← Österreich

{'item': 'W227 2293352-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW227 2293352-1 Spruch, W227 2293352-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

einer mündlichen Verhandlung am

  1. Februar 2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  2. April 2024, Zl. 1334660405/223706452,

einer mündlichen Verhandlung am

  1. Februar 2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  2. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am
  3. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag brachte sie zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie Angst vor der Einberufung zum kurdischen Militärdienst habe.
  4. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am
  5. Jänner 2024 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an: Sie sei in XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Ihre Eltern würden dort

wie vor leben.

ihrem Schulabschluss in XXXX im Jahr 2019 habe sie bis 2020 die XXXX Universität in Al-Hasaka besucht. Danach sei sie wieder

XXXX zurückgekehrt. Zwischen Juli und August 2022 sei zweimal versucht worden, die Beschwerdeführerin in XXXX zu entführen. Außerdem würden die kurdischen Streitkräfte Frauen für den Militärdienst einziehen und hätten auch den Vater der Beschwerdeführerin

ihrem Aufenthalt befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Syrien im September 2022 Richtung Türkei illegal verlassen. Sie sei in römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Ihre Eltern würden dort

wie vor leben.

ihrem Schulabschluss in römisch 40 im Jahr 2019 habe sie bis 2020 die römisch 40 Universität in Al-Hasaka besucht. Danach sei sie wieder

römisch 40 zurückgekehrt. Zwischen Juli und August 2022 sei zweimal versucht worden, die Beschwerdeführerin in römisch 40 zu entführen. Außerdem würden die kurdischen Streitkräfte Frauen für den Militärdienst einziehen und hätten auch den Vater der Beschwerdeführerin

ihrem Aufenthalt befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Syrien im September 2022 Richtung Türkei illegal verlassen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre syrische Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenregister und ihren am

  1. Mai 2022 vom syrischen Innenministerium ausgestellten Führerschein vor.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund der volatilen Sicherheitslage verlassen. Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin liege nicht vor, da sie – obwohl sie 2022 zwischen Juli und August (angeblich) beinahe zweimal entführt worden sei – bis zu ihrer Ausreise im September 2022 ohne weitere Vorfälle in Syrien habe leben können. Auch bestehe für Frauen lediglich ein freiwilliger Militärdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin in Syrien weder politisch aktiv gewesen noch sei sie von staatlichen Fahndungsmaßnahmen betroffen gewesen. Im Falle einer Rückkehr

Syrien könne die Beschwerdeführerin unter dem (männlichen) Schutz ihres Vaters leben.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt:
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Ihr Heimatort stehe unter kurdischer Kontrolle, weshalb ihr bei einer Rückkehr

Syrien die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen drohe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin als junge Frau in Syrien der Gefahr von Entführungen und sexueller Gewalt ausgesetzt. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Artikel vom

  1. Jänner 2024 über eine mutmaßliche Entführung einer achtzehnjährigen Schülerin aus Kobani durch die kurdischen Streitkräfte vor.
  2. Am
  3. Februar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin ergänzend befragt wurde und aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt wurden.
  4. Mit Schreiben vom
  5. April 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht weitere Länderinformationen zu Syrien in das Verfahren ein und gewährte den Verfahrensparteien die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
  6. Die Beschwerdeführerin nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: Für sie als junge, unverheiratete kurdische Frau ohne „Mutterpflichten“, die aus dem AANES-Gebiet stamme, bestehe auch

dem Sturz des „Assad-Regimes“ eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil türkische oder islamistische Gruppen die Kurden unterdrücken würden. Frauenrechte seien massiv eingeschränkt. Für Frauen bestehe eine Selbstverteidigungspflicht; kein funktionierender Staat biete Schutz. So habe es laut ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24. Februar 2025

dem Sturz des „Assad-Regimes“ keine Gesetzesänderung betreffend der Selbstverteidigungs- bzw. Wehrpflicht, der auch Frauen unterliegen würden, gegeben. Auch sei die Demobilisierung gestoppt worden, die SDF entlasse Wehrpflichtige trotz abgeleisteter Dienstzeit nicht und es gebe Berichte über Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen in Deir ez-Zor. Anzunehmen sei, dass auch in anderen Teilen des AANES-Gebiets rekrutiert werde. Aufgrund vielen Desertationen von SDF-Mitgliedern, darunter Selbstverteidigungskräfte, sei die Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung neuer Wehrpflichtige sehr hoch. Weiters riskiere die Beschwerdeführerin als junge, zuvor geflüchtete und rückkehrende Frau soziale Ächtung und wegen der Flucht den Vorwurf der Feigheit oder Kollaboration mit Feinden (z.B. der Türkei); Drohungen oder Gewalt gegen sie seien wahrscheinlich. Die belangte Behörde äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zur Beschwerdeführerin Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Kurdisch und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Kurdisch und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Sie wurde in der Stadt XXXX , Gouvernement Al-Hassaka, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im September
  3. Ihr Heimatort befindet sich derzeit unter der alleinigen Kontrolle der kurdischen Milizen (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am
  4. April 2025). Sie wurde in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Al-Hassaka, geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im September
  5. Ihr Heimatort befindet sich derzeit unter der alleinigen Kontrolle der kurdischen Milizen (siehe https://syria.liveuamap.com, abgerufen am
  6. April 2025). Die Beschwerdeführerin schloss in Syrien 2019 die Schule ab und besuchte danach ein Jahr lang die XXXX Universität in Al-Hassaka, um Wirtschaftswissenschaften zu studieren. Wegen der Zerstörung der Universität durch Bombardements und aufgrund der unsicheren Lage kehrte die Beschwerdeführerin in ihren Heimatort zurück, wo sie 2022 ihren Führerschein machte.Die Beschwerdeführerin schloss in Syrien 2019 die Schule ab und besuchte danach ein Jahr lang die römisch 40 Universität in Al-Hassaka, um Wirtschaftswissenschaften zu studieren. Wegen der Zerstörung der Universität durch Bombardements und aufgrund der unsicheren Lage kehrte die Beschwerdeführerin in ihren Heimatort zurück, wo sie 2022 ihren Führerschein machte. Im September 2022 verließ die Beschwerdeführerin Syrien und reiste im November 2022

Österreich ein, wo sie am 21. November 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben

wie vor im Familienhaus in XXXX . Die drei letzten noch in Syrien lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin (3 Brüder) haben Syrien (bereits) 2021 verlassen. Nun leben sieben Brüder und zwei Schwestern im Irak, ein weiterer Bruder lebt in der Schweiz.Die Eltern der Beschwerdeführerin leben

wie vor im Familienhaus in römisch 40 . Die drei letzten noch in Syrien lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin (3 Brüder) haben Syrien (bereits) 2021 verlassen. Nun leben sieben Brüder und zwei Schwestern im Irak, ein weiterer Bruder lebt in der Schweiz. 1.

  1. Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrmöglichkeit Die Beschwerdeführerin hat Syrien aufgrund des Krieges und der dort vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Der Beschwerdeführerin droht in Syrien alleine aufgrund ihres Geschlechts nicht die Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden. Auch könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr (wieder) gemeinsam mit ihren Eltern im Haus der Familie in XXXX wohnen.Der Beschwerdeführerin droht in Syrien alleine aufgrund ihres Geschlechts nicht die Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden. Auch könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr (wieder) gemeinsam mit ihren Eltern im Haus der Familie in römisch 40 wohnen. Der Beschwerdeführerin droht keine Gefahr, für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst zwangsrekrutiert zu werden. Zudem wird (laut den aktuellen Länderinformationen) eine Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Die Beschwerdeführerin kann in ihre Heimatregion einreisen, ohne mit den Sicherheitskräften der – nunmehr außerhalb des kurdischen Gebiets an der Macht befindlichen – Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), der Türkei oder der Syrian National Army (SNA) in Kontakt zu kommen. 1.
  2. Zur hier relevanten Situation in Syrien: 1.3.
  3. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung Politischer Übergang

dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am

  1. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am
  2. Dezember 2024 skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Er fand schließlich am
  3. Februar 2025 statt, dem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Er trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in seiner Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar 2025 erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. Regierungsbildung

der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am

  1. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am
  2. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am
  3. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am
  4. Dezember 2024 ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen

richtendienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste eine Kontroverse aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Die neue Regierung umfasste auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 20 ff – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.2. Kurden In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa

der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für künftige Gespräche zu schaffen. Seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimmte. Dennoch bezeichnete Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Wissenschaftler, seine Äußerungen als unklar und nicht unterstützend für die kurdischen Ziele.

der raschen Einnahme von Aleppo durch die von der HTS geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten zur Flucht westlich des Euphrat. In Aleppo hatten die Kurden in erster Linie mit der HTS zu tun, die sich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu geriet die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit den SDF. Die ständige Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der ihr nahestehenden Einrichtungen von der Konferenz angegeben. Während des gesamten Januars kam es zu weiteren Verletzungen von Wohnraum und Eigentum, als vertriebene kurdische Einwohner versuchten,

Afrin, einer mehrheitlich kurdisch bewohnten Region im Umland von Aleppo, und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. Berichten zufolge wurden sie von den SNA-Kräften gezwungen, bis zu 10 000 USD für die Rückgabe ihrer Häuser zu zahlen. Gleichzeitig nahmen SNA-Gruppierungen im Januar mindestens 10 Kurden in Afrin fest, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person anstiegen. Bis Mitte Februar hatte sich für die Kurden in Afrin trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus in der Stadt am

  1. Februar nur wenig geändert. Berichten zufolge hielten die Misshandlungen durch verschiedene Gruppierungen in Afrin an. Zurückkehrende Bewohner stellten fest, dass ihre Häuser von Kämpfern oder Zivilisten besetzt waren, die für ihre Abreise erhebliche Geldsummen verlangten, obwohl die früheren Bewohner von der Übergangsverwaltung förmliche Zusicherungen für ihre Rückkehr erhalten hatten. Gegen Ende Februar besuchte Al-Sharaa Afrin und traf sich mit lokalen kurdischen Vertretern, die ihre Beschwerden vortrugen; daraufhin sagte er zu, die Gruppierungen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und die gegen die kurdische Gemeinschaft gerichteten Übergriffe anzugehen. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 31 – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.
  2. Frauen Laut eines SNHR Berichts wurden zwischen März 2011 und November 2024 mindestens 29.064 Frauen in Syrien getötet, und 11.268 Frauen wurden bei der Veröffentlichung des Berichts in Haft gehalten oder verschwanden gewaltsam. Im Zeitraum vom
  3. Januar bis
  4. Dezember 2024 dokumentierte das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) konfliktbezogene Vorfälle, bei denen 92 Frauen in ganz Syrien getötet wurden. Berichte über die Tötung von Frauen durch bewaffnete Akteure wurden im Bezugszeitraum fortgesetzt, und Frauen wurden auch weiterhin Opfer anderer Verstöße, darunter Todesfälle durch nicht explodierte Kampfmittel und Tötungen durch unbekannte Täter. Im Februar 2025 berichtete SOHR über eine erhöhte Zahl von Entführungsfällen von Frauen und Mädchen. Die Krise in Syrien hatte unverhältnismäßige Auswirkungen auf Frauen, was zu Gewaltrisiken, negativen Bewältigungsmechanismen, einem eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen, einer erhöhten Anfälligkeit für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt („sexual and genderbased violence – SGBV“), Diskriminierung und einem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbehelfen führte. Frauen und Mädchen waren beim Zugang zu humanitärer Hilfe benachteiligt und unverhältnismäßig stark von Ernährungsunsicherheit betroffen. Legislative Entwicklungen und Maßnahmen, die Frauen betreffen Quellen deuten darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch keine Klarheit über die Lage der Frauen in Syrien unter den HTS-Behörden besteht. Der neue Außenminister Assaad al-Shibani behauptete, dass die Behörden die Rechte der Frauen „voll und ganz unterstützen“ würden, und Ahmed al-Sharaa versprach, die Bildung von Frauen fortzusetzen. Zum
  5. Januar 2025 wurden drei Frauen in offizielle Positionen unter der neuen Regierung in Syrien berufen. Die erste Frau, die ernannt wurde, war Aisha al-Dibs als Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Am
  6. Dezember 2024 ernannten die neuen Behörden die erste weibliche Gouverneurin der syrischen Zentralbank, Maysaa Sabrine, die zuvor als stellvertretende Gouverneurin der Bank tätig war. Am
  7. Dezember 2024 wurde Muhsina al-Mahithawi aus der drusischen Minderheit zur ersten weiblichen Gouverneurin der Provinz Sweida ernannt. Auf nationaler Ebene ist der Regierungsansatz der Übergangsverwaltung

wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen in der Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf das öffentliche Engagement von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte die General Company for Internal Transport, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage,

früheren Versuchen in Idlib, Aleppo, Hama und Homs, geschlechtergetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen Beschilderungen, die die Geschlechtertrennung bewerben, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom

  1. Dezember 2024 erklärte Ahmed al-Sharaa, dass „christliche Frauen nicht gezwungen würden, den Schleier einzuhalten“, ohne jedoch muslimischen Frauen zu erwähnen. Frauen ohne männliche Unterstützung (weiblich geführter Haushalt/einzeln/verwitwet) Der Konflikt in Syrien hat zu einem demografischen Wandel geführt, der zu mehr weiblichen Haushaltsvorständen/Familienoberhäuptern und Frauen, die in die Berufswelt einsteigen, geführt hat. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte hat aufgrund der Vertreibung zusätzlich zugenommen. Laut einer Analyse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom Oktober 2024 wird in ganz Syrien „fast jede dritte Familie von einer Frau geleitet.“ Haushalte mit weiblichem „Oberhaupt“ gehören schutzbedürftigen Gruppen an, die unverhältnismäßig stark von dem Konflikt betroffen waren und deren Grundbedürfnisse wie Gesundheitsversorgung, Ernährung und Bildung nicht erfüllt wurden. Frauen wurden am Arbeitsplatz schikaniert und diskriminiert, insbesondere Frauen ohne Ehemänner, einschließlich Witwen. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Syrien erreichte 2024 62,2 %, so das syrische Zentralamt für Statistik. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, da sie ihre Geburten nicht registrieren konnten. Geschiedene Frauen und Witwen waren dem Risiko von Zwangsheiraten ausgesetzt. Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Eigentum wurden in Bezug auf Witwen, zurückkehrende Frauen aus dem Libanon (mehr als die Hälfte dieser Haushalte waren weiblich geführt) und vertriebene Frauen im Nordosten Syriens gemeldet. Geschiedene Frauen im Nordwesten Syriens waren mit gesellschaftlicher Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert. Ab Januar 2025 wurden etwa 40 000 Menschen im Lager al-Hol im Nordosten Syriens festgehalten, Berichten zufolge hauptsächlich Frauen und Kinder, Familienangehörige von ISIL-Mitgliedern, darunter Tausende von Ausländern. Die Bedingungen in den Lagern wurden als „unmenschlich“ und „lebensbedrohlich“ bezeichnet. Am
  2. Januar 2025 ordnete die US-Regierung an, die „ausländische Entwicklungshilfe“ auszusetzen, woraufhin am nächsten Tag eine vorübergehende Ausnahmeregelung für „lebensrettende humanitäre Hilfe“ erlassen wurde. Quellen berichteten, dass das Einfrieren der humanitären Hilfe die Lebensbedingungen im Lager al-Hol weiter verschlechtert hat. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt Der im November 2024 veröffentlichte Jahresbericht der SNHR verzeichnete seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen. Die Haupttäter sexueller Gewalt, die von der SNHR dokumentiert wurden, wurden als ehemaliges syrisches Regime (8.024 Vorfälle) und ISIL (3.487 Vorfälle) identifiziert, während HTS für zwei Vorfälle verantwortlich gemacht wurde. Das OHCHR berichtete von einem Anstieg „aller Arten sexueller Gewalt sowie anderweitiger Arten geschlechtsspezifischer Gewalt“ in Syrien während des Konflikts. Misshandlungen gegen Frauen wurden unterschätzt, auch wegen gesellschaftlicher Stigmatisierung und Angst. Der Konflikt in Syrien hat zu vermehrten Fällen von Früh- und Zwangsheiraten geführt, auch als Bewältigungsmechanismus. Eine Studie der internationalen Organisation PAX ergab, dass die Verlagerung der Geschlechterrollen zu einem Anstieg häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt beigetragen hat. Im Januar 2025 berichtete der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), dass Frauen und Mädchen in Syrien aufgrund institutionalisierter Ungleichheit der Geschlechter und des Patriarchats sowohl im öffentlichen als auch im privaten Leben allgegenwärtig mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (SGBV) konfrontiert waren. Die Situation war durch einen Mangel an Unterstützungsdiensten, sicheren Räumen und Rechtsschutz gekennzeichnet.

Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die in Syrien Hilfe bei geschlechtsspezifischen Gewalttaten benötigen, Frauen und Mädchen. Sie sahen sich einer Vielzahl von Missbräuchen ausgesetzt, darunter „Gewalt durch intime Partner, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung.“ Ab Januar 2025 waren im Nordwesten Syriens 67 sichere Räume für Frauen und Mädchen, die SGBV-Dienste anbieten, funktionsfähig. In Idlib wurden Ende 2024 Gesundheitseinrichtungen einschließlich einer Entbindungsklinik erheblich beschädigt. Frauen und Mädchen in Aleppo sahen sich beim Zugang zu Dienstleistungen für Opfer des SGBV mit „erheblichen Schwierigkeiten“ konfrontiert, einschließlich solcher, die den Transport und den Mangel an weiblichem Personal betrafen. Das Risiko von SGBV war Berichten zufolge für Frauen in Binnenvertriebenenlagern und in den Notunterkünften höher. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 33 ff – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.4. Frauen in der autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria)

dem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).

dem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD)eingestellt sind (STDOK 8.2017). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019). Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024, S. 200 f) 1.3.5. Rückkehr aus dem Ausland

Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland

Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich

Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten.

Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen

dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 91 f – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.6. Zur „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie

schub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer

dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften.

dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je

Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom

  1. März 2024, S. 158 f) Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  2. März 2024, S. 160) 1.3.
  3. Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV,
  4. Jänner 2025). Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV,
  5. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden. Die kurdischen

richtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die

richtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,

  1. Jänner 2025; ANF News,
  2. Jänner 2025; ANF News,
  3. Jänner 2025; ANHA,
  4. Dezember 2024; ANHA,
  5. Dezember 2024; ANHA,
  6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News,
  7. Jänner 2025). Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV,
  8. Jänner 2025). Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV,
  9. Jänner 2025). Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV,
  10. Februar 2025). Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF,
  11. Februar 2025). Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden. (ACCORD-Anfragebeantwortung, Selbstverteidigungsdienst der DAANES vom
  12. Februar 2025)
  13. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf

stehende Beweiswürdigung: 2.1. Zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren stringenten und glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 2025 [VHS], S. 3

  1. ff)und auf ihren vorgelegten syrischen Unterlagen (Geburtsurkunde, Auszug aus dem syrischen Personenregister, Führerschein). Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren stringenten und glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 2025 [VHS], S. 3
  2. ff)und auf ihren vorgelegten syrischen Unterlagen (Geburtsurkunde, Auszug aus dem syrischen Personenregister, Führerschein). Dass die Eltern der Beschwerdeführerin

wie vor im Familienhaus der Beschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführerin dort wieder wohnen könnte, beruht ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben (vgl. VHS, S. 5).Dass die Eltern der Beschwerdeführerin

wie vor im Familienhaus der Beschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführerin dort wieder wohnen könnte, beruht ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben vergleiche VHS, S. 5). 2.2. Zum Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem gleichbleibenden Vorbringen, Syrien aufgrund der volatilen Sicherheitslage verlassen zu haben. Da die Beschwerdeführerin in das –

wie vor von ihren Eltern bewohnte – Familienhaus in ihrem Heimatort zurückkehren könnte, handelt es sich bei ihr um keine alleinstehende Frau. Überdies stünde sie wieder unter dem männlichen Schutz ihres Vaters. Es sind damit im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr tatsächlich alleinstehend und ohne familiäre Unterstützung wäre, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr tatsächlich als besonders vulnerabel anzusehen wäre. Was die (generelle) geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen in Syrien betrifft, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen

den Länderfeststellungen grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Abgesehen von den (angeblich) zwei gescheiterten Entführungsversuchen im Juli und August 2022 brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren jedoch keine Erlebnisse geschlechterspezifischer Gewalt vor. Vielmehr war es ihr möglich, die Schule abzuschließen, ein Jahr lang zu studieren und noch 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen (vgl. VHS, S. 4 ff und S. 8). Weiters erfolgte ihr Vorbringen zu den Entführungsversuchen erst auf

frage in der mündlichen Verhandlung; die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Entführer einer politischen Gruppierung zuzuordnen, die ungefähre Anzahl der Entführer zu nennen sowie deren Aussehen zu beschreiben, oder sie anderweitig zuzuordnen (vgl. VHS, S. 6 ff). In beiden Fällen soll es auch lediglich beim Versuch geblieben sein, weil sich jeweils andere Menschen in der Nähe befunden hätten (vgl. VHS, S 6). Sollten die Entführungsversuche tatsächlich stattgefunden haben, ließen sich daraus jedoch (lediglich) willkürliche Zwangsakte unbekannter Entführer ohne asylrelevanten Konnex ableiten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Jahresbericht der SNHR zwar hervorgeht, dass seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet wurden. Aus diesem Bericht gehen als Haupttäter jedoch das (mittlerweile gestürzte) „Assad-Regime“ und der IS hervor, während derartige Gewaltakte von Seiten der kurdischen Milizen in der aktuellen Berichtslage keine Erwähnung finden (vgl. Punkt II.1.3.3).Was die (generelle) geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen in Syrien betrifft, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen

den Länderfeststellungen grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Abgesehen von den (angeblich) zwei gescheiterten Entführungsversuchen im Juli und August 2022 brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren jedoch keine Erlebnisse geschlechterspezifischer Gewalt vor. Vielmehr war es ihr möglich, die Schule abzuschließen, ein Jahr lang zu studieren und noch 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen vergleiche VHS, S. 4 ff und S. 8). Weiters erfolgte ihr Vorbringen zu den Entführungsversuchen erst auf

frage in der mündlichen Verhandlung; die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Entführer einer politischen Gruppierung zuzuordnen, die ungefähre Anzahl der Entführer zu nennen sowie deren Aussehen zu beschreiben, oder sie anderweitig zuzuordnen vergleiche VHS, S. 6 ff). In beiden Fällen soll es auch lediglich beim Versuch geblieben sein, weil sich jeweils andere Menschen in der Nähe befunden hätten vergleiche VHS, S 6). Sollten die Entführungsversuche tatsächlich stattgefunden haben, ließen sich daraus jedoch (lediglich) willkürliche Zwangsakte unbekannter Entführer ohne asylrelevanten Konnex ableiten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Jahresbericht der SNHR zwar hervorgeht, dass seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet wurden. Aus diesem Bericht gehen als Haupttäter jedoch das (mittlerweile gestürzte) „Assad-Regime“ und der IS hervor, während derartige Gewaltakte von Seiten der kurdischen Milizen in der aktuellen Berichtslage keine Erwähnung finden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.3). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Länderinformationsblatt vom 27. März 2024 zwar vor dem Sturz des syrischen Regimes entstanden ist. Allerdings sind seither keine Änderungen der Situation von Frauen in den von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten ersichtlich. Aus der in das Verfahren eingeführten EUAA Country Focus von März 2025 geht keine Verschlechterung der Lage für Frauen hervor, weswegen auf das bisher aktuellste Länderinformationsblatt vom 27. März 2024 zu verweisen ist, wonach insbesondere häusliche Gewalt gegen Frauen in den kurdisch kontrollierten Gebieten unter Strafe gestellt ist. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr

Syrien nicht Gefahr läuft, für die „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass es seit November 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie der Strafen bei Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ gegeben hat (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung, Selbstverteidigungsdienst der DAANES vom

  1. Februar 2025 sowie oben Punkt II.1.3.7). Weiters ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen nicht glaubwürdig, da es der Beschwerdeführerin möglich war, zu studieren und (noch) 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen (vgl. VHS, S. 4 und 8). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde selbst vor, nicht persönlich gesucht, sondern (angeblich) im Rahmen einer allgemeinen Rekrutierungskampagne der kurdischen Milizen kontaktiert worden zu sein (vgl. Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom
  2. Jänner 2024, S. 8). Auch brachte die Beschwerdeführerin die (vorgeblichen) Rekrutierungsversuche durch die kurdischen Milizen – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung erst auf

frage und ohne jegliche Details vor, wobei sie nicht einmal anführen konnte, wer die angeblichen Entführer gewesen sein sollen. Des Weiteren besteht unverändert keine Pflicht für Frauen, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Auch für den (unwahrscheinlichen) Fall einer (zwangsweisen) Einziehung der Beschwerdeführerin geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird (vgl. oben Punkt II.1.3.6). Überdies besteht keine Gefahr aufgrund einer allenfalls verinnerlichten politischen Gesinnung gegen die kurdischen Milizen verfolgt zu werden, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt oppositionell

außen getreten ist und auch nie politisch aktiv war (vgl. VHS, S. 9).Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr

Syrien nicht Gefahr läuft, für die „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass es seit November 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie der Strafen bei Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ gegeben hat vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung, Selbstverteidigungsdienst der DAANES vom

  1. Februar 2025 sowie oben Punkt römisch zwei.1.3.7). Weiters ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen nicht glaubwürdig, da es der Beschwerdeführerin möglich war, zu studieren und (noch) 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen vergleiche VHS, S. 4 und 8). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde selbst vor, nicht persönlich gesucht, sondern (angeblich) im Rahmen einer allgemeinen Rekrutierungskampagne der kurdischen Milizen kontaktiert worden zu sein vergleiche Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom
  2. Jänner 2024, S. 8). Auch brachte die Beschwerdeführerin die (vorgeblichen) Rekrutierungsversuche durch die kurdischen Milizen – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung erst auf

frage und ohne jegliche Details vor, wobei sie nicht einmal anführen konnte, wer die angeblichen Entführer gewesen sein sollen. Des Weiteren besteht unverändert keine Pflicht für Frauen, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Auch für den (unwahrscheinlichen) Fall einer (zwangsweisen) Einziehung der Beschwerdeführerin geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.3.6). Überdies besteht keine Gefahr aufgrund einer allenfalls verinnerlichten politischen Gesinnung gegen die kurdischen Milizen verfolgt zu werden, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt oppositionell

außen getreten ist und auch nie politisch aktiv war vergleiche VHS, S. 9). Schließlich antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Brüdern schon im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist ist, wenn sie doch (asylrelevante) Verfolgung befürchtet hätte, lediglich, dass sie ihre Eltern aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht allein in Syrien zurücklassen habe wollen. Jedoch können die Eltern der Beschwerdeführerin trotz der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage weiterhin unbehelligt in XXXX leben (vgl. VHS, S. 5). Schließlich antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Brüdern schon im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist ist, wenn sie doch (asylrelevante) Verfolgung befürchtet hätte, lediglich, dass sie ihre Eltern aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht allein in Syrien zurücklassen habe wollen. Jedoch können die Eltern der Beschwerdeführerin trotz der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage weiterhin unbehelligt in römisch 40 leben vergleiche VHS, S. 5). 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit: Dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen, insbesondere aus dem EUAA Country Focus von März 2025, wonach zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland

Syrien zurückgekehrt sind. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. In Anbetracht der Tatsache, dass in diesem Zeitraum mehr als 16.000 Rückkehrer in der Heimatregion der Beschwerdeführerin verzeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion möglich wäre. 2.4. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Das KI-Instrument „DeepL“ wurde als Übersetzungstool herangezogen, weil es derzeit eines der besten europäischen Übersetzungstools ist. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor. Ein aktuelleres (insbesondere die Situation

dem Sturz des Assad-Regimes darstellendes) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ist derzeit nicht verfügbar. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum die Feststellungen zu den kurdischen Machthabern und zur HTS vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht nunmehr zur Prognose deren Verhaltens herangezogen werden könnten.

  1. Rechtliche Beurteilung 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. 3.1.
  4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Art. 9Abs.

2 lit a der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.

Art. 9Abs.

2 lit c der Statusrichtlinie gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK. 3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.3.1.2.

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv

vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar

der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen

gewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (vgl. zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar

der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen

gewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte vergleiche zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag). Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da

der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (siehe zum Ganzen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.). Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Einreise in einen verfolgungs-sicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (siehe VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund des Krieges und der dort vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Aus diesen Gründen erkannte ihr bereits die belangte Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund des Krieges und der dort vorherrschenden allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Aus diesen Gründen erkannte ihr bereits die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Umstände, wonach der Beschwerdeführerin auch der Status einer Asylberechtigten zu gewähren wären, haben sich hingegen (weiterhin) nicht ergeben. So könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr (wieder) gemeinsam mit ihren Eltern im Haus der Familie in XXXX wohnen und stünde (erneut) unter dem männlichen Schutz ihres Vaters. Damit fällt eine (allenfalls) asylrelevante Bedrohung als alleinstehende Frau weg.So könnte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr (wieder) gemeinsam mit ihren Eltern im Haus der Familie in römisch 40 wohnen und stünde (erneut) unter dem männlichen Schutz ihres Vaters. Damit fällt eine (allenfalls) asylrelevante Bedrohung als alleinstehende Frau weg. Weiters droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst zwangsrekrutiert zu werden, da – wie festgestellt – einerseits Frauen einen (lediglich) freiwilligen Militärdienst bei den kurdischen Einheiten oder in den „Selbstverteidigungseinheiten“ leisten können und andererseits eine Verweigerung dieser „Selbstverteidigungspflicht“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen wird. Damit fehlt es für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an einem Konnex zu einem in der GFK genannten Grund. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Schutz vor drohenden willkürlichen Zwangsakten (etwa der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte) die – der Beschwerdeführerin bereits zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Weiters droht der Beschwerdeführerin keine Gefahr, für den kurdischen Selbstverteidigungsdienst zwangsrekrutiert zu werden, da – wie festgestellt – einerseits Frauen einen (lediglich) freiwilligen Militärdienst bei den kurdischen Einheiten oder in den „Selbstverteidigungseinheiten“ leisten können und andererseits eine Verweigerung dieser „Selbstverteidigungspflicht“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen wird. Damit fehlt es für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an einem Konnex zu einem in der GFK genannten Grund. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Schutz vor drohenden willkürlichen Zwangsakten (etwa der Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte) die – der Beschwerdeführerin bereits zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient vergleiche wieder VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Auch hinsichtlich der behaupteten Entführungsversuche konnte (wie bereits ausgeführt) kein asylrelevanter Konnex erkannt werden. Schließlich kann die Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion einreisen, ohne mit den Sicherheitskräften der – nunmehr außerhalb des kurdischen Gebiets an der Macht befindlichen – HTS, der Türkei oder der SNA in Kontakt zu kommen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen.Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  5. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr

Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr

Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2293352.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.