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W215 1417441-2

Obsah (15)§ 55Art. 133§ 75§ 3§ 8§ 83§ 104a§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 56§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW215 1417441-2 Spruch, W215 1417441-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. legale Einreise: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem Visum nach Österreich ein und wurden später von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem Visum nach Österreich ein und wurden später von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert. Er wurde nach einem Geschworenenverfahren mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB an einem Mord

§ 75St

GB, unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde, nach einer Beschwerde beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom XXXX , auf zwölf Jahre erhöht. Er wurde nach einem Geschworenenverfahren mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB an einem Mord

Paragraph 75, StGB, unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde, nach einer Beschwerde beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom römisch 40 , auf zwölf Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Die Bewährungshilfe wurde am XXXX vom Landesgericht aufgehoben und die Entlassung ist seit XXXX endgültig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Die Bewährungshilfe wurde am römisch 40 vom Landesgericht aufgehoben und die Entlassung ist seit römisch 40 endgültig. 2. rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren: Nach der bedingten Haftentlassung stellten der Beschwerdeführer im Bundesasylamt am 07.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 16.12.2010, Zahl 10 03.886-BAG, in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Gegend die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.Nach der bedingten Haftentlassung stellten der Beschwerdeführer im Bundesasylamt am 07.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 16.12.2010, Zahl 10 03.886-BAG, in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Gegend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Nachdem er am XXXX in Österreich Vater eines Sohnes geworden war, schloss der Beschwerdeführer am XXXX mit der österreichischen Mutter des Kindes eine standesamtliche Ehe.Nachdem er am römisch 40 in Österreich Vater eines Sohnes geworden war, schloss der Beschwerdeführer am römisch 40 mit der österreichischen Mutter des Kindes eine standesamtliche Ehe. Im Asylverfahren fand am 29.11.2012 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt und danach wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zahl C3 417.441-1/2011/10E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des Bescheides

§§ 3, 8 Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs am 04.03.2013 in Rechtskraft.Im Asylverfahren fand am 29.11.2012 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt und danach wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zahl C3 417.441-1/2011/10E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides

Paragraphen 3, 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs am 04.03.2013 in Rechtskraft. Danach ließ sich der Beschwerdeführer im XXXX von der Mutter seines Sohnes scheiden. Danach ließ sich der Beschwerdeführer im römisch 40 von der Mutter seines Sohnes scheiden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am XXXX die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am römisch 40 die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Eine gegen das Erkenntnis vom des Asylgerichtshofs vom 27.02.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , Zahl XXXX , abgelehnt.Eine gegen das Erkenntnis vom des Asylgerichtshofs vom 27.02.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , abgelehnt. 3. erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren

§ 55Asyl

G:3. erstes rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren

Paragraph 55, AsylG: Der Beschwerdeführer brachte am 19.12.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 104aAbs. 1 St

GB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt, weil er in den Jahren 2015 und 2016 die Zwangslage von zwölf Frauen ausgenützt und sie mit dem Vorsatz sie sexuelle und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung auszubeuten an Bordelle und Laufhäuser vermittelte und zum Teil dorthin chauffierte. Die Probelzeit wurde am XXXX endgültig nachgesehen.Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

, Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt, weil er in den Jahren 2015 und 2016 die Zwangslage von zwölf Frauen ausgenützt und sie mit dem Vorsatz sie sexuelle und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung auszubeuten an Bordelle und Laufhäuser vermittelte und zum Teil dorthin chauffierte. Die Probelzeit wurde am römisch 40 endgültig nachgesehen. Der Antrag vom 19.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2020, Zahl 800388603/171402970, in Spruchpunkt I.

§ 55Asyl

G abgewiesen, in Spruchpunkt II.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach China nicht zulässig ist und in Spruchpunkt IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI.

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid vom 31.01.2020 erwuchs am 11.03.2020 in Rechtskraft.Der Antrag vom 19.12.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des , Artikel 8 EMRK wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2020, Zahl 800388603/171402970, in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 55, AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China nicht zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs.

, Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid vom 31.01.2020 erwuchs am 11.03.2020 in Rechtskraft. 4. zweites erstinstanzliches Verfahren

§ 55Asyl

G:4. zweites erstinstanzliches Verfahren

Paragraph 55, AsylG: Am 28.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G Aufenthaltsberechtigung plus wenn entweder Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 28.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus wenn entweder Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2024 wurde dieser Antrag, in Gegenwart seines Rechtsanwaltes, vom Beschwerdeführer zurückgezogen bzw. stattdessen um Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ersucht. In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2024 wurde dieser Antrag, in Gegenwart seines Rechtsanwaltes, vom Beschwerdeführer zurückgezogen bzw. stattdessen um Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ersucht. Mit gegenständlichem Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl 800388603/240839096, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.05.2024

§ 55Asyl

G abgewiesen.Mit gegenständlichem Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl 800388603/240839096, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.05.2024

Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, zugestellt am 24.09.2024, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.10.2024 gegenständliche Beschwerde erhoben und eine Beschwerdeverhandlung beantragt. Die Beschwerdevorlage vom 21.11.2024 langte am 25.11.2024 im Bundesverwaltungsgericht in. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde mit Ladungen vom 06.03.2025 für 31.03.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 07.03.2025 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 09.04.2025 langte eine Stellungnahme des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 08.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit einem Visum nach Österreich ein und wurden später von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit einem Visum nach Österreich ein und wurden später von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert. Er wurde nach einem Geschworenenverfahren mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB an einem Mord

§ 75St

GB, unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde, nach einer Beschwerde beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom XXXX , auf zwölf Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Er wurde nach einem Geschworenenverfahren mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB an einem Mord

Paragraph 75, StGB, unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wurde, nach einer Beschwerde beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom römisch 40 , auf zwölf Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 16.12.2010 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Gegend die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 27.02.2013 die Beschwerde

§§ 3, 8 Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 16.12.2010 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Volksrepublik China nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Gegend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 27.02.2013 die Beschwerde

Paragraphen 3, 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am XXXX die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am römisch 40 die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 104aAbs. 1 St

GB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt, weil er in den Jahren 2015 und 2016 die Zwangslage von zwölf Frauen ausgenützt und sie mit dem Vorsatz sie sexuelle und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung auszubeuten an Bordelle und Laufhäuser vermittelte und zum Teil dorthin chauffierte. Danach wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

, Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt, weil er in den Jahren 2015 und 2016 die Zwangslage von zwölf Frauen ausgenützt und sie mit dem Vorsatz sie sexuelle und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung auszubeuten an Bordelle und Laufhäuser vermittelte und zum Teil dorthin chauffierte. Der erster Antrag vom 19.12.2017, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2020 in Spruchpunkt I.

§ 55Asyl

G abgewiesen, in Spruchpunkt II.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen, in Spruchpunkt III.

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach China nicht zulässig ist und in Spruchpunkt IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI.

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der erster Antrag vom 19.12.2017, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des , Artikel 8 EMRK, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2020 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 55, AsylG abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China nicht zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier.

, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und in Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Am 28.05.2024 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl 800388603/240839096,

§ 55Asyl

G abgewiesen wurde.Am 28.05.2024 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2024, Zahl 800388603/240839096,

Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers lebt in Österreich, zudem auch noch seine leiblichen Eltern mit Daueraufenthaltstiteln EU, sein österreichischer, minderjähriger Sohn und zwei volljährige Schwestern. Nachdem die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China rechtskräftig für nicht zulässig erklärt wurde, muss er nicht in die Volksrepublik China zurückkehren, sondern kann weiterhin in Österreich kostenlos in einem der Häuser einer seiner wohlhabenden Schwester leben: „…R: Mit wem leben Sie im Haushalt? P: Wir haben ein Haus in XXXX . Meine Schwester hat mehrere Häuser. In XXXX lebe ich mit meinen Eltern in einem Haus, wenn diese nicht in Wien in einem anderen Haus leben. P: Wir haben ein Haus in römisch 40 . Meine Schwester hat mehrere Häuser. In römisch 40 lebe ich mit meinen Eltern in einem Haus, wenn diese nicht in Wien in einem anderen Haus leben. […] R: Wer bezahlt Ihre Miete? P: Ich zahle keine Miete, weil das Haus meiner Schwester gehört…“ (Verhandlungsschrift Seite 10) In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer weder angegeben, dass er bei seiner Adoptivmutter lebt noch, dass diese ein Pflegfall ist oder, er sie pflegt. Wenn in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.04.2025 ausgeführt wird, dass seine Adoptivmutter älter und später auch der Betreuung des Beschwerdeführers bedürfen wird und er derzeit Botengänge und Einkäufe für sie erledigt, kann der Beschwerdeführer, da er nicht von einer Abschiebung in die Volkrepublik China betroffen ist, dies auch in Zukunft für sie erledigen. Der Beschwerdeführer hat einen minderjährigen Sohn in Österreich, lässt ihn von der chinesischen Gemeinschaft überwachen, hat sich jedoch, wegen Konflikten mit der Mutter seines Kindes, nachdem er diese XXXX am Hals gewürgt hat und deswegen von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dazu entschieden, nicht auf seinem Besuchsrecht zu beharren:Der Beschwerdeführer hat einen minderjährigen Sohn in Österreich, lässt ihn von der chinesischen Gemeinschaft überwachen, hat sich jedoch, wegen Konflikten mit der Mutter seines Kindes, nachdem er diese römisch 40 am Hals gewürgt hat und deswegen von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dazu entschieden, nicht auf seinem Besuchsrecht zu beharren: „…R: Sie waren mit der Mutter Ihres Sohnes ab XXXX verheiratet? „…R: Sie waren mit der Mutter Ihres Sohnes ab römisch 40 verheiratet? P: Ja. R: Laut Akt des BFA soll die Scheidung im Mai XXXX gewesen sein. Stimmt das?R: Laut Akt des BFA soll die Scheidung im Mai römisch 40 gewesen sein. Stimmt das? P: Ich weiß es auch nicht. Mai XXXX könnte stimmen.P: Ich weiß es auch nicht. Mai römisch 40 könnte stimmen. […] R: Ihr Sohn kam am XXXX in Österreich zur Welt. An welcher Adresse lebt er mit wem im gemeinsamen Haushalt?R: Ihr Sohn kam am römisch 40 in Österreich zur Welt. An welcher Adresse lebt er mit wem im gemeinsamen Haushalt? P: Bei seiner Mama. Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht. Ich habe mit der Mama keinen Kontakt. Mit meinem Sohn habe ich nicht sehr viel Kontakt, aber wir sehen uns sagen wir es so mal im Monat. R: Wieso wissen Sie nicht, wo er lebt? P: Sagen wir es so, wir hatten vor und nach der Scheidung Probleme. Ich versuche es, mit der Mama nicht in Konflikt zu geraten. Ich bin Ex-Straftäter und egal was zwischen seiner Mama und mir passieren würde, ich wäre immer schuld. Ehrlich gesagt, ich weiß wie es ist, für ein Kind, wenn es zwischen Mama und Papa richtig kracht. Ich möchte nicht, dass er so aufwächst. Ich weiß über ihn alles, XXXX ist nicht so groß, da gibt es nur die paar Chinesen. Ich weiß alles über ihn, weil ich alles erzählt bekomme. Das ist der einzige Punkt, über den ich ungern spreche. P: Sagen wir es so, wir hatten vor und nach der Scheidung Probleme. Ich versuche es, mit der Mama nicht in Konflikt zu geraten. Ich bin Ex-Straftäter und egal was zwischen seiner Mama und mir passieren würde, ich wäre immer schuld. Ehrlich gesagt, ich weiß wie es ist, für ein Kind, wenn es zwischen Mama und Papa richtig kracht. Ich möchte nicht, dass er so aufwächst. Ich weiß über ihn alles, römisch 40 ist nicht so groß, da gibt es nur die paar Chinesen. Ich weiß alles über ihn, weil ich alles erzählt bekomme. Das ist der einzige Punkt, über den ich ungern spreche. R: Sie wissen also, wie es Ihrem Sohn geht. Treffen Sie ihn persönlich? P: Ja, ich weiß ganz genau wo er ist. Ich kenne seine besten Kumpel, ich kenne seine Videos. Wenn mein Sohn z. B. zum McDonald´s geht und ich weiß, dass seine Mama nicht dabei ist, gehe ich hin und unterhalte mich mit ihm. R: Ist Ihr Sohn österreichischer Staatsbürger und falls nicht, mit welchem Aufenthaltstitel hält sich Ihr Sohn derzeit in Österreich auf? P: Ja, natürlich ist er österreichischer Staatsbürger. Nachgefragt: Auch meine Ex-Frau ist österreichische Staatsbürgerin. […] R: Wie wurde das Besuchsrecht bei Ihrer Scheidung geregelt? P: Es ist eine lange Geschichte, weil zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, durfte ich damals drei Jahre lang meinen Sohn nur bei einer Einrichtung des XXXX unter Aufsicht treffen. Danach durfte ich ihn ohne Begleitung draußen treffen. Dann hat die Mama mir wieder Probleme gemacht. Ich dürfte ihn sehen, aber seine Mama lässt es nicht zu. P: Es ist eine lange Geschichte, weil zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, durfte ich damals drei Jahre lang meinen Sohn nur bei einer Einrichtung des römisch 40 unter Aufsicht treffen. Danach durfte ich ihn ohne Begleitung draußen treffen. Dann hat die Mama mir wieder Probleme gemacht. Ich dürfte ihn sehen, aber seine Mama lässt es nicht zu. PV: P möchte keine Konfliktsituation mit seiner früheren Gattin schaffen, die sein Sohn miterleben müsste, daher unternimmt er keine rechtlichen Schritte, um sein Kontaktrecht durchzusetzen, sondern beschränkt sich auf die vorher geschilderten informellen Kontakte mit seinem Sohn…“ (Verhandlungsschrift Seiten 06, 08f und 10) Insgesamt kann der Beschwerdeführer, der nicht von einer Abschiebung in die Volksrepublik China betroffen ist, keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK glaubhaft machen.Insgesamt kann der Beschwerdeführer, der nicht von einer Abschiebung in die Volksrepublik China betroffen ist, keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK glaubhaft machen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der bereits XXXX legal mit einem Visum nach Österreich eingereist ist, sich in Österreich adoptieren und seine Eltern und Schwestern nach Österreich nachkommen ließ, ein Privatleben in Österreich hat. In der Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer fließend Deutsch und man verstand alles, was er sagen wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der bereits römisch 40 legal mit einem Visum nach Österreich eingereist ist, sich in Österreich adoptieren und seine Eltern und Schwestern nach Österreich nachkommen ließ, ein Privatleben in Österreich hat. In der Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer fließend Deutsch und man verstand alles, was er sagen wollte. Der Beschwerdeführer in Österreich, in einem Geschworenenverfahren, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB an einem Mord

§ 75St

GB, unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet, mildernd, dass er nicht gerichtlich vorbestraft war und die geständige Verantwortung auch bereits bei der polizeilichen Vernehmung sowie die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung. Nach Ansicht des Geschworenengerichts war die Annahme des Milderungsgrunds nach § 34 Z 2 StGB durch den Umstand der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit zu substituieren, weil bei dem vom Beschwerdeführer teilweise selbst eingeräumten Vorleben (Mitglied einer Schlepperorganisation) nicht von einem bisher ordentlichen Lebenswandel im Sinne der zitierten Gesetzesstellt gesprochen werden kann.Der Beschwerdeführer in Österreich, in einem Geschworenenverfahren, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB an einem Mord

Paragraph 75, StGB, unter Anwendung des , Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet, mildernd, dass er nicht gerichtlich vorbestraft war und die geständige Verantwortung auch bereits bei der polizeilichen Vernehmung sowie die untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung. Nach Ansicht des Geschworenengerichts war die Annahme des Milderungsgrunds nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB durch den Umstand der bisherigen gerichtlichen Unbescholtenheit zu substituieren, weil bei dem vom Beschwerdeführer teilweise selbst eingeräumten Vorleben (Mitglied einer Schlepperorganisation) nicht von einem bisher ordentlichen Lebenswandel im Sinne der zitierten Gesetzesstellt gesprochen werden kann. Die Dauer der Freiheitsstrafe von acht Jahren wurde, nach Beschwerden des Rechtsanwalts und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom XXXX , auf zwölf Jahre erhöht. In diesem Urteil wird, bezüglich des Beschwerdeführers, unter anderem ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, dass sich der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels im Ergebnis (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) auf die bloße Unbescholtenheit reduziert, auf die es allerdings hier allein nicht ankomme; hat der Angeklagte doch im Verfahren erster Instanz wiederholt eingestanden, im Dienste der Schlepperorganisation tätig geworden zu sein. Diese Tatsache spricht nicht nur gegen den ordentlichen Lebenswandel, sondern widerlegt auch den Berufungseinwand, die Urteilstaten stünden mit dem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch. Beim Angeklagten kommt weiters der „untergeordneten“ Beteiligung – immerhin war er als Fahrer tätig – nicht derartige Bedeutung zu, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe gesprochen werden kann. Die in der Berufung vom Angeklagten zusätzlich reklamierten Milderungsgründe des Alters von XXXX Jahren sowie eines entschuldigenden Notstandes können ohnedies nicht herangezogen werden, ergibt sich doch aus dem gesamten persönlichen Umfeld des Angeklagten zum einen kein Anhaltspunkt auf eine verzögerte Reife und ist zu anderen der - nach der Aktenlage behauptete – Druck zur Tatausübung durch die weiteren Mitglieder der Organisation aufgewogen durch den Vorwurf des massiv abweichenden Verhaltens von dem normgetreuen eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen. Wie die Staatsanwaltschaft weiters zutreffend anführt, indiziert die Art der Tat und deren Ausführung einen außerordentliche hohen Unrechts- und Schuldgehalt. Dies dokumentiert sich in der Planung und Verübung eines Mordes, der nach quälender Behandlung des später Getöteten im Vorfeld sodann in brutaler Art und Weise wegen finanzieller Auseinandersetzungen und Abspaltungsbestrebungen von Mitgliedern innerhalb der Schlepperorganisation, um Macht zu demonstrieren und die Straffe hierarchische Führung aufrecht zu erhalten, begangen wurde. Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der der solcherart zum Nachteil des Angeklagten komplettierten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemein Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) erachte der Oberste Gerichtshof – in alleiniger Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers – die im Spruch genannten Sanktionen erforderlich, um zum einen der gravierenden personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Urteilstaten, zum anderen dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung gegen derartige Taten im Umfeld krimineller Organisationen Rechnung zu tragen. Die Berufung des Angeklagten war damit erfolglos.Die Dauer der Freiheitsstrafe von acht Jahren wurde, nach Beschwerden des Rechtsanwalts und der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichthof, mit Urteil vom römisch 40 , auf zwölf Jahre erhöht. In diesem Urteil wird, bezüglich des Beschwerdeführers, unter anderem ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, dass sich der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels im Ergebnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) auf die bloße Unbescholtenheit reduziert, auf die es allerdings hier allein nicht ankomme; hat der Angeklagte doch im Verfahren erster Instanz wiederholt eingestanden, im Dienste der Schlepperorganisation tätig geworden zu sein. Diese Tatsache spricht nicht nur gegen den ordentlichen Lebenswandel, sondern widerlegt auch den Berufungseinwand, die Urteilstaten stünden mit dem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch. Beim Angeklagten kommt weiters der „untergeordneten“ Beteiligung – immerhin war er als Fahrer tätig – nicht derartige Bedeutung zu, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe gesprochen werden kann. Die in der Berufung vom Angeklagten zusätzlich reklamierten Milderungsgründe des Alters von römisch 40 Jahren sowie eines entschuldigenden Notstandes können ohnedies nicht herangezogen werden, ergibt sich doch aus dem gesamten persönlichen Umfeld des Angeklagten zum einen kein Anhaltspunkt auf eine verzögerte Reife und ist zu anderen der - nach der Aktenlage behauptete – Druck zur Tatausübung durch die weiteren Mitglieder der Organisation aufgewogen durch den Vorwurf des massiv abweichenden Verhaltens von dem normgetreuen eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen. Wie die Staatsanwaltschaft weiters zutreffend anführt, indiziert die Art der Tat und deren Ausführung einen außerordentliche hohen Unrechts- und Schuldgehalt. Dies dokumentiert sich in der Planung und Verübung eines Mordes, der nach quälender Behandlung des später Getöteten im Vorfeld sodann in brutaler Art und Weise wegen finanzieller Auseinandersetzungen und Abspaltungsbestrebungen von Mitgliedern innerhalb der Schlepperorganisation, um Macht zu demonstrieren und die Straffe hierarchische Führung aufrecht zu erhalten, begangen wurde. Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der der solcherart zum Nachteil des Angeklagten komplettierten Strafzumessungsgründe sowie unter gebotener Berücksichtigung der allgemein Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachte der Oberste Gerichtshof – in alleiniger Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers – die im Spruch genannten Sanktionen erforderlich, um zum einen der gravierenden personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Urteilstaten, zum anderen dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung gegen derartige Taten im Umfeld krimineller Organisationen Rechnung zu tragen. Die Berufung des Angeklagten war damit erfolglos. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Die Bewährungshilfe wurde am XXXX vom Landesgericht aufgehoben und die Entlassung ist seit XXXX endgültig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Strafhaft unter Bedingung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe entlassen. Die Bewährungshilfe wurde am römisch 40 vom Landesgericht aufgehoben und die Entlassung ist seit römisch 40 endgültig. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am XXXX die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Mildernd wurde vom Gericht das Teilgeständnis und die Bereitschaft zu Schadensgutmachung gewertete. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Danach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagsätzen a´ € 4,--, insgesamt € 360,--, im Nichteinbringungsfalls 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, nachdem er am römisch 40 die Mutter seines Sohnes am Hals gewürgt und dadurch am Körper verletzt hatte. Mildernd wurde vom Gericht das Teilgeständnis und die Bereitschaft zu Schadensgutmachung gewertete. Erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Aber selbst die genannten gerichtlichen Verurteilungen hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Straftaten in Österreich zu begehen, sodass er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ,

§ 104aAbs. 1 St

GB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt werden musste, nachdem der Beschwerdeführer zwischen Juni 2015 bis zum 25.06.2016, jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen, bezüglich zwölf namentlich genannter Frauen (Anmerkung: mit chinesischen Namen), mit dem Vorsatz sie sexuell und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung ausgebeutete zu werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich der Ausnützung einer Zwangslage in der sich die genannten in Österreich ohne alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und ohne jegliches soziales Umfeld sowie mangels Sprachkenntnisse ohne verbale Verständigungsmöglichkeiten befanden, befördert und einem anderen angeboten, indem er ihnen telefonisch bzw. per Chat-Dienst Bordelle bzw. Laufhäuser vermittelte, sie zum Teil selbst zu den Laufhäusern chauffiert oder deren Transport organisierte und dafür sorgte, dass sie dort aufgenommen werden und sich anbieten. Mildernd wurde die geständige Verantwortung und die lange Verfahrensdauer gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die einschlägigen Vorverurteilungen. Die Probelzeit wurde am XXXX endgültig nachgesehen.Aber selbst die genannten gerichtlichen Verurteilungen hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Straftaten in Österreich zu begehen, sodass er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 ,

Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, Probezeit zwei Jahre verurteilt werden musste, nachdem der Beschwerdeführer zwischen Juni 2015 bis zum 25.06.2016, jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen, bezüglich zwölf namentlich genannter Frauen (Anmerkung: mit chinesischen Namen), mit dem Vorsatz sie sexuell und in ihrer Arbeitskraft durch Prostitutionsausübung ausgebeutete zu werden, unter Einsatz unlauterer Mittel, nämlich der Ausnützung einer Zwangslage in der sich die genannten in Österreich ohne alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten und ohne jegliches soziales Umfeld sowie mangels Sprachkenntnisse ohne verbale Verständigungsmöglichkeiten befanden, befördert und einem anderen angeboten, indem er ihnen telefonisch bzw. per Chat-Dienst Bordelle bzw. Laufhäuser vermittelte, sie zum Teil selbst zu den Laufhäusern chauffiert oder deren Transport organisierte und dafür sorgte, dass sie dort aufgenommen werden und sich anbieten. Mildernd wurde die geständige Verantwortung und die lange Verfahrensdauer gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die einschlägigen Vorverurteilungen. Die Probelzeit wurde am römisch 40 endgültig nachgesehen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China wurde bereits rechtskräftig für nicht zulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China wurde bereits rechtskräftig für nicht zulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten, aber seine Abschiebung nicht zulässig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beantrage Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht unbescholten, aber seine Abschiebung nicht zulässig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beantrage Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W215.1417441.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.