RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW241 2305912-1 Spruch, W241 2305912-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter der BF am 23.10.2024 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, zur Post gegeben am 22.11.2024, beim BFA eingelangt am 25.11.2024, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vertreter der BF unerwartet erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Dem Schriftsatz lagen mehrere Befunde vom 10.11.2024 und vom 14.11.2024 bei.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde am 08.01.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF weder über die Erkrankung ihres Vertreters noch über die verspätete Beschwerde informiert worden sei. Es habe daher für sie keine Veranlassung gegeben, sich an die BBU zwecks Einbringung einer Beschwerde zu wenden. Der BF sei daher nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen.
- Diese Beschwerde (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.04.2025, W241 2305912-2, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 17.10.2024 wurde am 23.10.2024 dem gewillkürten Vertreter der BF, XXXX , zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 17.10.2024 wurde am 23.10.2024 dem gewillkürten Vertreter der BF, römisch 40 , zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete damit am 20.11.
- Am 22.11.2024 wurden die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Post zum Transport übernommen und langte am 25.11.2024 beim BFA ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.04.2025, W241 2305912-2, als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids, zum Ende der Beschwerdefrist und zum Antrag auf Wiedereinsetzung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung ist § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.3.
- Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt. Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 23.10.2024 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 20.11.2024, sodass die am 22.11.2024 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. 3.
- Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
- Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2305912.1.00