RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW241 2305912-2 Spruch, W241 2305912-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 01.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter der BF am 23.10.2024 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 20.11.2024, zur Post gegeben am 22.11.2024, beim BFA eingelangt am 25.11.2024, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vertreter der BF unerwartet erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Dem Schriftsatz lagen mehrere Befunde vom 10.11.2024 und vom 14.11.2024 bei.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde am 08.01.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF weder über die Erkrankung ihres Vertreters noch über die verspätete Beschwerde informiert worden sei. Es habe daher für sie keine Veranlassung gegeben, sich an die BBU zwecks Einbringung einer Beschwerde zu wenden. Der BF sei daher nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom 17.10.2024 wurde am 23.10.2024 dem gewillkürten Vertreter der BF, XXXX , zugestellt.Der Bescheid des BFA vom 17.10.2024 wurde am 23.10.2024 dem gewillkürten Vertreter der BF, römisch 40 , zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete damit am 20.11.
- XXXX befand sich am 10.11.2024 wegen einer Schwindelattacke in ambulanter Behandlung und wurde am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen. Eine weitere Abklärung in einer Notfallambulanz erfolgte am 14.11.
- Eine stationäre Aufnahme erfolgte weder am 10.11.2024 noch am 14.11.
- römisch 40 befand sich am 10.11.2024 wegen einer Schwindelattacke in ambulanter Behandlung und wurde am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen. Eine weitere Abklärung in einer Notfallambulanz erfolgte am 14.11.
- Eine stationäre Aufnahme erfolgte weder am 10.11.2024 noch am 14.11.
- Am 22.11.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Post zum Transport übernommen und langte am 25.11.2024 beim BFA ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids, zum Ende der Beschwerdefrist und zum Antrag auf Wiedereinsetzung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Erkrankung des Vertreters der BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden, die im Akt aufliegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.
- Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). 3.
- Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurde (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).3.
- Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 71, AVG und nicht Paragraph 33, VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurde vergleiche VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,, wonach Paragraph 17, VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des römisch vier. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN). 3.
- In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und – insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 übertragbaren – Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. 3.
- In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und – insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 übertragbaren – Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 23.10.2024 rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 20.11.2024.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am 23.10.2024 rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der 20.11.
- Die BF brachte erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, nämlich am 22.11.2024, die Beschwerde gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ein. Die verfahrensrechtliche Beschwerdefrist wurde von der BF sohin versäumt. Ihren Wiedereinsetzungsantrag begründete die BF im Wesentlichen damit, dass der Vertreter der BF unerwartet erkrankt und dadurch an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Eine Abgabe des Falls an einen anderen Vertreter sei nicht mehr möglich gewesen. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich jedoch, dass der Vertreter am 10.11.2024 und am 14.11.2024 jeweils ambulant in einem Krankenhaus behandelt wurde. Eine stationäre Aufnahme erfolgte nicht. Aus diesen Befunden und auch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ergibt sich daher nicht, weshalb der Vertreter durch diese Erkrankung an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen sein sollte, zumal die Frist für die Einbringung einer Beschwerde noch bis 20.11.2024 lief. Es wurden keine Beweismittel dafür vorgelegt und auch keine Ausführungen dazu erstattet, dass der Vertreter der BF ab 10.11.2024 bis 20.11.2024 so schwer erkrankt gewesen wäre, dass ihm die Erstellung einer zumindest die Minimalanforderungen erfüllenden Beschwerde nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn dem Vertreter die Verfassung einer Beschwerde nicht möglich gewesen sein sollte, wofür, wie gesagt, keine Beweismittel vorgelegt wurden, wäre es dennoch in seiner Verantwortung gelegen, eine andere Vertretung zu organisieren oder die BF selbst über den Sachverhalt zu informieren, damit diese eine andere Vertretung, etwa durch die BBU, in Anspruch nehmen könne. Zwischen den ersten Auftraten der Erkrankung und dem Ende der Beschwerdefrist lagen zehn Tage und war der Vertreter nie in stationärer Behandlung, weshalb die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde anhand der vorgelegten Befunde nicht nachvollzogen werden kann. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die BF das Handeln ihres bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers somit gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die BF das Handeln ihres bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers somit gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279). Die Unkenntnis der BF von der Erkrankung ihres Vertreters und von der verspäteten Einbringung der Beschwerde stellt daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurz gefassten Beschwerde gehindert haben würde. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat. 3.
- Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2305912.2.00