Obsah (12)
Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 33§§ 4§ 10§§ 4a§ 68§ 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW241 2287578-1 Spruch, W241 2287578-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem iranischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 29.06.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem der BF in der Türkei verhaftet worden war, wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Bezirksgericht Wien 21 lehnte mit Mittelung vom 27.07.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators ab. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser wurde am 31.08.2022 ohne vorherigen Zustellversuch im Akt hinterlegt.
- Der BF reiste über Deutschland erneut nach Österreich ein und stellte am 29.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Betreffend den BF liegt zu Deutschland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 23.02.2023 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 06.10.2023 zu. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO mit Schreiben vom 06.10.2023 zu. Der BF wurde am 11.10.2023 aus der Schubhaft entlassen. Mit Schreiben vom 27.10.2023 wurden den deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungfrist daher auf 18 Monate verlängere. Im Zuge einer Einvernahme am 29.11.2023 wurde dem BF eine Kopie des Bescheides vom 30.08.2022 ausgefolgt.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 61Abs.
1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2024 der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.01.
- Mit Schriftstück vom 23.01.2024 erhob der BF gegen den Bescheid vom 30.08.2022 Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 3 Vw
GVG zurückgewiesen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt., Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 01.03.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2025, W241 2193479-2 und W241 2193479-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2022 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die der Bescheid vom 30.08.2022 durch Hinterlegung im Akt nicht rechtswirksam zugestellt wurde, die mangelhafte Zustellung auch nicht geheilt wurde und der Bescheid daher keine Rechtswirkung entfalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 09.06.2020, W233 2193479-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF war ab Dezember 2020 in der Türkei inhaftiert und für die österreichischen Behörden nicht erreichbar. Der BF verfügte von 18.04.2017 bis 31.08.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Ein Bezirksgericht lehnte mit Mittelung vom 21.07.2022 die Bestellung eines Abwesenheitskurators ab. Der Bescheid vom 30.08.2022, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde ohne vorherigen Zustellversuch am 31.08.2022 im Akt hinterlegt. Der BF reiste am 29.09.2023 erneut nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in Deutschland am 23.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA richtete am 02.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das BFA richtete am 02.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO mit Schreiben vom 06.10.2023 zu.Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO mit Schreiben vom 06.10.2023 zu. Nach seiner Einreise nach Österreich im September 2023 setzte der BF mit Schreiben vom 09.11.2023 einen Zustellbevollmächtigten ein. Dem BF wurde am 29.11.2023 eine Kopie des Bescheids vom 30.08.2022 ausgefolgt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2025, W241 2193479-2 und W241 2193479-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2022 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2024 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wurde.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, liegt im Akt auf. Die Festnahme des BF in der Türkei im Dezember 2020 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen der türkischen Behörden. Die behördliche Meldung des BF im Zentralen Melderegister ergibt sich aus einem Auszug des ZMR, eingeholt durch das BVwG. Die Mitteilung des Bezirksgerichts vom 21.07.2022 liegt im Akt auf. Die Hinterlegung des Bescheids vom 30.08.2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Unterlagen zum Konsultationsverfahren mit Deutschland liegen im Akt auf. Die Übergabe einer Kopie des Bescheids ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 29.11.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 19 Übertragung der ZuständigkeitArtikel 19, Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde dem BF in Österreich bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dieser Status jedoch wieder aberkannt. Der BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei (in Strafhaft) auf und hatte keine Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren. Im Hinblick darauf verstieß der BF auch nicht gegen die im § 8 Abs. 1 ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt.3.
- Im vorliegenden Fall wurde dem BF in Österreich bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 wurde dieser Status jedoch wieder aberkannt. Der BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei (in Strafhaft) auf und hatte keine Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren. Im Hinblick darauf verstieß der BF auch nicht gegen die im Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG vorgesehene Verpflichtung, eine Änderung seiner bisherigen Zustelladresse jener Behörde bekannt zu geben, die gegen ihn ein Verfahren führt. Nachdem die Bestellung eines Abwesenheitskurators durch ein Bezirksgericht abgelehnt worden war, wurde der Bescheid vom 30.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die belangte Behörde durfte in Ansehung der Unkenntnis des BF vom laufenden Verfahren nicht
Abs. 2 mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen (vgl. VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
§ 8Abs. 1 Zustell
G nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt).Nachdem die Bestellung eines Abwesenheitskurators durch ein Bezirksgericht abgelehnt worden war, wurde der Bescheid vom 30.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die belangte Behörde durfte in Ansehung der Unkenntnis des BF vom laufenden Verfahren nicht
Absatz 2, mit einer Hinterlegung ihres Bescheides im Akt ohne Zustellversuch vorgehen vergleiche VwGH v. 24.10.1989, GZ. 89/11/0144, wonach die Kenntnisnahme von einem Verfahren erst mit der Zustellung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung mangels Verpflichtung des Bescheidadressaten
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG nicht zu einer Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch ermächtigt). Die sohin als nicht rechtskonform zu qualifizierende Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 31.08.2022 entfaltete daher keine Rechtswirkung. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde (vgl. VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach § 9 Abs. 3 ZustellG zuzustellen gewesen. Auch die spätere Zustellung einer (bloßen) Bescheidkopie an den BF am 29.11.2023 entfaltete nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil eine Heilung eines vorhergegangenen Zustellmangels nur dann erfolgen kann, wenn das Originaldokument und nicht eine bloße Fotokopie zugestellt wurde vergleiche VwGH v. 19.05.1993, GZ. 93/09/0041). Darüber hinaus hatte der BF zu diesem Zeitpunkt bereits einen Zustellbevollmächtigten eingesetzt und wäre diesem daher nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG zuzustellen gewesen. Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging (vgl. Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). Dafür, dass dem BF oder seinem Zustellbevollmächtigten allenfalls noch in späterer Folge der Bescheid des BFA vom 30.08.2022 tatsächlich zugekommen wäre, fanden sich keine Hinweise, zumal die belangte Behörde bis zuletzt auch von einer rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung im Akt per 31.08.2022 ausging vergleiche Stellungnahmen v. 09.07. und 15.10.2020). Da der Bescheid vom 30.08.2022, mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, somit nicht rechtswirksam zugestellt wurde, kommt dem BF in Österreich weiterhin der Status des Asylberechtigten zu. Es liegt daher keine Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des (Folge)Antrags des BF vor. 3.3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere der nicht erfolgte Zuständigkeitsübergang von Österreich auf Kroatien, eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2287578.1.00