RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2025 GeschäftszahlW252 2298711-1 Spruch, W252 2298712-1/10E W252 2298711-1/10EW252 2298711-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (Erstbeschwerdeführer) und von XXXX , geb. am XXXX (Zweitbeschwerdeführer), beide StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und von römisch 40 , geb. am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), beide StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024, Zl. römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(52)(AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden' worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Siehe dazu auch der Abschnitt Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge im Kaptiel Bewegungsfreiheit!)Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Siehe dazu auch der Abschnitt Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge im Kaptiel Bewegungsfreiheit!) Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC, 16.12.2024 Dezember 2024 1. Diese Position ersetzt die UNHCR-Leitlinien vom März 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1 1. Diese Position ersetzt die UNHCR-Leitlinien vom März 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Angesichts der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert. Freiwillige Rückkehr 2. Syrien befindet sich an einem Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. Das UNHCR betont seit vielen Jahren die Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und verwaltungstechnischer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen. 3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. In Anbetracht der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Maßstab. Moratorium zwangsweiser Rückführungen 4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei über 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen humanitäre Hilfe benötigten. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen. Aussetzung der Erteilung negativer Bescheide an syrische Antragsteller auf internationalen Schutz 5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen. 6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Gefahren fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können. 7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. UNHCR Regional Flash Update #14 vom 13.02.2025 Key Highlights Mit Stand vom 13. Februar 2025 schätzt das UNHCR, dass seit dem 8. Dezember 2024 rund 279.620 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. Diese Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten zurückkehren, sowie diejenigen, die von außerhalb der Region auf der Durchreise sind. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden koordinierten Anstrengung und als Teil des Programms für erleichterte freiwillige Rückkehr und Transporthilfe bot das UNHCR weiterhin kostenlose Transportmöglichkeiten für die am stärksten gefährdeten Rückkehrer in Jordanien und innerhalb Syriens an. In Jordanien, Ägypten und dem Libanon äußern Flüchtlinge weiterhin Interesse an einer Rückkehr, äußern jedoch auch Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, der Schäden an der Infrastruktur, der eingeschränkten Dienstleistungen, der Lebensunterhaltsmöglichkeiten und werfen praktische Fragen zu den Rückkehrprozessen auf. Flüchtlinge betonen außerdem, dass sie Besichtigungsbesuche ähnlich denen bevorzugen, die von der Türkei angeboten werden, um ihren Familien zu helfen, fundierte Entscheidungen hinsichtlich ihrer Rückkehr zu treffen. Im Anschluss an die Ministertreffen in Aqaba (14. Dezember 2024) und Riad (12. Januar 2025) veranstaltete Frankreich in Paris eine hochrangige Ministerkonferenz zur Lage in Syrien, an der auch Präsident Macron teilnahm. In der gemeinsamen Erklärung der Konferenz wurde auch darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, „die notwendigen Bedingungen für die freiwillige und dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen zu schaffen, einschließlich der Unterstützung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus, im Einklang mit der Position des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Rückkehr nach Syrien und mit besonderem Schwerpunkt auf der Wiederherstellung der Eigentumsrechte.“ Länderupdates Syrien Mit Stand vom 13. Februar 2025 schätzt UNHCR Syrien, dass 279.620 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Die IDP-Taskforce berichtet, dass mit Stand vom 9. Februar 2025 die Gesamtzahl der nach den Feindseligkeiten im November und Dezember neu vertriebenen Menschen 617.000 beträgt. Insgesamt befinden sich in Syrien noch über 7,4 Millionen Binnenvertriebene. Parallel dazu sind seit Dezember 2024 rund 680.000 Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Einige Gebiete wie Daria (ländliches Damaskus) haben kürzlich eine beträchtliche Anzahl von Binnenvertriebenenfamilien aus Menbij (Aleppo) aufgenommen, die vor den anhaltenden Feindseligkeiten im Norden des Landes geflohen sind. Die Programme und Dienste des UNHCR sind in Betrieb, wobei 102 vom UNHCR unterstützte Gemeindezentren (CCs) in Betrieb sind und eine breite Palette von Diensten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene anbieten, darunter MHPSS, GBV Prävention und Reaktion, Rechtsberatung, Aufklärung über Minenrisiken, Aktivitäten zum Schutz von Kindern. UNHCR hat auch seine Aktivitäten zum Schutz von Kindern verstärkt, darunter Kurse zum Umgang mit Gefühlen, effektive Kommunikation und Problemlösungskompetenz in verschiedenen Gemeindezentren, wie dem ländlichen Damaskus und Al-Hasakeh. Es wurden Einzel- und Gruppensitzungen abgehalten, um das psychologische und emotionale Wohlbefinden der Kinder in Idleb und Aleppo zu unterstützen. UNHCR Syrien führte weiterhin regelmäßige Hausbesuche und Missionen zur Sanierung von Unterkünften durch, um die Bedürftigsten zu beurteilen und ihnen Unterstützung zu bieten. Über mobile Teams und sein Netzwerk von Outreach Volunteers (ORVs) erreichte UNHCR Tausende von Familien aus den Flüchtlings- und Binnenflüchtlings-Rückkehrergemeinschaften, die in ländlichen Gebieten weit entfernt von den Gemeindezentren verstreut leben. Darüber hinaus bot UNHCR in einer grenzübergreifenden koordinierten Anstrengung und um auf die Bedürfnisse von Flüchtlingen zu reagieren, die in der jüngsten regionalen Umfrage zu den Wahrnehmungen und Absichten syrischer Flüchtlinge bei der Rückkehr (RPIS) geäußert wurden, weiterhin kostenlosen Transport für die am stärksten gefährdeten Flüchtlinge aus den Nachbarländern (Jordanien und Türkei) und aus Syrien selbst an. UNHCR empfing Rückkehrer, die am Busbahnhof in Homs ankamen, und ermöglichte den Transport für Familien, die nach Idleb, Aleppo und zu mehreren Orten im Gouvernement Homs unterwegs waren. UNHCR ermöglichte auch weiterhin kostenlosen Transport für diejenigen, die den Grenzübergang Bab Al-Hawa aus der Türkei überquerten, und für diejenigen, die über den Grenzübergang Nassib aus Jordanien zurückkehrten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten RPIS, die wirtschaftliche Herausforderungen als eines der Haupthindernisse für die Rückkehr identifizierte, baute UNHCR seine Aktivitäten zur Unterstützung der Wiedereingliederung von Rückkehrern im ganzen Land, unter anderem durch die Verteilung von lebenswichtigen Hilfsgütern (CRI), Unterstützung des Lebensunterhalts, wie landwirtschaftliche Werkzeugsätze für Landwirte sowie Solarmodule zur Linderung der Stromknappheit und der Herausforderungen bei der Beschaffung von Treibstoff. Türkei Die Bearbeitung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen der Türkei und an fünf Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab al Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Bab al Salama, Karkamış / Jarablus und Akçakale / Tel Abyad. Die offizielle Zahl der Rückkehrer nach Syrien, wie vom Innenminister gemeldet, beträgt seit Anfang Dezember weiterhin 81.576 Personen. Die Hauptgründe für die Rückkehr bleiben unverändert, wobei die meisten Syrer politische Veränderungen, verbesserte Sicherheit und Familienzusammenführung erwähnen. Die türkische Botschaft in Damaskus erklärte, dass ab dem 10. Februar 2025 Visaanträge für die Türkei aus Syrien über das Vermittlerunternehmen „Visa for The Globe“ bearbeitet werden. Darüber hinaus kündigte das türkische Handelsministerium die Aufhebung der Handelsbeschränkungen gegenüber Syrien an. Diese Entscheidung normalisiert Exporte, Importe und Transitgüter gemäß den üblichen Außenhandelsbestimmungen, wobei jedoch Beschränkungen für Metallschrott bestehen bleiben. Der Schritt steht im Einklang mit den im Dezember 2024 getroffenen Vereinbarungen. Libanon Bis zum 12. Februar 2025 meldete die Katastrophenrisikomanagementeinheit der Regierung rund 93.300 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 35.700 Menschen in 210 informellen Sammelunterkünften und 57.600, die in Aufnahmegemeinden leben, darunter 20.000 libanesische Rückkehrer. In Hermel und Baalbek läuft derzeit eine Haushaltsprofilierung unter der Leitung des Sozialministeriums (MoSA) und des UNHCR-Partners Intersos. Bisher wurden 1.500 Haushalte profiliert und die am stärksten gefährdeten an Hilfsprogramme verwiesen. In der Bekaa-Ebene bleiben die täglichen Grenzübertritte am offiziellen Grenzübergang Masnaa (OCP) niedrig, aber stabil. Nach Angaben des Allgemeinen Sicherheitsbüros liegen sie bei durchschnittlich 1.500 Ein- und Ausreisen pro Tag. Im Norden des Libanon ist der OCP Arida seit dem 3. Februar 2025 aufgrund laufender öffentlicher Bauarbeiten geschlossen, während inoffizielle Grenzübertritte weiterhin stattfinden. Als Reaktion auf die grenzüberschreitende Vertreibung arbeitet das UNHCR im Libanon eng mit den Behörden zusammen, um die materielle Hilfe zu verbessern. Über den Sektor für Basishilfe verteilen das UNHCR und seine Partner grundlegende Hilfsgüter – darunter Decken, Matratzen, Winterkleidung und Kissen – an neu angekommene Familien in Gemeinschaftsunterkünften, neben grundlegenden Schutzdiensten und Überweisungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Auf Ersuchen der Regierung hat das UNHCR seine SOPs für die Überweisung von Gesundheitsleistungen angepasst, um sicherzustellen, dass Neuankömmlinge Zugang zu lebensrettender Krankenhausversorgung haben. Im Januar 2025 wurden 50 Neuankömmlinge in Vertragskrankenhäusern des UNHCR behandelt. Jordanien Laut einem Interview mit dem Innenminister vom 11. Februar 2025 haben seit dem Sturz des Regimes 34.690 Flüchtlinge Jordanien verlassen, darunter mehr als 4.800 Flüchtlinge aus Lagern. In einem weiteren Interview am 6. Februar berichtete der Minister, dass seit dem 8. Dezember 2024 110.000 Syrer das Land verlassen haben. UNHCR hat die Profile von fast 30.500 registrierten Flüchtlingen analysiert, die in den letzten zwei Monaten abgereist sind. Frauen und Mädchen machen etwa 45 % der Gesamtzahl aus, verglichen mit 55 % Männern und Jungen. Kinder machen etwa 41 % der Gesamtrückkehrer aus. Immer mehr registrierte Flüchtlinge kehren mit ihren gesamten Familien zurück, und mittlerweile sind 48 % der Rückkehrer als vollständige Familienhaushalte zurückgekehrt. 52 % der Rückkehrer kehren weiterhin allein oder als Teilfamilien zurück. Registrierte Flüchtlinge, die aus den Lagern zurückkehren, machten im Berichtszeitraum etwa 12 % der Gesamtrückkehrer aus. Die meisten Rückkehrer hatten in Amman (27 %) und Irbid (24 %) gelebt, kleinere Zahlen kamen aus anderen Gouvernements. Da die meisten Rückkehrer aus Jordanien spontan sind, verfügt UNHCR nicht über Daten zum beabsichtigten Rückkehrziel. Frühere Absichtsumfragen zeigen jedoch, dass die Mehrheit der Flüchtlinge in Jordanien beabsichtigt, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Seit Anfang Dezember 2024 stammen die Rückkehrer aus Jordanien aus Dara’a (34 %), Homs (27 %) und dem ländlichen Damaskus (12 %). Zwischen dem 7. und 13. Februar 2025 ermöglichte das UNHCR den Transport von 200 Flüchtlingen, die nach Syrien zurückkehren wollten und dabei Unterstützung benötigten. Vor der Abreise führte das UNHCR persönliche Interviews durch, um sicherzustellen, dass jede Rückkehr freiwillig und gut informiert war. Die Flüchtlinge erhielten auch Beratung und Informationen zur Verfügbarkeit von Dienstleistungen in Syrien. Der Rückkehrprozess wurde eng mit dem UNHCR Syrien koordiniert, um eine kontinuierliche Unterstützung bei der Ankunft an ihrem endgültigen Zielort sicherzustellen. Die UNHCR-Teams in Jordanien und Syrien stehen in regelmäßigem Kontakt, um gewonnene Erkenntnisse auszutauschen und die Effizienz des Rückkehrprozesses zu verbessern. Bei jüngsten Fokusgruppendiskussionen äußerten Flüchtlinge Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien und verschiedener Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Rückkehrprozess, insbesondere der Dokumentation. Einige Teilnehmer zeigten sich jedoch optimistisch, ihr Studium in Syrien wieder aufzunehmen, und wiesen darauf hin, dass syrische Universitäten möglicherweise bessere Möglichkeiten bieten. Irak Seit dem 8. Dezember 2024 sind über 6.000 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter über 400 registrierte Flüchtlinge. Dazu gehören Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour und den Grenzübergang Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die Zahl der registrierten zurückkehrenden syrischen Flüchtlinge ist im Vergleich zur Vorwoche leicht zurückgegangen (45 Flüchtlinge gegenüber 73 Flüchtlingen). Während des Berichtszeitraums beobachtete das UNHCR weiterhin Ankünfte aus Syrien in der Region Kurdistan im Irak, hauptsächlich aus den Gebieten Al-Hasakeh, Aleppo und Ar-Raqqa, mit durchschnittlich 300 Personen täglich. Die meisten dieser Syrer kommen in die Region Kurdistan im Irak, um Familien zu besuchen, aus medizinischen Gründen, zu heiraten oder um KR-I als Transitpunkt nach Europa zu nutzen, wobei die meisten ihre Absicht bekunden, nach dem Besuch nach Syrien zurückzukehren. Nur wenige Syrer, die über den Grenzübergang Peshkhabour ankommen, bekunden ihre Absicht, Asyl zu beantragen und sich beim UNHCR registrieren zu lassen. Ägypten Am 11. Februar 2025 sind in Ägypten 143.840 syrische Flüchtlinge registriert, was über 15 % der gesamten Flüchtlingsbevölkerung des Landes entspricht. In den letzten Monaten gab es einen starken Anstieg der Anträge auf Einstellung des Verfahrens: Seit Anfang Dezember 2024 wurden 5.122 Anträge eingereicht, die mehr als 10.782 Personen betreffen - ein deutlicher Anstieg gegenüber dem November-Durchschnitt von nur 7 bis 116 Anträgen pro Tag. Von den Antragstellern sind 66 % männlich, die meisten stammen aus Damaskus (43 %), gefolgt von Damaskus im ländlichen Raum (26 %), Homs (11 %), Aleppo (7 %) und anderen Gebieten in Syrien (13 %). UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021 5) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen sind und sich in Idlib und Umgebung in Gebieten aufhalten, die de facto unter der Kontrolle oder dem Einfluss dieser Gruppen stehen Es wurde berichtet, dass HTS660 Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen kritischen Einstellung zur Herrschaft von HTS eingeschüchtert, erpresst, entführt, zwangsverschleppt und verschwinden gelassen wurden, gefoltert und in sonstiger Form misshandelt, Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren begangen und Personen außergerichtlich hingerichtet hat.661 Politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten662, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen663, medizinische Fachkräfte664 sowie Journalisten und Bürgerjournalisten665 zählen zu den Zivilpersonen, die am häufigsten ins Visier von HTS geraten. HTS hat überdies Gewalt angewandt, um Proteste der Zivilbevölkerung gegen ihre Herrschaft/Maßnahmen zu unterdrücken, und Aktivisten, Journalisten sowie Protestierende bedroht, geschlagen und festgenommen.666 Auch die Familienangehörigen der vorgenannten Personen wurden Berichten zufolge Opfer von Übergriffen.667 Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu HTS stehen, werden laut Berichten häufig unter dem Vorwand konstruierter Beschuldigungen bestraft, z. B. „Spionage“ für die Regierung, das Ausland oder rivalisierende bewaffnete Gruppen, „Blasphemie“ oder „Ehebruch“.668 Frauen, die sich aktiv in Politik und Gesellschaft engagieren, einschließlich Menschenrechtsaktivistinnen und Journalistinnen, sind Berichten zufolge aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen kritischen Haltung gegenüber HTS und der strengen Einstellung von HTS zur gesellschaftlichen Rolle von Frauen besonders gefährdet, von HTS angegriffen zu werden.669 Zivilpersonen, die verdächtigt wurden, Verbindungen zur Regierung zu haben670 oder ISIS, die SDF/YPG oder rivalisierende bewaffnete Gruppen zu unterstützen, sind Berichten zufolge entführt, gefoltert und summarisch hingerichtet worden.671 Auch die weiblichen Familienangehörigen der vorgenannten Personen wurden Berichten zufolge Opfer von Übergriffen.672 UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen sind und sich in Gebieten in Idlib und Umgebung aufhalten, die de facto unter der Kontrolle dieser Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Familienangehörige von Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von HTS und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen sind, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. 10) Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen Kinder können auch unter einige der anderen in diesem Dokument beschriebenen Risikoprofile fallen. Im Einzelnen wird berichtet, dass Akteure des Konflikts Kinder gezielt auswählen, um sie zu entführen, willkürlich festzunehmen und zu inhaftieren850, verschwinden zu lassen851, zu foltern852, zu vergewaltigen oder sonstigen Formen sexueller Gewalt auszusetzen853 und außergerichtlich hinzurichten.854 Kinder werden aus einer Vielzahl von Gründen ins Visier genommen, u. a. aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Beteiligung an politischen Aktivitäten855 oder militärischen Hilfstätigkeiten bei Kämpfen856 und ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu anderen Konfliktparteien, einschließlich aufgrund ihrer familiären Beziehungen857, ihrer Herkunftsregion und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität.858 Kinder, die in Gebieten geboren wurden, die früher oder derzeit nicht von der Regierung kontrolliert wurden bzw. werden859, Kinder von Frauen mit tatsächlichen oder vermeintlichen familiären Verbindungen zu ISIS-Kämpfern860 und uneheliche Kinder sowie Kinder von Eltern, deren Ehe nicht offiziell registriert wurde, einschließlich im Fall von Vergewaltigung861, haben laut Berichten Schwierigkeiten, bei den zuständigen Behörden registriert zu werden.862 Infolgedessen haben viele keine anerkannten Ausweispapiere, die ihre Identität, familiäre Situation und Staatsangehörigkeit dokumentieren, sodass sie keinen Zugang zur Grundversorgung einschließlich Gesundheitsdiensten, Bildungsangeboten und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten, ihre Freizügigkeit eingeschränkt ist863 und sie in besonderem Maß von Staatenlosigkeit864, Ausbeutung und Missbrauch bedroht sind.865 Aufgrund der herrschenden gesellschaftlichen Normen finden uneheliche Kinder keine Akzeptanz in der Gesellschaft, was dazu führt, dass sie stigmatisiert und diskriminiert werden.866 Außerdem wird gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Manifestationen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich sexueller Gewalt867, Zwangs- und/oder Kinderehen868, häuslicher Gewalt869, „Ehrendelikten“870, extremer Formen von Kinderarbeit, z. B. Rekrutierung als Kindersoldaten871, Menschenhandel, Zwangsarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung872, sowie gefährlicher Arbeit, die wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt, wie z. B. Betteln, Straßenverkauf, Müll sammeln, Haushaltsarbeit und Arbeit auf Baustellen.873 Kinder von Binnenvertriebenen874, Kinder mit sozioökonomisch benachteiligtem Hintergrund875, Kinder ohne Ausweispapiere, Kinder mit Behinderungen sowie Waisen, ausgesetzte und von ihren Familien getrennte Kinder876 sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer verschiedener Formen der Ausbeutung zu werden, einschließlich Rekrutierung als Kindersoldaten, Kinderarbeit, Zwangsund/ oder Kinderehen, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel.877 In Gebieten, in denen die Konfliktparteien Schulen durch Luftangriffe oder Bombardierungen systematisch attackieren, wird Kindern das Recht auf Bildung regelmäßig verwehrt, da Schulen geschlossen, beschädigt oder zerstört sind oder ihre Eltern befürchten, dass die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet ist.878 In Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von HTS und anderen Hardliner- Gruppen oder extremistischen islamistischen Gruppen stehen, werden Mädchen Berichten zufolge von der Schule ausgeschlossen, wenn sie sich nicht an die Kleiderordnungen dieser Gruppen halten.879 Weitere Gründe, aus denen Kindern laut Meldungen der Zugang zu Bildung verwehrt werden kann, sind u. a. fehlende Ausweispapiere; die Notwendigkeit, zu arbeiten und ihre Familien zu versorgen; Zwangsrekrutierung (überwiegend Jungen); Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der Furcht der Familie vor Entführungen und sexueller Gewalt (überwiegend Mädchen)880 sowie Zwangsund Kinderehen (überwiegend Mädchen).881 Berichten zufolge erkennt die Regierung keine Abschlusszeugnisse an, die von nichtstaatlichen Behörden in ehemals nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten ausgegeben werden.882 Für Schüler aus Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung, die in von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen möchten, um nationale Schulprüfungen abzulegen, besteht laut Meldungen die Gefahr, dass sie schikaniert und eingeschüchtert werden und den Behörden die Namen ihrer Familien offenlegen müssen.883 Andere wurden von oppositionellen, bewaffneten Gruppen, einschließlich der HTS, daran gehindert, in Gebiete unter Kontrolle der Regierung zu reisen, um Schulprüfungen abzulegen. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (einschließlich der bestimmten sozialen Gruppe „Kinder in Syrien“), ihrer Religion, und/oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung:
- a)Kinder, die sexuelle Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häusliche Gewalt oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind;
- b)Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen885, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.886 UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund sonstiger relevanter Verfolgungsgründe im Sinne der GFK:
- a)Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“);887
- b)Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich infolge zielgerichteter Angriffe auf Schulen, fehlender Ausweispapiere, Behinderungen oder diskriminierender Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren;
- c)Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht und die entweder keinen Zugang zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten haben oder für die ein Rechtsbehelf ohne Wirkung bleibt. Zum internationalen Schutzbedarf von Kindern, bei denen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu einer Konfliktpartei die Gefahr besteht, dass sie festgenommen, entführt, gefoltert oder außergerichtlich getötet werden, siehe Kapitel III.A.1, 3, 4 und 5.Zum internationalen Schutzbedarf von Kindern, bei denen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu einer Konfliktpartei die Gefahr besteht, dass sie festgenommen, entführt, gefoltert oder außergerichtlich getötet werden, siehe Kapitel römisch drei.A.1, 3, 4 und 5. EUAA: Country Guidance: Syria, April 2024 4.7 Personen mit Verbindungen zur syrischen Regierung Dieses Profil bezieht sich auf Mitglieder der syrischen Regierung und Funktionäre der Baath-Partei, Mitglieder der Streitkräfte der Regierung und bewaffneter Gruppen der Regierung sowie Zivilisten, die als Unterstützer der Regierung vermutet werden. Der Abschnitt konzentriert sich auf Angriffe durch nichtstaatliche Akteure. Die Folgen einer Ausreise aus Syrien und einer Rückkehr werden in Abschnitt 2 behandelt. 4.7.1 Funktionäre der syrischen Regierung, Mitglieder der SAA und bewaffneter Gruppen der Regierung COI-Zusammenfassung Die gemeldeten Angriffe und anderen Gewalttaten richteten sich gegen eine Vielzahl von Personen mit Verbindungen zur syrischen Regierung. Zu diesen Vorfällen gehörten (versuchte) Attentate auf Bürgermeister, Mitglieder von Stadträten und des Zentralkomitees von Dar’a. Angriffe und Attentate richteten sich auch gegen Regierungsmitarbeiter, darunter Mitglieder von Geheimdiensten, Polizisten, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Personen, die den Streitkräften der sudanesischen Regierung oder pro-Assad-Milizen nahestanden. In vielen der festgestellten Fälle wurden die Taten von nicht identifizierten bewaffneten Männern auf dem Land in Dar’a (wo sich die Sicherheit ab Juni 2019 verschlechterte) und in der Provinz Quneitra verübt. Zwischen Januar 2020 und Ende 2021 wurden mindestens neun Bürgermeister und ein stellvertretender Bürgermeister Opfer von Attentaten oder Attentaten. Zu den Attentaten auf Mitglieder pro-sudanesischer Kräfte in Dar’a gehörte die Tötung eines hochrangigen Hisbollah-Führers im Juni 2021. In Dar’a wurde von neueren Quellen weiterhin über Attentate und gezielte Tötungen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte der sudanesischen Regierung und anderer pro-sudanesischer Vertreter berichtet [Security 2023, 2.12.3, S. 149]. Es wurde berichtet, dass Sicherheitsvorfälle, darunter Angriffe auf die Streitkräfte der sudanesischen Regierung, in von der sudanesischen Regierung kontrollierten Gebieten seit Mitte 2022 zugenommen haben, da die Regierung Sicherheits- und Vergeltungsmaßnahmen, Zwangsrekrutierungen und willkürliche Verhaftungen durchführte [Country Focus 2023, 1.1.1, S. 12]. Neben Angriffen durch nicht identifizierte bewaffnete Männer zielte ISIL gezielt auf SAA-Soldaten und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte der sudanesischen Regierung, Regierungsangestellte, Funktionäre der Baath-Partei und Stammesfürsten. Solche Vorfälle wurden hauptsächlich in Raqqa und Deir Ez-Zor (einschließlich der Region Badia) gemeldet. Berichten zufolge verübte der IS auch Angriffe in der Provinz Dar’a, wo er zwischen Januar 2020 und April 2022 die Verantwortung für mindestens 37 Angriffe übernahm, die sich gegen SAA-Soldaten, Angehörige der Geheimdienste, Funktionäre der Baath-Partei, ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten richteten. Schlussfolgerungen und Hinweise Qualifizieren die Handlungen eine Verfolgung gemäß Artikel 9 Status-RL? Die Handlungen, die gegen Personen mit diesem Profil begangen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Mord, Entführung). Bestimmte Risiken für Angehörige der Streitkräfte sind ihrem Militärstatus und dem anhaltenden Bürgerkrieg inhärent und würden nicht als Verfolgung gelten. Handlungen außerhalb der Kriegsführung könnten jedoch so schwerwiegend sein, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Mord und Entführung). Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko (begründete Angst)? Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten die risikobeeinflussenden Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die regionalen Besonderheiten (abhängig von der Präsenz und Aktivität regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen) sowie die Position und Sichtbarkeit der Person. In Bezug auf das mit dem Verlassen Syriens verbundene Risiko, zusätzlich zu den Überlegungen in Bezug auf Fallen die Gründe für die Verfolgung unter Artikel 10 Status-RL? Nach den verfügbaren Informationen ist die Verfolgung dieses Profils höchstwahrscheinlich auf Gründe der (unterstellten) politischen Meinung zurückzuführen. Ausschlussüberlegungen könnten für dieses Profil relevant sein (siehe Kapitel 8. Ausschluss). 4.7.2 Zivilisten, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden COI-Zusammenfassung Zivilisten, die als Kollaborateure oder Unterstützer der Regierung oder (pro-)staatlicher Streitkräfte wahrgenommen werden und/oder sich gegen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen stellen, werden von mehreren Gruppen ins Visier genommen, hauptsächlich von HTS und ISIL. In von HTS kontrollierten Gebieten wurden mehrere Personen aufgrund von Vorwürfen der Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung ins Visier genommen. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 wurden mehrere Hinrichtungen und Inhaftierungen aus diesen Gründen gemeldet. Im Herbst 2020 wurden im ländlichen Damaskus Morde ohne eigene Angaben gemeldet, die sich gegen prominente Zivilisten richteten, die Versöhnungsabkommen zwischen der sudanesischen Regierung und oppositionellen Kämpfern vermittelt hatten. Es gab auch Berichte, die darauf hindeuteten, dass HTS Eigentum von Minderheitengruppen wie Christen, Personen, die aus dem Gebiet geflohen waren oder als politische Gegner wahrgenommen wurden, darunter angebliche Unterstützer der sudanesischen Regierung, beschlagnahmte. ISIL nahm „vermeintliche Feinde, darunter angebliche Unterstützer oder Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen oder der Regierung und ihrer Streitkräfte“ ins Visier und nahm sie fest. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Tötungen in Raqqa, Deir Ez-Zor, Dar’a, Homs und südlich von Damaskus dem IS zugeschrieben oder von ihm für sich beansprucht. Es gab mehrere Berichte über Mitglieder der SDF, die Personen mit Verbindungen zur sudanesischen Regierung festnahmen oder denen vorgeworfen wurde, für die sudanesische Regierung oder iranische Milizen zu spionieren oder mit ihnen zusammenzuarbeiten, darunter Zivilisten und Mitglieder der SDF oder der kurdisch geführten AANES. Schlussfolgerungen und Hinweise Qualifizieren sich die Taten als Verfolgung gemäß Artikel 9 Status-RL? Die Taten, die Berichten zufolge gegen Personen mit diesem Profil begangen werden, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Inhaftierung, Folter, Tötung). Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko (begründete Angst)? Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: regionale Besonderheiten (abhängig von der Präsenz und Aktivität bewaffneter Gruppen, die sich gegen die Regierung richten) und das Ausmaß der wahrgenommenen Unterstützung oder Zusammenarbeit usw. Fallen die Gründe für die Verfolgung unter Artikel 10 Status-RL? Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die Verfolgung dieses Profils höchstwahrscheinlich aus (unterstellten) politischen Überzeugungsgründen erfolgt. […] 4.12.2 Child recruitment COI-Zusammenfassung Kinder, meist Jungen, wurden von Konfliktparteien in Feindseligkeiten für Kampfeinsätze, als Spione oder Informanten oder als Kontrollpunkte eingesetzt. Sowohl staatliche Streitkräfte, darunter NDF und regierungsnahe Milizen, als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen rekrutieren Berichten zufolge Minderjährige für ihre Streitkräfte. [Targeting 2020, 12.1, S. 92] Aktuelle Zahlen zeigen, dass Kinder in Syrien trotz der deeskalierenden Kämpfe in den meisten Teilen des Landes zunehmend rekrutiert werden. Der im Juni 2023 vom Generalsekretär an die UN-Generalversammlung veröffentlichte Bericht gab an, dass im Jahr 2022 insgesamt 1.696 Kinder (davon 1.593 Jungen und 103 Mädchen) rekrutiert wurden. Es wurden auch Fälle gemeldet, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden. [Country Focus 2023, 1.4, S. 40-41] Die Mehrheit der Kinder wurde von den SDF und mit ihnen verbundenen bewaffneten Gruppen sowie regierungsfeindlichen Gruppen wie der SNA und HTS rekrutiert und eingesetzt. [Country Focus 2023, 1.4, S. 40] Die Rekrutierung von Kindern durch die SNA ist Berichten zufolge in von der SNA kontrollierten Gebieten „sehr verbreitet“, wobei arme Kinder das Hauptziel sind [Country Focus 2023, 1.4, S. 41. Siehe auch den Unterabschnitt „Rekrutierung von Kindern“ unter 4.6. Personen, die eine Zwangs- oder Kinderrekrutierung durch kurdische Streitkräfte befürchten]. Es wurde auch über die Rekrutierung von Kindern durch HTS in IDP-Lagern und durch ISIL in den Lagern Al-Hoj und Roj berichtet. Sowohl HTS als auch ISIL haben Kinder als „menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker“ eingesetzt. Von bewaffneten Gruppen rekrutierte Kinder können auch zum Kämpfen in Libyen eingesetzt werden. [Country Focus 2023, 1.4, S. 41]. Es wurden weniger Fälle von Rekrutierung durch die Regierung des Sudan und mit ihr verbundene bewaffnete Gruppen gemeldet. Die Rekrutierung von Kindern ist gemäß Gesetz Nr. 11 von 2013, das das syrische Strafgesetzbuch änderte, verboten. Das Gesetz schreibt die Kriminalisierung aller Formen der Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen vor. Die Regierung des Sudan hat jedoch keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen, um die Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Oppositionsgruppen und als terroristisch eingestufte Organisationen zu verhindern. Darüber hinaus zeigte die Regierung des Sudan Berichten zufolge offizielle Mitschuld an der Rekrutierung von Kindern, unternahm keine Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung von Regierungsbeamten und war selbst Akteur der Rekrutierung. Pro-Regierungs-Milizen rekrutierten auch Kinder im Alter von nur sechs Jahren zwangsweise. [Country Focus 2023, 1.4, S. 40] Schlussfolgerungen und Hinweise Sind die Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9 der QD einzustufen? Die Rekrutierung von Kindern ist von so schwerwiegender Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkäme. Wie hoch ist das Verfolgungsrisiko (begründete Furcht)? Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller verfolgt wird, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie etwa: sozioökonomische Situation (z. B. Aufenthalt in Flüchtlingslagern), Familienstand, Herkunfts- oder Wohngebiet, ethnische Zugehörigkeit usw. 4.12.5 Access to education COI-Zusammenfassung Artikel 29 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien legt fest, dass Bildung „ein vom Staat garantiertes Recht ist und auf allen Ebenen kostenlos“ und dass sie „bis zum Ende der staatlichen Grundbildung obligatorisch“ ist. Die Schulpflicht besteht bis zur 9. Klasse (zwischen 6 und 15 Jahren), die sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Sekundarstufe I umfasst [Damaskus 2020, 3.6, S. 32]. Damit ein Kind in die formale Bildung aufgenommen und für nationale Prüfungen registriert werden kann, sind zivilrechtliche Dokumente erforderlich [Damaskus 2022, 2.6, S. 32; siehe auch 4.12.6. Fehlende Dokumente].Artikel 29 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien legt fest, dass Bildung „ein vom Staat garantiertes Recht ist und auf allen Ebenen kostenlos“ und dass sie „bis zum Ende der staatlichen Grundbildung obligatorisch“ ist. Die Schulpflicht besteht bis zur 9. Klasse (zwischen 6 und 15 Jahren), die sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Sekundarstufe römisch eins umfasst [Damaskus 2020, 3.6, S. 32]. Damit ein Kind in die formale Bildung aufgenommen und für nationale Prüfungen registriert werden kann, sind zivilrechtliche Dokumente erforderlich [Damaskus 2022, 2.6, S. 32; siehe auch 4.12.6. Fehlende Dokumente]. Die Regierung Syriens ist in den meisten Gebieten Syriens der wichtigste Bildungsanbieter, in einigen Gebieten mit Unterstützung internationaler NGOs und UN-Agenturen. Schulen, die Grund- und Sekundarschulbildung anbieten, darunter UNRWA- und Privatschulen, stehen unter der Aufsicht des syrischen Bildungsministeriums. Der Besuch staatlicher Grundschulen und weiterführender Schulen ist kostenlos und eine Quelle berichtete, dass „keinem Kind aufgrund seiner Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit der Zugang verwehrt wird“. In einigen Gebieten im Nordosten Syriens übernimmt die „Selbstverwaltung“ den Großteil der Bildung, etwa in Raqqa und Teilen von Deir Ez-Zor, Aleppo und Hasaka [Damaskus 2020, 3.6, S. 34–35]. Da sie auf dem kurdischen Lehrplan und nicht auf dem der Regierung des Sudan basieren, werden kurdische Abschlusszeugnisse in anderen Teilen des Landes nicht anerkannt, was den Schülern den Zugang zu höherer Bildung erschwert [Targeting 2022, 5.2.1, S. 62]. Der Konflikt führte zu einem Rückgang des Zugangs zu Bildung. Quellen gaben an, dass Kinder von Binnenflüchtlingen Probleme beim Zugang zu Bildung hätten, und dasselbe wurde über Kinder im Norden Idlibs berichtet. In den Ankunftsorten war die Aufnahmekapazität sowohl für Binnenflüchtlinge als auch für die Aufnahmegemeinschaften überfordert [Targeting 2020, 12.3, S. 95–96]. Darüber hinaus wurde syrischen Mädchen und Frauen der Zugang zu Bildung verwehrt, da durch den Konflikt schädliche Einstellungen und Bräuche (z. B. Kinderehen) verschärft wurden. Auch Bewegungseinschränkungen haben den Zugang von Mädchen in Syrien zu Bildung beeinträchtigt [Situation of women, 1.2.8, S. 39]. Die verheerenden Auswirkungen des anhaltenden Konflikts, die wirtschaftlichen Zwänge und die weit verbreitete Armut im ganzen Land sind Faktoren, die den Zugang zu Bildung erschweren, da die Kinder gezwungen sind, zu arbeiten, um ihre Haushalte zu unterstützen. Im Jahr 2023 berichtete UNICEF über den Anstieg der Zahl der Kinder, die Kinderarbeit leisten und Kinderehen eingehen. Es schätzte, dass 2,4 Millionen Kinder nicht zur Schule gingen und weitere 1,6 Millionen Kinder Gefahr liefen, die Schule abzubrechen. [Country Focus 2023, 1.4, S. 41] Kinder mit Behinderungen erfahren zusätzliche Hindernisse bei der Bildung aufgrund von Bewegungseinschränkungen, dem Fehlen maßgeschneiderter Lernprogramme und angemessener Bildungseinrichtungen. [Country Focus 2023, 1.4, S. 43] Darüber hinaus wurde Berichten zufolge jede dritte Schule in Syrien nicht mehr für Bildungszwecke genutzt, da sie „zerstört oder beschädigt wurde, weiterhin vertriebenen Familien Unterschlupf bietet oder für militärische Zwecke genutzt wird“. Für das Jahr 2022 bestätigte die UNO 13 Angriffe auf Schulen durch Bodenbeschuss, Luftangriffe und scharfe Munition, die hauptsächlich der Regierung des Sudan und mit ihm verbundenen Kräften sowie nicht identifizierten Tätern zugeschrieben wurden. Schulen wurden auch für militärische Zwecke genutzt, insbesondere von der YPG/YPJ. Zwischen Januar und Mai 2023 wurden keine bestätigten Angriffe auf Bildungseinrichtungen gemeldet. [Country Focus 2023, 1.4, S. 42] Im Nordwesten Syriens führten die verheerenden Erdbeben im Februar 2023 ebenfalls zu massiven Schäden an der Schulinfrastruktur. Schätzungen zufolge waren 54 % der Schulen und 37 % der Lehr- und Lernräume in diesem Gebiet von dem Erdbeben betroffen. [Country Focus 2023, 1.4, S. 43] Schlussfolgerungen und Hinweise Gilt die Tat als Verfolgung im Sinne von Artikel 9 QD? Die allgemeinen Mängel im Bildungssystem als Folge des anhaltenden Konflikts können als solche nicht als Verfolgung betrachtet werden, da sie nicht das Ergebnis vorsätzlicher Handlungen eines Akteurs sind. Im Falle vorsätzlicher Einschränkungen des Zugangs zu Bildung sollte jedoch beurteilt werden, ob es sich um Verfolgung handelt. Die Verweigerung von Dokumenten, die auch den Zugang zu Grundbildung behindern kann, kann mit der Herkunft aus einem (ehemaligen) von der Opposition gehaltenen Gebiet zusammenhängen (siehe auch 4.12.6. Fehlende Dokumente). Ausweisdokumente, Geschlecht (Mädchen sind einem höheren Risiko ausgesetzt), Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in der Familie, sozioökonomische Situation des Kindes und der Familie, Binnenflüchtlingssituation, Herkunfts- und Wohngebiet usw. ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden(France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet EnabBaladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungenhätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite„Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihender Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“(„Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Siedürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie desakademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitzeines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, RifDimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mitpersönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizeit sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verbschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eisgelegt worden sei (Syria TV, 21. Februar 2025). In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ober Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (The National, 19. Februar 2025). Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia[1]-Ausbildung durchlaufen (FDD, 28. Jänner 2025). In einem Artikel von Jänner 2025berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerbernach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte „enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referentialauthority“[2]) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten(Reuters, 23. Jänner 2025). Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer·innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ·innen, Alawit·innen und Druz·innen, sondern auch urbane, säkularesunnitische Muslim·innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien(Reuters, 23. Jänner 2025). Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt (Reuters, 23. Jänner 2025; siehe auch EnabBaladi, 12. Februar 2025). Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechselanerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (Reuters,23. Jänner 2025). In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleutenbetrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas undQardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen[3] („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchtevehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort der BF ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren sowie den vorgelegten Kopien ihrer syrischen Reisepässe (AS 13, 33, 91 ff; W252 2298711-1, AS 11). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung der BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienstand der BF gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 13 ff, 33, 91 ff; OZ 6, S 8; W252 2298711-1, AS 4). Die Angaben der BF zu ihrem Geburtsort und Heimatort, dem Datum der Ausreise, der Schulausbildung und Berufserfahrung resultieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen des BF1 in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus der Familie zerstört wurde und er mit seiner Familie anschließend über XXXX in die Türkei ausreiste, war insofern glaubhaft (AS 14 ff; AS 93, 95; OZ 6, S 8, 10).Die Angaben der BF zu ihrem Geburtsort und Heimatort, dem Datum der Ausreise, der Schulausbildung und Berufserfahrung resultieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen des BF1 in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus der Familie zerstört wurde und er mit seiner Familie anschließend über römisch 40 in die Türkei ausreiste, war insofern glaubhaft (AS 14 ff; AS 93, 95; OZ 6, S 8, 10). Die Feststellungen, dass die BF weiterhin Verwandte in Syrien haben, ergeben sich aus der Aussage des BF1 vor der belangten Behörde, wonach er monatlich mit seiner Familie in Syrien telefoniere und sich nach deren Wohlbefinden erkundige. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF1 erneut, dass er einen älteren Bruder in Syrien habe (AS 95; OZ 6, S 8). Das Datum der gegenständlichen Antragstellung sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 14, 117 ff; bzw W252 2298711-1, AS 4, 87 ff). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF resultieren aus den Angaben des BF1 vor der belangten Behörde, die sich in der mündlichen Verhandlung bestätigten (AS 89, 91, OZ 6, S 7). Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen (OZ 5; W252 2298711-1, OZ 5). 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Zur Gebietskontrolle: Dass XXXX unter der Kontrolle der HTS-Übergangsregierung steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen und den damit übereinstimmenden Angaben des BF1. Es wird nicht verkannt, dass in der Heimatstadt des BF auf der Syria Live Map XXXX ersichtlich ist, allerdings brachte der BF1 zu keinem Zeitpunkt vor, aus diesem Gebiet zu stammen. Im Gegenteil bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, dass es ein „neues“ Regime gebe. „Ich meine damit die HTS.“ (vgl OZ 6, S 9). Es war daher (im Hinblick auf den Heimatort der BF) festzustellen, dass die HTS die Kontrolle hat.Dass römisch 40 unter der Kontrolle der HTS-Übergangsregierung steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der eingebrachten Länderinformationen und den damit übereinstimmenden Angaben des BF1. Es wird nicht verkannt, dass in der Heimatstadt des BF auf der Syria Live Map römisch 40 ersichtlich ist, allerdings brachte der BF1 zu keinem Zeitpunkt vor, aus diesem Gebiet zu stammen. Im Gegenteil bestätigte er in der mündlichen Verhandlung, dass es ein „neues“ Regime gebe. „Ich meine damit die HTS.“ vergleiche OZ 6, S 9). Es war daher (im Hinblick auf den Heimatort der BF) festzustellen, dass die HTS die Kontrolle hat. Dass das syrische Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw handlungsfähig ist, ergibt sich aus den eingebrachten Länderinformationen, wonach die HTS im Rahmen der Operation „Abschreckung der Aggression“ der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende setzte und am 08.12.2024 die Hauptstadt unter ihre Kontrolle brachten und der ehemalige Präsident das Land verließ. Die Zerschlagung der Sicherheitsbehörden des Regimes ergibt sich aus den Angaben in den Länderberichten, wonach die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, das Armeekommando die Soldaten außer Dienst stellte, staatliche Einrichtungen von Zivilisten gestürmt wurden, Gefangene aus Gefängnissen befreit wurden bzw Regimesoldaten massenweise desertierten (vgl ua die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien vom 10.12.2024). Der BF1 bestätigte in der Verhandlung, dass das diktatorische Regime gefallen sei (OZ 6, S 9).Dass das syrische Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw handlungsfähig ist, ergibt sich aus den eingebrachten Länderinformationen, wonach die HTS im Rahmen der Operation „Abschreckung der Aggression“ der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende setzte und am 08.12.2024 die Hauptstadt unter ihre Kontrolle brachten und der ehemalige Präsident das Land verließ. Die Zerschlagung der Sicherheitsbehörden des Regimes ergibt sich aus den Angaben in den Länderberichten, wonach die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, das Armeekommando die Soldaten außer Dienst stellte, staatliche Einrichtungen von Zivilisten gestürmt wurden, Gefangene aus Gefängnissen befreit wurden bzw Regimesoldaten massenweise desertierten vergleiche ua die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien vom 10.12.2024). Der BF1 bestätigte in der Verhandlung, dass das diktatorische Regime gefallen sei (OZ 6, S 9). Dass der BF1 seine Wehrpflicht bereits abgeleistet hat ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe vor der belangten Behörde sowie der exakten Nennung seiner Militärzeiten. Im Übrigen legte der BF vor der belangten Behörde sein Militärbuch vor, weshalb die Angaben des BF1 glaubhaft waren (AS 91, 97, 99). Dass der minderjährige BF2 seine Wehrpflicht noch nicht abgeleistet hat ergibt sich aus seiner Ausreise vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters (März 2015). Zur individuellen Bedrohung der BF: Die Feststellung, dass die BF in Syrien individuell weder bedroht gewesen noch es zu Übergriffen auf sie gekommen ist, gründet in den übereinstimmenden Angaben des BF1 im Verfahren: So gab er bereits in seine Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich allgemein den Krieg an (AS 18). Der Umstand, dass dabei das Haus der Familie zerstört wurde steht dem nicht entgegen, denn der BF1 brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass dies ein gezielter Angriff auf ihn bzw seine Familie gewesen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte der BF1 erneut, dass er wegen des Krieges ausgereist sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder den Militärdienst machen (AS 99). Da der BF1 eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung aktiv verneinte, war davon auszugehen, dass das Haus der Familie im Rahmen der allgemeinen Gefahren und Verwüstungen eines Krieges zerstört wurde und es sich nicht um einen gezielten Angriff auf die Familie des BF handelte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der BF1 und seine Familie bei der Ausreise (abgesehen von der Frage nach dem Fluchtgrund) „keine weiteren Probleme“ hatte (AS 97). Die Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass er aufgefordert worden sei den Reservedienst abzuleisten (OZ 6, S 9) steht im Widerspruch mit der Angabe vor der belangten Behörde, dass die Ausreise problemlos verlief, „weil ich den Militärdienst bereits abgeleistet hatte“ (AS 97). Wäre der BF1 in Syrien tatsächlich zum Reservedienst aufgefordert worden, so hätte er die Kontrollpunkte nicht passieren können. Die erstmalig in der Bescheidbeschwerde und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Angabe, dass er sich dem Reservedienst aktiv entzogen habe, war daher nicht glaubhaft. Da der BF1 die Ausreise als „völlig problemlos“ beschrieb und dies vor der belangten Behörde gerade mit der Absolvierung seiner Wehrpflicht begründete und hierbei auch nachvollziehbar angab „an jedem Kontrollpunkt immer befragt“ worden zu sein, war davon auszugehen, dass er – nach Erhalt des, bezüglich des Status des Asylberechtigten, negativen Bescheides – sein diesbezügliches Fluchtvorbringen steigerte um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen (vgl AS 95, 97). Hinzu kommt, dass der BF1 vor der belangten Behörde angab geflohen zu sein, da er nicht wollte, dass seine Kinder den Militärdienst machen und persönliche Rekrutierungsversuche als Reservist aktiv verneinte (AS 99).Die Angabe des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass er aufgefordert worden sei den Reservedienst abzuleisten (OZ 6, S 9) steht im Widerspruch mit der Angabe vor der belangten Behörde, dass die Ausreise problemlos verlief, „weil ich den Militärdienst bereits abgeleistet hatte“ (AS 97). Wäre der BF1 in Syrien tatsächlich zum Reservedienst aufgefordert worden, so hätte er die Kontrollpunkte nicht passieren können. Die erstmalig in der Bescheidbeschwerde und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Angabe, dass er sich dem Reservedienst aktiv entzogen habe, war daher nicht glaubhaft. Da der BF1 die Ausreise als „völlig problemlos“ beschrieb und dies vor der belangten Behörde gerade mit der Absolvierung seiner Wehrpflicht begründete und hierbei auch nachvollziehbar angab „an jedem Kontrollpunkt immer befragt“ worden zu sein, war davon auszugehen, dass er – nach Erhalt des, bezüglich des Status des Asylberechtigten, negativen Bescheides – sein diesbezügliches Fluchtvorbringen steigerte um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen vergleiche AS 95, 97). Hinzu kommt, dass der BF1 vor der belangten Behörde angab geflohen zu sein, da er nicht wollte, dass seine Kinder den Militärdienst machen und persönliche Rekrutierungsversuche als Reservist aktiv verneinte (AS 99). Da der BF2 zum Zeitpunkt der Ausreise bloß drei Jahre und zehn Monate alt war und der BF1 eigene Fluchtgründe des BF2 verneinte, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass die BF individuell nicht bedroht wurden oder werden. Zur Einstellung der BF gegenüber der HTS: Für eine oppositionelle Einstellung des BF1 gegenüber der HTS spricht folgendes: Zu berücksichtigen war, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, dass es viele Fragezeichen über das neue Regime gebe. Es habe Proteste gegeben und diese seien gewaltsam aufgelöst worden. Es sei fast wie das alte syrische Regime, „Ein Diktator ist gefallen ein neuer ist gekommen.“. Die HTS sei genauso wie das Regime. Leute, die ihre Meinung sagen, werden von der HTS festgenommen (OZ 6, S 9 ff). Allerdings sprechen gewichtigere Gründe gegen eine oppositionelle Einstellung des BF: Insbesondere in seinen Einvernahmen gab der BF1 an, nie politisch tätig gewesen zu sein bzw sich dafür nicht zu interessieren (AS 97, 101; OZ 6, S 9; „Ich interessiere mich nicht für Politik und habe damit nichts zu tun.“). Sogar konkret zur HTS befragt gab er an, dass er sich dafür nicht interessiere (AS 101), was das allgemeine Desinteresse des BF1 bezüglich der Politik in Syrien bestätigt. Im Leben des BF1 gab es ebenso keine persönlichen Erlebnisse, die Anhaltspunkt für das Entstehen einer oppositionellen Gesinnung des BF1 gegenüber der HTS sein könnten, schließlich reiste der BF1 bereits lange vor der Machtübernahme durch die HTS aus. Die im Zusammenhang mit dem Umsturz des Regimes getätigte Aussage des BF1 „Wir haben uns gefreut, dass das diktatorische Regime gefallen ist.“ (OZ 6, S 9) kann ihm hier nicht entgegengehalten werden, da die grundsätzliche Freude über den Sturz des bisherigen Regimes nicht zwingend mit einer Sympathie für die neuen Machthaber einhergeht. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 mehrfach besonders eindeutig angab, sich nicht für Politik zu interessieren („Ich interessiere mich nicht für Politik und habe damit nichts zu tun.“ AS 101; „Ich interessiere mich nicht dafür. [gemeint ua HTS]“, AS 101), darf der Aussage des BF1, wonach die HTS genauso wie das Regime sei und die Lage schlechter geworden sei, allerdings auch nicht zu viel Gewicht beigemessen werden (OZ 6, S 10 f). Hinzu kommt, dass der BF nicht dazu in der Lage war ein konkret auf ihn zutreffendes politisches Gedankenbild vorzubringen. Selbst in seiner Stellungnahme vom 27.02.2025 bringt der BF begründungslos vor, dass er die Politik der HTS ablehne und gegenüber den neuen Machthabern in Syrien eine oppositionelle politische Überzeugung habe (OZ 7, S 2). Der bloße Verweis auf die Länderberichte, wonach die HTS brutal gegen politische Gegner vorgehe, hat keinen Zusammenhang zu den konkreten Lebensumständen des BF1, der sich nicht für Politik bzw die HTS interessiert, weshalb diese ebenso nicht überzeugen konnten. Insofern war auch das verallgemeinerte Vorbringen des BF1, dass „Leute“, die ihre Meinung sagen, von der HTS festgenommen werden bzw der wiederholte Hinweis, dass die HTS als Terrororganisation gelistet sei (OZ 6, S 9, 11), nicht authentisch. Dass der BF1 auch nach dem Umsturz weiterhin kein Interesse an der syrischen Politik hat und sich darüber auch nicht informiert hat zeigte sich auch daran, dass der BF1 im Zusammenhang mit den neuen Entwicklungen in Syrien ständig von einem neuen männlichen Anführer spricht, diesen aber nicht benennen kann. (BF: „Die Leute haben gegen ihn in Idlib protestiert. Er hat die Waffen gegen die Demonstranten gerichtet. Er ist fast wie das alte syrische Regime.“; R: „Wer ist „er“?“; BF: „Ich meine damit die HTS. […] Ein Diktator ist gefallen ein neuer ist gekommen.“). Hätte der BF1 seit der Einvernahme durch die belangte Behörde tatsächlich ein politisches Interesse entwickelt und sich umfassend über die Lage in Syrien informiert, wäre er zumindest dazu in der Lage gewesen den aktuellen Anführer der HTS, Abu Mohammed al-Joulani bzw Ahmad ash-Shara’a, namentlich zu nennen (vgl Kurzinformation der Staatendokumentation 2024).Dass der BF1 auch nach dem Umsturz weiterhin kein Interesse an der syrischen Politik hat und sich darüber auch nicht informiert hat zeigte sich auch daran, dass der BF1 im Zusammenhang mit den neuen Entwicklungen in Syrien ständig von einem neuen männlichen Anführer spricht, diesen aber nicht benennen kann. (BF: „Die Leute haben gegen ihn in Idlib protestiert. Er hat die Waffen gegen die Demonstranten gerichtet. Er ist fast wie das alte syrische Regime.“; R: „Wer ist „er“?“; BF: „Ich meine damit die HTS. […] Ein Diktator ist gefallen ein neuer ist gekommen.“). Hätte der BF1 seit der Einvernahme durch die belangte Behörde tatsächlich ein politisches Interesse entwickelt und sich umfassend über die Lage in Syrien informiert, wäre er zumindest dazu in der Lage gewesen den aktuellen Anführer der HTS, Abu Mohammed al-Joulani bzw Ahmad ash-Shara’a, namentlich zu nennen vergleiche Kurzinformation der Staatendokumentation 2024). Die zahlreichen Verweise des BF1 auf die schlechte Lage in Syrien konnten ebenfalls nicht überzeugen. Er war nicht dazu in der Lage auszuführen, inwiefern er durch diese allgemein „schlechte Lage“ individuell betroffen wäre. Zum Teil waren die Ausführungen des BF1 derart allgemein, dass er sie nicht einmal in Bezug zu den aktuellen Machthabern setzte (vgl ua OZ 6, S 10: „Die Lage in Syrien und in meiner Stadt XXXX ist sehr schlecht, täglich werden Verbrechen verübt. Der Scharfschütze tötet Menschen. Es kommt zu Entführungen und Erpressungen von Lösegeld und zu Diebstahl. Die Lage war schlecht, sie ist aber schlechter geworden. Der Diktator ist weg, aber die Lage ist schlechter geworden.“). Ein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der HTS war darin nicht erkennbar. Selbst auf Nachfrage durch seinen eigenen Vertreter, ob es für ihn (den BF1) irgendwelche Konsequenzen hätte, wenn er seine Meinung öffentlich sagen würde, antwortete der BF1 bloß allgemein, dass „Leute“, die ihre Meinung sagen festgenommen werden (OZ 6, S 11). Trotz mehrerer Nachfragen und zahlreichen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung war der BF1 nicht dazu in der Lage persönliche Ansichten, Meinungen, oder Gedanken glaubhaft anzugeben und inwiefern diese, jenen der HTS widersprechen.Die zahlreichen Verweise des BF1 auf die schlechte Lage in Syrien konnten ebenfalls nicht überzeugen. Er war nicht dazu in der Lage auszuführen, inwiefern er durch diese allgemein „schlechte Lage“ individuell betroffen wäre. Zum Teil waren die Ausführungen des BF1 derart allgemein, dass er sie nicht einmal in Bezug zu den aktuellen Machthabern setzte vergleiche ua OZ 6, S 10: „Die Lage in Syrien und in meiner Stadt römisch 40 ist sehr schlecht, täglich werden Verbrechen verübt. Der Scharfschütze tötet Menschen. Es kommt zu Entführungen und Erpressungen von Lösegeld und zu Diebstahl. Die Lage war schlecht, sie ist aber schlechter geworden. Der Diktator ist weg, aber die Lage ist schlechter geworden.“). Ein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der HTS war darin nicht erkennbar. Selbst auf Nachfrage durch seinen eigenen Vertreter, ob es für ihn (den BF1) irgendwelche Konsequenzen hätte, wenn er seine Meinung öffentlich sagen würde, antwortete der BF1 bloß allgemein, dass „Leute“, die ihre Meinung sagen festgenommen werden (OZ 6, S 11). Trotz mehrerer Nachfragen und zahlreichen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung war der BF1 nicht dazu in der Lage persönliche Ansichten, Meinungen, oder Gedanken glaubhaft anzugeben und inwiefern diese, jenen der HTS widersprechen. Vor diesem Hintergrund waren auch die beinahe floskelhaften Ausführungen des BF1, wonach die HTS „genauso“ wie das Regime sei, nicht überzeugend (OZ 6, S 11). Wenn man bedenkt, dass der BF1 „völlig problemlos“ ausreiste (AS 95) und der einzige Grund für die Ausreise allgemein die Bürgerkriegssituation bzw die baldige Erreichung des Wehrpflichtalters zweier seiner Söhne war, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der BF1 früher „Probleme“ mit dem Regime hatte, die nunmehr „genauso“ bei der HTS bestehen (siehe auch AS 101, wonach der BF1 keine sonstigen Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen hatte). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sich der BF noch nie für die Politik in Syrien interessiert hat (vgl auch AS 95, wonach er mit seinen Verwandten in Syrien in Kontakt steht, mit diesen aber nicht über „eine Bedrohungssituation“ spricht). Dazu steht der BF1 auch („Ich interessiere mich nicht für Politik und habe damit nichts zu tun.“ AS 101). Dies hat sich auch seit dem Umsturz des Assad-Regimes nicht geändert. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich klar, dass der BF1 mit Syrien abgeschlossen hat und an den dortigen Geschehnissen nicht interessiert ist, was vor dem Hintergrund, dass der BF1 bereits vor rund zehn Jahren sein Heimatland verlassen hat, auch verständlich und nachvollziehbar ist. Es ist davon auszugehen, dass der BF1 versuchte aus der schlechten Lage in Syrien und dem mehrfachen Verweis, dass die HTS als Terrororganisation eingestuft sei ein „neues“ Fluchtvorbringen zu konstruieren, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen (vgl auch die Frage des BF1 in der mündlichen Verhandlung: „Sind meine Ehefrau und mein Sohn persönliche Gründe?“; OZ 6, S 10). Eine tatsächliche oppositionelle Überzeugung gegenüber der HTS, geschweige denn ein politisches Interesse konnte er damit aber nicht glaubhaft machen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sich der BF noch nie für die Politik in Syrien interessiert hat vergleiche auch AS 95, wonach er mit seinen Verwandten in Syrien in Kontakt steht, mit diesen aber nicht über „eine Bedrohungssituation“ spricht). Dazu steht der BF1 auch („Ich interessiere mich nicht für Politik und habe damit nichts zu tun.“ AS 101). Dies hat sich auch seit dem Umsturz des Assad-Regimes nicht geändert. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich klar, dass der BF1 mit Syrien abgeschlossen hat und an den dortigen Geschehnissen nicht interessiert ist, was vor dem Hintergrund, dass der BF1 bereits vor rund zehn Jahren sein Heimatland verlassen hat, auch verständlich und nachvollziehbar ist. Es ist davon auszugehen, dass der BF1 versuchte aus der schlechten Lage in Syrien und dem mehrfachen Verweis, dass die HTS als Terrororganisation eingestuft sei ein „neues“ Fluchtvorbringen zu konstruieren, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen vergleiche auch die Frage des BF1 in der mündlichen Verhandlung: „Sind meine Ehefrau und mein Sohn persönliche Gründe?“; OZ 6, S 10). Eine tatsächliche oppositionelle Überzeugung gegenüber der HTS, geschweige denn ein politisches Interesse konnte er damit aber nicht glaubhaft machen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass der minderjährige BF2 politisches Interesse hätte kam nicht hervor (AS 105; OZ 6, S 11) und ist beim politisch nicht interessierten BF1 als Vater auch nachvollziehbar. Zur Einstellung der HTS gegenüber den BF: Die Feststellung, dass den BF keine oppositionelle Gesinnung von der HTS unterstellt wird und diese nicht als Regimesympathisanten gelten, ergibt sich sowohl aus der bereits frühen Ausreise des BF2 im Alter von drei Jahren, als auch daraus, dass der BF1 nie politisch aktiv war. Es kamen daher keine Anhaltspunkte hervor, weshalb die HTS den BF1 als regimenah wahrnehmen sollte. Gerade die Flucht der BF und deren Familie vor dem Regime, noch bevor die Kinder des BF1 die damalige Wehrpflicht hätten ableisten müssen, zeigt schließlich, dass diese mit der Politik des ehemaligen Machthabers nicht einverstanden waren bzw diese zumindest nicht unterstützen wollten. Dies stimmt auch mit der Angabe des BF1 „Wir haben uns gefreut, dass das diktatorische Regime gefallen ist.“ überein (OZ 6, S 9). Die BF und deren Familie haben somit gerade keine Handlungen gesetzt, die allenfalls als regimenahe zu interpretieren wären. Die damalige Arbeit des BF1 als Kleiderhändler lässt ebenso keinerlei Regimenähe erkennen. Auch aus den Länderberichten ergibt sich nichts Gegenteiliges: So sprach die HTS eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben aus, garantierte diesen Sicherheit und untersagte jegliche Übergriffe gegen diese (vgl Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien vom 10.12.2024, S 9 f). Der BF1 hat seine Wehrpflicht bereits vor rund 30 Jahren abgeleistet. Wenn nun bereits aktuell dienenden Wehrpflichtigen eine Amnestie gewährt wird, dann erst recht für den BF1, dessen Wehrpflicht bereits lange her ist. Da auch sonst keine Anhaltspunkte hervorkamen, die die BF oder deren Familie ins Blickfeld der HTS gerückt hätten, war festzustellen, dass ihnen keine oppositionelle Gesinnung von dieser unterstellt wird.Die Feststellung, dass den BF keine oppositionelle Gesinnung von der HTS unterstellt wird und diese nicht als Regimesympathisanten gelten, ergibt sich sowohl aus der bereits frühen Ausreise des BF2 im Alter von drei Jahren, als auch daraus, dass der BF1 nie politisch aktiv war. Es kamen daher keine Anhaltspunkte hervor, weshalb die HTS den BF1 als regimenah wahrnehmen sollte. Gerade die Flucht der BF und deren Familie vor dem Regime, noch bevor die Kinder des BF1 die damalige Wehrpflicht hätten ableisten müssen, zeigt schließlich, dass diese mit der Politik des ehemaligen Machthabers nicht einverstanden waren bzw diese zumindest nicht unterstützen wollten. Dies stimmt auch mit der Angabe des BF1 „Wir haben uns gefreut, dass das diktatorische Regime gefallen ist.“ überein (OZ 6, S 9). Die BF und deren Familie haben somit gerade keine Handlungen gesetzt, die allenfalls als regimenahe zu interpretieren wären. Die damalige Arbeit des BF1 als Kleiderhändler lässt ebenso keinerlei Regimenähe erkennen. Auch aus den Länderberichten ergibt sich nichts Gegenteiliges: So sprach die