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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW241 2199295-3 Spruch, W241 2199295-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zahl 1091468406-241330337, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zahl 1091468406-241330337, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a und § 53 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 17.10.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab er an, dass sein Vater im Rahmen eines Familienstreites mit dessen Bruder schwer verletzt worden sei. Als der BF von einer Reise zurückgekommen sei, habe er hierfür seinen Onkel zur Rede gestellt. Dieser sei Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes und habe ihn dafür ins Gefängnis gebracht. Auf der Basis falscher Anschuldigungen sei er zum Tode verurteilt worden. Die Strafe sei jedoch nach einem Begnadigungsgesuch in eine achtjährige Gefängnisstrafe umgewandelt worden. Um aus dem Gefängnis freigelassen zu werden, habe er eine Vereinbarung unterschrieben, in der er sich bereiterklärt habe, in Syrien auf Regierungsseite gegen den IS zu kämpfen. 1.
  3. Am 23.05.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen, gab der BF an, früher muslimischen Glaubens gewesen zu sein, in Österreich aber zum Christentum konvertiert zu sein. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er im Jahre 2002 an einem internationalen Turnier in Dänemark teilgenommen habe. Mit Teamkollegen habe er an einer Demonstration teilgenommen, wobei ein Foto von ihm und anderen Demonstranten in der offiziellen Zeitung der Opposition veröffentlicht worden sei. Nach der Rückkehr in den Iran sei er diesbezüglich vom Geheimdienst verhört worden. Im Verlauf der weiteren drei Jahre sei er immer wieder festgenommen und freigelassen worden. Sein Name sei auf einer „schwarzen Liste“ gestanden, zudem wäre er weiterhin unter Beobachtung gestanden. Im Jahre 2009 habe er im Rahmen der „Grünen Bewegung“ an einem Protest teilgenommen und sei während der Demonstrationen festgenommen worden. Hierauf sei er zum Tode verurteilt worden, im Rahmen einer Berufung sei seine Strafe schließlich in eine zehnjährige Haftstrafe umgewandelt worden. Während der Haft habe er armenische Christen kennengelernt, so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Nach fünf Jahren habe er ein Gnadengesuch eingebracht und sich dabei „aus freien Stücken“ bereiterklärt, in Syrien zu kämpfen. Im Zuge seiner Entlassung - drei Monate vor seiner Ausreise - sei er einer intensiven Militärausbildung unterzogen worden. Anschließend habe er einen iranischen Reisepass beantragt und diesen auch ausgestellt bekommen. 1.
  4. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.
  5. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 23.02.2021, Zahl W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2022 erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 23.02.2021, Zahl W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2022 erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass der BF das sich auf die vorgebrachten Vorfälle im Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Da nicht festgestellt werden könne, dass der BF den christlichen Glauben ernsthaft angenommen habe, sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Glauben derart ausleben würde, dass er asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass der BF an Hepatitis-B, arterieller Hypertonie und Übergewicht leide. Personen mit dem Krankheitsbild des BF seien besonders gefährdet, im Falle einer Infektion mit Covid-19 einem schweren Krankheitsverlauf zu unterliegen. Vor diesem Hintergrund sowie in Hinblick auf die Feststellungen zur Covid-19-spezifischen Situation in Iran könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
  8. Zweites Verfahren: 2.
  9. Am 21.12.2021 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim BFA ein. 2.
  10. Am 11.01.2022 wurde der BF aufgefordert, weitere Beweismittel (medizinische Berichte und aktuelle medizinische Befunde) innerhalb einer Frist vorzulegen. Der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass der BF an Corona erkrankt sei und sich bis 25.01.2022 in Quarantäne befinde. Er habe einen leichten Verlauf der Krankheit gehabt. Innerhalb der neuen Frist wurden die benötigten Unterlagen der Behörde vorgelegt. 2.
  11. Am 22.03.2022 wurde der BF durch das BFA einvernommen, wobei er angab, drei Mal gegen Covid-19 geimpft worden zu sein. Er sei Anfang des Jahres an Covid-19 erkrankt und habe an leichtem Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen gelitten. Er leide schon seit 10 Jahren an starken Rücken- und Schulterschmerzen. 2.
  12. Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).2.
  13. Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.05.2022 fristgerecht Beschwerde. 2.
  15. Das BVwG führte am 02.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Privatleben in Österreich befragt wurde. 2.
  16. Das BVwG holte in der Folge ein am 07.02.2023 erstattetes neurologisches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF ein. 2.
  17. Der BF erstattete zu diesem Gutachten am 11.05.2023 eine Stellungnahme. 2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
  20. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E, wurde die Beschwerde gegen obgenannten Bescheid gemäß den §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2.
  21. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E, wurde die Beschwerde gegen obgenannten Bescheid gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Falle des BF vorliegen würden, da für ihn eine Rückkehr hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation möglich und zumutbar wäre. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schule absolviert und einen Betrieb geleitet. Der BF leide zwar an gesundheitlichen Einschränkungen und sei nur eingeschränkt arbeitsfähig, eine völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Der BF verfüge auch über Berufserfahrung im organisatorischen Bereich, weshalb es ihm möglich wäre, eine seinen Fähigkeiten entsprechende, nur mit leichten körperlichen Fähigkeiten verbundene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Es wäre dem BF daher auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Falle des BF vorliegen würden, da für ihn eine Rückkehr hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation möglich und zumutbar wäre. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schule absolviert und einen Betrieb geleitet. Der BF leide zwar an gesundheitlichen Einschränkungen und sei nur eingeschränkt arbeitsfähig, eine völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Der BF verfüge auch über Berufserfahrung im organisatorischen Bereich, weshalb es ihm möglich wäre, eine seinen Fähigkeiten entsprechende, nur mit leichten körperlichen Fähigkeiten verbundene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig. Es wäre dem BF daher auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Darüber hinaus verfüge der BF in Iran über ein familiäres Umfeld. Im Iran würden ein Bruder und eine Schwester des BF leben, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm eine Wohnmöglichkeit sowie (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Wiedereingliederung offenstehen würde. Der BF sei aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes grundsätzlich zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Aufgrund der Selbsterhaltungsfähigkeit und der zumindest anfänglichen Wohnmöglichkeit bei in seiner Herkunftsregion lebenden Angehörigen könne kein Risiko mehr erkannt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Hinsichtlich der Gefahren, die beim BF mit einer Covid-19 Infektion verbunden wären, sei anzumerken, dass der BF angesichts der erhaltenen Impfungen und einer überstandenen Infektion eine Immunität gegen Covid-19 aufgebaut habe und der BF die Infektion mit einem äußerst milden Verlauf (vergleichbar mit einer saisonalen Erkältung) überstanden habe und auch nicht an durch die Infektion ausgelösten weiteren (chronischen) Beschwerden leide, weshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran im Falle einer weiteren Infektion eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Im Übrigen wurde der BF an keinen gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht auch in Iran medikamentös behandelt werden könnten. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden zudem nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran sei gegeben, da nach den, die Aberkennung des subsidiären Schutzes tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden zudem nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran sei gegeben, da nach den, die Aberkennung des subsidiären Schutzes tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. 2.
  22. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.05.2024 wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl nach §§ 127, 15 StGB und Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 75 Tagen verurteilt. 2.
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 21.05.2024 wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl nach Paragraphen 127, 15, StGB und Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 600 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 75 Tagen verurteilt.
  24. Drittes, gegenständliches Verfahren: 3.
  25. Am 03.09.2024 stellte der BF seinen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er seine Religion geändert habe und von seiner Schwester angezeigt worden sei. Er sei bereits 2015 Christ gewesen und seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Er habe hier (gemeint ist wohl Österreich) Schwierigkeiten, die damit aber nichts zu tun hätten. Bei einer Rückkehr fürchte er das Todesurteil und die Todesstrafe, da er seine Religion gewechselt habe. In Iran müsse man als geborener Moslem auch als Moslem sterben, das sei dort Gesetz. 3.
  26. Am 27.09.2024 vor dem BFA einvernommen, gab der BF im Wesentlichen an, dass während seiner Aufenthaltszeit in Österreich einige Sachen passiert wären. Vor einigen Jahren sei er zum Christentum konvertiert und habe die sozialen Medien benützt, um zu missionieren. Unter anderem habe er seine Tochter und auch eine fremde Person missioniert. Die ältere Schwester dieser fremden Person (ein Mann) habe ihn angezeigt. Er sei jetzt geschieden. Weil er seine Tochter missioniert habe, habe ihn auch seine Ex-Frau angezeigt. Er habe die Anzeigen im PDF-Format abgespeichert und könne sie vorlegen. Das sei der Grund, warum er nicht in den Iran zurückkehren könne. Man habe nicht gewusst, wo er wohne. Die Leute im Iran hätten wahrscheinlich gedacht, dass er im Iran sei, da er aber hier (gemeint ist wohl Österreich) sei, hätten sie ihn nicht gefunden. Das sei alles. Die Konversion sei aufrecht, er sei konvertierter Christ. Was er heute angegeben habe, sei eine Ergänzung zu seinem damaligen Fluchtvorbringen. Im Anschluss an die Einvernahme legte der BF die angekündigten zwei Kopien der Anzeigen vor. 3.
  27. Am 24.10.2024 wurde der BF erneut näher zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. 3.
  28. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.), erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.3.
  29. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt glaubhaft machen habe können. So habe sich hinsichtlich seiner angeblichen Konversion und hinsichtlich seiner Social-Media-Aktivitäten kein geänderter Sachverhalt ergeben. Die Kenntnisse des BF über den christlichen Glauben seien keinesfalls dergestalt gewesen, dass man daraus schließen könnte, dass sich der BF tatsächlich mit dem Christentum beschäftigt habe. Der BF habe bei Angaben in der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass er Vorbringen zum Christentum lediglich erstattet habe, um sich einen Verfahrensvorteil zu verschaffen, keinesfalls sei seine angebliche Konversion glaubhaft. Auch habe der BF auf Nachfrage nicht angeben können, was er gelesen habe, nachdem er angegeben habe, dass er ein- bis zweimal in der Woche die Bibel lesen würde. Hinsichtlich der vorgebrachten Instagram-Aktivitäten sei darauf hinzuweisen, dass die letzten Eintragungen auf dem vorgezeigten Instagram-Account aus dem Jahre 2019 stammen würden und man darin nicht, wie vorgebracht, Beschimpfungen vorfinden habe können. Auch sei bereits im Erkenntnis vom 23.02.2021 festgehalten worden, dass dem BF aufgrund seiner Aktivitäten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Zu dem Vorbringen des BF, dass ihm aufgrund von angeblichen Missionierungen in Iran Verfolgung drohen würde, sei darauf hinzuweisen, dass es allein aufgrund der rudimentären Kenntnisse des BF zum christlichen Glauben nicht nachvollziehbar sei, wie der BF tatsächlich Missionierungen in Iran hätte durchführen sollen. Auch sei es vor dem Hintergrund der geringen Followeranzahl des BF auf seinem Instagram-Account nicht nachvollziehbar, dass die Behörden von seinem Instagram-Account Kenntnis erlangt haben. Zu den vorgelegten Kopien der angeblichen Anzeigen aufgrund der angeblichen Missionierung seiner Tochter und einem Mann durch seine Ex-Frau und die Schwester dieses Mannes in Iran sei anzumerken, dass sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente ergeben hätten. So habe der Übersetzer der Anzeigen darauf hingewiesen, dass er in den vorgelegten Kopien zahlreiche Rechtschreibfehler und auch inhaltliche Fehler gefunden habe, was bei offiziellen behördlichen Dokumenten nicht üblich wäre. Da es sich bei den vorgelegten Schriftstücken lediglich um Kopien handle, würden sich die Dokumente auch nicht auf Echtheit überprüfen lassen. Daher stehe für die Behörde fest, dass der BF in Iran nicht aufgrund der angeblichen Missionierung angezeigt worden sei, dem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Zu dem Vorbringen des BF, dass ihm aufgrund von angeblichen Missionierungen in Iran Verfolgung drohen würde, sei darauf hinzuweisen, dass es allein aufgrund der rudimentären Kenntnisse des BF zum christlichen Glauben nicht nachvollziehbar sei, wie der BF tatsächlich Missionierungen in Iran hätte durchführen sollen. Auch sei es vor dem Hintergrund der geringen Followeranzahl des BF auf seinem Instagram-Account nicht nachvollziehbar, dass die Behörden von seinem Instagram-Account Kenntnis erlangt haben. Zu den vorgelegten Kopien der angeblichen Anzeigen aufgrund der angeblichen Missionierung seiner Tochter und einem Mann durch seine Ex-Frau und die Schwester dieses Mannes in Iran sei anzumerken, dass sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente ergeben hätten. So habe der Übersetzer der Anzeigen darauf hingewiesen, dass er in den vorgelegten Kopien zahlreiche Rechtschreibfehler und auch inhaltliche Fehler gefunden habe, was bei offiziellen behördlichen Dokumenten nicht üblich wäre. Da es sich bei den vorgelegten Schriftstücken lediglich um Kopien handle, würden sich die Dokumente auch nicht auf Echtheit überprüfen lassen. Daher stehe für die Behörde fest, dass der BF in Iran nicht aufgrund der angeblichen Missionierung angezeigt worden sei, dem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne daher nicht die Rede sein. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des BF seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Rückkehrentscheidung sei gegeben, da die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt des Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung jedenfalls in den Hintergrund treten würden, wie es zuletzt im Erkenntnis vom 26.04.2024 festgestellt worden sei. Da sich die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des BF seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden. Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Rückkehrentscheidung sei gegeben, da die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt des Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung jedenfalls in den Hintergrund treten würden, wie es zuletzt im Erkenntnis vom 26.04.2024 festgestellt worden sei. Der BF verfüge über keine Verwandten oder engen Angehörigen in Österreich, zu denen ein enges Verhältnis bestehe. Auch liege kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der BF seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf zwei unbegründete Asylanträge gestützt habe.Der BF verfüge über keine Verwandten oder engen Angehörigen in Österreich, zu denen ein enges Verhältnis bestehe. Auch liege kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der BF seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf zwei unbegründete Asylanträge gestützt habe. Darüber hinaus sei der BF zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Eine Gefährdung nach Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe würde, wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, nicht bestehen und daher einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Auch § 50 Abs. 2 FPG und § 50 Abs. 3 FPG würden im gegebenen Fall einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe nicht, da eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG erlassen worden sei. Darüber hinaus sei der BF zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Eine Gefährdung nach Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe würde, wie bereits unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, nicht bestehen und daher einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Auch Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 50, Absatz 3, FPG würden im gegebenen Fall einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe nicht, da eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG erlassen worden sei. Ein Einreiseverbot sei zu verhängen gewesen, da § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF sei am 13.11.2023 von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, wodurch Z 1 erfüllt wäre. Die strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz belege eindeutig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Ein Einreiseverbot sei zu verhängen gewesen, da Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der BF sei am 13.11.2023 von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, wodurch Ziffer eins, erfüllt wäre. Die strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz belege eindeutig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Am 21.05.2024 sei der BF von einem Bezirksgericht neuerlich wegen versuchtem Diebstahls und Diebstahl zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt worden. So könne die Behörde nur zu einer negativen Prognose die Person des BF betreffend kommen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union wären nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Auch habe der BF keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher in einer Gesamtbetrachtung gerechtfertigt und sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Mit der Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschreite der BF die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ um mehr als das Dreifache. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei. Nachdem der BF auch danach nochmals strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich auch nicht an die geltenden Einreise- sowie Aufenthaltsbestimmungen der Republik Österreich gehalten habe, erscheine aus Sicht der Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes für eine Dauer von sieben Jahren in Anbetracht der Schwere des (Fehl-)Verhaltens als angemessen.Am 21.05.2024 sei der BF von einem Bezirksgericht neuerlich wegen versuchtem Diebstahls und Diebstahl zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt worden. So könne die Behörde nur zu einer negativen Prognose die Person des BF betreffend kommen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich oder anderen Staaten der Europäischen Union wären nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Auch habe der BF keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprechen würden. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher in einer Gesamtbetrachtung gerechtfertigt und sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Mit der Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschreite der BF die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ um mehr als das Dreifache. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei. Nachdem der BF auch danach nochmals strafrechtlich verurteilt worden sei und er sich auch nicht an die geltenden Einreise- sowie Aufenthaltsbestimmungen der Republik Österreich gehalten habe, erscheine aus Sicht der Behörde die Verhängung eines Einreiseverbotes für eine Dauer von sieben Jahren in Anbetracht der Schwere des (Fehl-)Verhaltens als angemessen. 3.
  30. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.11.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 zurückverweisen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, sie auf Dauer für unzulässig erklären und dem BF einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 f AsylG 2005 erteilen, das Einreiseverbot beheben, in eventu verkürzen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.3.
  31. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.11.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung inklusive der Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides beheben und die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 zurückverweisen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, sie auf Dauer für unzulässig erklären und dem BF einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, f AsylG 2005 erteilen, das Einreiseverbot beheben, in eventu verkürzen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie nicht der Verpflichtung der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts ausreichend nachgekommen sei. In Summe würden sich aus dem Vorbringen des BF auch bedeutende Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Prüfung des Asylantrages ergeben. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise brachte der BF vor, dass er in Österreich sein Bestmögliches versuche, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich hier ein Leben in Sicherheit aufzubauen. Er würde Deutsch lernen wollen und in Österreich legal arbeiten wollen. Zum Einreiseverbot brachte er vor, dass er zwar zweimal in Österreich verurteilt worden sei, aber seine Straftaten sehr bereue und zukünftig ein straffreies Leben führen möchte. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der BF weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte. Jedenfalls stehe ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren nicht im Verhältnis zu verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt auseinandersetzt habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich von dem BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Für die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes wäre es erforderlich gewesen, die Straftaten des BF konkreter zu betrachten und die Milderungs- und Erschwerungsgründe jeder Verurteilung genauer in die Beurteilung einzubeziehen. Auch ließe die Behörde eine konkrete Gefährlichkeitsprognose und eine konkrete Begründung, warum die Verhängung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, im angefochtenen Bescheid vermissen. Mit Verweis auf die VwGH-Judikatur (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) sei festzuhalten, dass die Tatsache einer Verurteilung alleine nicht ausreiche, um eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen. Es komme vielmehr auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat an und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Hierzu fehle im bekämpften Bescheid jedoch nachvollziehbare Feststellungen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt, da die Abschiebung des BF in den Iran eine unverhältnismäßige Verletzung von seinen Rechten nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen würden. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde angeregt, da die Abschiebung des BF in den Iran eine unverhältnismäßige Verletzung von seinen Rechten nach Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen würden. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: 1.
  33. Aufgrund jener der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des BFA sowie des BVwG steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist ein Staatsangehöriger des Iran und stammt aus Teheran. In Iran leben noch ein Bruder und eine Schwester des BF. Ein Bruder lebt in Dänemark, einer in Schweden. Zu diesen in der Europäischen Union lebenden Familienmitgliedern hat der BF keinen intensiven Kontakt. Er telefoniert nur hin und wieder mit seinem Bruder in Dänemark. Die in Iran und in Schweden lebenden Brüder sind jeweils Miteigentümer von zwei Eigentumswohnungen in Teheran. Die Tochter des BF lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist geschieden. Im Iran erhielt der BF eine Tischlerlehre und arbeitete zunächst als Automechaniker in der Werkstatt seines Vaters. Zuletzt betrieb er sein eigenes Unternehmen, welches auf die Produktion und den Verkauf von Küchen spezialisiert war. Nebenbei war er auch als Kampfkunsttrainer tätig. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte am 17.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 25.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021, Zahl W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2022 erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021, Zahl W176 2199295-1/20E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2022 erteilt. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er den christlichen Glauben ernsthaft angenommen habe. Daher sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Glauben derart ausleben würde, dass er asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er den christlichen Glauben ernsthaft angenommen habe. Daher sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr seinen Glauben derart ausleben würde, dass er asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an Hepatitis-B, arterieller Hypertonie und Übergewicht leide. Personen mit dem Krankheitsbild des BF seien besonders gefährdet, im Falle einer Infektion mit Covid-19 einem schweren Krankheitsverlauf zu unterliegen. Vor diesem Hintergrund sowie in Hinblick auf die Feststellungen zur Covid-19-spezifischen Situation in Iran könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Am 21.12.2021 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.). Am 21.12.2021 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022 wurde dem BF der mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.12.2021 wurde nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass dem BF die Rückkehr hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation möglich und zumutbar wäre. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schule absolviert und einen Betrieb geleitet. Der BF leide zwar an gesundheitlichen Einschränkungen und ist nur eingeschränkt arbeitsfähig, eine völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht. Es bestehe auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran im Falle einer weiteren Infektion, eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht auch in Iran medikamentös behandelt werden könnten. Der BF stellte am 03.09.2024 den das gegenständliche Verfahren betreffenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.), erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.Der BF stellte am 03.09.2024 den das gegenständliche Verfahren betreffenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.11.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF stützte seinen zweiten, das gegenständliche Verfahren betreffenden Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hatte, nämlich eine Gefährdung aufgrund seiner Konversion. Er brachte aber auch vor, dass er die sozialen Medien benützt habe, um zu missionieren. So habe er auch seine Tochter und eine fremde Person missioniert. Daraufhin sei er von seiner Exfrau und der älteren Schwester der fremden Person wegen der Missionierungstätigkeit angezeigt worden. Im Verfahren vor dem erkennenden Gericht legte der BF Kopien der behaupteten Anzeigen vor. Mit diesen Angaben würde er sein damaliges Fluchtvorbringen ergänzen. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages mit Erkenntnis des BVwG vom 23.02.2021, Zahl W176 2199295-1/20E kann nicht festgestellt werden. Das neue Vorbringen des BF weist keinen glaubhaften Kern auf. Es ergab sich zwischenzeitlich weder eine entscheidungsmaßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der Gesundheitszustand des BF hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E nicht entscheidungswesentlich verändert. Er leidet weiterhin an den in dieser Entscheidung festgestellten Erkrankungen, die medikamentöse Therapie ist im Wesentlichen unverändert geblieben und die vom BF benötigten Medikamente sind weiterhin im Iran verfügbar. Der BF leidet daher insbesondere unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes an keinen dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch die Arbeitsfähigkeit des BF hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E nicht entscheidungswesentlich verändert. Der BF kann weiterhin keine mittelschweren oder schweren körperlichen Arbeiten ausführen, leichte körperliche Arbeiten (Arbeiten im Sitzen, Stehen oder langsamen Gehen, Heben und Tragen bis etwa 5 kg) sind aber möglich. Der BF ist daher nach wie vor arbeitsfähig, er erachtet sich auch selbst als arbeitsfähig. Der BF ist mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich das Geständnis, die Unbescholtenheit, die untergeordnete Tätigkeit und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Als erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen aus. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.05.2024 wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl nach §§ 127, 15 StGB und Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 600 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 75 Tagen verurteilt. Der BF ist mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.11.2023 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, zweiter Fall SMG, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich das Geständnis, die Unbescholtenheit, die untergeordnete Tätigkeit und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes aus. Als erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen aus. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 21.05.2024 wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl nach Paragraphen 127, 15, StGB und Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 600 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 75 Tagen verurteilt. Eine fortgeschrittene und nachhaltige Integration seit der letzten Entscheidung des BVwG vom 26.04.2024, Zahl W241 2199295-2/29E, kann beim BF nicht festgestellt werden. Der BF hält sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  34. Er war in Österreich drei Jahre ehrenamtlich als Hausmeister tätig. Der BF hat in Österreich keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert und war nie erwerbstätig. Er verfügt über soziale Kontakte in Zusammenhang mit seinem Kirchenbesuch und aus seiner früheren Unterkunft. Der BF ist ledig. 1.
  35. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
  36. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  37. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
  38. und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). Iran behauptete im April, Nachbarländer, Israel und die USA 72 Stunden vor dem Raketenangriff gewarnt zu haben, was von irakischen, jordanischen und türkischen Regierungsvertretern bestätigt und von den USA bestritten wurde (REU 15.4.2024). Nach dem Raketenangriff vom 1.10.2024 behauptete der iranische Außenminister, dass die USA über die eidgenössische Botschaft in Teheran vor dem bevorstehenden Angriff gewarnt worden wären (MEHR 2.10.2024). Angesichts der israelischen Aktivitäten im Libanon sowie der Tötungen von Haniyeh und Nasrallah war eine Antwort aus Teheran schon erwartet worden (Soufan 2.10.2024). Aus Sicht mancher Experten sollte der Raketenangriff eher als Botschaft gesehen werden, denn als Versuch, ernsthaften Schaden anzurichten. Während es unwahrscheinlich ist, dass der Angriff Israel abschrecken wird, könnte er Iran laut Experten dabei helfen, die Unterstützung seiner Verbündeten aufrecht zu halten (NYT 2.10.2024). Auf den Angriff im April hatte Israel mit Angriffen auf Flugabwehrbatterien im Zentraliran geantwortet (BBC 2.10.2024a). Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). Verbotene Organisationen In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen (Clingendael 27.10.2023). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2023 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 5.3.2024). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023). Kurdische separatistische Gruppierungen Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 30.11.2022), sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (Alaraby 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 30.11.2022). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. Rudaw 2.5.2024).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 30.11.2022), sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (Amwaj 13.3.2024; vergleiche Medium 3.1.2024). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vergleiche Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (Alaraby 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 30.11.2022). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vergleiche Rudaw 2.5.2024). Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung ihre Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdische

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