GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, 1148661404/220478994, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, 1148661404/220478994, zu Recht: B)
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.“ C) Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig.Revisionen sind
Begründung bzw. Entscheidungsgründe:Begründung bzw. , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 09.06.2020, W233 2193479-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der BF in der Türkei verhaftet worden war, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Ein Bezirksgericht in Wien lehnte mit Mitteilung vom 21.07.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators ab. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
G aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm
1 Z 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot hinterlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot hinterlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde am 31.08.2022 im Akt hinterlegt.
GVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
GVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: Heilung von Zustellmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Änderung der Abgabestelle § 8
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Abs. 2 mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen (vgl. VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
G nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die belangte Behörde durfte in Ansehung dessen daher nicht
Absatz 2, mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen vergleiche VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Der BF verfügte in Österreich auch noch bis 31.08.2022 über eine Meldeadresse, auch wenn er sich an dieser nach seiner Ausreise in die Türkei nicht mehr aufhielt. Ein Zustellversuch an diese Adresse erfolgte jedoch nicht. Im Bescheid vom 29.01.2024, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, argumentiert die belangte Behörde dahingehend, dass dem BF angesichts der Schwere seiner Straftat und der langjährigen Haftstrafe bewusst gewesen sein müsste, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden würde. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung (noch dazu im Ausland) kann nicht automatisch auf die Einleitung eines Aberkennungsverfahren geschlossen werden. Darüber hinaus sieht der VwGH, wie oben zitiert, die bloße Erwartung, dass ein Verfahren anhängig sein könnte, nicht als ausreichend an. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch das BFA auch die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt, dies wurde durch das zuständige Gericht jedoch abgelehnt. Eine Begründung enthält die Mitteilung über die Ablehnung nicht, weshalb die Entscheidung des Bezirksgerichts nicht nachvollzogen werden kann. Wie vom BFA im Bescheid vom 29.01.2024 selbst ausgeführt, hätte der BF als Partei im Verfahren infolge der Zustellung zur Wahrung seiner Rechte eine Prozesshandlung (gegenständlich Einbringung einer Beschwerde) vorzunehmen gehabt. Das Argument der belangten Behörde, dass keine Ladung zuzustellen gewesen sei und daher keine Notwendigkeit des Einschreitens des Pflegschaftsgerichts gegeben sei, geht daher ins Leere. Darüber hinaus wäre im Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des BF oder zumindest die Einholung einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs sehr wohl notwendig gewesen. Die Behörde argumentiert weiters im Bescheid vom 29.01.2024, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts, wonach die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht notwendig sei, für die Behörde bindend und als Rechtsgrundlage für das weitere Vorgehen maßgeblich sei. Daraus sei abzuleiten, dass das Gericht jede andere Zustellung, die nicht zu eigenen Handen erfolge, für zulässig erachte und der Behörde eine andere Zustellungsform einräume. Die Behörde beruft sich auf die Entscheidung des VwGH vom 10.05.1949, 0041/49, wonach eine gesetzliche Verpflichtung zur Kuratorenbestellung nicht bestehe, wobei jedoch verkannt wird, dass § 11 AVG die Bestellung eines Kurators für Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, ausdrücklich vorsieht. Die Behörde argumentiert weiters im Bescheid vom 29.01.2024, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts, wonach die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht notwendig sei, für die Behörde bindend und als Rechtsgrundlage für das weitere Vorgehen maßgeblich sei. Daraus sei abzuleiten, dass das Gericht jede andere Zustellung, die nicht zu eigenen Handen erfolge, für zulässig erachte und der Behörde eine andere Zustellungsform einräume. Die Behörde beruft sich auf die Entscheidung des VwGH vom 10.05.1949, 0041/49, wonach eine gesetzliche Verpflichtung zur Kuratorenbestellung nicht bestehe, wobei jedoch verkannt wird, dass Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Kurators für Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, ausdrücklich vorsieht. Die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Voraussetzung des § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG, dass die Partei nach § 8 Abs. 1 ZustellG Kenntnis vom laufenden Verfahren haben muss, nicht vorliegen müsse, wenn das Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht für notwendig erachte, findet weder in der Rechtslage noch in der Judikatur eine rechtliche Grundlage. Auch die Annahme der Behörde, dass diese die Art der Zustellung nach Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Gericht frei wählen könne, ist rechtlich nicht gedeckt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach die Voraussetzung des Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, dass die Partei nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG Kenntnis vom laufenden Verfahren haben muss, nicht vorliegen müsse, wenn das Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators nicht für notwendig erachte, findet weder in der Rechtslage noch in der Judikatur eine rechtliche Grundlage. Auch die Annahme der Behörde, dass diese die Art der Zustellung nach Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Gericht frei wählen könne, ist rechtlich nicht gedeckt. Auch die Beurteilung der Behörde, wonach gegenständlich eine Abwägung der Einschränkung der Rechte des BF im Verfahren gegen die von ihm ausgehende Gefahr (durch seine Straffälligkeit) stattzufinden habe, ist rechtlich nicht gedeckt. Eine Einschränkung von prozessualen Rechten einer Partei aufgrund von Straffälligkeit ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und widerspricht auch Art. 6 EMRK. Auch die Beurteilung der Behörde, wonach gegenständlich eine Abwägung der Einschränkung der Rechte des BF im Verfahren gegen die von ihm ausgehende Gefahr (durch seine Straffälligkeit) stattzufinden habe, ist rechtlich nicht gedeckt. Eine Einschränkung von prozessualen Rechten einer Partei aufgrund von Straffälligkeit ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und widerspricht auch Artikel 6, EMRK. Die sohin als nicht rechtskonform zu qualifizierende Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 31.08.2022 entfaltete daher keine Rechtswirkung. 3.1.3. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde (vgl. VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach § 9 Abs. 3 ZustellG zuzustellen gewesen. 3.1.3. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde vergleiche VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG zuzustellen gewesen. Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging (vgl. Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging vergleiche Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). 3.1.4. Die Beschwerde des BF war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil B) – Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024: 3.2.1.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG). Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen – und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. 3.2.2. Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.08.2022 mangels Zustellung mittels Hinterlegung im Akt oder auf sonstige Weise noch nicht zu laufen beginnen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde beginnt jedoch erst mit der Zustellung an die Partei. Solange keine wirksame Zustellung des Bescheids erfolgt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen und folglich auch nicht versäumt sein. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zusammengefasst deshalb zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag vergleiche zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29.09.2020, W134 2212725-1) 3.3. Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil C) – Unzulässigkeit von Revisionen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2193479.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.