einer mündlichen Verhandlung am
einer mündlichen Verhandlung am
wie vor leben.
ihrem Schulabschluss in XXXX im Jahr 2019 habe sie bis 2020 die XXXX Universität in Al-Hasaka besucht. Danach sei sie wieder
XXXX zurückgekehrt. Zwischen Juli und August 2022 sei zweimal versucht worden, die Beschwerdeführerin in XXXX zu entführen. Außerdem würden die kurdischen Streitkräfte Frauen für den Militärdienst einziehen und hätten auch den Vater der Beschwerdeführerin
ihrem Aufenthalt befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Syrien im September 2022 Richtung Türkei illegal verlassen. Sie sei in römisch 40 , Gouvernement Al-Hasaka, geboren. Ihre Eltern würden dort
wie vor leben.
ihrem Schulabschluss in römisch 40 im Jahr 2019 habe sie bis 2020 die römisch 40 Universität in Al-Hasaka besucht. Danach sei sie wieder
römisch 40 zurückgekehrt. Zwischen Juli und August 2022 sei zweimal versucht worden, die Beschwerdeführerin in römisch 40 zu entführen. Außerdem würden die kurdischen Streitkräfte Frauen für den Militärdienst einziehen und hätten auch den Vater der Beschwerdeführerin
ihrem Aufenthalt befragt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin Syrien im September 2022 Richtung Türkei illegal verlassen. Weiters legte die Beschwerdeführerin ihre syrische Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenregister und ihren am
Syrien könne die Beschwerdeführerin unter dem (männlichen) Schutz ihres Vaters leben.
Syrien die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen drohe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin als junge Frau in Syrien der Gefahr von Entführungen und sexueller Gewalt ausgesetzt. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Artikel vom
dem Sturz des „Assad-Regimes“ eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil türkische oder islamistische Gruppen die Kurden unterdrücken würden. Frauenrechte seien massiv eingeschränkt. Für Frauen bestehe eine Selbstverteidigungspflicht; kein funktionierender Staat biete Schutz. So habe es laut ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24. Februar 2025
dem Sturz des „Assad-Regimes“ keine Gesetzesänderung betreffend der Selbstverteidigungs- bzw. Wehrpflicht, der auch Frauen unterliegen würden, gegeben. Auch sei die Demobilisierung gestoppt worden, die SDF entlasse Wehrpflichtige trotz abgeleisteter Dienstzeit nicht und es gebe Berichte über Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen in Deir ez-Zor. Anzunehmen sei, dass auch in anderen Teilen des AANES-Gebiets rekrutiert werde. Aufgrund vielen Desertationen von SDF-Mitgliedern, darunter Selbstverteidigungskräfte, sei die Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung neuer Wehrpflichtige sehr hoch. Weiters riskiere die Beschwerdeführerin als junge, zuvor geflüchtete und rückkehrende Frau soziale Ächtung und wegen der Flucht den Vorwurf der Feigheit oder Kollaboration mit Feinden (z.B. der Türkei); Drohungen oder Gewalt gegen sie seien wahrscheinlich. Die belangte Behörde äußerte sich nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Österreich ein, wo sie am 21. November 2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben
wie vor im Familienhaus in XXXX . Die drei letzten noch in Syrien lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin (3 Brüder) haben Syrien (bereits) 2021 verlassen. Nun leben sieben Brüder und zwei Schwestern im Irak, ein weiterer Bruder lebt in der Schweiz.Die Eltern der Beschwerdeführerin leben
wie vor im Familienhaus in römisch 40 . Die drei letzten noch in Syrien lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin (3 Brüder) haben Syrien (bereits) 2021 verlassen. Nun leben sieben Brüder und zwei Schwestern im Irak, ein weiterer Bruder lebt in der Schweiz. 1.
dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am
der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am
richtendienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste eine Kontroverse aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Die neue Regierung umfasste auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 20 ff – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.2. Kurden In Bezug auf die kurdische Gemeinschaft hielt Al-Sharaa
der Übernahme der Kontrolle ein erstes Treffen mit einer hochrangigen SDF-Delegation ab, um die Grundlage für künftige Gespräche zu schaffen. Seine Äußerungen deuteten darauf hin, dass die Übergangsverwaltung nicht mit dem Anti-SDF-Ansatz der von der Türkei unterstützten SNA übereinstimmte. Dennoch bezeichnete Mohammed A. Salih, ein auf kurdische und regionale Fragen spezialisierter Wissenschaftler, seine Äußerungen als unklar und nicht unterstützend für die kurdischen Ziele.
der raschen Einnahme von Aleppo durch die von der HTS geführte Offensive Ende November zwangen die SNA-Kräfte Tausende von kurdischen Zivilisten zur Flucht westlich des Euphrat. In Aleppo hatten die Kurden in erster Linie mit der HTS zu tun, die sich moderat und offen für einen Dialog gezeigt hat. Im Gegensatz dazu geriet die SNA in Manbij immer wieder in Konflikt mit den SDF. Die ständige Existenz der SDF wurde von den Organisatoren der Nationalen Dialogkonferenz als Grund für den Ausschluss der halbautonomen kurdischen Verwaltung und der ihr nahestehenden Einrichtungen von der Konferenz angegeben. Während des gesamten Januars kam es zu weiteren Verletzungen von Wohnraum und Eigentum, als vertriebene kurdische Einwohner versuchten,
Afrin, einer mehrheitlich kurdisch bewohnten Region im Umland von Aleppo, und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. Berichten zufolge wurden sie von den SNA-Kräften gezwungen, bis zu 10 000 USD für die Rückgabe ihrer Häuser zu zahlen. Gleichzeitig nahmen SNA-Gruppierungen im Januar mindestens 10 Kurden in Afrin fest, wobei die Lösegeldforderungen für die Freilassung auf über 1 000 USD pro Person anstiegen. Bis Mitte Februar hatte sich für die Kurden in Afrin trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften aus Damaskus in der Stadt am
wie vor unklar, insbesondere in Bezug auf die Rechte und die Vertretung von Frauen. Obaida Arnout, eine Regierungssprecherin, schlug vor, dass Frauen aufgrund ihrer inhärenten Merkmale für bestimmte Rollen in der Regierungsführung ungeeignet seien, während Aisha al-Dibs, die neu ernannte Ministerin für Frauen, sich gegen die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft aussprach, die mit ihren Ansichten nicht einverstanden seien. Al-Dibs führte weiter steigende Scheidungsraten auf ein früheres Regierungsprogramm zurück und versprach, ähnliche Initiativen zu vermeiden. Maßnahmen, die auf das öffentliche Engagement von Frauen abzielen, wurden auf Pläne für die Geschlechtertrennung in öffentlichen und privaten Bussen in Damaskus ausgeweitet. Im Januar kündigte die General Company for Internal Transport, „Zajal Transport“, an, dass in der Hauptstadt innerhalb weniger Tage,
früheren Versuchen in Idlib, Aleppo, Hama und Homs, geschlechtergetrennte Transporte durchgeführt würden. In Bezug auf die Arbeit von Richterinnen erklärte Obaida Arnout, dass dies „von Sachverständigen“ untersucht werden müsse, was die Situation von Richterinnen unklar lasse. Im Januar 2025 wurde berichtet, dass Shadi al-Waisi, der Justizminister in der derzeitigen Regierung, in zwei Videos gesehen wurde, in denen die Hinrichtung von zwei Frauen überwacht wurde, die 2015 im Raum Idlib wegen „Korruption und Prostitution“ verurteilt wurden. In Homs erschienen Beschilderungen, die die Geschlechtertrennung bewerben, in Bussen. In Damaskus wurden Plakate mit den „Bedingungen des schariakonformen Hijab“ im öffentlichen Raum gesehen. Laut Al-Dibs wird die Regierung syrischen Frauen jedoch keine Kleiderordnung auferlegen. In einem Interview vom
Angaben des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die in Syrien Hilfe bei geschlechtsspezifischen Gewalttaten benötigen, Frauen und Mädchen. Sie sahen sich einer Vielzahl von Missbräuchen ausgesetzt, darunter „Gewalt durch intime Partner, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung.“ Ab Januar 2025 waren im Nordwesten Syriens 67 sichere Räume für Frauen und Mädchen, die SGBV-Dienste anbieten, funktionsfähig. In Idlib wurden Ende 2024 Gesundheitseinrichtungen einschließlich einer Entbindungsklinik erheblich beschädigt. Frauen und Mädchen in Aleppo sahen sich beim Zugang zu Dienstleistungen für Opfer des SGBV mit „erheblichen Schwierigkeiten“ konfrontiert, einschließlich solcher, die den Transport und den Mangel an weiblichem Personal betrafen. Das Risiko von SGBV war Berichten zufolge für Frauen in Binnenvertriebenenlagern und in den Notunterkünften höher. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 33 ff – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.4. Frauen in der autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria)
dem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) (Anm.: für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).
dem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, wurde die Geschlechterfrage zu einem zentralen Thema der Politik der Partei der Demokratischen Union (PYD), und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet (Allsop, van Wilgenburg 2019). Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Mit den YPJ-Einheiten (Women’s Protection Units, Y.P.J.) gibt es eigene Milizen aus Frauen (TNYT 24.2.2018), und bei der Rückeroberung Raqqas hatte ein Mitglied dieser Einheit das übergeordnete Kommando. Gesetze und Regulierungen sollen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen abschaffen. Kinderheiraten und häusliche Gewalt stehen unter Strafe (NMFA 6.2021) Anmerkung, für Beispiele in Manbij siehe TNYT 24.2.2018). Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40 Prozent fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist (AC 13.8.2019), zumal außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023). Kurdische Frauen erleben liberalere kulturelle Normen in den kurdischen Gemeinschaften, was durch die politischen Parteien gefördert wird. Die Partizipation von Frauen an traditionell männlichen Aktivitäten ist in vielen Fällen weniger restriktiv. Allerdings ist die jeweilige Lage der Frauen großteils von ihren Familien und deren Einstellungen abhängig, sodass in religiöseren oder traditionelleren kurdischen Gemeinschaften auch mehr traditionelle gesellschaftliche Normen gelten (Allsop & van Wilgenburg 2019). Diese Aspekte gelten jedoch nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens. Beispiele für vulnerable Frauen wären z. B. kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, die gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD)eingestellt sind (STDOK 8.2017). Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekommen, fühlen sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung unwohl (Allsopp & van Wilgenburg 2019). Der Nordosten Syriens wird im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist (Atlanctic Council 12.3.2019). In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte (TNYT 24.2.2018). Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen (UNPFA 28.3.2023). Jesidische Frauen litten Berichten zufolge unter dem Trauma ihrer Erlebnisse, unter der Furcht vor Stigmatisierung wegen der gegen sie verübten Gräueltaten durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie unter dem begrenzten Zugang zu medizinischer Versorgung, psychologischer Unterstützung und Traumatherapie. Gemäß einer Entscheidung des Obersten Geistlichen Rates der Jesiden werden gerettete jesidische Frauen wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen, allerdings ohne ihre Kinder, die in Folge von Vergewaltigungen durch IS-Kämpfer geboren wurden. In einigen Fällen trug das Dilemma zwischen ihren Kindern und dem Exil von ihrer Gemeinschaft wählen zu müssen, dazu bei, dass jesidische Mütter zögerten, das Lager al-Hol zu verlassen, was sie weiter von ihren Gemeinschaften entfremdete (UNCOI 15.8.2019). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. März 2024, S. 200 f) 1.3.5. Rückkehr aus dem Ausland
Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland
Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich
Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten.
Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen
dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. (EUAA Syria: Country Focus aus März 2025, S. 91 f – eigene Übersetzung mit Hilfe des KI-Instruments „DeepL“) 1.3.6. Zur „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie
schub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer
dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften.
dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je
Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
richtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die
richtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News,
stehende Beweiswürdigung: 2.1. Zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren stringenten und glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 2025 [VHS], S. 3
wie vor im Familienhaus der Beschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführerin dort wieder wohnen könnte, beruht ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben (vgl. VHS, S. 5).Dass die Eltern der Beschwerdeführerin
wie vor im Familienhaus der Beschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführerin dort wieder wohnen könnte, beruht ebenso auf ihren glaubwürdigen Angaben vergleiche VHS, S. 5). 2.2. Zum Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem gleichbleibenden Vorbringen, Syrien aufgrund der volatilen Sicherheitslage verlassen zu haben. Da die Beschwerdeführerin in das –
wie vor von ihren Eltern bewohnte – Familienhaus in ihrem Heimatort zurückkehren könnte, handelt es sich bei ihr um keine alleinstehende Frau. Überdies stünde sie wieder unter dem männlichen Schutz ihres Vaters. Es sind damit im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr tatsächlich alleinstehend und ohne familiäre Unterstützung wäre, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr tatsächlich als besonders vulnerabel anzusehen wäre. Was die (generelle) geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen in Syrien betrifft, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen
den Länderfeststellungen grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Abgesehen von den (angeblich) zwei gescheiterten Entführungsversuchen im Juli und August 2022 brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren jedoch keine Erlebnisse geschlechterspezifischer Gewalt vor. Vielmehr war es ihr möglich, die Schule abzuschließen, ein Jahr lang zu studieren und noch 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen (vgl. VHS, S. 4 ff und S. 8). Weiters erfolgte ihr Vorbringen zu den Entführungsversuchen erst auf
frage in der mündlichen Verhandlung; die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Entführer einer politischen Gruppierung zuzuordnen, die ungefähre Anzahl der Entführer zu nennen sowie deren Aussehen zu beschreiben, oder sie anderweitig zuzuordnen (vgl. VHS, S. 6 ff). In beiden Fällen soll es auch lediglich beim Versuch geblieben sein, weil sich jeweils andere Menschen in der Nähe befunden hätten (vgl. VHS, S 6). Sollten die Entführungsversuche tatsächlich stattgefunden haben, ließen sich daraus jedoch (lediglich) willkürliche Zwangsakte unbekannter Entführer ohne asylrelevanten Konnex ableiten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Jahresbericht der SNHR zwar hervorgeht, dass seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet wurden. Aus diesem Bericht gehen als Haupttäter jedoch das (mittlerweile gestürzte) „Assad-Regime“ und der IS hervor, während derartige Gewaltakte von Seiten der kurdischen Milizen in der aktuellen Berichtslage keine Erwähnung finden (vgl. Punkt II.1.3.3).Was die (generelle) geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen in Syrien betrifft, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Frauen
den Länderfeststellungen grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Abgesehen von den (angeblich) zwei gescheiterten Entführungsversuchen im Juli und August 2022 brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren jedoch keine Erlebnisse geschlechterspezifischer Gewalt vor. Vielmehr war es ihr möglich, die Schule abzuschließen, ein Jahr lang zu studieren und noch 2022 ihren syrischen Führerschein zu machen vergleiche VHS, S. 4 ff und S. 8). Weiters erfolgte ihr Vorbringen zu den Entführungsversuchen erst auf
frage in der mündlichen Verhandlung; die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, die Entführer einer politischen Gruppierung zuzuordnen, die ungefähre Anzahl der Entführer zu nennen sowie deren Aussehen zu beschreiben, oder sie anderweitig zuzuordnen vergleiche VHS, S. 6 ff). In beiden Fällen soll es auch lediglich beim Versuch geblieben sein, weil sich jeweils andere Menschen in der Nähe befunden hätten vergleiche VHS, S 6). Sollten die Entführungsversuche tatsächlich stattgefunden haben, ließen sich daraus jedoch (lediglich) willkürliche Zwangsakte unbekannter Entführer ohne asylrelevanten Konnex ableiten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem Jahresbericht der SNHR zwar hervorgeht, dass seit März 2011 11.553 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet wurden. Aus diesem Bericht gehen als Haupttäter jedoch das (mittlerweile gestürzte) „Assad-Regime“ und der IS hervor, während derartige Gewaltakte von Seiten der kurdischen Milizen in der aktuellen Berichtslage keine Erwähnung finden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.3). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Länderinformationsblatt vom 27. März 2024 zwar vor dem Sturz des syrischen Regimes entstanden ist. Allerdings sind seither keine Änderungen der Situation von Frauen in den von den kurdischen Milizen kontrollierten Gebieten ersichtlich. Aus der in das Verfahren eingeführten EUAA Country Focus von März 2025 geht keine Verschlechterung der Lage für Frauen hervor, weswegen auf das bisher aktuellste Länderinformationsblatt vom 27. März 2024 zu verweisen ist, wonach insbesondere häusliche Gewalt gegen Frauen in den kurdisch kontrollierten Gebieten unter Strafe gestellt ist. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
Syrien nicht Gefahr läuft, für die „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass es seit November 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie der Strafen bei Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ gegeben hat (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung, Selbstverteidigungsdienst der DAANES vom
frage und ohne jegliche Details vor, wobei sie nicht einmal anführen konnte, wer die angeblichen Entführer gewesen sein sollen. Des Weiteren besteht unverändert keine Pflicht für Frauen, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Auch für den (unwahrscheinlichen) Fall einer (zwangsweisen) Einziehung der Beschwerdeführerin geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird (vgl. oben Punkt II.1.3.6). Überdies besteht keine Gefahr aufgrund einer allenfalls verinnerlichten politischen Gesinnung gegen die kurdischen Milizen verfolgt zu werden, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt oppositionell
außen getreten ist und auch nie politisch aktiv war (vgl. VHS, S. 9).Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
Syrien nicht Gefahr läuft, für die „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Milizen rekrutiert zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass es seit November 2024 keine Änderungen des Gesetzes zur „Selbstverteidigungspflicht“ sowie der Strafen bei Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ gegeben hat vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung, Selbstverteidigungsdienst der DAANES vom
frage und ohne jegliche Details vor, wobei sie nicht einmal anführen konnte, wer die angeblichen Entführer gewesen sein sollen. Des Weiteren besteht unverändert keine Pflicht für Frauen, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Auch für den (unwahrscheinlichen) Fall einer (zwangsweisen) Einziehung der Beschwerdeführerin geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.3.6). Überdies besteht keine Gefahr aufgrund einer allenfalls verinnerlichten politischen Gesinnung gegen die kurdischen Milizen verfolgt zu werden, weil die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt oppositionell
außen getreten ist und auch nie politisch aktiv war vergleiche VHS, S. 9). Schließlich antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Brüdern schon im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist ist, wenn sie doch (asylrelevante) Verfolgung befürchtet hätte, lediglich, dass sie ihre Eltern aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht allein in Syrien zurücklassen habe wollen. Jedoch können die Eltern der Beschwerdeführerin trotz der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage weiterhin unbehelligt in XXXX leben (vgl. VHS, S. 5). Schließlich antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Brüdern schon im Jahr 2021 aus Syrien ausgereist ist, wenn sie doch (asylrelevante) Verfolgung befürchtet hätte, lediglich, dass sie ihre Eltern aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht allein in Syrien zurücklassen habe wollen. Jedoch können die Eltern der Beschwerdeführerin trotz der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage weiterhin unbehelligt in römisch 40 leben vergleiche VHS, S. 5). 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit: Dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin erreichbar ist, ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber sind, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen, insbesondere aus dem EUAA Country Focus von März 2025, wonach zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland
Syrien zurückgekehrt sind. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. In Anbetracht der Tatsache, dass in diesem Zeitraum mehr als 16.000 Rückkehrer in der Heimatregion der Beschwerdeführerin verzeichnet wurden, ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion möglich wäre. 2.4. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten – in das Verfahren eingeführten – Quellen. Das KI-Instrument „DeepL“ wurde als Übersetzungstool herangezogen, weil es derzeit eines der besten europäischen Übersetzungstools ist. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch brachten die Parteien nichts Gegenteiliges vor. Ein aktuelleres (insbesondere die Situation
dem Sturz des Assad-Regimes darstellendes) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien ist derzeit nicht verfügbar. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum die Feststellungen zu den kurdischen Machthabern und zur HTS vor dem Sturz des Assad-Regimes nicht nunmehr zur Prognose deren Verhaltens herangezogen werden könnten.
2 lit a der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK.
2 lit c der Statusrichtlinie gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A GFK.
, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie gilt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A GFK. 3.1.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.3.1.2.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv
vollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe. Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar
der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen
gewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (vgl. zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar
der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen
gewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte vergleiche zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag). Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da
der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (siehe zum Ganzen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, m.w.N.). Aus asylrechtlicher Sicht kann es nicht darauf ankommen, ob die Einreise in einen verfolgungs-sicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (siehe VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.
Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
Syrien keine asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2293352.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.