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{'item': 'W241 2193479-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 52§ 55§ 53§ 33§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW241 2193479-3 Spruch, W241 2193479-2/4E W241 2193479-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 28Abs. 1 1. Fall Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, 1148661404/220478994, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, 1148661404/220478994, zu Recht: B)

§ 28Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“ C) Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung bzw. Entscheidungsgründe:Begründung bzw. , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 09.06.2020, W233 2193479-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der BF in der Türkei verhaftet worden war, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Ein Bezirksgericht in Wien lehnte mit Mitteilung vom 21.07.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators ab. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm

§ 8Abs.

1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot hinterlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot hinterlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde am 31.08.2022 im Akt hinterlegt.

  1. Der BF reiste über Deutschland erneut nach Österreich ein und stellte am 29.09.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 09.11.2023 setzte der BF einen Zustellbevollmächtigten ein. Im Zuge einer Einvernahme am 29.11.2023 wurde dem BF eine Kopie des Bescheides vom 30.08.2022 ausgefolgt. Mit Schriftstück vom 23.01.2024 erhob der BF gegen den Bescheid vom 30.08.2022 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.02.2024 Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 09.06.2020, W233 2193479-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF war ab Dezember 2020 in der Türkei inhaftiert und für die österreichischen Behörden nicht erreichbar. Der BF verfügte von 18.04.2017 bis 31.08.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Ein Bezirksgericht lehnte mit Mitteilung vom 21.07.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators ab. Der Bescheid vom 30.08.2022, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, wurde ohne vorherigen Zustellversuch am 31.08.2022 im Akt hinterlegt. Nach seiner Einreise nach Österreich im September 2023 setzte der BF mit Schreiben vom 09.11.2023 einen Zustellbevollmächtigten ein. Dem BF wurde am 29.11.2023 eine Kopie des Bescheids vom 30.08.2022 ausgefolgt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, liegt im Akt auf. Die Festnahme des BF in der Türkei im Dezember 2020 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen der türkischen Behörden. Die behördliche Meldung des BF im Zentralen Melderegister ergibt sich aus einem Auszug des ZMR, eingeholt durch das BVwG. Die Mitteilung des Bezirksgerichts vom 21.07.2022 liegt im Akt auf. Die Hinterlegung des Bescheids vom 30.08.2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Übergabe einer Kopie des Bescheids ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 29.11.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchteil A) – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2022: 3.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist

Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zustellungsbevollmächtigter § 9
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Zustellung an den Empfänger § 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) Ersatzzustellung § 16
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Hinterlegung § 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Verweigerung der Annahme § 20
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20,
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder lässt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. 3.1.2. Im gegenständlichen Verfahren hielt sich der BF ab spätestens Dezember 2020 in der Türkei auf und reiste erst im September 2023 wieder nach Österreich ein. Er befand sich in der Türkei in Haft und war dort für die österreichischen Behörden nicht erreichbar. Der BF war daher bis zu seiner erneuten Einreise nach Österreich nicht in Kenntnis davon, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen ihn geführt wurde. Kenntnis vom Verfahren liegt jedenfalls bei antragsbedürftigen Verfahren oder bei Kenntniserlangung durch Amtshandlungen (VwGH vom 21.05.2010, 2006/20/0766) vor. Von Verfahren, die amtswegig einem früheren Verfahren nachfolgen, hat die Partei nicht notwendigerweise Kenntnis (z.b. Verfahren zum Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach einem negativen NAG Verfahren, VwGH vom 30.10.2008, 2008/18/0430). Die rechtswirksame Zustellung eines Ladungsbescheides reicht nicht aus, wenn die Partei keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hat (VwGH 26.06.1990, 90/11/0042). Die bloße Erwartung, dass ein Verfahren anhängig sein könnte, reicht nicht (VwGH vom 08.03.1983, 1932/79). Im Hinblick darauf verstieß der BF auch nicht gegen die im § 8 Abs. 1 ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt.Im Hinblick darauf verstieß der BF auch nicht gegen die im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt. Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht

Abs. 2 mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen (vgl. VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten

§ 8Abs. 1 Zustell

G nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht

Absatz 2, mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen vergleiche VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten

Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Der BF verfügte in Österreich auch noch bis 31.08.2022 über eine Meldeadresse, auch wenn er sich an dieser nach seiner Ausreise in die Türkei nicht mehr aufhielt. Ein Zustellversuch an diese Adresse erfolgte jedoch nicht. Im Bescheid vom 29.01.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, argumentiert die belangte Behörde dahingehend, dass dem BF angesichts der Schwere seiner Straftat und der langjährigen Haftstrafe bewusst gewesen sein müsste, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (noch dazu im Ausland) kann nicht automatisch auf die Einleitung eines Aberkennungsverfahren geschlossen werden. Darüber hinaus sieht der VwGH, wie oben zitiert, die bloße Erwartung, dass ein Verfahren anhängig sein könnte, nicht als ausreichend an. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch das BFA auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt, dies wurde durch das zuständige Gericht jedoch abgelehnt. Eine Begründung enthält die Mitteilung über die Ablehnung nicht, weshalb die Entscheidung des Bezirksgerichts nicht nachvollzogen werden kann. Wie vom BFA im Bescheid vom 29.01.2024 selbst ausgeführt, hätte der BF als Partei im Verfahren infolge der Zustellung zur Wahrung seiner Rechte eine Prozesshandlung (gegenständlich Einbringung einer Beschwerde) vorzunehmen gehabt. Das Argument der belangten Behörde, dass keine Ladung zuzustellen gewesen sei und daher keine Notwendigkeit des Einschreitens des Pflegschaftsgerichts gegeben sei, geht daher ins Leere. Darüber hinaus wäre im Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des BF oder zumindest die Einholung einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs sehr wohl notwendig gewesen. Die Behörde argumentiert weiters im Bescheid vom 29.01.2024, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts, wonach die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht notwendig sei, für die Behörde bindend und als Rechtsgrundlage für das weitere Vorgehen maßgeblich sei. Daraus sei abzuleiten, dass das Gericht jede andere Zustellung, die nicht zu eigenen Handen erfolge, für zulässig erachte und der Behörde eine andere Zustellungsform einräume. Die Behörde beruft sich auf die Entscheidung des VwGH vom 10.05.1949, 0041/49, wonach eine gesetzliche Verpflichtung zur Kuratorenbestellung nicht bestehe, wobei jedoch verkannt wird, dass § 11 AVG die Bestellung eines Kurators für Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, ausdrücklich vorsieht. Die Behörde argumentiert weiters im Bescheid vom 29.01.2024, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts, wonach die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht notwendig sei, für die Behörde bindend und als Rechtsgrundlage für das weitere Vorgehen maßgeblich sei. Daraus sei abzuleiten, dass das Gericht jede andere Zustellung, die nicht zu eigenen Handen erfolge, für zulässig erachte und der Behörde eine andere Zustellungsform einräume. Die Behörde beruft sich auf die Entscheidung des VwGH vom 10.05.1949, 0041/49, wonach eine gesetzliche Verpflichtung zur Kuratorenbestellung nicht bestehe, wobei jedoch verkannt wird, dass Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Kurators für Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, ausdrücklich vorsieht. Die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Voraussetzung des § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG, dass die Partei nach § 8 Abs. 1 ZustellG Kenntnis vom laufenden Verfahren haben muss, nicht vorliegen müsse, wenn das Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht für notwendig erachte, findet weder in der Rechtslage noch in der Judikatur eine rechtliche Grundlage. Auch die Annahme der Behörde, dass diese die Art der Zustellung nach Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Gericht frei wählen könne, ist rechtlich nicht gedeckt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Voraussetzung des Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, dass die Partei nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG Kenntnis vom laufenden Verfahren haben muss, nicht vorliegen müsse, wenn das Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht für notwendig erachte, findet weder in der Rechtslage noch in der Judikatur eine rechtliche Grundlage. Auch die Annahme der Behörde, dass diese die Art der Zustellung nach Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Gericht frei wählen könne, ist rechtlich nicht gedeckt. Auch die Beurteilung der Behörde, wonach gegenständlich eine Abwägung der Einschränkung der Rechte des BF im Verfahren gegen die von ihm ausgehende Gefahr (durch seine Straffälligkeit) stattzufinden habe, ist rechtlich nicht gedeckt. Eine Einschränkung von prozessualen Rechten einer Partei aufgrund von Straffälligkeit ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und widerspricht auch Art. 6 EMRK. Auch die Beurteilung der Behörde, wonach gegenständlich eine Abwägung der Einschränkung der Rechte des BF im Verfahren gegen die von ihm ausgehende Gefahr (durch seine Straffälligkeit) stattzufinden habe, ist rechtlich nicht gedeckt. Eine Einschränkung von prozessualen Rechten einer Partei aufgrund von Straffälligkeit ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und widerspricht auch Artikel 6, EMRK. Die sohin als nicht rechtskonform zu qualifizierende Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 31.08.2022 entfaltete daher keine Rechtswirkung. 3.1.3. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde (vgl. VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach § 9 Abs. 3 ZustellG zuzustellen gewesen. 3.1.3. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde vergleiche VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG zuzustellen gewesen. Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging (vgl. Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging vergleiche Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). 3.1.4. Die Beschwerde des BF war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil B) – Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024: 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 erster Satz Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen – und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. 3.2.2. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2022 mangels Zustellung mittels Hinterlegung im Akt oder auf sonstige Weise noch nicht zu laufen beginnen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt jedoch erst mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag vergleiche zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1) 3.3. Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil C) – Unzulässigkeit von Revisionen:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2193479.3.00

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