehe. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von XXXX . Grundsätzlich müssten die Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (z.B. Miete, Kreditraten), soweit diese in Summe € 359,72 („Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG) überschreiten, zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der Mietkosten seien von der Bezugsperson monatlich XXXX aufzubringen. Es seien keine weiteren Nachweise über etwaig anderwertige feste und regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden, und seien im konkreten Fall die dahingehenden Voraussetzungen sohin nicht erfüllt.Zum fehlenden Nachweis von festen sowie regelmäßigen Einkünften der Bezugsperson in adäquater Höhe wurde ausgeführt, dass nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des ASVG von unterhaltspflichtigen Ehegatten z.B. feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.921,46 für ein Ehepaar erforderlich seien, damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Die Bezugsperson habe Gehaltsbestätigungen und einen Beschäftigungsnachweis als römisch 40 vorgelegt, aus welchen ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von römisch 40 hervorgehe. Unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von römisch 40 . Grundsätzlich müssten die Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (z.B. Miete, Kreditraten), soweit diese in Summe € 359,72 („Wert der freien Station“ gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) überschreiten, zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der Mietkosten seien von der Bezugsperson monatlich römisch 40 aufzubringen. Es seien keine weiteren Nachweise über etwaig anderwertige feste und regelmäßige Einkünfte vorgelegt worden, und seien im konkreten Fall die dahingehenden Voraussetzungen sohin nicht erfüllt. Zum fehlenden Nachweis einer adäquaten Unterkunft wurde eingewandt, dass ein Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen sei. Die mittels Heim-Nutzungsvertrags nachgewiesene Unterkunft verfüge über einen Wohnraum mit Kochnische, Vorraum sowie Bad/WC im Gesamtausmaß von 21,58 qm. Aus dem zentralen Melderegister ergebe sich, dass dort nur die Bezugsperson mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Aus einem Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2018 gehe hervor, dass als ortsübliche Unterkunft bei einer fünfköpfigen Familie (Eltern und drei jugendliche Kinder) als Maßstab drei Zimmer plus Nebenräume oder 45 qm für zwei Personen sowie weitere 15 qm für jede weitere Person heranzuziehen sei. Der Homepage der Stadt Wien sei zu entnehmen, dass die derzeitige Wohnung als überbelegt gelte, da ein Wohnraum von mehr als einer Peron genützt werde. Wohnküchen würden als Wohnräume gelten, wenn sie mehr als 20 qm aufweisen würden – Räume wie Vorzimmer, Küche, Bad und WC würden als Nebenräume gelten. Eine Unterkunft im Ausmaß von einem Zimmer und einer Gesamtgröße von 21,58 qm, in der zukünftig zwei Erwachsene leben sollen, könne nicht als „ortsüblich“ gewertet werden. Es sei von einer Erfüllung der Voraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht in Österreich) auszugehen, § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 seien hingegen nicht erfüllt worden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach erfolgter Einreise der BF mit der Bezugsperson nicht möglich. Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Art. 8 EMRK zu bejahen wäre, so könne jedoch unter Zusammenschau aller vorhandenen Umstände, insbesondere wegen der fehlenden adäquaten Unterkunft sowie mangels ausreichender fester Einkünfte, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten könne nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach könne eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen. Es bestehe daher auch die grundsätzliche Möglichkeit, das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des NAG fortzuführen.Es sei von einer Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht in Österreich) auszugehen, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, seien hingegen nicht erfüllt worden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach erfolgter Einreise der BF mit der Bezugsperson nicht möglich. Wenngleich im vorliegenden Fall ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu bejahen wäre, so könne jedoch unter Zusammenschau aller vorhandenen Umstände, insbesondere wegen der fehlenden adäquaten Unterkunft sowie mangels ausreichender fester Einkünfte, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht als gegenwärtig betrachtet werden. Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten könne nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach könne eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen. Es bestehe daher auch die grundsätzliche Möglichkeit, das Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des NAG fortzuführen.
- Mit Schreiben vom 22.02.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihr gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 07.03.2024 brachte die BF eine Stellungnahme durch ihre Rechtsvertreterin ein und legte zudem Unterlagen (Arbeitsvertrag, Beschäftigungsnachweis, Kontoauszug, Lohnabrechnungen) vor, die mit den in der Stellungnahme erstatteten Angaben in Einklang gebracht werden können. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bezugsperson seit 01.02.2024 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei XXXX beschäftigt sei – der Bruttolohn belaufe sich auf XXXX . Die Bezugsperson habe nach dem Einwand des BFA eine weitere geringfügige Beschäftigung angenommen und arbeite seit dem 01.03.2024 zudem als XXXX . Dabei lukriere die Bezugsperson weitere XXXX netto. Die Bezugsperson verfüge daher über ein Einkommen in Höhe von XXXX (inkl. abzuziehenden Mietkosten von € 300 und zuzüglich des Werts der freien Station von € 359,72) und somit XXXX mehr als die gesetzlich verlangten € 1.921,
- Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass auch Sparguthaben zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel herangezogen werden müssten – die Bezugsperson habe verfahrensgegenständlich ein Sparguthaben von knapp über XXXX nachgewiesen. Werde dieser Betrag auf einen Zeitraum von zwölf Monaten angerechnet, ergebe sich, dass zusätzlich XXXX monatlich zur Verfügung stehen würden.Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Bezugsperson seit 01.02.2024 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei römisch 40 beschäftigt sei – der Bruttolohn belaufe sich auf römisch 40 . Die Bezugsperson habe nach dem Einwand des BFA eine weitere geringfügige Beschäftigung angenommen und arbeite seit dem 01.03.2024 zudem als römisch 40 . Dabei lukriere die Bezugsperson weitere römisch 40 netto. Die Bezugsperson verfüge daher über ein Einkommen in Höhe von römisch 40 (inkl. abzuziehenden Mietkosten von € 300 und zuzüglich des Werts der freien Station von € 359,72) und somit römisch 40 mehr als die gesetzlich verlangten € 1.921,
- Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich zudem, dass auch Sparguthaben zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel herangezogen werden müssten – die Bezugsperson habe verfahrensgegenständlich ein Sparguthaben von knapp über römisch 40 nachgewiesen. Werde dieser Betrag auf einen Zeitraum von zwölf Monaten angerechnet, ergebe sich, dass zusätzlich römisch 40 monatlich zur Verfügung stehen würden. Die Bezugsperson bewohne derzeit eine 21,58 qm große Einzimmer-Wohnung, für die € 300 Miete (inkl. Betriebskosten) anfallen würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht absehbar, wann die BF nach Österreich einreisen werde. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass es die Bezugsperson derzeit vorziehe, alleine eine Einzimmer-Wohnung zu bewohnen, statt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine 45 qm große Wohnung – wie entsprechend der Ortsüblichkeit notwendig wäre – für sich alleine anzumieten, die entsprechend teurer wäre. Sie sei übergangsmäßig geeignet, bei absehbarer Einreise der BF werde sich die Bezugsperson nach einer größeren Wohnung umsehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass beengte Wohnverhältnisse ortsüblich sein könnten (VwGH 05.05.2000, 99/19/0010). Als höchstens vorübergehende Lösung, sei die Wohnung der Bezugsperson jedenfalls ortsüblich für ein Paar ohne Kinder. Nichtsdestotrotz werde sich die Bezugsperson um eine größere Unterkunft bemühen. Aufgrund der nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 sei eine Güterabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorzunehmen und zu prüfen, ob die Einreise der BF geboten sei. Im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau der Bezugsperson einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt habe, um ihr gemeinsames Leben mit dem Ehemann in Österreich fortsetzen zu können, liege zweifelsfrei ein nach wie vor bestehendes Familienleben vor. Die Bezugsperson sei nach wie vor in täglichem Kontakt mit der BF, die lange Trennung stelle eine große Belastung dar. Die BF leide unter XXXX und befinde sich in einem „nicht optimalen Allgemeinzustand“. Im vorliegenden Fall liege eine seit XXXX bestehende Ehe vor. Die Trennung des Paares sei unfreiwillig erfolgt, es bestehe nach wie vor ein sehr enger Kontakt. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat gegründet worden, als das Paar davon ausgehen habe können, dass es fortgesetzt werden könne. Hätte die belangte Behörde die vorgesehene Interessensabwägung vorgenommen, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Interessen des Staates an der Wahrung seines wirtschaftlichen Wohls hintanzustehen hätten, da der BF keine andere Möglichkeit der Familienzusammenführung offenstehe, und ein gemeinsames Familienleben im Fall einer Abweisung dauerhaft nicht gewährleistet sein werde. Aufgrund der nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, sei eine Güterabwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK vorzunehmen und zu prüfen, ob die Einreise der BF geboten sei. Im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau der Bezugsperson einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt habe, um ihr gemeinsames Leben mit dem Ehemann in Österreich fortsetzen zu können, liege zweifelsfrei ein nach wie vor bestehendes Familienleben vor. Die Bezugsperson sei nach wie vor in täglichem Kontakt mit der BF, die lange Trennung stelle eine große Belastung dar. Die BF leide unter römisch 40 und befinde sich in einem „nicht optimalen Allgemeinzustand“. Im vorliegenden Fall liege eine seit römisch 40 bestehende Ehe vor. Die Trennung des Paares sei unfreiwillig erfolgt, es bestehe nach wie vor ein sehr enger Kontakt. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt im Herkunftsstaat gegründet worden, als das Paar davon ausgehen habe können, dass es fortgesetzt werden könne. Hätte die belangte Behörde die vorgesehene Interessensabwägung vorgenommen, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Interessen des Staates an der Wahrung seines wirtschaftlichen Wohls hintanzustehen hätten, da der BF keine andere Möglichkeit der Familienzusammenführung offenstehe, und ein gemeinsames Familienleben im Fall einer Abweisung dauerhaft nicht gewährleistet sein werde.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 09.04.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Voraussetzungen bezüglich § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 würden weiterhin nicht erfüllt werden.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 09.04.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Voraussetzungen bezüglich Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 würden weiterhin nicht erfüllt werden.
- Mit Bescheid vom 10.04.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit Bescheid vom 10.04.2024 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 16.02.
- Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA vom 16.02.
- Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht unter Beweis habe stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz wahrscheinlich sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.05.2024 eingebrachte Beschwerde, in der das Vorbringen der Stellungnahme vom 07.03.2024 wiederholt wird. Darüber hinaus wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezugsperson auf wiederholte Nachfrage mitgeteilt habe, dass es derzeit schwierig sei, eine geeignete Wohnung zu finden, da die Situation auf dem Wohnungsmarkt generell angespannt sei. Die Bezugsperson habe Ersparnisse vorausschauend zum Zweck der Finanzierung des Lebensunterhaltes der BF in Österreich angespart – es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betrag bis zur Einreise der BF verringern würde. Selbst wenn die Miete für eine größere Wohnung etwas höher ausfallen würde, würde es zu keiner Unterschreitung des Einkommensrichtsatzes kommen. Falls nicht von einem anrechenbaren Betrag ausgegangen werden sollte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geringfügige Unterschreitung handeln würde, die gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unschädlich sei. Das BFA und die ÖB Teheran hätten es darüber hinaus unterlassen, sich mit der Stellungnahme der BF auseinanderzusetzen. Es sei nicht erkennbar, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert worden oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Zuletzt sei die Bemerkung, dass die Bezugsperson auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ „umsteigen“ könnte und die BF so eine Familienzusammenführung nach dem NAG betreiben könnte, nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17.12.2019 zu Ra 2019/18/0242 sowie vom 26.02.2020 zu Ra 2019/18/0299 betont habe, dass sobald das AsylG 2005 in einer Konstellation anwendbar sei – was im gegenständlichen Verfahren der Fall sei – ein Verweis auf das NAG unzulässig sei.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2024, eingelangt am 06.08.2024, wurde dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 29.11.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 29.11.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der ÖB Teheran. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, GZ XXXX , zuerkannt. römisch 40 stellte am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, GZ römisch 40 , zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Die BF konnte nicht nachweisen, dass sie im Fall einer Einreise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, verfügt. Der Ehemann der BF verfügt über einen bis zum 30.11.2025 befristeten Heim-Nutzungsvertrag über eine Wohneinheit in der Größe von 21,58 qm, die aus einem Zimmer, einer Kochnische, einem Vorraum sowie einem Bad/WC besteht. Die BF lebte mit ihrem Ehemann, den sie am XXXX in XXXX geheiratet hat, bis zu dessen Ausreise aus dem Iran etwa zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die BF und ihr Ehemann haben keine Kinder.Die BF lebte mit ihrem Ehemann, den sie am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hat, bis zu dessen Ausreise aus dem Iran etwa zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die BF und ihr Ehemann haben keine Kinder. Dass das Familienleben zwischen der BF und ihrem Ehemann seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Iran erloschen ist, kann nicht festgestellt werden. Die XXXX -jährige BF wurde in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in XXXX aufhält. Die BF und ihr Ehemann halten den Kontakt zueinander telefonisch und über das Internet aufrecht; zudem haben sie sich zumindest einmal in XXXX getroffen, wo sie XXXX bei der afghanischen Botschaft in XXXX ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen.Dass das Familienleben zwischen der BF und ihrem Ehemann seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Iran erloschen ist, kann nicht festgestellt werden. Die römisch 40 -jährige BF wurde in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in römisch 40 aufhält. Die BF und ihr Ehemann halten den Kontakt zueinander telefonisch und über das Internet aufrecht; zudem haben sie sich zumindest einmal in römisch 40 getroffen, wo sie römisch 40 bei der afghanischen Botschaft in römisch 40 ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, GZ XXXX wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon ausgegangen wurde, dass die Bezugsperson im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ihren notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte – für afghanische junge Männer, die im Iran geboren und aufgewachsen seien, sei eine Rückführung unzumutbar, da diesen Männern jegliche Existenzgrundlage sowie ein soziales Netzwerk fehlen würde. Die Bezugsperson hatte zuvor ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen, und wurde das diesbezügliche Verfahren zu diesem Spruchpunkt mittels Beschluss des BVwG vom 12.01.2018 eingestellt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, GZ römisch 40 wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon ausgegangen wurde, dass die Bezugsperson im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ihren notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte – für afghanische junge Männer, die im Iran geboren und aufgewachsen seien, sei eine Rückführung unzumutbar, da diesen Männern jegliche Existenzgrundlage sowie ein soziales Netzwerk fehlen würde. Die Bezugsperson hatte zuvor ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen, und wurde das diesbezügliche Verfahren zu diesem Spruchpunkt mittels Beschluss des BVwG vom 12.01.2018 eingestellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Teheran . Zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft wurde auf einen Heim-Nutzungsvertrag vom 12.11.2019 sowie eine diesbezügliche Ergänzung vom 05.03.2021 verwiesen. Dem Heim-Nutzungsvertrag lässt sich die Ausgestaltung des Heimraums entnehmen. Darüber hinaus wurde kein Vorbringen erstattet, wonach der Bezugsperson eine anders ausgestaltete Wohneinheit zur Verfügung stehen würde bzw. dass die im Heim-Nutzungsvertrag festgehaltenen Spezifikationen unzutreffend wären. Dass die BF und die Bezugsperson miteinander verheiratet sind, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 20.08.2023, die mit den Angaben der BF sowie den Ausführungen der Bezugsperson in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2023 – deren Angaben mittels Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ins Verfahren eingebracht wurden – in Einklang steht. Das BFA ging in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose zudem ebenfalls von einem erwiesenen Familienverhältnis aus. Zweifel an den vorgelegten Unterlagen wurden (etwa vom Dokumentenprüfer) nicht geäußert, Hinweise auf einen Mangel bei der Eheschließung (etwa Minderjährigkeit oder Stellvertretung) liegen ebenfalls nicht vor. Die Feststellungen zur Dauer sowie zum Ort des Zusammenlebens sowie zum Umstand, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, gründen auf den übereinstimmenden Angaben der BF und der Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.
- Die Feststellungen zum Geburtsort der BF sowie zum Aufenthalt im Iran ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie jenen der Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.
- Dass die BF und ihr Ehemann den Kontakt zueinander telefonisch und über das Internet aufrecht halten uns sie sich zudem zumindest einmal in XXXX getroffen haben, wo sie im XXXX bei der afghanischen Botschaft in XXXX ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen, lässt sich dem jeweiligen Vorbringen der BF und der Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2023 entnehmen.Die Feststellungen zum Geburtsort der BF sowie zum Aufenthalt im Iran ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie jenen der Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.
- Dass die BF und ihr Ehemann den Kontakt zueinander telefonisch und über das Internet aufrecht halten uns sie sich zudem zumindest einmal in römisch 40 getroffen haben, wo sie im römisch 40 bei der afghanischen Botschaft in römisch 40 ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen, lässt sich dem jeweiligen Vorbringen der BF und der Bezugsperson in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2023 entnehmen. In der Stellungnahme sowie der Beschwerde der BF wurde jeweils auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018 verwiesen, das Auskunft über die festgestellten Umstände der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson sowie das Verfahren im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BvwG vom 12.01.2018, GZ XXXX zuerkannt wurde, als Ehemann der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BvwG vom 12.01.2018, GZ römisch 40 zuerkannt wurde, als Ehemann der BF genannt. Die BF ist die Ehegattin einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson, wobei diese Ehe im Jahr XXXX im Iran geschlossen wurde und somit bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt.Die BF ist die Ehegattin einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson, wobei diese Ehe im Jahr römisch 40 im Iran geschlossen wurde und somit bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. Gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Darüber hinaus gilt Abs. 4.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Darüber hinaus gilt Absatz 4, Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.
- Die gegenständliche Antragstellung erfolgte am 29.11.2022 und somit drei Jahre nach Zuerkennung des maßgeblichen Status. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163). Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem Erkenntnis vom 30.09.2024 zu Ra 2021/17/0163 unter anderem auf seine Rechtsprechung zu § 5 AufenthaltsG 1992 (VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; 13.11.1998, 96/19/3531). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 5 AufenthaltsG 1992 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung für Inländer ortsüblich war, die Behörde unter anderem Feststellungen sowohl zur Wohnungsgröße (in Quadratmetern), Aufteilung und Gestaltung der Unterkunft als auch zu Anzahl, Alter und Familienstruktur der tatsächlich in der Unterkunft wohnenden Personen zu treffen hatte (vgl. VwGH 21.11.1997, 96/19/0541). Der Verwaltungsgerichtshof hatte keine generelle Aussage zum Begriff der „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen (im Zusammenhang mit „daß für das Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ein Bedarf von ca 10 m2 pro Person“ bestehen müsste vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0362) und verwies dabei auf eine im Einzelfall durchzuführende Prüfung.Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem Erkenntnis vom 30.09.2024 zu Ra 2021/17/0163 unter anderem auf seine Rechtsprechung zu Paragraph 5, AufenthaltsG 1992 (VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; 13.11.1998, 96/19/3531). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Paragraph 5, AufenthaltsG 1992 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung für Inländer ortsüblich war, die Behörde unter anderem Feststellungen sowohl zur Wohnungsgröße (in Quadratmetern), Aufteilung und Gestaltung der Unterkunft als auch zu Anzahl, Alter und Familienstruktur der tatsächlich in der Unterkunft wohnenden Personen zu treffen hatte vergleiche VwGH 21.11.1997, 96/19/0541). Der Verwaltungsgerichtshof hatte keine generelle Aussage zum Begriff der „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 getroffen (im Zusammenhang mit „daß für das Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ein Bedarf von ca 10 m2 pro Person“ bestehen müsste vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0362) und verwies dabei auf eine im Einzelfall durchzuführende Prüfung. Wie bereits festgestellt, verfügt der Ehemann der BF über einen bis zum 30.11.2025 befristeten Heim-Nutzungsvertrag über eine Wohneinheit in der Größe von lediglich 21,58 qm, die aus einem Zimmer, einer Kochnische, einem Vorraum sowie einem Bad/WC besteht. Es ist – neben dem Ausmaß der Wohnfläche – zu berücksichtigen, dass die Wohneinheit aus lediglich einem Zimmer mit einer Kochnische besteht. Aufgrund der geringen Gesamtquadratur ist nicht davon auszugehen, dass der Vorraum geeignet ist, einen eigenen Wohnbereich darzustellen. Der vorliegende Heim-Nutzungsvertrag gibt zudem Auskunft darüber, dass die Aufnahme von Mitbewohnern ohne schriftliche Genehmigung untersagt sei, es sich um ein Heim für temporäres Wohnen handle und sohin kein Dauerwohnsitz vorliege – diese Bestimmungen erhärten den Eindruck, dass die bewohnte Wohneinheit für die Wohnbedürfnisse nur einer Person ausgelegt ist. Die Anmerkung der Wahrscheinlichkeitsprognose, wonach der Homepage der Stadt Wien zu entnehmen sei, dass eine Wohnung als überbelegt gelte, wenn ein Wohnraum von zwei oder mehr Personen bewohnt werde, erweist sich vor dem Hintergrund der zum 07.04.2025 elektronisch aufgerufenen Informationen der Wohnberatung Wien als zutreffend; die Bewertung selbst ist darüber hinaus auch zwanglos mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Die nachgewiesene Unterkunft erweist sich somit aufgrund ihrer Wohnfläche und Aufteilung als nicht ortsüblich für die Wohnbedürfnisse eines Ehepaars. In der Stellungnahme der BF sowie der gegenständlichen Beschwerde wird selbst eingeräumt, dass eine 45 qm große Wohnung für ein Ehepaar ortsüblich sei. Dem Einwand der BF, wonach nicht absehbar sei, wann die Einreise nach Österreich erfolgen werde und es daher durchaus nachvollziehbar sei, dass es die Bezugsperson derzeit vorziehe, alleine eine Einzimmer-Wohnung zu bewohnen, statt bereits eine 45 qm große Wohnung für sich alleine anzumieten, die entsprechend teurer wäre, kann nicht gefolgt werden. Verfahrensgegenständlich wurden Mietkosten etwa in Höhe der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass eine 45qm Wohnung entsprechend teurer ist und die über den Wert der freien Station hinausgehenden Mietkosten bei den Einkünften der Bezugsperson dann in Abzug zu bringen wären, was wiederum dazu führen würde, dass die heranzuziehenden Einkünfte der Bezugsperson nicht mehr jenen entsprechen würden, die in der Wahrscheinlichkeitsprognose sowie der Rückmeldung des BFA nach der Stellungnahme der BF angenommen wurden. Die Beurteilung, ob auch ausreichende Einkünfte vorliegen, steht in untrennbarem Zusammenhang mit den tatsächlich für eine Unterkunft anfallenden Mietkosten. Ein Umzug bringt zudem weitere Nebenkosten mit sich (z.B.: Kaution, Übersiedelungskosten), die die Einkommenssituation bzw. allfällig vorhandene Ersparnisse der Bezugsperson ebenfalls schmälern bzw. aufbrauchen würden. Eine „vorübergehende Lösung“ im Sinne einer Erfüllung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG auch bei Vorliegen einer offensichtlich nicht ortsüblichen Unterkunft unter Berücksichtigung der Beteuerung einer Bezugsperson, eine ortsübliche Unterkunft nach der Einreise des Familienangehörigen suchen zu wollen, gebietet sich nicht. In der gegenständlichen Beschwerde wurde selbst eingeräumt, dass es derzeit schwierig sei, eine geeignete Wohnung zu finden, da die Situation auf dem Wohnungsmarkt generell angespannt sei.Dem Einwand der BF, wonach nicht absehbar sei, wann die Einreise nach Österreich erfolgen werde und es daher durchaus nachvollziehbar sei, dass es die Bezugsperson derzeit vorziehe, alleine eine Einzimmer-Wohnung zu bewohnen, statt bereits eine 45 qm große Wohnung für sich alleine anzumieten, die entsprechend teurer wäre, kann nicht gefolgt werden. Verfahrensgegenständlich wurden Mietkosten etwa in Höhe der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass eine 45qm Wohnung entsprechend teurer ist und die über den Wert der freien Station hinausgehenden Mietkosten bei den Einkünften der Bezugsperson dann in Abzug zu bringen wären, was wiederum dazu führen würde, dass die heranzuziehenden Einkünfte der Bezugsperson nicht mehr jenen entsprechen würden, die in der Wahrscheinlichkeitsprognose sowie der Rückmeldung des BFA nach der Stellungnahme der BF angenommen wurden. Die Beurteilung, ob auch ausreichende Einkünfte vorliegen, steht in untrennbarem Zusammenhang mit den tatsächlich für eine Unterkunft anfallenden Mietkosten. Ein Umzug bringt zudem weitere Nebenkosten mit sich (z.B.: Kaution, Übersiedelungskosten), die die Einkommenssituation bzw. allfällig vorhandene Ersparnisse der Bezugsperson ebenfalls schmälern bzw. aufbrauchen würden. Eine „vorübergehende Lösung“ im Sinne einer Erfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auch bei Vorliegen einer offensichtlich nicht ortsüblichen Unterkunft unter Berücksichtigung der Beteuerung einer Bezugsperson, eine ortsübliche Unterkunft nach der Einreise des Familienangehörigen suchen zu wollen, gebietet sich nicht. In der gegenständlichen Beschwerde wurde selbst eingeräumt, dass es derzeit schwierig sei, eine geeignete Wohnung zu finden, da die Situation auf dem Wohnungsmarkt generell angespannt sei. Das zunächst vom BFA ebenfalls angenommene Fehlen der Voraussetzung nach § 60 Abs.2 Z.3 AsylG wurde nach der Stellungnahme des BF und der Vorlage weiterer Einkommensnachweise vom BFA in der Stellungnahme vom 09.04.2024 nicht mehr angenommen. Auch wenn die Botschaft diesem Umstand nicht Rechnung getragen hat und in ihrem Bescheid auch vom Fehlen der Voraussetzung nach § 60 Abs.2 Z.3 AsylG ausgeht, ist diese Annahme rechtlich verfehlt und geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass lediglich die Voraussetzung nach § 60 Abs.2 Z.1 AsylG nicht erfüllt wird.Das zunächst vom BFA ebenfalls angenommene Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde nach der Stellungnahme des BF und der Vorlage weiterer Einkommensnachweise vom BFA in der Stellungnahme vom 09.04.2024 nicht mehr angenommen. Auch wenn die Botschaft diesem Umstand nicht Rechnung getragen hat und in ihrem Bescheid auch vom Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgeht, ist diese Annahme rechtlich verfehlt und geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass lediglich die Voraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt wird. Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist.Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl
G 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie RV 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016). Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten“ ist (vgl. Vw
GH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche Vw
GH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Das grundsätzliche Bestehen eines Familienlebens zwischen der BF und ihrem Ehemann steht trotz der mehrjährigen räumlichen Trennung nicht in Frage. Die BF lebte mit ihrem Ehemann, den sie am XXXX in XXXX geheiratet hat, schließlich bis zu dessen Ausreise aus dem Iran etwa zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die BF und ihr Ehemann halten den Kontakt zueinander weiterhin telefonisch und über das Internet aufrecht; zudem haben sie sich zumindest einmal in XXXX getroffen, wo sie im XXXX bei der afghanischen Botschaft in XXXX ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen.Das grundsätzliche Bestehen eines Familienlebens zwischen der BF und ihrem Ehemann steht trotz der mehrjährigen räumlichen Trennung nicht in Frage. Die BF lebte mit ihrem Ehemann, den sie am römisch 40 in römisch 40 geheiratet hat, schließlich bis zu dessen Ausreise aus dem Iran etwa zwei Jahre lang im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die BF und ihr Ehemann halten den Kontakt zueinander weiterhin telefonisch und über das Internet aufrecht; zudem haben sie sich zumindest einmal in römisch 40 getroffen, wo sie im römisch 40 bei der afghanischen Botschaft in römisch 40 ihre traditionell geschlossene Ehe registrieren ließen. Wie bereits festgestellt, wurde der Bezugsperson mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon ausgegangen wurde, dass die Bezugsperson im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ihren notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte – für afghanische junge Männer, die im Iran geboren und aufgewachsen seien, sei eine Rückführung unzumutbar, da diesen Männern jegliche Existenzgrundlage sowie ein soziales Netzwerk fehlen würde. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts kann nicht erkannt werden, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt. Die individuelle Situation der Bezugsperson wurde im Asylverfahren schließlich in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan geprüft und bezieht sich die Einschätzung folgerichtig auf die Situation der Bezugsperson bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan. Die BF und die Bezugsperson lebten bis zur Ausreise der Bezugsperson jedoch zusammen im Iran. Es wurde im vorliegenden Verfahren auch kein konkret-individuelles Vorbringen erstattet, wonach die räumliche Trennung des Ehepaars auf Umständen fußen würde, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Iran, in dem die BF nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt hat (die XXXX -jährige BF wurde zwar in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in XXXX aufhält), grundsätzlich entgegenstünden. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes im Iran vor der Ausreise der Bezugsperson und dem somit vor der Ausreise bestehenden Lebensmittelpunkts des Ehepaars im Iran liegen Anhaltspunkte vor, dass das Familienleben in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Iran, in dem die BF nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt hat (die römisch 40 -jährige BF wurde zwar in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in römisch 40 aufhält), grundsätzlich entgegenstünden. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes im Iran vor der Ausreise der Bezugsperson und dem somit vor der Ausreise bestehenden Lebensmittelpunkts des Ehepaars im Iran liegen Anhaltspunkte vor, dass das Familienleben in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte. Ohnehin führt die Gesamtabwägung im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass es der BF und ihrem Ehemann im öffentlichen Interesse zumutbar ist, das Familienleben bis zur Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 weiterhin in geringerer Intensität auszugestalten: Ohnehin führt die Gesamtabwägung im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass es der BF und ihrem Ehemann im öffentlichen Interesse zumutbar ist, das Familienleben bis zur Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 weiterhin in geringerer Intensität auszugestalten: Die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition umfasst Familienverhältnisse, in denen in der Regel ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfassten Fällen – somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten – von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit § 35 Abs. 4 Z 3 (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 – dass die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten ist – eng auszulegen ist (vgl. allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa Vw
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von § 35 AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht.Die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition umfasst Familienverhältnisse, in denen in der Regel ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 umfassten Fällen – somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten – von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 – dass die Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist – eng auszulegen ist vergleiche allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa Vw
Slg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von Paragraph 35, AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht. Bei der BF und der Bezugsperson handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar, das vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Iran im Jahr XXXX zwei Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die XXXX -jährige BF wurde in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in XXXX aufhält. Die BF und ihr Ehemann haben gezeigt, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes infolge der Ausreise der Bezugsperson mehrjährig über Telefon, Internet und zumindest eines gemeinsamen Aufenthalts im Iran (im Jahr XXXX ) möglich gewesen ist. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die BF unter XXXX leide und sich in einem „nicht optimalen Allgemeinzustand“ befinde, blieb vage sowie unbelegt.Bei der BF und der Bezugsperson handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar, das vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Iran im Jahr römisch 40 zwei Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die römisch 40 -jährige BF wurde in Afghanistan geboren, wuchs jedoch im Iran auf, wo sie sich aufgrund eines Aufenthaltstitels weiterhin in römisch 40 aufhält. Die BF und ihr Ehemann haben gezeigt, dass ihnen die Aufrechterhaltung des Kontaktes infolge der Ausreise der Bezugsperson mehrjährig über Telefon, Internet und zumindest eines gemeinsamen Aufenthalts im Iran (im Jahr römisch 40 ) möglich gewesen ist. Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt vergleiche EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82). Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die BF unter römisch 40 leide und sich in einem „nicht optimalen Allgemeinzustand“ befinde, blieb vage sowie unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 – gerade auch für die vorliegenden Konstellation, in dem ein Eheleben mit einer im Ausland subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson vorlag, als den Regelfall konzipiert, führt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Lebensumstände sowie des aufrechten Aufenthaltstitels der BF im Iran und der Möglichkeit, den Kontakt, wie bereits in den vergangenen Jahren telefonisch und besuchsweise aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der BF im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken, wenn die BF und ihr Ehemann ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon, Internet und gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten auszugestalten haben. Der Ehegatte der BF verfügt über einen gültigen Fremdenpass, sodass gemeinsame kurzfristige) Aufenthalte im Iran weiterhin möglich sein werden. Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 – gerade auch für die vorliegenden Konstellation, in dem ein Eheleben mit einer im Ausland subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson vorlag, als den Regelfall konzipiert, führt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Lebensumstände sowie des aufrechten Aufenthaltstitels der BF im Iran und der Möglichkeit, den Kontakt, wie bereits in den vergangenen Jahren telefonisch und besuchsweise aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu erblicken, wenn die BF und ihr Ehemann ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon, Internet und gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten auszugestalten haben. Der Ehegatte der BF verfügt über einen gültigen Fremdenpass, sodass gemeinsame kurzfristige) Aufenthalte im Iran weiterhin möglich sein werden. Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass es der BF jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass es der BF jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 zu stellen vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2296957.1.00