RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW211 2298359-1 Spruch, W211 2298359-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (idF BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am XXXX .2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF dazu zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er Kurde sei, aus XXXX stamme und Syrien vor ca. sieben Jahren wegen des Krieges in die Türkei verlassen habe.
- Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 .2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF dazu zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er Kurde sei, aus römisch 40 stamme und Syrien vor ca. sieben Jahren wegen des Krieges in die Türkei verlassen habe.
- Bei der Einvernahme am XXXX .2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) gab der BF weiter soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er in XXXX gelebt habe, eine genaue Adresse habe er nicht. Im Jahr 2014 sei er mit seiner Familie in die Türkei ausgereist.
- Bei der Einvernahme am römisch 40 .2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) gab der BF weiter soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er in römisch 40 gelebt habe, eine genaue Adresse habe er nicht. Im Jahr 2014 sei er mit seiner Familie in die Türkei ausgereist. Am XXXX .2024 wurde der BF noch einmal vom BFA einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass er seit XXXX in der Türkei gelebt habe. Er sei in XXXX geboren worden und in XXXX aufgewachsen. In XXXX würden noch eine Schwester mit ihrer Familie sowie Onkel und Tanten leben. Der BF glaube, dass es gegen ihn einen Haftbefehl gebe wegen des nicht abgeleisteten Militärdienstes in Syrien. Er habe als Kurde Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Im Falle einer Rückkehr müsste er zum Militär, was er nicht wolle. Für Politik interessiere er sich nicht. Am römisch 40 .2024 wurde der BF noch einmal vom BFA einvernommen und gab dabei zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass er seit römisch 40 in der Türkei gelebt habe. Er sei in römisch 40 geboren worden und in römisch 40 aufgewachsen. In römisch 40 würden noch eine Schwester mit ihrer Familie sowie Onkel und Tanten leben. Der BF glaube, dass es gegen ihn einen Haftbefehl gebe wegen des nicht abgeleisteten Militärdienstes in Syrien. Er habe als Kurde Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Im Falle einer Rückkehr müsste er zum Militär, was er nicht wolle. Für Politik interessiere er sich nicht.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
- Mit der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass ihm wegen der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung drohe, weil er sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen habe.
- Mit der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass ihm wegen der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung drohe, weil er sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen habe.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerdeabweisung.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 legte das BFA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerdeabweisung.
- Am XXXX .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache durch, in deren Rahmen sich der BF zu seinem Antrag und seiner Beschwerde äußern konnte, und aktuelle Länderinformation ins Verfahren eingeführt wurde. Im Laufe der Verhandlung legte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme vor.
- Am römisch 40 .2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Vertretung und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache durch, in deren Rahmen sich der BF zu seinem Antrag und seiner Beschwerde äußern konnte, und aktuelle Länderinformation ins Verfahren eingeführt wurde. Im Laufe der Verhandlung legte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum BF: Der BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der BF ist Kurde. Der BF wurde in XXXX geboren und wuchs in XXXX auf, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte. XXXX zogen der BF mit seiner Familie in die Türkei. Der BF wurde in römisch 40 geboren und wuchs in römisch 40 auf, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 lebte. römisch 40 zogen der BF mit seiner Familie in die Türkei. In XXXX leben eine Schwester des BF mit ihrer Familie sowie Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits. Die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF leben in der Türkei, ein Bruder des BF lebt in Österreich. In römisch 40 leben eine Schwester des BF mit ihrer Familie sowie Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits. Die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF leben in der Türkei, ein Bruder des BF lebt in Österreich. 1.
- Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
- Rückblick bis Ende November 2024: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Die Familie al-Assad regierte Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hatte einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hing der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, waren politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehörten auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellte den größten Teil der Rebellenbewegung und hatte daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen bis zuletzt zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begingen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzten Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kam es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022). 1.2.
- Entwicklungen seit Ende November 2024: Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
- Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
- Dezember 2024, ISPI,
- Dezember 2024). Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen (Rudaw,
- Dezember 2024). In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes (Al-Jazeera, 10.Dezember 2024). Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen (The Guardian,
- Dezember 2024). Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück (France 24,
- Jänner 2025). Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (Tagesschau,
- Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebell:innengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
- Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
- Dezember 2024; Reuters,
- Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
- Dezember 2024; siehe auch: BBC,
- Dezember 2024, DW,
- Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
- Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
- Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
- Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
- Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
- Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember verloren die SDF die Kontrolle über die Stadt Manbidsch. (SOHR,
- Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
- Dezember 2024). Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (The Guardian,
- Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundene Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamt:innen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syriens einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
- Jänner 2025). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
- Jänner 2025). Am
- Februar stimmten die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zu, ihre Streitkräfte und zivile Institutionen in die neue syrische Regierung zu integrieren (The New Arab,
- Februar 2025). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
- Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivist:innen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
- Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
- Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
- Jänner 2025). Die Konferenz fand schließlich am
- Februar statt und brachte 600 Konferenzteilnehmer:innen aus unterschiedlichen syrischen Gemeinschaften zusammen. Verschiedene syrisch-kurdische Gruppen behaupteten, sie seien entweder nicht eingeladen worden oder hätten sich gegen eine Teilnahme entschieden. Einige Teilnehmer:innen hätten auf den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer:innen hingewiesen und kritisiert, dass Teilnehmer:innen ihre Einladung lediglich einen Tag vor der Tagung erhalten hätten. Die Konferenz selbst habe nur einen Tag gedauert. Am Ende der Konferenz wurde eine Erklärung vorbereitet, in der unter anderem die Ablehnung jeglicher Form von Diskriminierung, die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der friedlichen Koexistenz betont wurden (DW,
- Februar 2025), Al-Scharaa kündigte am
- März die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für die Übergangsphase des Landes ausarbeiten soll (France 24,
- März 2025). Am
- und
- März kam es laut der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zu 30 „Massakern“ an Alawit:innen an der Westküste Syriens, bei denen in etwa 746 Zivilist:innen getötet wurden. Zusammen mit der Zahl der getöteten Kämpfer, die sich sowohl aus Pro-Assad-Kämpfern, wie auch aus Kämpfern der neuen Regierung zusammensetzte, stieg die Gesamtzahl der Toten auf über 1.000 Personen. Präsident Al-Scharaa rief zu Frieden und Einheit auf und versprach, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Er ging jedoch nicht direkt auf die Vorwürfe ein, dass seine Anhänger an den Morden an Zivilist:innen beteiligt waren (BBC News,
- März 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen, kurdisch-kontrollierten Tischreen-Staudamm in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
- Dezember 2024). Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohnerinnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsysteme von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es zu erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen der von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
- Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA, am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
- Jänner 2025). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon Zivilist:innen, 308 SNA-Kämpfer:innen und 74 SDF-Kämpfer:innen (The New Arab,
- Jänner 2025). Die Kämpfe setzten sich im Februar (BBC News,
- Februar 2025) und bis Anfang März fort (North Press Agency,
- März 2025). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle über die ostsyrische Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Ende Februar begannen die kurdisch geführten Behörden im Nordosten Syriens, Öl aus den von ihnen verwalteten lokalen Feldern an die Zentralregierung in Damaskus zu liefern (Reuters,
- Februar 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, aber Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum tausende syrische Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer:innen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Lataka und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer:innen benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
- Jänner 2025). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News,
- Jänner 2025). Mitte Februar erklärte OCHA, dass die humanitäre Hilfe für Syrien erheblich unterfinanziert ist. Bis März wurden weniger als 10 Prozent der benötigten 1,2 Milliarden Dollar bereitgestellt. Gleichzeitig kommt es in Teilen Nordostsyriens, speziell in Ost-Aleppo, Raqqa, und Hasakah, weiterhin zu Zusammenstößen und Angriffen mit Sprengsätzen (OCHA,
- Februar 2025). Mit
- Februar erreicht die humanitäre Hilfe, laut UN, viele Gemeinden, doch schränken Kämpfe den Zugang zu Hilfe in mehreren Regionen im Osten Aleppos ein (UN News,
- Februar 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
- Dezember 2024). Am
- Jänner 2025 landete der erste internationale Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem internationalen Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
- Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit mit den HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
- Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
- Jänner 2025). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (Tagesschau,
- Jänner 2025). 1.2.
- Die Kontrolllage in der Herkunftsregion der BF in Syrien stellt sich aktuell dar wie folgt (Stand 16.04.2025): 1.2.
- Zur Situation von Kurd:innen (EUAA Country Focus, März 2025): Kurd:innen In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa nach der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für zukünftige Gespräche zu schaffen. Seine Bemerkungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit der von der Türkei vorgenommenen Unterstützung der SNA gegen die SDF übereinstimmte. Dennoch beschrieb Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Experte, seine Bemerkungen als unklar und nicht unterstützend für kurdische Ziele. Nach der schnellen Eroberung Aleppos durch die HTS-geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende kurdische Zivilisten westlich des Euphrat zu fliehen. In Aleppo interagierten die Kurd:innen in erster Linie mit der HTS, die Mäßigung und Offenheit für den Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu stand die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit der SDF. Das Weiterbestehen der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der mit ihr verbundenen Gremien von der Konferenz genannt. Verstöße gegen das Wohnungs- und Eigentumsrecht wurden im Januar fortgesetzt, als vertriebene kurdische Bewohner versuchten, nach Afrin zurückzukehren, einer Region mit kurdischer Mehrheit in der Gegend von Aleppo und den umliegenden Gebieten. SNA-Fraktionen zwangen sie Berichten zufolge, bis zu 10.000 USD zu zahlen, um ihre Häuser zurückzubekommen. Gleichzeitig verhafteten SNA-Fraktionen im Januar mindestens 10 Kurd:innen in Afrin, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person stiegen. Bis Mitte Februar gab es trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus am
- Februar nur minimale Veränderungen für die Kurd:innen in Afrin. Die Misshandlungen durch verschiedene Fraktionen in Afrin wurden Berichten zufolge fortgesetzt. Die zurückkehrenden Bewohner:innen entdeckten, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die erhebliche Geldsummen für ihre Abreise verlangten, obwohl die vorherigen Bewohner:innen formelle Zusicherungen von der Übergangsverwaltung zur Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertreter:innen, die ihre Beschwerden übermittelten; als Reaktion darauf verpflichtete er sich, die Fraktionen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Missbräuche anzugehen. 1.2.
- Aktuelle Entwicklungen zur Beziehung HTS-Kurd:innen sowie zur Situation in Aleppo: ‚Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten: Die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) haben sich mit der neuen Führung in Syrien auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA wurde das Abkommen von dem islamistischen Präsidenten der Übergangsregierung, Ahmed al-Scharaa, und SDF-Oberkommandeur Maslum Abdi unterzeichnet. Beide Seiten betonten die Einheit des Landes und lehnen nach eigenen Angaben jegliche Teilung ab. Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft: Das Abkommen umfasst zentrale Punkte wie die politische Teilhabe aller Syrer:innen unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Die Kontrolle über zivile und militärische Einrichtungen im Nordosten, darunter Grenzübergänge, Flughäfen und Öl- und Gasfelder, soll dem Abkommen zufolge in staatlicher Hand liegen. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart. Möglicher Wendepunkt: Der Nordosten Syriens wird überwiegend von den kurdisch geführten SDF kontrolliert, die während des Bürgerkriegs mit US-Unterstützung gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gekämpft haben. Dort haben sie sich eine eigene Selbstverwaltung aufgebaut. Die Türkei betrachtet die SDF als Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), stuft sie als Terrororganisation ein und bekämpft sie auch. Der Schritt könnte einen Wendepunkt in die Entwicklungen in Syrien bringen. Die kurdische Führung hatte in den vergangenen Wochen mit den neuen Machthabern in Damaskus über ihre Zukunft verhandelt. Die SDF werden laut Beobachtern mit der Vereinbarung von ihrer Rolle als eigenständige militärische und administrative Macht entbunden, um die territoriale Einheit Syriens wiederherzustellen.‘ *** ‚Kurden lehnen neue syrische Regierung ab Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neu vorgestellte syrische Regierung ab. Das Kabinett spiegle nicht die Vielfalt des Landes wider, kritisierte die Autonome Verwaltung im Norden und Osten Syriens (AANES) gestern. Man sehe sich daher nicht an Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Die Kurden warfen der von Islamisten angeführten Regierung unter Ahmed al-Scharaa vor, wie die im Dezember gestürzte Führung unter Langzeitherrscher Baschar al-Assad zu agieren und die Macht in nur einer Hand zu bündeln. Nach Grundsatzeinigung vor wenigen Wochen: Die von Kurdenmilizen kontrollierten Gebiete machen rund 30 Prozent des Landes aus. Erst vor rund drei Wochen hatten sich die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) mit der Führung in Damaskus auf eine vollständige Eingliederung in die staatlichen Institutionen geeinigt. Übergangspräsident Scharaa hatte am Vortag eine neue Regierung vorgestellt. Nachdem eine Rebellenallianz unter Führung der islamistischen Miliz Hajat Tahrir al-Scham (HTS) den bisherigen Machthaber Assad im Dezember gestürzt hatte, übernahm zunächst eine Übergangsregierung die Staatsgeschäfte. Die neue Regierung wolle nun die staatlichen Institutionen auf der Basis von „Verantwortung und Transparenz“ neu errichten, sagte Scharaa. Mehrere Minister mit Beziehungen nach Deutschland: Drei Regierungsmitglieder haben enge Kontakte nach Deutschland: Der neue Gesundheitsminister Musab al-Ali arbeitete als Arzt in Deutschland und war im Dachverband Syrische Gemeinde Deutschland aktiv. Der neue Bildungsminister Mohamed Abdulrahman Turki studierte an der Universität Leipzig. Mit Hind Kabawat gehört auch erstmals eine Frau und Christin der neuen syrischen Regierung an. Sie arbeitete in der Vergangenheit eng mit dem deutschen Wirtschaftsministerium zu Frauenrechten zusammen.‘ *** ‚Trotz Abkommen andauernde Kämpfe im Osten Aleppos Trotz des zwischen der Übergangsregierung und dem Kommandeur der sog. Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) unterzeichneten Abkommen über die Eingliederung der SDF in den syrischen Staatsapparat und einem Waffenstillstand kam es in der vergangenen Woche weiterhin zu Beschuss und Kämpfen im Osten des Gouvernements Aleppo. Bei den kämpfenden Fraktionen handelt es sich auf der einen Seite um die SDF und auf der anderen Seite um die sog. Syrische Nationalarmee (SNA), die maßgeblich von der Türkei unterstützt und beeinflusst wird. Darüber hinaus erfolgen regelmäßig türkische Luftangriffe auf Ziele der SDF. Die SNA gelten nominell bereits als in das syrische Militär integriert, bestehen de facto jedoch in Kommandostruktur, Loyalität und Führung in unveränderter Form weiter. Auch die Gehälter ihrer Kämpfer sollen bislang zumindest teilweise nicht von der Übergangsregierung gezahlt werden. Die syrische Übergangsregierung bezog zu den andauernden Kämpfen nicht offiziell Stellung. Im Rahmen der Kämpfe wurden in den vergangenen Wochen von keiner Seite maßgebliche Verluste oder Gewinne verzeichnet. Immer wieder werden beiden Seiten Angriffe vorgeworfen, die auch zivile Opfer forderten. Beide bestreiten jedoch für derartige Vorfälle verantwortlich zu sein. Das Institute for the Study of War berichtete allerdings von einer viertägigen Pause, bevor Kämpfe und Angriffe am 22.03.25 fortgesetzt wurden. Auch am 27.
- und 28.03.25 erfolgten demnach keine Kämpfe und Angriffe zwischen den beiden Seiten.‘ *** ‚Gefangenenaustausch zwischen SDF und Übergangsregierung Im Rahmen eines zuvor geschlossenen Abkommens kam es am 03.04.25 zu einem Austausch von Gefangenen zwischen den SDF und der syrischen Übergangsregierung in Damaskus. Beide Seiten sollten jeweils etwa 250 Gefangene übergeben. Berichten zufolge händigten die SDF zunächst 97, die Übergangsregierung 110 Gefangene aus. Weitere Austausche sollen folgen. Am Tag darauf verließen Kämpfer der SDF die bis dahin durch sie kontrollierte Enklave in Aleppo-Stadt. Die beiden Stadtteile Sheikh Maksoud und Ashrafiyyeh waren in den vergangenen Jahren unter SDF-Kontrolle verblieben, obwohl große Teile des Gouvernements Aleppo durch andere Kräfte oder die Assad-Regierung kontrolliert worden waren. In einzelnen Berichten wurde angegeben, dass vormalige Angehörige der internen Sicherheitskräfte der SDF (auch bekannt als Asayish) in die lokalen Polizeikräfte integriert würden. Medien berichteten außerdem, die Kämpfe zwischen den von der Türkei unterstützten Milizen der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) und den SDF wären seit dem Abkommen weniger geworden. Darüber hinaus erfolgten am 31.03.25 erstmals wieder türkische Luftangriffe auf Ziele der SDF seit einer mehrtägigen Pause beginnend am 23.03.
- Kurz darauf sollen die SDF sich von strategisch umkämpften Stellungen nahe des Tishreen - Damms und der Qaraqouzak-Brücke zurückgezogen haben. Andere Quellen gaben jedoch an, dass weiterhin SDF - Truppen präsent seien.‘ 1.
- Feststellungen zum relevanten Vorbringen des BF iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: Als der hier relevante Herkunftsort des BF wird die XXXX festgestellt. XXXX wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Als der hier relevante Herkunftsort des BF wird die römisch 40 festgestellt. römisch 40 wird zur Zeit von der HTS und teilweise auch von den Kurd:innen kontrolliert. Für den BF besteht keine Gefährdung durch das syrische Regime unter Bashar al Assad wegen einer allfälligen Entziehung vom verpflichtenden Wehrdienst beim syrischen Militär unter dem früheren Regime. Für den BF besteht zur Zeit keine Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen. Ebenso kann für den BF keine sonstige Gefährdung durch die HTS/Übergangsregierung im Falle einer theoretischen Rückkehr an seinen Heimatort festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum BF in Punkt 1.
- gründen sich auf die nicht weiter strittigen oder angezweifelten Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten und auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .
- 2.
- Die Feststellungen zum BF in Punkt 1.
- gründen sich auf die nicht weiter strittigen oder angezweifelten Inhalte der Verwaltungs- und Gerichtsakten und auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des BF im Verfahren, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .
- 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien beruhen auf den folgenden Quellen: Zu 1.2.1.: Rückblick: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.
- Zu 1.2.2.: Die Darstellung der Situation seit dem Fall des Assad-Regimes gründet sich auf das Themendossier auf ecoi.net (Stand 28.03.2025; inkl. Einzelquellen, siehe dazu Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net). Die erkennende Richterin nahm auch weitere Quellen, wie Briefing Notes des BAMF, die Syrien Updates von Etana (beides regelmäßige Publikationen, frei abrufbar unter ecoi.net) sowie aktuelle Medienberichterstattung zu Syrien, wie ORF.at, ZDF.de und BBC (online abrufbar; insbesondere zu den Angriffen auf Alawiten im März 2025 und zu den Gesprächen mit den Kurd:innen), zur Kenntnis und konnte sich dadurch vergewissern, dass das unter 1.2.
- festgestellte Themendossier regelmäßig aktualisiert wurde und jene Inhalte bespricht, die für das gegenständliche Verfahren relevant sind. Zu 1.2.3.: Die Feststellung beruht auf der Website syria.liveuamap.com mit Stand 16.04.
- Zu 1.2.4.: EUAA Country Focus Syria, März 2025, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, S 31, übersetzt durch das Gericht. Zu 1.2.5.: ● ORF.at, Bericht vom 10.03.2025, 20.27 Uhr, Syriens Führung einigt sich mit Kurden im Nordosten - news.ORF.at. ● Orf.at, Bericht vom 30.03.2025, 19.01 Uhr, Kurden lehnen neue syrische Regierung ab - news.ORF.at ● BAMF, Briefing Notes, 31.03.2025, zu Syrien, frei abrufbar auf ecoi.net. ● BAMF, Briefing Notes, 07.04.2025, zu Syrien, frei abrufbar auf ecoi.net. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.
- hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. Die Verweise in der Stellungnahme vom XXXX .2025 spiegeln sich inhaltlich auch in den zitierten Länderinformationen wider.An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen unter 1.
- hat die erkennende Richterin keinen Zweifel. Anderslautende Stellungnahmen der Parteien wurden zu diesen Informationen nicht eingebracht. Die Verweise in der Stellungnahme vom römisch 40 .2025 spiegeln sich inhaltlich auch in den zitierten Länderinformationen wider. 2.
- Zu den Feststellungen unter oben 1.3.: Die Feststellung des hier relevanten Herkunftsortes ergibt sich aus den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens und ist nicht weiter strittig. Die Feststellung zur Kontrollsituation XXXX beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, die SNA („Nationale Armee“, „nicht die gleichen, die jetzt in Damaskus regieren“) würde aktuell XXXX die Kontrolle haben. Diese Angabe wird aber durch die Länderinformation nicht bestätigt: aus den diesbezüglich sehr aktuellen Länderinformationen geht hervor, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und der SDF kommt, dies aber im Osten des Gouvernements XXXX ; für XXXX gibt es derartige Berichte hingegen nicht. Aus der Lagekarte (oben unter 1.2.3) geht eine nennenswerte Präsenz der SNA in XXXX auch nicht hervor. Dass daher die SNA, die unterstützt durch die Türkei ua die Gegend rund um Afrin kontrolliert, tatsächlich eine Kontrolle XXXX – ohne Eingliederung in die aktuelle Übergangsregierung – haben sollte, ist durch die Länderinformation nicht bestätigt. Zur kurdischen Kontrolle vor Ort ist zu sagen, dass den BAMF Briefing Notes vom 07.04.2025 zu entnehmen ist, dass Kämpfer der SDF die Enklave in XXXX verlassen haben; da aber Syria UA Live Map immer noch eine Präsenz der Kurd:innen anführt, wird – noch – von einer Präsenz auch der Kurd:innen XXXX ausgegangen. Die Feststellung zur Kontrollsituation römisch 40 beruht auf den Länderfeststellungen (siehe oben unter 1.2.3.). Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, die SNA („Nationale Armee“, „nicht die gleichen, die jetzt in Damaskus regieren“) würde aktuell römisch 40 die Kontrolle haben. Diese Angabe wird aber durch die Länderinformation nicht bestätigt: aus den diesbezüglich sehr aktuellen Länderinformationen geht hervor, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und der SDF kommt, dies aber im Osten des Gouvernements römisch 40 ; für römisch 40 gibt es derartige Berichte hingegen nicht. Aus der Lagekarte (oben unter 1.2.3) geht eine nennenswerte Präsenz der SNA in römisch 40 auch nicht hervor. Dass daher die SNA, die unterstützt durch die Türkei ua die Gegend rund um Afrin kontrolliert, tatsächlich eine Kontrolle römisch 40 – ohne Eingliederung in die aktuelle Übergangsregierung – haben sollte, ist durch die Länderinformation nicht bestätigt. Zur kurdischen Kontrolle vor Ort ist zu sagen, dass den BAMF Briefing Notes vom 07.04.2025 zu entnehmen ist, dass Kämpfer der SDF die Enklave in römisch 40 verlassen haben; da aber Syria UA Live Map immer noch eine Präsenz der Kurd:innen anführt, wird – noch – von einer Präsenz auch der Kurd:innen römisch 40 ausgegangen. Im Zusammenhang mit in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen betreffend das ehemalige syrische Regime unter Bashar al Assad – zu möglichen Verfolgungshandlungen wegen einer allfälligen Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Armee -, muss der aktuelle Machtwechsel in Syrien in die Überlegungen miteinbezogen werden, weshalb eine drohende Verfolgung durch das frühere syrische Regime nicht mehr anzunehmen ist. Der BF brachte in der Verhandlung vom XXXX .2025 soweit wesentlich weiter vor, dass jene, die XXXX die Macht hätten, die Kurd:innen als Ungläubige bezeichnen und wegen solcher und ähnlicher Vorwürfe Kurd:innen töten würden. Außerdem sei der BF selbst von einem ehemaligen Nachbarn auf Tik Tok bedroht worden. Der BF brachte in der Verhandlung vom römisch 40 .2025 soweit wesentlich weiter vor, dass jene, die römisch 40 die Macht hätten, die Kurd:innen als Ungläubige bezeichnen und wegen solcher und ähnlicher Vorwürfe Kurd:innen töten würden. Außerdem sei der BF selbst von einem ehemaligen Nachbarn auf Tik Tok bedroht worden. Zum Vorbringen einer allgemeinen Gefährdung der Kurd:innen XXXX durch die aktuellen Machthaber erlaubt die aktuelle Länderinformation in einer Gesamtschau keine Feststellung dahingehend, dass die – XXXX präsente - Übergangsregierung eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien zur Zeit in Angriff nimmt oder plant, mit dem Ziel einer dauerhaften Vertreibung aus den Gebieten der HTS (wie es zB für die Region rund um Afrin angenommen wurde, seit diese unter der Kontrolle der FSA und türkischer Truppen steht). Die aktuelle Berichterstattung weist hingegen darauf hin, dass zur Zeit auf beiden Seiten Kooperationsbereitschaft zu bestehen scheint – auch wenn die Einigung der Kurd:innen mit der Übergangsregierung aus dem März offenbar nicht belastbar ist. Zu den in den Berichten erwähnten Kampfhandlungen zwischen der SDF und der SNA ist zu sagen, dass mit dem östlichen Teil des Gouvernements Aleppo nicht XXXX gemeint ist. Zum Vorbringen einer allgemeinen Gefährdung der Kurd:innen römisch 40 durch die aktuellen Machthaber erlaubt die aktuelle Länderinformation in einer Gesamtschau keine Feststellung dahingehend, dass die – römisch 40 präsente - Übergangsregierung eine gezielte, systemische Verfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien zur Zeit in Angriff nimmt oder plant, mit dem Ziel einer dauerhaften Vertreibung aus den Gebieten der HTS (wie es zB für die Region rund um Afrin angenommen wurde, seit diese unter der Kontrolle der FSA und türkischer Truppen steht). Die aktuelle Berichterstattung weist hingegen darauf hin, dass zur Zeit auf beiden Seiten Kooperationsbereitschaft zu bestehen scheint – auch wenn die Einigung der Kurd:innen mit der Übergangsregierung aus dem März offenbar nicht belastbar ist. Zu den in den Berichten erwähnten Kampfhandlungen zwischen der SDF und der SNA ist zu sagen, dass mit dem östlichen Teil des Gouvernements Aleppo nicht römisch 40 gemeint ist. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die maßvolle Haltung der aktuellen Regierungsspitze in Syrien gegenüber den Kurd:innen nach den Experten auch als zu wenig konkret und zu wenig die kurdische Sache unterstützend angesehen wird. Dennoch lässt sich aus den aktuellen Informationen nicht ableiten, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort durch die aktuellen Machthaber eine entsprechend schwerwiegende und systemische Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht. Eine solche Feststellung kann daher auch nicht erfolgen. Zu seinem weiteren Vorbringen betreffend einen ehemaligen Nachbarn des BF, der ihn im Rahmen eines Live Streams auf Tik Tok bedroht haben soll, weil der BF Anhänger der Kurdenregierung bzw ein Spion sein soll, so kann der BF dieses Vorbringen nicht näher substantiieren: die Drohung soll in einem Live – Gespräch zwischen dem ehemaligen Nachbarn und dem BF auf der social media Plattform passiert sein; Belege dafür, zB eine Aufnahme, ein Video, eine Nachricht, gibt es aber nicht. Es wird nicht übersehen, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung jene Person, die ihn bedroht haben soll, mit einem Namen nennt, aber es bleibt übrig, dass nicht ermittelbar ist, zB wer diese Person tatsächlich ist, warum eine solche Drohung ausgesprochen worden sein soll, und/oder wo sich diese Person aufhält. Damit bleibt aber das diesbezügliche Vorbringen vage und lässt sich daraus eine konkrete Verfolgungsbedrohung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurd:innen nicht mit der notwendigen Belastbarkeit feststellen. Anhaltspunkte für die Feststellung sonstiger Gefährdungen haben sich damit weder in Bezug auf den BF noch aus der allgemeinen Lage heraus ergeben. Wenn in der Stellungnahme vom XXXX 2025 ausgeführt wird, dass von einem effektiven Schutz der Kurd:innen durch die Übergangsregierung nicht ausgegangen werden kann, so erlauben weder die Länderfeststellungen noch die Feststellungen in Bezug auf den BF selbst aber XXXX die Annahme, dass durch einen anderen Akteur, als die Übergangsregierung, dort eine solche Gefährdung für die Kurd:innen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgeht, als dass eine entsprechende Schutzwilligkeit und –fähigkeit der Übergangsregierung zu prüfen wäre. Wenn in der Stellungnahme vom römisch 40 2025 ausgeführt wird, dass von einem effektiven Schutz der Kurd:innen durch die Übergangsregierung nicht ausgegangen werden kann, so erlauben weder die Länderfeststellungen noch die Feststellungen in Bezug auf den BF selbst aber römisch 40 die Annahme, dass durch einen anderen Akteur, als die Übergangsregierung, dort eine solche Gefährdung für die Kurd:innen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgeht, als dass eine entsprechende Schutzwilligkeit und –fähigkeit der Übergangsregierung zu prüfen wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem:einer Fremden, der:die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des:der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm:ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des:der Asylwerber:in unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des:der Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der:die Asylwerber:in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Der BF brachte zum einen vor, als Wehrdienstpflichtiger, der nicht zum syrischen Militär unter der ehemaligen syrischen Regierung eingezogen werden wollte, Verfolgung durch das syrische Regime unter Bashar al Assad zu befürchten. In Syrien fand Ende November/Anfang Dezember 2024 ein Machtwechsel statt, sodass nunmehr die Herkunftsregion des BF von der HTS und ihren Verbündeten (bzw. von den Kurd:innen) kontrolliert wird. Dem Vorbringen einer drohenden Verfolgung des BF durch die syrische Regierung unter Bashar al-Assad wegen einer möglicherweise unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung des BF fehlt es aufgrund des Machtwechsels in Syrien an der nötigen Aktualität und Wahrscheinlichkeit. Eine aktuelle und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF durch die aktuellen Machthaber, die HTS und ihre Verbündeten, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurd:innen kann auf Basis des Vorbringens des BF und/oder der aktuellen Länderberichte nicht angenommen werden. In Bezug auf den BF haben sich darüber hinaus weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für ihn Verfolgungshandlungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grund der GFK zu befürchten sind. In Bezug auf den BF haben sich darüber hinaus weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtswegigen ganzheitlichen Wahrnehmung der Situation sonstige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für ihn Verfolgungshandlungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grund der GFK zu befürchten sind. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2298359.1.00